31. Dezember 2008
Offener Brief an den
Vorstand
der Internationalen Gesellschaft für Nutztierhaltung, IGN.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Ausgabe 4/2008 Ihrer
Zeitschrift "Nutztierhaltung" hat Beat Wechsler im Editorial die neue
Schweizer Tierschutzgesetzgebung vorgestellt. Wir sind empört darüber,
wie unsachlich tendenziös-täuschend dieser Bericht verfasst ist und wie
Ihre Zeitschrift für Propaganda zugunsten der Agro-Lobby missbraucht
wird.
Ganz klar unwahr ist die folgende Behauptung von Beat Wechsler: "Eine für Kälber
wesentliche Neuerung betrifft die Versorgung mit Rohfasern. Wenn sie
mehr als zwei Wochen alt sind, muss ihnen nach Ablauf einer
Übergangsfrist von fünf Jahren Heu, Mais oder anderes rohfaserreiches
Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh
allein genügt demnach nicht mehr zur Rohfaserversorgung."
Diese Behauptung steht im
klaren Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 3 der
Haustierverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen, wo ausdrücklich
erlaubt wird, dass Rauhfutter nur limitiert gegeben wird. Nur Stroh muss
ständig vorhanden sein, das ist aber kein Futter, sondern höchstens
Beschäftigungsmaterial. Das Rauhfutter gemäss der Verordnung des
Bundesamtes für Veterinärwesen nur "limitiert" gegeben werden muss, hat
offensichtlich den Zweck, dass die Fütterung mit Rauhfutter nicht
kontrollierbar ist und alles beim alten bleiben kann, eben kein
Rauhfutter, sondern nur Stroh. So torpediert das Bundesamt für
Veterinärwesen, welche Beat Wechsler vertritt, immer wieder die
Durchsetzung des Tierschutzgesetzes, während nach aussen hin so getan
wird, als hätten wir strenge Tierschutzvorschriften und sei Schweizer
Fleisch deshalb ein Begriff für Tierfreundlichkeit.
Das revidierte Tierschutzrecht ist voller solcher Hintertürchen, welche
dafür sorgen, dass die Tierhalter aufgrund der neuen Vorschriften - die
nur zur Beruhigung der Konsumenten, nicht zum Schutz der Tiere erlassen
wurden - nichts ändern müssen.
So ist es zum Beispiel auch mit dem von Wechsler behaupteten Verbot
harter, einstreuloser Vollspaltenböden in der Rindermast nicht weit her.
Was er als "weiches, verformbares Material" bezeichnet, ist gemäss
Praxis des Bundesamtes für Veterinärwesen schlicht Hartgummi - weder
weich noch verformbar. Und Wechsler ist ganz persönlich verantwortlich
für die vom Bundesamt für Veterinärwesen erteile Bewilligung, Kälber auf
mit Hartgummi überzogenen Vollspaltenböden zu halten, anstatt wie gesetzlich vorgeschrieben
auf Stroheinstreu. Diese bewilligten Hartgulmmi-Spaltenböden sind hart und glitischig,
so dass die Kälber nicht einmal
richtig stehen und schon gar nicht Sprünge machen können (www.vgt.ch/vn/0402/mafia.htm#kaelber).
Die IGN kann nicht mehr ernst genommen werden, wenn sie solchen
"Fachleuten" eine Plattform bietet für pure Agro-Propaganda.
Verein gegen Tierfabriken Schweiz - www.VgT.ch
Dr Erwin Kessler, Präsident
*
Am 5.1.09
erhielten erhielten wir vom Kantonstierarzt Basel-Stadt die folgende
unsachliche Stellungnahme dazu:
Sehr geehrter Herrr Kessler
Sie können aber schon lesen, oder?
Art. 38
4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder
anderes geeignetes
Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien
Aufnahme zur
Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.
Art. 39 Liegebereich
1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder,
für Zuchtstiere
sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit
ausreichend geeigneter
Einstreu versehen werden.
Ihr Engagement in Ehren, aber die häufig praktizierte Verunglimpfung
von Personen dient der Sache überhaupt nicht. Wichtig scheint mir,
dass die korrekten und genügenden Vorschriften umgesetzt werden.
Freundliche Grüsse
Dr. Markus Spichtig, Kantonstierarzt
Leiter Veterinäramt und Schlachthof
Kantonales Veterinäramt Basel-Stadt
email markus.spichtig@bs.ch
Antwort von Erwin Kessler:
Und Sie sollten richtig lesen,
bevor Sie frech werden, insbesondere die von mir ausdrücklich
zitierte gegenteilig lautende Vorschrift gemäss Artikel 11 Absatz 3
der Haustierverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen, wo
ausdrücklich erlaubt wird, dass Rauhfutter nur limitiert gegeben
wird, womit Ihr schönklingender Artikel 38 der Tierschutzverordnung
faktisch aufgehoben wird. Und wenn solch mafiose Machenschaften des
BVet zu recht angeprangert und kritisiert wird, sprechen Sie von
"Verunglimpfung", weil Sie offensichtlich auch zu dieser Mafio
gehören.
News-Verzeichnis
Startseite VgT
|