15. November 1999: F�nfte Beschwerde an den Europ�ischen Gerichtshof
f�r Menschenrecht Zum f�nften mal hat der VgT gegen die Justizwillk�r im Zusammenhang mit der Aff�re um die Tierhaltung des Klosters Fahr den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) in Strassburg angerufen. In der neuesten Beschwerde geht es um folgendes: Das Kloster Fahr hatte den VgT wegen dessen Kritik an der kl�sterlichen Tierhaltung wegen angeblichem unlauterem Wettbewerb und Pers�nlichkeitsverletzung eingeklagt. Nach der Hauptverhandlung vor dem Aargauer Obergericht zog das Kloster unter dem Druck der vom VgT vorgelegten Wahrheitsbeweise seine Klage �berraschend vor der Urteilsf�llung zur�ck. Im Einstellungsentscheid �berband das Obergericht dem VgT die H�lfte der Verfahrenskosten - ein absolutes Novum in der Schweizer Rechtsgeschichte. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen willk�rlichen Kostenentscheid hiess das Bundesgericht teilweise gut: Der VgT wurde von den Obergerichtskosten befreit, muss hingegen die H�lfte der Bezirksgerichtskosten tragen. In seiner Menschenrechtsbeschwerde macht der VgT geltend, nach diesr Rechtsprechung m�sse jederman, der rechtm�ssig von der Meinungs�usserungsfreiheit Gebrauch mache, ein erhebliches Kostenrisiko eingehen, wenn ein Betroffener einen Prozess er�ffne und dann seine Klage vor Abschluss des Verfahrens zur�ckziehe. Der VgT beantragt in seiner Beschwerde gegen die Schweiz die Feststellung der Menschenrechtsverletzung sowie eine Entsch�digung. Wortlaut der Beschwerde an den EGMR: Sachverhalt: Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden und Fotos zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche Tierhaltung �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verf�gbaren legalen M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Ver�ffentlichungen im Journal "VgT-Nachrichten", Verteilen von Drucksachen sowie Kundgebungen mit Appellwirkung an die �ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche durch die Meinungs�usserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK Artikel 10 und 11). Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder rechtfertigten diese mit der (unrichtigen) Behauptung, die gesetzlichen Mindestvorschriften w�rden eingehalten. Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der �ffentlichkeit nicht verstanden wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese tiersch�tzerische Auseinandersetzung grosse Publizit�t, was dem Kloster nicht passte. Mit verschiedenen Gerichtsverfahren versuchte es, den Beschwerdef�hrern (BF) Kritik und Kundgebungen zu verbieten. Vom Bundesgericht abgesegnet und bereits vor dem EGMR h�ngig sind totale Kundgebungsverbote auf �ffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters Fahr (EGMR-Nr 40124) und auch in der Umgebung des Klosters Einsiedeln (EGMR-Nr 44183/98), zu welchem das Kloster Fahr geh�rt. Ebenfalls vom Bundesgericht abgesegnet ist ein in einem summarischen Verfahren erlassenes vorsorgliches totales Verbot jeglicher tiersch�tzerischer Kritik an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln (EGMR-Nr 45929/99), in der �ffentlichkeit als "Maulkorb-Prozess" bekannt. Vorliegend geht es um das Hauptverfahren zum vorsorglichen �usserungsverbot ("Maulkorb-Prozess"). Unter dem Druck der von den Beklagten an der Hauptverhandlung vor dem Aargauer Obergericht dargelegten Beweise zog das Kloster die Klage �berraschend zur�ck, offensichtlich um das bevorstehende Beweisverfahren, das den unmenschlichen Umgang des Klosters mit seinen Tieren gerichtlich bewiesen h�tte, zu verhindern. Begr�ndet wurde der Klager�ckzug fadenscheinig damit, die wesentlichen Prozessziele des Klosters seien erreicht, da die BF erkl�rt h�tten, auf weitere �ffentliche Kampagnen zu verzichten, sofern sich der Zustand der Tierhaltung, wie er anl�sslich des gerichtlichen Augenscheines festgestellt wurde, nicht mehr verschlechtere. Diese Erkl�rung der BF lag indessen 15 Monate zur�ck, was zeigt, dass diese Begr�ndung des Klager�ckzuges nur vorgeschoben war, um die Angst vor dem Wahrheitsbeweis zu verschleiern. Zudem war den BF ebenso wie dem Kloster klar, dass anl�sslich dieses gerichtlichen Augenscheines der Betrieb in besch�nigter Form gezeigt wurde. Die BF haben denn auch festgestellt und ver�ffentlicht (VgT-Nachrichten vom Oktober 1999, Seite 15; Beilage 2), dass die Zust�nde nachher wieder schlechter waren. Insbesondere hatte es wieder geschlossene tierqu�lerische Kastenst�nde mit sehr wenig Stroheinstreu f�r die Mutterschweine, w�hrend diese Kastenst�nde am gerichtlichen Augenschein ge�ffnet und mit viel Stroh versehen waren. Das Obergericht erliess gest�tzt auf den Klager�ckzug einen Erledigungsbeschluss. Darin wurde den Beklagten eine Parteientsch�digung verweigert und es wurde ihnen je die H�lfte der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Begr�ndet wurde dieser Kostenentscheid damit, die Klageerhebung durch das Kloster sei "nach Treu und Glauben verst�ndlich" gewesen, da die Beklagten "die Pers�nlichkeitsrechte des Kl�ger tangierende Kritik an der Tierhaltung des Kl�gers" ge�bt h�tten. Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde der BF gegen diesen Kostenentscheid nur teilweise gut: Die h�lftige Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die BF wurde aufgehoben. Belassen wurde hingegen der erstinstanzliche Kostenentscheid, welcher den BF die H�lfte der Verfahrenskosten von insgesamt Fr 5'686.- auferlegt. Die Auferlegung von Verfahrenskosten mit der Bergr�ndung, der BF habe die Pers�nlichkeitsrecht des Klosters "tanigert" (Obergericht) und die ausdr�ckliche Abst�tzung auf die erstinstanzliche Feststellung einer Pers�nlichkeitsverletzung (Bundesgerichtsentscheid Seite 10), stellt objektiv und in den Augen der �ffentlichkeit eine richterliche Feststellung einer rechtswidrigen Kritik an der Tierhaltung des Klosters dar, denn f�r eine rechtm�ssige Aus�bung der Meinungs�usserungsfreiheit d�rften die BF gem�ss EMRK 10 nicht von einem Vertragsstaat mit Nachteilen belastet werden. Verletzung der EMRK: Die BF sehen EMRK 6 dadurch verletzt, dass ohne Abnahme der Entlastungsbeweise von einem Gericht eine Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten festgestellt wurde (Verletzung des Rechts auf den Beweis). Die BF sehen EMRK 10 mittelbar verletzt dadurch, dass ihnen von einem Gericht f�r �usserungen mit staatlichen Kosten auferlegt wurden, deren Rechtswidrigkeit nicht in einem EMRK-konformen Gerichtsverfahren als rechtswidrig festgestellt wurden. Nach Auffassung der BF kann die durch EMRK 10 garantierte Meinungs�usserungsfreiheit nicht frei ausge�bt werden, wenn damit auch ohne erwiesene Rechtswidrigkeit hohe staatliche Kostenauflagen risikiert werden. Dies wiegt umso schwerer, als das angefochtene Urteil von der �ffentlichkeit so verstanden werden muss, die von den BF an der kl�sterlichen Tierhaltung ge�bte Kritik sei unwahr. In einem Pressebericht (Beilage 6) wurde das Bundesgerichtsurteil dementsprechend wiedergegeben, n�mlich: "Die �usserungen Kesslers seien nicht vollumf�nglich vom Recht der Meinungs�usserungsfreiheit gedeckt." Die Sache ist ganz analog zu Kostenauflagen bei Freispruch oder Einstellung eines Strafverfahrens, gest�tzt auf den nicht v�llig ausger�umten Verdacht, der Freigesprochene habe sich schuldig gemacht. Solche Kostenauflagen hat der EGMR als Verletzung der Unschuldsvermutung beurteilt. Vorliegend geht es zwar nicht um ein Strafverfahren, kommt einem solchen aber sehr nahe, indem der Klagegegenstand vorliegend eine (behauptete) Ehrverletzung darstellt. Zumindest in den Augen der nichtjuristischen �ffentlichkeit besteht kaum ein Unterschied, ob eine �usserung als strafrechtlich ehrverletzend oder zivilrechtlich pers�nlichkeitsverletzend beurteilt wird. Es ist nach Auffassung der BF mit der Verpflichtung der EMRK-Vertragsstaaten, die freie Meinungs�usserung zu sch�tzen, nicht vereinbar, wenn der Staat ohne rechtm�ssiges, EMRK-konformes Verfahren unter Verweigerung des Rechtes auf den Beweis in irgend einer Form gerichtlich die Unrichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit feststellt, was - mit Blick auf die Gerichtsautorit�t - eine freie Auseinandersetzung �ber Themen von �ffentlichem Interesse (dazu z�hlt der Tierschutz) behindert. Dadurch wird die Meinungs�usserungsfreiheit, deren Sinn und Zweck es ist, die f�r eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft fundamentale freie Meinungsbildung �ber kontroverse Themen zu sch�tzen, substanziell ausgeh�hlt. In der staatsrechtlichen Beschwerde haben die BF geltend gemacht, die Feststellung einer Pers�nlichkeitsverletzung im Erledigungs-Beschluss des Obergerichtes stelle faktisch ein summarisches Urteil in der Sache selbst dar, wof�r es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Nach Auffassung der BF geben die �� 113 - 114 ZPO, welche bei besonderen Umst�nden ein Abweichen von der regul�ren Kostenverteilung erlauben, dem Gericht keine Befugnis zu einem summarischen Urteil in der Streitsache selbst, weil dadurch das Recht auf den Beweis verletzt wird. Wenn der Kl�ger an einem Urteil in der Sache interessiert ist, dann muss er halt seine Klage nicht kurz vor der Urteilsf�llung zur�ckziehen!!! Der Kl�ger h�tte auch anstelle eines R�ckzuges eine Erledigung des Verfahrens mittels eines Vergleiches versuchen k�nnen; dies hat er nicht getan; er hat seine Klage v�llig einseitig und �berraschend zur�ckgezogen. Die Anwendung der �� 113 - 114 ZPO zur Umgehung des Beweisverfahrens ist missbr�uchlich und verletzt das Recht auf den Beweis. Es kann nach Auffassung der BF nicht Sinn und Zweck der �� 113-114 ZPO sein, bei einem Klager�ckzug �ber die Sache summarisch zu befinden und danach die Kosten zu verteilen. Genau das aber wurde vorliegend gemacht: Im Erledigungsbeschluss des Obergerichtes wird - ohne Beweisverfahren und gegen die Bestreitung der BF - festgestellt, die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrecht des Kl�ger verletzt ("tangiert"), deshalb habe dieser "in guten Treuen" geklagt. Nach Auffassung der BF k�men die �� 113-114 ZPO allenfalls dann zur Anwendung, wenn die BF ausserhalb der eigentlichen Streitfrage gegen den Grundsatz von Treu und Glaube verstossen h�tten, indem er dem Kl�ger in arglistiger Weise Anlass zu einer irrt�mlichen Klage gegeben h�tten. Dergleichen wurde indessen von keiner Seite vorgebracht. Es kann nicht angehen, wie das die nationalen Instanzen getan haben, die besonderen Umst�nde im Sinne der �� 113-114 ZPO darin zu sehen, dass die Klage summarisch als berechtigt beurteilt wird. Das kann nicht Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmungen sein; andernfalls w�ren sie wegen Verletzung der Verfahrensgarantien im Widerspruch zu EMRK 6. Das BGer h�lt auf Seite 9 fest, mit der Feststellung des Obergerichtes, die Pers�nlichkeitsrechte des Klosters seien "tangiert" worden, werde "klarerweise nicht zur Frage einer Verletzung der Pers�nlichkeitsrechte oder zur Begr�ndetheit der Klage Stellung genommen". Was denn sonst unter "tangiert" zu verstehen sein soll, hat das BGer nicht erl�utert. Dem Wortsinn nach bedeutet "tangiert" soviel wie ber�hrt, also angetastet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Rechte dritter "tangiert", wenn diese verletzt sind. Es ist unerfindlich, was dieses Wort anderes bedeuten k�nnte. Das Bundesgericht argumentiert jedenfalls widerspr�chlich, wenn es einerseits bestreitet, "tangiert" bedeute klarerweise nicht "verletzt", andererseits aber darunter doch einen so weit gehenden Eingriff in die Pers�nlichkeitsrechte versteht, dass sich der Betroffene "in guten Treuen zur Prozessf�hrung veranlasst sehen" k�nne (BGer Seite 9 unten) und sogar ausdr�cklich festh�lt (Seite 10), die erstinstanzliche Feststellung einer Pers�nlichkeitsverletzung d�rfe ber�cksichtigt werden, auch wenn dieses Urteil in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei. Die zentrale Frage, weshalb sich das Kloster durch nicht rechtswidrige Kritik angeblich "in guten Treuen zur Prozessf�hrung veranlasst sehen" konnte, l�sst das BGer offen, da genau hier der Widerspruch liegt, an dem das Urteil krankt. Wie jeder Jurist musste auch der kl�gerische Anwalt wissen, dass nur rechtswidrige Pers�nlichkeitsverletzungen einen berechtigten Anlass f�r eine Klage darstellen. Wenn das von anfang an anwaltlich vertretene Kloster trotzdem einen haltlosen Prozess vom Zaune riss, handelte es leichtfertig. Es ergaben sich im Verlauf des Prozesses keine wesentlichen neuen Umst�nde, die dem klagenden Kloster nicht schon von anfang an bekannt waren; dies wurde denn auch von keiner Seite behauptet. Das Kloster hat sich deshalb nicht gutgl�ubig in einem Irrtum befunden. Vielmehr hat es b�swillig versucht, die BF mit einer Klage einzusch�chtern und die hoffnungslose Klage dann im letzten Augenblick zur�ckgezogen.
Der Beschluss des Obergerichtes und das (widerspr�chliche) Urteil des BGer k�nnen genau auf zwei Arten verstanden werden. Beide Interpretationen verletzten die EMRK: 1. Die Feststellung des Obergerichtes, die Pers�nlichkeitsrechte seien "tangiert" worden, meint eine Pers�nlichkeitsverletzung. In diesem Fall wurde ohne gesetzliche Grundlage und unter Missachtung der Verfahrensgarantien gem�ss EMRK 6 ein summarischer Entscheid ohne Beweisabnahme erlassen. 2. Der Ausdruck "Pers�nlichkeitsrechte tangiert" bedeutet keine Pers�nlichkeitsverletzung. In diesem Fall hatte das Kloster keinen Anlass zu einer Klage. "In guten Treuen" w�re die Klageeinleitung nur erfolgt, wenn nachweislich eine Pers�nlichkeitsverletzung vorgelegen h�tte (was in diesem zweiten Fall eben gerade nicht fest steht), bzw wenn der Kl�ger sich nicht selbst verschuldet im Irrtum befunden h�tte, es l�ge eine Pers�nlichkeitsverletzung vor. Letzteres wurde indessen von keiner Seite behauptet. Es sind f�r einen solchen Irrtum auch kein Gr�nde erkennbar. Das Kloster wusste von anfang an genaum um was es ging. Es traten im Laufe des Prozesse keine wesentlichen neue Fakten zu Tage.
Zur mittelbaren Beeintr�chtigung von Grundrechten schreibt J�rg Paul M�ller in "Grundrechte in der Schweiz", 3. Auflage, Abschnitt VII "Schutz gegen mittelbare Eingriffe: Problem des 'chilling effect'": "Der traditionelle Eingriff in die Grundrechte freier Kommunikation erfolgt durch Verbote konkreter �usserungen. Das Grundrecht kann im Ergebnis aber auch dadurch beeintr�chtigt werden, dass der Staat auf indirekte Weise vor Meinungs�usserungen abschreckt. ... Die demokratische Auseinandersetzung soll nicht durch Angst vor Repressionen �berm�ssig belastet werden." In diesem Sinne liegt ein mittelbarer Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit vor, indem der Staat dem BF Kosten auferlegt f�r �usserungen, die nicht in einem rechtm�ssigen Gerichtsverfahren als rechtswidrig festgestellt worden sind. Das Bundesgericht h�lt einerseits fest, dass nicht festgestellt worden sei, die Kritik der BF sei pers�nlichkeitsverletzend gewesen. Andererseits behauptet es ein schuldhaftes Verhalten der BF, weil die Kritik provokativ gewesen sei. Nach dieser Rechtsprechung muss k�nftig jeder, der sich zwar rechtm�ssig, aber provokativ �ussert, mit erheblichen staatlichen Kostenauflagen rechnen, sobald es einem von der Kritik betroffenen einf�llt zu klagen, obwohl er nicht in seiner Pers�nlichkeit verletzt ist. Eine solche Einschr�nkung der Meinungs�usserungsfreiheit entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und eines �ffentlichen Interessens. Mit solchen Sanktionen gegen provokative aber rechtm�ssige �usserungen setzt sich das BGer �ber die st�ndige Praxis des EGMR hinweg. Seite 10 oben h�lt das BGer weiter fest: "Ebenso darf ber�cksichtigt werden, dass das Bezirksgericht die Klage des Beschwerdef�hrers tats�chlich weitgehend guthiess, eine Pers�nlichkeitsverletzung feststellte und die Beschwerdef�hrer zur Unterlassung verschiedener �usserungen verurteilte. Das erstinstanzliche Urteil belegt demnach, dass sich der Beschwerdegegner in guten Treuen zur Klageerhebung hat veranlasst betrachten k�nnen. Daran �ndert der Umstand nichts, dass das erstinstanzliche Urteil in der Zwischenzeit aufgehoben worden ist." Dass das h�chste Gericht auf die Feststellungen in einem nicht rechtskr�ftigen Bezirksgerichtsurteil abstellt, das wegen massiver Willk�r und Verletzung des Beweisrechts (es wurden nur die Beweise des Kl�gers, keine Beweise der BF abgenommen!) angefochten wurde, muss zu denken geben, auch wenn das BGer sofort wieder einschr�nkt, es gehe "nicht um die Rechtm�ssigkeit dieses Urteils", "sondern lediglich um den Anlass zur Prozessf�hrung" (im Sinne von � 113 lit b ZPO). Eine Erkl�rung, inwieweit ein nicht rechtskr�ftiges Willk�rurteil objektiv etwas zur Frage beitragen kann, ob der Kl�ger die Klage in guten Treuen eingeleitet habe, bleibt das BGer schuldig! Als Rechtfertigung f�r einen Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit gen�gen derart wirre und widerspr�chliche Argumente sicher nicht. Es ist darin lediglich wieder einmal die systematische politische Willk�rjustiz gegen die BF zu erkenne, der sich vorliegend bereits zum zw�lften mal innert weniger Jahre gezwungen sieht, wegen �hnlich menschenrechtswidrigen Repressionen gegen die Schweiz Beschwerde vor dem EGMR zu f�hren. Es w�re falsch, dies mit Querulantentum zu verwechseln. Die BF bitten die Richter des EGMR zu beachten, dass der vorliegende Fall Teil einer vom Bundesgericht systematisch betriebenen politischen Willk�rjustiz gegen die BF darstellt mit dem offensichtlichen Ziel, diese unbequemen Kritiker mundtot zu machen. Das dahinter stehende Motiv ist leicht verst�ndlich: F�r den Nichtvollzug des vom Schweizervolk mit grossem Mehr gutgeheissenen Tierschutzgesetz ist der Staat bzw das politische Establishment verantwortlich. Dieses sieht sich deshalb durch die tiersch�tzerische �ffentlichkeitsarbeit der BF herausgefordert, umso mehr als der Verein gegen Tierfabriekn (BF 1) innert weniger Jahren zu einer der gr�ssten und einflussreichsten nationalen Tierschutz- und Konsumentenschutz-Organisation geworden ist und ein Journal mit einer Auflage von 200 000 herausgibt (neuerdings 500 000). * Nachtrag: |