10.Mrz 1998
Zum Schcht-Prozess vom 10. Mrz 1998


Bei der heutigen Berufungsverhandlung vor dem Zrcher Obergericht werde ich mich eingangs zu dem bei den Gerichtsakten liegenden Strafregister-Auszug ussern:

Gemss Artikel 6 der Europischen Menschenrechtskonvention gilt die sogenannte Unschuldsvermutung, dh jeder Brger gilt solange als unschuldig, als er nicht rechtskrftig verurteilt ist.

Gemss Art 359 StGB wird beim Schweizerischen Zentralbro ein Strafregister gefhrt ber alle Personen, die verurteilt worden sind. Art 360 StGB bestimmt, dass im Strafregister Verurteilungen - und nur Verurteilungen - aufzunehmen sind. Auch gemss Artikel 9 der Verordnung ber das Strafregister sind in das Strafregister nur Verurteilungen - nichts anderes - einzutragen. Man spricht deshalb landlufig auch von Vorstrafenregister.

Gemss Art 363 kann das Zentralbro den Strafjustizbehrden auch hngige Strafuntersuchungen bekanntgeben. Dagegen ist ansich nichts einzuwenden. Mit dem Strafregister hat das aber nichts zu tun. Es verstsst hingegen gegen die Unschuldsvermutung, wenn ein urteilendes Gericht sich ber hngige Strafverfahren informiert, um sich ein Bild ber den Angeschuldigten zu machen. Ich werde diesen Schcht-Prozess auch unter diesem Aspekt vor dem Europischen Gerichtshof fr Menschenrechte (EGMR) anfechten.

Das Gericht hat beim Bundesamt fr Polizeiwesen einen Strafregisterauszug ber mich bestellt und zu den Akten genommen. Darin sind fnf Straftaten aufgefhrt, nur in einem einzigen Fall liegt eine rechtskrftige Verurteilung vor: Weil ich verffentlicht habe, wie das St Galler Veterinramt die grauenhaften Zustnde in den St Galler Schweinefabriken durch Voranmeldung von Kontrollen und manipulierte Rapporte deckt, bin ich wegen bler Nachrede verurteilt worden, und zwar in einem politischen Willkrurteil, wo der klagende Kantonstierarzt als Experte in eigener Sache auftrat und meine Beweise nicht abgenommen wurden. Der Fall ist zur Zeit vor dem EGMR hngig. Nach nationalem Recht ist die Verurteilung aber trotzdem rechtskrftig.

Interessant ist, was im Strafregister sonst noch alles ber mich aufgefhrt ist: Vier angebliche Straftaten ohne rechtskrftige Verurteilung. Zwei Verfahren sind durch Freispruch erledigt. Im dritten Fall ist bis heute noch nicht einmal Anklage erhoben worden, und der vierte Fall ist dieser Schcht-Prozess.

Jede noch so haltlose Anschuldigung verlngert mein Sndenregister. Mein Strafregisterauszug erweckt die Vorstellung eines notorischen Berufsverbrechers, und das ist wohl auch Sinn und Zweck dieser rechtswidrigen Eintragungen. In diesem Unrechtsstaat kann auch das nicht mehr berraschen. Die Justiz ist zur Dirne der Politik geworden. Macht geht vor Recht! Die Politisierung der Justiz ist ein Zeichen fr den Untergang einer Kultur, ein Zurcksinken in Barbarismus. So war schon der Prozess gegen Christus ein politischer Prozess, eine Krankheitserscheinung des rmischen Reiches. Denn bei diesem Prozess ging es nicht nur um religise Dinge. Alle Symptome der politischen Prozesse von heute sind schon in dem Prozess um Christus erkennbar - die Verfolgung eines Glaubens, einer Meinung in der Form eines Kriminalprozesses.

Das Rezept des politischen Prozesses ist einfach und brutal. Es lautet: "Ich habe die Macht, du bist mein politischer Gegner. Du bist mir unbequem. Ich will dich vernichten." Alles andere ist juristische Form, ist Missbrauch der Justiz zu politischen Zwecken.

Politische Prozesse sind Marksteine der Geschichte. Sie geben ein Spiegelbild ihrer Zeit. Darum ist auch dieser Schchtprozess ein Ereignis von historischer Bedeutung.


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