17. Novembe 2002, aktualisiert am 25. M�rz
2003 Heimliche K�rzung eines VgT-Werbespots:
Betr�gerische
Privatradios vom Politfilz gedeckt
Radio 32 (Solothurn) und Radio Grischa
(Graub�nden) k�rzten den Spot heimlich, informierten den Auftraggeber (VgT)
auch nachtr�glich nicht und stellten stattdessen Rechnung f�r die volle
Spotl�nge. Besonders krass k�rzte Radio Grischa, von 45 sec (Originalspot) auf
34 sec. Der Sprechtext wirkt deshalb, hastig heruntergeschnattert,
dilettantisch, l�cherlich.
Man vergleiche: Originalspot < > der
von Radio Grischa manipulierte Spot
Sowohl Radio Grischa wie auch Radio 32
rechtfertigen ihren Betrug damit, eine "Bearbeitung" von Werbespots sei
�blich. Tats�chlich deutet die Reaktion der Verantwortlichen darauf hin, dass
diese betr�gerische Praxis �blich ist. Mit einer rein technischen
"Bearbeitung", wie die beiden ertappten Betr�ger nun vorschieben, hat dies
offensichtlich nichts zu tun. Ohne betr�gerische Absicht ist es undenkbar,
dass ein makellos produzierter, professioneller und kostspieliger Werbespot
ohne Einverst�ndnis des Auftraggebers heimlich gek�rzt wird (eine klare
Vertragsverletzung), unter Inkaufnahme einer qualitativen Verschlechterung und
bei nachtr�glicher Rechnungstellung f�r die volle Dauer des Originalspots!
W�rde es sich um eine einmalige Panne handeln, h�tte die Gesch�ftsleitung
dieser Sender unm�glich so rechthaberisch reagiert, sondern sich vorbehaltlos
entschuldigt und Schadenersatz angeboten!
Die Untersuchungsbeh�rden in Solothurn wie auch in Chur haben auf die
Strafklage des VgT hin verf�gt, es werde keine Strafuntersuchung er�ffnet, es
liege kein Betrug vor, weil der VgT die T�uschung habe erkennen k�nnen. Das
Kantonsgericht von Graub�nden schloss sich dieser Begr�ndung an
(verantwortliche Richter: Bochsler, Jegen, Sch�fer).
Die Botschaft ist klar: wer den unbequemen
VgT betr�gt, liegt politisch richtig, hat das Wohlwollen des Establishments
und deshalb von den Strafbeh�rden nichts zu bef�rchten.
Radio 32
Der ber�chtigte, VgT-feindliche Solothurner
Untersuchungsrichter C Ravicini hat verf�gt, auf die Betrugsklage des VgT
gegen die heimliche K�rzung eines VgT-Werbespots durch Radio 32 werde "keine
Folge geleistet". Der VgT hat am 1.11.02 bei der Anklagekammer des Solothurner
Obergerichtes Beschwerde eingereicht. Darin heisst es unter anderem:
In Sachen
1. Thomas Denzel, Gesch�ftsf�hrer Radio 32
2. Marion Wyss, Leiterin Administration Radio 32
und evtl weitere Verantwortliche von Radio 32
betreffend Betrug
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken
VgT Beschwerde gegen die
Verf�gung des Untersuchungsrichteramtes Solothurn vom 29. Oktober 2002
mit den Antr�gen:
1. die angefochtene Verf�gung sei aufzuheben,
2. das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung
durchzuf�hren,
3. die Strafuntersuchung sei nicht durch C Ravicini, sondern durch einen
anderen Untersuchungsrichter durchzuf�hren.
... Das
Untersuchungsrichteramt, vertreten durch Untersuchungsrichter C Ravicini,
hat unser Sachverhaltsdarstellungen und Antr�ge
ignoriert und am 29. Oktober 2002 verf�gt, der Klage werde "keine Folge
geleistet", mit der einzigen banalen Begr�ndung: "Der Auftraggeber kann
anl�sslich der Ausstrahlung des Werbespots jederzeit �berpr�fen, ob das
Gesendete mit dem in Rechnung Gestellten �bereinstimmt. Es fehlt deshalb
schon am Tatbestand der arglistigen T�uschung." Diese Behauptung ist
haltlos, ja geradezu willk�rlich. Wie ausgef�hrt, ist eine solche
�berpr�fung des Spots ausserhalb des Sendegebietes nicht ohne weiteres
m�glich und es bestand dazu grunds�tzlich auch kein
Anlass, bis rein zuf�llig der Betrug von Radio Grischa entdeckt wurde...
In der Fachzeitschrift "Werbewoche"
hat ein Branchenvertreter eigenm�chtige K�rzungen von Spots als "nat�rlich
nicht zul�ssig" beurteilt. Damit ist jedenfalls die Schutzbehauptung der
Angeklagten, das sei �blich, widerlegt...
Anmerkung:
Diese Nichteintretensverf�gung gegen die Radio-Betr�ger ist nicht das erste "Glanzst�ck" der
Solothurner Polit- und Justizmafia. Der gleiche Untersuchungsrichter, C
Ravicini, hat seine Unf�higkeit und Voreingenommenheit gegen den VgT schon in
fr�heren F�llen unter Beweis gestellt, so im Verfahren gegen
Tierschutzinspektor Kummli, der klare
Verletzungen des Tierschutzgesetzes vors�tztlich deckte, wie auch im Fall der
"H�lle von Gretzenbach" (Schweinefabrik
T�nnler), wo Ravicini ein Verfahren wegen falscher Zeugenaussage gegen T�nnler
mit der Begr�ndung einstellte, es sei so klar, dass es in der Schweinefabrik
T�nnler keine Kastenst�nde gebe, dass gar nicht erst nachgeschaut werden m�sse
- w�hrend in Tat und Wahrheit die
Kastenst�nde heute noch besichtigt
werden k�nnen.
Radio Grischa
Am 16.11.02 hat der VgTbeim Kantonsgericht
Graub�nden Beschwerde gegen die "Ablehnungsverf�gung" der Staatsanwaltschaft
Graub�nden, mit welcher die Er�ffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt wurde,
erhoben. Darin heisst es:
In der Strafsache gegen die folgenden
Angestellten bei Radio Grischa, 7000 Chur:
- Claudia Glauser
- Silvio Lebrument
sowie unbekannte weitere Verantwortliche
wegen Betrug (Art 146 StGB)
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)
Beschwerde gegen die Ablehnungsverf�gung der Staatsanwaltschaft vom 12.
November 2002
mit dem Antrag:
Die angefochtene Verf�gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuf�hren.
Begr�ndung
1. Sachverhalt
Am 25. September 2002 strahlte Radio
Grischa einen Werbespot des VgT aus. Gem�ss Auftrag hatte dieser eine
L�nge von 45 sec. Der Spot ist von den Angklagten in betr�gerischer Weise
heimlich auf 34 sec gek�rzt worden, dem Auftraggeber
(Kl�ger/Beschwerdef�hrer) wurden jedoch die vollen Sekunden des
Originalspots verrechnet - und zwar bewusst: Nachdem der Betrug entdeckt
worden war, brauchte es zuerst die Drohung mit einer Schadenersatzklage,
bis sich die Angeklagte Claudia Glauser bereit erkl�rte, die Rechnung auf
die effektiv gesendeten Sekunden zu reduzieren. Dass auch der Angeklagte
Silvio Lebrument in diese betr�gerischen Machenschaften involviert ist,
geht daraus hervor, dass er diese mit der haltlosen Schutzbehauptung zu
decken versuchte, man sei "von einem Fehler in der Produktion" ausgegangen
und habe den "Zuh�rern nicht den Eindruck von technischen Ausf�llen
vermitteln wollen", was auch "das Image des Radios" tangiert h�tte. Derart
haltlose Behauptungen k�nnen unm�glich von einem Gesch�ftsf�hrer
aufgestellt werden, der von diesen Machenschaften vorher nichts gewusst
hat. Die absolute Haltlosigkeit dieser Schutzbehauptung zeigt sich
jedermann sofort mit aller Deutlichkeit beim Anh�ren des Originalspots: Es
handelt sich um einen sorgf�ltig produzierten, makellosen Spot. Ebenso
deutlich zeigt sich f�r Laien und Fachleute, dass die "Bearbeitung" eine
klare qualitative Verschlechterung bewirkte. Der Sprechtext wirkt hastig,
unprofessionell heruntergehaspelt, geradezu l�cherlich.
Die Betrugsabsicht zeigt sich in allen Umst�nden, welche s�mtliche ein
betr�gerisches Hintergehen des Auftraggebers darstellen. Es kann sich
deshalb nicht um eine Kette von Pannen handeln, weil s�mtliche Handlungen
und Unterlassungen auf eine rechtswidrige Bereicherung und auf deren
Verschleierung ausgerichtet waren:
1. Die "Bearbeitung" erfolgte ohne R�cksprache mit dem Auftraggeber
(Kl�ger) und ohne dessen Einverst�ndnis und damit widerrechtlich (OR Art
397).
2. Der Auftraggeber wurde auch im
Nachhinein nicht �ber die "Bearbeitung" informiert.
3. Der Spot wurde durch die
"Bearbeitung" nicht verbessert, sondern qualitativ verschlechtert.
4. Die mit der "Bearbeitung" erzielte
Verk�rzung der Spotdauer wurde dem Auftraggeber nicht gutgeschrieben.
Vielmehr wurde ihm die volle L�nge des Originalspots in Rechnung gestellt.
5. Der Auftraggeber musste daf�r
k�mpfen, dass die offensichtlich zu Unrecht �bersetzte Rechnung auf die
effektive, verk�rzte Spotdauer berichtigt werde. (Werbespots werden nach
Sekundentarif verrechnet).
6. Nach Entdeckung des manipulierten
Spots hat der Kl�ger in erregter Emp�rung die K�rzung nicht richtig
gestoppt und ist von 40 sec ausgegangen. Die Angeklagte Claudia Glauser
hat auf diesen Fehler nicht aufmerksam gemacht und kaltbl�tig eine neue
Rechnung f�r 40 sec geschickt. In Wirklichkeit wurde der Spot auf 34 sec
gek�rzt, was den Verantwortlichen bekannt sein musste, aber bis heute
verschwiegen wurde.
Die Angeklagten Claudia Glauser und Silvio Lebrument haben diese
Manipulation des Spots aktiv in Schutz genommen, was deren Mitwissen und
vermutliche Mitt�terschaft belegt. Es ist davon auszugehen, dass "die
bearbeitende Mitarbeiterin", welche von der Angeklagten Claudia Glauser
erw�hnt wurde, von der Betrugsabsicht wusste, da ihre "Bearbeitung"
offensichtlich eine qualitative Verschlechterung bewirkte. Weiteres m�ssen
die Ermittlungen ergeben, insbesondere wer den Auftrag zur K�rzung gab bzw
ob die "bearbeitende Mitarbeitern" aufgrund eines allgemeinen Auftrages im
konkreten Einzelfall selbst�ndig handelte (gewerbsm�ssiger Betrug). Um
dies zu kl�ren beantrage ich die Zeugeneinvernahme der gesamten
Belegschaft von Radio Grischa, insbesondere auch der unverd�chtigen
Mitarbeiter, um diese betr�gerische Praxis transparent zu machen. Die
Reaktionen der Angeklagten legen nahe, dass es sich hier nicht um einen
Einzelfall, sondern um eine �bliche Praxis handelt, die lediglich am
vorliegenden Fall aufgeflogen ist.
Der Kl�ger kann die Sendungen von Radio Grischa an seinem Wohn- und
Gesch�ftssitz nicht empfangen. Die Angeklagten konnten deshalb davon
ausgehen, dass der Betrug nicht bemerkt w�rde. Ans Licht kam der Betrug
zuf�llig, weil Radio Grischa nachtr�glich �ber den ausgestrahlten Spot
eine Diskussionssendung mit VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler ("Grischalog")
durchf�hrte und der Moderator (Marcel Melcher) - der von diesem Betrug der
Werbeateilung offenbar nichts wusste - den Spot einblendete.
2. Beschwerdegr�nde
Die Staatsanwaltschaft begr�ndet die Nichter�ffnung einer
Strafuntersuchung, es sei seitens der Angeklagten keine Arglist im Spiel
gewesen, es handle sich um eine einfach Nichterf�llung eines Vertrages.
Diese Behauptung stellt die Staatsanwaltschaft auf, ohne die Angeklagten
zur Sache befragt zu haben. Die Sachverhaltsdarstellung des
Kl�gers/Beschwerdef�hrers wurde willk�rlich als unzutreffend erachtet.
Die Angeklagten wussten, dass der Kl�ger die Sendungen von Radio Grischa
an seinem Wohn- und Gesch�ftssitz nicht empfangen konnte. Mit der
Rechnungstellung erweckten die Angeklagten arglistig den Eindruck, der
Spot seit vertragsgem�ss ausgestrahlt worden.
Mit der Behauptung, die Angeklagten h�tten kein L�gengeb�ude errichtet,
stellt die Vorinstanz willk�rlich - ohne sachliche Basis - ihre blossen
Vermutungen und Ansichten der Sachverhaltsdarstellung des Kl�gers
entgegen. Die in der Klageschrift aufgef�hrte und oben unter Ziffer 1 bis
6 zusammengefasste Kette von arglistigen Verschleierungen wurden
willk�rlich nicht beachtet.
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