Hiermit erhebe ich namens des Vereins gegen Tierfabriken
Schweiz (VgT)
Aufsichtsbeschwerde
gegen
1. das Kantonale Veterin�ramt
2. den kantonalen Untersuchungsrichter A Largiad�r
wegen pflichtwidriger Behinderung des Tierschutzvollzuges.
Begr�ndung:
I. Schweinestall der kantonalen Psychiatrischen Klinik
Waldhaus, Chur
Fotografisch dokumentieres Fehlen der gesetzlich
vorgeschriebenen Stroheinstreu und ein grosses, unbehandeltes Geschw�r einer Muttersau im
Schweinestall der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur veranlassten den VgT zu einer
Strafanzeige gegen den Betriebsleiter. Am 20. Februar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft,
vertreten durch llic iur A Largiad�r, die Strafuntersuchung mit haltlosen Begr�ndungen
ein. Diese Einstellung erfolgte gest�tzt auf eine Stellungnahme des kantonalen
Veterin�ramtes, welches nach unseren Beobachtungen mit �hnlichen Rechtsverdrehungen und
mit Wegschauen seit Jahren den Vollzug des eidgen�ssischen Tierschutzgesetzes im Kanton
Graub�nden torpediert.
Das Tierschutzgesetz schreibt in den Abferkelbuchten
Stroheinstreu vor, damit die Muttertiere ihren starken Nestbautrieb ausleben k�nnen. Dies
ist in den Richtlinien des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen f�r das Halten von
Schweinen unmissverst�ndlich dargelegt. Die Fotoaufnahmen des VgT, welche das Fehlen
der Einstreu belegen (www.vgt.ch/vn/0201/waldhaus.htm),
wurde Wochen sp�ter best�tigt durch die r�toromanische Aktualit�tensendung
"Telesguard" auf SF1 vom 4. Juni 2001. Trotz dieser klaren Verletzung des
Tierschutzgesetzes wurde die Strafuntersuchung in skandal�ser Weise eingestellt, mit der
unglaublichen Begr�ndung des Veterin�ramtes, die Tiere h�tten die Stroheinstreu
m�glicherweise aufgefressen. Es m�sste wohl besser heissen "aufgeschleckt", so
"sauber" ist der Zementboden, auf dem die Mutterschweine liegen m�ssen! Es
w�re ja noch schlimmer, wenn die Mutterschweine einer kantonalen psychiatrischen Klinik
derart hungrig oder neurotisch w�ren, dass sie ihr eigenes Strohbett auffressen! Dass
Schweine Stroh kauen und fressen, um sich in der extremen Eint�nigkeit der
Intensivhaltung mit etwas zu besch�ftigen, ist an sich normal. Wenn aber sowenig Stroh
eingestreut wird, dass dieses von den Tieren vollst�ndig aufgefressen wird und die Tiere
auf dem nackten Zementboden liegen m�ssen, obwohl Stroheinstreu f�r den Nestbau
vorgeschrieben ist, dann ist die Einstreuvorschrift klar und offensichtlich nicht
erf�llt! Es kommt nicht darauf an, warum es keine Einstreu hat; das
Tierschutzgesetz schreibt vor, dass es Einstreu haben muss; es muss soviel
eingestreut werden, dass es tats�chlich Einstreu auf dem Boden hat. Dies h�tte auch der
Untersuchungsrichter erkennen m�ssen, anstatt einfach blindlings derart haltlose
Rechtfertigungen zu �bernehmen; wenn das alles ist, was er kann, k�nnte seine Stelle
ebensogut wegrationalisiert und seine Arbeit einer B�rohilfe �bertragen werden, denn
jeden Bl�dsinn abschreiben kann auch eine B�rohilfe. Es w�re die Pflicht des
Untersuchungsrichters gewesen, im Zweifelsfall ein neutrales Gutachten einzuholen. Falls
er nicht einmal Zweifel an der Begr�ndetheit der sonderbaren Rechtfertigungen des
Veterin�ramtes gehabt hat, hat er damit seine totale Unf�higkeit bewiesen.
Das fotografierte
Geschw�r (Inkubitus) an der Schulter einer Muttersau hat seine Ursache mit gr�sster
Wahrscheinlichkeit im Fehlen der Einstreu und dem Liegen auf dem rauhen, nackten
Zementboden.
Gem�ss Artikel 3 der Tierschutzverordnung m�ssen kranke
Tiere unverz�glich behandelt und gepflegt werden. Das fotografierte handgrosse Geschw�r
ist offensichtlich nicht behandelt worden. Sogar dieses kranke Tier mit dem
druckempfindlichen Geschw�r musste auf dem nackten Zementboden liegen, was ganz sicher
nicht Artikel 3 der Tierschutzverordnung gen�gt, welcher vorschreibt: "Kranke
und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverz�glich ihrem Zustand entsprechend
unterbringen, pflegen und behandeln...". Dazu f�hrt die Staatsanwaltschaft in
der Einstellungsverf�gung nicht einmal eine fadenscheinige Rechtfertigung an, sondern
erw�hnt diesen Punkt der Strafanzeige schon gar nicht... Es sind ja nur Tiere!
II. Kaninchenhaltung auf dem Hosang'schen Stiftung
Plankis, Chur
Im Sommer 2001 entdeckten und fotografierten VgT-Aktivisten
die zum Himmel schreiende Kaninchenhaltung des offiziell "Schau-Bauernhof"
genannten Landwirtschaftsbetrieb der "gemeinn�tzigen", vom Staat finanziell
unterst�tzten Hosang'schen Stiftung Plankis in Chur (www.vgt.ch/vn/0302/kaninchen-GR.htm).
Gem�ss Handelsregister ist der Zweck dieser Stiftung die "Aufnahme und F�rderung
betreuungsbed�rftiger Menschen". Kaum zu glauben, dass eine solche Stiftung kein
Herz hat f�r wehrlose, empfindsame Mitgesch�pfe, daf�r die Kaltbl�tigkeit, ihren
Z�glingen eine derartige Tierqu�ler vorzumachen. Wahre Ethik ist unteilbar, denn
"Ethik gegen�ber dem Menschen und Roheit gegen�ber dem Tier sind zwei
Verhaltensweisen, die sich nicht vereinbaren lassen" (Gotthard Teutsch: Lexikon der
Tierschutzethik).
Auf ihrer Website heuchelt die Hosang'sche Stiftung: "Der
Landwirt arbeitet im Einklang mit der Natur. Sein Kapital, also die Tiere, der Boden, die
Maschinen und Geb�ude, pflegt er sorgsam."
Nachdem der VgT diese skandal�se Kaninchenhaltung im Sommer
2001 im Internet ver�ffentlicht hatte, k�ndigte die Stiftung die Sanierung der
Kaninchenhaltung an - und was f�r eine! Wieder tierqu�lerische Kastenhaltung, nur etwas
gr�sser! Die bisherigen erf�llten teilweise nicht einmal die (v�llig ungen�genden)
gesetzlichen Mindestvorschriften. Auf eine Anzeige des VgT hin erteilte das B�ndner
Veterin�ramt (Dr R Thoma und M L Degonda) der Stiftung illegal eine Sondergenehmigung
f�r die gesetzwidrig zu kleinen K�sten. Die durch eine Strafanzeige des VgT gegen diese
Veterin�rbeamten wegen Amtsmissbrauch und gegen den Betriebsleiter der Hosang'schen
Stiftung wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften ausgel�ste Strafuntersuchungwurde
von Untersuchungsrichter A Largiad�r mit haltloser Begr�ndung eingestellt, obwohl der
VgT eine rechtskr�ftige Verf�gung der Bezirksanwaltschaft Z�rich zu den Akten gegeben
hat, wonach - gest�tzt auf ein Rechtsgutachten - die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
zur Nichteinhaltung von Tierschutzvorschriften als illegal und amtsmissbr�uchlich
festgestellt ist.
III. Fehlender Winterauslauf
Gem�ss geltenden Tierschutzvorschriften muss angebundenes
Rindvieh regelm�ssig, an mindestens 90 Tagen pro Jahr Auslauf erhalten (TierschV
Artikel 18). Gem�ss den Richtlinien des Bundesamtes f�r Veterin�rwesens f�r das
Halten von Rindvieh muss im Winter mindestens 30 mal Auslauf gew�hrt werden;
"regelm�ssig" sei so zu verstehen, dass Rindvieh nicht �ber mehrere Wochen
dauernd angebunden gehalten werden darf. Trotz dieser klaren Vorschrift kann man im Winter
tagelang durch den Kanton Graub�nden fahren, bis einmal Rindvieh im Auslauf gesichtet
wird. Viele Betriebe haben nicht einmal einen (Alibi-)Auslauf eingez�unt - und dies,
obwohl im Kanton Graub�nden fast jeder zweite Betrieb ein Bio-Betrieb ist und
entsprechende Bundessubventionen bezieht und gem�ss der Bio-Verordnung K�he auf
Bio-Betrieben mehrmals w�chentlich Auslauf erhalten m�ssten, auch im Winter.
Dieser Missstand wird vom kantonalen Veterin�ramt
offensichtlich geduldet, sonst g�be es diesen Missstand nicht, jedenfalls nicht so
systematisch und un�bersehbar.
III. Zusammenfassung und Antr�ge
Die dargestellten aktuellen F�lle belegen das von uns seit
Jahren beobachtete pflichtwidrige Verhalten des kantonalen Veterin�ramtes, das nicht
bestrebt ist, pflichtgem�ss den Schutz der Nutztiere durchzusetzen, sondern in geradezu
korrupter weise die Tierhalter vor Auswirkungen des Tierschutzgesetzes sch�tzt. Das
dieses Verhalten vom Untersuchungsrichteramt und von der Staatsanwaltschaft gedeckt wird,
sanktioniert dieses Treiben von Tierhaltern und Veterin�rbeamten in unakzeptabler Weise.
Wir ersuchen Sie, die Verantwortlichen durch f�higere, pflichtbewusstere Personen zu
ersetzen.
Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT