11 . Januar 2006, aktualisiert am 25. Januar 2008 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen des zweiten Schächtprozesses DARLEGUNG DES SACHVERHALTES Der Beschwerdeführer (BF, Erwin Kessler) erhob am 7. März 2005 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen seine Verurteilung vom 29. November 2004 durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichtes auf mit der Anweisung, das Obergericht habe die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der BF erhob gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit folgender Begründung: Das Kassationsgericht begründete seinen Entscheid einzig mit der mangelhaften bzw. fehlenden Verteidigung. Auf alle übrigen Beschwerdegründe ging das Kassationsgericht nicht ein mit folgender Begründung: "Da das Bezirksgericht Bülach ohnehin ein neues Urteil in der Sache selbst zu fällen haben wird, gegen welches wiederum Rechtsmittel zulässig sein werden, erübrigt sich im vorliegenden Kassationsverfahren eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringungen des Beschwerdeführers in der von diesem persönlich eingereichten Beschwerdebegründung." Dieses Vorgehen des Kassationsgerichtes ist prinzipiell vernünftig - mit Ausnahme bezüglich der vom BF unter Ziffer 9 vorgebrachten Rüge, mit welcher der BF geltend machte, das Obergericht habe über die persönlichen Verhältnisse des BF unwahre und unnötig kompromittierende Feststellungen getroffen, indem es auf Seite 72 unten festgehalten hat: "Sein steuerbares Vermögen überstieg 1999 eine Million Franken und hatte sich damit trotz der eher bescheidenen Einkommensverhältnisse innert drei Jahren verdoppelt." Diese Feststellung ist unwahr: Weder überstieg das Vermögen des BF im Jahr 1999 noch zu irgend einem anderen Zeitpunkt eine Million Franken und sein Vermögen hat sich weder verdoppelt noch überhaupt zugenommen. Diese unwahre Feststellung ist für den BF als Präsident einer gemeinnützigen Organisation kompromittierend, indem diese Feststellung den Verdacht auf eine deliktische oder zumindest ungehörige, unsaubere Bereicherung weckt, was offensichtlich auch der einzige Zweck dieser Feststellung war, denn für diese Feststellung gab es absolut keinen sachlichen Grund. Die Feststellung war - auch wenn sie wahr wäre - in dieser Form im Rahmen der Urteilsbegründung nicht nötig. Ob sich das Vermögen des BF innert drei Jahren verdoppelt hat, war weder für die Schuldfrage noch für das Strafmass von Bedeutung. Auch wenn das Urteil auf Busse statt auf Gefängnis gelautet hätte, wäre es unerheblich, ob sich das Vermögen des BF innert drei Jahren verdoppelt hat oder nicht; für die Zumessung einer Busse wären einzig die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebend. Der BF ist jedoch zu Gefängnis, nicht zu einer Busse verurteilt worden, weshalb seine finanziellen Verhältnisse erst recht belanglos waren. Dass der BF keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat, berechtigte das Obergericht ebensowenig wie einen Boulevard-Journalisten, unwahre, kompromittierende Behauptungen zu verbreiten. Diese unwahre, kompromittierende Feststellung hat das Obergericht wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grobfahrlässig gemacht und damit das Willkürverbot (BV 9) und den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (EMRK 8) verletzt, indem der Staat hierdurch in ungerechtfertigter Weise in das Privatleben des BF eingegriffen hat. Mit Staatsrechtlicher Beschwerde können nach allgemeiner Praxis nicht nur das Dispositiv eines letztinstanzlichen kantonalen Urteils, sondern auch schwer wieder gut zu machende Verfahrensmängel angefochten werden, insbesondere wenn sie die EMRK verletzen. Die ungerechtfertigte Verletzung der Privatsphäre in einem Strafverfahren stellt einen Verfahrensmangel dar. In casu wurde dadurch Art. 8 EMRK verletzt. Im Aufsatz 'Schutz der Privatsphäre in Strafverfahren' (medialex 1/05 vom 01.03.2005) schreibt Dr. Franz Zeller in Anmerkung 1: "Nicht thematisiert wird die Frage, ob Artikel 8 EMRK tangiert ist, wenn die mündlichen oder schriftlichen Angaben der Untersuchungsbehörden heikle Aspekte des Privat- oder gar des Intimlebens eines Tatverdächtigen betreffen. Es gibt gute Argumente dafür, dass amtliche Informationen über das in einem engeren Sinne private Verhalten von Tatverdächtigen auf einer gesetzliche Grundlage basieren und verhältnismässig sein sollten." Vor allem dürfen solche Informationen nicht wie im vorliegenden Fall unwahr sein. Die Vorinstanz ist auf all das mit keinem Wort eingegangen und hat dadurch den verfassungsrechtlichen Anspruch des BF auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hat zwar das Obergerichtsurteil aufgehoben, allerdings aus anderen Gründen und ohne Erwägungen zu dieser Rüge. Allein mit der Aufhebung des Urteils wurde dieser Rüge nicht Rechnung getragen, denn auf diese Weise wird die kompromittierende, unwahre Feststellung nicht beseitigt - und sie kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr beseitigt werden. Insbesondere wird dieser Verfahrensmangel nicht etwa dadurch beseitigt, dass das Obergericht die gerügte Feststellung in der nun vorzunehmenden Wiederholung des Verfahrens nicht mehr treffen wird. Die Rechtskraft bzw. die Aufhebung der Rechtskraft betrifft immer nur das Dispositiv. Die Urteilsbegründung unterliegt nicht der Rechtskraft. Der BF ist einem allfälligen öffentlichen Zitieren der fraglichen Passage aus der obergerichtlichen Urteilsbegründung schutzlos ausgeliefert, solange diese nicht durch das Obergericht oder durch die Rechtsmittelinstanz formell richtiggestellt wird. Der BF ist deshalb trotz Aufhebung des Obergerichtsurteils in toto in diesem Punkt nach wie vor in seinen Rechten verletzt und rechtlich beschwert und beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichtes handelt es sich deshalb bezüglich dieser Rüge um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Dieser Verfahrensmangel kann derweise behoben werden, dass das Bundesgericht das Kassationsgericht oder direkt das Obergericht zu einer berichtigenden Feststellung veranlasst. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls einen Anspruch darauf, dass dieser Art. 8 EMRK verletzende Verfahrensmangel rasch und ohne juristische Spitzfindigkeiten durch eine berichtigende Feststellung des Obergerichts, des Kassationsgerichts oder des Bundesgerichts selber beseitigt wird. Denn es gibt Ausnahmen zur rein kassatorischen Natur der Kassationsbeschwerde und der Staatsrechtlichen Beschwerde. In casu liegt ein solcher vor. Das Kassationsgericht könnte seinen Entscheid bezüglich dieser Rüge ergänzen, die Korrektur also selbst vornehmen in Form einer Feststellung. Auch das Bundesgericht könnte eine solche Feststellung machen. Und selbstverständlich könnte das Obergericht vom Kassations- oder vom Bundesgericht zu einer selbständigen Berichtigung veranlasst werden, d.h. unabhängig von der Rückweisung an das Bezirksgericht Bülach durch das Kassationsgericht. Dieser naheliegendste Fall mag in den Prozessordnungen nicht vorgesehen sein. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, welche auf diese Weise zu füllen ist. Mit Urteil vom 23. November 2005 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab mit der Begründung, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid, der nur im Falle eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar sei. Ein solcher sei nicht ersichtlich.
Mit der unwahren Feststellung "Sein steuerbares Vermögen überstieg 1999 eine Million Franken und hatte sich damit trotz der eher bescheidenen Einkommensverhältnisse innert drei Jahren verdoppelt." auf Seite 72 des Obergerichtsurteils wurde nach Auffassung des BF Artikel 8.1 EMRK verletzt. Diese Verletzung des Ansehens wiegt besonders schwer, weil der BF Präsident einer gemeinnützigen Vereinigung ist (Verein gegen Tierfabriken Schweiz) und mit der obigen Feststellung suggeriert wird, er habe sich in dubioser Weise an Spendengeldern bereichert. Der Schutz des Ansehens, insbesondere vor Verletzungen durch den Staat, ergibt sich aus EMRK 8.1 (Florian Zihler: Die EMRK und der Schutz des Ansehens, Dissertation der Uni Bern, Stämpfli Verlag 2005, 2. Teil, "A. Direkter Schutz des Ansehens: Art 8 Abs 1 EMRK"). Der EGMR hatte im Urteil SCIACCA v. ITALY (Application no. 50774/99) vom 11 January 2005 einen analogen Fall einer Verletzung von Artikel 8 im Rahmen eines Strafverfahrens zu beurteilen und die Begründetheit der Beschwerde festgestellt. . Indem das Bundesgericht auf die folgenden Ausführungen des BF mit keinem Wort einging, wurde nach Auffassung des BF das rechtliche Gehör verletzt, und zwar urteilsentscheidend: "Allein mit der Aufhebung des Urteils wurde dieser Rüge nicht Rechnung getragen, denn auf diese Weise wird die kompromittierende, unwahre Feststellung nicht beseitigt - und sie kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr beseitigt werden. Insbesondere wird dieser Verfahrensmangel nicht etwa dadurch beseitigt, dass das Obergericht die gerügte Feststellung in der nun vorzunehmenden Wiederholung des Verfahrens nicht mehr treffen wird. Die Rechtskraft bzw. die Aufhebung der Rechtskraft betrifft immer nur das Dispositiv. Die Urteilsbegründung unterliegt nicht der Rechtskraft. Der BF ist einem allfälligen öffentlichen Zitieren der fraglichen Passage aus der obergerichtlichen Urteilsbegründung schutzlos ausgeliefert, solange diese nicht durch das Obergericht oder durch die Rechtsmittelinstanz formell richtiggestellt wird. Der BF ist deshalb trotz Aufhebung des Obergerichtsurteils in toto in diesem Punkt nach wie vor in seinen Rechten verletzt und rechtlich beschwert und beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichtes handelt es sich deshalb bezüglich dieser Rüge um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Dieser Verfahrensmangel kann derweise behoben werden, dass das Bundesgericht das Kassationsgericht oder direkt das Obergericht zu einer berichtigenden Feststellung veranlasst. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls einen Anspruch darauf, dass dieser Art. 8 EMRK verletzende Verfahrensmangel rasch und ohne juristische Spitzfindigkeiten durch eine berichtigende Feststellung des Obergerichts, des Kassationsgerichts oder des Bundesgerichts selber beseitigt wird. Ohne sich mit diesen Ausführungen zu befassen, hat das Bundesgericht willkürlich behauptet, der BF erleide durch den geltend gemachten Verfahrensmangel keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Insbesondere ist das Bundesgericht mit keinem Wort auf den vom BF geltend gemachten schweren, nicht wieder rückgängig machbaren Nachteil eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), der ihm aus der Zitierung der in Frage stehenden unwahren, persönlichkeitsverletzenden Feststellung des Obergerichtes in den Medien droht. Das Bundesgericht hat aus unverständlichen Gründen auch die Ausführungen des BF nicht gehört (Verletzung des rechtlichen Gehörs), wonach die geltend gemachte Verletzung von EMRK 8 nicht dadurch beseitigt wird, dass die in Frage stehende unwahre, persönlichkeitsverletzende Feststellung im künftigen Endurteil nicht mehr wiederholt wird und dass eine allfällige Richtigstellung im Endurteil des möglicherweise noch jahrelang dauernden Hauptverfahrens jedenfalls unzumutbar zu spät kommt. Die Behauptung des Bundesgerichtes, der BF erleide durch eine solche EMRK-Verletzung keinen Nachteil "rechtlicher Natur" ist unverständlich und willkürlich. Eine EMRK-Verletzung hat wie jede andere Gesetzesverletzung, "rechtliche Natur". Es ist schleierhaft, wie der BF im weiteren Hauptverfahren das Bezirksgericht veranlassen könnte, die unwahre Feststellung des Obergerichtes zu korrigieren. Zudem ist zu befürchten, dass bis dahin bereits ein kaum mehr wieder gut zu machende Rufschädigung des BF eingetreten ist. Es wäre doch offensichtlich Aufgabe des Kassationsgerichtes gewesen, auf diese Rüge einzugehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum das Kassationsgericht darauf mit keinem Wort eingegangen ist. Dies wurde offensichtlich einfach übersehen, was vom Bundesgericht hätte korrigiert werden müssen. Bekanntlich sind Richtigstellungen von Ehrverletzungen umso unwirksamer, je später sie erfolgen. Das Bundesgericht hat jahrelang die Praxis geübt, als letzte Instanz Beschwerden wegen Persönlichkeitsverletzungen mit der Begründung abzuweisen, die Persönlichkeitsverletzung liege schon zu weit zurück und es sei nicht nachweisbar, dass diese sich immer noch auswirkten, weshalb sich eine gerichtliche Richtigstellung nun erübrige. Das Aufschieben der Beurteilung dieser EMRK-Verletzung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens hat keinen vernünftigen Sinn, setzt den BF völlig unnötig schwerer Rufschädigung aus und kommt einer Rechtsverweigerung bei der dringlichen Geltendmachung einer EMRK-Verletzung gleich. Wenn die EMRK nicht toter Buchstabe bleiben soll, kann diese die Durchsetzung der EMRK ohne vernünftigen Grund behindernde Praxis des höchsten nationalen Gerichtes nicht hingenommen werden. Entscheid des EGMR Am 11. Januar 2008 hat der EGMR die Beschwerde ohne Begründung mit der üblichen Standardphrase als unzulässig erklärt. Mehr zu dieser missbräuchlichen Zulassungs-Praxis. |