Politik mit dem Mittel der Verwaltungs- und Justizwillkür:
Das Bundesgericht hat den gesetzlichen
Persönlichkeitsschutz für Opfer von unwahren, ehrverletzenden
amtlichen Veröffentlichung aufgehoben
Gemäss Artikel 28 ZGB hat jeder, der durch
unwahre, persönlichkeitsverletzende Äusserungen verletzt wird, ein gesetzliches Recht auf
Richtigstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob persönlichkeitsverletzende
Äusserung schuldhaft oder fahrlässig veröffentlicht wurde. Auch wenn der
Fehler trotz pflichtgemässer Sorgfalt passiert ist, hat das Opfer ein
Recht auf Richtigstellung.
Dieses klare Recht hat das
Bundesgericht in einem politischen Willkürurteil gegen den VgT auf den
Kopf gestellt und entschieden, dieses Richtigstellungsrecht gelte nicht, wenn die Unwahrheit
in einer amtlichen Veröffentlichung verbreitet wird.
Indessen wäre ein Opfer von unwahren amtlichen
Veröffentlichungen wegen der hohen Glaubwürdigkeit, welche die Öffentlichkeit
amtlichen Verlautbarungen entgegenbringt, erst recht auf den im Gesetz
vorgesehenen Schutz angewiesen. Das Gesetz (ZGB 28 ff) nimmt Beamte nicht von
der Richtigstellungspflicht aus. Willkürlich, ohne gesetzliche Grundlage und
unter Missachtung der Gewaltenteilung hat das Bundesgericht das Gesetz
abgeändert und verdreht, offensichtlich nur um gegen den VgT zu entscheiden zu
können.
In der juristischen
Fachwelt ist das Urteil dementsprechend auf Kritik gestossen.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Am 10.3.05 veröffentlichte Erwin Kessler in eigenem
Namen folgende Pressemitteilung, die per Fax auch an die betroffenen Geschäfte
ging:
Aufgrund dieser Medienmitteilung stellte der Pressesprecher der
Stadtpolizei Bern, Wm Beat Gross, am 12. März 1995 der Schweizerischen
Depeschenagentur SDA folgende Pressemitteilung zu:
Bericht über die
Produktion des Migros-Parmaschinken und -Salami, welche Anlass gab für die
Aktion der Tierbefreiungsfront.
Die Schweizerisches
Depeschenagentur sda, welche im Besitz beider Pressemeldungen (derjenigen der
Stapo wie auch der von Erwin Kessler) war,
veröffentlichte ohne weiteres einfach die Version der Stapo.
Eine Klage auf
Richtigstellung gegen die sda wies das Thurgaur Obergericht ab.
Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwalt Ludwig Minelli im Auftrag des VgT
Berufung und
staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht.
Abweisung der
staatsrechtilchen Beschwerde: Bundesgerichtsurteil 5P.318/1996
(nicht von allgemeinem Interesse, zeigt
aber auch die übliche Willkür gegen den VgT).
Abweisung der Berufung:
Bundesgerichtsurteil 5C.169/1996 mit der willkürlich-gesetzwidrigen Übertragung des Straf- auf
das Zivilrecht
Darin
leitet das Bundesgericht aus der Straffreiheit für wahrheitsgetreue Berichterstattungen über die
öffentliche Verhandlung einer Behörde ab, analog gelte auch der Richtigstellungsanspruch gemäss ZGB 28 ff
nicht bezüglich unwahrer, amtlicher Verlautbarungen.
Das ist willkürlich,
weil es bei der Straffreiheit um die Interessen des Berichterstatters
geht, bei der Richtigstellung aber um den Schutz des Opfers, welcher
gemäs ZGB 28 ausdrücklich unabhängig vom Verschulden des
Berichterstatters besteht. Gesetzwidrig ist das Urteil, weil das ZGB
- aus gutem Grund - eben gerade keine zu alt StGB 27 (heute: StGB 28)
analoge Regelung enthält.
In diesem Urteil stellt das Bundesgericht
übrigens auch die unwahre
Sachverhaltsbehauptungen auf (Seite 6, lit c) der
Präsident des VgT habe weitere Anschläge angekündigt. Eine solche
Ankündigung ist in der oben vollständig wiedergegebenen, einzigen
Medienmitteilung zu diesem Thema nicht zu finden - auch nicht im Urteil des
Obergerichts, und das Bundesgericht, das sich nach Gesetz auf eine reine
Rechtsprüfung zu beschränken hat, war zu solchen Sachverhaltsfeststellungen gar
nicht befugt. Auffällig, dass das Bundesgericht auch nicht angibt, auf was es
diese Sachverhaltsbehauptung stützt - weil von ihm selbst erfunden!
Das Bundesgericht
hat dieses revolutionäre, wegleitende Urteil nicht veröffentlicht - ganz
offensichtlich, weil es sich der Willkür bewusst war und weil es verhindernwollte, dass diese Unrechtsprechung
gegen den VgT Eingang in die juristische Literatur finde und künftig als wegleitende
Rechtsprechung des Bundesgerichts verstanden und zititiert werde.
Trotz der
Unterschlagung in der offiziellen Sammlung der Bundesgerichtsentscheid
hat dieses Willkürurteil vereinzelt den Weg in die juristischeLiteratur
gefunden und ist auf entsprechende Kritik gestossen:
Hausheer/Aebi-Müller, Rechtsprofessoren an der Universitäten Bern
und Luzern, "Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches",
Stämpfli Verlag, 2005, Rz 12.34;
"Da der Umstand, dass die Falschmeldung durch eine Behörde
verursacht wurde, nichts daran ändert, dass der Betoffene in seiner
Persönlichkeit verletzt wurde und ein Interesse an einer Berichtigung
hat, wäre es hier freilich wohl sachgerechter, nicht von einem
Rechtfertigungsgrund auszugehen, sondern bloss von einem Ausschluss
des Verschuldens. Damit würden dem Betroffenen jedenfalls noch die
verschuldensunabhängigen spezifischen Klagen des
Persönlichkeitsschutzes (Unterlassung, Feststellung und Beseitigung)
zustehen."
Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Universität St Gallen,
"Zivilrechtliche Fragen des Kommunikationsrechts",
medialex 4/96, Seite
207 (unter Bezug auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 6. Juni 1996, das mit obigem Bundesgerichtsurteil
5C.169/1996 bestätigt
wurde):
"Diese Rechtsprechung ist zu undifferenziert. Auch die korrekte
Wiedergabe einer fremden, persönlichkeitsverletzenden Äusserung ist
m.E. rechtswidrig. Es besteht grundsätzlich nie ein Interesse an einer
Fehlinformation. Insoweit kann auch kein Interesse daran bestehen,
eine fremde Fehlinformation weiterzugeben, sofern nicht gleichzeitig
festgehalten wird, dass es sich um eine solche handelt. Die betroffene
Person hat m.E. in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass die
Unwahrheit festgestellt wird. ...
Wird ... der Inhalt der Äusserung nicht klar als unwahr bezeichnet,
hat m.E. im Gegensatz zur genannten Rechsprechung die betroffene
Person noch immer ein legitimes Interesse daran, dass die
Unrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilung festgestellt werden kann.
... Das Feststellungsinteresse belastet die Presse auch nicht
unverhältnismässig, weil sie dem Prozess dadurch entgehen kann, dass
sie im redaktionellen Teil die Fehlinformation richtig stellt. Eine
solche Feststellung entspricht auch der Informationsaufgabe der
Presse."
Prof Aebi-Müller, Uni Luzern, teilt obige Auffassung Geisers
("Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes", Stämpfli Verlag, Seite 388, Fn 2074).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGRM) trat auf
eine von Rechtsanwalt Minelli verfasste Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil nicht ein mit der Begründung, der Ehrenschutz falle
nicht unter den Schutz des Privatlebens gemäss EMRK Art 8 und sei deshalb durch
die Europäische Menschenrechtskonvention nicht geschützt.
Die von Rechtsanwalt
Ludwig minelli verfasste Beschwerde an den EGMR:
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der EGMR erklärte die Beschwerde als
"unzulässig" und trat nicht darauf ein:
Entscheid des EGMR
Das zur Begründung angeführte
kurze Bla-Bla kann nicht ernst genommen werden. Bei über 95 % aller
Beschwerden missbraucht der EGMR das Zulassungsverfahren zur
Arbeitsentlastung - laut Professor Franz Riklink eine verlogene Praxis.
Mehr dazu.
Im Leitentscheid
BGE 126
III 209 (E.3a) vom 29. Feb 2000 hat das Bundesgericht die
inzwischen publik gewordene und kritisierte Übertragung von StGB
28 auf ZGB 28 im VgT-Urteil "bestätigt" mit der Begründung, bei amtlichen Falschmeldungen hätten "Sanktionen"
gegen die verbreitenden Medien zu unterbleiben.
Dieses Argument geht völlig am Wesen von
ZGB 28 vorbei, denn hier geht es eben gerade nicht um "Sanktionen", da
das Verschulden keine Rolle spielt. Im Gegenteil hat der Verletzte auch
ohne jedes Verschulden des Verletzers einen Richtigstellungs- bzw
Beseitigungsanspruch – was in der juristischen Literatur einhellig
anerkannt ist und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt
wird, ausdrücklich gerade auch in diesem BGE 126 III 209. Es geht also
einzig und allein um den Richtigstellungs- und Beseitigungsanspruch des
Opfers und nicht um "Sanktionen" gegen den Verbreiter der
Persönlichkeitsverletzung. Von Sanktionen könnte erst die Rede sein im
Zusammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und solche
wird wohl kein Gericht anerkennen, wenn ein Medium gutgläubig eine
(unwahre und persönlichkeitsverletzende) amtliche Meldung
weiterverbreitet hat. Weshalb das Richtigstellungs- und
Beseitigungsrecht des Opfers in Bezug auf eine amtliche Falschmeldungen
entgegen dem klaren und vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes nicht
gelten soll, begründet das Bundesgericht nicht. Dieses neue
Bundesgerichtsurteil geht am Kern der Sache vorbei "bestätigt" das
Urteil gegen den VgT, wohl einfach um dessen gezielte, politische
Willkür zu verschleiern.
Am 3. November 2006 hat der VgT die Rechtskommission des
Nationalrates ersucht, dieser Bundesgerichtswillkür mit einer
Gesetzesanpassung einen Riegel zu schieben:
www.vgt.ch/news2006/061103-ZGB28-rechtsk.pdf
Ergänzung dazu:
www.vgt.ch/justizwillkuer/stapo-be-zgb28/zgb28-rechtskomm-erg.pdf
Die Sache ist noch hängig.
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