Politik mit dem Mittel der Verwaltungs- und Justizwillkür:

Das Bundesgericht hat den gesetzlichen Persönlichkeitsschutz für Opfer von unwahren, ehrverletzenden amtlichen Veröffentlichung aufgehoben

Gemäss Artikel 28 ZGB hat jeder, der durch unwahre, persönlichkeitsverletzende Äusserungen verletzt wird, ein gesetzliches Recht auf Richtigstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob persönlichkeitsverletzende Äusserung schuldhaft oder fahrlässig veröffentlicht wurde. Auch wenn der Fehler trotz pflichtgemässer Sorgfalt passiert ist, hat das Opfer ein Recht auf Richtigstellung.

Dieses klare Recht hat das Bundesgericht in einem politischen Willkürurteil gegen den VgT auf den Kopf gestellt und entschieden, dieses Richtigstellungsrecht gelte nicht, wenn die Unwahrheit in einer amtlichen Veröffentlichung verbreitet wird.

Indessen wäre ein Opfer von unwahren amtlichen Veröffentlichungen wegen der hohen Glaubwürdigkeit, welche die Öffentlichkeit amtlichen Verlautbarungen entgegenbringt, erst recht auf den im Gesetz vorgesehenen Schutz angewiesen. Das Gesetz (ZGB 28 ff) nimmt Beamte nicht von der Richtigstellungspflicht aus. Willkürlich, ohne gesetzliche Grundlage und unter Missachtung der Gewaltenteilung hat das Bundesgericht das Gesetz abgeändert und verdreht, offensichtlich nur um gegen den VgT zu entscheiden zu können.

In der juristischen Fachwelt ist das Urteil dementsprechend auf Kritik gestossen.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Am 10.3.05 veröffentlichte Erwin Kessler in eigenem Namen folgende Pressemitteilung, die per Fax auch an die betroffenen Geschäfte ging:

Aufgrund dieser Medienmitteilung stellte der Pressesprecher der Stadtpolizei Bern, Wm Beat Gross, am 12. März 1995 der Schweizerischen Depeschenagentur SDA folgende Pressemitteilung zu:

Bericht über die Produktion des Migros-Parmaschinken und -Salami, welche Anlass gab für die Aktion der Tierbefreiungsfront.

Die Schweizerisches Depeschenagentur sda, welche im Besitz beider Pressemeldungen (derjenigen der Stapo wie auch der von Erwin Kessler) war, veröffentlichte ohne weiteres einfach die Version der Stapo.

Eine Klage auf Richtigstellung gegen die sda wies das Thurgaur Obergericht ab. Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwalt Ludwig Minelli im Auftrag des VgT Berufung und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Abweisung der staatsrechtilchen Beschwerde: Bundesgerichtsurteil 5P.318/1996  (nicht von allgemeinem Interesse, zeigt aber auch die übliche Willkür gegen den VgT).

Abweisung der Berufung:

Bundesgerichtsurteil 5C.169/1996 mit der willkürlich-gesetzwidrigen Übertragung des Straf- auf das Zivilrecht

Darin leitet das Bundesgericht aus der Straffreiheit für wahrheitsgetreue Berichterstattungen über die öffentliche Verhandlung einer Behörde ab, analog gelte auch der Richtigstellungsanspruch gemäss ZGB 28 ff nicht bezüglich unwahrer, amtlicher Verlautbarungen.

Das ist willkürlich, weil es bei der Straffreiheit um die Interessen des Berichterstatters geht, bei der Richtigstellung aber um den Schutz des Opfers, welcher gemäs ZGB 28 ausdrücklich unabhängig vom Verschulden des Berichterstatters besteht. Gesetzwidrig ist das Urteil, weil das ZGB  - aus gutem Grund - eben gerade keine zu alt StGB 27 (heute: StGB 28) analoge Regelung enthält.

In diesem Urteil stellt das Bundesgericht übrigens auch die unwahre Sachverhaltsbehauptungen auf (Seite 6, lit c) der Präsident des VgT habe weitere Anschläge angekündigt.  Eine solche Ankündigung ist in der oben vollständig wiedergegebenen, einzigen Medienmitteilung zu diesem Thema nicht zu finden - auch nicht im Urteil des Obergerichts, und das Bundesgericht, das sich nach Gesetz auf eine reine Rechtsprüfung zu beschränken hat, war zu solchen Sachverhaltsfeststellungen gar nicht befugt. Auffällig, dass das Bundesgericht auch nicht angibt, auf was es diese Sachverhaltsbehauptung stützt - weil von ihm selbst erfunden!

Das Bundesgericht hat dieses revolutionäre, wegleitende Urteil nicht veröffentlicht - ganz offensichtlich, weil es sich der Willkür bewusst war und weil es verhindernwollte, dass diese  Unrechtsprechung gegen den VgT Eingang in die juristische Literatur finde und künftig als wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts verstanden und zititiert werde.

Trotz der Unterschlagung in der offiziellen Sammlung der Bundesgerichtsentscheid hat dieses Willkürurteil vereinzelt den Weg in die juristischeLiteratur gefunden und ist auf entsprechende Kritik gestossen:

Hausheer/Aebi-Müller, Rechtsprofessoren an der Universitäten Bern und Luzern, "Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches", Stämpfli Verlag, 2005, Rz 12.34;
"Da der Umstand, dass die Falschmeldung durch eine Behörde verursacht wurde, nichts daran ändert, dass der Betoffene in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und ein Interesse an einer Berichtigung hat, wäre es hier freilich wohl sachgerechter, nicht von einem Rechtfertigungsgrund auszugehen, sondern bloss von einem Ausschluss des Verschuldens. Damit würden dem Betroffenen jedenfalls noch die verschuldensunabhängigen spezifischen Klagen des Persönlichkeitsschutzes (Unterlassung, Feststellung und Beseitigung) zustehen."

Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Universität St Gallen, "Zivilrechtliche Fragen des Kommunikationsrechts", medialex 4/96, Seite 207 (unter Bezug auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 6. Juni 1996, das mit obigem Bundesgerichtsurteil 5C.169/1996 bestätigt wurde):
"Diese Rechtsprechung ist zu undifferenziert. Auch die korrekte Wiedergabe einer fremden, persönlichkeitsverletzenden Äusserung ist m.E. rechtswidrig. Es besteht grundsätzlich nie ein Interesse an einer Fehlinformation. Insoweit kann auch kein Interesse daran bestehen, eine fremde Fehlinformation weiterzugeben, sofern nicht gleichzeitig festgehalten wird, dass es sich um eine solche handelt. Die betroffene Person hat m.E. in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass die Unwahrheit festgestellt wird. ...
Wird ... der Inhalt der Äusserung nicht klar als unwahr bezeichnet, hat m.E. im Gegensatz zur genannten Rechsprechung die betroffene Person noch immer ein legitimes Interesse daran, dass die Unrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilung festgestellt werden kann. ... Das Feststellungsinteresse belastet die Presse auch nicht unverhältnismässig, weil sie dem Prozess dadurch entgehen kann, dass sie im redaktionellen Teil die Fehlinformation richtig stellt. Eine solche Feststellung entspricht auch der Informationsaufgabe der Presse."

Prof Aebi-Müller, Uni Luzern, teilt obige Auffassung Geisers ("Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes", Stämpfli Verlag, Seite 388, Fn 2074).

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) trat auf eine von Rechtsanwalt Minelli verfasste  Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil nicht ein mit der Begründung, der Ehrenschutz falle nicht unter den Schutz des Privatlebens gemäss EMRK Art 8 und sei deshalb durch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht geschützt.

Die von Rechtsanwalt Ludwig minelli verfasste Beschwerde an den EGMR:

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der EGMR erklärte die Beschwerde als "unzulässig" und trat nicht darauf ein: Entscheid des EGMR

Das zur Begründung angeführte kurze Bla-Bla kann nicht ernst genommen werden. Bei über 95 % aller Beschwerden missbraucht der EGMR das Zulassungsverfahren zur Arbeitsentlastung - laut Professor Franz Riklink eine verlogene Praxis. Mehr dazu.

 

Im Leitentscheid BGE 126 III 209 (E.3a) vom 29. Feb 2000 hat das Bundesgericht die inzwischen publik gewordene und kritisierte Übertragung  von StGB 28 auf ZGB 28 im VgT-Urteil "bestätigt" mit der Begründung, bei amtlichen Falschmeldungen hätten "Sanktionen" gegen die verbreitenden Medien zu unterbleiben.

Dieses Argument geht völlig am Wesen von ZGB 28 vorbei, denn hier geht es eben gerade nicht um "Sanktionen", da das Verschulden keine Rolle spielt. Im Gegenteil hat der Verletzte auch ohne jedes Verschulden des Verletzers einen Richtigstellungs- bzw Beseitigungsanspruch – was in der juristischen Literatur einhellig anerkannt ist und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt wird, ausdrücklich gerade auch in diesem BGE 126 III 209. Es geht also einzig und allein um den Richtigstellungs- und Beseitigungsanspruch des Opfers und nicht um "Sanktionen" gegen den Verbreiter der Persönlichkeitsverletzung. Von Sanktionen könnte erst die Rede sein im Zusammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und solche wird wohl kein Gericht anerkennen, wenn ein Medium gutgläubig eine (unwahre und persönlichkeitsverletzende) amtliche Meldung weiterverbreitet hat. Weshalb das Richtigstellungs- und Beseitigungsrecht des Opfers in Bezug auf eine amtliche Falschmeldungen entgegen dem klaren und vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes nicht gelten soll, begründet das Bundesgericht nicht. Dieses neue Bundesgerichtsurteil geht am Kern der Sache vorbei "bestätigt" das Urteil gegen den VgT, wohl einfach um dessen gezielte, politische Willkür zu verschleiern.

 

Am 3. November 2006 hat der VgT die Rechtskommission des Nationalrates ersucht, dieser Bundesgerichtswillkür mit einer Gesetzesanpassung einen Riegel zu schieben: www.vgt.ch/news2006/061103-ZGB28-rechtsk.pdf
Ergänzung dazu: www.vgt.ch/justizwillkuer/stapo-be-zgb28/zgb28-rechtskomm-erg.pdf
Die Sache ist noch hängig.