17. Sept 1998Kundgebungsverbot:
Zum zweiten mal an das Bundesgericht
In den zahlreichen Prozessen zwischen Kloster Fahr und VgT, in denen es
um die Verhinderung tiersch�tzerischer Kritik an der kl�sterlichen Tierhaltung geht,
wehrt sich der VgT erneut mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht:
1. Infolge teilweiser Gutheissung einer ersten
staatsrechtlichen Beschwerde des VgT durch das Bundesgericht musste das Aargauer
Obergericht das Kundgebungsverbot beim Kloster Fahr neu beurteilen. Gegen das
revidierte Obergerichtsurteil ist jetzt erneut staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingelegt worden (siehe unten).
2. Gegen das vorsorgliche totale �usserungsverbot im Zusammenhang
mit den Kl�stern Fahr und Einsiedeln hat der VgT ebenfalls Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.
Anmerkung:
Die vorliegende Pressemitteilung verletzt das geltende totale
�usserungsverbot, welches dem VgT auch verbietet, die W�rter "Kloster Fahr"
und "Kloster Einsiedeln" zu nennen. Der VgT wird dennoch �ber den Fortgang der
verschiedenen Gerichtsverfahren informieren und die zu erwartenden neuen Strafverfahren
wegen "Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot" mit grosser Chance vor dem
Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte anfechten, weil ein so totales
�usserungsverbot eine krasse, unberechtigte und jedenfalls unverh�ltnism�ssige
Einschr�nkung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit darstellt.
Nachtrag: Tats�chlich wurde gegen Erwin Kessler Anklage wegen
Zuwiderhandlung gegen eine richterliche Verf�gung erhoben. Der Fall verj�hrte
aber, bevor ein letztinstanzliches Urteil ergangen war.
Jean-Rodolphe Spahr, lic.iur.,
Rechtsanwalt
Postfach 564, 8035 Z�rich
An das
Schweizerisches Bundesgericht
1000 Lausanne
Z�rich, 17. September 1998
Staatsrechtliche Beschwerde
im summarischen Verfahren
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen, Kl�ger und
Beschwerdegegner,
vertr. d. RA Dr Peter Conrad, Postfach 2079, 5400 Baden,
gegen
1. Verein gegen Tierfabriken VgT,
2. Dr. Erwin Kessler,
3. Heidi K,
4. Marl�ne G,
5. Dora H,
Beklagte und Beschwerdef�hrer (BF),
BF 2-5 vertr. d. den Unterzeichnenden,
betreffend Besitzesschutz
zur Aufhebung des
Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1998, beigelegt,
den BF 2 bis 5 zugestellt am 18. August 1998,
namens und auftrags der BF 2 bis 5 (Vollmachten bei den Vorakten, deren
Beizug beantragt wird) , mit den
Antr�gen,
1. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
2. der Beschwerde sei bez�glich der vorinstanzlichen Gerichtskosten und
der Parteientsch�digung die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
unter Kosten- und Entsch�digungsfolge zu Lasten des Kl�gers.
Begr�ndung:
I. Sachverhalt
Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden
und Fotos zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr.
Mitglieder des VgT konnten sich in der Folge davon �berzeugen, dass die geschilderten
Zust�nde der Wahrheit entsprachen. Ein Schreiben an die bekannte, im Kloster Fahr
residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die erhofften Verbesserungen.
Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche Tierhaltung �ffentlich zu
kritisieren. Dazu wurden die einzigen verf�gbaren legalen M�glichkeiten genutzt:
Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Appellwirkung an die
�ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche durch die Meinungs�usserungs- und
Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK Art. 10 und 11).
Die friedlichen und ruhigen Kundgebungen, die sich im Wesentlichen im
Aufhalten von Spruchb�ndern und dem Verteilen von Informationsschriften ersch�pften
fanden jeweils im �ffentlich zug�nglichen Bereich des Klosterhofes, wo sich ein
�ffentliches Restaurant samt Parkplatz befindet und wo ein �ffentlicher Spazierweg
durchf�hrt, statt. Die Kundgebungen waren vom Kloster ausdr�cklich geduldet, wenn auch
die ge�usserte Kritik vehement be-stritten wurde. Weder das Kloster noch die teilweise
vorsorglich anwesende Polizei wies die Kundgebungsteilnehmer vom Platz. Im Gegenteil
organisierte das Kloster am Sonntag, den 10. M�rz 1996, auf die angek�ndigte
VgT-Kundgebung hin eine kleine Gegendemonstration, indem eine vorbereitete Tafel mit dem
Text "Erwin Kessler l�gt" aufgestellt wurde.
Der Beweis hief�r hat sich am 1. September 1998 bei Zeugeneinvernahmen
vor der Bezirks-anwaltschaft I f�r den Kanton Z�rich (Strafuntersuchung wegen
angeblichen Hausfriedens-bruches von Erwin Kessler im Kloster Fahr an diesem 10. M�rz
1996) ergeben. Mehrere vom Kloster Fahr beantragte Zeugen haben ausgesagt, dass erstens
das fragliche Areal und die Stallungen dem Publikum offen stehen und dass vom Bruder des
kl�sterlichen Betriebs-leiters diese Tafel vorbereitet worden sei. Wer gegen eine
angek�ndigte Kundgebung eine Gegendemonstration organisiert, anstatt die
Kundgebungsteilnehmer von seinem �ffentlich zug�nglichen Grundst�ck zu verweisen bzw
von der Polizei wegweisen zu lassen, der kann im nachhinein nicht im Ernst behaupten, mit
der Kundgebung sei verbotene Eigenmacht ausge�bt worden.
Noven-Beweisantrag:
Beizug der Akten der Bezirksanwaltschaft I f�r den Kanton ZH in
der Srafsache
Kloster Fahr gegen Erwin Kessler (Unt Nr B�ro 4/1997/000038).
Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die
Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder
rechtfertigten diese damit, die gesetzlichen Mindestvorschriften w�rden nicht verletzt.
Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der
�ffentlichkeit nicht verstan-den wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese
tiersch�tzerische Auseinandersetz-ung grosse Publizit�t, was Dritte veranlasste,
Leserbriefe an Zeitungen und auch direkt an das Kloster zu senden. Einmal kam es auch zu
einer illegalen Protestaktion angeblich durch die "Tierbefreiungsfront" (TBF) ,
indem diese Organisation in der Klosterkirche eine �bel riechende Fl�ssigkeit verspr�ht
und damit an den B�nken Lacksch�den verursacht haben soll.
In der Folge leitete das Kloster Fahr am 14. M�rz 1996 eine
Besitzesschutzklage ein gegen den VgT und gegen die TBF, letztere gem�ss Klageschrift
vertreten durch die. Beklagten 2-bis 5. Am gleichen Tag erliess die Gerichtspr�sidentin 4
des Bezirksgerichts Baden gegen die Beklagten ein sofortiges Betretungsverbot der
Grundst�cke des Klosters. Mit Verf�gung vom 10. Juni 1996 wurde die vorsorgliche
Massnahme dahingehend abge�ndert, dass den Beklagten das Betreten der Grundst�cke des
Klosters lediglich in Verbindung mit Demon-strationen gegen die Tierhaltung des Klosters
verboten wurde.
Weil das Kloster nicht in der Lage war, die Behauptung, die Beklagten
2-5 w�rden der TBF angeh�ren, zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, zog es dann
seine Klage gegen die TBF im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zur�ck, erweiterte
die Klage gleichzei-tig aber auf die Beklagten 2-5 pers�nlich.
Diesen unzul�ssigen Parteiwechsel lehnte das Bezirksgericht ab: Es
erliess einen Abschreibungsbeschluss wegen Klager�ckzuges bez�glich der TBF bzw der neu
pers�nlich bzw als angebliche Organe des VgT ins Recht gefassten Beklagten 2-5 und
verf�gte das beantragte Kundgebungsverbot lediglich gegen den erstbeklagten VgT
(Summarische Verf�gung der Gerichtspr�sidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden vom 22. Juli
1996).
Gegen diese Verf�gung f�hrte der erstbeklagte VgT am 26. August 1996
Beschwerde vor Obergericht, im wesentlichen mit der Begr�ndung, die Beklagten h�tten die
kl�sterlichen Grundst�cke nie gegen den erkennbaren Willen des Klosters betreten, im
Gegenteil h�tten Klosterverantwortliche gesagt, die Beklagten k�nnten kommen solange sie
wollen, man habe nichts zu verstecken, die Abnahme der hief�r angebotenen Beweise sei
jedoch verweigert worden. Der Wille des Klosters, auf seinen der �ffentlichkeit
zug�nglichen Grundst�cken keine Kundgebungen mehr zu dulden, wurde den Beklagten erst
aus der richterlichen Verf�gung vom 14. M�rz 1996 bekannt; sie haben sich seither
ausnahmslos daran gehalten, weshalb diesbez�glich keine Wiederholungsgefahr besteht.
Sowohl das Bezirksgericht wie auch das Obergericht haben diesem wichtigen Umstand keine
Aufmerksamkeit geschenkt (willk�rliche Beweisw�rdigung).
Das Kloster seinerseits f�hrte keine Beschwerde gegen das
erstinstanzliche Urteil, auch nicht gegen den Abschreibungsbeschluss(!), reichte jedoch
zusammen mit der Beschwerde-antwort eine Anschlussbeschwerde ein
("Beschwerdeantwort und Anschlussbeschwerde" vom 9. September 1996). mit den
Antr�gen,
1. Die Beschwerde der Beklagten sei abzuweisen.
2. Ziff 1 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt neu zu fassen:
Den Beklagten wird richterlich verboten....
3. Ziff 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
4. In Ab�nderung von Ziff 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten
vollumf�nglich den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen...
Das Obergericht hiess alle Antr�ge des Klosters gut, hob den
Einstellungsbeschluss bez�glich der TBF bzw der Beklagten 2-5 "von Amtes
wegen" auf, und erliess gegen die Be-klagten ein totales Kundgebungsverbot
gegen das Kloster, und zwar sowohl auf dem Klostergel�nde als auch auf �ffentlichem
Grund im Umkreis von 100 m, also praktisch in Sichtweite des Klosters.
Eine staatsrechtliche Beschwerde des VgT wegen Verletzung der
Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit, wegen Verletzung des
�ffentlichkeitsgebotes und des Rechts auf den Beweis wies das Bundesgericht ab. Der Fall
ist zur Zeit vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte h�ngig.
Eine staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten 2-5, �ber die im
zweitinstanzlichen Ver-fahren geurteilt wurde, ohne dass sie sich zur Anschlussbeschwerde
h�tten �ussern k�nnen, wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. In der Folge revidierte
das Obergericht sein Urteil gest�tzt auf diesen Bundesgerichtsentscheid. Dieses
revidierte Urteil wird mit der vorliegen-den Beschwerde angefochten, aus folgenden
Gr�nden:
II. Beschwerdegr�nde
1. Verschleppung
Das am 14. M�rz 1996 eingeleitete summarische (!) Verfahren ist nach
dreieinhalb Jahren immer noch nicht erledigt. Das stellt eine verfassungs- und
menschenrechtswidrige Verschleppung dar, was umso stossender ist, als gegen die
Beklagten seit dem 14. M�rz 1996 vorsorgliche Massnahmen in Kraft waren, nun abgel�st
durch das erweiterte Kundgebungs-verbot gem�ss Obergerichtsentscheid. Damit wurde ohne
ordentliches Verfahren und ohne endg�ltiges Urteil unn�tig lang massiv in die durch die
EMRK garantierte Demonstrations-freiheit eingegriffen.
Durch solche Verschleppung wird Art. 4 BV verletzt (formelle
Rechtsverweigerung) zum Nachteil der Beklagten bzw. einseitig zum Vorteil des Kl�gers.
2. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes und des Rechts auf den
Beweis
Stark, Berner Kommentare, Bd IV, 3. Abt, 1.Teilband (2. Auflage) N49 zu
Art 928:
"Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beschr�nkung
der Beweismittel eine Verschlechterung der Stellung einer Partei bedingt, muss aber das
ordentliche Verfahren zur Verf�gung stehen."
Dies hat die Vi v�llig ausser acht gelassen. Im ersten
Beschwerdeentscheid (vom 23. Juni 1998), auf den das Obergericht im hier angefochtenen
Revisions-Entscheid wiederholt Bezug nimmt, f�hrt es routinem�ssig aus:
"Besitzschutz kann gem�ss bundesrechtlicher Regelung nur in
einem schnellen, nach Anh�rung des Entziehers oder St�rers durch Entscheid zu
erledigenden Verfahren gew�hrt werden. Besitzschutzklagen sind daher, soweit damit nicht
auch Schadenersatz verlangt wird und deswegen f�r dessen Beurteilung ein ordentliches bzw
beschleunigtes Verfahren notwendig wird, im summarischen Verfahren zu beurteilen... Die
Beurteilung des vorliegenden Besitzesschutzbegehrens ohne darin geltend gemachten
Schadenersatz hat somit im summarischen Verfahren zu erfolgen."
Dementsprechend wurden im vorliegenden summarischen Verfahren keine
Beweise abge-nommen und es wurde keine �ffentliche Verhandlung und keine
�ffentliche Urteilsverk�n-dung durchgef�hrt. Ein ordentliches Verfahren zur
Prosequierung des summarischen Ent-scheides steht nicht zur Verf�gung. Dieses
summarische Verfahren" hat in menschen-rechtswidriger Weise unter Verletzung
des �ffentlichkeitsgebotes und des Beweisrechtes zu einem endg�ltigen Urteil gef�hrt
(Art. 6 EMRK). Das ist umso stossender, als effektiv von einem beschleunigten Verfahren
nicht die Rede sein kann, sondern vielmehr von einer aus-gesprochenen Verschleppung (vgl.
vorne Ziffer 1). F�r Beweisabnahmen und �ffentliche Verhandlung w�re w�hrend der
langen Verfahrensdauer, insbesondere in den langen Pau-sen, reichlich Zeit gewesen. Das
�ffentlichkeitsgebot und des Rechts auf den Beweis sind ohne vern�nftigen Grund
verletzt worden. Besonders der in der Vernehmlassung zur An-schlussbeschwerde seitens des
VgT erneut beantragte Beweis daf�r, dass die Beklagten nie verbotene Eigenmacht ausge�bt
und das Kloster die Kundgebungen im Gegenteil ausdr�ck-lich geduldet hat, ist f�r das
ganze Verfahren von entscheidender Bedeutung. Von einer antitizipierten Beweisw�rdigung
kann deshalb keine Rede sein (s. auch hinten Ziff. 3).
3. Willk�rliche Beweisw�rdigung
Von zentraler Bedeutung bez�glich der angeblich verbotenen Eigenmacht
bei der Durchf�hrung von Kundgebungen auf dem Klostergrundst�ck sind folgende Umst�nde:
1. Es handelte sich um Kleinkundgebungen, an denen lediglich wenige
Personen teilnahmen. Der Fussg�ngerverkehr wurde nicht gest�rt. Es wurde auch kein L�rm
verbreitet. Die Kundgebungen ersch�pften sich im ruhigen und friedlichen Aufhalten von
Spruchb�ndern ......und dem Verteilen von Drucksachen.
2. Die Kundgebungen fanden alle auf dem uneingeschr�nkt �ffentlich
zug�nglichen Spazierweg statt, der durch das Klosterareal f�hrt, wo sich auch das
Kloster-Restaurant mit Gartenwirtschaft befindet. Nichts weist darauf hin, dass es sich um
Privatgel�nde handelt oder dass die �ffentliche Ben�tzung irgendwie eingeschr�nkt
w�re.
3. Wiederholt war bei den Kundgebungen die Polizei anwesend. Wie schon
vor den kantonalen Instanzen mit entsprechenden Beweisantr�gen geltend gemacht wurde,
haben die anwesenden Beamten der Aargauer Kantonspolizei, vom Zweitbeklagten ausdr�cklich
nach ihrer Aufgabe befragt, angegeben, f�r Ruhe und Ordnung zu sorgen. Gegen die
Durchf�hrung der Kundgebungen hatte die Polizei weder von sich aus noch im Auftrag des
Klosters irgend etwas einzuwenden.
4. Die Klostervertreter haben ihr Einverst�ndnis mit der Durchf�hrung
solcher Kundgebun-gen ausdr�cklich ge�ussert: Der VgT k�nne kommen so lange er
wolle; man habe nichts zu verbergen". Das wurde im kantonalen Verfahren vorgebracht,
blieb aber ungeh�rt.
5. Die Beklagten erfuhren vom Willen des Klosters, Kundgebungen des VgT
nicht mehr zu dulden, erst durch die aus heiterem Himmel erfolgte Einleitung des
Besitzschutzverfah-rens. Seither haben sie sich strikte an das Kundgebungsverbot auf dem
Klosterareal ge-halten, sodass kein Grund besteht, eine Wiederholungsgefahr auf den
Grundst�cken des Klosters in Betracht zu ziehen und das angefochtene
Besitzschutz-Unterlassungsurteil schon deshalb der Voraussetzung mangelt.
Alle diese Umst�nde, welche verbotene Eigenmacht bez�glich des
Klosterareals klar widerlegen, wurden von den kantonalen Instanzen nicht angemessen
gew�rdigt. Zu den offerier-ten Zeugenbeweisen bez�glich der Tatbest�nde sub Ziffern 2
und 3 hievor �usserte sich weder die erste noch die zweite Instanz.. Weder wurde ein
abweisender Beweisbeschluss gefasst, noch ging das Bezirksgericht in der
Entscheidsbegr�ndung darauf ein.
Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht hatten die Beklagten/BF deshalb
keine Ahnung, warum auf diese Beweise nicht eingetreten wurde. Auch das Obergericht setzte
sich mit den vom VgT unter Ziffern 1 bis 5 hievor genannten entlastenden Umst�nden nicht
ernsthaft auseinander und ging auf die erneut vorgebrachten Beweisantr�ge ebenfalls nicht
ein (Seiten 2 und 3 in der Beschwerdeschrift des Erstbeklagten vom 26. August 1996),
obschon sie von entscheidender Bedeutung sind. Die offensichtlich pauschale, nicht n�her
begr�ndete Behauptung einer antizipierten Beweisw�rdigung ist offensichtlich nur
vorgeschoben. Die BF 2-5 wissen bis heute nicht, warum diese wichtigen Umst�nde und
Beweisofferten bedeutungslos sein sollen. Dazu ist anzumerken, dass aus menschenrechtliher
Sicht (Recht auf den Beweis) antizipierte Beweisw�rdigungen grunds�tzlich problematisch
sind (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 291) und sicher nicht ohne
eingehende Begr�ndung praktiziert bzw aus Bequemlichkeit oder Voreingenommenheit
vorgeschoben werden d�rfen, wie in casu.
Auf Seite 23 des ersten Entscheides (auf dessen Erw�gungen im zweiten
verwiesen wird), h�lt das Obergericht fest:
"In der Flugblattaktion vom 7. April 1996 in unmittelbarer
Umgebung der Kloster-mauern mit dem dort befindlichen Eingang zur Klosteranlage lag eine
Behinderung von Besuchern in ihrem Zugang zum Kloster (vor)..."
Diese Feststellung stellt eine willk�rliche Beweisw�rdigung dar, weil
diese von den Beklagten bestrittene Behauptung des Kl�ger durch nichts bewiesen wurde.
Die Behaup-tung, die Polizei sei wegen dieser St�rung herbeigerufen worden, ist unwahr.
Die Polizei war nur zur Sicherung von Ruhe und Ordnung anwesend; sie ist in keiner Weise
gegen die Flugblatt-Aktion eingeschritten und hat den Beteiligten auch nicht er�ffnet,
das Kloster mache eine "St�rung" geltend. Auch der diesbez�gliche Beweisantrag
seitens des VgT (Beschwerdeschrift des Erstbeklagten vom 26. August 1998 an das
Obergericht S. 3) wurde nicht beachtet.
4. Verletzung der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit
Das generelle Kundgebungsverbot, insbesondere auf �ffentlichen Strassen
im Umkreis von 100 m um das Kloster, st�tzt sich einseitig auf die Interessen des
Klosters. Eine Interessen-abw�gung, wie sie f�r eine Einschr�nkung von Grundrechten
notwendig ist, erfolgte nicht. Im Verfahren wurde nicht abgekl�rt, ob die Kritik des VgT
an der kl�sterlichen Tierhaltung berechtigt oder unberechtigt ist. Diese Frage ist
Gegenstand eines parallelen, immer noch h�ngigen Pers�nlichkeitsschutz-Verfahrens des
Klosters gegen den VgT, das ebenfalls von vorsorglichen Massnahmen begleitet ist. Dem
Schutzbed�rfnis des Klosters wird ausrei-chend Gen�ge getan, wenn allenfalls unwahre
tiersch�tzerische Kritik eingeschr�nkt w�rde. F�r ein generelles Verbot jeglicher
tiersch�tzerischer sogar nachweisbar berechtigter! - Appelle an die
�ffentlichkeit auf �ffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters besteht weder ein
�ffentliches noch ein �berwiegendes privates Interesse.
Soweit der Kl�ger verbotene Eigenmacht auch bez�glich der Kundgebungen
auf �ffentli-chem Grund geltend macht, ist dies haltlos, da es sich um eine durch die
Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit erlaubte Eigenmacht handelt (Stark, Berner
Kommentare, N10 und N14 zu Art 928 ZGB).
5. Willk�rlicher Kostenentscheid
Im ersten Entscheid des Obergerichtes wurden den BF Gerichtskosten im
Betrag von Fr 1344.- auferlegt; im hier angefochtenen, aufgrund des
Bundesgerichtsentscheides vom 9. Dezember 1997 (5P.386/1997/bmt) revidierten Entscheid
Kosten in H�he von Fr 1917.- Damit werden die Kosten f�r die Revision des
Obergerichtsentscheides den BF auferlegt, obwohl diese die notwenig gewordene Revisio/n
nicht zu vertreten haben. Das l�uft dem Gerechtig-keitsgedanken in stossender Weise
zuwider und stellt Willk�r dar.
Willk�rlich ist der Kostenentscheid auch in der v�llig
unproportionalen Aufteilung der Kosten auf die 5 (allenfalls) absolut gleich ins Recht
gefassten Beklagten (sofern man deren Passivlegitimation hypothetisch bejaht). Es ist
v�llig unerfindlich, weshalb die Beklagten 2-5 einen kleineren Kostenanteil zu tragen
haben als der Beklagte 1. Dieser Entscheid ist offensichtlich politisch motiviert, nicht
am Gesetz orientiert, und damit willk�rlich. Unberechtigte Verfahrenskosten in einem
Menschenrechtsverfahren wie hier (Demonstra-tionsfreiheit) stellen eine Behinderung deren
Aus�bung dar und verletzen die Demonstra-tionsfreiheit damit selbst.
Willk�rlich ist das angefochtene Erkenntnis �brigens auch insofern,
als den Beklagten mit Hinweis auf OR 50 und ZPO 117, Abs. 2 gegenseitige Solidarhaftung
f�r die Kosten auferlegt worden ist, obschon sie weder gemeinsam noch sonstwie einen
Schaden verursacht haben und auch nicht als Streitgenossen betrachtet werden d�rfen.
6. Willk�rliche Gesetzesanwendung
a) Unzul�ssiger Parteiwechsel
Das BGer hat in seinem Entscheid vom 9. Dezember 1997 auf Seite 5 das
Folgende festgehalten:
... das Hauptproblem der erhobenen Klage: In keiner Instanz ist
offenbar restlos klar gewesen, gegen wen sich das Besitzesschutzbegehren �berhaupt
richtet, gegen die Beschwerdef�hrer als nat�rliche Personen, gegen die Beschwerdef�hrer
als Organe des VgT und/oder gegen den VgT als juristische Person allein (...). In erster
Instanz sind die Organe des VgT und in zweiter der VgT selbst sowie die heutigen
Beschwerdef�hrer verurteilt worden, und zwar als nat�rliche Personen. Heute wiederum
spricht der Beschwerdegegner von den Beschwerdef�hrern als den ins Recht gefassten
rechtlichen und faktischen Organen des beklagten VgT.
Tats�chlich leidet das gesamte Verfahren schwerwiegend daran, dass die
Beklagten nicht unzweideutig bezeichnet waren, die Parteibezeichnung vom Kl�ger selbst
laufend anders und widerspr�chlich interpretiert wurde und ein unzul�ssiger
willk�rlicher Parteiwechsel vorgenommen wurde (R�ckzug der Klage gegen die TBF und statt
dessen Klageerweiterung auf die BF pers�nlich, als - nun pl�tzlich - angebliche Organe
des VgT).
Dass der Kl�ger es sich sehr einfach machte und einfach unbesehen
Personen einklagte, die er auf den ersten Blick glaubte haftbar machen zu k�nnen, zeigt
sich auch daran, dass in der Bezeichnung der Beklagten im kl�gerischen Begehren vom 14.
M�rz 1996 auch ein "Heinz Huber (oder evtl Ehefrau), Ankerstr 4c, 5200
Windisch" als Organ der TBF aufgef�hrt war, offenbar einzig und allein deshalb, weil
dessen Auto auf dem �ffentlichen(!) Parkplatz beim Kloster-Restaurant gesehen wurde.
Vorliegend handelt es sich - das scheinen der kl�geri--sche Anwalt wie auch das
Obergericht �bersehen zu haben - nicht um ein Strafverfahren, wo einfach gegen
irgendwelche Verd�chtige oder gegen Unbekannt Klage erhoben werden kann, sondern um ein
dem Dispositionsprinzip unterliegende Zivilverfahren, auf das nur bei eindeutiger
Parteibezeichnung �berhaupt eingetreten werden kann. Willk�rliche Parteiwech-sel im
Laufe des Verfahrens zur Korrektur einer liederlichen Bezeichnung der beklagten Partei,
sind unzul�ssig. Dass sich das Obergericht dar�ber hinweggesetzt hat, stellt eine
willk�rliche Anwendung kantonaler Prozessvorschriften dar.
In willk�rlicher Weise nimmt das Obergericht auf Seite 21
des ersten Entscheides (auf den im zweiten verwiesen wird) aktenwidrig an, die BF seien
als Organe des VgT eingeklagt, obschon aus dem urspr�nglichen Rechtsbegehren des Kl�gers
deutlich hervorgeht, dass diese als "Organe der TBF" ins Recht gefasst wurden.
Aus dem gesamten Schriftwechsel wie auch aus dem ersten Obergerichtsentscheid (auf den im
zweiten verwiesen wird) geht zudem klar hervor, dass der Kl�ger die BF weiterhin
pers�nlich f�r TBF-Aktionen verant-wortlich macht. Anders liesse sich die Behauptung, es
handle sich um eine blosse �nderung der Parteibezeichnung, nicht aber um einen
Parteiwechsel, ja nicht begr�nden. Das von einem Rechtskundigen (Anwalt) vertretene
Kloster muss sich darauf behaften lassen.. Der Kl�ger begr�ndet den beantragten
Parteiwechsel in seiner Eingabe vom 19. Juni 1996 (in Ziff. 7a, Seite 8 des angefochtenen
Enscheides) damit, er habe in guten Treuen eine gewisse Identit�t zwischen den in der
Klage genannten Personen und der Tierbefreiungsfront annehmen d�rfen, k�nne ihnen jedoch
deren Zugeh�rigkeit nicht nachweisen. Ist das eine ausreichende Begr�ndung daf�r, dass
der Kl�ger in der gleichen Eingabe die BF nun "als rechtliche bzw faktische Organe
des Vereins gegen Tierfabriken" ins Recht fassen will??? Das ist doch absurd, umso
mehr als die Beklagten, die zuerst als Organe der TBF genannt wurden, jetzt pl�tzlich als
Organe des VgT ins Recht gefasst werden, im weiteren Verfahren jedoch weiterhin f�r
Aktionen der TBF verantwortlich gemacht werden. Vom unzul�ssigen Parteiwechsel abgesehen
ist eine derart wirre Klage auch ungen�gend substanziert, da Unklarheit herrscht,
weswegen gegen die BF nun eigentlich ein Kundgebungsverbot erlassen werden soll. Worin
besteht die Wiederholungsgefahr, welche allein ein solches Verbot rechtfertigen w�rde?
Gibt es Beweise oder auch nur glaubw�rdige Hinweise, dass sie sich k�nftig an Aktionen
der TBF gegen das Kloster Fahr beteiligen w�rden? Oder an Aktionen des VgT? Oder beides?
Da sich diese Fragen aus den kl�gerischen Eingaben wie auch aus dem angefochtenen
Entscheid nicht schl�ssig beantworten lassen, ist die Klage nicht gen�gend substanziert
und ihre Gutheissung ohne kl�rende Begr�ndung willk�rlich und die Begr�ndungspflicht
missachtend, umso mehr als die Beklagten glaubw�rdig darlegen k�nnen, dass �berhaupt
keine Wiederholungsgefahr besteht (siehe Ziffer 7).
b) Fehlende Passivlegitimation im Anschlussbeschwerdeverfahren
(...)
c) Unzul�ssige Aufhebung des erstinstanzlichen
Abschreibungsbeschlusses "von Amtes wegen".
Aufgrund der oben unter lit a) und b) angef�hrten M�ngel der Klage
selbst wie auch der Anschlussbeschwerde h�tte letztere bez�glich der BF (Beklagte 2-5)
abgewiesen werden m�ssen. F�r eine von Amtes wegen vorzunehmende Berichtigung der
Parteibezeichnung und der Aufhebung des erstinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses fehlten
die gesetzlichen Grundlagen. Die aufsichtsrechtlichen Mittel sind Kritik, R�gen,
Disziplinarmassnahmen, allenfalls Kassation, nicht aber direkte Ab�nderung eines
Urteiles. (Brunschwiler, Die dritte Gewalt, Zur Stellung der Justiz im aargauischen Staat,
Aarau 1971.) Es fehlt f�r diese Ab�nderung des erstinstanzlichen Urteiles aber auch an
einer (�bergesetzlichen) Notwendigkeit, da der Kl�ger seine Schludrigkeit bei der
Parteibezeichnung selbst zu verantworten hat. Was das Obergericht Gegenteiliges dazu
Gek�nsteltes vorbringt, widerlegt diese grunds�tzliche Feststellung nicht. Es bleibt im
Rahmen dieser Beschwerde deshalb nur noch, auf einige diesbez�gliche Widerspr�che und
willk�rliche Behauptungen in der Urteilsbegr�ndung hinzuweisen:
Zur Feststellung auf Seite 15 unten, die erste Instanz habe "von
Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorgenommen, indem sie die Organisation
"Tierbefreiungsfront (TBF)" als Gebilde ohne Rechtspers�nlichkeit wegliess und
als Beklagte neben dem Beklagten 1 (VgT) die Beklagten 2-5 und Heinz Huber
auff�hrte." Diese Feststellung ist unwahr und aktenwidrig: Die erste Instanz hat
zwar - aus unbekannten Gr�nden - die TBF im Rubrum nicht erw�hnt, jedoch nie eine
Parteiberichtigung vorgenommen, weshalb sich die Parteien dazu auch nicht �ussern
konnten. Schon gar nicht hat die erste Instanz eine solche Parteiberichtigung damit
begr�ndet, die Organisation "Tierbefreiungsfront (TBF)" sei ein "Gebil--de
ohne Rechtspers�nlichkeit", wie das Obergericht ihr aktenwidrig unterstellt.
Im gesam-ten bisherigen Verfahren ist die Rechtsnatur der TBF nie gekl�rt worden. Die
Behauptung, die TBF sei keine juristische Person, wurde erstmals im Entscheid des
Obergerichtes vorge-bracht. F�r diese Behauptung gibt das Obergericht keinerlei
Begr�ndung an, weil es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung handelt. Die Parteien
konnten sich im kantonalen Verfahren dazu nicht �ussern. Ob die offenbar im Inland und
Ausland aktive TBF (siehe zahlreiche Berichte dar�ber im Internet) ein Verein ist oder
nicht, ist effektiv im vorliegen-den Verfahren bis jetzt ungekl�rt geblieben. Wenn die
TBF offensichtlich keine juristische Person w�re, h�tte der rechtskundige
Kl�gervertreter die TBF ja wohl nicht eingeklagt!
F�r die erste Instanz war offensichtlich auch nicht klar, wer mit der
Bezeichnung "Tierbefreiungsfront (TBF)" (sic!) im Klagebegehren vom 14. M�rz
1996 eigentlich ins Recht zu fassen sei. Diese Unsicherheit zeigt sich in der formlosen
Weglassung der Bezeichnung "TBF" im Rubrum, ohne erkl�rte Parteiberichtigung.
Im Laufe des Verfahrens, insbesondere aufgrund des Klager�ckzuges bez�glich der TBF, kam
die erste Instanz dann zwangsl�ufig zum einzig m�glichen Entscheid, n�mlich zur
Abschreibung der Klage gegen-�ber den Beklagten 2-5 infolge Klager�ckzuges. An diesem
Abschreibungsbeschluss, gegen den der Kl�ger keine Beschwerde erhoben hat und der deshalb
in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Willk�r nicht ger�ttelt werden. Das Obergericht
war - dar�ber k�nnen die langen, gek�nstelten Ausf�hrungen nicht hinwegt�uschen -
nicht befugt, diesen rechtskr�ftigen Ent-scheid von Amtes wegen aufzuheben. Hief�r fehlt
es schlicht an der gesetzlichen Grundlage. Als Berufungsinstanz war das Obergericht nur
befugt, �ber den (infolge der Beschwerde des VgT nicht rechtskr�ftigen) den VgT
betreffenden Entscheid neu zu urteilen. Die Beschwer-de des VgT richtete sich nicht gegen
den Abschreibungsbeschluss. Dieser konnte deshalb nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen
Verfahrens sein.
In Seite 17 des angefochtenen Entscheides �bernimmt die Vorinstanz
unkritisch, ja geradezu gierig zur Rechtfertigung ihres ersten (Fehl-)Urteils, die
fadenscheinige Behauptung des Kl�gers (im Zusammenhang mit dem Klager�ckzug bez�glich
der TBF), er verzichte darauf, die TBF als "einfache Gesellschaft" zu klagen.
Jeder Rechtsanwalt weiss, dass nur physische oder juristische Personen als Beklagte
belangt werden k�nnen. Im nachhinein anzubringen, es sei die TBF nur so nebenbei als
einfache Gesellschaft angef�hrt worden, doch habe die Klage sich eigentlich gegen die
namentlich genannten Organe dieser Gesellschaft gerichtet, h�tte normalerweise wohl
niemanden zu �berzeugen vermocht.
Seite 16 und 20 versucht das Obergericht, eine Einlassung der BF aus dem
Umstand zu konstruieren, dass diese den Schriftwechsel "im eigenen Namen"
f�hrten. Angesichts der Tatsache, dass die BF den Parteiwechsel schon vor erster Instanz
angefochten haben, ist diese Konstruktion haarstr�ubend willk�rlich.
Seite 16 unten h�lt das Obergericht fest, auf die Bestreitung einer
Mitgliedschaft zur TBF komme es nicht an - auch das ist willk�rlich, wurde die
Besitzesschutzklage und das ange-fochtene Unterlassungsurteil doch auch mit Aktionen der
TBF begr�ndet, auch im ersten Entscheid des Oberichtes (Urteil S. 22 unten:
Butters�ureanschlag), auf den im zweiten verwiesen wird!
Seite 17 unten geht es dann weiter mit krassen Verdrehungen: Den
Umstand, dass das BGer zufolge beschr�nkter Kognition von den - weil nicht angefochtenen
- fragw�rdigen Feststellungen des Obergerichtes auszugehen hatte, verdreht das
Obergericht skrupellos dahin, das BGer habe diese in seinem Urteil vom 9. Dezember 1997
"als vertretbar bzw nicht willk�rlich" �bernommen. Vorliegend werden diese
aktenwidrigen Feststellungen als willk�rlich ger�gt, so dass sich das BGer damit
befassen kann.
Seite 21 wird den BF vorgeworfen, sie h�tten sich in ihrer
Anschlussbeschwerdeantwort mit dem Besitzschutz selbst nicht auseinandergesetzt. W�hrend
das Obergericht selbst immer wieder auf seinen Entscheid im ersten Beschwerde- und
Anschlussbeschwerdeverfahren verweist, wo es alle Beklagten 1-5 solidarisch haftbar
erkl�rt hat, will es jetzt offenbar die Anschlussbeschwerdeantwort des Erstbeklagten im
Revisionsverfahren bez�glich der BF als nichtexistent betrachten. Das Obergericht
wechselt nach Lust und Laune willk�rlich hin und her zwischen der Auffassung, die
Beklagten seien eine einheitlich handelnde und deshalb solidarisch haftende Partei und der
gegenteiligen Auffassung, sie seien v�llig getrennte Parteien in v�llig getrennten
Verfahren, die quasi nur zuf�llig zusammengelegt worden seien!
Im vorliegenden Verfahren sind alle 5 Beklagten wegen des genau gleichen
Sachverhaltes eingeklagt; die Antr�ge des Kl�gers lauten f�r alle 5 Beklagten gleich
und alle Beklagten haben die gleichen Abweisungsantr�ge gestellt (ausser der Beklagten 3,
die in der ersten Instanz zwar Stellung genommen hat, jedoch keinen Antrag gestellt); und
die Vorinstanz hat bez�glich aller 5 Beklagten einen einzigen Entscheid gef�llt und die
5 Beklagten zur solidaischen Kostentragung verpflichtet (im ersten Berufungsentscheid).
Ausdr�cklich erkl�rt das Obergericht Seite 20 (unten) die Erw�gungen des ersten
Entscheides, an dem die BF nicht beteiligt wurden, auch f�r die BF als massgebend, so
dass eine R�ckweisung der Abschreibungsverf�gung an die erste Instanz zur Wahrung des
vollen Instanzenzuges �berfl�ssig sei. Dann aber macht das Obergericht in den Seiten 21
und 22 in seiner Optik eine Kehrtwen-dung und wirft den BF vor, sich in der Sache selbst
nicht mit den Argumenten in der An-schlussbeschwerde auseineinandergesetzt zu haben,
obwohl dies der Erstbeklagte ausf�hr-lich genug getan habe. W�rde die Optik des
Obergerichtes sanktioniert, w�rde damit eine Gerichtspraxis eingeleitet, welche zu
stossenden, absolut unhaltbaren Ergebnissen f�hren kann: X und Y sind wegen des gleichen
Sachverhaltes solidarisch eingeklagt und stellen die gleichen Abweisungsantr�ge. X
begr�ndet besser und obsiegt; Y begr�ndet weniger ausf�hr-lich und unterliegt im
gleichen Verfahren, in der genau gleichen Sache, vor der gleichen Beh�rde!
Damit wurde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der angefochtene
Entscheid ist auch in dieser Hinsicht willk�rlich.
Die Erw�gungen sub 4 c), d) und 5 b) des Obergerichtes sind derart
unverst�ndlich, dass sich die BF dazu unm�glich weiter �ussern k�nnen. Ihre �brigen
Ausf�hrungen d�rften jedoch f�r eine Gutheissung der Beschwerde l�ngst ausreichen.
Dem Obergericht ist offensichtlich jedes Mittel recht, um gegen die BF
entscheiden zu k�nnen. Insgesamt argumentiert es un�bersehbar wie ein Vertreter des
Kl�gers, nicht wie ein unabh�ngiges, unvoreingenommenes Gericht, das alle Argumente f�r
und gegen den kl�gerischen Standpunkt ausgewogen zu beurteilen hat. Es wurden nicht nur
bedenkenlos einseitig alle Antr�ge des Kl�gers gutgeheissen, sondern ihm noch mehr
zugesprochen, als er verlangte (Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses)! Man kann sich des
Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Obergericht in Aarau darum ging, die ausgesprochenen
und geheimen klerikalen W�nsche zu erf�llen, die vorliegende Gratwanderung zur Umgehung
der Engp�sse in Kauf nehmend.
Eine Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses k�me h�chstens im Rahmen
eines aufsichts-rechtlichen Einschreitens in Frage. Ein solches setzt gem�ss AGVE 1995 S.
37 E.6 jedoch voraus, dass gegen eine grundlegende gesetzliche Bestimmung verstossen
wurde:
"Nicht die Verletzung jeder Gesetzesvorschrift darf zu einem
aufsichtsrechtlichen Einschreiten f�hren. Vielmehr muss es sich um eine grundlegende
Bestimmung handeln, welche die pflichtgem�sse Aus�bung der Funktion der
Gerichtsbeh�rden in Frage stellt."
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Mit ihrem
Abschreibungsbeschluss hat die erste Instanz keine gesetzliche Bestimmung verletzt, eine
"grundlegende" schon gar nicht.
Der Abschreibungsbeschluss ist vom Kl�ger nicht angefochten worden,
obwohl ihm dazu das Mittel der Beschwerde an das Obergericht zur Verf�gung gestanden
h�tte. Er hat sich darauf beschr�nkt, gegen die Beschwerde des Erstbeklagten
Anschlussbeschwerde zu erhe-ben, womit der Abschreibungsbeschluss bez�glich der Beklagten
2-5 rechtskr�ftig wurde. F�r die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses durch das
Obergericht bestand kein Anlass, keine gesetzliche Grundlage und kein hinreichender Grund.
Ein solches Eingreifen von Amtes wegen h�lt Wuffli aufgrund des heutigen Rechts und der
heutigen Praxis nicht einmal dann f�r gegeben, wenn kein ordentliches Rechtsmittel
besteht (Die ordentlichen Rechtsmittel der neuen Zivilprozessordnung, in: FS f�r den
Aargauischen Juristenverein, Aarau 1986, S 170 Anm 52). Vorliegend stand aber ein
ordentliches Rechtsmittel zur Verf�gung, ist aber nicht ergriffen worden.
7. Willk�rliche Beweisw�rdigung bez�glich Wiederholungsgefahr und
Verletzung der Unschuldsvermutung
Obwohl der Kl�ger die Klage bez�glich der TBF
zur�ckgezogen hatte, unterstellte er den BF durch das ganze Verfahren hindurch eine
Beteiligung an der TBF-Aktion. Da auch das Obergericht auf seinen ersten Entscheid
verweist, soll hier ebenfalls ein Hinweis auf die erste staatsrechtliche Beschwerde
gen�gen, wo auf Seite 4f dargelegt wird, dass und inwiefern der Kl�ger die BF immer noch
als Mitglieder der TBF betrachtet und die Klage gegen sie wesentlich mit ihrer angeblichen
Beteiligung an der TBF-Aktion und weiteren unbewiesenen deliktischen Handlungen
begr�ndet. Insofern die Vorinstanz diese Anschuldigungen �bernommen hat, ebenso wie die
Anschuldigung, die Beklagten h�tten sich am widerrechtlichen Eindringen Unbekannter in
die kl�sterlichen Stallungen und an Sachbesch�digungen beteiligt (Seite 22/23 im ersten
Beschwerdeentscheid, auf dessen Erw�gungen im zweiten verwiesen wird), liegt eine
willk�rliche Beweisw�rdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, denn
diese Anschuldigungen st�tzen sich weder auf eine rechtskr�ftige Verurteilung noch auf
irgendwelche andere Beweise.
Ebenfalls willk�rlich �bergangen hat die Vorinstanz den
Umstand, dass zur Zeit der F�llung des Entscheides keine Wiederholungsgefahr mehr
bestand: Am 17. Februar 1998 hat im Rahmen des parallelen
Pers�nlichkeitsschutz-Verfahrens Kloster Fahr gegen den VgT ein Augenschein in den
kl�sterlichen Stallungen stattgefunden, wobei diverse still und leise vorgenommenen
Verbesserungen in der Tierhaltung festgestellt wurden. Der VgT hat deshalb am Tage darauf,
18. Februar 1998, - wie schon in der Vernehmlassung zur Anschlussbeschwerde erw�hnt
-�ffentlich bekannt gegeben, dass keine weiteren Kundgebungen und Kampagnen gegen das
Kloster durchgef�hrt w�rden. Diese Ank�ndigung ist von keinem der Beschwerdef�hrer
verletzt worden. Der VgT beschr�nkt sich seither darauf, �ber den Fortgang der diversen
Gerichtsverfahren des Klosters gegen den VgT zu berichten. Dazu kommt, dass die Beklagte 5
schon seit Mai 1997 nicht mehr beim VgT mitmacht, bei der TBF nie mitgemacht hat und sich
f�r das Kloster Fahr nicht mehr interessiert, was alles dem Obergericht bei F�llung des
Entscheides bekannt war (Urteil S. 20). Wie die BF im kantonalen Verfahren immer wieder
betont haben, sind die Beklagten 3-5 nie massgeblich an Aktionen irgendwelcher Art gegen
die Tierhaltung des Klosters Fahr beteiligt gewesen, schon gar nicht als "die aktiven
K�pfe" (Entscheid des Bezirksgerichtes, Seite 7). Sollte der Kl�ger diese
Unterstellung nicht nur auf die TBF bezogen, sondern auch auf den VgT bezo-gen gemeint
haben, hat er hief�r jedenfalls keinerlei Beweise vorbringen k�nnen.
Die Vi st�tzt die Bejahung der Wiederholungsgefahr einzig
auf die "Tierschutzgesinnung" der Beschwerdef�hrer (Urteil S. 19) und f�hrt
damit eine Gesinnungs-Justiz ein! Woher der Vi diese "Tierschutzgesinnung"
�berhaupt so vollumf�nglich bekannt ist, so dass trotz der offiziellen Einstellung der
Kampagnen daraus eine Wiederholungsgefahr bez�glich weiterer Kundgebungen beim Kloster
Fahr abgeleitet werden k�nnte, wird mit keinem Wort begr�n-det. Solch beweislose
Annahmen sind willk�rlich. Zumindest ist die Begr�ndungspflicht verletzt.
8. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes.
Vorliegend handelt es sich um ein sog. "strafrechtliches
Besitzschutzverfahren", in welchem den Beklagten unter Strafandrohung ein
Verbot auferlegt wurde. Das Verbot gilt u.a. "auf den Grundst�cken des
Kl�gers". Wo �berall in der Schweiz der Kl�ger Grundst�cke hat, wird nicht gesagt
und ist f�r die Beklagten praktisch nicht eruierbar. Theoretisch m�ssten sie k�nftig
vor jeder Kundgebung - wo auch immer diese stattfinden soll -zuerst durch Einsicht-nahme
ins dortige Grundbuch sicherstellen, dass nicht ein Grundst�ck des Kl�gers tangiert
wird. Obwohl dies schon im kantonalen Verfahren als unzumutbar ger�gt und das Verbot
deshalb als unbestimmt qualifiziert wurde, ist nicht pr�zisiert worden, welches
Grundst�ck das Verbot betrifft. Insbesondere ergibt sich bis heute auch aus den Akten
nicht, wo �berall das Kloster Grundst�cke besitzt.
9. Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung
(...)
10. Beweismittel
(...)
Mit freundlichen Gr�ssen
J R Spahr, Rechtsanwalt
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