7. Juni 1999 

Rekursentscheid des Bezirksgerichts Z�rich:

Bezirksanwaltschaft muss zum dritten mal eine Strafanzeige gegen den Kloster-Fahr-Betriebsleiter behandeln 

Die Bezirksanwaltschaft muss sich nun zum dritten mal mit der Sache befassen. Seit dreieinhalb Jahren geht die Strafsache die Instanzen hinauf und hinunter. Die kl�sterliche Gewaltanwendung gegen Tiersch�tzer verkommt zur Justiz-Kom�die.

An Weihnachten 1995 verteilte ein VgT-Mitglied auf �ffentlicher Strasse vor der Kirche des Klosters Fahr eine Weihnachtsbotschaft an die Kirchenbesucher, worin dazu aufgerufen wurde, �ber die Festtage das Tierleid in den kl�sterlichen Stallungen nicht zu vergessen (Wortlaut unter www.vgt.ch/vn/vn98-5.htm#kl�sterlich). Der Betriebsleiter des Klosters versuchte, die VgT-Aktivistin mit Gewalt zu vertreiben und am Verteilen der Flugbl�tter zu hindern. Er zerriss das Kleid der Frau und liess erst von ihr ab, als ihr Freunde zu Hilfe kamen. Daraufhin erstattete sie Strafanzeige wegen N�tigung. 

Am 30. September 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Z�rich (lic iur A Spiller) die Strafuntersuchung mit der haltlosen Begr�ndung ein, der kl�sterliche Betriebsleiter habe von seinem Notwehrrecht gegen Beleidigungen des Klosters Gebrauch machen d�rfen. Die Beweise des VgT, dass die Kritik am Kloster Fahr berechtigt sind, wurden nicht abgenommen. Die Bezirksanwaltschaft stellte nur darauf ab, was der Angeschuldigte behauptete.  

Am 19. Dezember 1996 wies das Bezirksgericht Z�rich den Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung ab. 

Am 27. Februar 1998 hiess das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde des VgT gut und hob den Rekursentscheid des Bezirksgerichtes auf. 

Am 3. April 1998 f�llte das Bezirksgericht einen neuen Entscheid. Eine erneute Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht am 6. Oktober 1998 wiederum gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichtes erneut aufgehoben. 

Am 30. Dezember 1998 erliess das Bezirksgericht einen neuen, den dritten Entscheid, worin die Sache erstmals gr�ndlich und korrekt behandelt und der Rekurs des VgT gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (siehe Anhang 1). 

Am 29. M�rz 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft (vertreten durch Bezirksanw�ltin F Stadelmann, genehmigt von Staatsanwalt R Ramer) die Strafuntersuchung ein zweites mal ein. Dabei wurde einmal mehr nur darauf abgestellt, was der Angeschuldigte behauptet. Weder die Feststellungen des Bezirksgerichtes noch die vom VgT angebotenen Beweise wurden beachtet. Justizwillk�r in Reinkultur.  

Am 19. April 1999 legte VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler, welcher die Gesch�digte vertritt, beim Bezirksgericht erneut Rekurs ein. 

Am 21. Mai 1999 (vor wenigen Tagen zugestellt) hiess das Bezirksgericht den neuen Rekurs wiederum gut und wies die Sache zur�ck an die Bezirksanwaltschaft ... 

...womit das Spiel von vorne beginnt und - auf Kosten der Steuerzahler.

Der VgT hat heute beim Justizdepartement des Kantons Z�rich Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirks- und Staatsanwaltschaft erhoben (siehe Anhang 2).

In diesem j�ngsten Entscheid des Bezirksgerichtes wird die (�bliche) politische Willk�r gegen den VgT von Bezirksanwaltschaft Z�rich, gedeckt von der Staatsanwaltschaft, deutlich. Zu dem nun schon zum zweiten mal willk�rlich-haltlos erfolgte Einstellungsentscheid zugunsten des Klosters Fahr und gegen den VgT heisst es im Entscheid des Bezirksgerichtes unter anderem:

"Da sich der Rekurs [des VgT] sofort als begr�ndet erweist, mithin in jedem Fall gutzuheissen ist, ist ausnahmsweise davon abzusehen, eine Stellungnahme seitens der Rekursgegner einzuholen..." 

"In seiner Verf�gung vom 30. Dezember 1998 ... gelangte der verf�gende Richter zum Ergebnis, dass die vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995 vor dem Kloster Fahr verteilten Schriften keinen rechtswidrigen Charakter hatten und der Rekursgegner objektiv betrachtet nicht berechtigt war, die Rekurrentin an der weiteren Verteilung dieser Schriften zu hindern, mithin den ihm vorgeworfenen N�tigungsversuch nicht in Notwehr begangen hat." 

"Mit Recht weisst die Rekurrentin darauf hin, dass sich die Aktion des Vereins gegen Tierfabriken vom 24. Dezember 1995 nicht gegen ein individuelles Rechtsgut richtete. Damit bestand aber f�r den Rekursgegner - ein Notwehrrecht besteht nur bei Angriffen auf individuelle Rechtsg�ter - keine Notwehrlage ..." 

*

Anhang 1:
W�rtlich heisst es im Entscheid des Bezirksgerichtes vom 30.12.98

Die mit dem Flugblatt erfolgte Verletzung der Pers�nlichkeit des Klosters Fahr war indessen nicht rechtswidrig, da sie durch ein �ffentliches Interesse gerechtfertigt war, welches dasjenige des Klosters Fahr daran, in seiner Pers�nlichkeit nicht verletzt zu werden, �berwog.... Der Verein gegen Tierfabriken strebt - was allgemein bekannt ist - seit vielen Jahren eine Besserstellung der Nutztiere in der Schweiz an. Um diesem berechtigten, von einer breiten Oeffentlichkeit geteilten Anliegen mehr und mehr zum Durchbruch zu verhelfen, ist der Verein gegen Tierfabriken aber - als kleine Organisation ohne grosse politische Einflussm�glichkeiten - darauf angewiesen, immer wieder durch gezielte, ein St�ck weit provozierende Aktionen die Oeffentlichkeit daran zu erinnern, dass die Tierhaltungsformen in vielen landwirtschaftlichen Betrieben noch verbesserungsbed�rftig sind. Um solchen Aktionen die n�tige Wirkung zu verleihen, kommt er dabei nicht darum herum, die Tierhaltungsformen auch in ganz bestimmten, in der Oeffentlichkeit n�her bekannten landwirtschaftlichen Betrieben zu kritisieren. Die betroffenen Betriebe haben sich die entsprechende Kritik grunds�tzlich gefallen zu lassen, sofern sie in einer sachlich noch vertretbaren Weise erfolgt. Es besteht n�mlich in einer Demokratie grunds�tzlich ein �ffentliches Interesse daran, dass auch kleinere Organisationen oder Gruppierungen ihre politischen Anliegen wirksam vertreten k�nnen, zeigt doch die Geschichte, dass es vielfach kleine Organisationen oder Gruppierungen sind, die die Verbesserungen in vielen Bereichen unserer Gesellschaft initialisiert haben. Demnach war aber die Flugblattaktion vom 24. Dezember 1995 - die Kritik an den Tierhaltungsformen im Kloster Fahr erfolgte im Flugblatt in einer sachlich vertretbaren Weise - durch ein �ffentliches Interesse gedeckt, das das Interesse des Klosters Fahr, nicht in seiner Pers�nlichkeit verletzt zu werden, �berwog. Dass der Aktion vom 24. Dezember 1995 w�hrend eines Zeitraumes von �ber einem Jahr bereits verschiedene andere, die Tierhaltungsformen im Kloster Fahr kritisierende Aktionen seitens des Vereins gegen Tierfabriken vorausgegangen waren, �ndert hieran nichts, muss doch eine halb�ffentliche Institution wie ein Kloster es sich gefallen lassen, auch �ber einen l�ngeren Zeitraum ... in der Oeffentlichkeit kritisiert zu werden....

Anhaltspunkte daf�r, dass das vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995 verteilte Flugblatt gravierendere unwahre, das moralische Ansehen des Klosters Fahr herabsetzende Tatsachenbehauptungen enth�lt ..., liegen nicht vor.

Aus dem vorstehend Ausgef�hrten ergibt sich, dass das vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995 verteilte Flugblatt aus dem Blickwinkel des Pers�nlichkeitsschutzes keinen widerrechtlichen Charakter hat.

Die durch Art. 173 ff. StGB gesch�tzte Ehre ist der Anspruch einer Person auf Geltung. ...

Es ist indessen auch aus dem Blickwinkel des strafrechtlichen Ehrenschutzes ein rechtswidriger Charakter des Flugblattes zu verneinen. Anhaltspunkte daf�r, dass das Flugblatt gravierendere unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen enth�lt, liegen nicht vor. Es erscheint sodann - aus der Optik eines Tierschutzes, der auch Nutztieren m�glichst viel Leid ersparen will - sachlich durchaus vertretbar, im Zusammenhang mit den sogenannten Kuhtrainern von einer Misshandlung der K�he mit Elektro-Schocks zu sprechen, die Kastenst�nde (Abferkelbuchten) als Folterk�fige zu bezeichnen und die Haltung von Schweinem�ttern in Kastenst�nden als Qu�lerei zu werten (in einem Flugblatt d�rfen durchaus auch provozierende, ja sogar schockierende Ausdr�cke verwendet werden). Damit kann aber nicht gesagt werden, dass das Flugblatt sachlich unvertretbare Werturteile enthalte. Auch nahm der Verein gegen Tierfabriken mit seiner Kampagne gegen das Kloster Fahr wie bereits oben ausgef�hrt durchaus �ffentliche Interessen wahr; Anhaltspunkte daf�r, dass es dem Verein gegen Tierfabriken in erster Linie darum gegangen sei, dem Kloster Fahr zu schaden, bestehen nicht.

 

Anhang 2:
Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- und Staatsanwaltschaft

7. Juni 1999

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Z�rich
Postfach
8090 Z�rich

Hiermit erheben ich

Aufsichtsbeschwerde

gegen

1. Bezirksanwalt A Spiller
2. Bezirksanw�ltin lic iur F Stadelmann
3. Staatsanwalt lic iur R Ramer 

wegen

schludriger Amtsf�hrung, Unf�higkeit und/oder politischem Amtsmissbrauch

mit dem Antrag, die Verantwortlichen seien zu ersetzen oder zu verwarnen. 

Begr�ndung:
Bezirksanwalt Spiller und Bezirksanw�ltin Stadelmann haben eine Strafanzeige gegen den Betriebsleiter des Klosters Fahr wegen N�tigung in willk�rlicher Weise behandelt, damit ungeh�rig verschleppt und unn�tig Steuergeldern verschleppt. Mit Verf�gung des Bezirksgerichtes Z�rich vom 21. Mai 1999 (Prozess Nr U/GR990024) wurde ein Rekurs des VgT zum zweiten mal gutgeheissen, so dass sich die Bezirksanwaltschaft nun zum dritten mal mit der Sache befassen muss. Beide Willk�rentscheide der Bezirksanwaltschaft wurden von Staatsanwalt R Ramer gedeckt. 

Einzelheiten zur Sache k�nnen Sie der beiliegenden Pressemitteilung entnehmen. 

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT und Rechtsvertreter der Gesch�digten


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