VN 02-1

VgT gewinnt im Postzensurprozess gegen die Schweizerische Post:

Zensur der VgT-Nachrichten durch die Post war rechtswidrig

Vorgeschichte zum Postzensurprozess

Die Schweizerische Post weigerte sich im Dezember 2000, die Zeitschriften des VgT - die VgT-Nachrichten und die franz�sischsprachigen ACUSA-News - als unadressierte Streusendung entgegenzunehmen, mit der Begr�ndung, es w�rden darin viele Tierhalter namentlich kritisiert.

Der VgT klagte gegen diese Zensur wegen Verletzung des Postgesetzes sowie der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit. Vor dem Bezirksgericht Frauenfeld erhielt der VgT auf der ganzen Linie recht. Die Post erhob dagegen Berufung und unterlag nun auch vor dem Thurgauer Obergericht. In seinem sorgf�ltig begr�ndeten Urteil hielt das Obergericht fest, von welcher Seite her auch immer die Sache rechtlich betrachtet w�rde, jede Rechtsauslegungsmethode f�hre immer wieder zum gleichen Schluss: Diese Zensur sei rechtswidrig und verletze das Postgesetz und die Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit. Die Post habe die Bef�rderung dieser Zeitschriften rechtswidrig verweigert.

Bundesrat Moritz Leuenberger und seinem Postdirektor zum Auswendiglernen empfohlen:
Das Feuer der Wahrheit kann niemand l�schen; aber mit dem Panzer der Torheit kann man sich eine Weile vor seiner Hitze sch�tzen.


 

DAS OBERGERICHT

DES

KANTONS THURGAU

 

in der Besetzung

Obergerichtspr�sident Thomas Zweidler,

Oberrichter Peter Hausammann, Anna Katharina Glauser Jung und

Obergerichtssekret�rin Ophelja Meyer Cotting

hat in der

Sitzung vom 22. M�rz 2001

in Sachen

Die Schweizerische Post Generaldirektion, Viktoriastrasse 21, 3000 Bern 30,

gegen

Verein gegen Tierfabriken Schweiz, p.A. Dr. Erwin Kessler, Pr�sident, Im Buehl 2, 9546 Tuttwil,

betreffend

Forderung aus Postgesetz

 

gefunden:

 

Die Berufung [der Post gegen das Urteil des Bezirksgerichtes, welches ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Postzensur festgestellt hatte] ist unbegr�ndet, und

erkannt:

 

1. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Beft�rderung der VgT-Nachrichten VN00-1, der Sonderausgabe VgT-Nachrichten VN00-1 a sowie der ACUSA-News AN99-1 durch die Schweizerische Post widerrechtlich erfolgt ist.

2.    a) Der erstinstanzliche Kostenspruch wird best�tigt.

b) Die Berufungskl�gerin bezahlt f�r das Berufungsverfahren eine Verfahrensgeb�hr von Fr. 3'000.--, und sie hat den Berufungsbeklagten f�r das Berufungsverfahren mit Fr. 200.-- zu entsch�digen.

3. Mitteilung an die Parteien.

_________

Ergebnisse:

1. Im Dezember 1999 weigerte sich die Hauptpost St. Gallen gegen�ber der vom Verein gegen Tierfabriken (VgT) beauftragten Prisma Medien Service AG, eine unadressierte Sendung VgT-Nachrichten und ACUSA-News (act. 14a/l-14a/3) als unadressierte Massensendung in alle Haushaltungen zuzustellen. 

2. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren machte der VgT die vorliegende Streitsache gest�tzt auf den damals noch g�ltigen Art. 17 Abs. 2 PG beim Bezirksgericht Frauenfeld anh�ngig und stellte das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Annahme der VgT-Nachrichten VN00- , der Sonderausgabe VgT-Nachrichten VN00-1 a sowie der ACUSA-News AN99-1 zum Versand durch die Schweizerische Post widerrechtlich erfolgt sei. Die Berufungskl�gerin ihrerseits beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

In einem separaten Entscheid bejahte die Bezirksgerichtliche Kommission sowohl ihre sachliche wie auch �rtliche Zust�ndigkeit, �ber die Feststellungsklage zu befinden. In der Sache selbst stellte sie in der Folge fest, dass die Verweigerung der Bef�rderung der VgT-Nachrichten sowie der ACUSA-News widerrechtlich erfolgt sei. Sie qualifizierte die VgT-Nachrichten als Zeitungen und ordnete sie daher dem Bereich der nicht reservierten Universaldienste zu, f�r welche die Post zur Leistung bzw. Bef�rderung verpflichtet sei. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, die Klage w�re auch zu sch�tzen gewesen, wenn die strittigen Druckerzeugnisse nicht als Zeitungen qualifiziert w�rden. Die Schweizerische Post sei eine mit eigener Rechtspers�nlichkeit ausgestattete �ffentliche Anstalt des Bundes. Die Autonomie einer �ffentlichrechtlichen Anstalt sei indessen nicht gleichzusetzen mit der Freiheit, in deren Genuss die Privaten st�nden. Autonomie heisse Gestaltungsfreiheit in der Erf�llung eines rechtlichen Auftrags und in Bindung an die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen, die f�r das Gemeinwesen in allen seinen Erscheinungsformen bestehen w�rden. W�hrend Freiheit beliebiges Verhalten innerhalb der gesetzlich spezifiziert bezeichneten Bindungen erlaube, sei das mit Autonomie ausgestattete �ffentliche Gebilde stets auf das Allgemeinwohl mit Einschluss der Verwirklichung der Grundrechte der B�rger ausgerichtet. Im vorliegenden Fall f�hre damit auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Grundrechtsbindung der Schweizerischen Post dazu, dass sie verpflichtet sei, die strittigen Nachrichten zu bef�rdern, da nur �ber diesen Kontrahie4rungszwang der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Medienfreiheit geb�hrende Nachachtung verschafft werden k�nne (angefochtenes Urteil, 5. 15-17). 

3. a) Gegen dieses Urteil erhob die Schweizerische Post (Die Post) Berufung. Sie beantragt Abweisung der Klage, eventualiter R�ckweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Klage des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) m�sse mangels Passivlegitimation (recte: Aktivlegitimation) abgewiesen werden, da keine direkten Vertragsbeziehungen zwischen dem Berufungsbeklagten und der Schweizerischen Post bestanden h�tten. Die Berufungskl�gerin sei einzig von der Prisma Medien Service AG kontaktiert worden und habe im ma�geblichen Zeitpunkt bez�glich der Sendungen �ber keinerlei direkte Beziehungen zum VgT verf�gt. Die Berufungskl�gerin sei ohne weiteres berechtigt gewesen, frei �ber die Annahme bzw. Nichtannahme der Sendungen der Berufungsbeklagten zu entscheiden. Diese seien als Promopost-Sendungen im Sinn des Leistungsangebots der Post zu qualifizieren und zum Bereich der Wettbewerbsdienste zu z�hlen. Die Vorinstanz sei dabei zu Unrecht vom Vorliegen einer Zeitung ausgegangen. Das Leistungsangebot ,,Zeitungen und Zeitschriften" der Post unterscheide sich wesentlich von jenem der Promopost-Sendungen. Mangels Vorliegens von Abonnements bzw. Mitgliedschaftsverh�ltnissen des Berufungsbeklagten seien die Voraussetzungen f�r die Qualifikation der Sendungen als ,,Zeitungen und Zeitschriften" gem�ss dem Leistungsangebot der Post nicht erf�llt. Seien jedoch die Sendungen nicht als Zeitungen oder Zeitschriften zu behandeln, so w�rden sie auch nicht in den Bereich der Universaldienste nach Postgesetz fallen. Deshalb fehle es an der Grundlage f�r eine Leistungspflicht der Berufungskl�gerin.

b) Der Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Er weist darauf hin, dass gem�ss Art. 4 der Postverordnung Zeitungen und Zeitschriften zum nicht reservierten Dienst z�hlen. Es spiele keine Rolle, ob diese abonniert seien oder nicht. Zeitungen und Zeitschriften seien f�r das Funktionieren einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft von fundamentaler Bedeutung. Darum gebe es eine Pressefreiheit und w�rden Zeitungen und Zeitschriften in der Postverordnung nicht den Wettbewerbsdiensten zugeteilt. Die Pressefreiheit w�rde zumindest f�r abgelegene Regionen, die nicht von privaten Verteilerfirmen bedient w�rden, illusorisch, wenn die Zustellung von der Post nach Belieben verweigert werden k�nnte. Darum verpflichte Art. 4 der Postverordnung zur Zustellung von unadressierten, nicht abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen der Universaldienste, und diese Vorschrift gehe den allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Schweizerischen Post vor. Selbst wenn die VgT-Nachrichten keine Zeitschrift im Sinn des Postgesetzes w�re, m�ssten sie als unadressierte Briefpost dennoch bef�rdert werden. Die Berufungskl�gerin sei als �ffentlich-rechtliche Anstalt an die Grundrechte gebunden. Die Begr�ndung der Berufungskl�gerin, mit welcher sie die Verweigerung der Zustellung der VgT-Nachrichten rechtfertigte, habe gelautet: Es w�rden zu viele Tierhalter namentlich kritisiert. Dies rechtfertige nun aber keineswegs den Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit.

 

Erw�gungen:

1. a) Grunds�tzlich ist die Zust�ndigkeit der Gerichte von Amtes wegen zu pr�fen. Die Bezirksgerichtliche Kommission hat ihre sachliche Zust�ndigkeit zu Recht bejaht, denn gem�ss Art. 17 Postgesetz (PG; SR 783.0) werden Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft grunds�tzlich durch die Zivilgerichte beurteilt. Die Ausnahmen, die bei der Rekurskommission des Departements mit Beschwerde anzufechten sind, werden ausdr�cklich aufgef�hrt (vgl. Art. 18 PG; Botschaft in: BBl 1996 1111290 f.). Eine Streitigkeit entsteht nun nicht erst, wenn die Post eine Sendung zur Bef�rderung �bernommen hat, sondern auch dann, wenn sie die Annahme bzw. die Spedition derselben verweigert (vgl. Hangartner, Grundrechtsbindung �ffentlicher Unternehmen, in: AJP 2000 S. 519).

        b) Die �rtliche Zust�ndigkeit gr�ndete die Vorinstanz auf den in der Zwischenzeit durch Anhang Ziff. 23 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) aufgehobenen Art. 17 Abs. 2 PG. F�r Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes h�ngig waren, bleibt der Gerichtsstand weiterhin bestehen (Art. 38 GestG). Somit ist die �rtliche Zust�ndigkeit der Gerichte des Kantons Thurgau nach wie vor gegeben.

        c) Unter Hinweis auf die zutreffenden Erw�gungen der Vorinstanz ist das Feststellungsinteresse des Berufungsbeklagten an der Widerrechtlichkeit der Verweigerung der Annahme von zwei Ausgaben der VgT-Nachrichten sowie einer Ausgabe der ACUSA-News durch die Post zu bejahen (angefochtenes Urteil, 5. 13 f.), was an sich auch nicht bestritten ist.

 

2. Die Berufungskl�gerin bestreitet die Aktivlegitimation des Berufungsbeklagten, weil sich nicht der VgT, sondern die Prisma Medien Service AG mit den strittigen Sendungen an die Post wandte (Eingabe vom 7. Dezember 2000, S. 1).

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Aktivlegitimiert ist eine Partei dann, wenn sie an dem Recht, das sie einklagt, berechtigt ist. Korrelat dazu ist die Passivlegitimation. Danach kann beklagte Partei nur diejenige sein, gegen welche sich der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch richtet (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.A., 7. Kap., N 89 f.). Damit stellt sich die Frage, wer Kunde der Post war, denn dieser wird berechtigt und verpflichtet.

Unbestritten ist, dass die Prisma Medien Service AG namens des Berufungsbeklagten mit den VgT-Nachrichten und den ACUSA-News zur Post ging und sie aufgeben wollte. Das Wesen der Stellvertretung ist es, dass der Vertretene und nicht der Vertreter, der sich als solcher ausgibt, berechtigt und verpflichtet wird. Selbst wenn sich der Vertreter bei Abschluss des Vertrags nicht ausdr�cklich als solcher zu erkennen gibt, wird der Vertretene unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der Dritte aus den Umst�nden auf das Vertretungsverh�ltnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichg�ltig war, mit wem er den Vertrag abschliesst (Art. 32 Abs. 1 und 2 OR).

Die strittigen Presseerzeugnisse stammen unverkennbar vom VgT (vgl. act. 14a/l-14a/3). Die Herkunft l�sst keine Zweifel offen. Aufgrund dieser Umst�nde dr�ngte sich die Annahme, dass der VgT Kunde der Post war, geradezu auf. Des Weitern macht die Beufungskl�gerin nicht geltend, es sei ihr nicht gleichg�ltig gewesen, mit wem sie diesen Vertrag abschliessen w�rde. Dies w�re denn auch nicht verst�ndlich, denn die Post nimmt t�glich Briefe, Pakete und dergleichen zum Versand entgegen, ohne sich zu vergewissern, wer der eigentliche Absender und damit der eigentliche Kunde ist. Damit gingen die Rechte und Pflichten unmittelbar auf den Vertretenen, den VgT, �ber. Die Sachlegitimation beider Parteien ist demzufolge ausgewiesen.

 

3. Die Liberalisierungstendenzen fanden auch bei der Reorganisation der PTT Ber�cksichtigung. Die Dienstleistungen der Post wurden unterteilt in die Universaldienste, die ihrerseits aufgeteilt sind in die ,,reservierten Dienste" sowie in ,,nicht reservierte Dienste", und in die Wettbewerbsdienste. Bei den Universaldiensten besteht ein Kontrahierungszwang, wobei die Dienstleistungen entweder ausschliesslich von der Post (reservierte Dienste) oder in Konkurrenz zu privaten Anbietern (nicht reservierte Dienste) zu erbringen sind. Demgegen�ber ist die Post bei den Wettbewerbsdiensten, vorbeh�ltlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter (Art. 2-4, 9 PG).

     a)   Die Berufungskl�gerin macht geltend, nicht abonnierte Zeitungen seien den Wettbewerbsdiensten unterstellt, weshalb die Post frei sei, eine Sendung entgegenzunehmen und zu bef�rdern. In diesem Bereich liege kein Kontrahierungszwang vor.

Es ist daher durch Auslegung der massgebenden Bestimmungen zu pr�fen, ob die VgT-Nachrichten und die ACUSA-News zu den Universal- oder den Wettbewerbsdiensten zu z�hlen sind. Fallen alle Zeitungen und Zeitschriften unter Art. 4 der Postverordnung (VPG; SR 783.01), bleibt kein Raum f�r die Post, nicht adressierte Zeitungen und Zeitschriften in das von ihr geschaffene Institut der Promopost-Sendungen einzuordnen, da interne Bestimmungen dem Bundesrecht nicht widersprechen d�rfen und in der Rangfolge nachstehen.

      aa) Der Bundesrat hat in Art. 4 VPG jene Dienste festgelegt, die zum nicht reservierten Dienst z�hlen. Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung spricht von ,,Bef�rderung von Zeitungen und Zeitschriften". Die zu spedierenden Presseerzeugnisse werden nicht n�her umschrieben, sondern ganz allgemein gehalten. Da keine Einschr�nkung erfolgt, ist bei der w�rtlichen Auslegung davon auszugehen, dass alle, nicht nur die abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, zu den Universaldiensten zu z�hlen sind.

      bb) Die Kommission, die den Vernehmlassungsentwurf ausarbeitete, schlug diesbez�glich vor, die Bef�rderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften in die nicht reservierten Dienste aufzunehmen und Sendungen ohne Adresse den Wettbewerbsdiensten zuzuteilen (BBl 1996 III 1266). Nach der Vernehmlassung wurde die Ansicht vertreten, es sei Sache des Bundesrats, die Leistungen, die zu den nicht reservierten Diensten geh�ren sollen, zu benennen (BBl 1996 III1272). Diese Auffassung fand schliesslich Eingang ins Gesetz (vgl. Art. 4 Abs. 2 PG). Dennoch liess der Gesetzgeber dem Bundesrat nicht freie Hand bei der Ausgestaltung der nicht reservierten Dienste. Bei der Zuteilung sollten einerseits jene Dienstleistungen ber�cksichtigt werden, welche aufgrund der Bed�rfnisse der Postkunden in allen Landesteilen zu erbringen seien. Die Entwicklung der Randregionen d�rfe nicht hintangesetzt werden. Andererseits seien die Anzahl allf�lliger privater Anbieter sowie deren Preise in Betracht zu ziehen. Zudem bestimmte der Bundesgesetzgeber ausdr�cklich, der Bundesrat habe im Bereich der Postdienste die Bef�rderung von Paketen bis zu 20 kg sowie von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften als nicht reservierte Dienste zu bezeichnen (BBl 1996 III 1282).

Dies darf nun nicht als Mass aller Dinge betrachtet werden. Dem Bundesrat wurde lediglich der Rahmen gesteckt, und der Gesetzgeber wollte sicher gehen, dass einige Leistungen in die Liste der nicht reservierten Dienste aufgenommen werden. Die Aufz�hlung muss als Minimalinhalt verstanden werden. Der Bundesrat, in dessen sachliche Kompetenz schliesslich die Festlegung der nicht reservierten Dienste fiel, durfte dar�ber hinausgehen, wovon er auch Gebrauch machte. So unterstellte er zus�tzlich die Bef�rderung von abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr den nicht reservierten Diensten oder pr�zisierte, dass lediglich die Bef�rderung von Paketen von 2 kg bis 20 kg in diese Kategorie falle. Dass der Bundesrat von der w�rtlichen Vorgabe des Gesetzgebers abwich und lediglich von Zeitungen und Zeitschriften und eben nicht von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sprach, deutet darauf hin, dass der Bundesrat s�mtliche Zeitungen und Zeitschriften den Universaldiensten der Post zuteilte. Die historische Auslegung bekr�ftigt somit das Ergebnis der w�rtlichen.

      cc) Ausserdem wird sie durch die systematische Auslegung unterst�tzt. Im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG, wo lediglich von ,,Zeitungen und Zeitschriften" die Rede ist, wird in Abs. 2 derselben Bestimmung festgehalten, ,,abonnierte Zeitungen" m�ssten an allen Werktagen zugestellt werden. Dies erfolgte aus gutem Grund:

Es sollte einerseits gew�hrleistet sein, dass die Tagespresse an allen Werktagen und nicht nur von Montag bis Freitag verteilt wird. Andererseits sollte die Post davon entlastet werden, dass sie samstags auch noch Massensendungen zuzustellen hat, was einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringt. Auch in Art. 15 PG wird zwischen abonnierten und nicht abonnierten Zeitungen und Zeitschriften unterschieden. Danach ist die Post verpflichtet, f�r abonnierte Zeitungen und Zeitschriften Vorzugspreise zu gew�hren. Demgegen�ber ist die Post bei nicht abonnierten Zeitungen und Zeitschriften berechtigt, selbst die Preise festzusetzen. 

Daraus ist zu schliessen, dass sich der Gesetzgeber wie auch der Bundesrat bewusst waren, dass es zwei verschiedene Arten von Zeitungen und Zeitschriften gibt. Je nachdem, welcher Zweck verfolgt wird und welche Interessen vordergr�ndig sind, f�hrten sie ein zus�tzliches Kriterium ein, n�mlich das des Abonnements. Die systematische Auslegung ergibt, dass s�mtliche Zeitungen und Zeitschriften, ob abonniert oder nicht, zu den nicht reservierten Diensten zuzuteilen sind und die Post nicht w�hlen kann, ob sie die Dienstleistung erbringen will oder nicht. 

      dd) Kein anderer Schluss ergibt sich bei der teleologischen Auslegung. Gem�ss Art. 4 PG soll dank den nicht reservierten Diensten ein ausreichender Universaldienst gew�hrleistet werden. Damit wird beim Postverkehr ein besonderes Augenmerk auf die Verwirklichung der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit, wie auch der Meinungsvielfalt gesetzt. Es geh�rt zu den zentralen Anliegen, dass die gesamte schweizerische Bev�lkerung Informationen erh�lt, sich ein Bild �ber dies oder jenes machen kann. Unter diesem Blickwinkel ist nicht ersichtlich, weshalb das Kriterium eines Abonnements ausschlaggebend sein soll, ob eine Zeitung oder Zeitschrift in die Universaldienste oder die Wettbewerbsdienste geh�rt. Denn f�r die Achtung dieser Grundrechte darf dieser Unterschied keine Rolle spielen. 

Dies f�hrt zum Ergebnis, dass s�mtliche Zeitungen, gleichg�ltig ob abonniert oder nicht, zu den nicht reservierten Diensten geh�ren und entsprechend ein Kontrahierungszwang der Post besteht.

     b) Weiter ist zu beurteilen, ob die VgT-Nachrichten und die ACUSA-News eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG darstellen. 

     aa) Welche Kriterien eine Zeitung bzw. eine Zeitschrift ausmachen, wird weder im Gesetz noch in der Verordnung erl�utert. Insbesondere kann nicht etwa Art. 11 VPG herangezogen werden, zumal darin die Voraussetzungen f�r die Gew�hrung des Vorzugspreises f�r die Bef�rderung von Zeitungen und Zeitschriften festgelegt werden, denn nicht jede abonnierte Zeitung bzw. Zeitschrift kommt in den Genuss dieser Vorzugspreise. 

     bb) Zeitschriften sind ,,vorwiegend periodisch, in einem Intervall von einer Woche bis zu einem Jahr erscheinende Presseerzeugnisse", die ,,im Gegensatz zur Zeitung oft auf bestimmte Leserkreise oder Interessen zugeschnitten" und ,,weniger aktualit�tsorientiert" sind. ,,Sie sind f�r ein breites Publikum bestimmt und haben h�ufig eine hohe Auflage und Reichweite" (Meiers Grosses Taschenbuchlexikon, Bd. 25, 7.A., S. 224). Demgegen�ber zeichnen sich Zeitungen dadurch aus, dass sie ,,in regelm�ssiger Folge erscheinendes Presseerzeugnis" sind, ,,das durch �ffentliche Zug�nglichkeit (Publizit�t), Zeitn�he (Aktualit�t) und inhaltliche Vielfalt (Universalit�t) gekennzeichnet ist" (Meiers Grosses Taschenbuchlexikon, Bd. 25, S. 225). Auch f�r den Duden liegt der Unterschied zwischen einer Zeitung und einer Zeitschrift einerseits in der Aktualit�t und andererseits im Inhalt der Berichte (Duden, Das Bedeutungsw�rterbuch, 2.A., S. 770). Das Bundesgericht stellt weniger hohe Anforderung an die Qualifikation einer Zeitung oder Zeitschrift, indem es einzig und allein darauf abstellt, dass sie sieh in der Regel an einen ,,unbeschr�nkten oder lediglich sachlich begrenzten Empf�ngerkreis" richten m�ssen. Damit unterscheide sich eine Zeitung oder Zeitschrift von der Publikation einer K�rperschaft, die sich lediglich an ihre Mitglieder wende. Letztere w�rden wegen der mangelnden Publizit�t nicht zu den Zeitungen und Zeitschriften z�hlen (BGE 108 Ib 147).

      cc) Die VgT-Nachrichten erscheinen viertelj�hrlich und haben eine Auflage von 200'000 oder 500'000 Exemplaren. Es werden Berichte �ber die Tierhaltung in der Landwirtschaft publiziert, welche mit Fotos veranschaulicht werden, Leserbriefe abgedruckt, B�cher �ber das Thema ,,Tier" vorgestellt und vegetarische Rezepte zur Kenntnis gebracht. Dasselbe gilt f�r die ACUSA-News (act. 14a/l-l4a/3). Der Berufungsbeklagte verfasst somit ein Presseerzeugnis �ber ein bestimmtes Thema, das sich vor allem an einen bestimmten Interessentenkreis wendet (Tiersch�tzer, Konsumenten). Damit wird ein sachlich begrenzter Empf�ngerkreis angesprochen. Aufgrund der hohen Auflage sowie der Tatsache, dass nicht nur Vereinsmitglieder die VgT-Nachrichten und die ACUSA-News zugestellt erhalten, handelt es sich nicht nur um ein internes Vereinsmitteilungsblatt. Die Aktualit�t der Berichte mag zwar vorhanden sein, doch ist sie nicht so ausgepr�gt, erscheinen sie doch lediglich alle drei Monate. Diese Tatsachen lassen darauf schliessen, dass die VgT-Nachrichten und die ACUSA-News zu den Zeitschriften zu z�hlen sind. Wie die Vorinstanz demnach zu Recht darlegte, fallen die VgT-Nachrichten und die ACUSA-News somit unter Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG.

       c) Nachdem die Presseerzeugnisse des Berufungsbeklagten als Zeitschriften im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG gelten und die Bef�rderung von Zeitschriften zu den Universaldiensten der Berufungskl�gerin geh�rt, war die Schweizerische Post verpflichtet, diese anzunehmen, zu transportieren sowie zuzustellen. Die Verweigerung der Bef�rderung der VgT-Nachrichten Nr. 1, Januar/Februar/M�rz 2000, und VgT-Nachrichten, Sonderausgabe f�r das S�uliamt, Januar 2000, sowie der ACUSA-News, Dezember 1999, durch die Schweizerische Post erfolgte daher widerrechtlich. 

 

4. Die Berufungskl�gerin war auch nicht berechtigt, die Bef�rderung der VgT-Nachrichten und der ACUSA-News zu verweigern, selbst wenn die Bef�rderung dieser Presseerzeugnisse den Wettbewerbsdiensten (Art. 9 PG) unterstellt w�rde.

     a) Die Schweizerische Post geh�rt zu den �ffentlich-rechtlichen Anstalten und ist mit eigener Rechtspers�nlichkeit ausgestattet (Art. 2 Postorganisationsgesetz; POG, SR 783.1; Haefelin/M�ller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3 .A., N 1042, 1046 f.). Eine �ffentlich-rechtliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung ausgegliederte Einheit, und ihr wird die Erf�llung einer bestimmten Aufgabe �bertragen. Im Gegensatz zu einer K�rperschaft, die Mitglieder z�hlt, steht die �ffentlich-rechtliche Anstalt einem Kreis von Ben�tzern zu, die ihre Dienste in Anspruch nehmen (Haefelin/M�ller, N 1043 ff.).

     b) Es kann offen gelassen werden, ob das Verh�ltnis zwischen der Post und ihren Kunden auf Privatrecht oder �ffentlichem Recht gr�ndet. Selbst wenn die Berufungskl�gerin als privatrechtlich handelnde Anstalt auftritt, was sie im Rahmen des Wettbewerbsdienstes macht, ist sie an die Grundrechte gebunden. So hat das Bundesgericht erkl�rt, dass die Schweizerische Nationalbank auch dort, wo sie als Aktiengesellschaft privatrechtlich handelnd auftrete, ,,an ihren �ffentlichen Auftrag im weitesten Sinn gebunden bleibt, was zur Folge hat, dass sie in ihren privatrechtlichen Aktivit�ten sinngem�ss die verfassungsm�ssigen Grundrechte zu beachten hat" (BGE 109 Ib 155; best�tigt in BGE vom 10. September 1986, in: ZBl 88, 1987, S. 208). In der Lehre wird sodann daf�r pl�diert, dass das Gemeinwesen, unabh�ngig davon in welcher Gestalt es auftritt und in Anwendung welchen Rechts es Vertr�ge abschliesst, an die Grundrechte gebunden ist (Haefelin/M�ller, N 236; Hangartner, Grundrechtsbindung �ffentlicher Unternehmen, in: AJP 2000 S. 516 f.). Hangartner verweist zudem auf die Europ�ische Menschenrechtskonvention, da Beschwerden wegen Verletzung von Rechten aus der EMRK nicht hoheitliche Anordnungen voraussetzen, sondern gegen irgendwelches, also auch privatrechtliches oder faktisches Handeln des Staates mit Einschluss seiner K�rperschaften und Anstalten erhoben werden k�nnen (Hangartner, S. 517 mit Hinweisen). Art. 35 Abs. 2 BV besagt, wer staatliche Aufgaben wahrnehme, sei an die Grundrechte gebunden. Dies bezieht die (privat) wirtschaftliche T�tigkeit des Staats und seiner Einrichtungen mit ein (vgl. Hangartner, S. 517; Haefelin/Haller, Schweizerisches Bundes-staatsrecht, Supplement zur 4.A., Die neue Bundesverfassung, Z�rich 2000, N 1104). Schliesslich wird in Art. 9 Abs. 3 PG ausdr�cklich festgehalten, die Post sei ,,im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbeh�ltlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter". Zu diesen Ausnahmen geh�ren nun aber nicht nur gesetzliche Regelungen im technischen Sinn, sondern selbstverst�ndlich auch Bestimmungen der Bundesverfassung und der Europ�ischen Menschenrechtskonvention (vgl. Hangartner, S. 518).

     c) Damit stellt sich die Frage, ob die Berufungskl�gerin berechtigt war, die Bef�rderung der Presseerzeugnisse des VgT zu verweigern, oder ob sie damit die Medienfreiheit, namentlich die Pressefreiheit (Art. 17 BV) verletzte.

     aa) Mit der Pressefreiheit soll garantiert werden, dass Nachrichten ungehindert �bermittelt und Meinungen frei ausgetauscht werden k�nnen. Gesch�tzt ist die ,,Herstellung von Druckerzeugnissen und ihre Verbreitung in der �ffentlichkeit" (M�ller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A., S. 251 f. mit Hinweisen). Berufen k�nnen sich sowohl nat�rliche wie auch juristische Personen auf die Pressefreiheit, sofern sie an der Herstellung oder Verbreitung von Presseerzeugnissen beteiligt sind.

Die Berufungsbeklagte verfasst und verbreitet in der deutschsprachigen Schweiz die VgT-Nachrichten und in der franz�sischsprachigen Schweiz die ACUSA-News. Dabei handelt es sich um Zeitschriften, die einer breiten �ffentlichkeit zug�nglich gemacht werden. In den Beitr�gen werden nicht dem Tierschutz entsprechende Tierhaltungen bei namentlich erw�hnten Bauern und in eindeutig identifizierbaren Orten geschildert. Der Berufungsbeklagte ist daher berechtigt, sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit zu berufen, da die Post die Bef�rderung dieser Zeitschriften verweigerte, nachdem sie deren Inhalt gepr�ft hatte.

    bb) Freiheitsrechte d�rfen nur dann eingeschr�nkt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erf�llt sind: Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die Einschr�nkung muss durch ein �ffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund-rechten Dritter gerechtfertigt sein, die Einschr�nkung muss verh�ltnism�ssig sein, und der Kerngehalt darf nicht angetastet werden (Art. 36 BV; Botschaft des Bundesrats, BBl 1997 I 194 f.).

Im Rahmen der Medienfreiheit ist die Zensur ausdr�cklich verboten (Art. 17 Abs. 2 BV). Unter dem Begriff der Zensur wird die staatliche �berwachung sowie Unterdr�ckung des Inhalts verstanden. An vorg�ngige Verbote der Ver�ffentlichung einer Meinung sind ausserordentlich hohe Anforderungen zu stellen, da sie nahezu den Kerngehalt der Meinungs�usserungsfreiheit betreffen. Es m�ssen elementarste Rechtsg�ter eines Menschen oder des Staates auf dem Spiel stehen, deren Verletzung zudem nicht nur im Bereich des M�glichen liegt, sondern unmittelbar zu bef�rchten ist (vgl. M�ller, S. 192 ff. mit Hinweisen, S. 255 f.). Unter diesem Gesichtspunkt sind unter Umst�nden Verbote zul�ssig, wenn durch eine Meinungs�usserung Straftatbest�nde (z.B. Art. 173 f. StGB) oder der Tatbestand der Pers�nlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 ZGB erf�llt werden.

Mit Blick auf die in den Presseerzeugnissen des Berufungsbeklagten namentlich erw�hnten Bauern, denen eine gesetzwidrige Tierhaltung vorgeworfen wird, stellt sich die Frage, ob mit der Publikation die Tatbest�nde der Ehr- oder Pers�nlichkeitsverletzung erf�llt sind. Die Ehrverletzungsdelikte des StGB setzen voraus, dass der T�ter jemanden eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu sch�digen, beschuldigt oder verd�chtigt. Als ehrverletzend wird unter anderem grunds�tzlich auch der Vorwurf strafbaren Verhaltens angesehen (Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., vor Art. 173 N 4). Je nachdem welcher Straftatbestand zur Diskussion steht, ist der T�ter entweder zum Wahrheitsbeweis zugelassen, sofern die Wahrung �ffentlicher Interessen oder sonstwie begr�ndete Veranlassung zur �usserung vorhanden war (Art. 173 StGB; dies trifft auch f�r Art. 28 ZGB zu, vgl. BGE 102 II 227), oder die �usserung muss wider besseres Wissen erfolgt sein (Art. 174 StGB). Es ist nun aber gerade die Aufgabe der Presse, die allgemeinen Interessen auch dadurch zu wahren, dass sie Missst�nde bekannt gibt und so ihre Beseitigung erm�glicht. Wahre oder zumindest solche Tatsachen, welche bei vorsichtiger Pr�fung sich als wahr erweisen, d�rfen ver�ffentlicht werden, wenn das �ffentliche Interesse daran schwerer wiegt als das private Interesse des in seiner Pers�nlichkeit Verletzten (vgl. BGE 104 IV 14, 52 1 265). Ein derartiges �berwiegendes �ffentliches Interesse besteht im vorliegenden Fall in der Durchsetzung der Normen des Tierschutzgesetzes und des Konsumentenschutzrechts (Information der Fleischkonsumenten). Somit kann dem Berufungsbeklagten keine widerrechtliche Berichterstattung vorgeworfen werden. Eine solche macht im �brigen auch die Berufungskl�gerin nicht geltend.

Die Berufungskl�gerin bringt einzig vor, die Verteilung der VgT-Nachrichten und der ACUSA-News w�rde ihrem Ruf schaden, weil zu viele Landwirte namentlich in den Beitr�gen erw�hnt seien. Dies werde Auswirkungen auf ihre Gesch�ftst�tigkeit haben. Diese bef�rchteten Auswirkungen k�nnen mit wenig Aufwand, n�mlich mit einer distanzierenden Stellungnahme beseitigt werden. Ein �berwiegendes �ffentliches Interesse, die strittigen VgT-Nachrichten und ACUSA-News nicht unter die Bev�lkerung zu bringen, ist nicht erkennbar. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die wirtschaftlichen Interessen der Berufungskl�gerin h�her gestellt werden d�rfen als die Pressefreiheit, welche durch eine solche Zensur nahezu in ihrem Kerngehalt verletzt wird. 

     d) Es ist daher festzustellen, dass die Post die Bef�rderung der VgT-Nachrichten Nr. 1, Januar/Februar/M�rz 2000, sowie der Sonderausgabe f�r das S�uliamt, Januar 2000, und der ACUSA-News, Dezember 1999, widerrechtlich verweigerte.

5. Dem Ausgang des Verfahrens folgend werden die Verfahrenskosten vollumf�nglich der Berufungskl�gerin auferlegt (� 75 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensgeb�hr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (� 74 ZPO; � 13 Abs. 1 GRV). Zudem hat sie den Berufungsbeklagten f�r das Berufungsverfahren mit einer Umtriebsentsch�digung von Fr. 200.-- zu entsch�digen.

Eine Berufung an das Bundesgericht ist innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Urteils an gerechnet bei der Kanzlei des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Antrag und Begr�ndung im Doppel einzureichen.

Frauenfeld, 22. M�rz 2001

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Vorgeschichte zum Postzensurprozess


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