27.  Juni 2000

Tierschutz-Nichtvollzug im Kanton Z�rich - am Beispiel des Familienfischteiches in Bachs

An
- den Regierungsrat des Kantons Z�rich
- die Gesch�ftspr�fungskommission (GPK) des Kantonsrates

Sehr geehrte Damen und Herren,

das kantonale Veterin�ramt setzt sich in jahrelanger konstanter Praxis systematisch �ber das vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissene eidgen�ssische Tierschutzgesetz hinweg. Weil Tierschutzorganisationen kein Klage- und Beschwerderecht haben, ist der Tierschutzvollzug der Beliebigkeit der Verwaltung ausgesetzt. Es ist deshalb um so schlimmer, dass die Gesundheitsdirektion dem Treiben des Veterin�ramtes passiv zusieht.

Der Fall des Bachser Fischweihers gem�ss der beiliegenden Dokumentation (Skandal�se "Erledigung" der Anzeige gegen das tierqu�lerische Familienfischen) ist wieder ein typisches Beispiel, wie das Veterin�ramt seine Pflicht verletzt. Auch der kantonale Fischereiinspektor, dessen Mangel an Tierschutzethik ebenfalls ber�chtigt ist, spielt in diesem Fall eine mehr als betr�bliche Rolle.

Der fehlende politische Wille zum Vollzug des Tierschutzgesetzes steht im Gegensatz zu der in Tierschutzfragen aufgeschlossenen Z�rcher Bev�lkerung. Daran hat auch der kantonale Tierschutzanwalt, der nur noch eine Alibifunktion aus�bt, nichts ge�ndert. Wir bitten Sie, dem Tierschutzgesetz im Kanton Z�rich endlich Nachachtung zu verschaffen, was unseres Erachtens nur durch personelle �nderungen bei den zust�ndigen Amtsstellen erreichbar ist, da der Tierschutznichtvollzug nicht auf organisatorische M�ngel oder fehlende gesetzliche Grundlagen, sondern auf die Unf�higkeit und Unt�tigkeit der verantwortlichen Beamten zur�ckzuf�hren ist.

Mit bestem Dank und freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, VgT

 

Nachtrag:

Die Gesch�ftspr�fungskommission hat die Beschwerde am 19. Juli 2000 zur�ckgewiesen mit der Begr�ndung, sie mische sich nicht in "h�ngige Verfahren" ein, sondern �be nur eine allgemeine Oberaufsicht aus. Aber genau diese Oberaufsicht �bt sie beim Tierschutz-Nichtvollzug - wie er hier wieder einmal an einem konkreten Beispiel dargelegt wurde - eben nicht aus, wenn sie Beschwerden derart b�rokratisch zur�ckweist, ohne sich mit der Sache zu befassen.


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