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5. M�rz 1999

Gerichtsverhandlung zum �berfall einer Bande von Metzger und M�ster auf friedliche VgT-Aktivistinnen in Lachen/SZ

lachen1.jpg (17381 Byte)

Eines der Opfer

Bericht �ber den �berfall in VN98-6

Pl�doyer von Erwin Kessler

Das Urteil

Am Freitag, den 5. M�rz 1999 fand vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz die Verhandlung statt. VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler hielt folgendes

Pl�doyer

 Herr Pr�sident, meine Damen und Herren,

namens aller Gesch�digten beantrage ich

  1.  f�r die beiden Hauptt�ter G.Z. und E.R. eine Gef�ngnisstrafe von mindestens 12 Monaten und f�r die Mitt�ter Armin Schnellmann, Andreas Wespe und Herbert Fuchs von mindestens 6 Monaten - je unbedingt,
  2. ferner seien die Angeklagten anteilm�ssig im Verh�ltnis der ausgef�llten Gef�ngnisstrafen zu verpflichten, den ausgewiesenen Schaden in H�he von 18 799 Franken plus 5 % Zins seit dem 1.9.1997 sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber 16 000 Franken zu bezahlen,

alles unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zu Lasten der Angeklagten oder der Staatskasse.

Diese Antr�ge begr�nde ich wie folgt:

 

1. Grunds�tzliches �ber Schadenersatz und Genugtuung

 Gem�ss Artikel 9 des Opferhilfegesetzes hat das Strafgericht �ber die Zivilanspr�che des Opfers zu entscheiden. Sind die Zivilforderungen nicht liquid, kann das Gericht vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilanspr�che sp�ter behandeln.

 Absatz 3, wonach das Strafgericht unter Umst�nden nur dem Grundsatz nach �ber die Schadenersatzanspr�che entscheidet, kommt hier nicht zur Anwendung, da einerseits die Schadenersatzforderungen klar belegt sind und das Strafgericht ohnehin besser in der Lage ist, �ber die Genugtuung zu entscheiden, als ein Zivilgericht, das dazu ja praktisch den ganzen Fall neu aufrollen m�sste.

 Vorliegend geht es um den Straftatbestand eines Angriffs. Gem�ss StGB ist f�r alle Beteiligte der Tatbestand des Angriffs erf�llt allein aufgrund der Tatsache, dass sie mitgemacht haben, unabh�ngig davon, welches der individuelle Tatbeitrag jedes Einzelnen war. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass an einem Angriff beteiligte wegen Beweisschwierigkeiten durch die Maschen des Gesetzes fallen k�nnen. Davon ist auch bei der Haftung f�r den beim Angriff angerichteten Schaden auszugehen, wobei wie beim Strafmass eine quantitative Abstufung entsprechend dem festgestellten individuellen Verschulden vorzunehmen ist.

 

2. Bedingter Strafvollzug

 Die Gew�hrung des bedingten Strafvollzuges darf gem�ss Strafgesetzbuch Artikel 41 nur gew�hrt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich dadurch von weiteren Straftaten abhalten lasse und wenn er den Schaden ersetzt hat (dazu auch Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allg Teil II, 1989, Seite 138).

 Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf�llt:

 Die Angeklagten haben den angerichteten Schaden bis heute nicht ersetzt. Die Angeklagten E.R. und G.Z. haben sogar ausdr�cklich festgehalten, dass sie nicht bereit sind, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Mit Datum vom 22. Juni 1998 haben sie dem Verh�rrichter schriftlich mitgeteilt (Zitat): "Die Zivilforderung wird vollumf�nglich abgelehnt. Wenn ein Schaden entstanden ist, haben dies die vier Frauen selber zu verantworten."

 Damit haben die Haupt-Angeklagten ihre Uneinsichtigkeit, welche sie im gesamten Verfahren bis heute an den Tag legten, sogar ausdr�cklich und schriftlich festgehalten.

Bis heute hat sich keiner der T�ter bei den Opfern entschuldigt oder Reue gezeigt. Die Tat zugegeben haben sie nach anf�nglichem Abstreiten erst unter dem Druck der Beweise und aus taktischen �berlegungen, in der Hoffnung, mit einem Strafbefehl einem �ffentlichen Gerichtsverfahren zu entgehen. Dies kann den Einvernahmeprotokollen klar entnommen werden. Die T�ter zeigten keinerlei Reue oder menschliche Anteilnahme, als der Untersuchungsrichter sie �ber die �rztlich festgestellten Verletzungen der Opfer informierte. Statt dessen grinste Metzger R. die ganze Zeit nur frech.

 Dabei sind die Verletzungen der Frauen derart, dass sich bei T�tern, die nicht v�llig hoffnungslos uneinsichtig w�ren, Betroffenheit h�tte zeigen m�ssen. Die angeklagte Bande aus Metzger und M�ster hat die Opfer, die nichts anderes taten als friedlich f�r vegetarische Ern�hrung zu werben, in keiner Weise provozierten und sich beim Angriff auch nicht wehrten, derart brutal zusammengeschlagen, dass folgende Verletzung medizinisch festgestellt wurden:

Fabienne B: Hirnersch�tterung, Prellungen am rechten Hinterkopf und Mittelhaupt, Prellungen linke Niere, Ohrensausen, Kopfweh, R�ckenschmerzen, verschlechterte Funktion der Hals-Wirbel-S�ule. Dauernde Einbuchtung am Kopf , die heute noch ohne weiteres durch Abtasten festgestellt werden k�nnen.

Marl�ne G: Hirnersch�tterung, Prellung mit Bluterguss des linken Auges mit bleibender Hautverf�rbung, die chirurgisch behoben werden musste, Prellung des rechten Ellbogens, Prellung des rechten Oberschenkels, Prellung Unterleib. Arbeitsunf�higkeit zwei Wochen zu 100 %und weitere zwei Wochen zu 50 %.

Marcela F: Psychisches Schocksyndrom mit schweren Schlafst�rungen und Alptr�umen �ber ca 7 Wochen. Nicht kontrollierbare Angst- und Panikgef�hle gegen�ber kr�ftigen M�nnern mit �hnlicher Physiognomie wie die T�ter. Posttraumatisches Belastungssyndrom als Nachwirkung eines Schockerlebnisses.

 Anstatt sich zu entschuldigen haben die Angeklagten noch die Frechheit dem Untersuchungsrichter zu schreiben, die Frauen seien selber schuld. Die Mitt�ter haben - soweit sie sich nicht durch Verfolgung der zwei fl�chtenden Frauen und durch das Abschneiden des Fluchtweges der beiden zusammengeschlagenen Frauen direkt an den Brutalit�ten beteiligt haben - durch ihre Nichtintervention zugunsten der Wehrlosen diese bewusst und vors�tzlich ihrem Schicksal �berlassen und auch im Nachhineinen keine Reue gezeigt, sich auch nach der Tat nicht von den Hauptt�tern - Metzger R. und Schweinem�ster Z. - distanziert, sondern diese w�hrend des gesamten Strafverfahren gedeckt, indem sie von den Brutalit�ten, die rund 10 Minuten lang unmittelbar neben ihnen stattgefunden haben, angeblich nichts gesehen und nichts geh�rt haben wollen, diese damit also zu Gunsten der Hauptt�ter praktisch abgestritten haben. Alle haben sich auch an den abgesprochenen Falschaussagen �ber den Tathergang beteiligt. Auch das beweist die fehlende Einsicht und Reue der ganzen Bande, mit Ausnahme allenfalls des sechsten T�ters, dessen Strafbefehl darum nicht angefochten wurde.

 Die fehlende Reue und Einsicht der Bande muss vor dem Hintergrund der Verwerflichkeit der Tat gesehen werden. Die Tat war derart primitiv, dass kein gesunder Mensch - welche Weltanschauung er auch vertritt - daf�r Verst�ndnis aufbringen kann. Ich fasse deshalb den Tathergang kurz zusammen:

 Am Sonntagabend, den 20. Juli 1997, befestigten vier VgT-Aktivistinnen an den Gel�ndern einer Autobahnbr�cke bei Lachen zwei Spruchb�nder mit dem Text "Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zu liebe." Eine der Frauen trug eine Kuhkopfmaske. Insgesamt eine absolut friedliche Kundgebung.

 Metzger R., der in G eine Metzgerei betreibt und am Reitfest mit einem Wurstgrill vertreten war, h�rte von dieser Kundgebung. Er fuhr mit seinem Lieferwagen dorthin und beschimpfte die Frauen mit W�rtern wie "Dr�ckfutze" und gab durch das offene Autofenster der Frau mit der Kuhkopfmaske von hinten einen Schlag gegen die Maske. Aber allein getraute sich der Held des Tages, S�ulit�ter R., nicht, die vier Frauen zu �berfallen. Er fuhr deshalb zum Reitfest zur�ck und trommelte dort die anderen T�ter zusammen. Zu sechst fuhren die Helden dann zur Br�cke zur�ck. Neben der zahlen- und kr�ftem�ssigen �bermacht nutzte die Bande auch den �berraschungseffekt aus: Auf der Br�cke angekommen rannten die M�nner �berfallartig aus dem Wagen. Metzger R. und Schweinem�ster G.Z. st�rzten sich sofort auf zwei der Frauen und schlugen diese �ber l�ngere Zeit zusammen. Z. griff nach dem Aussteigen sofort die Frau mit der Kuhmaske an und begann diese zusammenzuschlagen, w�hrend er sie beschimpfte, unter anderem mit den Worten "Jetz mached mir euch kaputt", "Soufutze", "Tiersch�tzerhuren" (Einvernahme Marl�ne Reinert vom 20. Juli 97, Seite 2). Unter den Schl�gen fielen die Frauen mehrfach zu Boden. Am Boden wurden sie mit Fusstritten weiter tracktiert. Die junge Frau mit den langen blonden Haaren wurde dann an den Haaren vom Boden heraufgezogen und weiter geschlagen. Damit sie nicht st�ndig hinfiel wurde sie mit einer Hand gehalten, mit der anderen Hand wurde zugeschlagen.

Nachdem alles vorbei war, kam schliesslich ein Polizist an den Tatort, der von den zwei Frauen, die fl�chten konnten, gerufen worden war. Der Polizist weigerte sich jedoch, mit den Frauen zwecks T�teridentifikation zum Reitfest zu fahren. An diesen Ort getraue er sich nicht, war sein Kommentar - nicht erstaunlich: ein �lteres, in Schwyz geborenes VgT-Mitglied erinnert sich, dass der Bezirk March im benachbarten Z�ribiet, wie sogar in der Kantonshauptstadt Schwyz, schon w�hrend der Zwischenkriegszeit als Kanton Mord und Totschlag bezeichnet wurde - eine Bezeichnung, die auch heute noch gut nachvollziehbar ist. Wir werden heute erleben, ob die Justiz mit einem zu milden Urteil das ihre dazu beitr�gt, dass solch ber�chtigte Schl�ger-Tradition weiter gepflegt werden kann. Die Gew�hrung des bedingten Strafvollzuges w�re bei dieser Sachlage krass gesetzwidrig, ja willk�rlich.

 

3. Strafmilderungs- und -versch�rfungsgr�nde

 Strafmidlerungsgr�nde im Sinne von Art 64 StGB liegen keine vor. Hingegen muss die an den Tag gelegte aussergew�hnliche Brutalit�t gegen die sich nicht wehrenden, k�rperlich und zahlenm�ssig unterlegenen Frauen, der mit auffallender Hemmungslosigkeit zielstrebig gef�hrte Angriff ohne jede Provokation seitens der Opfer, und auch das abgesprochene Ableugnen und das Fehlen von Reue und Einsicht strafsch�rfend ins Gewicht fallen.

 Der Angeklagte Z. f�hrt sinngem�ss Alkoholisierung als Entschuldigung an. Die Art und Weise, wie er die Tat vorbereitet und ausge�bt hat, zeigt, dass er genau wusste, was er tat. Er ist nach eigener Aussage ohne Probleme zu Fuss vom Tatort zum Festplatz zur�ckgekehrt. Z. selbst wie auch seine Mitangeklagten sch�tzen diese Alkoholisierung ausdr�cklich oder sinngem�ss als leicht ein.

 Grunds�tzlich gen�gt nicht jede Enthemmung durch den Konsum von Alkohol, um die Zurechnungsf�higkeit herabzusetzen. Im BGE 91IV3ff heisst es dazu w�rtlich:

"Dass der Alkohol wom�glich eine gewisse Enthemmung und Verdummung des Beschweredef�hrers bewirkte, reicht zur Bejahung einer Verminderung der strafrechtlichen Zurechnungsf�higkeit bez�glich der konkreten Tat nicht aus. Wie der Kassationshof bereits in bezug auf neurotische Fehlentwicklungen entschieden hat, gen�gt nicht jede Abweichung von der Norm zur Annahme verminderter Zurechnungsf�higkeit. Gleiches muss f�r die Wirkung von Alkohol ... angenommen werden. Der Beschwerdef�hrer war auch in seinem angetrunkenen Zustand in seiner F�higkeit zur Erkenntnis des Unrechts seiner Tat und zu einsichtsgem�ssem Handeln nicht st�rker eingeschr�nkt als viele andere Straft�ter, die auch in n�chternem Zustand mit einer f�r den nicht kriminellen Rechtsgenossen unverst�ndlichen Bedenken- und Hemmungslosigkeit fremde Rechtsg�ter missachtet."

 

Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Indizien, dass Schweinem�ster Z. sich ohne Alkohol anders verhalten h�tte. Indem er bis heute weder Reue gezeigt noch sich bei den Opfern entschuldigt hat, muss davon ausgegangen werden, dass Z. ohne Alkohol nicht anders gehandelt h�tte, seine leichte Alkoholisierung zur Zeit der Tat somit ohne wesentlichen Einfluss war.

 Es war auch keine Tat im Affekt, aus einer pl�tzlichen Wut heraus. F�r einen solchen Wutanfall hat es nicht den geringsten Anlass gegeben, keinerlei Provokation seitens der Frauen, weder verbal noch durch Gegenwehr. Was den Opfern besonders aufgefallen war und was f�r sie besonders unfassbar war, ist, dass die M�nner zu Beginn des Angriffs nicht etwa mit w�tendem Gesichtsausdruck aus dem Auto stiegen, sondern schon im voraus schadenfreudig grinsend - ein sicheres Anzeichen f�r eine vors�tzliche, kaltbl�tige Tat.

 W�hrend der Einvernahme durch den Verh�rrichter reagierte Metzger R. auf den Vorhalt der �rztlich belegten Verletzungen der Frauen mit anhaltendem Grinsen.

 Auch die anderen Tatbeteiligen haben bis heute keinerlei Reue gezeigt und sich bei den Opfern nie entschuldigt, wie das normal w�re, wenn jemand etwas Un�berlegtes tut und einen nichtgewollten Schaden anrichtet.

  

4. Zum Strafmass

 Insgesamt erinnert der ganze niedertr�chtige �berfall an eine billige Wildwestfilm-Story, wo ein charakterloser Rancher seine Cowboys aufbietet, um friedliche Nachbarn zu �berfallen und zu vertreiben. Im vorliegenden Fall geh�ren vier der sechs M�nner zum Z.-Clan. Grund des hinterh�ltigen �berfalles waren rein wirtschaftliche Gr�nde. Der Schweinefleischkonsum geht seit Jahren nachhaltig zur�ck, weil die Konsumenten vom tierqu�lerischen Umgang mit den Nutztieren angewidert sind und die gesundheitlichen Nachteile des Fleischkonsum immer mehr bekannt werden. Anstatt daraus etwas Positives zu lernen und die Tiere anst�ndig zu halten und wie fortschrittliche Metzger den Kunden auch vegetarische Fleischersatzprodukte anzubieten, richtet sich die Brutalit�t der Metzger und M�ster, unter der bisher nur die Tiere zu leiden hatten, jetzt auch gegen Tiersch�tzer, welche friedlich f�r vegetarische Ern�hrung werben. Ist es im Rahmen der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit �berhaupt m�glich, noch friedlicher zugunsten der leidenden Nutztiere zu demonstrieren, als es die vier Frauen getan haben?

 Dass die �bliche Intensivhaltung von Nutztieren eine gottlose Gemeinheit ist, d�rfte heute fast jedem bewusst geworden sein. Dagegen wird oft �bersehen, das die Profiteure dieser Tierqu�lerei zwangsl�ufig langsam aber sicher verrohen. Der vorliegende Fall ist der beste Beweis f�r diese alte Weisheit, die zB auch Tolstoi treffend im Satz zusammengefasst hat: "Solange es Schlachth�fe gibt, gibt es auch Schlachtfelder."

 In Anbetracht der Schwere der K�rperverletzungen, der ruchlosen Hemmungslosigkeit und des bandenm�ssigen Auftretens der T�ter und ihrer Einsichtslosigkeit bis heute, sind die mit den Strafbefehlen verh�ngten Strafen zwischen 20 Tagen und zwei Monaten absolut abwegig, ja geradezu l�cherlich. Die beantragten 12 Monate Gef�ngnis f�r die Hauptt�ter R. und Z. bzw 6 Monate f�r Gef�ngnis f�r die anderen drei stellen wohl die unterste Grenze einer vertretbaren Bestrafung dar.

 Sollte jemand der Meinung sein, meine Verurteilung durch das Z�rcher Obergericht wegen meiner als Rassismus qualifizierten Kritik am grausamen Sch�chten sei in Ordnung und die gegen mich ausgesprochene Strafe von 45 Tagen Gef�ngnis unbedingt sei angemessen, so m�sste ich mir wohl den Vorwurf gefallen lassen, im vorliegenden Verfahren eine zu milde Strafe f�r die Schl�ger-Bande gefordert zu haben.

 In Wildwestfilmen erhalten die Gangster am Schluss wenigstens die gerechte Strafe. Ob dies im vorliegenden Fall auch so sein wird, bleibt abzuwarten. Das heutige Urteil wird zeigen, wie weit in diesem Staat das Grundrecht der Meinungs�usserungs- und Demonstrationsfreiheit noch gew�hrleistet ist und ob dieser Staat noch den Willen aufbringt, dieses Grundrecht gegen barbarische, unzivilisierte Gewaltanwendung zu sch�tzen. Ein f�r die T�ter wohlwollendes Urteil m�sste als Einladung an die Fleischmafia verstanden werden, weiterhin gewaltsam gegen friedlich demonstrierende Tiersch�tzer vorzugehen.

 Damit Touristen im Mord- und Totschlag-Bezirk March nicht weiter irregef�hrt werden, w�re �brigens eine Anpassung geografischer Namen angebracht: W�hrend G seinen treffenden Namen behalten kann, sollte Lachen in Grinsen umbenannt werden. Es gibt sogar einen Ort namens "Perfiden"; ein gewerbsm�ssiger Tierqu�ler aus Perfiden, den unsere Kritik an einer tierqu�lerischen kl�sterlichen Tierhaltung st�rte, schrieb einer Zeitung, Kl�ster und Klosterpl�tze seien "zum Beten da und zur Besinnung, nicht f�r Tierschutz". Bleibt bloss die Frage, auf was sich da die scheinheiligen Kirchg�nger besinnen, wenn nebenan Wehrlose unschuldig leiden und im Stich gelassen werden.

 Sollte dieser Staat nicht mehr willens und in der Lage sein, wehrlose Frauen und friedliche Demonstrationen zu sch�tzen, dann nehmen wir zur Kenntnis, dass nun hierzulande das Faustrecht gilt - aber nicht mehr l�nger nur einseitig f�r die Fleisch-Mafia! 

 

Das Urteil

Der angefochtene Strafbefehl wurde best�tigt, die Antr�ge der Gesch�digten abgelehnt. Die beantragte unbedingte Gef�ngnisstrafe lehnte der Einzelrichter mit der Begr�ndung ab, die T�ter bereuten die Tat und sie h�tten sich vom VgT provoziert gef�hlt. Der Richter liess die erwiesene Uneinsichtigkeit der T�ter w�hrend eineinhalb Jahren bis zu dieser Gerichtsverhandlung unbeachtet und stellte lediglich auf die erst an dieser Verhandlung - offensichtlich auf Anraten des Anwaltes - scheinheilig zur Schau getragene Reue ab.

Das Argument der Provokation durch den VgT ist eine bodenlose Frechheit: kann man noch friedlicher gegen das Verbrechen an den Nutztieren protestieren als mit einem ruhigen, friedlichen Appell zugunsten einer vegetarischen Ern�hrung?

Der VgT wird dieses Urteil - sobald es schriftlich vorliegt - mit Berufung an das Obergericht anfechten.


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