19. Mai 2000 Kl�sterliche Gewalt gegen friedliche Tiersch�tzer: Kloster-Fahr-Prozess vor dem Z�rcher Obergericht Anklage gegen Beat Fries, Betriebsleiter Kloster Fahr,wegen N�tigung und T�tlichkeit
Pl�doyer von Erwin Kessler an der Hauptverhandlung
Herr Pr�sident, meine Damen und Herren! Zur Tatzeit, im Dezember 1995, herrschten in der Tierhaltung des Klosters Fahr die folgenden tierqu�lerischen Zust�nde: 1. Kastenst�nde f�r s�ugende Mutterschweine Vor Jahren habe ich dem Kloster Notkersegg bei St Gallen Tierqu�lerei vorgeworfen, weil - wie im Kloster Fahr - die geb�renden und s�ugenden Mutterschweine in engen K�figen, sog Kastenst�nden, eingesperrt waren, in denen sie sich nicht einmal umdrehen konnten. Aufgrund eines vom Gericht eingeholten Fachgutachtes wurde ich vom Vorwurf der Ehrverletzung freigesprochen. Im freisprechenden heisst es unter anderem:
Ende Zitat aus dem St Galler Urteil betreffend das Kloster Notkersegg. Seither ist die Tierschutzverordnung des Bundesrates diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen teilweise angepasst worden. Kastenst�nde f�r s�ugende Muttersauen wie im Kloster Fahr sind nun verboten; allerdings mit einer �bergangsfrist f�r bestehende Stallungen. Wir werfen dem Kloster Fahr vor, im r�cksichtslosen Umgang mit empfindsamen Lebewesen Tierschutzvollzugsl�cken schamlos auszun�tzen. 2. Einstreu in den Abferkelbuchten f�r Mutterschweine Die Abbildungen auf Seite 1, 3 und 6 in der VN95-8 zeigen die Abferkelbuchten des Klosters Fahr. Die Aufnahmen datieren vom Februar 1995 und zeigen die qualvolle Enge der K�fige und die gesetzwidrig fehlende Einstreu. Art 23 der Tierschutz-Verordnung schreibt f�r Abferkelbuchten vor:
Und die "Richtlinien f�r die Haltung von Schweinen" des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen erl�utern diese Vorschrift auf wie folgt:
Man vergleiche die Aufnahmen aus dem kl�sterlichen Schweinestall mit diesen Vorschriften: Die vereinzelten Strohhalme k�nnen ja wohl nicht im Ernst als Einstreu im Sinne des Tierschutzgesetzes bezeichnet werden. Darauf kann das Muttertier weder weich liegen noch kann sie damit das angeborene Nestbauverhalten ausf�hren. Die Mutterschweine im Kloster Fahr waren jeweils w�hrend Wochen ununterbrochen so eingesperrt und zur Bewegungslosigkeit gezwungen. Das Kloster Fahr ben�tzt diese tierqu�lerischen Kastenst�nde heute noch. Als teilweise Verbesserungen werden diese heute jeweils etwas weniger lang geschlossen gehalten. Das Einsperren im Kastenstand ist aber auch tierqu�lerisch, wenn es nur ein paar Tage dauert, denn gerade die Zeit der Geburt ist f�r das Muttertier sehr wichtig, und gerade zu dieser Zeit sollte es sich artgem�ss verhalten k�nnen. Die Unterdr�ckung der angeborenen Verhaltensweisen ist in dieser Zeit besonders brutal. In einem Forschungsbericht in der Zeitschrift "Animal Behavior Science" (51/1997) ist das so formuliert:
Der landwirtschaftliche Betriebsleiter des Pestalozziheimes Neuhof in Birr schrieb am 26. M�rz 1997 in einem Leserbrief in der Aargauer Zeitung im Zusammenhang mit einem Brand auf dem Betrieb �ber seine tiergerechte Schweinehaltung ohne Kastenst�nde (Zitat) :
Dieses Mitgef�hl, diese Achtung und Verantwortung gegen�ber der Natur und Kreatur fehlt offenbar in den Kl�stern Fahr und Einsiedeln. Das ist schockierend und muss �ffentlich bekannt gemacht und kritisiert werden d�rfen - und zwar mit der n�tigen Sch�rfe, damit es auch geh�rt wird. Ich habe einmal ein Mutterschwein kurz vor der Geburt beobachtet, wie es auf dem nackten, einstreulosen Betonboden mit den Vorderf�ssen Scharrbewegungen machte. So stark war ihr angeborenes Bed�rfnis, ein Geburtsnest zu bauen, dass das arme Tier zu einem neurotischen Schein-Nestbau getrieben wurde. Die gewaltsame Unterdr�ckung dieses angeborenen Verhaltens, die zu sinnlosen neurotischen Bewegungen f�hrt, ist ein wissenschaftlich eindeutiger Beweis f�r eine tierqu�lerische �berforderung. Seit 1997 sind Kastenst�nde f�r geb�rende und s�ugende Mutterschweine verboten! Bestehende Kastenst�nde sind noch w�hrend einer �bergangsfrist erlaubt. Wenn der Kastenstand keine grobe Tierqu�lerei w�re, w�re er wohl auch nicht verboten worden! Was Tierqu�lerei ist, bestimmt die Natur, nicht eine vom Bundesrat unter dem Druck der Agro-Mafia verw�sserte Tierschutzverordnung. Das Einsperren von Mutterschweinen in enge Kastenstand-K�fige ist nicht erst nach Ablauf dieser �bergangsfrist tierqu�lerisch, sondern war es immer. Die entsprechenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse sind seit 20 Jahren bekannt und mussten auch dem kl�sterlichen Betriebsleiter, der Ingenieur-Agronom ist, bekannt sein. Er wusste somit ganz genau, dass der Vorwurf der Tierqu�lerei berechtigt war, als er die Gesch�digte gewaltsam daran hinderte, die Flugbl�tter zu verteilen. Zu dieser Tat ist er offensichtlich durch sein schlechtes Gewissen getrieben worden. Wenn die Kritik an seiner Tierhaltung wirklich unberechtigt gewesen w�re, h�tte er der �ffentlichkeit ganz einfach die Stallt�ren �ffnen und unserer auf einfachste Weise den Boden entziehen k�nnen. Gewaltanwendung gegen Personen w�re dann �berhaupt nicht notwendig gewesen. Aber anstatt die Stallt�ren zu �ffnen hat Betriebsleiter Fries die Fenster des Schweinestalles streichen lassen, damit niemand mehr einen Blick hineinwerfen konnte! Ich wiederhole: Betriebsleiter Fries, der behauptet, unsere Kritik sei unwahr und darum ehrverletzend, hat die Fenster des Schweinestalles streichen lassen, um das Tierelend vor den Spazierg�ngern zu verbergen! Die Stallt�re war ohnehin immer verriegelt. 3. Auslauf der K�he K�he sind typische Weidetiere. Im Auslauf k�nnen sie sich nicht nur bewegen, sondern auch andere angeborene Bed�rfnisse besser befriedigen als an der Kette: Nur auf der Weide k�nnen sie unbehindert aufstehen und abliegen und ungezwungen und entspannt liegen. Im Stall an der Kette legt zum Beispiel nie eine Kuh ihren Kopf auf den Boden. Im Stall k�nnen K�he auch nicht alle vier Beine von sich strecken. Sie liegen dort fast immer mit kniend, mit untergeschlagenen Beinen. Und schliesslich k�nnen sie sich nur im freien Auslauf an den hintereren K�rperpartien lecken. Sie brauchen dazu viel Platz und einen guten Stand, wie ihn praktisch nur Erdboden bietet: Um sich hinten zu lecken, stemmt die Kuh ihre Beine leicht gespreizt gegen den Boden und schwingt den schweren Kopf mit herausgestreckter Zunge nach hinten. Im Stall ist ein solches Lecken nicht m�glich. Im Stall des Klosters Fahrs werden die K�he auch nicht gestriegelt. Juckreize m�ssen die Tiere einfach hinnehmen. Das z�hlt bei den Agro-Technokraten dieses Klosters �berhaupt nichts. Denn es sind ja "nur Tiere", und Milch geben sie trotzdem. Den Auslauf der K�he richtet das Kloster nach dem gesetzlichen Minimum. Heute sind 90 Tage pro Jahr vorgeschrieben. Fr�her dh bis 1997 und damit auch zur Tatzeit - erhielten die Klosterk�he weniger Auslauf, wie der Betriebsleiter erkl�rt hat, da damals nur 60 Tage vorgeschrieben waren (Protokoll des erw�hnten Augenscheins Seite 11). Winterauslauf erhielten sie �berhaupt nie. An 305 Tagen pro Jahr standen sie permanent an der Kette. Auch hier werfen wir dem Kloster vor, sich im Umgang mit den Tieren skrupellos nach ungen�genden gesetzlichen Minimalvorschriften zu richten anstatt ethische Eigenverantwortung wahrzunehmen. 4. Elektrischer Kuhtrainer Die Bewegungsfreiheit der K�he, durch die kurze Anbindung ohnehin schon stark eingeschr�nkt, wird im Kloster Fahr durch Elektroschock-B�gel, sog elektrische Kuhtrainer, zus�tzlich eingeschr�nkt. Untersuchungen der eidgen�ssischen Forschungsanstalt f�r Betriebswirtschaft und Landtechnik in T�nikon haben ergeben, dass der Kuhtrainer einen verherenden Einfluss auf das Wohlbefinden der Tiere hat. Die Klosterleute verharmlosen den Kuhtrainer mit der Behauptung, dieser sei nicht immer eingeschaltet. Das hilft den Tieren jedoch wenig und wirkt sich wie folgt aus Die Kuh Belinda sp�rt am hinteren K�rperteil ein l�stiges Jucken. Sie schwingt den Kopf r�ckw�rts, um mit herausgestreckter Zunge die juckende Stelle zu erreichen, bricht die Bewegung aber unter dem Schock eines elektrischen Schlages ab. Belinda ist unsanft daran erinnert worden, dass sie nicht frei auf der Weide steht, sondern angekettet an der Futterkrippe, von einem Elektrisierapparat zus�tzlich in der Bewegungsfreiheit eingeschr�nkt. Diesen elektrischen Schlag vergisst sie nicht so rasch wieder. Die n�chsten Tage verbringt sie bewegungsarm fast in Achtungstellung. Ihre nat�rlichen Bewegungen beim Aufstehen und Abliegen und zum Lecken von Hals und Kopf der Nachbarkuh oder ihres hinteren K�rperbereiches unterdr�ckt sie weitgehend bzw f�hrt diese nur noch verhalten und verkrampft ganz minimal durch. Nach ein paar Tagen hat sie diese elektrische Bedrohung nicht mehr st�ndig im Bewusstsein und wird in ihren Bewegung wieder etwas lockerer. Das merkt auch der Stallmeister, der deshalb den Kuhtrainer jetzt wieder einschaltet. Dies f�hrt auf die Dauer zu einer anhaltenden Verkrampfung und zu Fruchtbarkeitsst�rungen. Die Mehrzahl der Tier�rzte lehnt deshalb den Kuhtrainer ab, wie eine in der Fachzeitschrift SwissVet (Nr 5, 1992, Seite 25) publizierte Umfrage ergeben hat. Die Fotoaufnahmen in den VN95-8 zeigen den Einsatz des Kuhtrainers im Kloster Fahr. Bei elektrischen Z�unen auf der Weide k�nnen die Tiere elektrischen Schl�gen nach kurzer Lernphase ausweichen, ohne unnat�rliche Verhaltensweisen anzunehmen. Im Stall dagegen unterdr�ckt der Kuhtrainer nat�rliche, angeborene Verhaltensweisen. Wie im erw�hnten Bericht der eidg Forschungsanstalt T�nikon nachgelesen werden kann, wird mit dem Kuhtrainer das Anpassungsverm�gen der Tiere �berfordert. "�berforderung des Anpassungsverm�gens" ist die wissenschaftliche Ausdrucksweise f�r den landl�ufigen Begriff Tierqu�lerei. Beim Kuhtrainer ist eine �hnliche tierqu�lerische �berforderung der Tiere festzustellen wie beim Kastenstand f�r Schweine, f�r den wie erw�hnt ein rechtskr�ftiges Urteil festh�lt, dass eine solche Situation umgangssprachlich als Tierqu�lerei bezeichnet werden d�rfe. Da auch f�r den Kuhtrainer wissenschaftlich belegt ist - und zwar nicht durch irgend ein unbekanntes ausl�ndisches Institut, sondern durch die wissenschaftliche Sektion des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen an der eidg Forschungsanstalt in T�nikon -, dass das Anpassungsverm�gen der Tiere �berfordert wird, verletzt die Duldung dieser Tierqu�lerei den Artikel 1 der Tierschutzverordnung, der lautet
Der Badener Bezirksgerichtspr�sident hat anl�sslich des Augenscheins den elektrischen Kuhtrainer nach langem Z�gern, als er glaubte, unter den erwartungsvollen Blicken der Umstehenden nicht mehr anders zu k�nnen, selber ber�hrt. Ein solcher Selbsttest ist jedoch nichtssagend. Nat�rlich kann man den Kuhtrainer ber�hren ohne get�tet oder verletzt zu werden. Dazu braucht es nur etwas Mut. Aber abgesehen davon, dass der Herr Bezirksgerichtspr�sident ganz sch�n zusammengezuckt ist, war er im Gegensatz zu den Tieren auf den Schlag vorbereitet. Ich glaube nicht, dass er sich diesen Schlag immer wieder und unvorbereitet w�nscht, zB wenn er ahnungslos beim Nachtessen ist. Die K�he bekommen diese Schl�ge immer dann wieder, wenn sie vergessen haben, dass sie still stehen m�ssen. Es ist der Schreck, den der Kuhtrainer ausl�st, was diese Elektrisiereinrichtung zum Folterinstrument macht, nicht eine unmittelbare Gef�hrlichkeit. Das Weglassen des elektrischen Kuhtrainers w�rde �brigens nach Angaben des kl�sterlichen Betriebsleiters pro Kuh nur zwei Minuten Mehrarbeit t�glich bedeuten (Protokoll des Augenscheines Seite 11). Dass dieser Mehraufwand schon zuviel ist, illustriert das tierverachtende N�tzlichkeitsdenken in diesem Kloster. Arbeitsrationalisierung ist kein hinreichender Grund, um Tiere zu qu�len - besonders nicht in einem Kloster. Zudem gibt es technische Alternativen zum elektrischen Kuhtrainer, welche keine Mehrarbeit erfordern. Auf Bio-Betrieben sind elektrische Kuhtrainer verboten. Ein Klosterbetrieb, der an einer solchen Tierqu�lerei festhalt, darf, ja muss �ffentlich kritisiert werden, und zwar in aller notwendigen Sch�rfe. Laut Propaganda der Agro-Lobby hat die Schweiz eines der besten Tierschutzgesetze der Welt. Indessen ist der in der Schweiz geduldete Kuhtrainer in anderen L�ndern verboten, so zB in Schweden und im deutschen Bundesland Niedersachsen. Das Landwirtschaftsministerium in Hannover begr�ndete das Verbot mit den "wiederholten erheblichen Schmerzen und Leiden oder Sch�den", die den Tieren mit dem Kuhtrainer zugef�gt werden. Leiden Schweizer K�he unter elektrischen Schl�gen weniger als schwedische oder nieders�chsische? Ist eine Tierqu�lerei, die in der Schweiz begangen wird, keine Tierqu�lerei, nur weil der Bundesrat glaubt, st�ndig Konzessionen an die Agro-Mafia machen zu m�ssen? In der revidierten Tierschutzverordnung ist der weiterhin erlaubt worden, unter Missachtung des Artikels 2 des vom Volk mit �berw�ltigender Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes. Die �ffentlichkeit hat ein Anrecht, �ber solche Missst�nde informiert zu werden. Ein Kloster ist nicht irgend eine private Einrichtung. Als Institut der Landeskirche ist es Teil des �ffentlichen Lebens und sollte ethisches Vorbild sein im Umgang mit Wehrlosen. 5. K�lber in Einzelboxen Die Kuhmutter kann, wenn ihr das Kalb weggenommen wird, ihr emotionales Leiden nicht wie eine Menschenmutter durch bewusstes Denken und Verstehen d�mpfen. Eine Tiermutter ist dem Trennungsschmerz voll ausgeliefert. �hnliches gilt f�r das Tierkind, das im Kloster Fahr einsam und im wahrsten Sinne des Wortes mutterseelenallein in eine Einzelbox gesperrt wird. Im bekannten Standardwerk "Nutztier-Ethologie" von Prof Hans Hinrich Sambraus (Paul Parey Verlag, 1978) wird dazu ausgef�hrt:
Das "Mutter-Kind-Verhalten" diese Bezeichnung wird auch in der Fachsprache verwendet! - wird von Sambraus wie folgt beschrieben (Seite 97 ff):
Aus teilnehmender Einsicht in diese Verhaltensweisen von Kuh und Kalb lassen fortschrittliche Bauern ihre K�he in einer separaten Abkalbbucht geb�ren, wo sich Muttertier frei bewegen und sich um das Neugeborene k�mmern kann. Die ersten Tage wird das Kalb bei der Mutter gelassen, wo es frei s�ugen kann, da die sog Kolostralmilch sowieso f�r den menschlichen Genuss nicht zugelassen ist. Nach einigen Tagen wird das Kalb zusammen mit anderen K�lbern gehalten (Gruppenhaltung) und bis zur Entw�hnung nur noch jeweils zum S�ugen zur Mutter gelassen. Das stellt eine tierfreundliche, dem nat�rlichen Verhalten Rechnung tragende Tierhaltung dar, die wir auch und ganz besonders von einem Kloster erwarten. F�r die Einzelhaltung von K�lbern, wie sie im Kloster Fahr teilweise betrieben wird, gibt es keine vern�nftigen Gr�nde, auch in den ersten Lebenstagen und -wochen nicht. Landwirte geben unz�hlige Gr�nde verschiedener Art an, welche allesamt auf Urgrossvaters Bauernregeln beruhen: So etwa "Ruh und Rast ist die halbe Mast". Tatsache ist, dass zahlreiche K�lberm�ster ihre Tiere ohne Probleme vom ersten Tag an mit �lteren Tieren in einer Gruppe halten. Weil diese Praxis gut funktioniert, hat der Schweizerische K�lberm�ster-Verband (SKMV) in Verhandlungen mit dem VgT schon vor Jahren schriftlich erkl�rt, dass er jede Form der Einzelhaltung von K�lbern ablehnt. Ein frischgeborenes Kalb steht schon am ersten Tag auf und vollf�hrt nach wenigen Tagen die ersten Spr�nge - wenn es nicht, wie im Kloster Fahr, durch eine enge Kiste daran gehindert wird. Es ist grausam, soziale, spiel- und bewegungsfreudige Jungtiere einsam und bewegungsarm in einer Kiste zu halten. K�lber in Einzelboxen hat es im Kloster Fahr bis heute. Im Aargauer Gerichtsverfahren hat der Angeklagte zugegeben, dass das Kalb nach der Geburt sofort von der Mutter weggenommen und einsam in eine Einzelbox gesperrt wird getrennt von Mutter und Artgenossen. Im Protokoll des erw�hnten Augenscheines des Bezirksgerchtes Baden ist folgende Aussage des kl�sterlichen Betriebsleiters festgehalten bez�glich der Tierhaltung in der massgeblichen Zeit 1994/95: "... damals waren aber 4 Wochen Einzelboxe erlaubt. Wir nahmen nach der Intervention durch Herrn Kessler die Zwischenw�nde heraus." Auch diese Teil-Verbesserung wurde erst nach jahrelanger �ffentlicher Kritik erreicht, nachdem erste direkte Kontaktversuche mit dem Kloster v�llig fruchtlos verliefen. Das best�tigt einmal mehr die Erfahrung, dass leider meistens nur scharfe �ffentliche Kritik Missst�nde in der Tierhaltung zu beseitigen vermag. 6. Der Muni im Kloster Fahr Artikel 18 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung verlangt f�r Rindvieh ganz allgemein, nicht nur f�r K�he, regelm�ssigen Auslauf. Trotzdem wurde der Muni im Kloster Fahr in Daueranbindung gehalten. Ein kurzes Herumf�hren des Munis am Nasenring zwecks Besamung von K�hen bis zur �ffentlichen Kritik des VgT die einzige Bewegungsm�glichkeit des Munis im Kloster Fahr - ist nicht als Auslauf zu qualifizieren, sondern sozusagen als "bewegte Anbindung". Sinn und Zweck des gesetzlichen Auslaufs ist, dass sich das sonst angebundene Tier zwischendurch frei bewegen kann. Die Bedeutung eines freien Auslaufs f�r K�rperpflege und Sozialkontakt habe ich bereits bez�glich des Winterauslaufes der K�he dargelegt. Wir haben vom Kloster entweder eine Freilaufbucht im Stall oder regelm�ssigen freien Auslauf im Laufhof oder zusammen mit den K�hen auf der Weide gefordert. Tierfreundliche Bauern weiden ihren Muni zusammen mit den K�hen. Wie Ketten-Hunde werden auch Munis erst durch die dauernde Kettenhaltung aggressiv und gef�hrlich. Aufgrund unserer Kritik ist das Kloster nach l�ngerem Abstreiten und Rechtfertigen dazu �bergegangen, den Muni regelm�ssig im Hof frei laufen zu lassen. Im Juli 1998 haben wir festgestellt, dass sogar - still und heimlich - eine Freilaufbucht im Stall eingerichtet wurde. Der Muni ist damit endg�ltig von der Kette befreit. Es ist keine Frage, dass eine dauernde Kettenhaltung eines so kraftvollen, noch jungen und bewegungsfreudigen Tieres eine Tierqu�lerei darstellt. Auch das zeigt eindr�cklich, dass unsere Kritik damals berechtigt war, was der Angeklagte genau wusste, als er angeblich in Notwehr gegen Ehrverletzung die Gesch�digte gewaltt�tig angriff um die Verbreitung der berechtigten Kritik an seiner Tierhaltung zu verbreiten. * F�r alle diese Ausf�hrungen �ber die Tierhaltung des Klosters Fahr, welche die Berechtigung unserer Kritik belegen, offeriere ich den rechtsgen�genden Beweis. Ich beantrage die Durchf�hrung eines Beweisverfahrens. Angesichts der bereits viereinhalbj�hrigen Dauer des Verfahrens ersuche ich das Gericht, dieses Beweisverfahren rasch durchzuf�hren. Ich beanstande hier einmal mehr ausdr�cklich die menschenrechtswidrige Verschleppung des Falles. Viereinhalb Jahre ohne Beweisverfahren, das ist zuviel, das verletzt Artikel 6 der europ�ischen Menschenrechtskonvention. * Dass die dargelegten Tierhaltungs-Praktiken im Kloster Fahr tierqu�lerisch sind, hat sich auch bei der Revision der Tierschutzverordnung deutlich gezeigt: Im Juni 1996 hat das Bundesamt f�r Veterin�rwesen das "Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens �ber die �nderung der Tierschutzverordnung" (im folgenden kurz ,"Vernehmlassungs-Bericht" genannt) ver�ffentlicht. Daraus k�nnen die folgenden, f�r das vorliegende Verfahren wesentlichen Tatsache entnommen werden: Elektrische Kuhtrainer Die Tier�rztevereinigung, die Hochschulen, Migros und Coop, Metzgerverb�nde und s�mtliche Tierschutzorganisationen forderten ein Verbot des Kuhtrainers. Ich zitiere dazu aus dem Vernehmlassungsbericht (Seite 24):
Es besteht also ein landesweiter Konsens dar�ber, dass der Kuhtrainer eine Tierqu�lerei darstellt, welche verboten geh�rt. Abferkelbucht mit Kastenstand Im Vernehmlassungs-Bericht heisst es zur Abferkelbucht mit Kastenstand (Seite 30):
Auch hier also ein breiter Konsens dar�ber, dass der Kastenstand eine Tierqu�lerei darstellt. Dass solche Vorrichtungen zur Fixierung von Mutterschweinen eine Tierqu�lerei darstellen, ist erfahrungsgem�ss jedem denkf�higen und denkwilligen Menschen ab Kindergartenalter auf Anhieb klar. Der Angeklagte scheint zu einer anderen Menschenkategorie zu geh�ren, die ich hier nicht n�her umschreiben will, um ein Ehrverletzungsverfahren zu vermeiden. K�rperpflegeverhalten von Schweinen Im Vernehmlassungsbericht heisst es dazu:
Im Kloster Fahr fehlen sowohl Dusche als auch Suhlen und Scheuerm�glichkeit. * Der Umgang mit den Tieren, insbesondere mit den sogenannten Nutztieren, ist ein Thema, das die �ffentlichkeit stark bewegt. Die Ansichten dar�ber, ob Hunde, Katzen, Kuehe und Schweine Sachen sind oder beseelte, sensible und leidensf�hige Wesen �hnlich wie wir Menschen, spaltet die heutige Gesellschaft. Wie bei der �berwindung der Sklaverei und bei der Befreiung der Frauen sind offensichtlich auch zur Befreiung der Tiere generationenlange heftige Auseinandersetzungen unvermeidlich. Der Kampf muss gegen massive Profitinteressen, eingefleischte Gewohnheiten, seelische Blindheit und egoistische Gleichg�ltigkeit gef�hrt werden; das verlangt von uns Tiersch�tzern, hartn�ckig immer und immer wieder den tierqu�lerischen Umgang mit Tieren �ffentlich zu thematisieren, und zwar nicht allgemein-theoretisch, sondern anschaulich anhand konkreter F�lle. Und wo sonst sollen wir die grausame seelische und ethische Abgestumpftheit im Umgang mit Tieren kritisieren, wenn nicht in erster Linie bei �ffentlichen Betrieben, von denen die �ffentlichkeit zu Recht eine Vorbildfunktion erwartet und wo Missst�nde deshalb besonders unakzeptabel sind. Seit ich vor 11 Jahren den VgT gegr�ndete habe, habe ich Missst�nde in Dutzenden solcher Institutionen kritisiert und damit schliesslich erfolgreich beseitigt. Die lange und immer l�nger werdende Erfolgsliste ist im Internet unter www.vgt.ch ver�ffentlicht. In den meisten F�llen f�hrten Appelle an die Einsicht der Verantwortlichen nicht zum Ziel. Diese f�hlten sich meistens - wie im Fall des Klosters Fahr - berechtigt, so mit den Tieren umzugehen, wie dies leider in der Schweiz noch allgemein �blich ist, von Ausnahmen abgesehen. Diese Uneinsichtigkeit war es, die jeweils heftige �ffentliche Auseinandersetzungen erzwang, da erst der Druck der �ffentlichen Meinung schliesslich Verbesserungen bewirkte. Das Kloster Fahr geh�rt zu den letzten wenigen �ffentlichen Institutionen in der Schweiz, welche noch Mutterschweine in Kastenst�nde einsperrt. Im Juchhof der Stadt Z�rich, unweit des Klosters Fahr, habe ich auch einmal die Schweinehaltung kritisieren m�ssen. Nun kann dort schon lange eine vorbildliche Mutterschweinehaltung besichtigt werden ohne Kastenst�nde. Bis heute weigert sich das Kloster Fahr, dieses tierfreundliche, praxisbew�hrte System zu �bernehmen. Das Kloster Fahr hat mehr Geld f�r Prozesse gegen den VgT ausgegeben, als f�r einen tierfreundlichen Umbau n�tig w�re. Das Kloster Fahr geh�rt nicht nur zu den letzten, sondern auch zu den uneinsichtigsten aller �ffentlichen Institute, mit denen wir tiersch�tzerische Auseinandersetzungen f�hren mussten. Das liegt vermutlich daran, dass es zum Kloster Einsiedeln geh�rt, dessen Tradition von Macht und patriarchalischer Autorit�t gepr�gt ist. Absolventinnen der Klosterschule Fahr berichten, dass dort Gehorchen und Schweigen verlangt wird. Dieser Geist wirkt auch nach aussen: Ein erstes Schreiben an das Kloster, bevor wir die Sache in die �ffentlichkeit trugen, bewirkte rein gar nichts. Sp�tere Schreiben, in denen wir eine friedliche L�sung vorschlugen, wurden nicht einmal beantwortet. Dieses arrogante, moralisch verwerfliche Verhalten eines Klosters darf keinesfalls noch mit einem Gerichtsurteil honoriert werden, welches Wildwest-Methoden zur Unterdr�ckung berechtigter tiersch�tzerischer Kritik als rechtm�ssig erkl�rt! * Im Fr�hjahr 1995 begannen wir damit, �ber die Medien und mit friedlichen Protestkundgebungen, die sich im Aufhalten von Spruchb�ndern und dem Verteilen von Drucksachen ersch�pften, auf die Zust�nde in der kl�sterlichen Tierhaltung aufmerksam zu machen. Nach mehreren solcher Aktionen kam es am 24. Dezember 1995 zur Aktion, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist: Die Gesch�digte verteilte auf der �ffentlichen Strasse vor dem Kloster einen weihn�chtlichen Tierschutzappell an die Besucher der Mitternachtsmesse, mit folgendem Wortlaut:
Ende Zitat der Weihnachtsbotschaft. Darin wird auf den weihn�chtlichen Anlass R�cksicht genommen. Die Formulierung ist nicht unn�tig aggressiv oder verletztend, sondern stellt einen absolut vertretbaren Appell an die Kirchen-Besucher dar. Wenn Weihnachten noch einen christlichen Sinn haben soll, dann ist es eine Zeit der Besinnung, welche das Nachdenken �ber das Leiden in dieser Welt nicht auschliesst. Der inzwischen pensionierte erstinstanzliche Sachrichter beurteilte diesen Text als ehrverletzend, weil darin dem Kloster vorgeworfen werde, eine Tierhaltung zu betreiben, welche auf Tierqu�lerei hinauslaufe. Ob dieser Vorwurf zu Recht oder Unrecht erhoben wurde, blieb ungepr�ft. Die im Verlauf des Verfahrens mehrfach beantragten Beweise - letztmals in einer Eingabe an die Bezirksanwaltschaft vom 8. M�rz 1999 - wurden nie abgenommen. Dadurch wurde das menschenrchtlich garantierte Recht auf den Beweis verletzt. Um davon abzulenken, befasst sich das erstinstanzliche Urteil ausf�hrlich mit der Karrikatur auf der R�ckseite des Flugblattes mit der �berschrift "Zwei Weihnachten". Diese von einer K�nstlerin erstellten Zeichnung ist einer Weihnachtskarte des VgT entnommen. Es sind zwei gegens�tzliche Weihnachten dargestellt: Oben die "Original-Weihnacht" mit dem Christkindlein in der Krippe, bei K�hen und Schafen, und unten ein Tiertransporter und Schlachthofszenen, insbesondere das elektrische Bet�uben von Schweinen, alles geschm�ckt mit Kerzen und Tannenzweiglein. Die Zeichnung zeigt offensichtlich das allgemeine Leiden der Nutztiere, nicht speziell auf das Kloster bezogen, obwohl nat�rlich auch dessen Tiere schliesslich das dargestellte Schicksal auf dem Transport und im Schlachthof erleiden - auch diesbez�glich erfahren die kl�sterlichen Nutztiere leider keine bessere Behandlung. An dieser Zeichnung kritisierte die Vorinstanz, die Schweine w�rden mit der Elektrozange nicht bet�ubt, sondern gequ�lt. Diese Auffassung wird damit begr�ndet, dass die Schweine mit einer "leidenden Miene" dargestellt seien und die Elektrozange auf der Zeichnung nicht wie vorgeschrieben am Kopf, sondern am Rumpf angesetzt werde. Ich habe dem vorinstanzlichen Richter an der Verhandlung zu erkl�ren versucht, dass das falsche, vorschriftswidrige Ansetzen der Bet�ubungszange verbreitet sei und ein spezieller tiersch�tzerischer Kritikpunkt darstelle. Ich habe nicht nur selbst beobachtet, sondern im Schlachhof Aarau auch heimlich gefilmt, wie der Schl�chter mit der Zange den in der Bet�ubungsbucht wild kreischenden und fl�chtenden Schweinen nachrannte und sie dann pl�tzlich mit der Zange packte - wie und wo genau war ziemlich zuf�llig. Der vorinstanzliche Richter wollte dies aber gar nicht h�ren und unterbrach mich - so gl�cklich war er, vermeintlich etwas gegen uns gefunden zu haben. Abgesehen davon ist schleierhaft, inwiefern diese allgemein gehaltene Weihnachtsszene ohne direkten Bezug zum Kloster Fahr die Ehre des kl�sterlichen Betriebsleiters verletze, der die Tiere des Klosters nicht selber schlachtet, was sicher auch den Besuchern der Klosterkirche bekannt ist. Auf der Vorderseite des Flugblattes, die ich vorher vorgelesen habe, steht nichts von Transport und Schlachtung, woraus klar hervorgeht, dass diesbez�glich dem Kloster nichts vorgeworfen wird. Der Einzelrichter h�lt selbst fest (Seite 11), den meisten Kirchenbesuchern sei unsere Kritik wohl schon bekannt gewesen. Damit schliesst er indirekt selbst aus, die r�ckseitige Zeichnung Zwei Weihnachten h�tten von den Lesern als auf das Kloster bezogen missverstanden werden k�nnen. Unter diesen Umst�nden zu behaupten, die r�ckseitige Zeichnung "Zwei Weihnachten" w�rde dem Kloster vorwerfen, es bet�ube beim Schlachten die Schweine nicht richtig, ist ein starkes Mass an Willk�r. Weiter behauptet der Einzelrichter, mit dieser Weihnachtsaktion sei die weihn�chtliche Mitternachtsfeier missbraucht worden. Worin dieser Missbrauch liegen soll, ist schleierhaft. Dass Kundgebungen von ihrem Zweck her dort stattfinden m�ssen, wo Leute zusammenkommen, liegt auf der Hand, und dass das Kloster Fahr der richtige Ort und die Besucher des Klosters ein sachlich geeignetes Publikum darstellen, ebenfalls. Dass das Weihnachtsflugblatt zudem in einem freundlichen, die Leser nicht unn�tig vor den Kopf stossenden Weise formuliert war, kann nicht im Ernst bestritten werden. Friedlich und als Weihnachtsengel verkleidet die Kirchenbesucher zum Nachdenken �ber das Tierleid und zu Interventionen bei der Klosterleitung aufzurufen, kann vor dem Hintergrund der Meinungs�usserungs- und Kundgebungsfreiheit nicht beanstandet werden. Die Argumente des Einzelrichters laufen darauf hinaus, dass kritische Meinungs�usserungen widerrechtlich sind, sobald diese vom Kritisierten subjetivk als "geschmacklos" empfunden werden. Dieser braucht dann nicht den Richter anzurufen, um die behauptete Widerrechtlichkeit zu pr�fen, sondern kann gleich selbst gewaltsam dagegen vorgehen. Ganz anders beurteilte fr�her in diesem Verfahren der Rekursrichter die Situation, der unseren Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung beurteilte. Im Entscheid vom 30. Dezember 1998 wird die Gutheissung unseres Rekurses wie folgt begr�ndet:
Es ist unverst�ndlich, dass der Sachrichter zu einem v�llig gegens�tzlichen Urteil gelangte. Er h�tte zumindest den beantragten Wahrheitsbeweis abnehmen m�ssen, anstatt einfach zu behaupten, das Flugblatt sei ehrverletzend und damit widerrechtlich. In der Urteilsbegr�ndung schreibt er, "dass die Aufmachung des Flugblattes und die Karrikatur sowie der Zeitpunkt, in welchem die Couverts verteilt wurden, auf eine Stossrichtung hinweisen, die in erster Linie darauf abzielte, das Kloster Fahr bzw die f�r die Tierhaltung im Kloster Verantwortlichen zu verunglimpfen." Das ist schon eine sehr merkw�rdige Behauptung: Wenn wir die Tierhaltung eines Klosters kritisieren, geht es uns angeblich nicht um Tierschutz, sondern gegen das Kloster, wenn ich das grausame j�dische Sch�chten kritisiere, bin ich ein Rassist, wenn ich gew�hnliche M�ster kritisiere, geht es mir angeblich nur darum, die Landwirtschaft zu sch�digen und die Post zensuriert unser Journal, weil zuviele Tierhalter namentlich kritisiert werden. Wenn wir der Fleischwerbung im Fernsehen einen Werbespot mit dem Aufruf zum weniger Fleisch-essen entgegensetzen wollen, ist das verbotene politische Werbung. Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte wird voraussichtlich noch in diesem Jahr �ber diese Fernsehspot-Zensur entscheiden. Und dann sind noch zehn weitere Beschwerden des VgT gegen die Schweiz h�ngig, alle wegen Unterdr�ckung der Meinungs�usserungsfreiheit, und es werden immer mehr solcher Beschwerden. Sind wir eigentlich in der Schweiz oder in Sibirien? In Russland werden die b�rgerlichen Freiheitsrecht mittlerweilen h�her gehalten, als in der Schweiz, dort gibt es - wie auch in den USA - kein als Antirassismusgesetz getarntes Maulkorbgesetz, mit dem hierzulande die Justiz f�r politische Zwecke instrumentalisiert wird. Ein h�flich und r�cksichtsvoll abgefasster Appell an die Besucher der Klosterkirche, worin daran erinnert wird, dass auch �ber die Weihnachtszeit die Tiere im Kloster weiter leiden, wird in der Schweiz 2000 ohne Abnahme des Wahrheitsbeweises als rechtswidrig beurteilt; friedliche Tiersch�tzer, die sich gewaltlos gegen das Massenverbrechen gegen die Menschlichkeit an den sogenannten Nutztieren einsetzen, werden richterlich als vogelfrei erkl�rt und zur privaten Gewaltanwendung frei gegeben. Dieses Fehlurteil muss revidiert werden. �berhaupt nicht gew�rdigt hat die Vorinstanz das Verhalten des Angeklagten. Nach mehreren, bereits fast ein Jahr anhaltenden Kundgebungen wusste er, dass wir immer wieder kommen w�rden, solange die Tierhaltung nicht verbessert werde. Wenn er wirklich �berzeugt war, dass die Kritik unberechtigt sei, hatte er viel Zeit, rechtliche Schritte einzuleiten und - um eine rasche Wirkung zu haben - ein vorsorgliches richterliches Verbot zu beantragen, wie das dann sp�ter ja auch gemacht wurde. Ein Jahr lang nichts zu unternehmen und dann pl�tzlich zu gewaltsamer Selbsthilfe zu greifen, das ist Wildwest, nicht Rechtsstaat. Der Angeklagte griff die Gesch�digte an diesem Weihnachtsabend t�tlich an und versuchte, ihr die Flubl�tter zu entreissen. Der Angriff war so heftig, dass das Kost�m zerrissen wurde. Der Angeklagte liess erst von der Gesch�digten ab, als deren Ehemann zu Hilfe kam. Die Flugblattaktion konnte jedoch wegen dem zerrissenen Kost�m und weil das Zielpublikum inzwischen in der Kirche verschwunden war, nicht mehr durchgef�hrt werden. Indem der Angeklagte diese Flugblattaktion gewalsam verhinderte, hat er sich der N�tigung schuldig gemacht - nicht nur der versuchten N�tigung, wie es in der Anklageschrift f�lschlicherweise heisst. Ich beantrage - wie schon vor der ersten Instanz - eine Verurteilung wegen vollendeter N�tigung. Ein Rechtsirrtum oder fehlender Vorsatz kann dem Angeschuldigten nicht zugute gehalten werden. In seiner ersten Einvernahme gab er als Grund seines gewaltt�tigen Vorgehens an, er habe den Inhalt des Weihnachtsflugblattes als "geschmacklos" empfunden. Er hat weder behauptet, die Kritik sei unwahr, noch sie sei ehrverletzend. Jedermann, erst recht ein Ingenieur-Agronom mit einer h�heren Ausbildung weiss, dass man nicht jemanden t�tlich angreifen dar, nur weil man dessen Meinungs�usserung als "geschmacklos" empfindet. Erst viel sp�ter hat der Angeklagte dann das Flugblatt als "blasphemisch" bezeichnet und nochmals Monate sp�ter - offensichtlich auf anwaltliches Anraten hin - als "verleumderisch", allerdings ohne anzugeben, was unwahr sein soll und ohne die angebliche Unwahrheit zu beweisen. Dabei liegt die Beweispflicht eigentlich bei ihm, denn er hat sein t�tliches Vorgehen rechtsgen�gend zu rechtfertigen. Der vorinstanzliche Richter erkl�rt diese sukzessive �nderung der Rechtfertigungsgr�nde des Angeklagten damit, dieser habe einfach das "dumpfe" Gef�hl von Unrecht gehabt. Als Bewohner des Klosters habe der Angeklagte ein (Zitat) "feineres Sensorium" f�r Unrecht. Das ist ungeheuer viel einseitige richterliche Sympathie: Der Umgang mit den Tieren zeigt gerade, dass der Angeklagte �berhaupt kein Sensorium f�r Unrecht hat. Jeder Kinderg�rtner hat ein "dumpfes" Gef�hl f�r Unrecht, wenn er eine Muttersau in einem dieser tierqu�lerischen K�fig eingesperrt sieht. Wie der Einzelrichter dazu kommt, dem Angeklagten ein rechtfertigendes "dumpfes" Gef�hl zuzuschreiben, das Recht sei auf seiner Seite gewesen, ist unerfindlich und wird nur etwas verst�ndlich mit Blick auf die Feindseligkeiten und Schikanen, welche dieser Richter schon vor der Verhandlung gegen uns an den Tag gelegt hat. Nach der sonderbaren vorinstanzlichen Rechtsprechung gen�gt es f�r Straffreiheit, wenn ein T�ter behauptet, sich im Recht gef�hlt zu haben. Eine solche Rechtsprechung ist f�r alle Tiersch�tzer hochinteressant, denn wir sind �berzeugt, dass es gerchtfertigt, ja sogar unsere Pflicht ist, gegen die Verletzung von Tierschutzvorschriften vorzugehen, wo die zust�ndigen Beh�rden nichts unternehmen. W�hrend dem Angeklagte immerhin die M�glichkeit offen stand, anstelle von Selbstjustiz den Rechtsweg zu beschreiten, fehlt uns Tiersch�tzern diese M�glichkeit, weil Tierschutzorganisationen kein Klagerecht haben. Umso mehr muss unser Rechts- und Unrechtsempfinden �ber das Gesetz gestellt werden, womit entsprechende Tierschutzaktionen also k�nftig straffrei sind. Ich werde diese neue Rechtsprechung gerne an alle Tiersch�tzer in der Schweiz weiterleiten * Gem�ss Artikel 1 der Europ�ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Schweiz verpflichtet, allen ihrer Rechtsprechung unterstehenden Personen die in der EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gew�hrleisten. Die EMRK bildet zudem unmittelbar anwendbares Recht, gleichrangig mit der Bundesverfassung. Zu diesen menschenrechtlich garantierten Freiheiten geh�rt auch die Meinungs�usserungs- und Kundgebungsfreiheit. Zwar gelten die Menschenrechte nicht zwischen Privaten, doch hat der Staat eine umfassende Verpflichtung zu deren Gew�hrleistung. Dazu geh�rt es, die n�tigen gesetzlichen Regelungen zu erlassen und diese durchzusetzen. Duldet ein Staat rechtswidrige, gewaltsame Unterdr�ckung der freien Meinungs�usserung durch Private, indem er die Rechtswidrigkeit nicht ahndet, so werden dadurch die Meinungs�usserung- und die Kundgebungsfreiheit verletzt. Ich verweise auf den EMRK-Kommentar von Frowein/Peukert (2. Auflage, Seite 21-24). Im vorliegenden Fall haben wird dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte zur Wahrung der Frist bereits eine Beschwerde eingereicht, als die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten zum ersten mal eingestellt wurde; die Beschwerde wird bis zum Abschluss des nationalen Verfahrens pendent gehalten.
In einem im Limmattaler-Tagblatt vom 31. Juli 1997 ver�ffentlichten Leserbrief bezeichnete der angeklagte kl�sterliche Betriebsleiter Beat Fries den VgT als (Zitat) "Erwin Kessler und seine Bande". Schon im sogenannten Maulkorb-Prozess des Klosters gegen den VgT fuhr der Kloster-Vertreter hemmungslos mit Beschimpfungen gegen den VgT auf und warf dem Verein und seinem Pr�sident, der sich aufopfernd und mit viel Idealismus f�r die wehrlosen, ausgebeuteten Tiere einsetzt, "R�cksichtslosigkeit" vor. Und weiter: "Kessler und den von ihm aufgehetzten Schergen", "Sektenf�hrer", "ber�hmt-ber�chtigt". Wer so unzimperlig Ehrverletzungen verbreitet und derart r�cksichtslos mit Menschen und Tieren umgeht, hat kein Anrecht auf richterlichen Schutz, nur weil ihm berechtigte Kritik an seiner Tierhaltung nicht passt. Wenn der VgT und sein Pr�sident tats�chlich einen so "ber�chtigten" Namen h�tten, wie das Kloster behauptet, h�tte der VgT wohl kaum einen anhaltend raschen Mitgliederzuwachs. Der VgT geh�rt mit seinen heute 11 000 Mitgliedern bereits zu den gr�ssten und einflussreichsten Tier- und Konsumentenschutzorganisationen der Schweiz - ganz im Gegensatz zum Mitgliederschwund der Kirche. Zu denken geben sollte dem Gericht, dass hier ausgerechnet ein kl�sterlicher Betriebsleiter, der gedankenlos-unmenschlich mit Tieren umgegangen ist, keinerlei Einsicht zeigt und bis heute glaubt, berechtigte tiersch�tzerische Kritik mit Gewalt unterdr�cken zu d�rfen.
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