VN97-6
Die revidierte Tierschutz-Verordnung ist ein Volksbetrug
"Keine Aufregung - alles im Einklang mit dem
Tierschutzgesetz."
Mit der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen revidierten Tierschutz-Verordnung hat der Bundesrat den Tierschutz der EU angepasst und damit die Demontage des Tierschutzes eingeleitet. Unter dem Deckmantel "Anpassung an die EU" werden Demokratie, Rechtsstaat und Ethik über Bord geworfen. Die vom Staat geduldete und subventionierte gewerbsmässige Massentierquälerei kann weitergehen. Die einzige Chance für die Tiere: Vegetarische Ernährung.
Die vom Bundesrat revidierte Tierschutzverordnung, die am 1. Juli in Kraft getreten ist - mit zum Teil 10jährigen Übergangsfristen -, lässt praktisch sämtliche Forderungen der Tierschutzorganisationen ausser Acht. Die Revision stellt eine Anpassung an das EU-Niveau dar, dh an einen Tierschutz auf dem Papier, ohne Wirkung beim Tier - wie die grauenhaften, bis heute anhaltenden EU-Tiertransporte eindrücklich illustrieren.
Kantonale Behörden: "Jetzt sieht's wieder so aus, als ob wir den
Missständen zusehen würden."
Ein dem VgT von einem tierfreundlichen Bundesbeamten zugespieltes vertrauliches Dokument, das zeigt, auf welche Weise die Agro-Mafia in der Bundesverwaltung die Verbesserung der Tierschutz-Verordnung torpediert hat. Die regierungstreuen Schweizer Medien haben sich für dieses entlarvende Dokument nicht interessiert - Zensur zugunsten des herrschenden Regimes:
Die vom Bundesrat revidierte Tierschutzverordnung, die am 1. Juli in Kraft getreten ist - mit zum Teil 10jährigen Übergangsfristen -, lässt praktisch sämtliche Forderungen der Tierschutzorganisationen ausser Acht. Die Revision stellt eine Anpassung an das EU-Niveau dar, dh an einen Tierschutz auf dem Papier, ohne Wirkung beim Tier - wie die grauenhaften, bis heute anhaltenden EU-Tiertransporte eindrücklich illustrieren.
In der eidgenössischen Scheindemokratie setzt der nicht vom Volk gewählte Bundesrat ein dem herrschenden Regime nicht genehmes Gesetz - das vom Volk mit überwältigenden 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissene Tierschutzgesetz - kurzerhand auf dem Verordnungswege ausser Kraft. Weder der einzelne Bürger noch die Tierschutzorganisationen haben gegen solche Regierungswillkür rechtliche oder demokratische Mittel in der Hand.
Die paar Verbesserungen und Verschlechterungen in der revidierten Tierschutzverordnung halten sich etwa die Waage - insgesamt kein Fortschritt. Stillstand auf einem Stand, der sich in den letzten Jahren als völlig untauglich erwiesen hat, um das Massenelend in der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung endlich zu beseitigen.
Mit der Revision der Tierschutzverordnung hat der Bundesrat - wie im folgenden dargelegt wird - einmal mehr nur Scheinverbesserungen zur Beruhigung der Konsumenten vorgenommen, die - durch eine raffinierte Ausnahmeregelung abgesichert - keine praktische Auswirkung haben werden.
Wie schon bei der Veröffentlichung des Vernehmlassungsentwurfes hat der Bundesrat bzw sein Bundesamt für Veterinärwesen auch diesmal wieder in der Zusammenfassung für die Presse gezielt gelogen und Verbesserungen genannt, welche gar nicht vorhanden sind. So ist es nicht wahr, dass vollperforierte Böden bei Rindvieh verboten werden: Ein bisschen Gummi darauf, und schon sind Spaltenböden wieder erlaubt. Dass dies keine extrem pessimistische Auslegung ist, zeigt sich im offiziellen Kommentar eindeutig, trotz der beschönigenden, höchstens Laien beeindruckenden Formulierung. Im Kommentar wird zugegeben, dass Vollspaltenböden nicht tiergerecht sind und dass es "praxiserprobte Alternativen" gibt. Trotzdem werden Vollspaltenböden weiterhin erlaubt.
"Eurokompatibilität" heisst das Zauberwort, mit welchem der Bundesrat das vom Volk beschlossene Tierschutzgesetz kurzerhand auf dem Verordnungsweg aufhebt. Massgebend in der schweizerischen Politik ist nicht mehr was richtig ist und was das Volk beschliesst, sondern was EU-konform ist. Die Schweiz als souveräner Staat hat aufgehört zu existieren; das Volk als Souverän gibt es nicht mehr: seine Beschlüsse sind nicht das Papier wert, wenn es dem EU-hörigen Regime nicht passt. Darüberhinaus gibt es meistens dort, wo die EU ausnahmsweise einen wirklichen Fortschritt brächte, keine Anpassung an die EU. Zum Beispiel hat die Schweiz die guten EU-Normen über die Hühnerfreiland- und Auslaufhaltung nicht übernommen. Auch die in der EU geltende Gleichsetzung von "biologisch" und "ökologisch" wird der Bundesrat voraussichtlich auf Druck der Migros nicht übernehmen. Das weckt den Verdacht, dass es nichteinmal echt um eine Anpassung an die EU geht, sondern dass das Zauberwort "EU-konform" lediglich dazu dient, nach Belieben Demokratie und Rechtsstaat zu manipulieren.
Auch das in der offiziellen Pressemitteilung angekündigte Verbot von Kastenständen für Mutterschweine wird nicht einmal nach der enorm langen Übergangszeit von 10 Jahren Wirklichkeit werden: auch nach 10 Jahren werden Galtsauen wochenlang in Kastenstände eingesperrt werden dürfen, und säugende Sauen dürfen "im Ausnahmefall" ebenfalls in diesen Folterkäfigen gehalten werden. Was als "Ausnahmefall" gilt, ist nicht definiert, und die langjährige Erfahrung mit dem bisherigen Tierschutz-Nichtvollzug zeigt, dass alle erlaubten Ausnahmen in der Praxis zur Regel werden. Die vorgeschriebenen Einschränkungen der Kastenstände (die übrigens in England und Schweden verboten sind), sind praktisch nicht kontrollierbar. Es handelt sich um eine der typischen Scheinverbesserungen, auf welche die Journalisten bereits massenweise hereingefallen sind, da diese sich unkritisch mit dem Lesen der (unwahren) Zusammenfassung begnügt haben. Schnell, schnell, husch, husch - es geht ja nur um Tiere!
Auch das Verbot der Anbindehaltung von Kälbern ist raffiniert mit einer Ausnahmeregelung versehen, so dass dieses Verbot an der heutigen Praxis rein gar nichts ändern wird: Die Anbindehaltung von Kälbern ist nur verboten "ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern". Was heisst kurzfristig? Ein Rindvieh gilt bis zum Alter von etwa 5 Monaten als Kalb. Sind 5 Monate kurzfristig? Und wie unterscheidet ein kontrollierender Tierschutzbeamter Aufzuchtkälber und Mastkälber? Ob ein Tierhalter ein Kalb später schlachten oder aufziehen wird, ist keinem Tier anzusehen. Die langjährige Erfahrung mit dem Tierschutznichtvollzug hat gezeigt, dass solche Ausnahmen stets zur Regel werden und sich Tierschutzbeamte nicht mit Tierhaltern über Gummibegriffe streiten, sondern diese einfach zugunsten der Tierhalter, niemals zugunsten der Tiere, verdrehen.
Diese sachlich nicht gerechtfertigten Ausnahmeregelungen zeigen deutlich die Absicht des Bundesrates, den Tierschutz auch weiterhin toter Buchstabe bleiben zu lassen.
Neu wird die bisher illegale Praxis einiger Kantone, die Auslaufvorschrift für Kühe zugunsten einzelner Tierhalter mit Sonderbewilligungen ausser Kraft zu setzen, legalisiert (Art 76). Die Zürcher Bezirksanwaltschaft hat letztes Jahr, gestützt auf ein Rechtsgutachten, ausdrücklich festgehalten, dass diese Praxis illegal ist und objektiv einen Amtsmissbrauch darstellt, weil das Tierschutzgesetz keine Ermächtigung für Ausnahmebewilligungen enthält (die Tierschutzvorschriften sind ja ohnehin nur minimalistische Mindestvorschriften). Die Empfehlung im offiziellen Kommentar, solche Ausnahmen restriktiv zu handhaben, ist reine Heuchelei, denn die letzten 15 Jahre Tierschutz-Nichtvollzug in der Schweiz haben klar gezeigt, dass "Empfehlungen" völlig sinnlos sind und dass nur die zwangsweise Durchsetzung knallharter Vorschriften an der tierquälerischen Praxis etwas zu ändern vermag. Wie unsinnig und willkürlich solche Ausnahmebewilligungen erteilt werden, illustriert ein Fall in Rümlang ZH: Landwirt Demuth hat seinen Betrieb auf offenem Feld, rundherum Wiesen. Um die Kühe weiden zu lassen, müssten nur die Stalltüre geöffnet werden. Seit Jahrzehnten stehen die Kühe lebenslänglich an der Kette, und diese grobe Tierquälerei ist abgesegnet durch eine Sonderbewilligung des Zürcher Veterinäramtes. Begründung: Herr Demuth sei schon über achtzig Jahre alt. Das stimmt, er ist ein so schwacher Zittergreis, dass er kaum noch eine Mistgabel halten kann. Der Hof wird deshalb von seiner Tochter bewirtschaftet. Gemäss dieser Zürcher Praxis, die vom Regierungsrat gedeckt und vom Departement Delamuraz - das die Oberaufsicht ausüben sollte - geduldet wird, hat jede Bauernfamilie mit einem achtzigjährigen Grossvater im Hause, Anrecht darauf, von der Auslaufvorschrift dispensiert zu werden.
Schönfärberisch ist auch der Begriff "befristete Ausnahmen". Im Kanton Zürich werden, seit 1981 die Tierschutzverordnung in Kraft getreten ist, solche "befristeten" Sonderbewilligungen bis heute immer wieder verlängert. Es ist geradezu zynisch, da noch von "befristet" zu sprechen. Ebenso zynisch ist es, Bauernbetriebe ohne Auslauf- und Weidemöglichkeit mit Sonderbewilligungen und Milchsubventionen dazu anzuhalten, den Milchsee zu vergrössern, während Bio- und Weidebetrieben die Milchmenge kontingentiert und der Milchpreis gekürzt wird. Eine Landesregierung, die all das unter einen Hut bringt, um ihrem Parteifilz willfährig zu sein, bezeichne ich als kriminelles Regime.
Aber auch ohne Sonderbewilligungen passiert kaum etwas, wenn die Kühe lebenslänglich an der Kette gehalten werden, wie das in den Ackerbaugebieten des Mittellandes üblich ist. Man fahre einmal zu den typischen Weidezeiten im Frühjahr und Herbst durchs Zürcher Unterland oder andere Mittelland-Gebiete und zähle die Bauernhäuser und vergleiche diese mit den selten zu sehenden Kuhherden auf der Weide (nicht zu verwechseln mit Aufzuchtrindern, welche zur Arbeitsersparnis Tag und Nacht auf der Weide gehalten werden und oft das einzige sichtbare Rindvieh sind). Auch die mit Hilfe von staatlichen Subventionen in die freie Landschaft ausgesiedelten Betriebe ackern lieber bis zur Stalltüre, als das Land als Weideland zu nutzen. Die Auslaufvorschrift ist wie bisher wieder so formuliert, dass sie unkontrollierbar und nicht durchsetzbar ist und sich deshalb auch nichts ändern wird - höchstens der Konsum von Milchprodukten, wenn den Konsumenten langsam bewusst wird, dass auch Milch, Butter und Käse Tierquälerprodukte sind und Pflanzenmargarine preisgünstiger und gesünder ist.
Die grundsätzliche Betäubungspflicht beim Schlachten, dh das Schächtverbot, wird für das rituelle Schlachten von Geflügel für Juden und Moslems ausdrücklich aufgehoben; abgesehen von der tierverachtenden Skrupellosigkeit dieser Regelung verletzt diese auch das Gleichheitsgebot der Verfassung, wonach alle Schweizer vor dem Gesetz gleich sein sollten. In Deutschland hat kürzlich das oberste Verwaltungsgericht eine Klage fundamentalistischer Moslems gegen das Schächtverbot abgewiesen. Höchste moslemische Religionsführer hatten vor Gericht gutachterlich bestätigt, dass eine Betäubung vor dem Schlachten keine Religionsvorschriften verletzt. Das Gericht befand, dass wer trotzdem kein Fleisch aus Schlachtung mit Betäubung essen wolle, sich vegetarisch ernähren könne. Wer nach strengen religiösen Regeln leben wolle, müsse bereit sein, so geringfügige Einschränkungen inkauf zu nehmen. Hierzulande erlaubt der Bundesrat diese sinnlose Tierquälerei - für Moslems wohl nur deshalb, damit die Sonderrechte der Juden nicht so krass auffallen. Und Tierschützer, die es wagen, dies zu kritisieren, werden unter Missbrauch des Antirassismus-Gesetzes verfolgt.
Praktisch alle bisher üblichen gewerbsmässigen Tierquälereien bleiben weiterhin erlaubt:
In seinen Richtlinien zur Wachtelzucht beschreib die Technokraten des Bundesamtes für Veterinärwesen die in winzige Käfigbatterien eingesperrten Wachteln wie folgt: "Wachteln sind kleine Feldhühner, die ein Gewicht von 160 g bis 180 g erreichen. Die gesamte Körperlänge beträgt 160 bis 180 mm. ... Sie sind sehr schreckhaft und pflegen bei vermeintlicher Gefahr steil aufzufliegen." An Zynismus kaum zu übertreffen sind dann die "Tierschutz"-Vorschriften, welche das Bundesamt für Veterinärwesen für die «Gehege» - sprich Käfigbatterien - dieser Zugvögel in der gleichen Richtlinie aufstellt: "Die Käfige sollen so flach sein, dass die Tiere nicht auffliegen und sich die Köpfe einschlagen können." Die vorgeschriebene Höhe der Käfige beträgt 18 cm (!), die Mindestfläche der Käfige 0.25 Quadratmeter.
Es lohnt sich, diese Vorschrift zu analysieren: Die Tiere sollen sich nicht "die Köpfe einschlagen können." Das sieht auf den ersten Blick nach Tierschutz aus, hat aber den rein wirtschaftlichen Zweck, die Tierhalter vor Abgängen zu bewahren. Für diese bedauernswerten, schreckhaften Wild(!)-Tiere wäre es eine humane Erlösung, wenn sie sich in diesen Folterkäfigen die Köpfe einschlagen könnten. Was für das Haustier Huhn, das über Jahrhunderte domestiziert und an die Stallhaltung gewöhnt wurde, seine Flugfähigkeit eingebüsst hat und relativ behäbig und ruhig geworden ist, verboten wurde - die Käfighaltung - das erlaubte die Abteilung Tierhalterschutz, pardon: "Tierschutz" des Bundesamtes für Veterinärwesen für wilde, schreckhafte Wild-Vögel. Das bleibt gemäss der revidierten Verordnung weiterhin so - nur damit ein paar perverse Gourmands sich die Exklusivität winziger Wachtelbraten und Wachtel-Eierchen leisten können.
Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 4 des Tierschutzgesetzes solche tierquälerischen Haltungsarten verbieten. Aber alles, was der Bundesrat zugunsten der Tiere tun «kann», hat er bis heute nicht getan. Stattdessen wird diese tierquälerische Haltung erlaubt, ja sogar vorgeschrieben: Die Käfighöhe von 18 cm hat das Bundesamt für Veterinärwesen nach eigenen Angaben so festgelegt, dass sich die Vögel gerade noch strecken können. Man braucht kein Ornithologe zu sein, um zu erkennen, dass ein Käfig, wo sich diese Zugvögel nur gerade noch strecken können, nichts mehr mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes zu tun hat.
Die tagtäglich in der Schweiz weiter leidenden Millionen von Nutztieren haben nur eine Chance: Der Rückgang des Fleisch und des Milchkonsums!
URL: http://www.vgt.ch/vn/9706/tsg.htm