31. Dezember 2008

Offener Brief an den Vorstand
der Internationalen Gesellschaft für Nutztierhaltung, IGN.


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Ausgabe 4/2008 Ihrer Zeitschrift "Nutztierhaltung" hat Beat Wechsler im Editorial die neue Schweizer Tierschutzgesetzgebung vorgestellt. Wir sind empört darüber, wie unsachlich tendenziös-täuschend dieser Bericht verfasst ist und wie Ihre Zeitschrift für Propaganda zugunsten der Agro-Lobby missbraucht wird.

Ganz klar unwahr ist die folgende Behauptung von Beat Wechsler: "Eine für Kälber wesentliche Neuerung betrifft die Versorgung mit Rohfasern. Wenn sie mehr als zwei Wochen alt sind, muss ihnen nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren Heu, Mais oder anderes rohfaserreiches Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein genügt demnach nicht mehr zur Rohfaserversorgung."

Diese Behauptung steht im klaren Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 3 der Haustierverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen, wo ausdrücklich erlaubt wird, dass Rauhfutter nur limitiert gegeben wird. Nur Stroh muss ständig vorhanden sein, das ist aber kein Futter, sondern höchstens Beschäftigungsmaterial. Das Rauhfutter gemäss der Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen nur "limitiert" gegeben werden muss, hat offensichtlich den Zweck, dass die Fütterung mit Rauhfutter nicht kontrollierbar ist und alles beim alten bleiben kann, eben kein Rauhfutter, sondern nur Stroh. So torpediert das Bundesamt für Veterinärwesen, welche Beat Wechsler vertritt, immer wieder die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes, während nach aussen hin so getan wird, als hätten wir strenge Tierschutzvorschriften und sei Schweizer Fleisch deshalb ein Begriff für Tierfreundlichkeit. 

Das revidierte Tierschutzrecht ist voller solcher Hintertürchen, welche dafür sorgen, dass die Tierhalter aufgrund der neuen Vorschriften - die nur zur Beruhigung der Konsumenten, nicht zum Schutz der Tiere erlassen wurden - nichts ändern müssen.

So ist es zum Beispiel auch mit dem von Wechsler behaupteten Verbot harter, einstreuloser Vollspaltenböden in der Rindermast nicht weit her. Was er als "weiches, verformbares Material" bezeichnet, ist gemäss Praxis des Bundesamtes für Veterinärwesen schlicht Hartgummi - weder weich noch verformbar. Und Wechsler ist ganz persönlich verantwortlich für die vom Bundesamt für Veterinärwesen erteile Bewilligung, Kälber auf mit Hartgummi überzogenen Vollspaltenböden zu halten, anstatt wie gesetzlich vorgeschrieben auf Stroheinstreu. Diese bewilligten Hartgulmmi-Spaltenböden sind hart und glitischig, so dass die Kälber nicht einmal richtig stehen und schon gar nicht Sprünge machen können (www.vgt.ch/vn/0402/mafia.htm#kaelber).

Die IGN kann nicht mehr ernst genommen werden, wenn sie solchen "Fachleuten" eine Plattform bietet für pure Agro-Propaganda.

Verein gegen Tierfabriken Schweiz - www.VgT.ch
Dr Erwin Kessler, Präsident

*

Am 5.1.09 erhielten erhielten wir vom Kantonstierarzt Basel-Stadt die folgende unsachliche Stellungnahme dazu:

Sehr geehrter Herrr Kessler
Sie können aber schon lesen, oder?

Art. 38
4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes
Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur
Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.

Art. 39 Liegebereich
1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere
sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter
Einstreu versehen werden.

Ihr Engagement in Ehren, aber die häufig praktizierte Verunglimpfung von Personen dient der Sache überhaupt nicht. Wichtig scheint mir, dass die korrekten und genügenden Vorschriften umgesetzt werden.

Freundliche Grüsse
Dr. Markus Spichtig, Kantonstierarzt
Leiter Veterinäramt und Schlachthof
Kantonales Veterinäramt Basel-Stadt
email markus.spichtig@bs.ch

Antwort von Erwin Kessler:

Und Sie sollten richtig lesen, bevor Sie frech werden, insbesondere die von mir ausdrücklich zitierte gegenteilig lautende Vorschrift gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Haustierverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen, wo ausdrücklich erlaubt wird, dass Rauhfutter nur limitiert gegeben wird, womit Ihr schönklingender Artikel 38 der Tierschutzverordnung faktisch aufgehoben wird. Und wenn solch mafiose Machenschaften des BVet zu recht angeprangert und kritisiert wird, sprechen Sie von "Verunglimpfung", weil Sie offensichtlich auch zu dieser Mafio gehören.


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