17. Sept 1998

Kundgebungsverbot:
Zum zweiten mal an das Bundesgericht

In den zahlreichen Prozessen zwischen Kloster Fahr und VgT, in denen es um die Verhinderung tiersch�tzerischer Kritik an der kl�sterlichen Tierhaltung geht, wehrt sich der VgT erneut mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht:

1. Infolge teilweiser Gutheissung einer ersten staatsrechtlichen Beschwerde des VgT durch das Bundesgericht musste das Aargauer Obergericht das Kundgebungsverbot beim Kloster Fahr neu beurteilen. Gegen das revidierte Obergerichtsurteil ist jetzt erneut staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt worden (siehe unten).

2. Gegen das vorsorgliche totale �usserungsverbot im Zusammenhang mit den Kl�stern Fahr und Einsiedeln hat der VgT ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Anmerkung:

Die vorliegende Pressemitteilung verletzt das geltende totale �usserungsverbot, welches dem VgT auch verbietet, die W�rter "Kloster Fahr" und "Kloster Einsiedeln" zu nennen. Der VgT wird dennoch �ber den Fortgang der verschiedenen Gerichtsverfahren informieren und die zu erwartenden neuen Strafverfahren wegen "Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot" mit grosser Chance vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte anfechten, weil ein so totales �usserungsverbot eine krasse, unberechtigte und jedenfalls unverh�ltnism�ssige Einschr�nkung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit darstellt.

Nachtrag: Tats�chlich wurde gegen Erwin Kessler Anklage wegen Zuwiderhandlung gegen eine richterliche Verf�gung erhoben. Der Fall verj�hrte aber, bevor ein letztinstanzliches Urteil ergangen war.


Jean-Rodolphe Spahr, lic.iur., Rechtsanwalt
Postfach 564, 8035 Z�rich

An das
Schweizerisches Bundesgericht
1000 Lausanne

Z�rich, 17. September 1998

Staatsrechtliche Beschwerde

im summarischen Verfahren

Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen, Kl�ger und Beschwerdegegner,
vertr. d. RA Dr Peter Conrad, Postfach 2079, 5400 Baden,

gegen

1. Verein gegen Tierfabriken VgT,
2. Dr. Erwin Kessler,
3. Heidi K,
4. Marl�ne G,
5. Dora H,
Beklagte und Beschwerdef�hrer (BF),

BF 2-5 vertr. d. den Unterzeichnenden,

betreffend Besitzesschutz

zur Aufhebung des

Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1998, beigelegt, den BF 2 bis 5 zugestellt am 18. August 1998,

namens und auftrags der BF 2 bis 5 (Vollmachten bei den Vorakten, deren Beizug beantragt wird) , mit den

Antr�gen,

1. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
2. der Beschwerde sei bez�glich der vorinstanzlichen Gerichtskosten und
der Parteientsch�digung die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
unter Kosten- und Entsch�digungsfolge zu Lasten des Kl�gers.

Begr�ndung:

I. Sachverhalt

Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden und Fotos zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Mitglieder des VgT konnten sich in der Folge davon �berzeugen, dass die geschilderten Zust�nde der Wahrheit entsprachen. Ein Schreiben an die bekannte, im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche Tierhaltung �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verf�gbaren legalen M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Appellwirkung an die �ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche durch die Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK Art. 10 und 11).

Die friedlichen und ruhigen Kundgebungen, die sich im Wesentlichen im Aufhalten von Spruchb�ndern und dem Verteilen von Informationsschriften ersch�pften fanden jeweils im �ffentlich zug�nglichen Bereich des Klosterhofes, wo sich ein �ffentliches Restaurant samt Parkplatz befindet und wo ein �ffentlicher Spazierweg durchf�hrt, statt. Die Kundgebungen waren vom Kloster ausdr�cklich geduldet, wenn auch die ge�usserte Kritik vehement be-stritten wurde. Weder das Kloster noch die teilweise vorsorglich anwesende Polizei wies die Kundgebungsteilnehmer vom Platz. Im Gegenteil organisierte das Kloster am Sonntag, den 10. M�rz 1996, auf die angek�ndigte VgT-Kundgebung hin eine kleine Gegendemonstration, indem eine vorbereitete Tafel mit dem Text "Erwin Kessler l�gt" aufgestellt wurde.

Der Beweis hief�r hat sich am 1. September 1998 bei Zeugeneinvernahmen vor der Bezirks-anwaltschaft I f�r den Kanton Z�rich (Strafuntersuchung wegen angeblichen Hausfriedens-bruches von Erwin Kessler im Kloster Fahr an diesem 10. M�rz 1996) ergeben. Mehrere vom Kloster Fahr beantragte Zeugen haben ausgesagt, dass erstens das fragliche Areal und die Stallungen dem Publikum offen stehen und dass vom Bruder des kl�sterlichen Betriebs-leiters diese Tafel vorbereitet worden sei. Wer gegen eine angek�ndigte Kundgebung eine Gegendemonstration organisiert, anstatt die Kundgebungsteilnehmer von seinem �ffentlich zug�nglichen Grundst�ck zu verweisen bzw von der Polizei wegweisen zu lassen, der kann im nachhinein nicht im Ernst behaupten, mit der Kundgebung sei verbotene Eigenmacht ausge�bt worden.

Noven-Beweisantrag:

Beizug der Akten der Bezirksanwaltschaft I f�r den Kanton ZH in der Srafsache
Kloster Fahr gegen Erwin Kessler (Unt Nr B�ro 4/1997/000038).

Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder rechtfertigten diese damit, die gesetzlichen Mindestvorschriften w�rden nicht verletzt.

Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der �ffentlichkeit nicht verstan-den wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese tiersch�tzerische Auseinandersetz-ung grosse Publizit�t, was Dritte veranlasste, Leserbriefe an Zeitungen und auch direkt an das Kloster zu senden. Einmal kam es auch zu einer illegalen Protestaktion angeblich durch die "Tierbefreiungsfront" (TBF) , indem diese Organisation in der Klosterkirche eine �bel riechende Fl�ssigkeit verspr�ht und damit an den B�nken Lacksch�den verursacht haben soll.

In der Folge leitete das Kloster Fahr am 14. M�rz 1996 eine Besitzesschutzklage ein gegen den VgT und gegen die TBF, letztere gem�ss Klageschrift vertreten durch die. Beklagten 2-bis 5. Am gleichen Tag erliess die Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichts Baden gegen die Beklagten ein sofortiges Betretungsverbot der Grundst�cke des Klosters. Mit Verf�gung vom 10. Juni 1996 wurde die vorsorgliche Massnahme dahingehend abge�ndert, dass den Beklagten das Betreten der Grundst�cke des Klosters lediglich in Verbindung mit Demon-strationen gegen die Tierhaltung des Klosters verboten wurde.

Weil das Kloster nicht in der Lage war, die Behauptung, die Beklagten 2-5 w�rden der TBF angeh�ren, zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, zog es dann seine Klage gegen die TBF im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zur�ck, erweiterte die Klage gleichzei-tig aber auf die Beklagten 2-5 pers�nlich.

Diesen unzul�ssigen Parteiwechsel lehnte das Bezirksgericht ab: Es erliess einen Abschreibungsbeschluss wegen Klager�ckzuges bez�glich der TBF bzw der neu pers�nlich bzw als angebliche Organe des VgT ins Recht gefassten Beklagten 2-5 und verf�gte das beantragte Kundgebungsverbot lediglich gegen den erstbeklagten VgT (Summarische Verf�gung der Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden vom 22. Juli 1996).

Gegen diese Verf�gung f�hrte der erstbeklagte VgT am 26. August 1996 Beschwerde vor Obergericht, im wesentlichen mit der Begr�ndung, die Beklagten h�tten die kl�sterlichen Grundst�cke nie gegen den erkennbaren Willen des Klosters betreten, im Gegenteil h�tten Klosterverantwortliche gesagt, die Beklagten k�nnten kommen solange sie wollen, man habe nichts zu verstecken, die Abnahme der hief�r angebotenen Beweise sei jedoch verweigert worden. Der Wille des Klosters, auf seinen der �ffentlichkeit zug�nglichen Grundst�cken keine Kundgebungen mehr zu dulden, wurde den Beklagten erst aus der richterlichen Verf�gung vom 14. M�rz 1996 bekannt; sie haben sich seither ausnahmslos daran gehalten, weshalb diesbez�glich keine Wiederholungsgefahr besteht. Sowohl das Bezirksgericht wie auch das Obergericht haben diesem wichtigen Umstand keine Aufmerksamkeit geschenkt (willk�rliche Beweisw�rdigung).

Das Kloster seinerseits f�hrte keine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil, auch nicht gegen den Abschreibungsbeschluss(!), reichte jedoch zusammen mit der Beschwerde-antwort eine Anschlussbeschwerde ein ("Beschwerdeantwort und Anschlussbeschwerde" vom 9. September 1996). mit den Antr�gen,

1. Die Beschwerde der Beklagten sei abzuweisen.
2. Ziff 1 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt neu zu fassen:
Den Beklagten wird richterlich verboten....
3. Ziff 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
4. In Ab�nderung von Ziff 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten
vollumf�nglich den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen...

Das Obergericht hiess alle Antr�ge des Klosters gut, hob den Einstellungsbeschluss bez�glich der TBF bzw der Beklagten 2-5 "von Amtes wegen" auf, und erliess gegen die Be-klagten ein totales Kundgebungsverbot gegen das Kloster, und zwar sowohl auf dem Klostergel�nde als auch auf �ffentlichem Grund im Umkreis von 100 m, also praktisch in Sichtweite des Klosters.

Eine staatsrechtliche Beschwerde des VgT wegen Verletzung der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit, wegen Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes und des Rechts auf den Beweis wies das Bundesgericht ab. Der Fall ist zur Zeit vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte h�ngig.

Eine staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten 2-5, �ber die im zweitinstanzlichen Ver-fahren geurteilt wurde, ohne dass sie sich zur Anschlussbeschwerde h�tten �ussern k�nnen, wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. In der Folge revidierte das Obergericht sein Urteil gest�tzt auf diesen Bundesgerichtsentscheid. Dieses revidierte Urteil wird mit der vorliegen-den Beschwerde angefochten, aus folgenden Gr�nden:

II. Beschwerdegr�nde

1. Verschleppung

Das am 14. M�rz 1996 eingeleitete summarische (!) Verfahren ist nach dreieinhalb Jahren immer noch nicht erledigt. Das stellt eine verfassungs- und menschenrechtswidrige Verschleppung dar, was umso stossender ist, als gegen die Beklagten seit dem 14. M�rz 1996 vorsorgliche Massnahmen in Kraft waren, nun abgel�st durch das erweiterte Kundgebungs-verbot gem�ss Obergerichtsentscheid. Damit wurde ohne ordentliches Verfahren und ohne endg�ltiges Urteil unn�tig lang massiv in die durch die EMRK garantierte Demonstrations-freiheit eingegriffen.

Durch solche Verschleppung wird Art. 4 BV verletzt (formelle Rechtsverweigerung) zum Nachteil der Beklagten bzw. einseitig zum Vorteil des Kl�gers.

2. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes und des Rechts auf den Beweis

Stark, Berner Kommentare, Bd IV, 3. Abt, 1.Teilband (2. Auflage) N49 zu Art 928:

"Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beschr�nkung der Beweismittel eine Verschlechterung der Stellung einer Partei bedingt, muss aber das ordentliche Verfahren zur Verf�gung stehen."

Dies hat die Vi v�llig ausser acht gelassen. Im ersten Beschwerdeentscheid (vom 23. Juni 1998), auf den das Obergericht im hier angefochtenen Revisions-Entscheid wiederholt Bezug nimmt, f�hrt es routinem�ssig aus:

"Besitzschutz kann gem�ss bundesrechtlicher Regelung nur in einem schnellen, nach Anh�rung des Entziehers oder St�rers durch Entscheid zu erledigenden Verfahren gew�hrt werden. Besitzschutzklagen sind daher, soweit damit nicht auch Schadenersatz verlangt wird und deswegen f�r dessen Beurteilung ein ordentliches bzw beschleunigtes Verfahren notwendig wird, im summarischen Verfahren zu beurteilen... Die Beurteilung des vorliegenden Besitzesschutzbegehrens ohne darin geltend gemachten Schadenersatz hat somit im summarischen Verfahren zu erfolgen."

Dementsprechend wurden im vorliegenden summarischen Verfahren keine Beweise abge-nommen und es wurde keine �ffentliche Verhandlung und keine �ffentliche Urteilsverk�n-dung durchgef�hrt. Ein ordentliches Verfahren zur Prosequierung des summarischen Ent-scheides steht nicht zur Verf�gung. Dieses „summarische Verfahren" hat in menschen-rechtswidriger Weise unter Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes und des Beweisrechtes zu einem endg�ltigen Urteil gef�hrt (Art. 6 EMRK). Das ist umso stossender, als effektiv von einem beschleunigten Verfahren nicht die Rede sein kann, sondern vielmehr von einer aus-gesprochenen Verschleppung (vgl. vorne Ziffer 1). F�r Beweisabnahmen und �ffentliche Verhandlung w�re w�hrend der langen Verfahrensdauer, insbesondere in den langen Pau-sen, reichlich Zeit gewesen. Das �ffentlichkeitsgebot und des Rechts auf den Beweis sind ohne vern�nftigen Grund verletzt worden. Besonders der in der Vernehmlassung zur An-schlussbeschwerde seitens des VgT erneut beantragte Beweis daf�r, dass die Beklagten nie verbotene Eigenmacht ausge�bt und das Kloster die Kundgebungen im Gegenteil ausdr�ck-lich geduldet hat, ist f�r das ganze Verfahren von entscheidender Bedeutung. Von einer antitizipierten Beweisw�rdigung kann deshalb keine Rede sein (s. auch hinten Ziff. 3).

3. Willk�rliche Beweisw�rdigung

Von zentraler Bedeutung bez�glich der angeblich verbotenen Eigenmacht bei der Durchf�hrung von Kundgebungen auf dem Klostergrundst�ck sind folgende Umst�nde:

1. Es handelte sich um Kleinkundgebungen, an denen lediglich wenige Personen teilnahmen. Der Fussg�ngerverkehr wurde nicht gest�rt. Es wurde auch kein L�rm verbreitet. Die Kundgebungen ersch�pften sich im ruhigen und friedlichen Aufhalten von Spruchb�ndern ......und dem Verteilen von Drucksachen.

2. Die Kundgebungen fanden alle auf dem uneingeschr�nkt �ffentlich zug�nglichen Spazierweg statt, der durch das Klosterareal f�hrt, wo sich auch das Kloster-Restaurant mit Gartenwirtschaft befindet. Nichts weist darauf hin, dass es sich um Privatgel�nde handelt oder dass die �ffentliche Ben�tzung irgendwie eingeschr�nkt w�re.

3. Wiederholt war bei den Kundgebungen die Polizei anwesend. Wie schon vor den kantonalen Instanzen mit entsprechenden Beweisantr�gen geltend gemacht wurde, haben die anwesenden Beamten der Aargauer Kantonspolizei, vom Zweitbeklagten ausdr�cklich nach ihrer Aufgabe befragt, angegeben, f�r Ruhe und Ordnung zu sorgen. Gegen die Durchf�hrung der Kundgebungen hatte die Polizei weder von sich aus noch im Auftrag des Klosters irgend etwas einzuwenden.

4. Die Klostervertreter haben ihr Einverst�ndnis mit der Durchf�hrung solcher Kundgebun-gen ausdr�cklich ge�ussert: „Der VgT k�nne kommen so lange er wolle; man habe nichts zu verbergen". Das wurde im kantonalen Verfahren vorgebracht, blieb aber ungeh�rt.

5. Die Beklagten erfuhren vom Willen des Klosters, Kundgebungen des VgT nicht mehr zu dulden, erst durch die aus heiterem Himmel erfolgte Einleitung des Besitzschutzverfah-rens. Seither haben sie sich strikte an das Kundgebungsverbot auf dem Klosterareal ge-halten, sodass kein Grund besteht, eine Wiederholungsgefahr auf den Grundst�cken des Klosters in Betracht zu ziehen und das angefochtene Besitzschutz-Unterlassungsurteil schon deshalb der Voraussetzung mangelt.

Alle diese Umst�nde, welche verbotene Eigenmacht bez�glich des Klosterareals klar widerlegen, wurden von den kantonalen Instanzen nicht angemessen gew�rdigt. Zu den offerier-ten Zeugenbeweisen bez�glich der Tatbest�nde sub Ziffern 2 und 3 hievor �usserte sich weder die erste noch die zweite Instanz.. Weder wurde ein abweisender Beweisbeschluss gefasst, noch ging das Bezirksgericht in der Entscheidsbegr�ndung darauf ein.

Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht hatten die Beklagten/BF deshalb keine Ahnung, warum auf diese Beweise nicht eingetreten wurde. Auch das Obergericht setzte sich mit den vom VgT unter Ziffern 1 bis 5 hievor genannten entlastenden Umst�nden nicht ernsthaft auseinander und ging auf die erneut vorgebrachten Beweisantr�ge ebenfalls nicht ein (Seiten 2 und 3 in der Beschwerdeschrift des Erstbeklagten vom 26. August 1996), obschon sie von entscheidender Bedeutung sind. Die offensichtlich pauschale, nicht n�her begr�ndete Behauptung einer antizipierten Beweisw�rdigung ist offensichtlich nur vorgeschoben. Die BF 2-5 wissen bis heute nicht, warum diese wichtigen Umst�nde und Beweisofferten bedeutungslos sein sollen. Dazu ist anzumerken, dass aus menschenrechtliher Sicht (Recht auf den Beweis) antizipierte Beweisw�rdigungen grunds�tzlich problematisch sind (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 291) und sicher nicht ohne eingehende Begr�ndung praktiziert bzw aus Bequemlichkeit oder Voreingenommenheit vorgeschoben werden d�rfen, wie in casu.

Auf Seite 23 des ersten Entscheides (auf dessen Erw�gungen im zweiten verwiesen wird), h�lt das Obergericht fest:

"In der Flugblattaktion vom 7. April 1996 in unmittelbarer Umgebung der Kloster-mauern mit dem dort befindlichen Eingang zur Klosteranlage lag eine Behinderung von Besuchern in ihrem Zugang zum Kloster (vor)..."

Diese Feststellung stellt eine willk�rliche Beweisw�rdigung dar, weil diese von den Beklagten bestrittene Behauptung des Kl�ger durch nichts bewiesen wurde. Die Behaup-tung, die Polizei sei wegen dieser St�rung herbeigerufen worden, ist unwahr. Die Polizei war nur zur Sicherung von Ruhe und Ordnung anwesend; sie ist in keiner Weise gegen die Flugblatt-Aktion eingeschritten und hat den Beteiligten auch nicht er�ffnet, das Kloster mache eine "St�rung" geltend. Auch der diesbez�gliche Beweisantrag seitens des VgT (Beschwerdeschrift des Erstbeklagten vom 26. August 1998 an das Obergericht S. 3) wurde nicht beachtet.

4. Verletzung der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit

Das generelle Kundgebungsverbot, insbesondere auf �ffentlichen Strassen im Umkreis von 100 m um das Kloster, st�tzt sich einseitig auf die Interessen des Klosters. Eine Interessen-abw�gung, wie sie f�r eine Einschr�nkung von Grundrechten notwendig ist, erfolgte nicht. Im Verfahren wurde nicht abgekl�rt, ob die Kritik des VgT an der kl�sterlichen Tierhaltung berechtigt oder unberechtigt ist. Diese Frage ist Gegenstand eines parallelen, immer noch h�ngigen Pers�nlichkeitsschutz-Verfahrens des Klosters gegen den VgT, das ebenfalls von vorsorglichen Massnahmen begleitet ist. Dem Schutzbed�rfnis des Klosters wird ausrei-chend Gen�ge getan, wenn allenfalls unwahre tiersch�tzerische Kritik eingeschr�nkt w�rde. F�r ein generelles Verbot jeglicher tiersch�tzerischer – sogar nachweisbar berechtigter! - Appelle an die �ffentlichkeit auf �ffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters besteht weder ein �ffentliches noch ein �berwiegendes privates Interesse.

Soweit der Kl�ger verbotene Eigenmacht auch bez�glich der Kundgebungen auf �ffentli-chem Grund geltend macht, ist dies haltlos, da es sich um eine durch die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit erlaubte Eigenmacht handelt (Stark, Berner Kommentare, N10 und N14 zu Art 928 ZGB).

5. Willk�rlicher Kostenentscheid

Im ersten Entscheid des Obergerichtes wurden den BF Gerichtskosten im Betrag von Fr 1‘344.- auferlegt; im hier angefochtenen, aufgrund des Bundesgerichtsentscheides vom 9. Dezember 1997 (5P.386/1997/bmt) revidierten Entscheid Kosten in H�he von Fr 1‘917.- Damit werden die Kosten f�r die Revision des Obergerichtsentscheides den BF auferlegt, obwohl diese die notwenig gewordene Revisio/n nicht zu vertreten haben. Das l�uft dem Gerechtig-keitsgedanken in stossender Weise zuwider und stellt Willk�r dar.

Willk�rlich ist der Kostenentscheid auch in der v�llig unproportionalen Aufteilung der Kosten auf die 5 (allenfalls) absolut gleich ins Recht gefassten Beklagten (sofern man deren Passivlegitimation hypothetisch bejaht). Es ist v�llig unerfindlich, weshalb die Beklagten 2-5 einen kleineren Kostenanteil zu tragen haben als der Beklagte 1. Dieser Entscheid ist offensichtlich politisch motiviert, nicht am Gesetz orientiert, und damit willk�rlich. Unberechtigte Verfahrenskosten in einem Menschenrechtsverfahren wie hier (Demonstra-tionsfreiheit) stellen eine Behinderung deren Aus�bung dar und verletzen die Demonstra-tionsfreiheit damit selbst.

Willk�rlich ist das angefochtene Erkenntnis �brigens auch insofern, als den Beklagten mit Hinweis auf OR 50 und ZPO 117, Abs. 2 gegenseitige Solidarhaftung f�r die Kosten auferlegt worden ist, obschon sie weder gemeinsam noch sonstwie einen Schaden verursacht haben und auch nicht als Streitgenossen betrachtet werden d�rfen.

6. Willk�rliche Gesetzesanwendung

a) Unzul�ssiger Parteiwechsel

Das BGer hat in seinem Entscheid vom 9. Dezember 1997 auf Seite 5 das Folgende festgehalten:

... das Hauptproblem der erhobenen Klage: In keiner Instanz ist offenbar restlos klar gewesen, gegen wen sich das Besitzesschutzbegehren �berhaupt richtet, gegen die Beschwerdef�hrer als nat�rliche Personen, gegen die Beschwerdef�hrer als Organe des VgT und/oder gegen den VgT als juristische Person allein (...). In erster Instanz sind die Organe des VgT und in zweiter der VgT selbst sowie die heutigen Beschwerdef�hrer verurteilt worden, und zwar als nat�rliche Personen. Heute wiederum spricht der Beschwerdegegner von den Beschwerdef�hrern als den ins Recht gefassten rechtlichen und faktischen Organen des beklagten VgT.

Tats�chlich leidet das gesamte Verfahren schwerwiegend daran, dass die Beklagten nicht unzweideutig bezeichnet waren, die Parteibezeichnung vom Kl�ger selbst laufend anders und widerspr�chlich interpretiert wurde und ein unzul�ssiger willk�rlicher Parteiwechsel vorgenommen wurde (R�ckzug der Klage gegen die TBF und statt dessen Klageerweiterung auf die BF pers�nlich, als - nun pl�tzlich - angebliche Organe des VgT).

Dass der Kl�ger es sich sehr einfach machte und einfach unbesehen Personen einklagte, die er auf den ersten Blick glaubte haftbar machen zu k�nnen, zeigt sich auch daran, dass in der Bezeichnung der Beklagten im kl�gerischen Begehren vom 14. M�rz 1996 auch ein "Heinz Huber (oder evtl Ehefrau), Ankerstr 4c, 5200 Windisch" als Organ der TBF aufgef�hrt war, offenbar einzig und allein deshalb, weil dessen Auto auf dem �ffentlichen(!) Parkplatz beim Kloster-Restaurant gesehen wurde. Vorliegend handelt es sich - das scheinen der kl�geri--sche Anwalt wie auch das Obergericht �bersehen zu haben - nicht um ein Strafverfahren, wo einfach gegen irgendwelche Verd�chtige oder gegen Unbekannt Klage erhoben werden kann, sondern um ein dem Dispositionsprinzip unterliegende Zivilverfahren, auf das nur bei eindeutiger Parteibezeichnung �berhaupt eingetreten werden kann. Willk�rliche Parteiwech-sel im Laufe des Verfahrens zur Korrektur einer liederlichen Bezeichnung der beklagten Partei, sind unzul�ssig. Dass sich das Obergericht dar�ber hinweggesetzt hat, stellt eine willk�rliche Anwendung kantonaler Prozessvorschriften dar.

In willk�rlicher Weise nimmt das Obergericht auf Seite 21 des ersten Entscheides (auf den im zweiten verwiesen wird) aktenwidrig an, die BF seien als Organe des VgT eingeklagt, obschon aus dem urspr�nglichen Rechtsbegehren des Kl�gers deutlich hervorgeht, dass diese als "Organe der TBF" ins Recht gefasst wurden. Aus dem gesamten Schriftwechsel wie auch aus dem ersten Obergerichtsentscheid (auf den im zweiten verwiesen wird) geht zudem klar hervor, dass der Kl�ger die BF weiterhin pers�nlich f�r TBF-Aktionen verant-wortlich macht. Anders liesse sich die Behauptung, es handle sich um eine blosse �nderung der Parteibezeichnung, nicht aber um einen Parteiwechsel, ja nicht begr�nden. Das von einem Rechtskundigen (Anwalt) vertretene Kloster muss sich darauf behaften lassen.. Der Kl�ger begr�ndet den beantragten Parteiwechsel in seiner Eingabe vom 19. Juni 1996 (in Ziff. 7a, Seite 8 des angefochtenen Enscheides) damit, er habe in guten Treuen eine gewisse Identit�t zwischen den in der Klage genannten Personen und der Tierbefreiungsfront annehmen d�rfen, k�nne ihnen jedoch deren Zugeh�rigkeit nicht nachweisen. Ist das eine ausreichende Begr�ndung daf�r, dass der Kl�ger in der gleichen Eingabe die BF nun "als rechtliche bzw faktische Organe des Vereins gegen Tierfabriken" ins Recht fassen will??? Das ist doch absurd, umso mehr als die Beklagten, die zuerst als Organe der TBF genannt wurden, jetzt pl�tzlich als Organe des VgT ins Recht gefasst werden, im weiteren Verfahren jedoch weiterhin f�r Aktionen der TBF verantwortlich gemacht werden. Vom unzul�ssigen Parteiwechsel abgesehen ist eine derart wirre Klage auch ungen�gend substanziert, da Unklarheit herrscht, weswegen gegen die BF nun eigentlich ein Kundgebungsverbot erlassen werden soll. Worin besteht die Wiederholungsgefahr, welche allein ein solches Verbot rechtfertigen w�rde? Gibt es Beweise oder auch nur glaubw�rdige Hinweise, dass sie sich k�nftig an Aktionen der TBF gegen das Kloster Fahr beteiligen w�rden? Oder an Aktionen des VgT? Oder beides? Da sich diese Fragen aus den kl�gerischen Eingaben wie auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht schl�ssig beantworten lassen, ist die Klage nicht gen�gend substanziert und ihre Gutheissung ohne kl�rende Begr�ndung willk�rlich und die Begr�ndungspflicht missachtend, umso mehr als die Beklagten glaubw�rdig darlegen k�nnen, dass �berhaupt keine Wiederholungsgefahr besteht (siehe Ziffer 7).

b) Fehlende Passivlegitimation im Anschlussbeschwerdeverfahren

(...)

c) Unzul�ssige Aufhebung des erstinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses "von Amtes wegen".

Aufgrund der oben unter lit a) und b) angef�hrten M�ngel der Klage selbst wie auch der Anschlussbeschwerde h�tte letztere bez�glich der BF (Beklagte 2-5) abgewiesen werden m�ssen. F�r eine von Amtes wegen vorzunehmende Berichtigung der Parteibezeichnung und der Aufhebung des erstinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses fehlten die gesetzlichen Grundlagen. Die aufsichtsrechtlichen Mittel sind Kritik, R�gen, Disziplinarmassnahmen, allenfalls Kassation, nicht aber direkte Ab�nderung eines Urteiles. (Brunschwiler, Die dritte Gewalt, Zur Stellung der Justiz im aargauischen Staat, Aarau 1971.) Es fehlt f�r diese Ab�nderung des erstinstanzlichen Urteiles aber auch an einer (�bergesetzlichen) Notwendigkeit, da der Kl�ger seine Schludrigkeit bei der Parteibezeichnung selbst zu verantworten hat. Was das Obergericht Gegenteiliges dazu Gek�nsteltes vorbringt, widerlegt diese grunds�tzliche Feststellung nicht. Es bleibt im Rahmen dieser Beschwerde deshalb nur noch, auf einige diesbez�gliche Widerspr�che und willk�rliche Behauptungen in der Urteilsbegr�ndung hinzuweisen:

Zur Feststellung auf Seite 15 unten, die erste Instanz habe "von Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorgenommen, indem sie die Organisation "Tierbefreiungsfront (TBF)" als Gebilde ohne Rechtspers�nlichkeit wegliess und als Beklagte neben dem Beklagten 1 (VgT) die Beklagten 2-5 und Heinz Huber auff�hrte." Diese Feststellung ist unwahr und aktenwidrig: Die erste Instanz hat zwar - aus unbekannten Gr�nden - die TBF im Rubrum nicht erw�hnt, jedoch nie eine Parteiberichtigung vorgenommen, weshalb sich die Parteien dazu auch nicht �ussern konnten. Schon gar nicht hat die erste Instanz eine solche Parteiberichtigung damit begr�ndet, die Organisation "Tierbefreiungsfront (TBF)" sei ein "Gebil--de ohne Rechtspers�nlichkeit", wie das Obergericht ihr aktenwidrig unterstellt. Im gesam-ten bisherigen Verfahren ist die Rechtsnatur der TBF nie gekl�rt worden. Die Behauptung, die TBF sei keine juristische Person, wurde erstmals im Entscheid des Obergerichtes vorge-bracht. F�r diese Behauptung gibt das Obergericht keinerlei Begr�ndung an, weil es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung handelt. Die Parteien konnten sich im kantonalen Verfahren dazu nicht �ussern. Ob die offenbar im Inland und Ausland aktive TBF (siehe zahlreiche Berichte dar�ber im Internet) ein Verein ist oder nicht, ist effektiv im vorliegen-den Verfahren bis jetzt ungekl�rt geblieben. Wenn die TBF offensichtlich keine juristische Person w�re, h�tte der rechtskundige Kl�gervertreter die TBF ja wohl nicht eingeklagt!

F�r die erste Instanz war offensichtlich auch nicht klar, wer mit der Bezeichnung "Tierbefreiungsfront (TBF)" (sic!) im Klagebegehren vom 14. M�rz 1996 eigentlich ins Recht zu fassen sei. Diese Unsicherheit zeigt sich in der formlosen Weglassung der Bezeichnung "TBF" im Rubrum, ohne erkl�rte Parteiberichtigung. Im Laufe des Verfahrens, insbesondere aufgrund des Klager�ckzuges bez�glich der TBF, kam die erste Instanz dann zwangsl�ufig zum einzig m�glichen Entscheid, n�mlich zur Abschreibung der Klage gegen-�ber den Beklagten 2-5 infolge Klager�ckzuges. An diesem Abschreibungsbeschluss, gegen den der Kl�ger keine Beschwerde erhoben hat und der deshalb in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Willk�r nicht ger�ttelt werden. Das Obergericht war - dar�ber k�nnen die langen, gek�nstelten Ausf�hrungen nicht hinwegt�uschen - nicht befugt, diesen rechtskr�ftigen Ent-scheid von Amtes wegen aufzuheben. Hief�r fehlt es schlicht an der gesetzlichen Grundlage. Als Berufungsinstanz war das Obergericht nur befugt, �ber den (infolge der Beschwerde des VgT nicht rechtskr�ftigen) den VgT betreffenden Entscheid neu zu urteilen. Die Beschwer-de des VgT richtete sich nicht gegen den Abschreibungsbeschluss. Dieser konnte deshalb nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sein.

In Seite 17 des angefochtenen Entscheides �bernimmt die Vorinstanz unkritisch, ja geradezu gierig zur Rechtfertigung ihres ersten (Fehl-)Urteils, die fadenscheinige Behauptung des Kl�gers (im Zusammenhang mit dem Klager�ckzug bez�glich der TBF), er verzichte darauf, die TBF als "einfache Gesellschaft" zu klagen. Jeder Rechtsanwalt weiss, dass nur physische oder juristische Personen als Beklagte belangt werden k�nnen. Im nachhinein anzubringen, es sei die TBF nur so nebenbei als einfache Gesellschaft angef�hrt worden, doch habe die Klage sich eigentlich gegen die namentlich genannten Organe dieser Gesellschaft gerichtet, h�tte normalerweise wohl niemanden zu �berzeugen vermocht.

Seite 16 und 20 versucht das Obergericht, eine Einlassung der BF aus dem Umstand zu konstruieren, dass diese den Schriftwechsel "im eigenen Namen" f�hrten. Angesichts der Tatsache, dass die BF den Parteiwechsel schon vor erster Instanz angefochten haben, ist diese Konstruktion haarstr�ubend willk�rlich.

Seite 16 unten h�lt das Obergericht fest, auf die Bestreitung einer Mitgliedschaft zur TBF komme es nicht an - auch das ist willk�rlich, wurde die Besitzesschutzklage und das ange-fochtene Unterlassungsurteil doch auch mit Aktionen der TBF begr�ndet, auch im ersten Entscheid des Oberichtes (Urteil S. 22 unten: Butters�ureanschlag), auf den im zweiten verwiesen wird!

Seite 17 unten geht es dann weiter mit krassen Verdrehungen: Den Umstand, dass das BGer zufolge beschr�nkter Kognition von den - weil nicht angefochtenen - fragw�rdigen Feststellungen des Obergerichtes auszugehen hatte, verdreht das Obergericht skrupellos dahin, das BGer habe diese in seinem Urteil vom 9. Dezember 1997 "als vertretbar bzw nicht willk�rlich" �bernommen. Vorliegend werden diese aktenwidrigen Feststellungen als willk�rlich ger�gt, so dass sich das BGer damit befassen kann.

Seite 21 wird den BF vorgeworfen, sie h�tten sich in ihrer Anschlussbeschwerdeantwort mit dem Besitzschutz selbst nicht auseinandergesetzt. W�hrend das Obergericht selbst immer wieder auf seinen Entscheid im ersten Beschwerde- und Anschlussbeschwerdeverfahren verweist, wo es alle Beklagten 1-5 solidarisch haftbar erkl�rt hat, will es jetzt offenbar die Anschlussbeschwerdeantwort des Erstbeklagten im Revisionsverfahren bez�glich der BF als nichtexistent betrachten. Das Obergericht wechselt nach Lust und Laune willk�rlich hin und her zwischen der Auffassung, die Beklagten seien eine einheitlich handelnde und deshalb solidarisch haftende Partei und der gegenteiligen Auffassung, sie seien v�llig getrennte Parteien in v�llig getrennten Verfahren, die quasi nur zuf�llig zusammengelegt worden seien!

Im vorliegenden Verfahren sind alle 5 Beklagten wegen des genau gleichen Sachverhaltes eingeklagt; die Antr�ge des Kl�gers lauten f�r alle 5 Beklagten gleich und alle Beklagten haben die gleichen Abweisungsantr�ge gestellt (ausser der Beklagten 3, die in der ersten Instanz zwar Stellung genommen hat, jedoch keinen Antrag gestellt); und die Vorinstanz hat bez�glich aller 5 Beklagten einen einzigen Entscheid gef�llt und die 5 Beklagten zur solidaischen Kostentragung verpflichtet (im ersten Berufungsentscheid). Ausdr�cklich erkl�rt das Obergericht Seite 20 (unten) die Erw�gungen des ersten Entscheides, an dem die BF nicht beteiligt wurden, auch f�r die BF als massgebend, so dass eine R�ckweisung der Abschreibungsverf�gung an die erste Instanz zur Wahrung des vollen Instanzenzuges �berfl�ssig sei. Dann aber macht das Obergericht in den Seiten 21 und 22 in seiner Optik eine Kehrtwen-dung und wirft den BF vor, sich in der Sache selbst nicht mit den Argumenten in der An-schlussbeschwerde auseineinandergesetzt zu haben, obwohl dies der Erstbeklagte ausf�hr-lich genug getan habe. W�rde die Optik des Obergerichtes sanktioniert, w�rde damit eine Gerichtspraxis eingeleitet, welche zu stossenden, absolut unhaltbaren Ergebnissen f�hren kann: X und Y sind wegen des gleichen Sachverhaltes solidarisch eingeklagt und stellen die gleichen Abweisungsantr�ge. X begr�ndet besser und obsiegt; Y begr�ndet weniger ausf�hr-lich und unterliegt im gleichen Verfahren, in der genau gleichen Sache, vor der gleichen Beh�rde!

Damit wurde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht willk�rlich.

Die Erw�gungen sub 4 c), d) und 5 b) des Obergerichtes sind derart unverst�ndlich, dass sich die BF dazu unm�glich weiter �ussern k�nnen. Ihre �brigen Ausf�hrungen d�rften jedoch f�r eine Gutheissung der Beschwerde l�ngst ausreichen.

Dem Obergericht ist offensichtlich jedes Mittel recht, um gegen die BF entscheiden zu k�nnen. Insgesamt argumentiert es un�bersehbar wie ein Vertreter des Kl�gers, nicht wie ein unabh�ngiges, unvoreingenommenes Gericht, das alle Argumente f�r und gegen den kl�gerischen Standpunkt ausgewogen zu beurteilen hat. Es wurden nicht nur bedenkenlos einseitig alle Antr�ge des Kl�gers gutgeheissen, sondern ihm noch mehr zugesprochen, als er verlangte (Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses)! Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Obergericht in Aarau darum ging, die ausgesprochenen und geheimen klerikalen W�nsche zu erf�llen, die vorliegende Gratwanderung zur Umgehung der Engp�sse in Kauf nehmend.

Eine Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses k�me h�chstens im Rahmen eines aufsichts-rechtlichen Einschreitens in Frage. Ein solches setzt gem�ss AGVE 1995 S. 37 E.6 jedoch voraus, dass gegen eine grundlegende gesetzliche Bestimmung verstossen wurde:

"Nicht die Verletzung jeder Gesetzesvorschrift darf zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten f�hren. Vielmehr muss es sich um eine grundlegende Bestimmung handeln, welche die pflichtgem�sse Aus�bung der Funktion der Gerichtsbeh�rden in Frage stellt."

Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Mit ihrem Abschreibungsbeschluss hat die erste Instanz keine gesetzliche Bestimmung verletzt, eine "grundlegende" schon gar nicht.

Der Abschreibungsbeschluss ist vom Kl�ger nicht angefochten worden, obwohl ihm dazu das Mittel der Beschwerde an das Obergericht zur Verf�gung gestanden h�tte. Er hat sich darauf beschr�nkt, gegen die Beschwerde des Erstbeklagten Anschlussbeschwerde zu erhe-ben, womit der Abschreibungsbeschluss bez�glich der Beklagten 2-5 rechtskr�ftig wurde. F�r die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses durch das Obergericht bestand kein Anlass, keine gesetzliche Grundlage und kein hinreichender Grund. Ein solches Eingreifen von Amtes wegen h�lt Wuffli aufgrund des heutigen Rechts und der heutigen Praxis nicht einmal dann f�r gegeben, wenn kein ordentliches Rechtsmittel besteht (Die ordentlichen Rechtsmittel der neuen Zivilprozessordnung, in: FS f�r den Aargauischen Juristenverein, Aarau 1986, S 170 Anm 52). Vorliegend stand aber ein ordentliches Rechtsmittel zur Verf�gung, ist aber nicht ergriffen worden.

7. Willk�rliche Beweisw�rdigung bez�glich Wiederholungsgefahr und Verletzung der Unschuldsvermutung

Obwohl der Kl�ger die Klage bez�glich der TBF zur�ckgezogen hatte, unterstellte er den BF durch das ganze Verfahren hindurch eine Beteiligung an der TBF-Aktion. Da auch das Obergericht auf seinen ersten Entscheid verweist, soll hier ebenfalls ein Hinweis auf die erste staatsrechtliche Beschwerde gen�gen, wo auf Seite 4f dargelegt wird, dass und inwiefern der Kl�ger die BF immer noch als Mitglieder der TBF betrachtet und die Klage gegen sie wesentlich mit ihrer angeblichen Beteiligung an der TBF-Aktion und weiteren unbewiesenen deliktischen Handlungen begr�ndet. Insofern die Vorinstanz diese Anschuldigungen �bernommen hat, ebenso wie die Anschuldigung, die Beklagten h�tten sich am widerrechtlichen Eindringen Unbekannter in die kl�sterlichen Stallungen und an Sachbesch�digungen beteiligt (Seite 22/23 im ersten Beschwerdeentscheid, auf dessen Erw�gungen im zweiten verwiesen wird), liegt eine willk�rliche Beweisw�rdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, denn diese Anschuldigungen st�tzen sich weder auf eine rechtskr�ftige Verurteilung noch auf irgendwelche andere Beweise.

Ebenfalls willk�rlich �bergangen hat die Vorinstanz den Umstand, dass zur Zeit der F�llung des Entscheides keine Wiederholungsgefahr mehr bestand: Am 17. Februar 1998 hat im Rahmen des parallelen Pers�nlichkeitsschutz-Verfahrens Kloster Fahr gegen den VgT ein Augenschein in den kl�sterlichen Stallungen stattgefunden, wobei diverse still und leise vorgenommenen Verbesserungen in der Tierhaltung festgestellt wurden. Der VgT hat deshalb am Tage darauf, 18. Februar 1998, - wie schon in der Vernehmlassung zur Anschlussbeschwerde erw�hnt -�ffentlich bekannt gegeben, dass keine weiteren Kundgebungen und Kampagnen gegen das Kloster durchgef�hrt w�rden. Diese Ank�ndigung ist von keinem der Beschwerdef�hrer verletzt worden. Der VgT beschr�nkt sich seither darauf, �ber den Fortgang der diversen Gerichtsverfahren des Klosters gegen den VgT zu berichten. Dazu kommt, dass die Beklagte 5 schon seit Mai 1997 nicht mehr beim VgT mitmacht, bei der TBF nie mitgemacht hat und sich f�r das Kloster Fahr nicht mehr interessiert, was alles dem Obergericht bei F�llung des Entscheides bekannt war (Urteil S. 20). Wie die BF im kantonalen Verfahren immer wieder betont haben, sind die Beklagten 3-5 nie massgeblich an Aktionen irgendwelcher Art gegen die Tierhaltung des Klosters Fahr beteiligt gewesen, schon gar nicht als "die aktiven K�pfe" (Entscheid des Bezirksgerichtes, Seite 7). Sollte der Kl�ger diese Unterstellung nicht nur auf die TBF bezogen, sondern auch auf den VgT bezo-gen gemeint haben, hat er hief�r jedenfalls keinerlei Beweise vorbringen k�nnen.

Die Vi st�tzt die Bejahung der Wiederholungsgefahr einzig auf die "Tierschutzgesinnung" der Beschwerdef�hrer (Urteil S. 19) und f�hrt damit eine Gesinnungs-Justiz ein! Woher der Vi diese "Tierschutzgesinnung" �berhaupt so vollumf�nglich bekannt ist, so dass trotz der offiziellen Einstellung der Kampagnen daraus eine Wiederholungsgefahr bez�glich weiterer Kundgebungen beim Kloster Fahr abgeleitet werden k�nnte, wird mit keinem Wort begr�n-det. Solch beweislose Annahmen sind willk�rlich. Zumindest ist die Begr�ndungspflicht verletzt.

8. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes.

Vorliegend handelt es sich um ein sog. "strafrechtliches Besitzschutzverfahren", in welchem den Beklagten unter Strafandrohung ein Verbot auferlegt wurde. Das Verbot gilt u.a. "auf den Grundst�cken des Kl�gers". Wo �berall in der Schweiz der Kl�ger Grundst�cke hat, wird nicht gesagt und ist f�r die Beklagten praktisch nicht eruierbar. Theoretisch m�ssten sie k�nftig vor jeder Kundgebung - wo auch immer diese stattfinden soll -zuerst durch Einsicht-nahme ins dortige Grundbuch sicherstellen, dass nicht ein Grundst�ck des Kl�gers tangiert wird. Obwohl dies schon im kantonalen Verfahren als unzumutbar ger�gt und das Verbot deshalb als unbestimmt qualifiziert wurde, ist nicht pr�zisiert worden, welches Grundst�ck das Verbot betrifft. Insbesondere ergibt sich bis heute auch aus den Akten nicht, wo �berall das Kloster Grundst�cke besitzt.

9. Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung

(...)

10. Beweismittel

(...)

Mit freundlichen Gr�ssen
J R Spahr, Rechtsanwalt


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