Klage aus Sportfischerkreisen gegen den VgT im Streit um das tierqu�lerische Fischen mit lebenden K�derfischen

Klage aus Sportfischerkreisen gegen den VgT im Streit um das

tierqu�lerische Fischen
mit lebenden K�derfischen

 Die Zeitschrift "PetriHeil" ver�ffentlichte farbig illustrierte Anleitungen zu tierqu�lerischen, teilweise verbotenen Fischfangmethoden, insbesondere das Fischen mit lebenden K�derfischen.

Der VgT ver�ffentlichte dar�ber in seinem Journal "VgT-Nachrichten" einen kritischen Bericht und druckte einige der gr�sslichen Bilder ab. Nun versucht sich die Zeitschrift mit einer "Forderung aus Urheberrechtsgesetz" in H�he von rund 10 000 Fr am VgT zu r�chen. Die Forderung ist rechtsmissbr�uchlich und unbegr�ndet.

> Pl�doyer von Tiersch�tzer Erwin Kessler vor Obergericht

Das Obergericht hat die Klage zwar nur zu einem Viertel gutgeheissen, so dass das Verfahren f�r den VgT praktisch kostenneutral ist. ("Petri Heil" dagegen hat hohe Kosten f�r seinen Anwalt.) Trotzdem ficht der VgT das Urteil beim Bundesgericht an, weil das Obergerichtsurteil einen Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit darstellt, welche der VgT - mit Blick auf seine zuk�nftige Arbeit - vehement verteidigen muss.

> Beschwerde an das Bundesgericht

> Beschwerde an den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte


Aus dem

Pl�doyer von VgT-Pr�sident Erwin Kessler vor dem Thurgauer Obergericht

am 6. Juli 1999

Herr Pr�sident, meine Damen und Herren, 
im Grunde genommen geht es hier gar nicht um eine urheberrechtliche Frage - diese ist nur vorgeschoben -, sondern um eine tiersch�tzerische Auseinandersetzung �ber grausame Methoden der Sportfischerei, f�r die sich der Kl�ger in seiner Zeitschrift "PetriHeil" immer wieder stark macht. Wie ich darlegen werde, ist die Klage urheberrechtlich haltlos. Bei genauerem Hinsehen liegt der Fall ausserhalb des Anwendungsbereiches des URG. Der Kl�ger hat die Klage rechtsmissbr�uchlich eingeleitet, um seiner Leserschaft mit heldenhaftem Einsatz gegen Kritiker des Sportfischens zu imponieren. 

Dass der erst nach vielen gravierenden Verfahrensfehlern beigezogene Anwalt das Verfahren auch als ziemlich hoffnungslos ansieht, zeigt sich in der von ihm nachtr�glich, versp�tet eingereichten Klageschrift deutlich. In einem hoffnungslosen Versuch, die Klage vielleicht noch teilweise retten zu k�nnen, stellt er jetzt erstmals und damit zu sp�t - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, w�hrend die verbindliche Klagegrundlage eine Rechnung f�r den Abdruck von Bildern gem�ss Branchentarifen darstellt. Ich komme darauf zur�ck. 

Anstiftung zu tierqu�lerischem, gesetzwidrigem Fischen: 

Einerseits propagiert der Kl�ger das grausame Fischen mit lebenden K�derfischen, andererseits versucht er in dieser Auseinandersetzung so zu tun, als seien in den fraglichen Publikationen tote K�derfische gemeint. Diese Behauptung kann ich leicht wiederlegen, wie Sie sehen werden. 

Worum geht es �berhaupt beim Fischen mit lebenden K�derfischen? Kleine Fische werden auf Angelhaken gespiesst. Derart qualvoll am Haken h�ngend werden sie ins Wasser gehalten - bis vielleicht einmal ein Raubfisch anbeisst. Beisst keiner an, muss der qualvoll angehakte K�derfisch das mehrmalige Einziehen und wiederholte Auswerfen erdulden. Der K�derfisch erleidet dabei neben den k�rperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen gehindert ist, insbesondere dann, wenn sich ein Raubfisch n�hert. Behauptungen, Fische seien generell oder im Maulbereich schmerzunempfindlich, sind wissenschaftlich unhaltbar. Falls das Gericht dies nicht mit dem gesunden Menschenverstand schon einsieht, beantrage ich hierzu eine Gerichtsexpertise, denn diese Frage ist in vorliegendem Verfahren keineswegs nebens�chlich, obwohl es formell um eine Urheberrechtsverletzung geht, denn f�r unsittliche, rechtswidrige Ver�ffentlichungen k�nnen keine Urheberrechte geltend gemacht werden. 

Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress ausgesetzt, bis er schliesslich an seinen Verletzungen oder an Ersch�pfung stirbt.  

Dass in der Zeitschrift des Kl�gers nicht stillschweigend tote K�derfische gemeint sind, geht daraus hervor, dass in dieser Zeitschrift das Fischen mit lebenden K�derfischen immer wieder propagiert wird. 

Aufschluss �ber die tierverachtende Einstellung des Kl�ger gibt auch die Art und Weise, wie in seiner Zeitschrift "Petri Heil" �ber K�derfische geschrieben wird. In der Ausgabe 5/1999 (Beilage 4) wurden unter der �berschrift "Kleine Leckerbissen" die verschiedenen K�derfische vorgestellt. Auffallend schon die �berschrift - Fische sind f�r diese Sorte Fischer, die so aggressiv ihre tierqu�lerischen Methoden verteidigen, eben keine Lebewesen, sondern "Leckerbissen". Zum "Rotauge", dem beliebtesten K�derfisch, heisst es dann: "Rotaugen sind am Haken recht z�h." Eine Sprache, als ob es um die beste Stahlsorte ginge, um totes Material, nicht um empfindsame Wirbeltiere. K�derfische sind f�r diese Sorte Fischer eben nur Wegwerfmaterial. Diejenige Fischsorte, eben das Rotauge, ist das beste Material, weil es den Todeskampf an der Angel am l�ngsten durchsteht. Die "Rotfeder" ist weniger geeignet, denn - wie es in dieser Tierqu�ler-Zeitschrift heisst - "streben sie [den Raubfischen] lebend angeboten nach oben und verursachen oft komplizierten Schnursalat" Zitat-Ende). Zu dumm, dass diese an Stahlhaken aufgespiessten Fischchen fl�chten wollen und dabei einen Schnursalat anrichten; wirklich ganz dumme Fische, diese Rotfedern! Besser eignen sich dann wieder die "L�ugel", da diese beim Absinken vor Angst und Schrecken ihre feinen Silberschuppen verlieren, was laut "Petri Heil" nur von Vorteil ist, da dies (Zitat) "f�r einen zus�tzlichen Reiz f�r die R�uber" sorgt. Ein eigentlicher "Geheimtip" ist schliesslich laut Petri Heil der "Kaulbarsch" (Zitat): "Durch ihre z�he Haut bleiben sie lange am Haken und �berstehen selbst weite W�rfe. Barsche werden am besten durch die Lippe angek�dert."- - - "Rote Lippen soll man k�ssen, denn zum K�ssen sind sie da." hiess ein Schlager aus meiner Teenager-Zeit. Jetzt habe ich in Petri-Heil gelernt, dass die Lippen sich am besten zum Ank�dern mit Stahlhaken eignen.  

Das Fischen mit lebenden K�derfischen wird sogar vom konservativ-angepassten "Schweizer Tierschutz STS", dem ganz sicher nicht Extremismus vorgeworfen werden kann, abgelehnt. In seiner Zeitschrift "Schweizer Tierschutz - Du und die Natur" vom M�rz 1998 (Beilage 5) heisst es dazu:
"Die kantonalen Gesetzgebungen weisen ... noch grosse L�cken in bezug auf tiersch�tzerische Belange auf. So sind in den meisten Kantonen der Schweiz f�r den Fisch besonders belastende Praktiken erlaubt. Hierzu geh�rt zum Beispiel die Verwendung des lebenden K�derfisches, das Zur�cksetzen fangm�ssiger Fische, der Besatz mit fangm�ssigen Fischen sowie die H�lterung. Eine obligatorische Ausbildung von Angelfischern kennen nur gerade die Kantone Luzern, Basel-Stadt und Thurgau. Im Tierschutzgesetz fehlen zudem Vorschriften �ber die Bet�ubung und T�tung von Fischen ... Beim Angeln auf Raubfische wie zum Beispiel Hecht, Zander, Forelle und Barsche werden zum Teil lebende K�derfische verwende t... Dabei wird der K�derfisch am Muskelgewebe unter der R�ckenflosse, an den Lippen oder im Bereich der Riechgruben angehak t... Die Verwendung des lebenden K�derfisches ist unter Angelfischern umstritten. Viele verzichten bereits jetzt auf diese K�der. Einem generellen Verbot des lebenden K�derfisches widersetzen sich die Angelfischer jedoch vehement ... Gegen den Gebrauch von lebenden K�derfischen k�nnen zahlreiche Argumente aufgef�hrt werden. Beim Anhaken werden dem Fisch nicht genau quantifizierbare Schmerzen zugef�gt. Nach dem Aussetzen versucht der lebende K�derfisch st�ndig zu entkommen. Dies verursacht erheblichen Stress. L�nger anhaltender Stress sch�digt den Organismus und kann nach einiger Zeit zum Tod des Tieres f�hren. Beim Auswerfen kann der lebende K�derfisch zudem erhebliche innere Verletzungen erleiden ... "  

In einem neuen, von zahlreichen namhaften Wissenschaftern herausgegebenen "Buch vom Tierschutz" (Sambraus/Steiger) wird das Fischen mit lebenden K�derfischen als unn�tig und ganz klar gesetzwidrig beurteilt. Und das ist nicht irgend ein Buch von irgendwelchen sentimentalen Tiersch�tzern, sondern ein wissenschaftliches Standardwerk zum Tierschutz. Die Autoren, die sich darin zum Sportfischen �ussern, sind Wissenschafter, Professoren f�r Fischereibiologie und Fischkrankheiten an der Universit�t M�nchen. Zu den lebenden K�derfischen schreiben sie (Beilage 6, Seite 752):
"Unter den Fangmethoden wurde neben den bereits fr�her ge�chteten Fischspeeren und Harpunen in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung der Fang mit dem lebenden K�derfisch als eindeutig tierschutzwidrig eingeordnet. In der weitaus �berwiegenden Zahl der F�lle ist auch die hegerische notwendige Entfernung grosser Raubfische ohne lebende K�der, zB mittels Attrappen oder toter K�derfische, m�glich."  

Weil diese grausame Fangmethode immer noch in zahlreichen Kanton geduldet und in der Sportfischer-Zeitschrift des Kl�gers immer wieder propagiert wird, besteht ganz klar eine Situation, welche in unserer f�r Tierschutzfragen mehr und mehr sensibilisierten Gesellschaft nach einer politischen, dh �ffentlichen Auseinandersetzung ruft; dem ist bei der Auslegung der Zitatfreiheit gem�ss Urheberrechtsgesetz Rechnung zu tragen, wobei auch die Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit zu beachten ist, welche gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte nur aus zwingenden Gr�nden eingeschr�nkt werden d�rfen, insbesondere wenn es um ideelle und politische Auseinandersetzungen geht, die in einer freihtilich-demokratischen Gesellschaft fundamental sind. 

Das brutale Aufspiessen der K�derfische auf mehrere Haken im Maul, am Bauch und am Schwanz wird in den fraglichen Illustrationen aus Petri Heil Heft 11/96 ausdr�cklich auch f�r lebende K�derfische gezeigt. Der Autor schreibt (Beilage 1): "Mit der Hechtfischerei im Stau beginne ich Ende August und verwende sowohl lebende als auch tote K�der.". Im weiteren wird bei der Anleitung zum Befestigen kein Unterschied zwischen lebenden und toten K�derfischen gemacht.  

Was an der Wiedergabe dieser Bilder in den VgT-Nachrichten (VN) "sinnentstellend" sein soll, wie der Kl�ger behauptet, ist schleierhaft. Die Unterstellung, es gehe dabei um tote K�derfische, kann jedenfalls dem Artikel nicht entnommen werden und wird im Gegenteil durch andere Beitr�ge in "Petri Heil" klar wiederlegt. So wird in Petri Heil 4/1999 (Beilage 2), gezeigt, wie ausdr�cklich lebende Sandaale mit einem Haken durch den K�rper als lebende K�derfische verwendet werden. W�rtlich heisst es unter der Abbildung, welche einen Haken durch den Maul und Bauch des Aals zeigt: "So wird der Top-K�der, ein lebender Sandaal, richtig angek�dert."  

In Petri Heil 4/1998 (Beilage 3) wird im Leitartikel(!) ein Gespr�ch mit einem Fischer wie folgt zitiert: "'Warum spiesst du den K�derfisch durch den hinteren Teil des Leibes auf den Haken und warum t�test du ihn nicht zuvor?' 'Weil er so am f�ngigsten ist', war die einfache Antwort... So streiten wir uns dar�ber, ob der Fisch bei der Verwendung oder beim Fang Schmerzen oder Stress empfindet, ob wir ihn im Maul, am Schwanz oder gar nicht aufspiessen sollen...". 

Die Verordnung �ber die Fischerei im Bodensee-Obersee verbietet in Artikel 29 die in den fraglichen Bildern aus Petri Heil dargestellte tierqu�lerische Befestigung lebender K�der ausdr�cklich. W�rtlich lautet Artikel 29 Absatz 2: "Lebende K�derfische d�rfen nur am Maul angeh�ngt werden." In der Zeitschrift des Kl�gers wurde somit wiederholt zu einem verbotenen, tierqu�lerischen Befestigen der K�derfische angestiftet, die nicht nur am Bodensee, sondern gest�tzt auf Artikel 2 des Tierschutzgesetzes in der ganzen Schweiz als verboten gelten muss. In einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft, welche die Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit der Europ�ischen Menschenrechts-Konvention anerkennt, muss es erlaubt sein, solche Ver�ffentlichungen aus tiersch�tzerischer Sicht zu kritisieren und als Beweis f�r diese unglaubliche Anleitung zu grausamer, verbotener Tierqu�lerei die entsprechenden Illustrationen zu zitieren. Ver�ffentlichungen mit Sittenwidrige Anleitungen zu anst�ssigen, verbotenen Handlungen k�nnen den Schutz des Urheberrechtes nicht in Anspruch nehme, denn das w�re rechtsmissbr�uchlich im Sinne von ZGB Art 2 Abs 2. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen. 

Das Bundesgesetz �ber die Fischerei h�lt in Art 3 Abs 2 fest, dass die Kantone den Fang von K�derfischen zu regeln haben. Zur Frage der Verwendung von lebenden K�derfischen �ussert sich das Bundesgesetz nicht. Hingegen ist diese Tierqu�lerei mit Artikel 2 des eidgen�ssischen Tierschutzgesetzes offensichtlich unvereinbar, umso mehr als es dabei um ein reines "Freizeitvergn�gen" geht: mit lebenden K�derfischen fischen Berufsfischer n�mlich nicht, nur Freizeitfischer!  

Das eidgen�ssische Tierschutzgesetz, das gem�ss Art 1 Abs 2 f�r alle Wirbeltiere, also auch f�r Fische gilt, verbietet in Art 2 Abs 3, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Sch�den zuzuf�gen oder es in Angst zu versetzten. Dieser Tatbestand ist beim Fischen mit lebenden K�derfischen klar erf�llt. "Ungerechtfertigt" ist diese Fangmethode deshalb, weil sie erstens nur einer Freizeitbesch�ftigung (Sportfischen) dient und weil es zweitens taugliche Alternativen gibt (Fischen mit toten oder k�nstlichen K�dern). 

Weil das Fischen mit lebenden K�derfischen eine extreme Tierqu�lerei darstellt, lehnen die Deutsche Veterin�rmedizinische Gesellschaft sowie das Institut f�r Veterin�rmedizin des Bundesgesundheitsamtes in Berlin das Fischen mit lebenden K�derfischen ab. Einen �hnlichen Standpunkt vertreten auch der Verband deutscher Sportfischer sowie fortschrittliche Sportfischer und Fischerei-Inspektoren in der Schweiz, darunter auch der Thurgauer Jagd- und Fischereiaufseher Dr Augustin Kr�mer. In Deutschland ist es verschiedentlich zu rechtskr�ftigen Verurteilungen wegen Fischens mit lebenden K�derfischen gekommen. In mehreren deutschen Bundesl�ndern ist diese brutale Fischereimethode so wie auch im Kanton St Gallen ausdr�cklich verboten.  

Ein ausdr�ckliches Verbot des Fischens mit lebenden K�derfischen ist in den Fischereiverordnungen der Kantone BL, GR, SG und SH enthalten. Die Petition des VgT f�r ein Verbot lebender K�derfische - welche damals Anlass war f�r die strittige Wiedergabe dieser Grafiken - wurde dann vom Thurgauer Grossen Rat mit der Begr�ndung abgelehnt, man wolle die fischereirechtliche Gesetzgebung des Bundes abwarten. Dies heisst aber nicht, dass diese Tierqu�lerei im Kanton Thurgau und in anderen Kantonen ohne ausdr�ckliches Verbot in der Fischereiverordnung erlaubt ist, denn das eidgen�ssische Tierschutzgesetz gilt in der ganzen Schweiz und geht kantonalen Fischerei-Verordnungen, die sich dazu nicht oder bundesrechtswidrig �ussern, vor. Die Kantone, welche diese Tierqu�lerei dulden, verletzen Bundesrecht, und die Sportfischer-Zeitschrift des Kl�gers, welche zu dieser gesetzwidrigen Tierqu�lerei auffordert und dazu detaillierte Anleitung gibt, macht sich der Anstiftung schuldig und hat sicher keinen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn ihre sitten- und rechtswidrigen Ver�ffentlichungen zitiert und kritisiert werden.  

Ver�ffentlichung aus aktuellem journalistischem Anlass 

Gem�ss URG Art 25 Abs 1 d�rfen ver�ffentlichte Werke zitiert werden, wenn das Zitat zur Erl�uterung, als Hinweis der zur Veranschaulichung dient.
Ich weise darauf hier, dass hier das Gesetz ausdr�cklich von "ver�ffentlichten Werken", nicht nur von Texten spricht, Grafiiken also eindeutig eingeschlossen sind. 

Dieser Fall einer erlaubten Veranschaulichung liegt hier vor: was der Durchschnittsb�rger sich nur schwer vorstellen kann, dass n�mlich in einer Schweizer Sportfischer-Zeitschrift Anleitungen zu grausamster Tierqu�lerei gegeben wird, musste durch die zitatweise Wiedergabe der Beweise veranschaulicht werden. Dies erfolgte zudem aus aktuellem Anlass im Sinne von URG Art 28 Abs 2, denn zu dieser Zeit waren zwei Petitionen des VgT gegen tierqu�lerische Fischerei-Praktiken h�ngig und es fand eine �ffentliche Auseinandersetzung da�ber statt, wobei es nicht nur um K�derfische, sondern auch um andere grausame Sportfischerpraktiken und generell um eine bessere ethische und fischereirechtliche Eind�mmung von Grausamkeiten beim Sportfischen ging. 

F�r Berichterstattungen aus aktuellem Anlass r�umt das Urheberrechtsgesetz eine sehr grosse Zitatfreiheit ein, welche auch die Wiedergabe ganzer Werke erlaubt und grafische Abbildungen nicht ausschliesst. Im Kommentar zum neuen Urheberrecht von Barrelet/Egloff heisst es dazu (N 4 zu Art 28):
"Das Recht der �ffentlichkeit auf Information, auch Informationsfreiheit genannt, nimmt in demokratischen Staaten eine zentrale Stellung ein. Es ist nicht nur unerl�ssliche Voraussetzung der pers�nlichen Entfaltung, sondern es stellt eine Grundlage des demokratischen Staates dar. Als Teil der Meinungs�usserungsfreiheit und der Pressefreiheit hat es Verfassungsrang." Barrelet/Egloff zitieren dazu verschieden Entscheide des Bundesgerichtes und des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte (EGMR). 

Zum aktuellen Anlass im Sinne von URG Art 28 Absatz 2 heisst es im Kommentar von Barrelet/Egloff:
"Gemeint ist jede Verwendung, die zur Befriedigung des �ffentlichen Informationsbedarfs notwendig ist, zur Information �ber tagesaktuelle Ereignisse ebenso wie zur Information �ber ander aktuelle Fragen. Die bundesr�tliche Botschaft hielt dies sogar ausdr�cklich fest..." 

Diese Zitatfreiheit geht deutlich �ber die vorliegenden Zitate hinaus, denn in den VN wurden nicht ganze Artikel zum Thema aus der Zeitschrift des Kl�gers abgedruckt. Zitiert wurden daraus nur technische Skizzen, welche die Grausamkeit dieser Sportfischermethode besonders krass aufzeigen. Die Kritik an der Aufforderung und Anleitung zu dieser Tierqu�leri als Freizeitvergn�gen muss in einer freien, auf Tierschutzfragen zunehmend sensibilisierten Gesellschaft erlaubt sein.  

 Die Streitigkeit liegt ausserhalb des Anwendungsbereiches des Urheberrechtsschutzes: 

Zu pr�fen ist, ob vorliegende Streitigkeit �berhaupt im Anwendungsbereich des URG liegt. Ich folge dabei dem Buch "Schweizerisches Urheberrecht" von Manfred Rehbinder, 2. Auflage 1996. 

Seite 17 schreibt Rehbinder zur Abgrenzung zu benachbarten Rechtsgebieten:
"Von den anderen Immaterialg�terrechten unterscheidet sich das Urheberrecht vor allem dadurch, dass es nicht technische und gewerbliche Sch�pfungen sch�tzt, sondern prim�r kulturelle."

Sind technische Anleitungen zu Tierqu�lerei eine "kulturelle Sch�pfung"? Sicher nicht. Sollten wieder Erwarten Zweifel bestehen, ob es sich um eine kulturelle Sch�pfung handelt, dann gibt Rehbinder auf Seite 20 die Antwort:
"Das kulturelle Schaffen dient der Befriedigung ideeller und geistiger Bed�rfnisse der Allgemeinheit."

Mit der zitatweisen Wiedergabe dieser anst�ssigen, teilweise rechtswidrigen Anstiftung zu Tierqu�lerei in den VgT-Nachrichten wurden offensichtlich keine "ideellen und geistigen Bed�rfnisse" der Leser befriedigt. Im Gegenteil. Diese mussten einmal mehr schmerzhaft erfahren, wie skrupellos in dieser Gesellschaft mit leidensf�higen Tieren umgegangen wird.  

Seite 44 zitiert Rehbinder aus dem heute noch bedeutungsvollen BGE 77 II 377:
" In der Rechtsprechung wird das Kunstwerk definiert als eigenartige Geistessch�pfung von selbst�ndigem Gepr�ge; als Verk�rperung eines Gedankens, f�r die es einer individuellen geistigen T�tigkeit bedurfte; als Ausdruck einer neuen, originellen, geistigen Idee."

Aus dieser h�chstrichterlichen Definition geht hervor, dass die vorliegenden Grafiken mit technischer Anleitung zu Tierqu�lerei sicher keine Kunstwerke darstellen. Der Grafiker ist weder mit Namen noch mit Kurzzeichen vermerkt, wie das sonst bei individuell-k�nstlerischen Sch�pfungen �blich ist. 

Zu der f�r ein Werk im Sinne des URG erforderlichen Individualit�t f�hrt Rehbinder Seite 52 folgendes aus:
"Erst der individuelle Charakter einer geisitgen Hervorbringung macht diese zu einem urheberrechtlich relevanten Werk... Schwierigkeiten ergeben sich zB bi der Abgrenzung, ob ein kunstgewerbliches Erzeugnis oder ein Graphik-, Mode- bzw Industriedesign lediglich nach dem MMG dem Schutz von Mustern und Modellen unterliegt oder ob es gem�ss URG 2 I auch Urheberrechtsschutz geniesst. Ein neuerer Entscheid fasst die Kriterien des Bundesgerichtes wie folgt zusammen (BGE 113 II 190 'Le Corbusier'): 'Unter den Begriff des gesch�tzten Werkes fallen konkrete Darstellungen, die nicht bloss Gemeingut enthalten, sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepr�ge oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind.'"

Niemand wird im Ernst behaupten wollen, diese zeichnerischen Anleitungen zu Tierqu�lerei sein das "Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepr�ge oder Ausdruck einer neuen originellen Idee". Das tierqu�lerische Fischen mit lebenden K�dern ist weder neu noch originell, ebensowenig eine technisch-zeichnerische Anleitung dazu. Ob solche Darstellungen allenfalls durch das Muster- und Modellschutzgesetz gesch�tzt sind, ist hier nicht zu pr�fen. 

Schliesslich weisst Rehbinder auf Seite 93 auch darauf hin, dass der wirtschaftliche Wert des Werkes in seiner Eigenschaft zur Befriedigung geistiger Bed�rfnisse liege. Davon kann zumindest bei der Wiedergabe in den VN kein Rede sein. Ob Sportfischer ein geistiges Bed�rfnis nach solchen tierqu�lerischen Abbildung haben, ist eine andere Frage, die hier nicht beantwortet werden muss. Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine grosse Mehrheit anst�ndiger Sportfischer mit k�nstlichen K�dern fischt. Davon gibt es heute - dank moderenen Materialien - eine sehr grosse Auswahl f�r alle Bed�rfnisse. 

Schadenersatz

Wie schon in der Klageantwort dargelegt, ist ein Schaden zu beweisen, nicht nur zu behaupten. Gem�ss BGE 115 II 474 ist "Schaden im Rechtssinne eine unfreiwillige Verm�gensverminderung ... Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenw�rtigen Verm�gensstand und dem Stand, den das Verm�gen ohne das sch�digende Ereignis h�tte." Aus dieser Definition des BGer ergibt sich sofort, dass vorliegend �berhaupt kein Schaden entstanden ist. Die strittigen Grafiken mit Anleitung zum tierqu�lerischen Fischen hat h�chstens in Fischerei-Zeitschriften einen materiellen Wert. Wie der Kl�ger selbst zu erkennen gibt - er behauptet, die Grafiken seien sinnentstellend verwendet worden - h�tte er niemals eine Lizenz zum Abdruck in den VgT-Nachrichten erteilt. Es ist ihm deshalb kein Gewinn entgangen. Es liegt deshalb auch kein Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes vor.

Zusammenfassung: 

1. Die Klage wurde nicht rechtsgen�gend eingeleitet.

2. Die Klage wurde ohne gesetzliche Grundlage, dh rechtswidrig an das Obergericht �berwiesen.

3. Der Kl�ger ist vermutlich nicht aktivlegitimiert.

4. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

5. Es fehlt an einer rechtsgen�genden Klagegrundlage.

6. Soweit Schadenersatz- und Genugtuungsanspr�che gestellt wurden, sind diese nicht zu h�ren, weil sie zu sp�t geltend gemacht wurden und zudem verj�hrt sind.

7. Der geltend gemachte Schaden ist nicht rechtsgen�gend nachgewiesen.

8. Die Geltendmachung eines Rechtsschutzes f�r sitten- und rechtswidrige Ver�ffentlichungen ist rechtsmissbr�uchlich (ZGB 2 II, OR 20 I).

9. Die strittigen Grafiken sind keine urheberrechtlich gesch�tzte Werke.

10. Die Wiedergabe ist durch die Zitatfreiheit zur Veranschaulichung und aus aktuellem Anlass gesch�tzt.

Aus jedem dieser Gr�nde einzeln ist die Klage abzuweisen. 

Beilagen zum Pl�doyer:
1 Petri Heil 11/1996, Seite 14
2 Petri Heil 4/1999, Seite 48
3 Petri Heil 4/1998, Seite 51
4 Petri Heil 5/1999, Seite 37
5 Schweizer Tierschutz STS - Du und die Natur" Nr 1 M�rz 1998
6 Auszug (Seiten 750-753) aus "Das Buch vom Tierschutz" von Sambraus/Steiger


Aus der

Klageantwort

des VgT vom 20. April 1999

in Sachen

VIP Media Verlag Dillier & Co, Alte Landstr 19, 8596 Scherzingen Kl�ger
vertreten durch Dr U Glaus, Rechtsanwalt, Scheffelstr 1, 9000 St Gallen 

betreffend

Forderung aus Urheberrecht 

Antr�ge:

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, 2. eventuell; die Klage sei abzuweisen.

Begr�ndung

1. Die Klage wurde nicht rechtm�ssig eingeleitet

1.1 Die Klage wurde vor dem sachlich unzust�ndigen Bezirksgericht M�nchwilen anh�ngig gemacht. Anstatt die Klage mit einem Nichteintretensentscheid zur�ckzuweisen, erliess das Bezirksgericht eine �berweisungsverf�gung. Indem das Obergericht das �berwiesene Ver-fahren zur Fortsetzung �bernahm, anstatt eine neue Klageeinleitung zu fordern, bestehen und wirken die M�ngel der Klageeinleitung weiter und sind nach wie vor beachtlich.  

1.2 Die Klageeinleitung lief wie folgt ab: 
Am 2.10.97 stellte der Kl�ger dem Verein gegen Tierfabriken VgT - nicht dem Beklagten! - eine Rechnung im Betrag von Fr 9‘933.80 f�r eine angeblich unerlaubte Verwendung von Bildern aus der Zeitschrift Petri Heil. Am 20.10.97 schickte der Kl�ger dem VgT (nicht dem Beklagten) eine "letzte Mahnung". Am 11.11.97 erliess das Betreibungsamt Lommis auf Begehren des Kl�gers 

1.3 Am 16.1.98 schrieb der Vizepr�sident des Bezirksgerichtes M�nchwilen (VP) dem Kl�ger:  
"Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 5. Januar 1998 stelle ich fest, dass Sie keine Klageschrift eingereicht haben. Ich er�ffne Ihnen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klageschrift gem�ss � 138 Abs 2 ZPO. Bei S�umnis wird auf die Klage nicht eingetreten."

Der Kl�ger kam dieser Aufforderung nicht nach. Statt dessen stellte er am 30.1.98 beim Bezirksgericht M�nchwilen das folgende Begehren:
"In Sachen vip media verlag / Dr E Kessler betreffend Forderung stellt der Unterzeichnende das Rechtsbegehren: Es sei der Betreibung Nr 36387 des Betreibungsamtes Lommis provisorische Rechts�ffnung f�r Sfr 9'933.80 zuz�glich 4% Verzugszins seit dem 14.10.1997 sowie die Kosten des Verfahrens, die Friedenrichterkosten und die Betreibungskosten zu erteilen.
Begr�ndung:
- der Kl�ger st�tzt seine Forderung auf die im Zahlungsbefehl aufgef�hrte Rechnung vom 2. Oktober 1997
- Der Betriebene hat ohne Begr�ndung Rechtsvorschlag erhoben.
- Der Beklagte hat in den VgT-Nachrichten mehrere Bilder (Zeichnungen) aus unserer Zeitschrift Petri Heil verwendet...
- Die S�hneverhandlung hat keine Einigung ergeben
- Der Beklagte blieb die betriebene Forderung bis dato schuldig.
Mit dieser Begr�ndung bitten wir Sie, das Begehren zu sch�tzen und die provisorische Rechts�ffnung zu erteilen.  
Das ist ganz eindeutig ein Rechts�ffnungsbegehren.  

1.4 V�llig unverst�ndlich setzte der VP hierauf das Forderungsverfahren fort mit der Bemerkung: "Das massgebliche kl�gerische Rechtsbegehren ergibt sich aus der Weisung des Friedensrichteramtes Lommis vom 22. Dezember 1997".  
Damit setzte er sich mit seiner eigenen Feststellung vom 16.1.98, dass es an einer Klageschrift fehle, in Widerspruch; und er setzte sich auch �ber die Prozessvoraussetzung gem�ss ZPO � 138 Abs 2, hinweg. Damit verstiess er gegen klares Recht. Die vom Obergericht �bernommene Fortsetzung des Forderungsverfahrens erfolgte deshalb gegen klares Recht.  

1.5 Am 16.10.99 teilte der Pr�sident des Obergerichtes dem Kl�ger mit, dass die Klageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht gen�ge; gleichzeitig wurde eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist zur Einreichung einer rechtsgen�genden Klageschrift angesetzt. Dabei wurde offensichtlich �bersehen, dass dem Kl�ger im vorliegenden Verfahren eine solche Frist bereits schon einmal angesetzt worden war. ZPO � 138 Abs. 4 verlangt nach unbenutz-tem Ablauf der Frist einen Nichteintretensbeschluss und erlaubt eine nochmalige Frist-ansetzung nicht. Die jetzt vorliegende Klageschrift ist deshalb versp�tet und folglich unbeachtlich.  

1.6 Dazu kommt, dass die �berweisung an das Obergericht auf der willk�rlichen Annahme des Bezirksgerichtes basiert, es liege eine Forderungsklage vor, obwohl der Kl�ger eindeutig ein Rechts�ffnungsbegehren gestellt hat. 

1.7 Aus diesen Gr�nden - sowie auch aus den folgenden - ist auf die Klage nicht einzutreten. 

2. Die Prozess-�berweisung erfolgte ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig.

2.1 Das Bezirksgericht stellte nach abgeschlossenem Schriftenwechsel fest, dass es sich um eine Forderung aus Urheberrecht handelt und dass seine sachliche Zust�ndigkeit nicht gegeben sei. Anstelle eines Nichteintretens-Entscheides erliess die Bezirksgerichtliche Kommission am 2.6.98 den �berweisungs-Beschluss: "Die Streitsache wird zust�ndigkeitshalber an das Obergericht �berwiesen .... Die Kosten bleiben bei der Hauptsache." 

2.2 Am 13.7.98 erhob der Beklagte gegen diese �berweisungsverf�gung Rekurs beim Ober-gericht mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Gerichtskommission M�nchwilen vom 2.6.98 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zur�ckzuweisen. Am 12.8.98 wies die Rekurskommission des Ober-gerichtes den Rekurs ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Beklagten dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle. Der Fall ist zur Zeit vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte h�ngig.  

2.3 Auf diese Nebenverfahren kommt hier nichts an, denn es hat das Obergericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu pr�fen; dazu geh�rt auch die Frage der Rechtm�ssig-keit der vorinstanzlichen �berweisungsverf�gung bzw. die Frage, ob die Voraussetzungen f�r eine �bernahme durch das Obergericht erf�llt sind. Das trifft vorliegend nicht zu, da es sowohl an einer g�ltigen Klageeinleitung wie auch an einer gesetzlichen Grundlage f�r eine �berweisung fehlt. 

2.4 Die Rekurskommission h�lt in ihrem Entscheid dazu zutreffend, jedoch unvollst�ndig fest:
"Der Entscheid �ber die Zust�ndigkeit des Gerichtes erfolgt in einem Prozessurteil (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4. Auflage, 4. Kapitel N 106); tritt das Gericht wegen Unzust�ndigkeit nicht auf die Streitsache ein, kommt diesem Prozessurteil erledigenden Charakter zu." 
Der vollst�ndige Literaturhinweis ist pr�ziser als die Rekurskommission vorgibt. Er lautet:
"Der Entscheid �ber die Zust�ndigkeit erfolgt durch Prozessurteil, und zwar bei Verneinung der Zust�ndigkeit durch Nichteintreten... Bei Unzust�ndigkeit ist nach einzelnen Gesetzen Prozess�berweisung ... m�glich. Der Nichteintretensentscheid hat keine materielle Rechts-kraft. Der Kl�ger kann die Klage erneut erheben." 
Im gleichen Sinne Walther Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorgani-sationsrecht, 2. Auflage, N 224: Bei Unzust�ndigkeit ist ein Nichteintretensentscheid zu f�llen. Aber auf Antrag des Kl�gers hat das Gericht die Sache gem�ss � 112 ZPO ZH an das zust�ndige Gericht zu �berweisen (letzteres gilt nicht f�r TG-Recht).  
Auch nach Str�uli/Messmer, 2. Auflage, f�llt das Gericht einen Nichteintretensentscheid samt Kostenfolgen (ad � 112 ZPO/ZH, N. 5) und setzt dem Kl�ger Frist an f�r einen �berweisungsantrag, das Letzteres nach ZH-Recht, nicht aber nach TG-Recht! Nach TG-ZPO � 135 ist dem Kl�ger eine Notfrist anzusetzen zur Behebung des Mangels (allenfalls Klageeinreichung beim zust�ndigen Gericht), sofern die Klage ansonsten korrekt eingeleitet worden ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist (vgl. oben unter Ziff. 1). 

Es besteht somit �bereinstimmung, dass bei Nichtzust�ndigkeit ein das Verfahren erle-digender Nichteintretens-Entscheid (mit Kostenregelung) zu f�llen ist.  

Die Rekurskommission hat nicht nur die �bereinstimmende Lehre, wonach bei Unzust�ndig-keit ein Nichteintretens-Entscheid (nicht ein �berweisungs-Entscheid) zu f�llen ist, willk�rlich missachtet; es hat dar�ber hinaus auch missachtet, dass in der thurgauischen ZPO die gesetzliche Grundlage f�r eine �berweisung fehlt, wie sie selber zugestanden hat. Dazu hat sie die von ihr selbst angef�hrte Stelle in Vogel/Grundriss des Zivilprozessrechtes sinnentstellend so zitiert, als gelte diese nur f�r die �rtliche Zust�ndig-keit. Diese Darstellung entbehrt jeder Grundlage. Gegenteils ergibt sich aus der Systematik des Buches (Inhaltsverzeichnis) ganz klar, dass dort von Unzust�ndigkeit ganz allgemein, keineswegs eingeschr�nkt auf die �rtliche, die Rede ist. Das wird durch die andere einschl�-gige Literatur (Habscheid, Str�uli/Messmer) best�tigt. Nach Str�uli/Messmer gilt die Prozess�berweisung gem�ss �112 ZH-ZPO ausdr�cklich f�r die �rtliche und die sachliche Zust�ndigkeit (a.a.O., N. 4).  

Aus der unrichtigen Feststellung, das Institut der Proezess�berweisung beschlage nur die �rtliche Unzust�ndigkeit (Seite 4), folgert dann die Rekurskommission, bei sachlicher Un-zust�ndigkeit komme die Weisung des Obergerichtes Nr. 2 vom 31. M�rz 1992 zur Anwendung. Diese Weisung lautet wie folgt:
"Alle richterlichen Beh�rden und Beamte sind verpflichtet, Rechtsvorkehren, die von einer Partei unrich-tigerweise bei ihnen eingereicht oder an sie gerichtet werden, an die zust�ndige Stelle weiterzuleiten. Dies hat zur Folge, dass im Falle rechtzeitiger Einreichung der Rechtsvorkehr bei der unzust�ndigen Stelle die Frist als eingehalten zu gelten hat; der Ausweis �ber den Zeitpunkt der Einreichung, in Ermangelung eines solchen eine Bescheinigung dar�ber, ist deshalb beizuf�gen (Weisung des Obergerichtes vom 31. M�rz 1942. Diese Weisung wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 28. Januar 1943 aufgehoben, im Oktober 1992 jedoch wieder in Kraft gesetzt)." 

Sinn und Zweck dieser Weisung macht schon ihr Text deutlich: Durch rechtzeitige Einreichung der Rechtsvorkehr bei einer unzust�ndigen Beh�rde gilt die Frist als eingehal-ten. Der Gehalt dieser Weisung geh�rt offensichtlich in den Rahmen der Fristenkontrolle und besagt lediglich, dass punkto "Einhaltung der Fristen" auch eine unzust�ndige Beh�rde als "Adressat" im Sinne von � 68 ZPO zu betrachten ist. Keinesfalls aber darf diese Weisung als Ab�nderung oder Erg�nzung von Bestimmungen der ZPO ausgelegt werden, wie die Rekurskommission dies tat. Dabei verkannte sie nicht nur die ratio legis dieser Weisung, sondern auch den bedeutsamen Unterschied zwischen Weiterleitung und Prozess�berweisung. W�hrend die Erstere sinnge-m�ss wie eine postalische Angelegenheit zu verstehen ist, stellt die Prozess�berweisung eines bereits h�ngigen Prozesses, insbesondere wenn die Kosten bei der Hauptsache bleiben sollen, eine willk�rliche Rechtsverweigerung dar, wenn -wie in casu- f�r die �berweisung keine Rechtsgrundlage besteht. 

In diesem Sinne �ussert sich auch Frank/Str�uli/ Messmer, 3. Auflage (1997) zu � 112, N. 8 sehr deutlich:
"Die Prozess�berweisung nach � 112 ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Weiter-leitung von Eingaben und Zahlungen von Amtes wegen, welche aus Irrtum an eine unrich-tige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet wurden (GVG 194). Diese Bestimmung betrifft den Irrtum einer Partei oder eines Dritten im Adressaten bei Erf�llung einer prozessualen Auflage innert angesetzter Frist, ZPO 112 demgegen�ber dem Irrtum des Kl�gers oder Beklagten hinsichtlich der Zust�ndigkeit des f�r die Behandlung der Klage bzw. Widerklage angerufenen Gerichts."

ZH-GVG 194 lautet wie folgt:
Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige z�rcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. – Die Weiterleitung an die zust�ndige Stelle erfolgt von Amtes wegen.  

Die von der Rekurskommission angerufene Weisung Nr. 2 entspricht sinngem�ss genau dieser Bestimmung und ist, wie diese, nur hinsichtlich Fristenwahrung bzw. Rechts-h�ngigkeit von Bedeutung. Solches steht vorliegend aber nicht zur Debatte.  

Sogar in den Kantonen, in denen die Prozess�berweisung gesetzlich verankert ist, f�llt das unzust�ndige Gericht zun�chst einen Nichteintretungsentscheid mit Kostenregelung, wie mit Hinweis auf Str�uli/Messmer, zu � 112 ZPO/ZH, N. 5 schon gesagt. 

2.5 Festzuhalten ist die Feststellung der Rekurskommission:
"Aus der am 8. Januar 1998 eingereichten Weisung geht nicht hervor, worauf die Rekursgegnerin die von ihr geltend gemachte Forderung �ber Fr 9'933.80 st�tzt."

Damit hat die Rekurskommission die Ung�ltigkeit der Weisung festgestellt, denn gem�ss ZPO �122 Ziff. 4 hat die Weisung "die Angabe des Streitgegenstandes" zu enthalten. Der Streitgegenstand ist bei Forderung auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme durch das Rechtsbegehren allein nicht festgelegt (Vogel, Grundriss des Prozessrechtes, 4. Aufl, 8. Kap, N 9). Dass dieser Mangel der Weisung schwerwiegend ist, ergibt sich schon daraus, dass er - laut Rekurskommission, und zu Recht - zur Folge hatte, dass das Bezirksgericht seine Zust�ndigkeit nicht richtig pr�fen konnte und sich die Unzust�ndigkeit erst nach einer halbj�hrigen Prozessdauer herausstellte! 

2.6 Bei so viel Unsorgfalt des Kl�gers - ungen�gende Umschreibung des Streitgegenstandes, Einreichung am falschen Ort, unklare Klageerhebung (Rechts�ffnung oder Forderung?), keine Klageschrift - hat f�r die Kosten beim unzust�ndigen Gericht (Bezirksgericht) offen-sichtlich der Kl�ger aufzukommen, samt angemessener Parteientsch�digung, und zwar unabh�ngig vom Ausgang des beim Obergericht neu anzuhebenden Prozesses. Auch deshalb verletzt die blosse �berweisung anstelle eines Nichteintretens-Beschlusses berechtigte Interessen des Beklagten (Rechtsverweigerung). 

Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht eindeutig eine Prozess�berweisung verf�gt hat ("Die Streitsache wird zust�ndigkeitshalber an das Obergericht �berwiesen."), nicht aber eine Weiterleitung vorgenommen hat, wie die Rekurskommission aktenwidrig behauptet. 

2.7

a) Nach Ansicht des Beklagten stellt der Nichterlass eines Nichteintretensentscheides aus folgenden Gr�nden Willk�r bzw. Rechtsverweigerung dar:
Das Bezirksgericht hat dem Kl�ger Nichteintreten angedroht, f�r den Fall, dass er keine formgem�sse Klageschrift einreiche. Der Kl�ger hat innert der Verwirkungsfrist keine Klageschrift eingereicht. Trotzdem wurde entgegen klaren Rechtes (ZPO � 138 Abs 2 ) kein Nichteintretens-Beschluss erlassen.
Im Anschluss an die Einreichung der Weisung hat das Bezirksgericht mit Verf�gung vom 16.1.98 den Kl�ger aufgefordert, eine ordnungsgem�sse Klageschrift nach � 138 Abs 2 ZPO einzureichen; dieser Aufforderung war der Text dieser Bestimmung beigelegt. Danach muss die Klageschrift u.a. das Rechtsbegehren und eine ausreichende Darstellung der Klagegr�nde enthalten. Der Kl�ger ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er in Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen f�r eine Klageschrift am 30.1.98 eine Eingabe eingereicht, die als eindeutiges Rechts�ffnungsbegehren zu qualifi-zieren ist. Sie enth�lt weder das urspr�ngliche Rechtsbegehren noch eine Darstellung der Klagegr�nde, dagegen aber einen korrekt formulierten Rechts�ffnungs-Antrag: "Es sei in der Betreibung ... provisorische Rechts�ffnung f�r Fr 9'933.80 zuz�glich ... zu erteilen".

Es war daher davon auszugehen, dass sich der Kl�ger nach Erhalt von act. 2 f�r das summarische Prozessverfahren entschieden und auf den urspr�nglich in Betracht gezogenen ordentlichen Prozessweg verzichtet hatte. Jedenfalls hat er in Kenntnis der Anforderungen innerhalb der ihm angesetzten Verwirkungsfrist eine Klageschrift gem�ss � 138 Abs. 2 ZPO nicht eingereicht, aus welchem Grund auch immer, und es h�tte daher androhungsgem�ss auf die Klage nicht eingetreten werden d�rfen. 

b) Nachdem sich im Laufe des Verfahrens vor Bezirksgericht unbestritten die Unzust�ndig-keit des Bezirksgerichtes ergab, verweigerten die Vorinstanzen einen Nichteintretens-entscheid mit Kostenregelung. Statt dessen wurde ohne gesetzliche Grundlage eine blosse �berweisung verf�gt, wobei die Kosten bei der Hauptsache belassen wurden. Dies stellt eine willk�rliche Verletzung klaren Rechts dar: Anders als die Z�rcher ZPO (� 112 ZPO-ZH) sieht die TG-ZPO keine �berweisung an das zust�ndige Gericht vor. Vielmehr hat der Richter nach � 134 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/TG die Zust�ndigkeit des angerufenen Gerich-tes zu pr�fen. Die Zust�ndigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt einem Begehren eine Prozessvoraussetzung, so ist es nach � 134 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen. Es geht im Kanton TG nicht an, den Rechtsstreit gegen die klare Prozessbestimmung des � 134 Abs. 2 ZPO einfach dem zust�ndigen Gericht zuzuweisen und die Kosten bei der Hauptsache zu lassen. Gefordert ist vielmehr die Zur�ckweisung der Sache unter Kostenfolge sowie Entsch�digungsfolge, wenn der Gegenpartei Umtriebe erwachsen sind, wie dies vorliegend der Fall ist.

c) Im Rekursentscheid wird diese Rechtsverweigerung willk�rlich gesch�tzt, obwohl zuge-geben werden musste, "dass das thurgauische Zivilprozessrecht das Institut der Prozess-�berweisung nicht kennt."

d) Im Rekursentscheid wird in offensichtlich haltloser und somit willk�rlicher Weise die �berweisung des bereits h�ngigen Prozesses ohne Nichteintretensentscheid auf eine Weiterleitungsweisung des Obergerichts abgest�tzt. Der klare Unterschied zwischen �berweisung und Weiterleitung wurde willk�rlich �bergangen.

e) Im Rekursentscheid wird die einschl�gige Rechtsquelle (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes), auf welche der Rekursentscheid wesentlich abgest�tzt ist, krass unrichtig zitiert, wie oben unter Ziffer 2 nachgewiesen wurde.

3. Fehlende Passivlegitimation des Beklagten

 Die Forderung des Kl�gers basiert auf einer Rechnungstellung an den Verein gegen Tier-fabriken-VgT, nicht an den Beklagten. Die Rechnung vom 2.10.97, auf welche der Kl�ger seine Klage st�tzt, ist w�rtlich wie folgt adressiert:

VgT Verein gegen Tierfabriken
Herrn Dr Erwin Kessler
Pr�sident
9546 Tuttwil 

Die Forderung st�tzt sich auf Bilder, die angeblich rechtswidrig in den "VgT-Nachrichten" (VN) ver�ffentlicht worden sind. Die VgT-Nachrichten sind das offizielle Organ des im Handelsregister eingetragenen VgT. Der Beklagte ist nur Organ des VgT; er haftet nicht pers�nlich f�r Verpflichtungen des VgT und schon gar nicht f�r die Bezahlung von Rechnungen, die eindeutig dem VgT, nicht ihm pers�nlich, gestellt werden.  

Im Impressum steht: "Die VgT-Nachrichten (VN) sind das offizielle Mitteilungsorgan des VgT ......".

Dass der Beklagte den Herausgeber nur als Organ des VgT vertritt, war dem Kl�ger klar; deshalb adressierte er die Rechnung an den VgT. Dass er dann eine Klage gegen den Be-klagten pers�nlich einleitete, zeigt lediglich, dass der Kl�ger einen urheberrechtlich ent-gangenen Gewinn nur vorschiebt, um sich am Beklagten f�r dessen �ffentliche Kritik an der kl�gerischen Zeitschrift "Petri Heil" mit einem Gerichtsverfahren zu r�chen. Dazu will der Kl�ger das Impressum der VgT-Nachrichten im Nachhinein dahingehend missverstehen, als sei der Beklagte pers�nlich und privat Herausgeber der VgT-Nachrichten. 

4. Tierqu�lerei als "Sport": Fischen mit lebenden K�derfischen  

Dass das Fischen mit lebenden K�derfischen tierqu�lerisch ist, sieht jeder geistig-seelisch gesunde Mensch sofort ein:

Kleine Fische werden auf Angelhaken gespiesst. Derart qualvoll am Haken h�ngend werden sie ins Wasser gehalten, bis vielleicht einmal ein Hecht anbeisst. Beisst keiner an, muss der angehakte K�derfisch das mehrmalige Einziehen und wiederholte Auswerfen erdulden. Der K�derfisch erleidet neben den k�rperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen gehin-dert ist, insbesondere auch dann, wenn sich ein Raubfisch n�hert. Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress ausgesetzt, bis er schliess-lich an seinen Verletzungen oder an Ersch�pfung stirbt. Da dies eine extreme Tierqu�lerei darstellt, lehnen die Deutsche Veterin�rmedizinische Gesellschaft sowie das Institut f�r Veterin�rmedizin des Bundesgesundheitsamtes in Berlin das Fischen mit lebenden K�der-fischen ab (vgl. Beilage 5). Einen �hnlichen Standpunkt vertreten auch der Verband deutscher Sportfischer sowie fortschrittliche Sportfischer und Fischerei-Inspektoren in der Schweiz, darunter auch der Thurgauer Jagd- und Fischereiaufseher Dr. Augustin Kr�mer.  

In Deutschland ist es verschiedentlich zu rechtskr�ftigen Verurteilungen wegen Fischens mit lebenden K�derfischen gekommen (Beilage 5, S. 120 i.f.). In mehreren deutschen Bundes-l�ndern und auch im Kanton St.Gallen ist diese brutale Fischereimethode ausdr�cklich verboten.  

Das eidgen�ssische Tierschutzgesetz, das gem�ss Art. 1 Abs. 2 f�r alle Wirbeltiere gilt, also auch f�r Fische, verbietet in Art. 2 Abs. 3, "einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Sch�den zuzuf�gen oder es in Angst zu versetzten." Dieser Tatbestand ist beim Fischen mit lebenden K�derfischen klar erf�llt. "Ungerechtfertigt" ist diese Fangmethode deshalb, weil sie erstens nur einer Freizeitbesch�ftigung (Sportfischen), nicht einer unverzichtbaren Nahrungsmittelbeschaffung dient, und weil es zweitens taugliche Alternativen gibt.  

5. Art 25 URG erlaubt das Zitieren ver�ffentlichter Werke, ... 

... "wenn das Zitat zur Erl�uterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitates durch diesen Zweck gerechtfertigt ist."

Dieser Fall liegt hier vor: Aus Beitr�gen in der Zeitschrift "Petri Heil" wurden einzelne Bilder zitiert, um die propagierte Methode aus tiersch�tzerischer Sicht kritisch und ver-st�ndlich zu kommentieren. Der Gesetzestext nimmt Abbildungen nicht vom Zitatrecht aus. 

Nach Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht (Verlag St�mpfli, 1994), sind kritische Zitate auch gegen den Willen des Urhebers erlaubt. Als Beispiel nennen Barrlet/Egloff, Seite 128, folgendes:

"Ein Zitat mit kritischem Unterton, welches davon abr�t, ein bestimmtes Werk zu kaufen, stellt keine ungerechtfertigte Schadenszuf�gung dar. Dies ist vielmehr dann der Fall, wenn ein Zitat allein schon durch seinen Umfang f�r das Werk selbst eine Konkurrenz darstellt."

Vorliegend stellt das Zitat schon deshalb keine Konkurrenz dar, weil die fraglichen Bilder - allesamt technische Anleitungen zur Befestigung von K�dern an der Angel - nur f�r die Fischerei-Presse von Wert sind und diese von einem Bericht in einer Tierschutz-Zeitung, die sich kritisch mit der Sportfischerei besch�ftigt, nicht konkurrenziert wird. 

Obwohl dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, vertreten einige Autoren die Auffassung, dass Werke der bildenden Kunst von der Zitatfreiheit ausgenommen seien. Begr�ndet wird diese Auffassung damit, dass Werke der bildenden Kunst nur als Ganzes wiedergegeben werden k�nnen. Da es sich vorliegend aber um technische Grafiken handelt, nicht um Kunstwerke, tangiert uns diese Auffassung nicht. Die Grafiken, welche die Befestigung von K�dern an der Angel veranschaulichen, haben keinen selbst�ndigen Wert; sie haben nur als Illustration eines Fischerei-Artikels einen Sinn und kommerziellen Wert. Im Fehlen eines selbst�ndigen Wertes unterscheiden sich solche technischen Illustrationen von Werken der bildenden Kunst. Darum stellt die zitatweise Wiedergabe solcher bzw. dieser Grafiken keine Wiedergabe ganzer (Kunst)-Werke dar, sondern echtes Zitieren. 

Neben der Zitatfreiheit legalisiert auch Art. 28 URG die vorliegende Wiedergabe der Bilder aus Petri Heil: "Zum Zweck der Information �ber aktuelle Fragen d�rfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln ..... vervielf�ltigt, verbreitet ..... werden..." 

Im Zeitpunkt der kritischen Publikation war beim Grossen Rat des Kantons Thurgau eine Petition des VgT f�r ein Verbot des Fischens mit lebenden K�derfischen h�ngig - eine aktuelle Frage, welche die �ffentlichkeit besch�ftigt, wie �berhaupt der Tierschutz ein anhaltendes Thema von �ffentlichem Interesse ist, befindet sich unsere Gesellschaft doch mitten in einem historischen Bewusstseinswandel in der Einstellung gegen�ber den nicht-menschlichen Mitgesch�pfen, verbunden mit einem entsprechenden �ffentlichen Informa-tionsbed�rfnis. Gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte sind in einer solchen Situation Eingriffe in die Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit besonders verp�nt.  

Aktueller Anlass waren aber auch verschiedene Artikel in der vom Kl�ger herausgegebenen Zeitschrift "Petri Heil", welche tierqu�lerische Praktiken beim Sportfischen bef�rworteten. Dazu z�hlt ganz besonders auch das Fischen mit lebenden K�derfischen.  

Sowohl diese tierqu�lerischen Publikationen in Petri Heil wie auch die h�ngige Petition waren aktuellen Anlass f�r den kritischen Bericht in den VgT-Nachrichten. Die zitatweise Wiedergabe der Grafiken zur Veranschaulichung sowohl des Fischens mit K�derfischen wie auch der Skrupellosigkeit, mit welcher diese Tierqu�lerei in Petri Heil unterst�tzt wird, war notwendig und ist durch die Meinungs�usserungsfreiheit gesch�tzt. 

Wenn sich eine Sportfischer-Zeitschrift wie diejenige des Kl�gers bedenkenlos �ber das sittliche Empfinden einer Mehrheit der Bev�lkerung und auch �ber das geltende Tierschutz-gesetz hinwegsetzt und mit farbigen Illustrationen Anleitungen zu einer gr�sslichen Tier-qu�lerei ver�ffentlicht, dann muss es in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft erlaubt sein, dies in geeigneter Form �ffentlich zu kritisieren. Dazu war notwendig, diese ansonsten unglaublichen Bilder wiederzugeben. Die Verneinung der Zitatfreiheit im vorlie-genden Falle w�re nach Auffassung des Beklagten mit Artikel 10 EMRK unvereinbar, zumal die Publikation in der Zeitschrift des Kl�gers, welcher die Bilder entnommen wurden, eine sittenwidrige, anst�ssige Aufforderung zu Tierqu�lerei und zu Gesetzesverletzung darstellt, was grunds�tzlich keinen Rechtsschutz beanspruchen kann. Dass die Verwaltung das Fischen mit lebenden K�derfischen toleriert, sodass eine Petition f�r ein Verbot lanciert werden musste, begr�ndet die Rechtm�ssigkeit dieser grausamen Praxis nat�rlich nicht. Diese Frage hat das Gericht - falls es auf die Klage �berhaupt eintritt - adh�sionsweise zu pr�fen. 

Beweis: Expertise zur Frage der Vereinbarkeit des Fischens mit lebenden K�derfischen mit Art. 1 und 2 des TschG durch den Thurgauer Jagd- und Fischereiaufsehers Dr. Augustin Kr�mer. 

Nach Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, Verlag St�mpfli 1996, Seite 289, ist das Zitieren von Zeichnungen und grafische Darstellungen erlaubt. Die Schranke f�r das Zitieren liegt nach Riklin, Seite 290, dort, "wo das Zitat den Genuss des Originalwerkes zu ersetzen vermag". Diese Schranke ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Bildzitate einer kritischen Berichterstattung dienten, d.h. einem ganz anderen Zweck als das Originalwerk. Letzteres wird deshalb in keiner Weise konkurrenziert. Die Abbildungen wurden zitiert, um sie kritisch zu kommentieren. Es ging nicht darum, einen kommerziellen Nutzen von Bildern zu erzielen. Der vorliegende Fall liegt gar nicht im Zweckbereich des Urheberrechtsgesetzes (URG). Nach Sch�rmann/Nobel, Medienrecht, 2. Auflage, Verlag St�mpfli 1993, Seite 285, bezweckt das URG den Schutz der wirtschaftlichen Nutzung und - was hier nicht in Betracht f�llt - bei Kunstwerken, den Schutz des k�nstlerischen Wertes.  

Sogar wenn die fraglichen Illustrations-Grafiken vorliegend als Werke der Bildenden Kunst qualifiziert werden sollten, w�re deren Zitierung nach dem Wortlaut des URG erlaubt:

"Die Auffassung des Bundesrates, (ganze?) Werke der bildenden Kunst seien vom Zitatrecht ausgenommen, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren." (Bernhard Wittweiler, "Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz", AJP 5/93, S. 589).

 

6. Untaugliche Klagegrundlage 

Klagegrundlage ist eine nicht anerkannte Rechnungstellung, die sich weder auf einen Vertrag noch auf eine gesetzliche Bestimmung st�tzt und deshalb keine rechtsgen�gende Klagegrundlage darstellt. Zudem wurde diese Rechnung dem VgT, nicht dem Beklagten gestellt (siehe oben unter Ziffer 3).

Das URG liefert keine Grundlage f�r verbindliche Rechnungstellungen ohne Vertrag. Vorbehalten sind lediglich Schadenersatzforderungen (URG Art 62 Abs 2). Innert der einj�hrigen Verj�hrungsfrist gem�ss OR Art 60 wurde vom Kl�ger nie ein Schaden geltend gemacht. Die Forderung wurde ausschliesslich mit der fraglichen Rechnung an den VgT begr�ndet.

Erstmals in der versp�teten (siehe oben Ziffer 1) Klageschrift vom 6. November 1998 wird ein Schaden geltend gemacht - mehr als ein Jahr nach Rechnungsstellung, also eindeutig nach Ablauf der einj�hrigen Verj�hrungsfrist. Das Gleiche gilt f�r die vorher ebenfalls nie erhobene Genugtuungsforderung.

7. Schadenersatz  

Abgesehen von der eingetretenen Verj�hrung der Schadenersatzforderung (siehe oben unter Ziffer 6) ist diese auch materiell haltlos: 

Der geltend gemachte Schaden wurde nicht nachgewiesen. Gem�ss Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht (Verlag St�mpfli, 1994), Randziffer 12 zu Art. 62, unterscheiden sich Schadenersatzklagen im Bereich des Urheberrechtes nicht von sonstigen Schadenersatz-klagen: "Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden ... sowie ein Verschulden der sch�digenden Person zu beweisen." 

Als "Schadensberechnung" stellt der Kl�ger einfach einen Erl�s in Rechnung, der angeblich gem�ss Branchen-Tarifen bei einem Verkauf der fraglichen Bilder h�tte erzielt werden k�nnen. Diese "Schadensberechnung" ist in mehrfacher Hinsicht unhaltbar: 

Erstens ist die Berechnung falsch, weil ein falscher Tarif angewendet wurde. Zweitens stellen Branchentarife gem�ss BGer-Praxis keinen Schadennachweis f�r entgangenen Gewinn dar. Drittens geht der Kl�ger von einer im vornherein nicht realisierbaren, fiktiven Gewinnm�glichkeit aus. Im Einzelnen dazu: 

7.1 Falsche Tarifanwendung 

Die "VgT-Nachrichten" sind nicht - wie der Kl�ger angenommen hat - eine Vereinszeit-schrift, sondern zur Hauptsache ein (Gratis-)Mitteilungsorgan (vgl. Impressum, act. 4/2, S. 2). Die fragliche Ausgabe vom September 1997 wurde in einer Auflage von 100 000 gedruckt. Davon gingen nur 6.2 % an Mitglieder, 93.8 % der Auflage wurde gratis gestreut, zur Hauptsache durch die Firma "Direktwerbung AG" in St Gallen, zu einem kleineren Teil durch Mitglieder des VgT. 

Beweis: Rechnung der Post f�r die abonnierte Auflage. 

Aber auch wenn hypothetisch die vom Kl�ger eingereichten "Preisempfehlungen" und Tarife zur Anwendung k�men, was bestritten wird, so w�ren der Rechnung jedenfalls nicht die Tarife f�r Mitglieder-Zeitschriften zu Grunde zu legen, sondern allenfalls h�chstens die Tarife f�r Zeitungen. Der Kl�ger hat f�r jedes Bild konstant Fr 325.- eingesetzt. Das ist falsch, d.h. zu hoch. Der vom Kl�ger selbst als Beweismittel eingereichte Tarif ist abh�ngig von der Bildgr�sse; dies nicht beachtend hat der Kl�ger f�r alle Bilder den Tarif f�r die Bildgr�sse "1/4 Seite" in Rechnung gestellt (Klagebeilage 2, Seite 10), obwohl die Bilder offensichtlich kleiner sind. 

Nimmt man hypothetisch die f�r Zeitungen (statt f�r Mitglieder-Zeitschriften) in der Klage-beilage 2 Seite 6 aufgef�hrten Zahlen an, dann ergibt sich ein deutlich geringerer Betrag als der vom Kl�ger geltend gemachte, n�mlich (bei Auflage 100'000 und interpolierter Tarif-abstufung) approximativ:

F�r Bild 1 = 1/5 Seite, Fr 235.-, Bild 2 = 1/5 Seite, Fr 235.-, Bild 3 = 1/16 Seite, Fr 100.-, Bild 4 = 1/3 Seite, Fr 265.-, Total: Fr. 835.-

Die diversen vom Kl�ger in Rechnung gestellten Zuschl�ge sind aus der Luft gegriffen. Sogar diese "Preisempfehlungen" sehen lediglich einen Zuschlag vor f�r fehlenden Bild-quellennachweis. Dieser Zuschlag st�sst indessen ins Leere, denn der Kl�ger war an einem Bildquellennachweis nachweislich gar nicht interessiert

Bei der Ver�ffentlichung der Bilder in den VgT-Nachrichten hat der Beklagte einen genauen Quellennachweis weggelassen, um den Kl�ger nicht unn�tig zu kompromittieren. Erw�hnt wurde, dass die Bilder einer Fischerei-Zeitschrift entnommen wurden; um welche es sich handelte, konnte der interessierte Leser allerdings relativ leicht erraten, weil sich in der gleichen Ausgabe verschiedene kritische Beitr�ge mit des Kl�gers Zeitschrift " Petri Heil" befassten. Die ausdr�ckliche Angabe der Quelle dieser gr�sslichen Bilder h�tte den Kl�ger verst�rkt kompromittiert. Dass unter diesen Umst�nden der Verzicht der Quellenangabe ganz im Interesse des Kl�gers war, wurde im Nachhinein dadurch best�tigt, dass der Kl�ger eine nachtr�gliche Bekanntgabe der Quelle in der darauffolgenden Ausgabe der VgT-Nachrichten (VN) gar nicht wollte. Nachdem er mit Rechnung vom 2.10.97 einen Zuschlag f�r fehlenden Bildquellennachweis geltend machte, offerierte ihm der Beklagte namens des VgT umgehend, den Quellennachweis in der n�chsten Ausgabe der VN nachzuholen. Auf dieses mit eingeschriebener Post am 10.10.97 verschickte Angebot  reagierte der Kl�ger nicht! Es geht ihm offensichtlich weder um den Bildquellennachweis, noch um die anderen vorgeschobenen, angeblich verletzten Urheberrechte, sondern ums Prozessieren gegen den Beklagten, aus Rache. Zu diesem Zweck werden angeblich verletzte Urheber-rechte vorgeschoben. Das Desinteresse des Kl�gers an einer Publikation des Bildquellennachweises in der n�chstfolgenden Ausgabe der VN zeigt mit aller Deutlichkeit, dass mit der Forderung ein angeblicher Schaden behauptet wird, der gar nicht entstanden ist. Dieses Vorgehen der Kl�gerin ist rechtsmissbr�ulich. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse. Die Klage bezweckt offensichtlich nur eine Sch�digung und Schikaniererei des Beklagten aus fischereipolitischen Gr�nden. Das zeigt sich auch daran, dass auf Seite 73 der Ausgabe 6/1997 von Petri Heil der Beklagte ausdr�cklich aufgefordert wurde, in den VgT-Nachrichten auch den Standpunkt von Petri Heil darzulegen, andernfalls in Petri Heil keine weiteren Stellungnahmen des VgT mehr erscheinen w�rden. Den Standpunkt von Petri Heil - n�mlich die Bef�rwortung des Fischens mit lebenden K�derfischen - wurde dann in der fraglichen Ausgabe der VN mit Text und Bild dargelegt, allerdings nicht in der besch�nigenden Form, wie es sich der Kl�ger wahrscheinlich gew�nscht h�tte. Die vorliegende Urheberrechtsklage stellt bloss einen Racheakt dar. An den angeblich entgange-nen Gewinn glaubt der Kl�ger offenbar selbst nicht, weshalb er jetzt vom Gericht erwartet, den ansonsten hoffnungslosen Forderungsbetrag mit einer Genugtuung aufzustocken! 

7.2 Branchentarife ersetzen keinen konkreten Schadennachweis 

Im BGE 122 III 464 E.5 befasste sich das BGer mit der Schadensermittlungsmethode der Lizenzanalogie aufgrund der Preisempfehlungen f�r Bildhonorare der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (SAB), also mit einem rechtlich analogen Fall. W�rtlich heisst es in diesem wegleitenden BGE aus dem Jahr 1996: 

"Dass die Parteien diese Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der SAB in ihre vertraglichen Rechtsbeziehungen integriert h�tten, ist weder festgestellt noch dargetan. Damit scheidet ein darauf gest�tzter Verletzungszuschlag als vereinbarte Vertragsstrafe aus."

Ferner in S. 467/68:

"F�r Verletzungen wie hier l�sst sich indessen ein pauschalisierter Verschuldenszuschlag, so w�nschenswert er rechtspolitisch auch sein mag, de lege lata nicht halten ....... Die Zusprechung so begr�ndeten Schadenersatzes, dem auf Seiten des Verletzten keine selbst

im Tatbestandsermessen des Art. 42 Abs. 2 OR auszumachende Verm�genseinbusse gegen�bersteht, ist daher abzulehnen ....... hierzu hat der Verletzte aber mindestens sub- stanziert aufzuzeigen, dass die Verletzung geeignet war, weiteren Schaden zu bewirken, und dass der Eintritt solchen Schadens wahrscheinlich war."

Mit diesem Entscheid stellt das BGer klar, dass auch bei Urheberrechtsverletzungen die �blichen Regeln des Schadensnachweises gelten, d.h.: der Kl�ger hat den geltend gemachten Schaden zu beweisen, nicht nur zu behaupten. Bewiesen hat der Kl�ger nichts. Gem�ss dem oben zitierten BGE h�tte er den behaupteten Schaden substanziert aufzeigen m�ssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Klage - sofern �berhaupt darauf eingetreten wird - abzuweisen.  

7.3 Dem Kl�ger ist kein Gewinn entgangen 

Obschon der beweispflichtige Kl�ger den behaupteten Gewinnverlust nicht beweisen konnte, wird hier der Gegenbeweis gef�hrt, dass von einem entgangenen Gewinn nicht die Rede sein kann:  

Der Kl�ger macht eine Forderung (Zuschlag) geltend f�r eine angeblich "sinnentstellende Wiedergabe" der Bilder. Damit gibt er klar zu erkennen, dass er f�r diese kritische Publika-tion zum Thema 'K�derfische' niemals eine Lizenz zum Abdruck der Bilder erteilt h�tte. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass der Kl�ger zwar einen Zuschlag geltend macht f�r den fehlenden Quellennachweis, woran er aber, wie oben dargelegt, gar kein Inte-resse hatte; sonst h�tte er die Offerte angenommen, in den VgT-Nachrichten zu ver�ffent-lichen, dass die gr�sslichen Bilder seiner Zeitschrift entnommen wurden. Schliesslich be-zeichnet der Kl�ger die Ver�ffentlichung der Bilder in den VgT-Nachrichten als "Rufsch�-digung" (Seite 8 der versp�teten Klageschrift). Der Kl�ger vermag diesen haltlosen Vorwurf zwar nicht zu belegen, bringt damit aber erneut zum Ausdruck, dass er eine Abdrucklizenz niemals erteilt h�tte. Sohin ist ihm aber offensichtlich auch kein Gewinn entgangen! Dies umso weniger, als das kritische Zitieren dieser Bilder in einer Tierschutz-Zeitung die kommerzielle Weiterverwendung der Bilder in keiner Weise konkurrenziert. 

Nach allgemein anerkannten Rechtsgrunds�tzen soll ein Schadenersatz nicht zu einer Berei-cherung des Kl�gers f�hren, sondern nur einen effektiven, nachweisbaren Schaden decken (anstelle vieler: Keller/Landmann: Haftpflichtrecht, Schulthess Polygraphischer Verlag, 2. Auflage, Randziffer T67 und T93). Nach Keller/Landmann stellt eine Schadensbrechnung ganz allgemein eine H�chstgrenze f�r den Schadenersatz dar, der so festzulegen ist, dass jedenfalls keine Bereicherung des Kl�gers resultiert. Da es vorliegend im vornherein nie zu

einem Verkauf der Bilder an den Beklagten bzw. an den VgT gekommen w�re, ist auch kein Gewinn entgangen. Die auch nur teilweise Gutheissung der Klage w�rde zu einer ungerecht-fertigten Bereicherung des Kl�gers f�hren. 

Zudem ist bei der Schadenersatz-Bemessung auf das Verschulden abzustellen (Keller/Land-mann, Randziffer 93 bis 96a). Vorliegend liegt gar kein Verschulden vor. Es ging um eine tiersch�tzerische Kritik im �ffentlichen Interessen, um eine Petition gegen eine grausame Tierqu�lerei und eine berechtigte Kritik an tierqu�lerischen Publikationen in einer Sport-fischer-Zeitschrift. Es liegt keine vors�tzliche Verletzung des Urheberrechts vor, sondern ein idealistischer Einsatz gegen Tierqu�lerei unter Wahrnehmung des im Tierschutzgesetz verankerten �ffentlichen Interesses. Dabei wurde in legitimer Weise von der Zitat-Freiheit sowie der Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit Gebrauch gemacht.

8. Nichtigkeit  

Die Illustrationen, f�r deren kritische Wiedergabe Schadenersatz gefordert wird, stellen eine Anleitung und Aufforderung zu Tierqu�lerei dar. Damit ist der Inhalt dieser Zeichnungen klar sittenwidrig, und wo es um Wirbeltiere (Fische) geht, auch rechtswidrig (Aufforderung zu einer verbotenen Tierqu�lerei im Sinne von Art. 2 des TschG). Nach Art 20 OR sind sittenwidrige Vertr�ge nichtig. Erst recht k�nnen f�r rechts- und sittenwidrige Ver�ffentlichungen ausservertragliche Forderungen nicht gestellt bzw. nicht gesch�tzt werden.  

9. Genugtuung 

Wie unter Ziffer 6 gezeigt, ist die Genugtuungsforderung erst nach eingetretener Verj�hrung gem�ss OR 60 erhoben worden, so dass darauf ohnehin nicht eingetreten werden kann. Sie w�re aber auch materiell haltlos, denn durch die Wiedergabe der fraglichen Bilder ist der Kl�ger nicht in schwerwiegender, widerrechtlicher Weise in seiner Pers�nlichkeit verletzt worden, was Voraussetzung f�r eine Genugtuung w�re. Die Kritik am grausamen Fischen mit lebenden K�derfischen und an der Ver�ffentlichung solcher Anleitungen dazu war sachlich berechtigt und im �ffentlichen Interesse. Zudem widerspricht sich der Kl�ger, wenn er einerseits geltend macht, die Bildquelle sei nicht angegeben worden, und andererseits behauptet, die Wiedergabe der Bilder stelle eine Rufsch�digung dar: Nur wenn der Leser den Urheber der Bilder ersehen konnte, w�re ein Rufsch�digung des Urhebers �berhaupt m�glich. 

Kommt hinzu, dass es nicht dem Beklagten angelastet werden kann, wenn der Ruf des Kl�gers durch die Publikation seiner Anleitungen zu grober Tierqu�lerei gesch�digt wird. Die Bilder sind unver�ndert und keineswegs - wie der Kl�ger haltlos behauptet – sinnentstellend wiedergegeben worden.


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