14. Oktober 2005 / VN06-2
Bischofskonferenz: verlogene Heuchler!
In den VgT-Nachrichten VN05-3
(Seite 23) hat der
VgT publik gemacht, dass die Schweizerische Bischofskonferenz in der
Vernehmlassung zur Revision des Tierschutzgesetzes die Aufhebung des
Verbotes des "Schlachtens ohne Betäubung" (Schächten) und damit grausame, perverse
Tierquälerei befürwortet hat.
Die Bischofskonferenz liess dies nun durch ihren
Generalsekretär wie folgt bestreiten (Schreiben vom 4. Oktober 2005):
Die Schweizer Bischöfe hätten nie etwas gesagt, dass
die Vorschrift, wonach Tiere vor dem Schlachten betäubt werden müssen, für
Juden und Moslems nicht gelten sollen. Dahingehend habe sich die
Bischofskonferenz nie geäussert. Diese Behauptung sei ein "Unsinn" und "es
wäre in der Tat bedenklich, wenn sich die Schweizer Bischofkonferenz aktiv
... für das Schächten ohne Narkotisierung einsetzen würde."
Die Wahrheit sieht ganz anders aus. Im Internet ist
auf dem "Portal Katholische Kirche Schweiz",
www.kath.ch,
folgende Stellungnahme der Bischofskonferenz zum Schächten veröffentlicht
(diese Veröffentlichung war mindestens am 14. Oktober 2005 noch vorhanden,
möglich dass sie jetzt bald entfernt wird):
Stellungnahme der Schweizer Bischofskonferenz im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens zur Revision des Tierschutzgesetzes
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Generalsekretariat
3003 BERN
Freiburg, 21. Dezember 2001
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) bedankt sich für die
Einladung, zur vorgesehenen Revision des Tierschutzgesetzes Stellung
zu nehmen. Sie kann sich nach Durchsicht des Vorentwurfs und der
Erläuterungen auf zwei Punkte beschränken, nämlich (1) die
Umschreibung der Würde der Kreatur und (2) das Schächtverbot.
1. Die Würde der Kreatur
Art. 3 Bst. a des Vorentwurfs gibt eine unhaltbare
Definition des Begriffs „Würde der Kreatur“, wenn diese mit
natürlicher Integrität und mit selbstständiger Lebensfähigkeit
gleichgesetzt wird. Zum einen ist unklar, was „natürliche Integrität“
heisst, d. h. der zu definierende Begriff wird durch einen anderen,
ebenso erläuterungsbedürftigen Begriff „erklärt“. So könnte mit gutem
Grund etwa auch argumentiert werden, jede Züchtung und jede Haltung
eines Tieres in einer anderen als seiner natürlichen Lebensumgebung
tangiere dessen natürliche Integrität. Zum anderen ist der Fall
durchaus denkbar, wo die Würde eines Tieres bereits verletzt wird,
bevor seine selbstständige Lebensfähigkeit in Frage gestellt ist.
Abgesehen davon ist auch hier noch einmal unklar, was selbstständige
Lebensfähigkeit genau bedeutet.
Nun ist es in der Tat bereits vor dem Hintergrund des christlichen
Glaubens schwierig, in einer kurzen Formel eindeutig zu definieren,
was „Würde der Kreatur“ inhaltlich heisst. Dazu kommt, dass wohl jede
solche Definition weltbildabhängig und somit in einer pluralistischen
Gesellschaft kaum konsensfähig ist. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob ein moderner Staat eine solche ideologisch gefärbte Definition
überhaupt in sein Recht aufnehmen soll.
Der SBK erscheint aus diesen Gründen ein funktionaler Zugang
zielführender: In Art. 3 ist zu stipulieren, welche allgemeinen
Rechtsfolgen die Würde der Kreatur hat: Schmerzempfindlichen Tieren
dürfen nicht Leiden oder Stress zugefügt werden.[1] Ausnahmen von
diesem Grundsatz sind um so begründungsbedürftiger, je grösser das
zugefügte Leiden, je weniger wichtig der Zweck und je eher
Alternativen verfügbar sind. Für den Bereich der schweizerischen
Landwirtschaft dürften diese Bedingungen nicht erfüllt sein. Hingegen
kann diese Notwendigkeit bei Tierversuchen fallweise gegeben sein.
Somit möchte die SBK die folgende Formulierung vorschlagen:
Art. 3 Begriffe
a. Die Würde des Tieres ist gewahrt, wenn ihm in Haltung und
Züchtung nicht ohne Notwendigkeit Leiden oder Stress zugefügt werden
und seine artgerechte Lebensfähigkeit erhalten bleibt.
Gegen die Formulierungen in Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 3,
Art. 15 sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. e sind keine Einwände zu machen.
Hingegen möchte die SBK vorschlagen, in Art. 9 Abs. 2 nicht
allgemein von „Würde der Kreatur“ zu sprechen, sondern zu formulieren:
... dabei berücksichtigt er ihre Würde.
2. Schächtverbot
Das Verbot der Schlachtung von Tieren gemäss
jüdischem und islamischem Ritus stellt ohne Zweifel einen ernsten
Eingriff in die Religionsfreiheit dar; dieser einhelligen
Meinung zahlreicher Staatsrechtler entspricht auch ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2000. Die
SBK hat bei anderen Gelegenheiten die zentrale Stellung der
Religionsfreiheit als Menschenrecht und ihre Bedeutung für die
Demokratie unterstrichen.[2] Ein derart
wichtiges Grundrecht wie die Religionsfreiheit dürfte nur
eingeschränkt werden, wenn eindeutige und überwiegende anderweitige
Interessen dies unabweislich erforderten.
Die SBK ist nun klar der Meinung, dass diese
Notwendigkeit vom Tierschutzgedanken her nicht gegeben ist. Biologen
und Veterinärmediziner sind sich in keiner Weise einig darüber, ob
Tiere bei der Schächtung unzumutbar leiden. Angesichts dieser
unentschiedenen und wohl nie entscheidbaren Kontroverse unter den
Fachvertretern ist es diskriminierend, also für einen Rechtsstaat
unhaltbar, und für einen weltanschaulich neutralen Staat undenkbar,
eine Bestimmung in seinem Recht zu belassen, die sich de facto einzig
und allein gegen das Recht auf freie Religionsausübung von Menschen
jüdischen und islamischen Glaubens richtet. Die
SBK erachtet das Schächtverbot als obsoletes historisches Relikt, das
es zu beseitigen gilt.
Bei dieser Gelegenheit möchten die Schweizer Bischöfe weiter darauf
hinweisen, dass sie sich wohl bewusst sind, dass das Schächtverbot,
neben anerkennungswürdigen Beweggründen des Tierschutzes, historisch
eindeutig auch antisemitische Wurzeln hat. Solches Recht ist illegitim
und kann nicht beibehalten werden.
Die SBK erklärt sich deshalb ausdrücklich mit Art. 19 Abs. 4
des Vorentwurfs einverstanden. Tierschützerischen Aspekten kann auf
Grund der dort vorgesehenen Bewilligungspflicht ausreichend Rechnung
getragen werden.
Die Schweizer Bischofskonferenz dankt Ihnen, sehr geehrte Damen und
Herren, für die Aufmerksamkeit, die Sie den obigen Ausführungen
schenken wollen, und verbleibt mit der Zusicherung ihrer
vorzüglichsten Hochachtung
+ Amédée Grab OSB
Präsident der Schweizer Bischofskonferenz
Dr. Agnell Rickenmann
Generalsekretär der Schweizer Bischofskonferenz
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[1] Vgl. Justitia et Pax (Hrsg.), Gentechnik und Ethik (J+P Text
3/97), 32.
[2] Vgl. z. B. die Stellungnahme der SBK zum Verfassungsentwurf
1995, in: Justitia et Pax (Hrsg.), Die Schweiz in guter Verfassung,
Zürich: NZN 1997, S. 100f., sowie dort auch die Ausführungen ihrer
Stabskommission Justitia et Pax S. 80f.
Quelle: SBK/CES/CVS, 21.12.2001 |
Kommentar von Erwin Kessler, Präsident des VgT:
1. Die Behauptung, gemäss einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2000 stelle ein
Schächtverbot einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, ist unwahr. Mehr
dazu: Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte von 27.6.2000 lässt offen, ob ein
Schächtverbot die Religionsfreiheit verletze
2. Es besteht in der Schweiz kein Verbot des
Schächtens und ein solches ist nie von irgend einer Seite, auch nicht vom
VgT, verlangt worde. Es besteht lediglich die ausnahmslose Vorschrift, dass
Säugetiere vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Die schweizerischen
Tierschutzorganisationen, einschliesslich der VgT, haben nie mehr als die
Betäubung der Tiere vor dem Schächten geforert. Damit wird aber nach
orthodox-jüdischer Auffassung das jüdische Schächten verunmöglicht, weil die
Tiere beim jüdischen Schächten angeblich bei Bewusstsein sein müssen.
Deshalb wird die Betäubungsvorschrift in der von den Schächtjuden
dominierten öffentlichen Diskussion kurzernhand als "Schächtverbot"
bezeichnet und unter "Schächten" das betäubungslose Schlachten verstanden.
(Die Moslems akzeptieren mehrheitlich das Betäuben vor dem Schächten. Wenn
der VgT gelegentlich um der Klarheit willen von "betäubungslosem Schächten"
spricht, ist dies aus jüdischer Sicht ein Pleonasmus.)
3. Bei der Revision des Tierschutzgesetzes wollte der
Bundesrat, das Juden und Moslems von der Betäubungspflicht entbunden würden.
Nur das stand bezüglich Schächten im Vernehmlassungsverfahren zur
Diskussion, nichts anderes. Der Bundesrat musste dieses Ansinnen dann aber
fallen lassen angesichts des geschlossenen Widerstandes der schweizerischen
Tierschutzorganisationen, der Schweizerischen Tierärztegesellschaft, des
Bauernverbandes, des Metzgermeisterverbandes und eine breiten, sich in
Leserbriefen
artikulierende Öffentlichkeit.
4. Die Schweizerische Bischofskonferenz (SBK) gehörte
zu den wenigen Vernehmlassern, welche das Ansinnen des Bundesrates -
Aufhebung der Betäubungspflicht für Juden und Moslems -unterstützte. In
obiger Stellungnahme heisst es dazu ganz klar: "Die SBK ist nun klar der
Meinung, dass diese Notwendigkeit vom Tierschutzgedanken her nicht gegeben
ist." Die SBK begründet dies in obiger Vernehmlassung damit, es
sei umstritten, ob die Tiere beim (betäubungslosen) Schächten "unzumutbar"
leiden und erkärt unmissverständlich: "Die SBK erachtet das Schächtverbot
als obsoletes historisches Relikt, das es zu beseitigen gilt." Und
weiter: "Die SBK erklärt sich deshalb ausdrücklich mit Art. 19 Abs. 4
des Vorentwurfs einverstanden."
5. Der in die Vernehmlassung geschickte, von der SBK
offiziell untersützte Art 19 Abs 4 hatte folgenden Wortlaut:
"Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem
Blutentzug ist nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde in
bewilligten Schlachtanlagen, welche über eine Bewilligung nach Artikel 16
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände verfügen, zulässig, um den Bedürfnissen von
Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften das
betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch von
Tieren untersagen, die vor dem Blutentzug betäubt worden sind."
Und da hat nun die Schweizerische Bischofskonferenz
die Kaltblütigkeit, ihre Unterstützung des Schächtens bestreiten zu lassen,
mit folgendem Schreiben:
Geht es noch verlogener und scheinheiliger?
In der Auseinandersetzung mit der Gemeinde Röschenz,
welcher das Bistum Basel ihren beliebten Pfarrer Sabo wegnehmen will, beruft
sich Bischof Koch aufs Kirchenrecht. Der Kritik an der klösterlichen
Schweinefabrik St Elisabeth weicht das Bistum mit
Berufung aufs (völlig ungenügende) Tierschutzrecht aus. Auf das Evangelium
beruft sich das Bistum kaum je, wenn es um Fragen der Menschlichkeit geht.
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