VN99-5, Oktober 1999

Eine vorweihnächtliche Real-Satire aus dem Kanton Schwyz:
Was es alles braucht, damit ein Weihnachts-Fackelumzug (nicht) durchgeführt werden darf

In den VgT-Nachrichten VN98-6 wurde mit folgenden Worten zum traditionellen VgT-Weihnachts-Fackelumzug eingeladen:

Zum Gedenken an das Tierleid hinter Klostermauern, das europaweit auch über die Festtage weitergeht, besammeln wir uns am Stephans-Tag,den 26. Dezember, um 18.00 Uhr auf dem Bahnhofplatz Einsiedeln.

Dies löste die folgenden Briefwechsel aus:

Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz an VgT, 23. November 1998
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Anlässlich der Durchsicht Ihrer VgT-Nachrichten sind wir auf den Aufruf für den Fackelumzug in Einsiedeln gestossen. Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie für die Durchführung dieses Fackelumzuges die Bewilligung des Militär- und Polizeidepartementes benötigen, ist doch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche vorgesehen. Dürfen wir Sie daher daran erinnern, uns rechtzeitig - mindestens 14 Tage vor der Durchführung des Anlasses - ein konkretes Gesuch für die Durchführung eines Fackelumzuges, unter Angabe der genauen Route, der Dauer, der mitgeführten Fahrzeuge und technischen Anlagen, der Lautsprecher und dergleichen, einzureichen.
Mit freundlichen Grüssen
Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz
Departementssekretär Jürg Halter
Kopie an: Bezirksrat Einsiedeln, Polizeikommando, Hauptposten Einsiedeln

VgT an Militär- und Polizeidepartement, 26. November 1998
Sehr geehrter Herr Halter,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23. November 1998 und ersuche Sie um eine Erklärung, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, warum Sie dieses Jahr für die Bewilligung des Fackelumzuges zuständig sind, während letztes Jahr der Bezirksrat Einsiedeln zuständig war.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Militär- und Polizeidepartement an VgT, 27. November 1998
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Wir nehmen Bezug auf Ihren Fax vom 26. November 1998.
Vorweg möchten wir festhalten, dass wir erstmals als Bewilligungsbehörde auftreten, ist es doch unseres Wissens auch das erste Mal, dass Sie einen Fackelumzug über öffentliche Verkehrsflächen durch das Dorf Einsiedeln vorhaben.
Wie wir Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 23. November 1998 mitgeteilt haben, liegt deshalb die Bewilligungskompetenz für diesen beabsichtigten Fackelumzug beim Militär- und Polizeidepartement.
Die Kompetenzerteilung beruht auf einem regierungsrätlichen Entscheid aus dem Jahr 1975.
Mit freundlichen Grüssen
Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz
Departementssekretär Jürg Halter
Kopie an: Bezirksrat Einsiedeln, Polizeikommando, Hauptposten Einsiedeln

VgT an Staatskanzlei des Kantons Schwyz, 27. November 1998
Bitte senden Sie mir den "Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahr 1975" betreffend Kompetenz des Militär- und Polizeidepartementes zur Erteilung von Bewilligungen zur Benützung öffentlicher Strassen.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

VgT an Militär- und Polizeidepartement, 3. Dezember 1998
Sehr geehrter Herr Halter,
in Ihrer Antwort vom 27. November geben Sie entgegen meinem Ersuchen die gesetzlichen Grundlagen für Ihre behauptete Zuständigkeit nicht überprüfbar, sondern nur andeutungsweise an. Die Schwyzer Staatskanzlei hat mir wohl deshalb bis heute auf Bestellung vom 27. November hin, den von Ihnen so schludrig-ungenau (warum wohl?) angeführten Regierungsratsentscheid nicht zustellen können.
Wenn der Staat gegenüber einem Bürger Forderungen stellt, hat dieser in einem demokratischen Rechtsstaat das elementare Anrecht darauf zu erfahren, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Forderung stützt.
Letztes Jahr hat der Bezirksrat Einsiedeln eine Bewilligung für den - dann trotzdem durchgeführten - Fackelumzug kategorisch und grundsätzlich verweigert und das Gesuch nicht an Sie weitergeleitet. Daraus muss ich verbindlich schliessen, dass der Bezirksrat zuständig ist, nicht Sie; umsomehr als Sie es sogar auf ausdrückliches Ersuchen hin vermeiden, die gesetzliche Grundlage für Ihre angebliche Zuständigkeit korrekt anzugeben.
Der diesjährige Fackelumzug findet in gleicher Art, in gleichem Umfang und auf gleicher Route wie letztes Jahr statt.
Da von einem Bürger nicht erwartet werden kann, dass er sein Verhalten auf die Annahme stützt, der Staat entscheide unter gleichen Voraussetzungen willkürlich immer wieder anders, ist zwingend davon auszugehen, dass das Gesuch dieses Jahr ebenfalls nicht bewilligt wird, weshalb wir gar nicht erst ein neues Gesuch stellen. Da staatliche Verwaltungsmassnahmen gegenüber Bürgern grundsätzlich einen Sinn haben müssen, ist es eine willkürlich Schikane, von einem Bürger die Einreichung eines Gesuches zu verlangen, das im vornherein nicht bewilligt wird. Dies wurde kürzlich vom Bezirksgericht March im Urteil ES 98 8 vom 27. August 1998 (Verbot von Kundgebungen auf Autobahnbrücken) ausdrücklich bestätigt, wo es auf Seite 4 ff heisst:

"Es steht fest, dass für diese Aktion dem VgT keine Bewilligung erteilt worden ist. In dieser Hinsicht macht der Verteidiger aber geltend, die Anklage sei widersprüchlich. Die Angeklagte könne nicht bestraft werden wegen Verletzung einer Bewilligungspflicht, wenn die (bewilligungspflichtige) Handlung ja ohnehin generell verboten und damit nicht bewilligungsfähig sei.... Die Angeklagte ist demnach des Vorwurfes der Widerhandlung gegen die Bewilligungspflicht freizusprechen."

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz an VgT, 1. Dezember 1998 (eingegangen am 4. Dezember)
Betr: Regierungsratsentscheid betr Benützung öffentlicher Strassen 1965
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Wir beziehen uns auf Ihre Fax-Übermittlung an die Staatskanzlei vom 27. November 1998 betr Zustellung des oe. regierungsrätlichen Entscheides, die zur weiteren Bearbeitung unserem Amte weitergeleitet wurde.
Die von Ihnen erwähnte Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen ist in der Kantonalen Gesetzessammlung enthalten (GS 411, §12ff) und basiert auf einem Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1996 (nicht wie angegeben 1975). Wir legen Ihnen den aktuellen Stand in Kopie bei.
Der Gebührenbetrag in der Höhe von Fr 40.- wird mit separater Rechnung erhoben.
Mit freundlichen Grüssen
Amt für Kulturpflege, Staatsarchiv Schwyz, Peter Inderbitzin

Militär- und Polizeidepartement an VgT, 4. Dezember 1998
Betr: Weihnachtsfackelumzug Einsiedeln, 26. Dezember 1998, Stefanstag, Ankündigung in den VgT-Nachrichten Nr 6 - Nov/Dez 1998
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Wir nehmen Bezug auf Ihren Fax vom 3. Dezember 1998.
Auf Grund Ihrer Intervention haben wir Rücksprache mit dem Bezirk Einsiedeln genommen. Richtig ist, dass Sie mit Brief vom 10. November 1997 beim Bezirk um eine Bewilligung ersucht haben. Der Bezirk seinerseits hat Ihnen mit Fax vom 18. November 1997 mitgeteilt, dass er Ihnen für das ersuchte Datum keine Bewilligung in Aussicht stellen kann. Irrtümlicherweise wurden wir darüber nicht informiert. Der Bezirk - der von uns notwendigerweise als Strasseneigentümer im Mitberichtsverfahren angegangen wird - erachtete auf Grund der Terminkollision eine Weiterleitung dieses Gesuches für nicht notwendig.
Die an unsere Adresse gerichteten Vorhalte nehmen wir zur Kenntnis. Für die unkorrekte Zitation des Regierungsratsentscheides - RRB Nr 811 vom 5. Mai 1975 - möchten wir uns entschuldigen und legen Ihnen diesen in Kopie bei. Daraus wird die Kompetenzerteilung und die Mitwirkungspflicht der Strasseneigentümer ersichtlich.
Ihren Erwägungen und Folgerungen auf Seite zwei Ihres Fax-Schreibens könen wir so nicht folgen. Im Fall einer bewilligungslosen Durchführung Ihres Fackelumzuges wird es notwendig sein, dass wir den polizeilichen Ordnungsdienst einsetzten müssen (vglt RRB Beschluss Ziffer 3 und Erwägungen S 6/7).
Mit freundlichen Grüssen
Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz
Departementssekretär Jürg Halter
Beilage: RRB Nr 811 vom 5. Mai 1975
Kopie an: Bezirksrat Einsiedeln, Polizeikommando, Hauptposten Einsiedeln

VgT an Staatsarchiv, 4. Dezember 1998
Sehr geehrter Herr Inderbitzin,
Ihre Sendung vom 1. Dezember, die heute bei uns eingegangen ist, enthält nicht den verlangten Regierungsratsentscheid, sondern einen nichtverlangten, weshalb wir Ihnen diesen retournieren. Verlangt haben wir einen Entscheid aus dem Jahr 1975, nicht 1965. Dass Sie unnütze Umtriebe hatten, ist auf die Schludrigkeit des Militär- und Polizeidepartementes zurückzuführen, mit welcher dieses Gesetzesgrundlagen zitiert. Inzwischen hat uns das Militär- und Polizeidepartement auf Reklamation hin den richtigen Entscheid zugestellt.
Unter diesen Umständen können Sie es sich ersparen, uns auch noch eine unnütze Rechnung zuzustellen. 40 Fr für drei Blätter Fotokopien wären sowieso überrissen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
Kopie an: Militär- und Polizeidepartement

VgT an Militär- und Polizeidepartement, 7. Dezember 1998
Betr: Weihnachts-Fackelumzug 1998 in Einsiedeln
Sehr geehrter Herr Halter,
wenn Sie glauben, die Polizei gegen einen friedlichen, weihnächtlichen Fackelumzug einsetzen zu müssen, dann tun Sie das. Jedenfalls gibt Ihnen der Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 1997 (RRB) nicht das Recht dazu, denn er ist vorliegend gar nicht anwendbar. Der Titel des RRB lautet: "Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öffentlichem Grund und Boden. Massnahmen bei unfriedlichen Demonstrationen und Aufläufen." Auf Seite zwei werden Demonstrationen wie folgt definiert: "... im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze politische Veranstaltungen mit gezielter Appellwirkung gegen die Passanten...". Ein Weihnachts-Fackelumzug fällt offensichtlich nicht darunter. Oder verlangen Sie von den Touristen und Pilgern, die an Wochenenden in ganzen Car-Ladungen das Kloster besuchen und sich zu diesem Zweck auf dem Klosterplatz versammeln, auch die Einreichung eines Bewilligungsgesuches?
Der Fackelumzug ist - wie schon letztes Jahr, eine friedliche, weihnächtliche Versammlung "zum Gedenken an das Tierleid hinter Klostermauern, das europaweit auch über die Festtage weitergeht" (so angekündigt in unserem Vereinsjournal "VgT-Nachrichten", auf das Sie sich beziehen).
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Aarau, 8. Dezember 1998
An das Militär- und Polizeidepartement des Kt. Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz
Sehr geehrter Herr Regierungsrat,
Wie ich aus der Internet-Seite des VgT erfahren habe, verlangen Sie von diesem Verein eine Bewilligung für seinen Fackelumzug mit etwa 30 Personen zum Klosterplatz Einsiedeln. Ich habe nicht gewusst, dass Gruppenreisen im Kt. Schwyz bewilligungspflichtig sind und bin froh, über das Internet noch rechtzeitig davon erfahren zu haben, da ich für eine Behindertenorganisation im nächsten Sommer eine Carreise zum Kloster Einsiedeln plane. An dieser Reise werden auch mindestens 30 Personen, Behinderte und Begleitpersonen teilnehmen. Auch haben wir geplant eine kleine Lichterkette mit Kerzen und Blumen (zum Thema unseres Begegnungs- und Arbeitskreises) zu bilden.
Es wäre sehr peinlich, wenn diese Reise durch einen Polizeieinsatz, allenfalls sogar mit Gewalt oder unschönen Szenen gegen die behinderten Menschen beendet oder gestört würde.
Deshalb möchte ich sicher gehen, alle Formalitäten, die für die Bewilligung nötig sind, fehlerfrei, korrekt und kompetent zu erledigen und bitte Sie deshalb, mir die entsprechenden Formulare und Vorschriften für Pilgerreisen zum Kloster Einsiedeln baldmöglichst zuzustellen. Insbesondere sollte ich auch wissen, ob die Personalien der Teilnehmer dieser Carfahrt anzugeben sind. Dies wäre etwas schwierig, da sich leider bei solchen Anlässen noch in letzter Minute An- und Abmeldungen ergeben können.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüssen
Ruth G

Seldwyla, am dritten Advent 1998
An das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz
Hochehrwürdige Herren,
anlässlich der Durchsicht der Veröffentlichungen des Vereins gegen Tierfabriken im Internet bin ich auf den Bericht über den Weihnachtsfackelumzug gestossen und dabei auf die Idee gekommen, vielleicht auch meinerseits einmal nach Einsiedeln zu gehen. Da ich in dieser Ortschaft weder Grundbesitz noch Bekannte habe und als Protestant und Tierschützer das sakrosankte Verhalten der Klosterbrüder durch meine ethisch davon abweichenden Vorstellungen nicht durch meinen Aufenthalt auf dem Grundstück des Klosters stören will, müsste ich ausschliesslich nur öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch nehmen und stelle daher das
                                                       Gesuch um Durchführung eines Besuches von Einsiedeln
einschliesslich des Rechtes, dort die reine oder eventuell unreine Luft einzuatmen und wieder auszustossen, je nach Umständen oben oder unten. Die genaue Route, die Dauer, das zugelassene Fahrzeug und dergleichen für meine Bewegungsfreiheit wollen Sie bitte selber festlegen und alsdann dafür sorgen, dass sie durch keine Andersdenkenden eingeschränkt oder sonstwie gestört wird.
Ohne Nachricht Ihrerseits binnen 14 Tagen nehme ich an, dass mein vorliegendes Gesuch bewilligt worden und dass die Sicherheit meiner Anwesenheit in Einsiedeln jederzeit militärisch oder polizeilich - je nach dem, in welche Unterabteilung Ihres Departementes die Zuständigkeit fällt - gewährleistet ist. Um die verwaltungsinterne Kompetenzaufteilung zu erleichtern, kann ich Ihnen versichern, dass ich weder Kanonen noch sonstiges schweres Geschütz mitzuführen gedenke und das Gefährlichste an mir meine persönlichen Ansichten über das Kloster und seinen Umgang mit unseren vierbeinigen Mitgeschöpfen sind. Mein Gesuch ist deshalb wohl nicht vom Militärdepartement, sondern eher von der Schnüffelabteilung des Polizeidepartements zu behandeln.
Mit freundlichen Grüssen
Gottfried Keller selig
  

Glattfelden, 16. Dezember 1998
An den Bezirksrat Einsiedeln, Rathaus, 8840 Einsiedeln
Betr: Kirchenchorreise
Sehr geehrte Herren,
Wie jedes Jahr organisiere ich für den Kirchenchor, in welchem meine Mutter im Vorstand tätig ist, die Kirchenchorreise. Bis anhin habe ich diese Aufgabe verantwortungsvoll ausgeführt und es kam zu keinerlei Pannen, ausser dass wir einen Beinbruch zu beklagen hatten.
Unsere nächste Reise führt uns in den Kanton Schwyz und insbesondere zum Kloster Einsiedeln. Nun höre ich aus dem Bekanntenkreis, dass es für Einsiedeln obligatorisch sei, eine Bewilligung für eine Gruppenreise zum Kloster Einsiedeln, einzuholen. Die Angelegenheit haben wir im Gremium diskutiert und sind verunsichert und geteilter Meinung. Ebenfalls konnte uns das Carunternehmen keine allgemein gültige Auskunft geben und bestätigte uns, dass Einsiedeln ein besonderer Fall sei.
Um alle möglichen Komplikationen zu vermeiden, gelange ich heute an Sie und bitte um Aufklärung dieser Angelegenheit. Unsere Gruppe wird aus mindestens 38 Teilnehmern bestehen, die Ankunftszeit ist nicht genau festgelegt. Allerdings könnte ich Ihnen in etwa eine Zeitangabe und natürlich das Datum angeben. Wir möchten keinesfalls in unliebsame Begebenheiten verwickelt werden und wollen deshalb alle nötigen Massnahmen, in die Wege leiten. Ich bitte Sie um postwendende Antwort damit ich die allenfalls gewünschten Formalitäten fristgerecht erledigen kann.
Wir freuen uns auf eine besinnliche, fröhliche und gesanglich umrahmte Reise
Roland F


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