2. September 2000

Heuchler am Werk:

"Tiere keine Sache, sondern empfindungsf�hige Wesen" - verlangen Juden , welche das bestialische Sch�chten nicht ablehnen

von Erwin Kessler, Pr�sident VgT

Der j�dische Nationalrat Loeb reichte die Motion "Tiere keine Sache" ein. Im Gespr�ch mit dem VgT weigerte er sich hartn�ckig, sich vom j�dischen Sch�chten (Schlachten bei vollem Bewusstsein) zu distanzieren. Wie jemand den Schutz empfindungsf�higer Wesen propagieren und gleichzeitig diese barbarische Tierqu�lerei tolerieren kann, m�sste von Psychiatern untersucht werden.

Als die Motion Loeb im Parlament scheiterte, initiierte Dr iur Antoine Goetschel, Ex-Mitglied der Israelitischen Cultusgemeinde Z�rich, der das Sch�chten ebenfalls nicht ablehnt, die Volksinitiative "Tiere keine Sache". Dr iur Antoine Goetschel ist Herausgeber mehrerer B�cher �ber Tierschutz. Darin verharmloste er, der seine j�dischen Interessenbindungen verschwieg, das Sch�chten in einer Art und Weise, wie es nach meiner Erfahrung nur Juden tun ("Kommentar zum Eidgen�ssischen Tierschutzgesetz" von Antoine Goetschel, Seite 147). Zum Beispiel, er habe dem Sch�chten zugesehen und nicht feststellen k�nnen, dass das Tier leide. Ein Mensch der sowas sagen kann, muss wahrlich von religi�ser Blindheit geschlagen sein. Sogar einem J�ger und einem Arzt wurde es schlecht, als sie den Sch�cht-Film aus England ansahen (www.vgt.ch/media/movie32-schaechten.htm), aber Goetschel kann bei so etwas nicht feststellen, "dass das Tier leide"! Mit solchen und anderen Darstellungen wirbt er f�r Verst�ndnis und Wohlwollen gegen�ber dieser "Tradition". Daf�r, dass ich diese Hintergr�nde, diese j�dische Infiltrierung des konservativen Schweizer Tierschutzes durch verdeckte j�dische Sch�chtbef�rworter aufdeckte, wurde ich wegen "Rassendiskriminierung" angeklagt (www.vgt.ch/justizwillkuer/anklage_im_schaechtprozess.htm).

*

Anmerkung:
Beschreibung des Sch�chtvorganges durch den deutschen Chirurgen Dr Werner Hartinger: www.vgt.ch/justizwillk�r/pldoyer.htm


News-Verzeichnis

Startseite VgT