18. Januar 2000
Anleitung f�r Sportfischer zur Tierqu�lerei gesch�tzt, Erwin Kessler verurteilt (> Vorgeschichte):
Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Thurgauer Obergerichtes
31. Januar 2000
An das Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne
In Sachen
VIP Media Verlag Dillier & Co, Alte Landstrasse 19, 8696 Scherzingen -
Kl�ger
vertreten durch Rechtsanwalt lic iur Urs Glaus, Scheffelstr 1, 9000 St Gallen
gegen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT, 9546 Tuttwil - Beklagter/Beschwerdef�hrer
betreffend
Forderung aus Urheberrecht
(Abbildungen aus der Sportfischer-Zeitschrift "PetriHeil")
erhebe ich hiermit in eigenem Namen
Staatsrechtliche Beschwerde
gegen das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 6. Juli 1999
mit dem Antrag:
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entsch�digungsfolge.
Begr�ndung:
I. Sachverhalt
Am 20. November 1996 reichte der BF als Pr�sident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) dem Thurgauer Kantonsparlament eine Petition f�r ein ausdr�ckliches Verbot des Fischens mit lebenden K�derfischen in der kantonalen Fischereiverordnung ein, da es sich hierbei um eine besonders grausame Methode des Sportfischens handle, die einzig und allein zum Zwecke eines Freizeitvergn�gens betrieben werde, was mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar sei. Beim Fischen mit lebenden K�derfischen (das nur von Sportfischern, nicht von Berufsfischern betrieben wird), werden kleine Fische, die sogenannten K�derfische, auf Angelhaken gespiesst. Derart qualvoll am Haken h�ngend werden sie ins Wasser gehalten - bis vielleicht einmal ein Raubfisch anbeisst. Beisst keiner an, muss der qualvoll angehakte K�derfisch das mehrmalige Einziehen und wiederholte Auswerfen erdulden. Der K�derfisch erleidet dabei neben den k�rperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen gehindert ist, insbesondere dann, wenn sich ein Raubfisch n�hert. Behauptungen, Fische seien generell oder im Maulbereich schmerzunempfindlich, sind wissenschaftlich unhaltbar. Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress ausgesetzt, bis er schliesslich an seinen Verletzungen oder an Ersch�pfung stirbt.
Gegen diese Petition wehrten sich Fischereikreise vehement mit dem Argument, sie wollten sich nicht bevormunden lassen. Auch die Tagespresse berichtete in der Folge �ber diese tiersch�tzerische Auseinandersetzung.
In der September-Ausgabe der "VgT-Nachrichten" (Beilage 1) ver�ffentlichte der BF - als die Petition immer noch h�ngig war - einen ausf�hrlichen Bericht �ber das Fischen mit lebenden K�dern. Dazu druckte er mehrere Grafiken aus der Sportfischerzeitschrift "Petri-Heil" ab, die eine bildliche Anleitung f�r Fischer darstellten, wie lebende K�dern auf die st�hlernen Angelhaken aufgespiesst werden. Damit illustrierte der BF die f�r Laien unglaubliche Tatsache, dass in der Sportfischer-Presse mit der gr�ssten Selbstverst�ndlichkeit Anleitungen f�r das Fischen mit lebenden K�dern, insbesondere auch mit lebenden K�derfischen gegeben werden und dass seine �ffentlich erhobene Forderung nach einem Verbot deshalb dringlich sei. Um die Zeitschrift "PetriHeil" nicht zu als einzigen S�ndenbock f�r die in Sportfischerkreisen �blichen Grausamkeiten anzuprangern, wurde zu den wiedergegebenen Bildern lediglich angemerkt, dass diese aus einer Fischerei-Zeitschrift entnommen seien, ohne "PetriHeil" namentlich zu erw�hnen.
In einem neuen, von zahlreichen namhaften Wissenschaftern herausgegebenen "Buch vom Tierschutz" (Sambraus/Steiger, ) wird das Fischen mit lebenden K�derfischen als unn�tig und ganz klar gesetzwidrig beurteilt. Die Autoren, die sich darin zum Sportfischen �ussern, sind Wissenschafter, Professoren f�r Fischereibiologie und Fischkrankheiten an der Universit�t M�nchen. Zu den lebenden K�derfischen schreiben sie (Seite 752):
"Unter den Fangmethoden wurde neben den bereits fr�her ge�chteten Fischspeeren und Harpunen in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung der Fang mit dem lebenden K�derfisch als eindeutig tierschutzwidrig eingeordnet. In der weitaus �berwiegenden Zahl der F�lle ist auch die hegerische notwendige Entfernung grosser Raubfische ohne lebende K�der, zB mittels Attrappen oder toter K�derfische, m�glich."
Weil diese grausame Fangmethode immer noch in zahlreichen Kanton geduldet und in Sportfischer-Zeitschriften propagiert wird, besteht nach Auffassung des BF ganz klar eine Situation, welche in der f�r Tierschutzfragen mehr und mehr sensibilisierten europ�ischen Gesellschaft nach einer politischen, dh �ffentlichen Auseinandersetzung ruft. Solche ideelle und politische Auseinandersetzungen zu aktuellen, die �ffentlichkeit stark bewegenden Themen, die in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft fundamental sind, m�ssen nach Auffassung des BF unter dem Schutz der Meinungs�usserungsfreiheit stehen, soll diese �berhaupt einen Sinn haben und nicht nur dort gelten, wo alle der gleichen Meinung sind.
Die Wiedergabe dieser Grafiken diente eindeutig und unbestritten keinem kommerziellen Zweck, sondern der Veranschaulichung der unglaublichen Tatsache, die sich der durchschnittliche Leser nur schwer vorstellen kann, dass n�mlich in einer Schweizer Sportfischer-Zeitschrift Anleitungen zu grausamster Tierqu�lerei gegeben wird. Um dies zu belegen und vorstellbar zu machen, war die Wiedergabe der kritisierten Grafiken notwendig.
Am 2.10.97 stellte der Kl�ger/Beschwerdegegner (im Folgenden als Kl�ger bezeichnet) dem Beklagten/Beschwerdef�hrer (im Folgenden als BF bezeichnet) eine Rechnung im Betrag von Fr 9933.80 f�r eine angeblich unautorisierte Verwendung von Bildern aus der Zeitschrift PetriHeil.
Gegen den Zahlungsbefehl vom 11.11.97 erhob der BF Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 30.1.98 stellte der Kl�ger beim Bezirksgericht M�nchwilen das Begehren, es sei der Betreibung Nr 36387 des Betreibungsamtes Lommis gegen den BF die provisorische Rechts�ffnung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 stellte der Vizepr�sident des Bezirksgerichtes M�nchwilen dem BF eine Kopie dieses Rechts�ffnungsbegehrens zu und setzte dem BF eine Frist von 20 Tagen an, um " Ihre Klageantwortschrift im Doppel dem Vizepr�sidenten des Bezirksgerichtes einzureichen".
Hierauf nahm der BF Akteneinsicht und stellte fest, dass nebst dem Zahlungsbefehl auch eine Weisung des Friedensrichteramtes Lommis bei den Akten war, ferner ein Schreiben des Vizepr�sidenten vom 16.1.98 an den Kl�ger, worin es heisst: " Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 5. Januar 1998 stelle ich fest, dass Sie keine Klageschrift eingereicht haben. Ich er�ffne Ihnen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klageschrift gem�ss � 138 Abs 2 ZPO. Bei S�umnis wird auf die Klage nicht eingetreten."
Was die vom Vizepr�sidenten erw�hnte kl�gerische "Eingabe vom 5. Januar 1998" beinhaltet ist dem BF nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Obwohl der Kl�ger innert der angesetzten Verwirkungsfrist keine Klageschrift einreichte, wurde entgegen der Androhung kein Nichteintretensbeschluss gefasst, sondern das unklare Verfahren (Rechts�ffnungsbegehren oder Forderungsklage?) weitergef�hrt.
Innert verl�ngerter Frist, mit Eingabe vom 17. M�rz 1998, beantragte der Vertreter des BF
1. es sei auf die Forderungsklage gem�ss der Weisung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen;
2. es sei das Rechts�ffnungsbegehren abzuweisen,
je unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zu Lasten des Kl�gers.
Mit Antwortschreiben vom 18.3.98 teilte der Vizepr�sident des Bezirksgerichtes dem BF mit, auf die Antr�ge 1 und 2 werde nicht eingetreten. Das massgebliche kl�gerische Rechtsbegehren ergebe sich aus der Weisung; es finde ein ordentliches Verfahren statt mit Zust�ndigkeit der Bezirksgerichtlichen Kommission.
Am 6.4.98 reichte der BF die "Klageantwort" ein und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten. In der Begr�ndung wurde ausgef�hrt, dass keine formgerechte Klageschrift vorliege und das Bezirksgericht f�r Forderungsklagen aus Urheberrechtsgesetz nicht zust�ndig sei.
Am 14.2.98 setzte das Bezirksgericht dem Kl�ger Frist an, um zur Unzust�ndigkeitseinrede Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 29.5.98 beantrage der Kl�ger zust�ndigkeitshalber �berweisung an das Obergericht.
Am 2.6.98 erliess die Bezirksgerichtliche Kommission M�nchwilen anstelle eines Nichteintretensentscheides einen �berweisungsbeschluss: "Die Streitsache wird zust�ndigkeitshalber an das Obergericht �berwiesen .... Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."
Am 13.7.98 erhob der BF gegen diese �berweisungsverf�gung Rekurs beim Obergericht mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Gerichtskommission M�nchwilen vom 2.6.98 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zur�ckzuweisen.
Am 12.8.98 wies die Rekurskommission des Obergerichtes den Rekurs ab. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 12.2.99 nicht ein, weil es die ger�gte Rechtsverweigerung als Zwischenentscheid wertete, der nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sei. Eine gegen diesen Entscheid am 29.3.99 erhobene Beschwerde gegen die Schweiz an den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte wegen Verletzung von EMRK 6 wird dort bis zum Abschluss des Hauptverfahrens pendent gehalten.
Am 6.11.99 reichte der Kl�ger eine vom Obergerichtspr�sidenten verlangte erneute Klage ein, da die Eingaben an das Bezirksgericht M�nchwilen ZPO 138 nicht gen�gten. Darin wurde das Rechtsbegehren gestellt, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr 9'933.80 nebst 4 % Zins sowie Fr 70.- an Betreibungskosten zu verpflichten. Diese Forderung wurde mit Preisempfehlungen f�r Bildhonorare sowie mit diversen Aufschl�gen begr�ndet.
Der Kl�ger bestritt die Forderung und machte erneut die schon im Rekursverfahren ger�gten Verfahrensm�ngel geltend.
Am 6. Juli 1999 fand die Hauptverhandlung vor Obergericht statt. Trotz ausdr�cklicher Aufforderung durch den BF wurde das Urteil nicht �ffentlich verk�ndet.
Am 28. Dezember 1999 erhielt der Rechtsvertreter des BF das schriftliche Urteil.
II. Beschwerdegr�nde
A. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes und menschenrechtswidrige Verschleppung
Der Beklagte hat, gest�tzt auf EMRK 6, anl�sslich der Hauptverhandlung vor Obergericht die �ffentliche Bekanntgabe des Urteils verlangt, wie im Urteil auf Seite 8 oben richtig vermerkt ist. Indem das Urteil schriftlich zugestellt worden ist, ist das �ffentlichkeitsgebot gem�ss EMRK 6 verletzt.
Auch ZPO 148 Absatz 2 ist willk�rlich verletzt worden. Da kein Beweisverfahren angeordnet wurde, h�tte an der Hauptverhandlung unverz�glich das Urteil gef�llt werden m�ssen.
Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wurde das Urteil in der Sitzung vom 6. Juli 1999 gef�llt, nachdem die Hauptverhandlung geschlossen worden war. Die Spedition erfolgte jedoch erst am 24. Dezember 1999, also nahezu ein halbes Jahr nach der Urteilsf�llung. Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte erachtet die Verschleppung der Zustellung von Urteilen als besonders schwerwiegend.
Die Verletzung von durch die EMRK garantierten Verfahrensvorschriften stellt einen Kassationsgrund dar. Das angefochtene Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben.
Der allf�llige Einwand, die Aufhebung wegen diesen Verfahrensm�ngeln sei
unverh�ltnism�ssig, w�re im vornherein menschenrechtswidrig, aus folgenden Gr�nden:
Dem Beklagten muss gegen Verletzungen von EMRK-Garantien eine wirksame Beschwerde zur
Verf�gung stehen. Im vorliegenden Fall steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verf�gung, mit welcher grunds�tzlich nur die Aufhebung des Urteiles beantragt werden
kann.
B. Verletzung des rechtlichen Geh�rs und willk�rliche Tatsachenfeststellung betreffend den tats�chlichen Bildinhalt
Die fraglichen Bilder sind vom BF deshalb in den "VgT-Nachrichten" zitiert und kritisch kommentiert worden, weil sie rechtswidrige bzw unsittliche Darstellungen (grobe Tierqu�lerei) enthalten (Fischen mit lebenden K�dern). Der BF hat vor Obergericht die kl�gerische Geltendmachung von Urheberrechten f�r diese rechts- und sittenwidrigen Grafiken als Rechtsmissbrauch zur�ckgewiesen (Pl�doyer Seite 2ff). Bei der im folgenden gelten gemachten Verweigerung des rechtlichen Geh�rs geht es deshalb um entscheidende Aspekte des ganzen Verfahrens.
Der BF hat in seinem Pl�doyer vor Obergericht (Seite 2 ff) den ausf�hrlichen und klaren Beweis gef�hrt, dass mit den in den fraglichen Grafiken dargestellten K�derfischen auch lebende gemeint sind, bzw dass dies der Leser zumindest so verstehen muss. Das Obergericht ist darauf in seinen Erw�gungen nicht eingegangen und hat unter Nichtbeachtung dieser Beweise behauptet, es sei nicht klar, ob lebende oder tote K�derfische gemeint seien, deshalb w�rden die Bilder nicht vom Tierschutzgesetz erfasst (Seite 13). Das Obergericht hat die Beweisf�hrung dazu offensichtlich �berhaupt nicht zur Kenntnis genommen; es h�tte sonst zumindest darlegen m�ssen (Begr�ndungspflicht), weshalb die Beweisf�hrung nicht schl�ssig sein soll. Diese v�llige Nichtbeachtung der Beweisf�hrung zu einer f�r das Verfahren entscheidenden Frage verletzt das rechtliche Geh�r bzw die Begr�ndungspflicht.
C. Verletzung des rechtlichen Geh�rs und willk�rliche Rechtsanwendung betreffend die Rechts- und Sittenwidrigkeit der Bildinhalte
Der BF hat im Pl�doyer auf Seite 2 ff ausf�hrlich dargelegt und dazu auch Beweisantr�ge gestellt, dass das Fischen mit lebenden K�derfischen eine extreme Tierqu�lerei darstellt. Das Obergericht hat diese Ausf�hrungen - die zitierte Fachliteratur ebensowenig wie die Beweisantr�ge - offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen (Verletzung des rechtlichen Geh�rs). Nur so ist zu erkl�ren, dass es in den Erw�gungen mit keinem Wort darauf eingetreten ist und behauptete (Seite 13), das Tierschutzgesetz sei auf das in den fraglichen Grafiken dargestellte Aufspiessen von Fischen im vornherein nicht anwendbar.
Das Tierschutzgesetz gilt ausdr�cklich f�r alle Wirbeltiere, also auch f�r Fische (TierSchG Artikel 1 Absatz 2). Indem das Obergericht die Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes auf einen grausamen Umgang mit lebenden Fischen wie das Aufspiessen auf Stahlhaken in Abrede stellt werden, Sinn, Zweck und Wortlaut des Tierschutzgesetzes derart krass falsch auslegte, erfolgte der Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit unter willk�rlicher Rechtsanwendung.
Sofern das Obergericht dies nur auf tote K�derfische bezogen haben, hat es wiederum das rechtliche Geh�r verletzt, indem es die Vorbringung des BF (Pl�doyer Seite 6), das Tierschutzgesetz derrogiere widersprechende kantonalen Tierschutzverordnungen (und nat�rlich auch Verordnungen des Bundes), nicht beachtet hat, als es (Seite 13 f) die Rechtswidrigkeit der Bilder f�r den Fall lebender K�derfische verneinte, mit blossem Hinweis auf die Fischereiverordnungen. Mit Blick auf Artikel 2 des Tierschutzgesetzes hat das Obergericht auch klares Recht willk�rlich falsch angewendet, indem so tat (Seite 13 f ), als sei jeder tierqu�lerische Umgang mit Fischen erlaubt, sofern dies im konkreten Fall keinem ausdr�cklichen Verbot in der Fischereiverordnung widerspreche. Da selbstverst�ndlich nicht alles im Detail geregelt werden kann, sind bei Verordnungsl�cken die Grunds�tze des Tierschutzgesetzes zu beachten. Und vor Artikel 2 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat nun mal Tierqu�lerei als Freizeitvergn�gen keinen Bestand. Der Sportfischerei steht heute dank modernen Materialien eine grosse Auswahl an raffinierten k�nstlichen K�dern zur Verf�gung. (Es sei hier daran erinnert, dass Berufsfischer in der Schweiz ausschliesslich mit Netzen fischen und das Fischen mit lebenden K�derfischen nur von einigen wenigen, r�cksichtslosen Hobby-Fischern praktiziert wird.)
Der BF hat im Pl�doyer vor Obergericht (Seite 5 f) vorgebracht, dass das Anhaken lebender K�derfische so wie in den eingeklagten Grafiken dargestellt - am Bauch und an den Flossen, anstat nur im Maul - eine weitere Steigerung der Grausamkeit darstellt, die in einzelnen Fischereiverordnungen ausdr�cklich verboten ist und in keiner einzigen ausdr�cklich erlaubt ist, somit - mit Blick auf Artikel 2 des Tierschutzgesetzes - als klar verboten gelten muss. Auch dieser wichtige Einwand wurde vom Obergericht nicht geh�rt. Als ob der BF nichts Derartiges vorgebracht h�tte, wird im Urteil des Obergerichtes (Seite 14) behauptet, das besonders qualvolle Anhaken an Bauch und Flosse verstosse nicht gegen absolutes Recht.
Auf den vom BF wohl zu recht und einleuchtend vorgebrachten Einwand (Pl�doyer Seiten 5, 6, 11), dass die Ver�ffentlichung von Anleitungen zu grausamer Tierqu�lerei gegen die guten Sitten verstossen und deshalb nach ZGB Art 2 Abs 2 keinen Rechtschutz beanspruchen k�nnen, auch wenn sie nicht gegen geschriebenes Recht verstossen, wurde vor Obergericht ebenfalls nicht geh�rt.
Der offensichtliche Missbrauch des Umstandes, dass das Anhaken an Bauch und Flosse nicht
in allen kantonalen Fischereiverordnungen ausdr�cklich verboten ist, hat �brigens den
Bund, handelnd durch das UVEK, veranlasst, am 22. November 1999 eine �nderung der
Verordnung zum Bundesgesetz �ber die Fischerei in die Vernehmlassung geschickt, in
welcher die Verwendung lebender K�derfische stark eingeschr�nkt wird und die Befestigung
am Maul klar vorgeschrieben und damit an Bauch oder Flossen ebenso klar verboten wird. Wie
oben schon erw�hnt ist letzteres eine verbreitete, mit Blick auf TierSchG Artikel 2 schon
bisher rechtswidrige Sportfischer-Unsitte.
Dass nach dem erw�hnten �nderungsentwurf lebende K�derfische nicht generell verboten werden sollen, ist als politischer Kompromiss gegen�ber den Sportfischern anzusehen, dessen Vereinbarkeit mit dem Tierschutzgesetz vom BF, wie oben erw�hnt, schon vor Obergericht bestritten wurde - eine Frage, die gem�ss dem Antrag des BF akzessorisch h�tte gekl�rt werden m�ssen (willk�rliche Rechtsanwendung).
D. Verletzung der Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit
Eingriffe in die Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit sind nach st�ndiger Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte (EGMR) nur zul�ssig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im konkreten Einzelfall im �ffentlichen Interessen notwendig sind. Die Freiheit, von Missst�nde von �ffentlichem Interesse zu kritisieren, ist gem�ss der st�ndigen Rechtsprechung des EGMR von grundlegender Bedeutung f�r das Funktionieren und f�r die Weiterentwicklung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. In der vorliegenden Sache ist diese Freiheit von ganz besonderer Bedeutung, da Tierschutzorganisationen in der Schweiz kein Klage- und Beschwerderecht gegen Verletzungen des Tierschutzgesetzes haben und das einzige einigermassen wirksame Mittel die �ffentlicher Kritik von Missst�nden ist.
Dadurch, dass das Obergericht die Wiedergabe der fraglichen Grafiken zwecks einer kritischen Kommentierung in den "VgT-Nachrichten" unter Kostenfolge f�r den BF als rechtswidrig erkl�rt hat, ist die Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit verletzt worden.
Das Obergericht hat die Rechtswidrigkeit der Wiedergabe dieser Grafiken bejaht, ohne die vom BF vorgebrachten besonderen Umst�nde in tats�chlicher und rechtlicher Hinsicht zu h�ren (siehe oben unter B). Solange diese wichtigen Vorbringungen des BF zum Kern des ganzen Verfahrens nicht beachtet und gew�rdigt sind, kann von einer menschenrechtskonformen Rechtfertigung des Menschenrechtseingriffes nicht die Rede sein.
Das Obergericht hat auch keinerlei Interessenabw�gung zwischen dem Grundrecht der Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit und dem Urheberrechtsschutz unter den hier vorliegenden besonderen Umst�nden vorgenommen. Nach Praxis des EGMR ist eine Interessenabw�gung im konkreten Einzelfall unabdingbar f�r die Rechtfertitung von Menschenrechtseingriffen.
Aus diesen Gr�nden verletzt der angefochtene Entscheid die Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit.
E. Willk�rliche Anwendung kantonaler Prozessvorschriften
1. Die Klage wurde nicht rechtsg�ltig eingeleitet
1.1
Die Klage wurde vor dem sachlich unzust�ndigen Bezirksgericht M�nchwilen anh�ngig gemacht. Anstatt die Klage mit einem Nichteintretensentscheid zur�ckzuweisen, erliess das Bezirksgericht eine �berweisungsverf�gung. Indem das Obergericht das �berwiesene Ver-fahren zur Fortsetzung �bernahm, anstatt eine neue Klageeinleitung zu fordern, bestehen und wirken die M�ngel der Klageeinleitung weiter und sind nach wie vor beachtlich.
1.2
Die Klageeinleitung lief wie folgt ab:
Am 2.10.97 stellte der Kl�ger dem Verein gegen Tierfabriken VgT - nicht dem Beklagten! - eine Rechnung im Betrag von Fr 9'933.80 f�r eine angeblich unerlaubte Verwendung von
Bildern aus der Zeitschrift Petri Heil. Am 20.10.97 schickte der Kl�ger dem VgT (nicht dem Beklagten) eine "letzte Mahnung". Am 11.11.97 erliess das Betreibungsamt Lommis auf Begehren des Kl�gers einen Zahlungsbefehl.
1.3
Am 16.1.98 schrieb der Vizepr�sident des Bezirksgerichtes M�nchwilen dem Kl�ger:
"Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 5. Januar 1998 stelle ich fest, dass Sie keine Klageschrift eingereicht haben. Ich er�ffne Ihnen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klageschrift gem�ss � 138 Abs 2 ZPO. Bei S�umnis wird auf die Klage nicht eingetreten."
Der Kl�ger kam dieser Aufforderung nicht nach. Statt dessen stellte er am 30.1.98 beim Bezirksgericht M�nchwilen das folgende Begehren:
"In Sachen vip media verlag / Dr E Kessler betreffend Forderung
stellt der Unterzeichnende das Rechtsbegehren:
Es sei der Betreibung Nr 36387 des Betreibungsamtes Lommis provisorische Rechts�ffnung f�r Sfr 9'933.80 zuz�glich 4% Verzugszins seit dem 14.10.1997 sowie die Kosten des Verfahrens, die Friedenrichterkosten und die Betreibungskosten zu erteilen.
Begr�ndung:
- der Kl�ger st�tzt seine Forderung auf die im Zahlungsbefehl aufgef�hrte Rechnung vom 2. Oktober 1997
- Der Betriebene hat ohne Begr�ndung Rechtsvorschlag erhoben.
- Der Beklagte hat in den VgT-Nachrichten mehrere Bilder (Zeichnungen) aus unserer Zeitschrift Petri Heil verwendet...
- Die S�hneverhandlung hat keine Einigung ergeben
- Der Beklagte blieb die betriebene Forderung bis dato schuldig.
Mit dieser Begr�ndung bitten wir Sie, das Begehren zu sch�tzen und die provisorische Rechts�ffnung zu erteilen.. (Vgl. act. 3).
Das ist ganz eindeutig ein Rechts�ffnungsbegehren.
1.4
V�llig unverst�ndlich setzte der Vizepr�sident hierauf das Forderungsverfahren fort mit der Bemerkung (Schreiben vom 18.3.98, act.15): "Das massgebliche kl�gerische Rechtsbegehren ergibt sich aus der Weisung des Friedensrichteramtes Lommis vom 22. Dezember 1997".
Damit setzte er sich mit seiner eigenen Feststellung vom 16.1.98 (act. 2), dass es an einer Klageschrift fehle, in Widerspruch; und er setzte sich auch �ber die Prozessvoraussetzung gem�ss ZPO � 138 Abs 2, hinweg. Damit verstiess er gegen klares Recht. Die vom Obergericht �bernommene Fortsetzung des Forderungsverfahrens erfolgte deshalb gegen klares Recht.
1.5
Am 16.10.99 teilte der Pr�sident des Obergerichtes dem Kl�ger mit, dass die Klageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht gen�ge; gleichzeitig wurde eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist zur Einreichung einer rechtsgen�genden Klageschrift angesetzt. Dabei wurde offensichtlich �bersehen, dass dem Kl�ger im vorliegenden Verfahren eine solche Frist bereits schon einmal angesetzt worden war. ZPO � 138 Abs. 4 verlangt nach unbenutztem Ablauf der Frist einen Nichteintretensbeschluss und erlaubt eine nochmalige Fristansetzung nicht. Die dem Verfahren vor Obergericht zugrundeliegende Klageschrift war deshalb versp�tet und folglich unbeachtlich.
1.6
Dazu kommt, dass die �berweisung an das Obergericht auf der willk�rlichen Annahme des Bezirksgerichtes basiert, es liege eine Forderungsklage vor, obwohl der Kl�ger eindeutig ein Rechts�ffnungsbegehren gestellt hat (act. 3).
1.7
Aus diesen Gr�nden - sowie auch aus den folgenden - durfte auf die Klage nicht eingetreten werden.
2. Die Prozess-�berweisung erfolgte rechtswidrig
2.1
Das Bezirksgericht stellte nach abgeschlossenem Schriftenwechsel fest, dass es sich um eine Forderung aus Urheberrecht handelt und dass seine sachliche Zust�ndigkeit nicht gegeben sei. Anstelle eines Nichteintretens-Entscheides erliess die Bezirksgerichtliche Kommission
am 2.6.98 den �berweisungs-Beschluss: "Die Streitsache wird zust�ndigkeitshalber an das Obergericht �berwiesen .... Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."
2.2
Am 13.7.98 erhob der Beklagte gegen diese �berweisungsverf�gung Rekurs beim Obergericht mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Gerichtskommission M�nchwilen vom
2.6.98 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zur�ckzuweisen. Am 12.8.98 wies die Rekurskommission des Obergerichtes den Rekurs ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Beklagten dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle. Der Fall ist zur Zeit vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte h�ngig.
2.3
Auf diese Nebenverfahren kommt hier nichts an, denn es hat das Obergericht die Prozess-voraussetzungen von Amtes wegen zu pr�fen; dazu geh�rt auch die Frage der Rechtm�ssig-keit der bezirksgerichtlichen �berweisungsverf�gung bzw. die Frage, ob die Voraussetzungen f�r eine �bernahme durch das Obergericht erf�llt sind. Das trifft vorliegend nicht zu, da es sowohl an einer g�ltigen Klageeinleitung wie auch an einer gesetzlichen Grundlage f�r eine �berweisung fehlt.
2.4
Die Rekurskommission h�lt in ihrem Entscheid sub Ziff. 2, lit. c (Seite 3) dazu zutreffend, jedoch unvollst�ndig fest:
"Der Entscheid �ber die Zust�ndigkeit des Gerichtes erfolgt in einem Prozessurteil (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4. Auflage, 4. Kapitel N 106); tritt das Gericht wegen Unzust�ndigkeit nicht auf die Streitsache ein, kommt diesem Prozessurteil erledigenden Charakter zu."
Im gleichen Sinne Walther Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, N 224:
"Bei Unzust�ndigkeit ist ein Nichteintretensentscheid zu f�llen. Aber auf Antrag des Kl�gers hat das Gericht die Sache gem�ss � 112 ZPO ZH an das zust�ndige Gericht zu �berweisen." Letzteres gilt nicht f�r TG-Recht.
Auch nach Str�uli/Messmer, 2. Auflage, f�llt das Gericht einen Nichteintretensentscheid samt Kostenfolgen (ad � 112 ZPO/ZH, N. 5) und setzt dem Kl�ger Frist an f�r einen �berweisungsantrag, das Letzteres nach ZH-Recht, nicht aber nach TG-Recht! Nach TG-ZPO � 135 ist dem Kl�ger eine Notfrist anzusetzen zur Behebung des Mangels (allenfalls Klageeinreichung beim zust�ndigen Gericht), sofern die Klage ansonsten korrekt eingeleitet worden ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist (vgl. oben unter Ziff. 1).
Es besteht somit �bereinstimmung, dass bei Nichtzust�ndigkeit ein das Verfahren erledigender Nichteintretens-Entscheid (mit Kostenregelung) zu f�llen ist.
Die Rekurskommission hat nicht nur die �bereinstimmende Lehre, wonach bei Unzust�ndigkeit ein Nichteintretens-Entscheid (nicht ein �berweisungs-Entscheid) zu f�llen ist, willk�rlich missachtet; es hat dar�ber hinaus auch missachtet, dass in der thurgauischen ZPO die gesetzliche Grundlage f�r eine �berweisung fehlt, wie sie auf S. 4 selber zugestanden hat. Dazu hat sie die von ihr selbst angef�hrte Stelle in Vogel/Grundriss des Zivilprozessrechtes sinnentstellend so zitiert, als gelte diese nur f�r die �rtliche Zust�ndigkeit. Diese Darstellung entbehrt jeder Grundlage. Gegenteils ergibt sich aus der Systematik des Buches (Inhaltsverzeichnis) ganz klar, dass dort von Unzust�ndigkeit ganz allgemein, keineswegs eingeschr�nkt auf die �rtliche, die Rede ist. Das wird durch die andere einschl�gige Literatur (Habscheid, Str�uli/Messmer) best�tigt. Nach Str�uli/Messmer gilt die Prozess�berweisung gem�ss �112 ZH-ZPO ausdr�cklich f�r die �rtliche und die sachliche Zust�ndigkeit (a.a.O., N. 4).
Aus der unrichtigen Feststellung, das Institut der Proezess�berweisung beschlage nur die �rtliche Unzust�ndigkeit (Seite 4), folgert dann die Rekurskommission, bei sachlicher Unzust�ndigkeit komme die Weisung des Obergerichtes Nr. 2 vom 31. M�rz 1992 zur Anwendung.
Diese Weisung lautet wie folgt:
"2. Alle richterlichen Beh�rden und Beamte sind verpflichtet, Rechtsvorkehren, die von einer Partei unrichtigerweise bei ihnen eingereicht oder an sie gerichtet werden, an die zust�ndige Stelle weiterzuleiten. Dies hat zur Folge, dass im Falle rechtzeitiger Einreichung der Rechtsvorkehr bei der unzust�ndigen Stelle die Frist als eingehalten zu gelten hat; der Ausweis �ber den Zeitpunkt der Einreichung, in Ermangelung eines solchen eine Bescheinigung dar�ber, ist deshalb beizuf�gen (Weisung des Obergerichtes vom 31. M�rz 1942. Diese Weisung wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 28. Januar 1943 aufgehoben, im Oktober 1992 jedoch wieder in Kraft gesetzt)."
Sinn und Zweck dieser Weisung macht schon ihr Text deutlich: Durch rechtzeitige Einreichung der Rechtsvorkehr bei einer unzust�ndigen Beh�rde gilt die Frist als eingehalten. Der Gehalt dieser Weisung geh�rt offensichtlich in den Rahmen der Fristenkontrolle und besagt lediglich, dass punkto "Einhaltung der Fristen" auch eine unzust�ndige Beh�rde als "Adressat" im Sinne von � 68 ZPO zu betrachten ist. Keinesfalls aber darf diese Weisung als Ab�nderung oder Erg�nzung von Bestimmungen der ZPO ausgelegt werden, wie die Rekurskommission dies tat.
Dabei verkannte sie nicht nur die ratio legis dieser Weisung, sondern auch den bedeutsamen Unterschied zwischen Weiterleitung und Prozess�berweisung. W�hrend die Erstere sinngem�ss wie eine postalische Angelegenheit zu verstehen ist, stellt die Prozess�berweisung eines bereits h�ngigen Prozesses, insbesondere wenn die Kosten bei der Hauptsache bleiben sollen, eine willk�rliche Rechtsverweigerung dar, wenn - wie in casu - f�r die �berweisung keine Rechtsgrundlage besteht.
In diesem Sinne �ussert sich auch Frank/Str�uli/Messmer, 3. Auflage (1997) zu � 112, N. 8 sehr deutlich:
"Die Prozess�berweisung nach � 112 ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Weiterleitung von Eingaben und Zahlungen von Amtes wegen, welche aus Irrtum an eine unrichtige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet wurden (GVG 194). Diese Bestimmung betrifft den Irrtum einer Partei oder eines Dritten im Adressaten bei Erf�llung einer prozessualen Auflage innert angesetzter Frist, ZPO 112 demgegen�ber dem Irrtum des Kl�gers oder Beklagten hinsichtlich der Zust�ndigkeit des f�r die Behandlung der Klage bzw. Widerklage angerufenen Gerichts." (Hervorhebungen durch den Unterzeichnenden.)
ZH-GVG 194 lautet wie folgt:
Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige z�rcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterleitung an die zust�ndige Stelle erfolgt von Amtes wegen.
Die von der Rekurskommission angerufene Weisung Nr. 2 entspricht sinngem�ss genau dieser Bestimmung und ist, wie diese, nur hinsichtlich Fristenwahrung bzw. Rechtsh�ngigkeit von Bedeutung. Solches steht vorliegend aber nicht zur Debatte.
Sogar in den Kantonen, in denen die Prozess�berweisung gesetzlich verankert ist, f�llt das unzust�ndige Gericht zun�chst einen Nichteintretensentscheid mit Kostenregelung, wie mit Hinweis auf Str�uli/Messmer, zu � 112 ZPO/ZH, N. 5 schon gesagt.
2.5
Festzuhalten ist die Feststellung der Rekurskommission:
"Aus der am 8. Januar 1998 eingereichten Weisung geht nicht hervor, worauf die Rekursgegnerin die von ihr geltend gemachte Forderung �ber Fr 9'933.80 st�tzt."
Damit hat die Rekurskommission die Ung�ltigkeit der Weisung festgestellt, denn gem�ss ZPO �122 Ziff. 4 hat die Weisung "die Angabe des Streitgegenstandes" zu enthalten. Der Streitgegenstand ist bei Forderung auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme durch das Rechtsbegehren allein nicht festgelegt (Vogel, Grundriss des Prozessrechtes, 4. Aufl, 8. Kap, N 9). Dass dieser Mangel der Weisung schwerwiegend ist, ergibt sich schon daraus, dass er - laut Rekurskommission, und zu Recht - zur Folge hatte, dass das Bezirksgericht seine Zust�ndigkeit nicht richtig pr�fen konnte und sich die Unzust�ndigkeit erst nach einer halbj�hrigen Prozessdauer herausstellte!
2.6
Bei so viel Unsorgfalt des Kl�gers - ungen�gende Umschreibung des Streitgegenstandes, Einreichung am falschen Ort, unklare Klageerhebung (Rechts�ffnung oder Forderung?), keine Klageschrift - hat sich der Kl�ger die daraus fliessenden Nachteile (Kosten, Forderungsverj�hrung) selbst zuzuschreiben.
Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht eindeutig eine Prozess�berweisung verf�gt hat ("Die Streitsache wird zust�ndigkeitshalber an das Obergericht �berwiesen."), nicht aber eine Weiterleitung vorgenommen hat, wie die Rekurskommission aktenwidrig behauptet:
2.7
Nach Ansicht des Beklagten stellt der Nichterlass eines Nichteintretensentscheides aus folgenden Gr�nden Willk�r bzw. Rechtsverweigerung dar:
a) Das Bezirksgericht hat dem Kl�ger Nichteintreten angedroht, f�r den Fall, dass er keine formgem�sse Klageschrift einreiche. Der Kl�ger hat innert der Verwirkungsfrist keine Klageschrift eingereicht. Trotzdem wurde entgegen klaren Rechtes (ZPO � 138 Abs 2 ) kein Nichteintretens-Beschluss erlassen.
Im Anschluss an die Einreichung der Weisung hat das Bezirksgericht mit Verf�gung vom 16.1.98 den Kl�ger aufgefordert, eine ordnungsgem�sse Klageschrift nach � 138 Abs 2 ZPO einzureichen; dieser Aufforderung war der Text dieser Bestimmung beigelegt. Danach muss die Klageschrift u.a. das Rechtsbegehren und eine ausreichende Darstellung der Klagegr�nde enthalten. Der Kl�ger ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er in Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen f�r eine Klageschrift am 30.1.98 eine Eingabe eingereicht, die als eindeutiges Rechts�ffnungsbegehren zu qualifizieren ist. Sie enth�lt weder das urspr�ngliche Rechtsbegehren noch eine Darstellung der Klagegr�nde, dagegen aber einen korrekt formulierten Rechts�ffnungs-Antrag: "Es sei in der Betreibung ... provisorische Rechts�ffnung f�r Fr 9'933.80 zuz�glich ... zu erteilen".
Es war daher davon auszugehen, dass sich der Kl�ger nach Erhalt von act. 2 f�r das summarische Prozessverfahren entschieden und auf den urspr�nglich in Betracht gezogenen ordentlichen Prozessweg verzichtet hatte. Jedenfalls hat er in Kenntnis der Anforderungen innerhalb der ihm angesetzten Verwirkungsfrist eine Klageschrift gem�ss � 138 Abs. 2 ZPO nicht eingereicht, aus welchem Grund auch immer, und es h�tte daher androhungsgem�ss auf die Klage nicht eingetreten werden d�rfen.
b) Nachdem sich im Laufe des Verfahrens vor Bezirksgericht unbestritten die Unzust�ndigkeit des Bezirksgerichtes ergab, verweigerten die Vorinstanzen einen Nichteintretensentscheid mit Kostenregelung. Statt dessen wurde ohne gesetzliche Grundlage eine blosse �berweisung verf�gt, wobei die Kosten bei der Hauptsache belassen wurden. Dies stellt eine willk�rliche Verletzung klaren Rechts dar: Anders als die Z�rcher ZPO (� 112 ZPO/ZH) sieht die TG-ZPO keine �berweisung an das zust�ndige Gericht vor. Vielmehr hat der Richter nach � 134 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/TG die Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichtes zu pr�fen. Die Zust�ndigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt einem Begehren eine Prozessvoraussetzung, so ist es nach � 134 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen. Es geht im Kanton TG nicht an, den Rechtsstreit gegen die klare Prozessbestimmung des � 134 Abs. 2 ZPO einfach dem zust�ndigen Gericht zuzuweisen und die Kosten bei der Hauptsache zu lassen. Gefordert ist vielmehr die Zur�ckweisung der Sache unter Kostenfolge sowie Entsch�digungsfolge, wenn der Gegenpartei Umtriebe erwachsen sind, wie dies vorliegend der Fall ist.
c) Im Rekursentscheid wird diese Rechtsverweigerung willk�rlich gesch�tzt, obwohl zugegeben werden musste, "dass das thurgauische Zivilprozessrecht das Institut der Prozess�berweisung nicht kennt."
d) Im Rekursentscheid wird in offensichtlich haltloser und somit willk�rlicher Weise die �berweisung des bereits h�ngigen Prozesses ohne Nichteintretensentscheid auf eine Weiterleitungsweisung des Obergerichts abgest�tzt. Der klare Unterschied zwischen �berweisung und Weiterleitung wurde willk�rlich �bergangen.
e) Im Rekursentscheid wird die einschl�gige Rechtsquelle (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes), auf welche der Rekursentscheid wesentlich abgest�tzt ist, krass unrichtig zitiert, wie oben unter Ziffer 2 nachgewiesen wurde.
Das Obergericht st�tzt sein Urteil auf den Rekursentscheid und wendet dar�berhinaus ein, dem BF sei durch die Verfahrensm�ngel kein Nachteil entstanden. Letzteres trifft nicht zu. Das aufgrund eines verfassungs- und menschenrechtswidrigen Verfahrens zustandengekommene, angefochtene Urteil verpflichtet den BF zu Schadenersatz f�r eine angebliche Verletzung des Urheberrechtsgesetzes (mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten) und zu Verfahrenskosten; er ist deshalb durch die Verfahrensm�ngel ebenso beschwert wie durch das Urteil selbst.
Nach Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Seite 536, "muss sich das in einer Rechtsverletzung zum Ausruck kommende Unrecht nicht durch einem Schaden konkretisieren." Der BF hat somit Anrecht auf ein faires und korrektes Verfahren, unabh�ngig davon, ob durch Rechtswidrigkeiten ein konkreter Schaden entsteht oder nicht. Ein folgenlos willk�rlich funktionierende Justiz kann auch nicht im �ffentlichen Interessen liegen.
Ferner ist der BF auch durch den Kostenentscheid im Rekurs-Entscheid beschwert, welcher vom BGer als nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Zwischenentscheid angesehen worden ist, weshalb er jetzt zusammen mit dem Endurteil zu beurteilen ist.
Die Erw�gungen des Obergerichtes unter Ziffer 1 a cc) sind widerspr�chlich: Zuerst wird zutreffend der "klar erkennbare Wille der Kl�gerin, auf dem ordentlichen Prozessweg eine Beseitigung des in der Betreibung gegen den Beklagten erhobenen Rechtsvorschlag zu erreichen" festgestellt. Sodann wird festgehalten, mit dem Begehren um provisorische Rechts�ffnung vor Bezirksgericht sei eine Forderungsklage gemeint gewesen. Diese Behauptung st�tzt das Obergericht einzig und allein auf den Umstand, dass der Kl�ger acht Tage nach dem Rechtsvorschlag ein Vorstandsbegehren stellte. Eine derart weitgehende Umdeutung eines klar gestellten Antrages in einem der Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilverfahrens ist willk�rlich. Der Kl�ger hat dem Bezirksgericht sowohl den Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag wie auch die Weisung eingereicht. Eine Klageschrift hat er trotz Fristansetzung durch das Bezirksgericht nicht eingereicht. Er hat auch nicht klargestellt, ob er ein Rechts�ffnungsverfahren oder ein Forderungsverfahren oder beides wollte. Demnach h�tte das Bezirksgericht h�chstens auf das Rechts�ffnungsbegehren eintreten d�rfen.
Das Obergericht unterschl�gt den Umstand, dass am 16.1.98 der Vizepr�sident des Bezirksgerichtes M�nchwilen dem Kl�ger schrieb: "Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 5. Januar 1998 stelle ich fest, dass Sie keine Klageschrift eingereicht haben. Ich er�ffne Ihnen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klageschrift gem�ss � 138 Abs 2 ZPO. Bei S�umnis wird auf die Klage nicht eingetreten." und dass der Kl�ger dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb auf seine Kl�ger nicht h�tte eingetreten werden d�rfen. Das stellt eine willk�rliche Beweisw�rdigung dar.
Das Obergericht behauptet sodann (Erw�gungen Ziffer 1 a dd), der Kl�ger h�tte gest�tzt auf ZPO 146 Abs 1 noch an der Hauptverhandlung klarstellen k�nnen, ob er ein Rechts�ffnungsbegehren oder eine Forderungsklage erhebe. Indessen kann dem Gesetzestext weder w�rtlich noch sinngem�ss etwas Derartiges entnommen werden. Vielmehr ist die Prozessordnung so aufgebaut, dass zuerst eine rechtsg�ltige Klage eingeleitet werden muss, bevor es �berhaupt zu einer Hauptverhandlung kommen kann. Die Auffassung des Obergerichtes steht auch im Widerspruch zu EMRK 6.1 (Waffengleichheit in Zivilverfahren; Mark Villiger, Handbuch der EMRK).
Gem�ss EMRK 6.1 hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in "billiger Weise", das heisst in einem fairen Verfahren, behandelt wird. Dieser Grundsatz ist nach Auffassung des BF dadurch verletzt worden, die Klage gegen ihn unter krass willk�rlicher Missachtung des geltenden Prozessgesetzes zugelassen und �berwiesen wurde. Diese R�ge ist bereits Gegenstand der beim EGMR h�ngigen und dort bis zum Abschluss des Hauptverfahrens pendent gehaltenen Beschwerde Nummer 48845/99.
F. Willk�rliche Schadenfeststellung
Der BF hat in der Klageantwort Seite 15 f dargelegt, dass die
"Preisempfehlungen f�r Bildhonorare" vom Kl�ger falsch angewendet worden
sind.........
G. Verweigerung des rechtlichen Geh�rs und willk�rliche Beweisw�rdigung zur Verschuldens-Frage
Die strittigen Grafiken mit Anleitung zum tierqu�lerischen Fischen haben h�chstens in Fischerei-Zeitschriften einen materiellen Wert, sicher nicht in einer Tierschutzzeitschrift. Wie der Kl�ger selbst zu erkennen gibt - er behauptet, die Grafiken seien sinnentstellend verwendet worden und er sei durch die Wiedergabe in den VN in seiner Pers�nlichkeit verletzt worden, was das Obergericht (Seiten 19 und 21) allerdings zur�ckweist - h�tte er niemals eine Lizenz zum Abdruck in den VgT-Nachrichten erteilt.
Das Obergericht hat diese wichtigen Umst�nde, auf die in der Klageantwort (Seiten 16 und 19) und im Pl�doyer (Seite 10) hingewiesen wurde, nicht zur Kenntnis genommen und damit das rechtliche Geh�r verletzt. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass sich das Obergericht damit nicht auseinandergesetzt hat und andererseits daraus, dass das Obergericht diese wichtigen, sich aus den Akten ergebenden Umst�nde auch nicht stillschweigend in seine Beurteilung hat einfliessen lassen, sondern v�llig unbeachtet gelassen hat, als es das Verschulden des BF ohne weiteres damit begr�ndete (Seite 20, Buchst e), ein korrektes Vorgehen zur Erlangung einer Abdruck-Lizenz h�tte ihm zugemutet werden k�nnen.
Das Obergericht hat den folgenden, vom BF im Pl�doyer auf Seite 10 vorgelegten Beweis daf�r, dass der Kl�ger dem BF offensichtlich keine Abdrucklizenz zwecks kritischer Kommentierung erteilt h�tte, willk�rlich nicht gew�rdigt: In der Klageschrift auf Seite 6 macht der Kl�ger geltend, die Abbildungen seien "sinnentstellend" wiedergegeben worden. Da die Abbildungen selbst nicht ver�ndert wurden, kann das nur bedeuten, dass der Kl�ger mit den kritischen Kommentar des BF zu diesen Bildern als "sinnenstellend" h�lt. Der Kl�ger ging sogar soweit (Klageschrift Seite 8), eine Rufsch�digung geltend zu machen und eine Genugtuung zu fordern. Da niemand eine Lizenz erteilt, damit sein Ruf gesch�digt wird, ist die Feststellung des Obergerichtes (Seite 20, Buchst e), ein korrektes Vorgehen zur Erlangung einer Abdruck-Lizenz h�tte dem BF zugemutet werden k�nnen, der Sachlage klar widersprechend und damit willk�rlich.
H. Willk�rliche Anwendung des Antwaltstarifes
Das Obergericht hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten eine Entsch�digung von Fr 2'100.- zugesprochen und betrachtet damit sowohl das obergerichtliche Verfahren - wo der Kl�ger zu 4/5 unterlag, wie auch das gesamte Verfahren vor Bezirksgericht, f�r welches der Beklagte Anspruch auf volle Entsch�digung hatte, als abgegolten.
Der Streitwert betrug rund 10 000 Fr. Gem�ss "Verordnung Thurgauer Obergerichtes �ber den Anwaltstarif f�r Zivil- und Strafsachen" betr�gt bei einem Streitwert von 8000 bis 15000 Fr die Grundgeb�hr f�r die F�hrung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz 2000 bis 3000 Fr.
F�r das vor Bezirksgericht nicht zu Ende gef�hrte Verfahren werden nach �9 20 bis 50 % der Grundgeb�hr berechnet, also ein Betrag zwischen 400 Fr (20% von 2000 Fr) und 1500 Fr (50% von 3000 Fr). F�r das abgeschlossene Obergerichtsverfahren als einziger Instanz liegt die Grundgeb�hr zwischen 1600 Fr (4/5 von 2000 Fr) und 2400 Fr (4/5 von 3000 Fr). Insgesamt muss die Grundgeb�hr der Entsch�digung also nach verbindlichem Tarif zwischen 2000 Fr und 3900 Fr.
Im bezirksgerichtlichen Verfahren kam es zu einem vollen Schriftenwechsel, wobei durch die vom Kl�ger verursachten Verfahrensfehler ein betr�chtlicher Mehraufwand hinzukam. Der Rechtsvertreter des Beklagten verfasste drei Eingaben an das Bezirksgericht. Auch im Verfahren vor Obergericht ging es keineswegs um eine besonders einfache Sache. Im Gegenteil gelten Streitf�lle aus dem Bereich des URG als anspruchsvoll. Zudem war die Sachlage keineswegs besonders einfach; das Urteil des Obergerichtes umfasst denn auch 23 Seiten!
Unter diesen Umst�nden ist die vom Obergericht zugesprochene geringe Entsch�digung, die nur knapp �ber dem absoluten Minimum liegt, schlechthin nicht vertretbar. Der Anwaltstarif wurde willk�rlich angewendet.
I. Anmerkung zur Wahl des Rechtsmittels
Der BF verzichtet darauf, im jetzigen Verfahrensstadium auch die unrichtige Anwendung von Bundesrecht (Geltungsbereich des URG, Zitatfreiheit) zu r�gen, da die Praxis des Bundesgerichtes zur Spaltung der Rechtsmittel ganz klar ein Stufenweises Vorgehen verlangt. Das BGer tritt auf eine (noch so berechtigte) Berufung kostenpflichtig nicht ein, wenn diese durch die Gutheissung der konnexen staatsrechtlichen Beschwerde "gegenstandslos" wird (Messmer/Imboden, Die eidg Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, Seite 36). Deshalb hat das Obergericht vorerst die mit vorliegender Beschwerde gelten gemachten M�ngel zu revidieren. Die falsche Rechtsanwendung (Geltungsbereich des URG, Zitatfreiheit) ist dann - falls noch n�tig - in einem zweiten Schritt mit Berufung gegen das revidierte Urteil anzufechten.
Die Spaltung der Rechtsmittel vor Bundesgericht (der Rechtsweg selbst bleibt geschlossen, da beide Rechtsmittel von der gleichen Kammer des Bundesgerichtes behandelt werden), f�hrt zu einer stossenden Ungerechtigkeit: Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Einzelfall auch von erfahrenen Anw�lten kaum voraussehbar ist, besteht eine unvermeidliche Unsicherheit, welche Rechtsmittel vor Bundesgericht zu ergreifen sind. Ergreift ein Beschwerdef�hrer nur eines der in Frage kommenden Rechtsmittel, geht er das hohe Risiko ein, dass er wegen "Nichtaussch�pfung" der Rechtsmittel unterliegt. Ergreift er sicherheitshalber beide, verliert er mit Sicherheit mindestens eines. Eine solche Unberechenbarkeit der Justiz stellt in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eine stossende Ungerchtigkeit da und es m�sste einmal vom Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte gepr�ft werden, ob dies mit der Garantie eines fairen Verfahrens gem�ss EMRK 6 noch vereinbar ist. Dies ist insbesonder dann der Fall, wenn leichhin darauf verwiesen wird, dies und das h�tte mit Berufung ger�gt werden m�ssen.
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