22. Januar 2002, aktualisiert am 28. August 2002 Sch�chtprozess Nr 2 gegen Erwin Kessler: Obergericht weist die Sache wegen menschenrechtsverletzdenden Verfahrensm�ngeln an das Bezirksgericht B�lach zur�ck Damit ist das Obergericht dem folgenden Begehren des Verteidigers von Erwin Kessler gefolgt:
An das Obergericht des Kantons Z�rich Wetzikon, 22. Januar 2002 Sehr geehrte Frau Pr�sidentin, Sehr geehrter Herr
Pr�sident,
In Sachen Dr. Erwin Kessler, Im B�el 2, 9546 Tuttwil, Angeklagter
und Appellant gegen Bezirksanwaltschaft I f�r den Kanton Z�rich u.w., Neue B�rse Selnau, 8039 Z�rich, Ankl�gerin und Appellatin betreffend mehrfache Sachbesch�digung etc. hat der Angeklagte gegen das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichts B�lach vom 5. Dezember 2001 innert Frist Berufung erkl�rt, weshalb die Verfahrensakten in K�rze bei Ihnen eingehen werden, falls dies nicht bereits geschehen ist. Namens des Angeklagten stelle ich hiermit folgende
Begr�ndung :
1. R�ckweisungsantrag 1.1. Rechtliche Grundlagen Gem�ss � 427 StPO hat eine R�ckweisung von Amtes wegen und zwingend zu ergehen, wenn schwerwiegende Verfahrensfehler gemacht wurden, Fehler, die bewirken, dass nicht mehr von einem ordnungsgem�ssen, die zentralen Verteidigungsrechte des Angeklagten wahrenden Verfahren gesprochen werden kann, wenn die M�ngel des vorinstanzlichen Verfahrens dergestalt sind, dass sie von der Berufungsinstanz nicht mehr geheilt werden k�nnen und der Angeklagte damit praktisch um eine Instanz gebracht w�rde (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Z�rich, N8 ff. zu � 427 StPO). Wie im folgenden dargelegt werden wird, sind vorliegend offensichtlich derart krasse Verfahrensm�ngel vorgekommen, dass nicht mehr von einem ordnungsgem�ssen Verfahren gesprochen werden kann. Aus prozess�konomischen Gr�nden, insbesondere um dem Obergericht und dem Angeklagten den Aufwand zweier Berufungsverhandlungen zu ersparen, stellt der Angeklagte diesen Antrag bereits jetzt und nicht erst an der Berufungsverhandlung. Im einzelnen: 1.2. Keine Einvernahme von den Angeklagten entlastenden Zeugen Gem�ss � 31 StPO hat der Untersuchungsbeamte sowohl den belastenden als auch entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen. Der Angeklagte hatte mit Eingabe vom 12. Juli 1999 (ND 6 act. 8/3) beantragt, im Zusammenhang mit dem Vorwurf gem�ss ND 6 (Hausfriedensbruch beim Schlachthaus der t�rkischen Metzgerei in Lengnau BE), ND 8 (Demuth), ND 14 (Hausfriedensbruch Schweinefabrik Walter Rusch), ND 20 (Berichte betreffend Kloster Fahr), ND 19 (Ballonaktion des VgT �sterreich beim Kloster Fahr) diverse Entlastungszeugen einzuvernehmen. Weder von Amtes wegen noch gest�tzt auf den Antrag des Angeklagten wurde auch nur eine dieser beantragten Zeugeneinvernahmen durchgef�hrt. Obwohl bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. September 2001 (act. HD 10) die Einvernahme dieser Zeugen noch einmal beantragt wurde, unterliess auch sie es, diese Zeugen zu befragen oder das Verfahren dazu zur�ckzuweisen. In seiner Eingabe vom 7. November 2001 - welche von der Vorinstanz nicht entgegengenommen wurde - beantragte der Angeklagte die R�ckweisung des Verfahrens an die Bezirksanwaltschaft zur Beweiserg�nzung. Er verwies auf seine Eingabe vom 12. Juli 1999 und darauf, dass dieser Antrag stillschweigend ignoriert wurde und systematisch nur Belastungszeugen einvernommen wurden. Er offerierte einmal mehr folgende Zeugeneinvernahmen: ...... [aus Datenschutzgr�nden nicht im Internet ver�ffentlicht]Dadurch, dass die Bezirksanwaltschaft es in offensichtlich stossender Weise unterliess, diese sich aufdr�ngenden Entlastungszeugen abzunehmen und die Entlastungsbeweise durch die Vorinstanz nicht nachgeholt wurden, verletzte die Vorinstanz � 31 StPO und gleichzeitig das rechtliche Geh�r des Angeklagten. 1.3. Verweigerung vollst�ndiger Akteneinsicht Mit Eingabe vom 13. August 2001 (act. HD 8) ersuchte der Vertreter des Angeklagten um Akteneinsicht. Am 28. August gingen die Akten beim Genannten ein. Dabei musste er feststellen, dass ihm die Akten nur teilweise zur Verf�gung gestellt wurden. Insbesondere war nur ein einziges Nebendossier vorhanden. Mit Schreiben vom 5. September 2001 (act. HD 10) wurde die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, was aber nicht dazu f�hrte, dass dem Vertreter des Angeklagten die vollst�ndigen Akten zugesandt wurden. Irgendwelche h�herwertige Interessen, die eine Einschr�nkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen w�rden, machte die Vorinstanz nicht geltend. Damit hat die Vorinstanz dem Angeklagten das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht als zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Geh�r verweigert. 1.4. Ausschluss der �ffentlichkeit Nachdem bereits der Angeklagte die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht hatte, dass zur Hauptverhandlung mind. 100 Personen erscheinen w�rden, beantragte der Vertreter des Angeklagten mit Eingabe vom 5. September 2001 (act. HD 10 S. 3) mit der gleichen Begr�ndung, dass die Hauptverhandlung in einer gen�gend grossen R�umlichkeit durchgef�hrt w�rde, damit der Grundsatz der �ffentlichkeit des Verfahrens gewahrt werden k�nne. Da die Vorinstanz diesen Antrag nicht behandelte, wurde er mit Eingabe vom 3. Oktober 2001 nochmals gestellt (act. HD 11). Am 4. Oktober 2001 erhielt der Verteidiger des Angeklagten vom Vorsitzenden der Vorinstanz ein Telefonat. Darin teilte dieser dem Verteidiger des Angeklagten mit, dass das Gericht versuche, den Geschworenengerichtssaal in Z�rich zu reservieren. Der Vorsitzende werde ein Gesuch an die Verwaltungskommission stellen und gehe davon aus, dass die Verhandlung im Geschworenengerichtssaal in Z�rich stattfinden k�nne. Ansonsten w�rde er eine Video-�bertragung in einen anderen Raum vorsehen, damit von den erwarteten mind. 100 Zuschauern wenigstens ein grosser Teil die Verhandlung mitverfolgen k�nne. Entsprechend erfolgte gleichentags eine Anfrage der Vorinstanz an die Verwaltungskommission (act. HD 12). BO: Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 (act. HD 13) lehnte der Generalsekret�r der Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch um Ben�tzung des Geschworenengerichtssaals mit der Begr�ndung ab, der Abteilungsgerichtssaal der Vorinstanz mit 25 Zuschauerpl�tzen gen�gte dem Anspruch auf �ffentlichkeit des Verfahrens. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Verteidiger des Angeklagten zugesandt. Obwohl beantragt, befand die Vorinstanz vor der Hauptverhandlung nicht �ber den Antrag, die Hauptverhandlung in einer gr�sseren R�umlichkeit als im Gerichtssaal der Vorinstanz durchzuf�hren, obwohl im Bezirk B�lach notorischerweise gen�gend gr�ssere R�umlichkeiten zur Verf�gung standen. Gest�tzt auf das oberw�hnte Telefonat gingen der Angeklagte und sein Verteidiger davon aus, dass die Hauptverhandlung - wie abgesprochen - wenn nicht in einer gr�sseren R�umlichkeit abgehalten, zumindest mittels Video-�bertragung in eine zus�tzliche gr�ssere R�umlichkeit �bertragen werde. Als der Angeklagte am 7. Dezember zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschien, musste er feststellen, dass weder ein gen�gend grosser Saal reserviert worden noch die abgesprochene Video-�bertragung vorgesehen war. Da diese Situation mit Wissen und Willen des Gerichts herbeigef�hrt worden war, verweigerte der Angeklagte seine Teilnahme an der Verhandlung. Mit diesem Verhalten hat die Vorinstanz das �ffentlichkeitsgebot verletzt, welches gest�tzt auf Art. 6 der ERMK verlangt, dass der Zugang der �ffentlichkeit zu einem Gerichtsverfahren im Rahmen des Zumutbaren und M�glichen zu beachten ist. Vorliegend geschah offensichtlich genau das Gegenteil: Der Zugang der �ffentlichkeit wurde vors�tzlich eingeschr�nkt mit dem offensichtlichen Zweck, m�glichst wenige Augenzeugen zuzulassen. Dieses Verhalten verletzt das �ffentlichkeitsgebot im Kern. Zum Vergleich sei darauf hingewiesen, dass zu dem zur ungef�hr gleichen Zeit stattfindenden Canyonning-Prozess in Interlaken der Casino-Ballsaal zur Verf�gung gestellt wurde, weil gut 100 Personen erwartet wurden. Die Vorinstanz hat mit ihrem Verhalten nicht nur das �ffentlichkeitsgebot verletzt, sondern auch jegliches Gebot von Treu und Glauben, nachdem der Vorsitzende mit dem Verteidiger des Angeklagten abgesprochen hatte, falls keine gen�gend grosse R�umlichkeit gefunden werden k�nne, die Hauptverhandlung zumindest mittels Video in einen weiteren Saal zu �bertragen. Indem die Vorinstanz �ber den entsprechenden Antrag nicht formell entschied, hat sie zudem nach Ansicht des Verteidigers des Angeklagten das rechtliche Geh�r des Angeklagten einmal mehr verletzt. 1.5. "Aus dem Recht Weisen" des Pl�doyers Nachdem der Angeklagte vor der Hauptverhandlung am 7. November 2001 hatte feststellen m�ssen, dass weder ein gen�gend grosser Saal reserviert worden, die abgesprochene Video-�bertragung vorgesehen und die Situation mit Wissen und Willen des Gerichts herbeigef�hrt worden war, verweigerte er seine Teilnahme an der Verhandlung. Vielmehr liess er dem Pr�sidenten vor der Verhandlung eine Eingabe �berbringen, welche dieser vorerst zur�ckwies. Als ihm diese Eingabe mittels eines Boten zum zweiten Mal �bergeben wurde, akzeptierte der Vorsitzende vordergr�ndig die eingereichten Unterlagen. Mit Fax-Schreiben vom 8. November (act. HD 17) wandte sich der Vorsitzende - in Missachtung der Verteidigerfunktion des Unterzeichnenden - direkt an den Angeklagten und erkl�rte diesem u.a., das dem Gericht �bergebene Paket sei im Anschluss an die Verhandlung ge�ffnet worden; das sich darin befindliche Pl�doyer sowie die Beilagen seien vom Gericht "aus dem Recht gewiesen" worden. Mit Schreiben vom 12. November 2001 (act. HD 18) r�gte der Verteidiger u.a., dass die erw�hnte Eingabe des Angeklagten "aus dem Recht gewiesen" worden sei, ohne dass die gesetzliche Grundlagen (strafprozessuale Grundlage sowie die Kompetenz des Gerichtsvorsitzenden) f�r dieses Vorgehen auch nur andeutungsweise dargelegt worden seien. Die Vorinstanz wurde formell ersucht, das vom Angeklagten eingereichte Pl�doyer sowie die Beilagen zu den Akten zu nehmen und dies dem Verteidiger bis zum 20. November 2001 zu best�tigen bzw. andernfalls ihm eine formelle ablehnende und begr�ndete Verf�gung zukommen zu lassen. Am 19. November 2001 erhielt der Verteidiger des Angeklagten das erw�hnte Schreiben im Original zur�ck (act. HD 19), auf S. 2 versehen mit einer Notiz. Darin wurde erw�hnt, dass das �berbrachte Paket mit Beschluss der 1. Abteilung, der nach durchgef�hrter Hauptverhandlung gef�llt worden sei, nicht zu den Akten genommen worden sei. Der Beschluss sei protokolliert worden; die Begr�ndung werde im Rahmen des Urteils erfolgen. Mit Fax-Schreiben vom 19. November 2001 wurde die Vorinstanz ersucht, diesen Beschluss dem Verteidiger sp�testens bis zum 20. November 2001 zukommen zu lassen, damit die Frage eines Rekurses dagegen gepr�ft werden k�nne. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht gleichzeitig mit dem Urteil erfolgen d�rfe. Vielmehr sei vorher rechtskr�ftig zu beschliessen, ob die erw�hnte Eingabe des Angeklagten nun zu beachten sei oder nicht. Auf dieses Schreiben reagierte die Vorinstanz nicht, was zu einer Rekurs-Eingabe des Verteidigers des Angeklagten an das Obergericht des Kantons Z�rich vom 23. November 2001 f�hrte. Auf den Rekurs wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 (act. HD 23) mit fadenscheiniger Begr�ndung (vgl. unten Ziff. 2) nicht eingetreten Unbesehen davon, ob ein Angeklagter kooperativ ist oder nicht, ist das Gericht gem�ss dem Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz im Strafverfahren von Amtes wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Rz 8 und 268). Diese Pflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn das Gericht vors�tzlich die Augen vor Dokumenten verschliesst, von denen anzunehmen ist, dass sie zur Wahrheitsfindung beitragen k�nnen. Ein solches Dokument ist zweifellos das am 7. November 2001 eingereichte schriftliche Pl�doyer des Angeklagten. Insbesondere enth�lt dieses diverse Beweisantr�ge, die in der Untersuchung zum Teil bereits gestellt aber missachtet wurden (vgl. z.B. Eingabe des Angeklagten vom 12. Juli 1999, ND 6 act. 8/3). Die StPO verbietet einem Angeklagten, der nicht pers�nlich zur Hauptverhandlung erscheint, nicht, schriftliche Eingaben zu machen und Beweisantr�ge zu stellen. Das der Strafprozessordnung nicht bekannte "Aus dem Recht Weisen" der Eingabe des Angeklagten entbehrt nicht nur einer Grundlage in der Strafprozessordnung sondern verletzt in klarer Weise Art. 6 der EMRK. Im Abwesenheitsverfahren ist gem�ss � 195 StPO aufgrund der Akten zu urteilen. Eine zu Beginn der Verhandlung eingehende Eingabe ist ab diesem Zeitpunkt Teil der Akten und deshalb mit zu ber�cksichtigen. Ebenso hat der Angeklagte das Recht, Beweisantr�ge noch an der Hauptverhandlung zu stellen (Donat/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons Z�rich, N3 zu � 280 StPO). Die vom Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung eingereichten Beweisantr�ge h�tten deshalb entgegengenommen werden m�ssen. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Kenntnis der "aus dem Recht gewiesenen" Eingabe des Angeklagten f�llte, f�hrte dies zu einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil des Angeklagten, welcher vor zweiter Instanz nicht mehr behoben werden kann. Vielmehr wurde der angeklagte damit praktisch um eine ihm zustehende Instanz gebracht. Unergr�ndlich ist die Motivation der Vorinstanz f�r ihr Verhalten. Es schadet der Rechts- und Wahrheitsfindung in keiner Art und Weise, wenn ein Angeklagter seine Stellungnahme zur Anklage schriftlich abgibt, anstatt diese pers�nlich vorzutragen. Sodann kennt die Strafprozessordnung den Begriff des "Aus dem Recht Weisen" nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz entbehrt somit einer strafprozessualen Grundlage. Es ist v�llig unergr�ndlich, was mit der "aus dem Recht gewiesenen" Eingabe des Angeklagten passiert ist. Sie d�rfte sich wohl kaum in Luft aufgel�st haben. Es ist unklar, wohin sie gewiesen wurde. Tatsache ist, dass sie dem Angeklagten nicht retourniert wurde. Sollte die erw�hnte Eingabe des Angeklagten vom 7. November 2001 wider Erwarten und entgegen den strafprozessualen Bestimmungen nicht zu den Akten genommen werden, beantragt der Angeklagte eventualiter, ihm diese Eingabe zur�ck zu senden, damit er sie im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals einbringen kann. 1.6. Fehlender Beschluss bzw. fehlende Er�ffnung des Beschlusses Wie dargelegt, hielt die Vorinstanz an ihrer Notiz in act. HD 19 folgendes fest: "Das von der Polizei �berbrachte, unadressierte Paket wurde nicht mit Pr�sidialverf�gung, sondern mit Beschluss der I. Abteilung, der nach durchgef�hrter Hauptverhandlung gef�llt wurde, nicht zu den Akten genommen. Der Beschluss wurde protokolliert. Die Begr�ndung erfolgt im Rahmen des Urteils." Obwohl mit Schreiben vom 19. November 2001 (act. HD 20) verlangt, wurde dieser angebliche Beschluss dem Verteidiger nicht mitgeteilt, was schliesslich zur oberw�hnten Rekurseingabe vom 23. November 2001 f�hrte. Wie aufgrund des Protokolls nun festgestellt werden kann, wurde dieser Beschluss auf S. 9 des Protokolls effektiv protokolliert, bis anhin aber nie er�ffnet. Mit der fehlenden Er�ffnung dieses Beschlusses verletzte die Vorinstanz wiederum das rechtliche Geh�r des Angeklagten in unmissverst�ndlicher Weise, was zur R�ckweisung des Verfahrens f�hren muss. 1.7. Verletzung der Aktenf�hrungspflicht Gem�ss � 167 GVG sind alle Eingaben und anderen Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Aktenverzeichnis einzutragen und mit einer Ordnungsnummer zu versehen, welche dem Aktenverzeichnis entspricht. Die oberw�hnte Eingabe des Angeklagten vom 7. November 2001 ist weder im Aktenverzeichnis noch in den Akten zu finden. Ebenso wurde die Eingabe des Verteidigers des Angeklagten vom 12. November 2001 nicht im Original zu den Akten genommen, sondern diesem im Original retourniert. Damit verletzte die Vorinstanz wiederholt die erw�hnte Aktenf�hrungspflicht; bez�glich der zweiterw�hnten Eingabe in relativ geringer, bez�glich der Eingabe des Angeklagten vom 7. November 2001 in frappanter und untolerierbarer Art und Weise. 1.8. Unzul�ssige Abwesenheitsverhandlung Gem�ss � 195 StPO wird das Urteil aufgrund der Akten gef�llt, wenn ein Angeklagter ohne gen�gende Entschuldigung der Verhandlung fern bleibt oder sich, wenn das pers�nliche Erscheinen nicht n�tig ist, nicht vertreten l�sst. Die �� 196 f. sind auf den Fall der S�umnis des Angeklagten beschr�nkt. Erscheinen andere Verfahrensbeteiligte nicht, so findet grunds�tzlich kein Abwesenheitsverfahren nach �� 196 f. statt. Bleibt der Verteidiger des Angeklagten aus, so liegt bei notwendiger wie auch freiwilliger Verteidigung kein Fall von S�umnis vor. Die Verhandlung ist zu vertagen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N18 zu � 195 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Rz 861). Aufgrund des gew�hlten Verteidigungskonzepts wollte sich der Angeklagte vorliegend selber verteidigen. Dies wurde der Vorinstanz vom Verteidiger fr�h genug mit begr�ndeter Eingabe vom 5. September 2001 mitgeteilt. H�tte sich die Vorinstanz nach Treu und Glauben an die mit dem Verteidiger abgesprochene Absprache bez�glich R�umlichkeiten bzw. Video-�bertragung gehalten, h�tte der Angeklagte sein Pl�doyer wie geplant halten k�nnen. Durch ihr absprachewidriges Verhalten hat die Vorinstanz es fertig gebracht, dass der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschien. Diese Konstellation hatte aufgrund des Dargelegten ausschliesslich die Vorinstanz zu vertreten. Entsprechend kann weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger der Vorwurf gemacht werden, sie h�tten diese Situation bewusst herbei gef�hrt. Nachdem der Angeklagte somit - verschuldet oder unverschuldet - nicht zur Hauptverhandlung erschien und der Verteidiger ebenfalls nicht anwesend war, h�tte die Vorinstanz die Hauptverhandlung neu ansetzen m�ssen. Der Erlass eines Kontumazial-Entscheides entbehrte einer gesetzlichen Grundlage. Neben den �brigen geschilderten Verfahrensfehlern d�rfte dieser wohl der gravierendste sein, womit die Sache allein aus diesem Grund schon zur Durchf�hrung eines ordentlichen Verfahrens analog den Bestimmungen der z�rcherischen Zivilprozessordnung zur�ckzuweisen ist.
2. Ausstandsbegehren 2.1. Rechtliche Grundlagen Gem�ss � 96 Ziff. 4 GVG kann jeder beteiligte Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn Umst�nde vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Unter Befangenheit versteht man allgemein die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten und zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, mit der Folge, dass damit ein Prozessbeteiligter benachteiligt wird oder der Richter doch zumindest dazu neigt. Ein Justizbeamter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Verhalten geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begr�nden. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei gen�gt dabei nicht. Das Misstrauen muss durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten objektiv gerechtfertigt sein. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Justizbeamte sich bereits als befangen erwiesen habe, sondern nur, dass dies aufgrund der Verh�ltnisse voraussichtlich zu erwarten ist. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es gen�gt, wenn Umst�nde vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tats�chlich nicht vorhandenen) Befangenheit erwecken (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum z�rcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N31 zu � 96 GVG). 2.2. Sachverhalt Wie bereits erw�hnt (vgl. oben Ziff. 1.5.), rekurrierte der Angeklagte mit Eingabe vom 23. November 2001 wegen Rechtsverweigerung an das Obergericht; auf den Rekurs wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 nicht eingetreten. Der Rekurs st�tzte sich in formeller Hinsicht auf � 402 Ziff. 6 StPO. Dargelegt wurde, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von � 403 Abs. 2 StPO handle, gem�ss welcher Bestimmung Beschl�sse und Verf�gungen, welche das Gericht w�hrend der Hauptverhandlung erlassen hat, nur mit dem Endentscheid angefochten werden k�nnen. Gest�tzt auf die Mitteilung des Vorsitzenden der Vorinstanz vom 15. November 2001 (act. 19) wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss der 1. Abteilung "nach durchgef�hrter Hauptverhandlung gef�llt wurde". Zus�tzlich wurde der Gang der Hauptverhandlung geschildert, was die Richtigkeit der erw�hnten Aktennotiz best�tigte. Gem�ss Protokoll S. 8 wurde die Verhandlung nach der Einvernahme des angeblich gesch�digten Wettstein und einer Erkl�rung des Vorsitzenden an die Anwesenden, man sei am Ende der Verhandlung angelangt, formell geschlossen. Im Protokoll ist dies wie folgt ersichtlich: ***SCHLUSS DER VERHANDLUNG*** ***Beratung*** Auf S. 9 des Protokolls ist alsdann der Beschluss des Gerichts, die �berbrachte Sendung des Angeklagten "aus dem Recht zu weisen", protokolliert. Damit ist erstellt, dass dieser Beschluss nach abgeschlossener Hauptverhandlung erfolgte. In seinem Nichteintretensbeschluss vom 4. Dezember 2001 (act. HD 23) erkl�rte das Obergericht, der Entscheid stehe sachlich in direktem Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und sei daher gleich zu behandeln, wie wenn er w�hrend der Hauptverhandlung gefasst worden w�re. Diese Rechtsauffassung widerspricht dem klaren Gesetzestext. Der Passus "w�hrend der Hauptverhandlung" ist nun einmal weder auslegungsbed�rftig noch irgendwie dehnbar. Donatsch/Schmid weisen darauf hin, dass diese Regel ebenfalls auf Beschl�sse anwendbar sei, welche vor der Hauptverhandlung gef�llt, aber von der zust�ndigen Rekursinstanz bei F�llung des Urteils noch nicht entschieden seien (a.a.O. N4 zu � 403 ZPO). Ein Beschluss, der formell nach erfolgter Hauptverhandlung gef�llt wurde, f�llt damit klarerweise nicht unter � 403 Abs. 2 StPO, womit dagegen der Rekurs i.S.v. � 402 Ziff. 6 StPO gegeben ist. Indem das Obergericht auf den Rekurs mit der dargelegten Begr�ndung nicht eintrat, verletzte es nicht nur die genannte Bestimmung. Vielmehr ist dies als bewusster oder unbewusster Ausdruck der beteiligten Richter zu w�rdigen, dem Angeklagten ein rechtsstaatliches Verfahren zu verweigern. Wer sich derart krass �ber einen leicht verst�ndlichen Gesetzestext hinwegsetzt und sich hierzu weder auf eine Praxis st�tzen kann noch eine zwingende Begr�ndung liefert, erweckt zumindest den Anschein einer Vor-Eingenommenheit, was in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht akzeptabel ist. Damit aber sind diejenigen Justizbeamten, welche am Beschluss vom 4. Dezember 2001 mitgewirkt haben, abzulehnen, n�mlich die Herren OR lic. iur. Bornatico, Vorsitzender lic. iur. Marti und Dr. Hug-Beeli sowie die juristische Sekret�rin lic. iur. Welti.
3. Schlussbemerkung Der Verteidiger des Angeklagten ist sich bewusst, dass das vorliegende Verfahren ein Prozess mit politischem Hintergrund ist. Gerade deswegen ist es die vornehmste Pflicht des Richters, den einem Angeklagten zustehenden Rechten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und keine Verfahrensfehler zu sch�tzen, die einem Angeklagten zum Nachteil gereichen. Nur auf diese Art und Weise kann die Unabh�ngigkeit der Justiz gepflegt und kund getan werden. Der Angeklagte wurde aufgrund einer willk�rlichen, EMRK-widrigen und rechtsstaatlich h�chst bedenklichen Art und Weise erstinstanzlich verurteilt. Alle diese Verfahrensfehler, beginnend mit den nicht erfolgten Zeugeneinvernahmen bis zum Erlass eines ungerechtfertigten Kontumazionsentscheides aufgrund unvollst�ndiger Akten, k�nnen zweitinstanzlich nicht mehr geheilt werden. Wie eingangs dargelegt, f�hrt nicht jeder Fehler des vorinstanzlichen Verfahrens zu einer R�ckweisung. Nach � 427 StPO ist ein Verfahren aber bei Vorliegen von schwerwiegenden Verfahrensfehlern zur�ckzuweisen, Fehler, die bewirken, dass nicht mehr von einem ordnungsgem�ssen, die zentralen Verteidigungsrechte der Beteiligten wahrenden Verfahren gesprochen werden kann. Nach Ansicht des Verteidigers des Angeklagten sind die dargelegten Verfahrensm�ngel derart gravierender Art, dass sie nur mittels einer R�ckweisung wieder gut gemacht werden k�nnen, soweit dies �berhaupt noch m�glich ist, weshalb ich Sie abschliessend um Gutheissung der eingangs gestellten Antr�ge ersuche - ausgangsgem�ss unter Kosten- und Entsch�digungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Mit freundlichen Gr�ssen �bersicht �ber die Sch�chtprozesse gegen Erwin Kessler Inhaltsverzeichnis Justiz- und Verwaltungswillk�r gegen den VgT |