VN 08-1 Warum so traurig?
Warum schaut diese Mutter so traurig? Sie muss - der Thurgauer Kantonstierarzt Paul Witzig und Regierungsrat Kaspar Schläpfer wollen es so - seine Jungen auf dem nackten Zementboden gebären und säugen, obwohl das Tierschutzgesetz ein Strohnest vorschreibt. Lesen Sie den folgenden Bericht, wie diese tierfeindlichen Bürokraten das Tierschutzgesetz zum Vorteil der Tierhalter willkürlich verdrehen. Mutterschweine haben einen starken angeborenen Trieb, vor dem Abferkeln ein Nest zu bauen. Dieser Antrieb ist hormonell gesteuert und kann bei Unterdrückung zu Stress-Leiden und zu einem verzögerten Geburtsablauf führen. Dies tritt ein, wenn im einstreulosen Stall kein Nestmaterial verfügbar ist. Ich habe ein Mutterschwein gesehen, wie es in einer solchen Situation, kurz vor der Geburt, auf dem nackten Zementboden Nestbaubewegungen ausgeführt hat. Darum verlangt Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung: “Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.” Die Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Schweinehaltung umschreibt den Zweck der Einstreu entsprechend dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung zutreffend wie folgt: “Langstroh oder anderes Material ist dann zum Nestbau geeignet, wenn es folgende Verhaltenselelemente des Nestbaus ermöglicht: Ausmulden mit dem Rüssel, Einscharren mit den Vorderläufen, Sammeln und Eintragen von Nestbaumaterial. Neben Langstroh ist zum Beispiel Altheu oder Riedgras geeignet. Nicht geeignet sind Materialien wie Hobelspähne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.” In der Enge und extremen Eintönigkeit der Tierfabriken ist diese Vorschrift von grosser Bedeutung für das Wohlbefinden der Muttertiere beim Gebären und beim Säugen der Jungen. Doch der Thurgauer Regierungsrat Kaspar Schläpfer und sein Kantonstierarzt Paul Witzig verdrehen die Tierschutzvorschriften auf unglaubliche Weise und sabotieren den Tierschutz, indem sie die Missachtung dieser Einstreuvorschrift offiziell dulden. Ihre bürokratische Rechtfertigung: Die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen geben als Richtwert für die benötigte Strohmenge mit 4 kg an. Man könne nicht kontrollieren, ob soviel Stroh gegeben worden sei (ausführlicher Bericht dazu: www.vgt.ch/id/200-015). Als Jurist müsste Regierungsrat Schläpfer wissen, was jedermann, mit einer durchschnittlichen Allgemeinbildung weiss, dass mit einem solchen unverbindlichen Richtwert einer Verwaltungsrichtlinie nicht eine klare gesetzliche Vorschrift ausser Kraft gesetzt werden kann. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat dazu richtig festgehalten, dass eben mehr Stroh gegeben werden müsse, wenn die 4 kg im Einzelfall nicht genügen. Und ein Rechtsgutachten eines namhaften Zürcher Rechtsprofessors (www.vgt.ch/id/200-015) hält fest, das die Auffassung und Praxis von Schläper und Witzig klar rechtswidrig ist. Aber nicht einmal das hat diese Bürokraten bewegen können, ihre tierverachtende Haltung zu ändern. Und weil Tierschutzorganisationen im Unrechtsstaat Schweiz kein Klage- und Beschwerderecht gegen die Verletzung des Tierschutzgesetzes haben, müssen die Mutterschweine ihre Jungen weiterhin auf dem nackten Zementboden zur Welt bringen und säugen. Seit Jahren deckt der VgT immer wieder das Fehlen der im Tierschutzgesetz vorgeschriebenen Stroheinsreu auf. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nur sind die Türen seither verschlossen. Kurmann in Rothenhausen zum Beispi hat sein KZ mit Stacheldraht verbunkert, was selbstverständlich nicht verhindert, dass der VgT die anhaltenden Missstände immer wieder mit neuen Fotos belegt. Schweinefabrik an der Bahnhofstr in Wigoltingen
(alte Käserei)
Schweinefabrik von Bernhard Kurmann, Weinfelderstrasse 12, Rothenhausen:
Lesen Sie den ausführlichen Bericht zu diesem skandalösen Nichtvollzug der Einstreuvorschrift: |