19. April  2002

B�ndner Regierung deckt den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes

Mit Entscheid vom 16. April 2002 hat die B�ndner Regierung entschieden, auf eine Aufsichtsbeschwerde des VgT gegen das Veterin�ramt und die Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Der Nichtvollzug des vom Volk mit �berw�ltigendem Mehr gutgeheissenen Tierschutzgesetz interessiert die Regierung offensichtlich nicht. Das kommt einem politischen Auftrag an die Beamten gleich, mit der Sabotage des Tierschutzvollzuges weiterzufahren. Der VgT wird dar�ber ausf�hrlich in den VgT-Nachrichten berichten und die Zeitschrift in s�mtliche Haushaltungen des Kantons Graub�nden verteilen lassen. Der Fall Aliesch war offenbar nur die Spitze eines des Eisberges korrupter Zust�nde.

Am 6. M�rz 2002 reichte der VgT dem Regierungsrat des Kantons Graub�nden folgende Aufsichtsbeschwerde ein:

Hiermit erhebe ich namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)

Aufsichtsbeschwerde

gegen

1. das Kantonale Veterin�ramt
2. den kantonalen Untersuchungsrichter A Largiad�r

wegen pflichtwidriger Behinderung des Tierschutzvollzuges.

Begr�ndung:

I. Schweinestall der kantonalen Psychiatrischen Klinik Waldhaus, Chur

Fotografisch dokumentieres Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Stroheinstreu und ein grosses, unbehandeltes Geschw�r einer Muttersau im Schweinestall der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur veranlassten den VgT zu einer Strafanzeige gegen den Betriebsleiter. Am 20. Februar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch llic iur A Largiad�r, die Strafuntersuchung mit haltlosen Begr�ndungen ein. Diese Einstellung erfolgte gest�tzt auf eine Stellungnahme des kantonalen Veterin�ramtes, welches nach unseren Beobachtungen mit �hnlichen Rechtsverdrehungen und mit Wegschauen seit Jahren den Vollzug des eidgen�ssischen Tierschutzgesetzes im Kanton Graub�nden torpediert.

 

Das Tierschutzgesetz schreibt in den Abferkelbuchten Stroheinstreu vor, damit die Muttertiere ihren starken Nestbautrieb ausleben k�nnen. Dies ist in den Richtlinien des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen f�r das Halten von Schweinen unmissverst�ndlich dargelegt. Die Fotoaufnahmen des VgT, welche das Fehlen der Einstreu belegen (www.vgt.ch/vn/0201/waldhaus.htm), wurde Wochen sp�ter best�tigt durch die r�toromanische Aktualit�tensendung "Telesguard" auf SF1 vom 4. Juni 2001. Trotz dieser klaren Verletzung des Tierschutzgesetzes wurde die Strafuntersuchung in skandal�ser Weise eingestellt, mit der unglaublichen Begr�ndung des Veterin�ramtes, die Tiere h�tten die Stroheinstreu m�glicherweise aufgefressen. Es m�sste wohl besser heissen "aufgeschleckt", so "sauber" ist der Zementboden, auf dem die Mutterschweine liegen m�ssen! Es w�re ja noch schlimmer, wenn die Mutterschweine einer kantonalen psychiatrischen Klinik derart hungrig oder neurotisch w�ren, dass sie ihr eigenes Strohbett auffressen! Dass Schweine Stroh kauen und fressen, um sich in der extremen Eint�nigkeit der Intensivhaltung mit etwas zu besch�ftigen, ist an sich normal. Wenn aber sowenig Stroh eingestreut wird, dass dieses von den Tieren vollst�ndig aufgefressen wird und die Tiere auf dem nackten Zementboden liegen m�ssen, obwohl Stroheinstreu f�r den Nestbau vorgeschrieben ist, dann ist die Einstreuvorschrift klar und offensichtlich nicht erf�llt! Es kommt nicht darauf an, warum es keine Einstreu hat; das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass es Einstreu haben muss; es muss soviel eingestreut werden, dass es tats�chlich Einstreu auf dem Boden hat. Dies h�tte auch der Untersuchungsrichter erkennen m�ssen, anstatt einfach blindlings derart haltlose Rechtfertigungen zu �bernehmen; wenn das alles ist, was er kann, k�nnte seine Stelle ebensogut wegrationalisiert und seine Arbeit einer B�rohilfe �bertragen werden, denn jeden Bl�dsinn abschreiben kann auch eine B�rohilfe. Es w�re die Pflicht des Untersuchungsrichters gewesen, im Zweifelsfall ein neutrales Gutachten einzuholen. Falls er nicht einmal Zweifel an der Begr�ndetheit der sonderbaren Rechtfertigungen des Veterin�ramtes gehabt hat, hat er damit seine totale Unf�higkeit bewiesen.

Das fotografierte Geschw�r (Inkubitus) an der Schulter einer Muttersau hat seine Ursache mit gr�sster Wahrscheinlichkeit im Fehlen der Einstreu und dem Liegen auf dem rauhen, nackten Zementboden.

Gem�ss Artikel 3 der Tierschutzverordnung m�ssen kranke Tiere unverz�glich behandelt und gepflegt werden. Das fotografierte handgrosse Geschw�r ist offensichtlich nicht behandelt worden. Sogar dieses kranke Tier mit dem druckempfindlichen Geschw�r musste auf dem nackten Zementboden liegen, was ganz sicher nicht Artikel 3 der Tierschutzverordnung gen�gt, welcher vorschreibt: "Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverz�glich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln...". Dazu f�hrt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverf�gung nicht einmal eine fadenscheinige Rechtfertigung an, sondern erw�hnt diesen Punkt der Strafanzeige schon gar nicht... Es sind ja nur Tiere!

II. Kaninchenhaltung auf dem Hosang'schen Stiftung Plankis, Chur

Im Sommer 2001 entdeckten und fotografierten VgT-Aktivisten die zum Himmel schreiende Kaninchenhaltung des offiziell "Schau-Bauernhof" genannten Landwirtschaftsbetrieb der "gemeinn�tzigen", vom Staat finanziell unterst�tzten Hosang'schen Stiftung Plankis in Chur (www.vgt.ch/vn/0302/kaninchen-GR.htm). Gem�ss Handelsregister ist der Zweck dieser Stiftung die "Aufnahme und F�rderung betreuungsbed�rftiger Menschen". Kaum zu glauben, dass eine solche Stiftung kein Herz hat f�r wehrlose, empfindsame Mitgesch�pfe, daf�r die Kaltbl�tigkeit, ihren Z�glingen eine derartige Tierqu�ler vorzumachen. Wahre Ethik ist unteilbar, denn "Ethik gegen�ber dem Menschen und Roheit gegen�ber dem Tier sind zwei Verhaltensweisen, die sich nicht vereinbaren lassen" (Gotthard Teutsch: Lexikon der Tierschutzethik).

Auf ihrer Website heuchelt die Hosang'sche Stiftung: "Der Landwirt arbeitet im Einklang mit der Natur. Sein Kapital, also die Tiere, der Boden, die Maschinen und Geb�ude, pflegt er sorgsam."

Nachdem der VgT diese skandal�se Kaninchenhaltung im Sommer 2001 im Internet ver�ffentlicht hatte, k�ndigte die Stiftung die Sanierung der Kaninchenhaltung an - und was f�r eine! Wieder tierqu�lerische Kastenhaltung, nur etwas gr�sser! Die bisherigen erf�llten teilweise nicht einmal die (v�llig ungen�genden) gesetzlichen Mindestvorschriften. Auf eine Anzeige des VgT hin erteilte das B�ndner Veterin�ramt (Dr R Thoma und M L Degonda) der Stiftung illegal eine Sondergenehmigung f�r die gesetzwidrig zu kleinen K�sten. Die durch eine Strafanzeige des VgT gegen diese Veterin�rbeamten wegen Amtsmissbrauch und gegen den Betriebsleiter der Hosang'schen Stiftung wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften ausgel�ste Strafuntersuchungwurde von Untersuchungsrichter A Largiad�r mit haltloser Begr�ndung eingestellt, obwohl der VgT eine rechtskr�ftige Verf�gung der Bezirksanwaltschaft Z�rich zu den Akten gegeben hat, wonach - gest�tzt auf ein Rechtsgutachten - die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Nichteinhaltung von Tierschutzvorschriften als illegal und amtsmissbr�uchlich festgestellt ist.

III. Fehlender Winterauslauf

Gem�ss geltenden Tierschutzvorschriften muss angebundenes Rindvieh regelm�ssig, an mindestens 90 Tagen pro Jahr Auslauf erhalten (TierschV Artikel 18). Gem�ss den Richtlinien des Bundesamtes f�r Veterin�rwesens f�r das Halten von Rindvieh muss im Winter mindestens 30 mal Auslauf gew�hrt werden; "regelm�ssig" sei so zu verstehen, dass Rindvieh nicht �ber mehrere Wochen dauernd angebunden gehalten werden darf. Trotz dieser klaren Vorschrift kann man im Winter tagelang durch den Kanton Graub�nden fahren, bis einmal Rindvieh im Auslauf gesichtet wird. Viele Betriebe haben nicht einmal einen (Alibi-)Auslauf eingez�unt - und dies, obwohl im Kanton Graub�nden fast jeder zweite Betrieb ein Bio-Betrieb ist und entsprechende Bundessubventionen bezieht und gem�ss der Bio-Verordnung K�he auf Bio-Betrieben mehrmals w�chentlich Auslauf erhalten m�ssten, auch im Winter.

Dieser Missstand wird vom kantonalen Veterin�ramt offensichtlich geduldet, sonst g�be es diesen Missstand nicht, jedenfalls nicht so systematisch und un�bersehbar.

III. Zusammenfassung und Antr�ge

Die dargestellten aktuellen F�lle belegen das von uns seit Jahren beobachtete pflichtwidrige Verhalten des kantonalen Veterin�ramtes, das nicht bestrebt ist, pflichtgem�ss den Schutz der Nutztiere durchzusetzen, sondern in geradezu korrupter weise die Tierhalter vor Auswirkungen des Tierschutzgesetzes sch�tzt. Das dieses Verhalten vom Untersuchungsrichteramt und von der Staatsanwaltschaft gedeckt wird, sanktioniert dieses Treiben von Tierhaltern und Veterin�rbeamten in unakzeptabler Weise. Wir ersuchen Sie, die Verantwortlichen durch f�higere, pflichtbewusstere Personen zu ersetzen.

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

 

An seiner Sitzung vom 16. April 2002 entschied der Regierungsrat, auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, mit folgenden Begr�ndungen:

1. Der VgT habe die M�glichkeit gehabt, gegen die fraglichen Einstellungsverf�gungen des Untersuchungsrichteramtes, welche von der Staatsanwaltschaft genehmigt wurden, biem Kantonsgericht Beschwerde zu f�hren.

Diese Behauptung ist unwahr. Ein Anzeigerstatter hat nach geltendem Recht kein Beschwerderecht. Tierschutzorganisationen haben in Tierschutzsachen kein Klage- und Beschwerderecht. Das ist eidgen�ssisch so geregelt, damit die Landwirtschafts�mter zusammen mit der Agro-Lobby den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes ungest�rt betreiben k�nnen. Das eidgen�ssische Tierschutzgesetz wurde nicht geschaffen, um die Tiere zu sch�tzen, sondern um die Konsumenten zu beruhigen.

2. Aufsichtsbeh�rde des Veterin�ramt und der Staatsanwaltschaft sei nicht die Regierung, sondern das Volkswirtschafts- bzw das Justiz-, Polizei- und Sanit�tsdepartement.

Es ist ganz allgemein Pflicht von Beh�rden, die sich nicht zust�ndig f�hlen, Beschwerden an die zust�ndige Stelle weiterzuleiten und nicht einfach abzuweisen.

3. Die Amtsf�hrung des Untersuchungsrichteramtes k�nne einzig die Staatsanwaltschaft �berpr�fen, nicht die Regierung.

Auch diese Behauptung ist unwahr: Die Regierung hat das Recht und die Pflicht, das Funktionieren der gesamten Verwaltung zu beaufsichtigen. Nur richterliche Beh�rden sind - wegen der Gewaltentrennung - der Aufsicht durch die Regierung entzogen. Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt und Veterin�ramt sind keine richterlichen Beh�rden, sondern Verwaltungsstellen. Deshalb sind sie ja auch ganz klar dem Justiz- bzw dem Volkswirtschaftsdepartement eingegliedert.

4. Die Vorw�rfe an Veterin�ramt, Untersuchungsrichteramt und Staatsanwaltschaft seien vom VgT nur behauptet, nicht bewiesen worden.

Auch dies ist eine L�ge. Die Vorw�rfe sind sorgf�ltig begr�ndet und durch Fotoaufnahmen der gesetzwidrigen Missst�nde dokumentiert.

Dass die B�ndner Regierung die Machenschaften der Verwaltung beim Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes mit derartigen Unwahrheiten und Verdrehungen deckt, ist demokratie-, rechtsstaat-, tier- und b�rger-verachtend.

Da die konservativen B�ndner Medien diese Machenschaften seit Jahren unterdr�cken, wird der VgT die B�ndner Bev�lkerung mit den VgT-Nachrichten aufkl�ren.

Gut gibt es den VgT und die VgT-Nachrichten!


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