23. April 2008                                                                                                   webcode: 200-028

Bundesrat setzt das neue Tierschutzrecht am 1. September 2008 in Kraft

Wie das Bundesamt für Veterinärwesen heute bekannt gab, setzt der Bundesrat die revidierte Tierschutzverordnung zusammen mit dem revidierten Tierschutzgesetz am 1. September 2008 in Kraft.

Ein wesentlicher Fortschritt im Schutzumfang der Nutztiere brachte die Revision nicht. Verbesserungen und Verschlechterungen halten sich ungefähr die Waage. Die Forderungen der schweizerischen Tierschutzorganisationen blieben weitgehend unberücksichtigt.

Die (nichterfüllten) Forderungen der schweizerischen Tierschutz-Organisationen:
- Eingabe schweizerischer Tierschutzorganisationen an den Bundesrat
- Vernehmlassung zum Revisions-Entwurf der Tierschutzverordnung
- Medienkonferenz der Tierschutzorganisationen
 

Wo Schutzverbesserungen vorgenommen wurden, sind diese mit exorbitanten Übergangsfristen bis zu 15 Jahren in die ferne Zukunft verlegt worden. Das Verbot der tierquälerischen Anbindehaltung von Schafen gilt zum Beispiel erst ab dem Jahr 2018 - Zeit genug, diese Vorschrift rechtzeitig wieder abzuschaffen. Und die für Ziegen besonders tierquälerische Anbindehaltung wird nur in neuen Ställen verboten; in bestehenden Ställen darf dieses Tier-Drama unbeschränkt weitergehen.

 

Zu einzelnen Änderungen gegenüber dem Revisionsentwurf:

Gemäss Artikel 10 sind Ausnahmen von den Vorschriften für neu eingerichtete (umgebaute) Stallungen zulässig (Abschwächung gegenüber dem Entwurf).

Artikel 15 erlaubt ohne Schmerzausschaltung: Das Kürzen von Schwänzen von Lämmern, das Kürzen von Schnäbeln bei Geflügel und das Kürzen von Zähnen bei Ferkel - alles Symptombekämpfungsmassnahmen bei nicht artgerechter Tierhaltung.
(gegenüber dem Entwurf unverändert - entgegen den Anträgen der Tierschutzorganisationen)

Das im Entwurf vorgesehene Verbot der berüchtigten elektrischen Kuhtrainer gilt nun nur für Neubauten.

Der im Entwurf vorgesehene ständige Zugang von Schafen und Ziegen zu Trinkwasser wurde abgeschwächt auf täglich zweimaligen Zugang zu Wasser (Artikel 53 und 56), was nicht kontrollierbar ist; das kommt der Abschaffung der Trinkwasser-Vorschrift gleich.

Hühner dürfen weiterhin praktisch im Dunkeln ( 5 Lux) gehalten werden. Beim Auftreten von Kannibalismus in nicht tiergerechter Massenhaltung dürfen die Hühner ganz dunkel gehalten werden (Artikel 67). 

Obwohl ein Gutachten des Freiburger Rechtsprofessors Marcel Niggli (www.vgt.ch\vn\0303\Gutachten-Niggli.pdf) zum klaren Schluss gekommen ist, dass die Anbindehaltung von Pferden schon durch das bisher geltende Tierschutzgesetz verboten ist, erlaubt der Bundesrat diese tierquälerische Haltungsform neun in der revidierten Tierschutzverordnung in gesetzwidriger Weise bis ins Jahr 2013. Das Gutachten Niggli lässt sich ohne weiteres direkt auf Schafe und Ziegen übertragen, aber der Bundesrat hat sich schon immer als befugt gesehen,  auf dem Verordnungswege gesetzliche Vorschriften so zu beugen, wie dies von Interessenkreisen gewünscht wird. Der Bundesrat kann in unserem Schein-Rechtsstaat für dieses gesetzwidrige Verhalten nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Ähnlich mafios ging es schon bei der Revision der Tierschutzverordnung im Jahr 1997 zu und her.


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