Die SBB
beschlagnahmten in den Personenzügen ein bezahltes Wagenplakat mit dem Text:
"Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den
Tieren zuliebe.
VgT - Verein gegen Tierfabriken"
und die St Galler FDP-Nationalrätin und
diplomierte Bäuerin Milli Wittenweiler doppelte nach, indem sie sich in einem
parlamentarischen Vorstoss beim Bundesrat über dieses Plakat beschwerte. Dazu schrieb die
Wirtschaftszeitung CASH in der Ausgabe vom 21. Januar 2000:
Die absurdesten Vorstösse im Parlament:
Manche Vorstösse bewirken nur Kopfschütteln: Beispiele: Nationalrätin Milli
Wittenweiler reklamierte, weil sie in SBB-Wagen (bezahlte) Vegetarierplakate mit Aufrufen
zum Fleischboykott entdeckte...
Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
Der VgT hat am 11.1.2000 eine Menschenrechtsbeschwerde
gegen die Schweiz eingereicht wegen diskriminierender Plakat-Zensur durch die SBB. In der
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) heisst es:
Sachverhalt:
Ende 1997 schloss der VgT mit der von den Schweizerischen
Bundesbahnen SBB beauftragen Werbefirma "impacta AG" einen Vertrag über das
Aushängen von 3 000 Wagenplakaten in SBB-Personenzügen. Die Werbekosten von 28 755.- Fr.
wurden bezahlt. Die Plakate enthielten folgenden Text:
"Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer
Gesundheit und den Tieren zuliebe. VgT - Verein gegen Tierfabriken."
Die Plakate sollten nach Vertrag einen Monat lang
hangen, nämlich vom 8.12.97 bis 4.1.1998. Noch während der Aushangdauer erfuhr der VgT
aus den Medien, dass SBB-Generaldirektor Faganini auf Intervention der Agro-Lobby
die Plakataktion gestoppt habe und die Plakate entfernen liess. Tatsächlich
wurden in den Zügen nur zu Anfang der Aushangdauer wenige und dann bald gar
keine Plakate mehr gesichtet. Der Plakataushang wurde heimlich gestoppt, bevor alle aufgehängt worden
waren. Der VgT als Auftraggeber wurde darüber nicht orientiert, sondern erfuhr
erst aus den
Medien davon.
Die Begründung für den Plakatstopp war, soweit dies
den Medien entnommen werden konnte (offiziell wurde der VgT nicht informiert): die Plakate stellten "politische Werbung"
dar. Die entsprechende Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur basiert auf einer
Pressemitteilung der Redaktion des "St Galler Bauer" vom 30.12.1997. Darin wird
wörtlich festgehalten:
"Auch Nationalrat und Landwirt Josef Kühne war
von der SBB-Werbung nicht gerade erbaut. Er, der selber SBB-Verwaltungsrat ist,
intervenierte in dieser Angelegenheit an der letzten Sitzung sofort und kritisierte die
Zulassung dieser Werbung. Wie Josef Kühne auf Anfrage der landwirtschaftlichen
Zeitschrift "St Galler Bauer" erklärte, hat Generaldirektor Hans-Peter
Faganini die VgT-Werbekampagne sofort gestoppt, da sie ganz klar gegen die
Vorschrift verstösst, dass in SBB-Zügen keine politische Werbung betrieben werden
darf."
Diese Pressemitteilung erfolgte am 30.12.1997 und bezog sich auf eine früher
stattgefundene Verwaltungsratssitzung. SBB-Generaldirektor Faganini muss deshalb den
sofortigen Einzug mitten in der vierwöchigen Aushangszeit angeordnet haben, nicht erst,
als die Aushangszeit sowieso abgelaufen war, wie die SBB als Schutzbehauptung vorbringen.
Am 16.1.1998 erhob der VgT beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Verwaltungsbeschwerde mit
den Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass die SBB mit der Entfernung und Beschlagnahmung von
Werbeplakaten des VgT aus den Personenzügen die Meinungsäusserungsfreiheit in
diskriminierender Weise verletzt haben;
2. Die SBB seien zu verpflichten, den mit der "impacta AG" vertraglich
vereinbarten Plakataushang unbehindert zuzulassen;
3. Die SBB seien zum Ersatz der Druckkosten für die beschlagnahmten Plakate im Betrag
von Fr 1365.- samt 5 % Zins seit dem 31. Dezember 1997 zu verpflichten.
Am 22.1.1998 verweigerte das BAV die Entgegennahme dieser Verwaltungsbeschwerde und
erklärte sich lediglich bereit, diese als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
Am 26.1.1998 erklärte der VgT gegenüber dem BAV, mit der Entgegennahme als bloss
unverbindliche Aufsichtsbeschwerde nicht einverstanden zu sein. Gleichzeitig wurde das BAV
um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung bis zum 2.2.1998 ersucht. Das BAV
beantwortete dieses Ersuchen nicht.
Am 5. Februar 1998 erhob der VgT Verwaltungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde beim
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, UVEK. In der Vernehmlassung
behaupteten die SBB, zur Zeit der Forderung nach Einzug der Wagenplakate durch den
Landwirtschaftspolitiker und SBB-Verwaltungsrat und Nationalrat Josef Kühne sei der
Plakataushang sowieso schon abgelaufen gewesen und die Plakate seien deshalb nicht
vorzeitig entfernt worden. Dies steht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Pressemeldung
über die Plakatzensur vor Ablauf der Aushangfrist erschienen ist und auch vor Ablauf der
Aushangdauer keine Plakate mehr in den SBB-Wagen gesehen wurden. Wie der in zahlreichen
Zeitungen verbreiteten Meldung des St Galler Bauernverbandes entnommen werden kann,
erfolgte auf Intervention von NR Kühne ein sofortiger Einzug der Plakate.
Diese weitverbreitete Medienmeldung dementierten die SBB nicht, obwohl von
offensichtlicher politischer Brisanz. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde der
Einzug bestritten, offensichtlich als Schutzbehauptung, um die menschenrechtswidrige
Zensurmassnahme zu verschleiern und wohl in der Hoffnung, der VgT könne im Nachhinein das
Gegenteil nicht mehr beweisen.
Am 17. August 1998 protestierte der VgT beim UVEK gegen die Verschleppung des
Verfahrens, insbesondere dagegen, dass über die Beweisanträge vom 6. Mai 1998 noch kein
Beschluss erlassen wurde. Weil das UVEK auf diesen Protest hin weiterhin nichts unternahm,
erhob der VgT am 2. November 1998 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht. Erst
jetzt, als das Bundesgericht eine Vernehmlassung anforderte, erliess das UVEK rasch rasch
am 3. Dezember 1998 einen Entscheid und wies die Beschwerde ohne materielles Eintreten
vollumfänglich ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rekursbehörde dürfe bei
behaupteter Rechtsverweigerung nicht an Stelle der das Recht verweigernden unteren Instanz
entscheiden. Für diese formalitische Feststellung benötigte das UVEK fast ein Jahr!
Gegen diesen Entscheid des UVEK führte der BF Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht (Beilage m), mit der Begründung, dass das UVEK bezüglich Rückweisung
anders entschieden habe als in einer formell vollkommen analogen Sache (TV-Spot-Zensur,
beim EGMR hängig unter dem Aktenzeichen 24699/94) und
eine unterschiedliche Beurteilung analoger Sachlagen durch die gleiche Behörde das
Willkürverbot verletze. Im übrigen wies der BF darauf hin, dass die vom UVEK verfügte
Rückweisung an das BAV sinnlos sei und lediglich ein weiteres Verschleppungsmanöver
darstelle, weil sich das BAV bereits wiederholt dahingehend festgelegt habe, der BF
sei zu einer Verwaltungsbeschwerde nicht legitimiert.
Mit Entscheid vom 1. März 1999 wies das Bundesgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein erstes mal ab.
Der weitere Prozessverlauf bestätigte das vom VgT vor Bundesgericht Vorgebrachte,
nämlich dass sich das BAV bereits darauf festgelegt habe, auf die Beschwerde nicht
einzutreten und die Rückweisung durch das UVEK lediglich ein erneutes
Verschleppungsmanöver darstelle, womit das gleiche Prozedere einfach wieder von vorne
beginne:
Am 24. Februar 1999, also mehr als ein Jahre nach Einleitung des Verfahrens erliess das
BAV den Nichteintretensentscheid wegen angeblich fehlender Klagelegitimation. Etwas
anderes war schlicht undenkbar, nachdem das BAV vorher schon zweimal über diese
Rechtsfrage befunden hatte (Schreiben an den VgT vom 22.1.1998 und dann in der
Vernehmlassung vom 23.3.1998 im Verwaltungsverfahren vor UVEK).
Gegen dieses - nun auch noch formell bestätigte - Nichteintreten erhob der VgT am 23.
März 1999 erneut Verwaltungsbeschwerde beim UVEK, im Wesentlichen mit den Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass die SBB mit der Entfernung und Beschlagnahmung von
Werbeplakaten des VgT aus den Personenzügen die Meinungsäusserungsfreiheit in
diskriminierender Weise verletzt haben.
2. Evtl sei festzustellen, dass die Auffassung der SBB-Generaldirektion, das Plakat "Essen
Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe. VgT- Verein gegen
Tierfabriken." stelle in SBB-Zügen verbotene "politische Werbung" dar,
unrichtig ist und die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss BV und EMRK Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 10 willkürlich bzw diskriminierend verletzt.
Am 16. Juli 1999 wies das UVEK die Beschwerde unter Missachtung des
Öffentlichkeitsgebotes gemäss EMRK Artikel 6 ab, erneut ohne materiell auf die Sache
einzutreten. Dagegen erhob der VgT am 25. Juli 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Anträgen:
1. a) Es sei festzustellen, dass die SBB mit der Entfernung und Beschlagnahmung von
Werbeplakaten des VgT aus den Personenzügen die Meinungsäusserungsfreiheit in
diskriminierender Weise verletzt haben.
b) Die SBB seien zu verpflichten, den Aushang der Plakate auf eigene Kosten zu
wiederholen.
2. Evtl sei festzustellen, dass die Auffassung der SBB-Generaldirektion, das Plakat "Essen
Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe. VgT - Verein gegen
Tierfabriken." stelle in SBB-Zügen verbotene "politische Werbung" dar,
EMRK Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 verletzt.
Am 7. Oktober 1999 wies das Bundesgericht die Beschwerde mit
formal-juristischer Begründung erneut ab, ohne sich sachlich mit der vom VgT gerügten
Zensur und Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befassen. Der VgT erhielt den
Entscheid am 25. Oktober 1999. Damit dauerte das Verfahren eindreiviertel Jahre, obwohl
alle beteiligten Instanzen sich nicht materiell mit der Sache befassten, sondern die
Beschwerde rein formalistisch abwiesen.
Für dieses politische Willkürurteil verantwortliche Bundesrichter:
Aemisegger, Aeschlimann, Féraud.
Verletzung der Europäischen Menschenrechts-Konvention
(EMRK):
Der VgT sieht EMRK 6.1 dadurch verletzt, dass im ganzen Verfahren keine
öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde und das Verfahren fast zwei Jahre verschleppt
wurde, obwohl alle nationalen Instanzen die Beschwerde rein formalistisch abwiesen, ohne
sich materiell mit der Sache zu befassen.
Das Bundesgericht wendet ein, EMRK 6.1 verlange in Verwaltungsverfahren keine
Öffentlichkeit, dies gelte nur für Gerichte. Nach Auffassung des BF hätte gerade aus
diesem Grund das Bundesgericht als einziger gerichtlichen Instanz eine öffentliche
Verhandlung durchführen müssen.
Der VgT sieht EMRK 6.1 auch dadurch verletzt, dass keinerlei Beweise erhoben
wurden und inbesonder der vom VgT angeführte Kronzeuge, den damaligen SBB-Generaldirektor
Faganini, der die Plakatzensur anordnete, nicht als Zeuge befragt wurde.
Nach Auffassung des VgT ist die
Meinungsäusserungsfreiheit dadurch in diskriminierender Weise verletzt (EMRK 14 in
Verbindung mit EMRK 10), dass ein staatlicher Monopolbetrieb Werbung für Fleisch annimmt,
Werbung für vegetarische Ernährung hingegen ablehnt.
Das Bundesgericht ist auf alle diese gerügten EMRK-Verletzungen nicht
eingetreten mit dem Vorwand, der VgT hätte sein Anliegen zivilrechtlich verfolgen
müssen. Dieser Einwand ist im langwierigen Verfahren erstmals vom Bundesgericht als
letzter Instanz vorgebracht worden; der VgT konnte sich dazu nicht äussern und sieht
deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Es wäre dazu folgendes zu sagen
gewesen:
In einem ganz analogen Verfahren des BF gegen die Schweiz (Zensur eines Werbespots;
beim EGMR hängig unter der Nr 24699/94) hat sich das
Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelassen. Im vorliegenden Verfahren
macht das Bundesgericht geltend, im Gegensatz zum Werbespot-Zensur-Fall habe vorliegend
ein Vertrag für den Plakataushang bestanden, während in jenem Fall ein Auftrag (für
einen Werbespot) abgelehnt worden sei. Warum dies ein entscheidender Unterschied sein
soll, der vorliegend ein Verwaltungsgerichtsverfahren ausgeschliesst, führte das
Bundesgericht nicht aus. Kommt dazu, dass der BF den Vertrag für die Wagenplakate mit der
Werbefirma Impacta geschlossen hatte und die SBB, gegen welche sich die Beschwerde
richtet, nicht Vertragspartner waren. Bei der vom Staatsbetrieb SBB durchgeführten Zensur
(Plakat-Einzug) wurden beide Vertragsparteien - BF und Impacta - völlig übergangen und
nicht einmal nachträglich informiert. Beide Vertragsparteien erfuhren davon nur aus den
Medien. Eine Zivilklage gegen die SBB war gar nicht möglich, da mit den SBB kein Vertrag
bestand. Und in einem Zivilverfahren gegen die Impacta hätte diese wohl zu Recht
einwenden können, dass sie für die von den SBB verhinderte Vertragserfüllung nichts
könne. Die Behauptung des Bundesgerichtes, ein Zivilverfahren wäre ein wirksameres
Rechtsmittel gewesen, ist unter diesen Umständen absurd. In beiden Fällen - bei der
Zensur des Fernseh-Spots wie auch bei der Zensur der Wagenplakate - geht es in erster
Linie um die Feststellung der Menschenrechtsverletzung durch diskriminierende Zensur, da
der BF ohne eine solche Klärung der Rechtslage keine Möglichkeit hat, den für die
Fernseh- bzw Bahnwagen-Werbung zuständigen privaten Firmen Werbeaufträge zu vergeben.
Die prozessuale Unterscheidung der beiden Fällen durch das Bundesgericht stellt nach
Auffassung des BF überspitzten Formalismus dar.
Die Feststellung einer menschenrechtswidrigen Zensur durch eine staatliche Institution
gehört naturgemäss ins Verwaltungsrecht, nicht ins Zivilrecht. Das Bundesgericht hat
für seine Behauptung, mit einer zivilrechtlichen Klage stehe dem VgT ein wirksames
Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb er "kein schutzwürdiges Interesse an der
(ausnahmsweisen) Eröffnung des Verwaltungsbeschwerdeweges" habe, keine gesetzliche
Grundlage angeben können. Weshalb eine Verwaltungsbeschwerde nur ein Ausnahmerechtsmittel
sein soll, wurde nicht begründet. Zudem wurde dieses Argument erst von der letzten
Instanz in einem langwierigen Verwaltungsverfahren vorgebracht und der VgT hatte keine
Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Darüber hinaus hatte sich das BGer zweimal mit dem
Fall zu befassen, wobei der grundsätzliche Einwand gegen ein Verwaltungsgerichtsverfahren
in dieser Sache das erste mal noch nicht erhoben wurde. Das stellt einen Verstoss gegen
Treu und Glaube dar. Gemäss EMRK 1 haben die Vertragsstaaten ihren Bürgen die
Konventionsgarantien zuzusichern, nicht diese mit allerlei Tricks
überspitzt-formalistisch zu verhindern.
Hervorstechendes Merkmal des vorliegenden Verfahrens ist
das Bestreben aller beteiligten Instanzen, den wegen Menschenrechtsverletzungen
rechtsuchenden VgT mit Verschleppung, überspitztem Formalismus und blanker Willkür zu
zermürben und auf sein Anliegen nicht einzutreten, obwohl der VgT sein Anliegen von
anfang an in verständlicher Sprache und keineswegs querulatorisch vorgebracht hat und
sich aus einem für jeden Durchschnittsmenschen nachvollziehbaren Anlass gegen staatliche
Willkür und Diskriminierung wehrt.
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sind ein
staatlicher Monopolbetrieb. Wenn ein staatlicher Monopol seine Werbeflächen politisch
diskriminierend zur Verfügung stellt bzw verweigert, dann liegt nicht bloss ein
privatrechtliches Handeln, sondern eine Verletzung der EMRK vor (Artikel 10 in Verbindung
mit Artikel 14). Eine gleichwertige andere Werbemöglichkeit steht dem VgT nicht ohne
weiteres zur Verfügung, umso mehr als bereits mehrere andere staatliche
Werbe-Diskriminierungen und Äusserungsbeschränkungen bestehen, welche vom BGer
geschützt wurden, zT ebenfalls mit der nachgerade zynischen Begründung, der VgT könne
ja anderswo an die Öffentlichkeit appellieren. (Mehrere dieser Fälle sind zur Zeit vor
dem EGMR hängig: Nr 24699/94 Zensur TV-Spot, Nr 40124 Kloster Fahr Kundgebungsverbot,
44183/98 Kloster Einsiedeln Kundgebungsverbot, 45929/99 Kloster Fahr Maulkorb, 49027/99
Internet-Zensur, 50362/99 Verbot Autobahn-Werbung). Es berührt die
Meinungsäusserungsfreiheit in der Substanz, wenn der Staat die
Meinungsäusserungsfreiheit überall mit der Begründung einschränkt, der VgT könne sich
ja anderswo äussern!
Wie schon im Verfahren betreffend die Zensur eines
TV-Spots des VgT geht es auch vorliegend um diskriminierende staatliche Repressionen gegen
Werbung für vegetarische Ernähung, im Interesse der einflussreichen Fleischlobby: Die
SBB beurteilen Werbung für vegetarische Ernährung als "politisch" und
verweigern solche Werbung. Gleichzeitig lassen die SBB Werbung für Fleischwaren
zu.
Unter Würdigung aller Umstände ist nach Auffassung des
VgT im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils durch die SBB
davon auszugehen, dass die Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur zutreffend ist.
Diese stützt sich direkt auf eine Verlautbarung des St Galler Bauernverbandes, also aus
dem Umkreis von SBB-Verwaltungsrat Kühne, der die Plakatzensur veranlasst hatte. Der VgT
hat beantragt, hierzu den damaligen SBB-Generaldirektor Hans-Peter Faganini, der die
Plakat-Zensur anordnete, als Zeuge einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag wurde ohne
Begründung ignoriert (Verletzung des Rechts auf den Beweis).
Die Plakate, welche von den SBB unter dem Vorwand, es
handle sich um politische Werbung, eingezogen worden sind, sind offensichtlich nicht
politischer Natur, jedenfalls nicht "politischer" als zum Beispiel die von den
SBB geduldeten Stop-Aids-Plakate. Es handelt sich um die Bestrebung des VgT, die
Öffentlichkeit in ethischer und gesundheitlicher Hinsicht aufzuklären, vergleichbar mit
einem kürzlich stattgefunden Plakataushang "Es gibt sinnvollere Geschenke als
alkoholische Getränke" in den SBB-Zügen. Insbesondere nehmen die VgT-Plakate
keinen Bezug auf irgendwelche Abstimmungen, Wahlen, politische Parteien oder aktuelle
politische Themen, nichteinmal auf tierschutzpolitische Forderungen nach besseren
Tierschutzvorschriften. Werbung für Fleischwaren wird von den SBB regelmässig
zugelassen. Sogar ausgesprochen politische Abstimmungswerbung lassen die SBB zu, im
September 1998 zum Beispiel Plakate mit der Aufforderung "JA zur LSVA", Ende
1998 auch Abstimmungswerbung zur FINÖV (Finanzierung des öffentlichen Verkehrs).
Fotoaufnahmen politischer Werbung der SBB zur LSVA-Abstimmung:
Das von den SBB mit dem Vorwand, es sei "politisch",
zensurierte VgT-Plakate:
Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte:
www.vgt.ch/news/000523.htm
Justizwillkür gegen den VgT
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