Pl�doyers von Erwin Kessler zum Fall des St Galler Kantonstierarztes Dr Giger im Zusammenhang mit der Schweinefabrik Z�ch in St Margrethen
Im gleichen Gerichtssaal des Bezirksgerichtes St Gallens, wo damals Paul Gr�ninger verurteilt wurde, erfolgte auch die erste und bisher einzige rechtskr�ftige Verurteilung von Tiersch�tzer Erwin Kessler. Beide - Gr�ninger und Kessler - wurden bzw werden vom Staat mit politischer Willk�rjustiz verfolgt, wegen Auflehnung gegen eine unmenschliche staatliche B�rokratie gegen�ber Notleidenden.
Pl�doyer vor dem St Galler Obergericht am 21. August 1996: Sehr geehrter Herr Pr�sident, meine Damen und Herren, ich zeige Ihnen eine Aufnahme vom Kappelerhof, nicht weit von hier. Sie sehen einen sogenannten Offenfront-Tiefstreustall. Untersuchungen der Eidg Forschungsanstalt in T�nikon haben ergben, dass dieser tierfreundliche Stall wirtschaftlich konkurrenzf�hig ist mit der tierqu�lerischen Intensivhaltung. Zwar ist der Arbeitsaufwand etwas gr�sser, daf�r sind die baulichen Investitionen wesentlich tiefer. Es w�re also durchaus m�glich, dem Wohlbefinden der Tiere auch in der Schweinehaltung Rechnung zu tragen, wie es das Tierschutzgesetz fordert. In Artikel 2 wird ausdr�cklich verlangt, dass - wer Tiere h�lt - f�r deren Wohlbefinden zu sorgen hat. Nun zeige ich Ihnen Aufnahmen aus der Schweinefabrik Z�ch, um welche es im vorliegenden Verfahren geht. Mein Pl�doyer dauert 45 Minuten. Zuerst habe ich mir allerdings �berlegt, ob ich anstelle eines Pl�doyers nicht nur einfach diese Bilder zeigen solle. Sie sagen alles, dass n�mlich das Tierschutzgesetz von den Veterin�rbeamten derart verdreht wird, dass sogar solche KZ-artigen Zust�nde noch gesetzeskonform sein sollen. Diese Fehlauslegung des Tierschutzgesetzes erfolgt wider besseres Wissen, denn es ist nicht denkbar, dass die vielen internationalen Forschungsarbeiten, welche das Verhalten und die Bed�rfnisse gekl�rt haben und sehr leicht erm�glichen, tierfreundliche von tierqu�lerischen Haltungungssytemen, in Veterin�rkreisen nicht bekannt sind. Tiersch�tzer weisen ja auch immer wieder darauf hin. Die Tierschutzverordnung selbst verlangt in Artikel 1 Absatz 2, dass die Tierschutzvorschriften im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angewendet werden. Es heisst w�rtlich:
Es ist also nicht nur objektiv falsch, sondern auch total scheinheilig, wenn Kantonstierarzt Giger immer wieder behauptet, er k�nne nicht mehr tun, er m�sse sich an das Gesetz halten. Gerade das tut er eben nicht, und zwar - nachdem ich nun seit Jahren dar�ber aufkl�re, was die Tiere brauchen und was im Gesetz steht - wissentlich und vors�tzlich. Sie werden vielleicht einwenden, es gehe hier nicht um ein Verfahren betreffend den Tierschutzvollzug, sondern um eine angebliche Ehrverletzung gegen Veterin�rbeamte. Darauf muss ich Ihnen wiederum entgegenhalten, dass Sie ja - wenn Sie gerecht und nicht nur formalistisch urteilen wollen - die Augen nicht vor der Gesamtsituation und dem Hintergrund des Konfliktes verschliessen k�nnen, auch nicht davor, dass es im Kern der Sache eben doch um dieses Tierleid geht, das in der Schweinefabrik Z�ch sich mit Wissen und Duldung durch die Kl�ger abspielt. Eigentlich geht es um gar nichts anderes, denn die eingeklagte, angeblich ehrverletzende �usserung besagt zum hundertsten mal genau das. Im vorliegenden Verfahren geht es konkret um die Frage, ob mein Vorwurf berechtigt ist, das Veterin�ramt wolle dieses ungeheure Tierleid und die verletzten Tierschutzvorschriften nicht sehen und behaupte in Rapporten wider besseres Wissen, alles sei in Ordnung. Diese Behauptung ist nicht nur meine vollste subjektive �berzeugung, sondern ich kann daf�r auch den Wahrheitsbeweis durch eine F�lle von objektiven Indizien f�hren, wenn Sie - im Gegensatz zur Vorinstanz (Bezirksgericht) - nur bereit sind, meine Beweise abzunehmen, anstatt allesamt pauschal und menschenrechtswidrig als irrelevant zu erkl�ren. Als Wahrheitsbeweis f�r meine Behauptung, das Veterin�ramt decke Tierqu�ler, habe ich vor dem Bezirksgericht dargelegt, wie wir uns - unter "wir" verstehe ich den von mir pr�sidierten Verein gegen Tierfabriken VgT - wie sich also der VgT �ber Jahre hinweg bis heute mit dieser Schweinefabrik besch�ftigt hat. Am 24. September 1990 (!) haben wir beim Veterin�ramt die erste Strafanzeige eingereicht. Immer wieder wurden die Missst�nde in diesem Betrieb fotografiert und von zahlreichen Zeugen festgestellt. Immer wieder wurden auch neue Strafanzeigen eingereicht. Immer wieder haben die verantwortlichen Veterin�r- und Tierschutzbeamten auf unsere Pressecommuniqu�s hin �ffentlich behauptet, es sei alles gesetzeskonform. Eine pl�tzliche Wende trat ein, als am 11. Dezember 1992 das Schweizer Fernsehen in der Aktualit�ten-Sendung 10vor10 Videoaufnahmen, die heimlich in den beiden Betrieben in Au und St Margrethen aufgenommen worden waren, zeigte. Vor laufender Fernsehkamera k�ndigte Kantonstierarzt Giger - der bis dahin die Missst�nde jahrelang geduldet und als gesetzeskonform bezeichnet hatte - sofort ein energisches Einschreiten, ja sogar ein Tierhalteverbot f�r den Z�chschen Stall in Au an. Mittlerweile ist dieses gr�ssliche Tier-KZ tats�chlich stillgelegt worden, aber nicht auf Veranlassung Gigers, sondern weil die Gemeinde diesen Schandfleck aufgekauft hat, um ihn zu beseitigen. Ich frage das Gericht: Was ist falsch an der Behauptung, das Veterin�ramt decke gesetzwidrige Zust�nde, wenn ein Betrieb jahrelang in Schutz genommen wird und sobald sich das Schweizer Fernsehen einschaltet, ein Tierhalteverbot angek�ndigt wird??? Ein weiterer Meilenstein in der Trag�die um die Tierfabrik Z�ch war die Zustellung des fraglichen Rapportes des Veterin�ramtes vom 11. Mai 1993 durch den Anwalt Z�chs an meine Adresse. Das war insofern etwas Aussergew�hnliches, als der VgT sonst nie erf�hrt, was das Veterin�ramt macht bzw meistens nicht macht. Nur aus dem Ergebnis vor Ort, dh anhand der unver�ndert weiterdauernden Missst�nde kann der VgT normalerweise erkennen, dass die Veterin�r- und Tierschutzbeamten die gewerbsm�ssigen Tierqu�ler decken und das Tierschutzgesetz nicht durchsetzen, sondern in sachlich unhaltbarerer Weise zugunsten der Agrolobby verdreht. Nur in diesem Ausnahmefall konnten wir hier einmal genau nachlesen, wie das jeweils vor sich geht. Gest�tzt auf diesen amtlichen Persilschein des Veterin�ramtes forderte uns der Anwalt Z�chs ultimativ auf, k�nftig von jeder Kritik der Tierfabrik Z�ch Abstand zu nehmen, da nun amtlich best�tigt alles in Ordnung sei. Tats�chlich wird in diesem Rapport dem Betrieb Z�ch pauschal und vorbehaltlos Gesetzeskonformit�t bescheinigt. Der Bericht beschr�nkt sich jedoch bei der Sachverhaltsdarstellung auf allgemeine Formulierungen und bleibt insbesondere in der immer wieder aufgeworfenen Frage der Besch�ftigung der Tiere gem�ss Artikel 20 der Tierschutzverordnung ohne pr�zise, �berpr�fbare Darstellung des angetroffenen Sachverhaltes. Zumindest zu dieser ganz konkreten Frage der Besch�ftigung w�ren im Bericht pr�zise Feststellungen angebracht gewesen, in welchen Stallabteilen die Besch�ftigungsvorschrift auf welche Weise erf�llt sei. Das Veterin�ramt hat jedoch - wohl bewusst - im einzelnen nachpr�fbare pr�zise Feststellungen vermieden. Insbesondere hat es keine Fotos erstellt, wohl aus dem Grund, weil die Fotos diesen unwahren Rapport L�ge gestraft h�tten. Mit anderen Worten: Da bringt also der VgT �ber Jahre hinweg immer wieder neue Bilder in die �ffentlichkeit, welche die katastrophalen Verh�ltnisse in diesem Betrieb zeigen, und das Veterin�ramt, das angeblich alles in Ordnung vorgefunden haben will, macht nicht den geringsten Versuch, die Fotos des VgT mit eigenen Aufnahmen des angeblich ordnungsgem�ssen Zustandes zu widerlegen. Meine Damen und Herren, das ist doch nicht normal! Es kann, ja es muss davon ausgegangen werden, dass das Veterin�ramt, das durch die Kritik des VgT mitbetroffen war, die Fotos sofort mit eigenen Aufnahmen widerlegt h�tte, wenn das m�glich gewesen w�re. Diese h�tten aber eben genau das gezeigt, was der VgT immer und immer wieder ver�ffentlicht und beanstandet hat. Die Fotos h�tten entlarvt, mit welchen erb�rmlichen, v�llig untauglichen und absolut nicht gesetzeskonformen Alibimassnahmen der Herr Z�ch vort�uscht - �brigens bis heute -, die gesetzliche Besch�ftigungsvorschrift zu erf�llen. Im Rapport heisst es abschliessend w�rtlich: "Gesamthaft beurteilt pr�sentierte sich die Schweinehaltung in einer dem Schweizer Durchschnitt entsprechenden Form." Damit weiss nun die Schweizer �ffentlichkeit, wie absolut katastrophal die Schweinehaltung im Durchschnitt ist und dass das vom Volk mit 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissene Tierschutzgesetz toter Buchstabe bleibt. Legal werden solche Missst�nde allerdings dadurch nicht, dass sie von der Agrolobby verpflichteten Veterin�rbeamten geduldet werden. F�r was geht das Volk eigentlich noch an die Urne, wenn es egal ist, was es beschliesst? Aber in Tat und Wahrheit geht ja das Schweizer-Volk schon lange nicht mehr an die Urne - nur noch eine st�ndig kleiner werdende Minderheit von heute noch etwa 25 bis 30 Prozent. Ich habe noch niemanden getroffen, der von den Bildern aus dem Betrieb Z�ch nicht ersch�ttert gewesen w�re. Soll das dem Tierschutzgesetz entsprechen, dessen Zweck gem�ss Artikel 1 ausdr�cklich der "Schutz des Wohlbefindens" der Tiere ist? Artikel 2 des Tierschutzgesetzes verlangt, dass den Bed�rfnissen der Tiere in bestm�glicher Weise zu entsprechen sei. Es ist heute allgemein anerkannt, dass dies f�r die Schweinehaltung nach der Regel der drei B zu erfolgen hat: Bewegung, Besch�ftigung, Beleuchtung. An all dem mangelt es in der Tierfabrik Z�ch. In den vollgestopften Buchten, auf den glitschigen B�den oder auf den Spaltenb�den k�nnen sich die Tiere nicht artgem�ss bewegen; in den meisten Buchten ist es dunkel wie in einem Keller und eine ad�quate Besch�ftigung gibt es nirgends. Artikel 2 des TSchG verlangt ferner, dass f�r das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen sei. Wenn dieses Gericht das skandal�se Urteil des Bezirksgerichtes best�tigten sollte, erwarte ich in der Urteilsbegr�ndung eine Anwort auf die Frage, ob das Gericht wirklich glaubt, das Wohlbefinden dieser Tiere in der Tierfabrik Z�ch sei sichergestellt? Alle Bauern, die sich die M�he nehmen, ihre Schweine anst�ndig zu halten, m�ssen sich betrogen f�hlen, wenn solche Tierfabriken geduldet werden, in denen die Tiere absolut rein gar nichts vom Tierschutzgesetz merken. Und nat�rlich werden damit auch die Konsumenten und Staatsb�rger betrogen. Verurteilen Sie mich ruhig, weil ich diese Vollzugs-Missst�nde und die daf�r Verantwortlichen schonungslos an die �ffentlichkeit gebracht habe. Dann wird wenigstens wieder einmal sichtbar, wie es mit diesem Staat steht, der sich demokratischen Rechtsstaat nennt, wo aber die vom Souver�n beschlossenen Gesetze, welche dem Establishment nicht passen, von Regierung, Verwaltung und Gerichten skrupellos mit den F�ssen getreten werden. Wie immer Sie die Frage nach dem Wohlbefinden dieser Tiere beantworten wollen, ich kann Ihnen jedenfalls verbindlich sagen, wie das Volk dar�ber denkt, denn wir haben dazu durch ein anerkanntes Meinungsforschungsinstitut eine repr�sentative Umfrage machen lassen, die schon bei den Gerichtsakten liegt. Bei dieser Umfrage war anhand von Fotos unter anderem auch die Frage zu beantworten, ob eine solche Schweinehaltung nach Meinung der Befragten dem Tierschutzgesetz entspreche. Verwendet haben wir eine Foto aus dem Z�chschen Tier-KZ. Das Resultat ist eindeutig: Nur gerade 10.7 Prozent der Bev�lkerung halten dies f�r gesetzeskonform. Das ist wohl der Anteil der mit der Fleisch- und Agro-Lobby irgendwie verfilzten Interessenvertreter. 1.3 Prozent hatten keine Meinung. Dagegen sind 88.0 Prozent der Bev�lkerung wie ich und die Verhaltensforscher auf der ganzen Welt der Meinung, die vom Veterin�ramt als gesetzeskonform rapportierten Zust�nde stellten eine grobe Vergewaltigung und Misshandlung der Tiere und eine krasse Verletzung des Tierschutzgesetzes dar. Ich bitte das Gericht, dar�ber nachzudenken, weshalb sich das Veterin�ramt wohl veranlasst f�hlte, in seinem Rapport zu schreiben, die Zust�nde entspr�chen dem Schweizer Durchschnitt. Diese Phrase erinnert an den Ausspruch des ertappten kleinen Bengels, der sich mit der Rechtfertigung "Ich nicht, er auch." reinzuwaschen versucht. Aus diesem einen Satz spricht das schlechte Gewissen der verantwortlichen Beamten. Diesen Satz habe ich von Tierschutzbeamten schon oft geh�rt, in verschiedenen Versionen. Manchmal lautet er etwas deutlicher so: "Wenn wir hier einschreiten w�rden, dann m�ssten wir �berall einschreiten." Damit wird nichts anderes ausgedr�ckt, als die bekannte Tatsache, dass das Tierschutzgesetz durch "Gewohnheitsunrecht" ersetzt wurde, dass - Gesetz hin oder her - weiterhin alles geduldet wird, was vor Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes �ble Praxis war. * In der Tierfabrik Z�ch werden die Schweine so gehalten, als ob es kein Tierschutzgesetz g�be. Schlimmere Zust�nde habe ich in L�ndern ohne Tierschutzgesetz noch nie angetroffen. Die Tiere w�rden schlimmere Zust�nde trotz Antibiotika gar nicht �berleben. In der Tierfabrik Z�ch k�nnen die Tiere nicht wirklich leben, nur bis zur Schlachtreife �berleben. Damit die Tiere so gehalten werden, damit sie mit allerlei modernen Hilfsstoffen gerade noch �berleben, braucht es kein Tierschutzgesetz. Alt werden sie sowieso nicht; sie werden schon im jungen Alter von einem halben Jahr, sozusagen als k�nstlich dick gemachte Kleinkinder, geschlachtet. Das Tierschutzgesetz ist dazu da, nicht das wirtschaftlich wichtige �berleben bis zum Schlachtalter, sondern das Wohlbefinden dieser Lebewesen zu sch�tzen. Dieses Gesetz gilt auch f�r die Gebr�der Z�ch, von denen einer wie ein Edelmann im Sportwagen in der Gegend herumf�hrt und am Fernsehen mit philosphischen Weisheiten eine edle Gesinnung heuchelt und der andere, Verwaltungsratspr�sident dieses Tier-KZs, als Rechtsprofessor an der Uni Z�rich wirkt. Wir haben seinen Studenten vor Jahren einen Videofilm der Schweinerei des Herrn Professors vorgef�hrt. Der BLICK titelte hierauf "Schweinerei in Professors Stall", wonach der feine Professor ein Jahr in Urlaub verschwand, weil er sich nicht mehr getraute, vor den Studenten aufzutreten. Nach Inkrafttreten der Tierschutzverordnung im Jahr 1981 haben die Veterin�rbeamten praktisch in der ganzen Schweiz geschlafen, bis anfangs der Neunziger Jahre der von mir gegr�ndete VgT auf der Bildfl�che erschien und die Missst�nde schonungslos anprangerte. Ab diesem Zeitpunkt sind die pflichtvergessenen Beamten st�ndig bestrebt, alles als gesetzeskonform zu bezeichnen - das ist der einfachste b�rokratische Weg, den Vollzugsmissstand abzuschaffen: Man definiert einfach alles als gesetzeskonform und - Hokus-Bokus - gibt es keinen Vollzugsr�ckstand mehr. Dass der Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes tats�chlich so l�uft, ist schon verschiedentlich auch offiziell festgestellt worden. Nicht nur hat dies die Gesch�ftspr�fungskommission des Nationalrates auf eine Eingabe des VgT hin in ihrem Gesch�ftsbericht f�r das Jahr 1992 best�tigt, ganz konkret hat sich dies auch im Kanton St Gallen in einem vergleichbaren Fall gezeigt, als das Veterin�ramt Missst�nde im damaligen Schweinestall des Klosters Notkersegg in St Gallen auf �hnliche Art und Weise gesetzwidrige Missst�nde vertuscht hat. Das kann in einem Urteil des Bezirksgericht Werdenberg, das ich zu den Akten gegeben habe, nachgelesen werden. Trotz dieser Tatsache, die aus diesem rechtskr�ftigen Urteil hervorgeht, dass n�mlich Kantonstierarzt Giger gesetzwidrige Tierqu�lereien durch Verdrehungen der bestehenden Vorschriften als gesetzeskonform bezeichnet, hat der Untersuchungsrichter es im vorliegenden Verfahren abgelehnt, die vom Veterin�ramt behauptete Gesetzeskonformit�t der Zust�nde in der Tierfabrik Z�ch gem�ss meinem Antrag durch einen neutralen Gutachter beurteilen zu lassen. In einem Schreiben vom 10. Januar 1994 an meinen Anwalt begr�ndete er dies wie folgt:
Der Untersuchungsrichter wollte offenbar mit aller Gewalt nicht zur Kenntnis nehmen, dass Gesetze bekanntlich widersprechende Regelungen auf Verordnungsstufe derrogieren und dar�ber hinaus im Stall Z�ch sogar auch konkrete Verordnungsvorschriften verletzt sind. In diesem Verfahren sind also die Kl�ger in Personalunion auch Sachverst�ndige. Solche Worte eines Untersuchungsrichters erinnern unwillk�rlich an den ber�chtigten, zur Farce verbogenen Schauprozess gegen die Hitler-Attent�ter. Auch das Bezirksgericht hat sich geweigert, den beantragten Beweis in Form eines Gerichtsgutachtens, wie auch alle anderen offerierten Beweise abzunehmen. Das stellt eine menschenrechtswidrige Verweigerung des rechtlichen Geh�rs und eine Verletzung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens dar. An allen vor Vorinstanz beantragten Beweise halte ich selbstverst�ndlich fest. Auf andere schwerwiegende, die Europ�ische Menschenrechtskonvention verletzende Verfahrensm�ngel hat mein Anwalt bereits schriftlich hingewiesen: Verletzung des �ffentlichkeitsgrundsatzes, keine ordentliche Protokollf�hrung, kein ordentliches Aktenverzeichnis etc. Dazu kommt noch die willk�rliche Verteilung der Verfahrenskosten von Fr 2 780.-: Vier F�nftel wurden mir auferlegt, obwohl ich in einem von den zwei F�llen, n�mlich betreffend Hausfriedensbruch im Schlachthof Aarau, freigesprochen wurde. Zur H�lfte freigesprochen muss ich also vier F�nftel der Verfahrenskosten tragen. Weiterer Kommentar �berfl�ssig. * Im M�rz 1993 ver�ffentlichte der "Beobachter" einen Bericht zum Fall Z�ch mit dem Titel "Maulkorb f�r einen WWF-Mann". Der Bericht ist bei den Gerichtsakten. Darin wird die von Dritten festgestellte �ble Praxis der Voranmeldung von Kontrollen durch das Veterin�ramt geschildert und wie die verantwortlichen Beamten �ber Jahre hinweg sogar die aller-katastrophalsten Zust�nde in den Z�chschen Stallungen immer als gesetzeskonform bezeichneten. Der Bericht enth�llt auch, wie der Obmann der WWF-Jugendgruppe Panda Au, der diese peinlichen Tatsachen aufdeckte, von Beh�rden unter Druck gesetzt wurde, um ihn zum Schweigen zu bringen. *
Schon im Februar 1991 hat Kantonstierarzt Giger behauptet, die Schweinefabrik Z�ch in St Margrethen sei tierschutzrechtlich saniert und in Ordnung. (Dies kann einem Schreiben von Kantonsrat Werner Sch�b vom 8. Februar 1991 entnommen werden, welches bei den Gerichtsakten liegt.) Am 5. Januar 1993 hat dann ein Experte des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen in diesem laut Giger sanierten Betrieb eine ganze Reihe gravierender M�ngel festgestellt. Im vorinstanzlichen Urteil heisst es dazu auf Seite 7:
Insgesamt hat also dieser Gutachter ziemlich genau das festgestellt, was wir seit nunmehr sechs Jahren bis heute st�ndig wieder antreffen und in Strafanzeigen bem�ngelten und - nachdem diese nichts fruchteten - auch �ffentlich kritisieren. Ich betone: diese M�ngel sind amtlich festgestellt worden, nachdem Giger den Betrieb als tierschutzrechtlich saniert und in Ordnung bezeichnet hat. Das Bezirksgericht hat meine Beweise, dass die von mir behaupteten gesetzwidrigen Zust�nde in der Tierfabrik Z�ch jahrelang, vor und nach der fraglichen Kontrolle des Veterin�ramtes immer wieder und nie anders angetroffen wurden, abgelehnt, mit der lapidaren Begr�ndung, damit werde nicht bewiesen, dass es auch am Kontrolltag so ausgesehen habe. Der Zweck dieser realit�tsfremden Spitzfindigkeit ist offensichtlich: Einem "Regimekritiker", der behauptet, der Staat erf�lle seine Vollzugspflicht im Tierschutz nicht, sollte der Wahrheitsbeweis verunm�glicht werden, weil nicht sein kann, was nicht sein darf, dass dieser Staat das vom Volk mit 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissene Tierschutzgesetz t�glich mit den F�ssen tritt, dass die Schweiz von einem Regime regiert wird, das sich einen Dreck um demokratische Gesetze k�mmert, die dem Regime nicht passen. Der Nichtvollzug der Alpeninitiative geh�rt auch in dieses Kapitel. Mit dieser spitzfindigen Ablehnung des Wahrheitsbeweises hat das Bezirksgericht aber einen kardinalen Fehler begangen. Ich kann den Wahrheitsbeweis n�mlich trotzdem erbringen: Dazu ist einmal festzuhalten, dass Kantonstierarzt Giger an der Verhandlung vor Bezirksgericht nicht behauptet hat, die von mir zu den Akten gegebenen Fotos aus der Tierfabrik Z�ch w�rden nicht den tats�chlichen Verh�ltnissen entsprechen und seien anl�sslich der fraglichen Kontrolle anders gewesen. Er hat lediglich eingewendet, ich w�rde immer die gleiche Bucht, dh das gleiche Stallabteil zeigen. Damit wollte er sagen, es sei nicht �berall im Stall so schlimm. Abgesehen davon, dass Bilder aus verschiedenen Bereichen bei den Akten sind, hat er damit aber indirekt zugegeben, dass darauf die tats�chlichen Verh�ltnisse zu sehen sind. Die f�r vorliegendes Verfahren entscheidende Frage ist also gar nicht, ob anl�sslich der Kontrolle andere Verh�ltnisse geherrscht haben, sondern ob die von mir geschilderten, durch Fotos und Zeugen belegten, �ber Jahre vor und nach dieser Kontrolle vorhandenen Zust�nde tats�chlich gesetzeskonform sind, wie das Veterin�ramt in seinem Rapport zu Unrecht behauptet. Das ist die Kernfrage und nichts anderes. Und um diese Frage zu beantworten, ist das Gericht verpflichtet, einen neutralen Experten beizuziehen, wie ich das mehrfach beantragt habe. Der Untersuchungsrichter und das Bezirksgericht haben mir in verfassungswidriger Weise das rechtliche Geh�r und die M�glichkeit zum Beweis verweigert. Ich beantrage die R�ckweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchf�hrung eines korrekten, in allen Teilen menschenrechtskonformen Verfahrens. Insbesondere ist endlich wie beantragt ein neutraler Gutachter beizuziehen und es sind die beantragten Zeugenbefragungen durchzuf�hren. Den Wahrheitsbeweis kann ich sogar erbringen, wenn hypothetisch angenommen wird, am Kontrolltag h�tten andere, n�mlich gesetzeskonforme Zust�nde geherrscht: An der Verhandlung vor Bezirksgericht habe ich neue Fotos vorgelegt und ausdr�cklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch nach der fraglichen Kontrolle des Veterin�ramtes die fr�heren Missst�nde unver�ndert angetroffen wurden. Da w�re es doch ganz klar die Pflicht von Herrn Kantonstierarzt Giger gewesen, erneute Kontrollen durchzuf�hren und die Missst�nde endlich beseitigen zu lassen. Er hat das aber nicht gemacht; zumindest sind auch unmittelbar vor der heutigen Gerichtsverhandlung einmal mehr die gleichen Missst�nde fotografiert und beobachtet worden. Ich werde diese Fotos noch erl�utern und zu den Akten geben. Eine Zeugin, welche die Echtheit und das Aufnahmedatum dieser Fotos bezeugen kann, ist unter der Bedingung bereit, aus der Anonymit�t herauszukommen, wenn das Gericht durch einen entsprechenden Beweisbeschluss zu erkennen gibt, dass diese Zeugenaussage f�r einen Freispruch entscheidend ist. Andernfalls hat es gar keinen Sinn, dass sie ein allf�lliges Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch riskiert. Falls das Gericht einen solchen Beweisbeschluss nicht fassen will, beantrage ich, dass diese Verhandlung unterbrochen wird und das Gericht sich jetzt sofort zur Tierfabrik Z�ch begibt, um einen Augenschein vorzunehmen - jetzt, nicht sp�ter, wieder auf Voranmeldung, wie es das Veterin�ramt jahrelang praktiziert hat! Ich ersuche das Gericht ferner daf�r zu sorgen, dass die Gegenpartei jetzt auch nicht den Saal verl�sst, um Z�ch zu warnen, bis �ber diesen Antrag entschieden ist. Bitte entscheiden Sie �ber diesen Antrag, bevor ich allenfalls mit meinem Pl�doyer fortfahre. (Das Gericht war nicht bereit, die Wahrheit vor Ort festzustellen und lehnte den Antrag ab.) Ich werde nun ganz konkret darlegen, was genau in der Tierfabrik Z�ch seit Jahren vorschriftswidrig war und bis heute ist. Um das zu verstehen und um die Tierschutzvorschriften richtig anwenden zu k�nnen, muss man einige grundlegende Verhaltensweisen der Schweine kennen, welche diesen Tieren angeboren sind. Es sind nicht erlernte Verhaltensweisen. Der Einwand, die Tiere w�rden nichts anderes kennen, als die trostlos engen und dreckigen Buchen der Schweinefabrik Z�ch, ist deshalb nicht stichhaltig. International anerkannte und unbestrittene Forschungsarbeiten haben wiederholt nachgewiesen, dass dem heutigen Hausschwein praktisch noch das gesamte Verhaltensrepertoire der Wildschweine angeboren ist. In Grossversuchen in Schottland und in Schweden wurden Schweine aus der Intensivhaltung heraus in naturnahe, grosse Freigehege mit Wald und Bach gelassen, und innert weniger Stunden und Tagen haben sie begonnen, sich �hnlich wie Wildschweine zu verhalten. Obwohl sie gef�ttert wurden, waren sie ca 12 Stunden pro Tag aktiv. Sie w�hlten im Boden, nagten an Zweigen und Wurzeln, erkundeten t�glich das ganze Gel�nde erneut. Vor dem Geb�ren schob die Muttersau stundenlang Zweige, Gras und Laub zu einem grossen Nesthaufen zusammen und kroch zur Geburt hinein, genau wie es Wildschweine tun; alles nicht gelernt, sondern angeboren. �ber die Mittagszeit fanden sich die Schweine zur Siesta zusammen, lagen an der Sonne und d�sten. Dann gingen ihre Aktivit�ten bis zum Abend weiter. Kurz vor Sonnenuntergang erstellten sie jeden Abend ein gemeinsames Schlafnest aus Zweigen und Laub. Schweine trennen sorgf�ltig Schlaf- und Liegeplatz. Nie kotet ein psychisch gesundes Schwein in sein Schlafnest. Den geschilderten Bed�rfnissen dieser intelligenten, mit Hunden vergleichbaren Tiere tr�gt die Tierschutzverordnung nur v�llig ungen�gend Rechnung. Ein halber Quadratmeter Lebensraum pro Mastschwein soll gem�ss Tierschutzverordnung gen�gen. Tiersch�tzer nennen diese Alibi-Tierschutzverordnung des von der Agro-Mafia abh�ngigen Bundesrates treffend Tierhalterschutz-Verordnung. Ein paar wenige, n�tzliche Vorschriften, welche die Verw�sserung des Tierschutzgesetzes �berlebt haben, enth�lt diese Verordnung nun aber doch. F�r Mastschweine sind nur gerade drei Artikel von praktischer Bedeutung. Umso tragischer, wenn die St Galler Veterin�rbeamten auch noch diesen Rest an Tierschutz missachten. Artikel 13 fordert einen gleitsicheren und trockenen Stallboden, Artikel 18 eine Besch�ftigung �ber l�ngere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder �hnlichem und Artikel 2 eine artgerechte F�tterung. Alle drei Vorschriften, das Einzige was die Tierschutzverordnung diesen Tieren noch bietet, werden in der Tierfabrik Z�ch bis heute - mit Wissen und Duldung des Veterin�ramtes - verletzt. Die verantwortlichen Beamten haben dies im fraglichen Rapport raffiniert unterschlagen und den Eindruck erweckt, alles sei gesetzeskonform. Das Bezirksgericht hat die offerierten Beweise, dass in diesem Rapport gelogen wurde, abgelehnt und von Kantonstierarzt Giger auch keine Auskunft verlangt, was genau anders gewesen sein soll als auf meinen Fotos bzw wie er seine Behauptung, diese Zust�nde seien gesetzeskonform, im Einzelnen begr�nden k�nne. Dieser Kernfrage wich die Vorinstanz hartn�ckig aus. Ich erl�utere nun im Detail, inwiefern die drei erw�hnten Artikel der Tierschutzverordnung �ber all die Jahre hinweg in der Schweinefabrik Z�ch bis heute verletzt werden. Wenn man dieses KZ betritt, sieht man zuerst gar nichts, falls nicht vorher das Licht eingeschaltet wird. Als Zweites f�llt der bestialische Gestank auf, die von Ammoniakgasen geschw�ngerte, Augen und Nase reizende Luft, in der diese sch�tzungsweise gegen 1000 bedauernswerten Gesch�pfe mit hochsensiblen Geruchsorganen lebensl�nglich dahinvegetieren m�ssen. Schweine verf�gen �ber sensiblere Geruchsorgane als Hunde. S�mtliche Schweine in dieser Tierfabrik werden fl�ssig, mit einer sogenannten "Suppe" aus Wasser und vermixten Abf�llen gef�ttert. Eine reine Suppenf�tterung ist aber keine artgerechte F�tterung im Sinne von Artikel 2 der Tierschutzverordnung, wo ausdr�cklich verlangt wird, dass das Futter so beschaffen sein muss, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Besch�ftigungsbed�rfnis befrieden k�nnen. Schweine sind von Natur aus keine Suppen-Schl�rfer. Ihr Bed�rfnis ist es, an fressbaren Objekten zu nagen und zu kauen. Dazu m�ssten sie Stroh, Heu, Gras, Silage etc als Zusatzf�tterung zur Suppe erhalten. Auffallend ist die in manchen Stallabteilen anzutreffende Verkotung des Bodens und der Tiere, die im eigenen Kot liegen m�ssen. Sie haben nicht einmal im Schlafbereich einen sauberen, trockenen Boden, wie es die Tierschutzverordnung vorschreibt. Die meisten leben konstant in der eigenen Scheisse und rutschen bei jeder Bewegung aus. Verkotete Schweine sind ein sicheres Anzeichen, dass etwas nicht stimmt, denn diese von Natur aus reinlichen Tiere liegen bei artgerechter Haltung nie freiwillig in den eigenen Kot. Die Fotos zeigen zum Teil stark mit Kot verschmierte Tiere. Auch das haben die Veterin�rbeamten in ihrem Kontrollbericht unterschlagen. �berall fehlt die Besch�ftigung. Wie die Bilder zeigen, hat es in den meisten Buchten im �lteren Stallteil pro ca 50 Schweine nur ein kleines, altes, schwarzes, speckiges H�lzchen, das an einer Kette von der Decke herunterh�ngt oder einen alten, dreckigen Holzrugel an der Wand h�ngen - Alibi-Vorrichtungen, welche den Tieren gar nichts bringen. Ein Blick in die Fachliteratur oder die Befragung von Nutztierethologen ergibt die Untauglichkeit dieser Vorrichtung klar und eindeutig. Schweine besch�ftigen sich nur mit frischem Materia. Dazu braucht es Material, das t�glich oder sp�testens alle paar Tage erneuert wird, am besten und einfachsten Stroh. Im neueren Sallteil hatte es sogenannte Nagew�rfel. Das sind zylinderf�rmige Pressst�cke aus Stroh und Zuckermelasse, die von einem Metallrohr gehalten werden und unten etwas hervorstehen. Die Schweine k�nnen diese abnagen, worauf das St�ck nachrutscht. In der Tierfabrik Z�ch rutscht aber nie etwas nach: die Nagew�rfel sind in den Rohren permanent so verklemmt, dass die Tiere nichts abnagen k�nnen. Ich rede nicht von zuf�lligen Funktionsst�rungen. Alle diese Vorrichtungen sind permanent ausser Funktion. Das ist praktisch, denn so m�ssen die Rohre nie nachgef�llt werden. Ich beantrage die Edition der Lieferscheine und Rechnungen der Jahre 1992 bis 1995 der Tierfabrik Z�ch zur Kontrolle des Verbrauchs solcher Nagew�rfel. Es stellt sich die Frage, warum es in neuster Zeit nun auch im alten Stallteil solche Nage-Vorrichtungen hat, denn der Herr Z�ch macht bekanntlich nie etwas freiwill f�r den Tierschutz. Ich vermute, dass dies vom Veterin�ramt in der Zwischenzeit angeordnet worden ist, und zwar obwohl vorher im fraglichen Rapport bereits alles als gesetzeskonform bezeichnet wurde. Dies w�rde nicht �berraschen, denn das Veterin�ramt handelt immer erst dann, wenn es Publizit�t gibt: Im Fall des Z�chschen Stalls in Au erst nach einer Fernsehsendung, hier unter dem Druck der Publizit�t dieses Gerichtsverfahrens. Um dies zu pr�fen beantrage ich die Edition der Akten des Veterin�ramtes zum Fall Z�ch bis zum heutigen Datum, soweit sie nicht schon bei den Gerichtsakten sind. Falls sich die Vermutung best�tigt, h�tte sich das Veterin�ramt selbst �berf�hrt, jenen Rapport nicht wahrheitsgem�ss erstellt zu haben, denn bei gesetzeskonformen Zust�nden kann es ja keinen Anlass geben, doch noch M�ngel beseitigen zu lassen. Dass sich das Veterin�ramt jedoch auch hier wieder mit untauglichen Alibi-Massnahmen zufrieden gab, zeigt deutlich, wie dieses Amt keinerlei Anstrengungen unternimmt, f�r das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen, sondern stets nur danach trachtet, mit dem fehlbaren Tierhalter zusammen den Anschein zu erwecken, alles sei gesetzeskonform. Dazu gen�gen auch nicht funktionst�chtige Einrichtungen, damit das Veterin�ramt das n�chste mal wieder rapportieren kann, es seien Nagew�rfel installiert gewesen. Dass diese gar nicht funktionieren, kann ruhig unterschlagen werden, denn niemand kann beweisen, dass sie auf die Minute genau zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionierten, womit Tiersch�tzer schachmatt gesetzt werden sollten, die Tierhalter nichts tun m�ssen, um das Tierschutzgesetz einzuhalten, und den Konsumenten weiterhin weisgemacht werden kann, wir h�tten das beste Tierschutzgesetz der Welt, das sogar eine Besch�ftigung der Schweine vorschreibe. Alles amtlich gepr�ft in Ordnung - nur das Leiden der Tiere geht weiter. Nein, zum Gl�ck gibt es den VgT. Und ich werde nicht schweigen. Sie k�nnen mich tausendmal verurteilen, Sie k�nnen mich ins Gef�ngnis werfen. Dann werden andere die F�hrung des VgT �bernehmen. Noch ist nicht die ganze Schweiz korrupt und brutal egoistisch, noch erf�hrt der VgT eine grossartige, st�ndig wachsende Unterst�tzung. In fast jeder Ortschaft der deutschen Schweiz gibt es mittlerweile VgT-Mitglieder. Das Tierelend l�sst sich auch mit Willk�rurteilen gegen mich nicht mehr geheim halten. Ganz raffiniert war �brigens eine von Z�ch selbstgebastelte Besch�ftigungsvorrichtung, welche zur Zeit der fraglichen Kontrolle installiert war und die auf den bei den Akten liegenden Fotos zu sehen ist: Ein Strohballen in einem Stahlgitter, eingepackt mit einem engmaschigen Drahtgeflecht. Die Tiere hatten nicht die geringste Chance, je einen Strohhalm herauszuzupfen aus dem Strohballen, der ihnen vor die Nase gestellt war. Nicht einmal das wurde im Rapport beantstandet. Gibt es eine bessere Formulierung als die, ein solcher Rapport, der alles als gesetzeskonform bezeichnet, sei gef�lscht? Meine Damen und Herren, Tierschutzbeamte, welche so etwas als "gesetzeskonform" rapportieren, geh�rten nach meiner Auffassung ins Zuchthaus, was leider nach geltendem Recht nicht m�glich ist, wenn es "nur" - "nur" in Anf�hrungszeichen - um Tiere geht. �ber solche Menschen hat der ber�hmte Verhaltensforscher Prof Konrad Lorenz gesagt:
Auf den neuen Fotos, aufgenommen am 13. Juli 1996 und am 4. August 1996 zeigt sich wenig Neues: wie immer vollgestopfte Buchten, ein kleines H�lzchen an einer Kette und - neu - auch in diesem Stallbereich funktionsunt�chtige Nagew�rfel-Rohre. Das sind aber nicht die einzigen Beweise, dass es heute noch so aussieht wie all die Jahre. Dies konnte am 9. September 1995 sogar im Schweizer Fernsehen gesehen werden. Ich habe bereits in der schriftlichen Berufungsbegr�ndung beantragt, die betreffende Fernseh-Journalistin als Zeugin anzuh�ren und auch das nicht gesendete Rohmaterial an Videoaufnahmen von einem Experten auswerten zu lassen. * Ich fasse zusammen: �ber Jahre wurden in der Tierfabrik Z�ch andauernd die gleichen Missst�nde beobachtet, auch kurz vor und nach der fraglichen Kontrolle durch das Veterin�ramt und sogar bis heute. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ausgerechnet an diesem Kontrolltag die Situation anders gewesen sein soll, was von den Kl�gern auch gar nicht behauptet worden ist. Die Art und Weise, wie der fragliche Rapport des Veterin�ramtes abgefasst ist, insbesondere das Fehlen von pr�zisen, nachpr�fbaren Sachverhaltsfeststellungen f�r die einzelnen Stallabteile und das Fehlen von Fotos, weiter der Hinweis, andernorts sei es nicht besser, dr�ngen den Schluss auf, dass die herrschenden Vorschriftswidrigkeiten bewusst vertuscht wurden. Schliesslich haben die Kl�ger die Missst�nde wissentlich bis heute geduldet, obwohl an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht deutlich ausgef�hrt wurde, dass die Missst�nde auch nach der fraglichen Kontrolle weiterhin beobachtet wurden. Es nimmt mich wirklich wunder, ob sich dieses Gericht trotz all dieser zwingenden Indizien, die keinen anderen Schluss als die Richtigkeit meiner Behauptung zulassen, dem willk�rlichen Urteil des Bezirksgerichtes anschliessen will. Direkter k�nnte der Wahrheitsbeweis gar nicht erbracht werden. F�r solche F�lle kennt die Justiz den Indizienbeweis. Ich sehe nicht ein, mit welchem Recht mir dieser verweigert wird. Leider habe ich immer wieder erfahren m�ssen, dass rechtstaatlichen Grunds�tze mit politisch motivierten Willk�rurteilen �bergangen werden. Es gibt in der Schweiz tats�chlich politisch Verfolgte. Sollte sich letztlich auch noch der Europ�ische Gerichtshof mit diesem Fall befassen m�sste, w�re es nicht das erste mal, dass die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt wird. Als Bauern k�rzlich Landfriedensbruch begingen und aus egoistischen Gr�nden die Migros-Verteilzentralen blockierten, ohne dazu ein vern�nftige Rechtfertigung zu haben, und dabei Millionensch�den anrichteten, gab es eine Busse von 200 Fr. Wenn dagegen ein Tiersch�tzer zu Recht, aus idealistischer Gesinnung und in �ffentlichem Interesse auf staatliche Missst�nde im Tierschutz-Nichtvollzug hinweist, die Verantwortlichen nennt und mit aller nur erdenklichen Sorgfalt Berge von Beweismitteln beschafft, werden diese einfach ignoriert und er wird mit 2500 Fr geb�sst. Ich bin zum ersten mal vor Ihrem Gericht und habe die Hoffnung noch nicht vollends verloren, hier zur Abwechslung einmal eine Rechtsprechung erleben zu k�nnen, welche diese Bezeichnung verdient. (...... was sich einmal mehr als Illusion erwies.)
Aus der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht vom Dezember 1996 3. Bundesrechts- und EMRK-widrige Verweigerung der Abnahme des WahrheitsbeweisesDer vors�tzliche Tierschutz-Nichtvollzug wurde (und wird teilweise bis heute) im Kanton St Gallen dadurch praktiziert, dass Missst�nde einfach "�bersehen", klare Vorschriften rechtsbeugend umgedeutet, bei Auslegungsfragen das Ermessen missbr�uchlich (unter Nichtbeachtung der Fachliteratur) ausge�bt oder auf Anzeige hin Kontrollen vorangemeldet werden, um dem Tierhalter Gelegenheit zu geben, vor�bergehend, bis die Kontrolle vorbei ist, gesetzeskonforme Zust�nde herzustellen. Dies ist mehrfach belegt. Aus dem bei den Gerichtsakten liegenden Urteil betreffend Schweinestall des Klosters Notkersegg ist ein solches Vorkommnis sogar amtlich dokumentiert und rechtskr�ftig best�tigt. �hnlich wie dort hat das Veterin�ramt auch im vorliegenden Fall der Schweinefabrik Z�ch falsche Feststellungen rapportiert, um den fehlbaren Tierhalter zu decken, aber anders als dort, haben im vorliegenden Verfahren die kantonalen Gerichte den Wahrheitsbeweis ohne Abnahme der angebotenen Beweise als nicht erbracht beurteilt. Ich habe mehrfach auf dem Rechtsweg versucht, die verantwortlichen Beamten mit Strafanzeigen und Disziplinarbeschwerden zu einem pflichtgem�ssen, korrekten Tierschutzvollzug zu zwingen, musste aber erfahren, dass die zust�ndigen St Galler Beh�rden in solchem Verhalten weder eine Pflichtwidrigkeit und schon gar nicht ein deliktisches Verhalten erkennen: Im Entscheid AK 121/1990 vom 27. Feb 1991 drohte mir die Anklagekammer des Kantons St Gallens anl�sslich einer Strafklage gegen pflichtvergessene Beamte mit "einer Auflage von Kosten", falls ich weitere "derart ungen�gend detaillierte und unsubstanziierte Strafanzeigen bzw Klagen" einreiche. Die Klage war durchaus nicht "unsubstanziiert", sonder vielmehr politisch unerw�nscht. In einem Entscheid Ende 1991 wies die Anklagekammer eine Anzeige gegen das Veterin�ramt, weil dieses Kontrollen zur �berpr�fung von Anzeigen voranmeldete, mit der Begr�ndung ab, dies liege im Ermessen der Beamten und der Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei "haltlos". Eine solche Vereitelung des Tierschutzvollzuges ist analog dem Rapportieren von Gesetzeskonformit�t, obschon gesetzwidrige Missst�nde bestehen. Im Ergebnis kommt das auf das Gleiche heraus: In einem Fall geben die Beamten dem Tierhalter vorher Gelegenheit, vor�bergehend gesetzeskonforme Zust�nde herzustellen. Im zweiten Fall wird Gesetzeskonformit�t direkt rapportiert, ohne die sinnlose Alibi�bung. Ich hatte somit guten Grund zur Annahme, dass das mit den inkriminierten �usserungen kritisierte Verhalten der Veterin�rbeamten von den St Galler Be�rden auch nicht als deliktisch beurteilt w�rde. Aus diesem Grund habe ich keine Strafanzeige erstattet und auch keinen Delikt-Vorwurf erhoben, sondern lediglich einen Sachverhalt, das Verhalten von Veterin�r- und Tierschutzbeamten beim "�bersehen" von Missst�nden publik gemacht. Die Auffassungen, welches Verhalten der Beamten, das im Resultat zur Nichtdurchsetzung des Tierschutzgesetzes f�hrt, deliktisch ist oder im Ermessen liegt, gehen offensichtlich auseinander. Es ist nur ein einziger Fall aus dem Kanton Z�rich bekannt, wo die Strafbeh�rden das objektive Vorliegen eines strafbaren Verhaltens festgestellt haben. Sonst werden die verantwortlichen Beamten von ihren Kollegen Richter und Untersuchungsrichter regelm�ssig gedeckt. Vor diesem Hintergrund stellt es eine bundesrechts- und EMRK-widrige Auslegung der Anforderungen an den Wahrheitsbeweis und eine faktische Verweigerung des Rechts auf den Beweis dar, wenn an den Wahrheitsbeweis im vornherein derart hohe Anforderungen - Nachweis eines strafrechtlichen Urteils f�r das vorgeworfene Verhalten des Rapportierens falscher Festellungen - gestellt werden, dass dieser nicht zu erbringen ist, obwohl sachlich �berezeugende Beweise angeboten wurden. Ob die im vorliegenden Verfahren inkriminierte �usserung einen Deliktvorwurf enthalten, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Diese Frage habe ich in der fraglichen Publikation offen gelassen. Aufgrund der fr�heren Erfahrungen mit dem Rechtsverst�ndnis der St Galler Beh�rden h�tte ich es nicht gewagt, einen Deliktvorwurf zu erheben. Ich sah mich aber als verantwortungsbewusster B�rger und Pr�sident einer der gr�ssten Tierschutzorganisationen der Schweiz verpflichtet, dieses - ob deliktisch oder nicht - auf jeden Fall skandal�se Verhalten der Veterin�rbeamten �ffentlich bekannt zu machen. Sollte sich das Bundesgericht den vorinstanzlichen Erw�gungen in diesem Punkt anschliessen, dann h�tte das gravierende Konsequenzen f�r die Pressefreiheit und den Konsumentenschutz in der Schweiz: Zu den meisten "Kassensturz"-Sendungen des Schweizer Fernsehens w�rde im Falle einer Ehrverletzungsklage der Betroffenen der Wahrheitsbeweis abgeschnitten, denn die vom Kassensturz aufgedeckten Konsumentent�uschungen erf�llen ohne Zweifel sehr oft Straftatbest�nde, insbesondere des unlauteren Wettbewerbs oder des Betruges. Das trifft auch zu f�r viele Beitr�ge in der Konsumenten-Zeitschrift K-Tip. Auch eine Zeitschrift wie etwa der "Beobachter" w�rde mit einer solchen Praxis massiv zur�ckgebunden. Es kann aber doch nicht angehen - und verst�sst massiv gegen das Rechtsempfinden -, wenn �bles Verhalten von Anbietern oder Beamten nicht mehr publik gemacht werden d�rfen, weil durch Abschneiden des Wahrheitsbeweises der Betroffene mit Ehrverletzungsklagen leichtes Spiel hat! Wenn die kantonalen Instanzen wirklich der �berzeugung w�ren, der inkriminierte Vorwurf enthalte den Vorwurf der Urkundenf�lschung - ein Offizialdelikt -, dann w�re es angesichts der F�lle der angebotenen Beweise ihre Pflicht gewesen, die Sache an die Strafuntersuchungsbeh�rden weiterzuleiten. Dass sie das nicht getan haben und die fraglichen Missst�nde in der Schweinefabrik Z�ch gr�sstenteils bis heute andauern, beweist deutlich, wie willk�rlich, nach politischen statt nach juristischen Kriterien das Recht angewendet wird, je nachdem ob es sich gegen Beamte oder gegen einen politisch unbequemen Tiersch�tzer richtet. Aber auch wenn man davon ausgeht, die inkriminierte ehrverletzende �usserung stelle einen Deliktvorwurf dar, ist die Verweigerung der Beweisabnahme mit der Begr�ndung, hief�r komme nur ein entsprechendes Strafurteil in Frage, willk�rlich. Dieser vorinstanzlichen Auffassung steht n�mlich ein gegens�tzlich beurteilter Fall im Kanton Thurgau gegen�ber, wo es um einen �ffentlich erhobenen, ausdr�cklichen, nicht nur impliziten Deliktvorwurf ging und der Wahrheitsbeweis ohne entsprechende Verurteilung als gelungen beurteilt wurde. In diesem Fall war der Gerichtspr�sident des Bezirksgerichtes M�nchwilen der Angeschuldigte. Dieser hatte mir in einem in Zeitungen ver�ffentlichten Leserbrief eine Ehrverletzung vorgeworfen und beigef�gt, er verzichte nur deshalb auf eine Strafklage, um dem Fall nicht noch mehr Publizit�t zu geben. Damit wurde ganz direkt ein Deliktvorwurf erhoben. Das Bezirksgericht Bischofszell wies in seinem Urteil vom 4. April 1995 das Argument, es liege keine entsprechende Verurteilung vor, zur�ck und argumentierte lapidar, der angeschuldigte Gerichtspr�sident habe sich unter den gegebenen Umst�nden "wehren d�rfen". Dass er dies korrekt mit einer Ehrverletzungsklage h�tte tun k�nnen, wurde willk�rlich und tendenzi�s unterschlagen. Mit Urteil vom 12. Juni 1995 sch�tzte das Thurgauer Obergericht diesen Entscheid. Im vorstehenden Fall w�re es dem angeschuldigten Gerichtspr�sidenten m�glich gewesen, ein Strafverfahren einzuleiten, anstatt in privater Selbstjustiz �ffentlich ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Im Gegensatz dazu war es mir im vorliegenden Verfahren nicht m�glich, ein Strafverfahren zu f�hren, da Tierschutzorganisationen bekanntlich kein Verbandsklagerecht haben. Trotz dieser Unsymmetrie wurde ich im vorliegenden Verfahren willk�rlich schlechter behandelt, als der Bezirksgerichtspr�sident im Thurgauer Verfahren. Die krasse, politisch motivierte willk�rliche Ungleichbehandlung ist hier offensichtlich: Selbstjustiz eines Gerichtspr�sidenten, dem sehr wohl der Rechtsweg offengestanden w�re, wird von der Rechtsprechung gedeckt, w�hrend eine im �ffentlichen Interessen liegende Enth�llung �ber pflichtwidriges Verhalten von Veterin�rbeamten, das von den Strafbeh�rden seit Jahren gedeckt wurde und gegen das dem VgT kein Rechtsweg offensteht, verurteilt wird. Diese Willk�r bedeutet einen R�ckfall in die Klassenjustiz: Dort ein Herr Kollega Gerichspr�sident, hier ein politisch unbequemer Tiersch�tzer und Kritiker des staatlichen Versagens im Tierschutzvollzug. 5. Verletzung der Regeln der Vernunft und der allgemeinen Lebenserfahrung im grunds�tzlichen Vorgehen bei der Beweisw�rdigung ... Kern der ganzen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die vom Angeklagten in seinen Pl�doyers vor erster und zweiter Instanz ausf�hrlich geschilderten Missst�nde im fraglichen Rapport zu Recht oder zu Unrecht als den gesetzlichen Anforderungen gen�gend rapportiert wurden! Zu diesem entscheidenden Punkt haben die kantonalen Gerichte die erdr�ckende F�lle an Beweisen willk�rlich ignoriert! Aber auch die eigentlich gar nicht im Vordergrund stehende Frage, welche Zust�nde zum Zeitpunkt der Kontrolle geherrscht h�tten, wurde in einer v�llig vernunftswidrigen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Art und Weise beurteilt: Einmal widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Missst�nde, die �ber Jahre hinweg praktisch unver�ndert anhalten, zuf�llig nur gerade w�hrend einer nicht vorangemeldeten Kontrolle nicht vorhanden gewesen sein sollen, dann aber nach dieser Kontrolle wieder jahrelang bis heute andauern. Im Gegenteil zeigt die allgemeine Erfahrung, dass in Betrieben wie der Schweinefabrik Z�ch in aller Regel eine konstante Tages-Routine vorherrscht und deshalb t�glich die gleichen Zust�nde herrschen. H�chstens auf vorangemeldete Kontrollen oder vielleicht bei einem Personal- oder Eigent�merwechsel oder nach einem Umbau treten Ver�nderungen ein. Es gibt deshalb nicht den geringsten Anlass anzunehmen, am Kontrolltag h�tten tats�chlich andere Zust�nde als �blich, n�mlich gesetzeskonforme, geherrscht. Es ist von fr�her her bekannt, dass das Veterin�ramt solche Missst�nde lediglich einfach als gesetzeskonform erkl�rt. Die Argumentation der kantonalen Gerichte, ich h�tte nicht den direkten Beweis erbracht, dass zur Zeit der Kontrolle die sonst �blichen Zust�nde geherrscht h�tten, ist absurd... Dass anl�sslich der amtlichen Kontrolle - falls diese nicht amtsmissbr�uchlich vorangemeldet worden war - nicht momentan bessere Zust�nde im Stall Z�ch geherrscht haben k�nnen, sondern dass diese lediglich nicht pflichtgem�ss beurteilt wurden, beweist auch die Tatsache, dass das Veterin�ramt bis heute nicht daf�r gesorgt hat, dass die Missst�nde in der Schweinefabrik Z�ch endlich beseitigt wurden, obwohl ich im Laufe dieses Verfahrens immer wieder betont und Beweise vorgelegt habe, dass diese aktuell weiter andauern. Es gibt nur eine Erkl�rung daf�r, dass sich das Veterin�ramt dadurch nicht veranlassen liess, aktiv zu werden: Es behauptet diese Zust�nde einfach als gesetzeskonform. Vor erster Instanz hat Kantonstierarzt Dr Giger denn auch hervorgehoben, er m�sse sich an den Wortlaut der Tierschutzverordnung halten und k�nne nicht nach den privaten Vorstellungen des Angeklagten handeln. In gleichem Sinne �usserte sich auch der kl�gerische Rechtsvertreter an Schranken (Urteil des Bezirksgerichtes Seite 10), wo geltend gemacht wurde, das Veterin�ramt "k�nne - auch f�r Beamte unbefriedigende - Verordnungen nicht einfach ausser Kraft setzen". Diese scheinheiligen �usserungen sind ein klarer Hinweis darauf, dass es nicht um andere angetroffene tats�chliche Zust�nde geht, sondern um die Frage nach deren Tierschutzgerechtheit. Es ist unverst�ndlich, dass die Vorinstanz diesem Umstand keine Aufmerksamkeit schenkte, obwohl ich mich in meinem Pl�doyer ausf�hrlich damit befasste... Ich habe in meinen Pl�doyers darauf hingewiesen, dass der fragliche Rapport auff�llig pauschal gehalten ist und pr�zise Einzelfeststellungen, wo was wie und in welcher Form vorhanden gewesen sein soll, vermissen l�sst. Von einem solchen Rapport w�rde man eine sorgf�ltige sachliche Schilderung der angetroffenen Zust�nde erwarten. In auff�lliger Weise enth�lt der Rapport jedoch keine pr�zisen, nachpr�fbaren Sachverhaltsfeststellungen, sondern gibt in pauschaler Form direkt (rechtliche) Beurteilungen: Diese und jene Vorschrift sei erf�llt; der Stall entspreche schweizerischem Durchschnitt; wenn hier eingeschritten w�rde, m�sste praktisch �berall interveniert werden. Diese letzte Feststellung ist ein deutlicher Hinweis darauf, um was es ging: Nicht um eine Sachverhaltsaufnahme sondern einmal mehr um eine Absegnung der �blichen Missst�nde. Und das, und nur das, habe ich im inkriminierten Artikel zu Recht und wahrheitsgem�ss kritisiert. Dass der fragliche Rapport unsachlich und pflichtwidrig erstellt worden ist, zeigt sich sofort, wenn versucht wird, aufgrund der darin enthaltenen "Feststellungen" zu beurteilen, ob den gesetzlichen Vorschriften tats�chlich gen�gend Rechnung getragen war. Dies ist nicht m�glich! Es l�sst sich zB nicht beurteilen, ob die angeblich vorhanden gewesenen Besch�ftigungsvorrichtungen gem�ss Artikel 20 der Tierschutzverordnung den Anforderungen gen�gten. Dem Rapport l�sst sich nur pauschal, ohne sachliche Begr�ndung entnehmen, dass die angetroffenen Zust�nde nach Meinung des Rapportverfassers gesetzeskonform waren. Insbesondere auff�llig und unverst�ndlich an diesem Rapport ist, dass er keine Fotos enh�lt! Fotos w�ren ja wohl das einfachste und naheliegendste Mittel, einen solchen Sachverhalt aufzunehmen, sofern �berhaupt nur ein minimales Interesse daran besteht, dies sachlich richtig und objektiv zu tun. Das Veterin�ramt wollte es aber offensichtlich vermeiden, die skandal�sen Zust�nde auf diese Weise zu dokumentieren. Amtliche Fotos h�tten es verunm�glicht, Schweinebaron Z�ch einen solchen Persilschein auszustellen. Das ist nur verbal und mit unpr�ziser Sachverhaltsfeststellung machbar. Niemand kann ja dann sp�ter "beweisen", dass genau in dieser Minute der Kontrolle die sonst jahrelang vor- und nachher herrschenden Missst�nde vorgelegen haben - abgesehen davon, dass solche Rapporte dem Amtsgeheimnis unterliegen und sonst gar nicht in die H�nde kritischer Tiersch�zter gelangen. Der Zufall wollte es, dass dieser eine Rapport publik wurde. Dass die St Galler Veterin�rbeamte Tierschutzmissst�nde oft falsch darstellen, ist ebenfalls Teil der von mir angebotenen, jedoch nicht abgenommenen Beweise: Nicht lange vor der fraglichen Kontrolle, n�mlich am 5. Januar, ist der Stall Z�ch von Sachverst�ndigen des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen inspiziert worden. In diesem Bericht, der sich bei den vom Veterin�ramt editierten Akten befindet, wurden zum Teil die gleichen Missst�nde festgestellt, wie sie von mir kritisiert werden und bis heute andauern. Das beweist erstens, dass ich nicht von unrealistischen "privaten" Tierschutzvorstellungen ausgehe, sie Giger behauptet, sondern die Tierschutzvorschriften in �bereinstimmungen mit neutralen Fachleuten auslege, und zweitens, dass im Veterin�ramt bekannt ist, dass in der Duldung von Missst�nden zu weit gegangen wird, diese Praxis somit - wie von mir kritisiert - wissentlich ge�bt wird. Offenbar h�lt man dies im Veterin�ramt f�r politisch opportun, nicht einen sachgerechten, konsequenten Vollzug des Tierschutzgesetzes. Diese Praxis des Veterin�ramtes, gesetzwidrige Zust�nde einfach als gesetzeskonform zu deklarieren, ist aktenkundig (Urteil der Bezirksgerichtskommission Werdenberg [bei den Akten] im Zusammenhang mit dem Schweinestall Notkersegg, wo das Veterin�ramt in �hnlich unhaltbarer Weise gesetzwidrige Missst�nde als gesetzeskonform rapportierte.)... Vor Schranken f�hrte der Anwalt der Kl�ger aus, der Angeklagte d�rfe selbstverst�ndlich Tierschutzmissst�nde kritisieren, aber nicht so. C'est le ton qui fait la musique. Dazu kann ich nur sagen: gehen Sie einmal in das Schweine-KZ Z�ch. Da ist keine Musik zu h�ren, nur das hysterische Schreien gequ�lter Seelen.
Anmerkung: Das Bundesgericht, das systematisch gegen den VgT urteilt, egal um was es geht, lehnte die Beschwerden mit den �blichen willk�rlichen Phrasen ab und best�tigte damit die Verurteilung und die Reinwaschung des St Galler Veterin�ramtes. Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte, der �ber 90 Prozent aller Menschenrechtsbeschwerden als unzul�ssig erkl�rt, um sich nicht inhaltlich damit befassen zum m�ssen, erkl�rte auch die Beschwerde in der vorliegenden Sache als unzul�ssig. |