31. Mai 2000
Bezirksgericht Frauenfeld lehnt den Nichteintretens-Antrag der Schweizerischen Post ab und tritt auf die Klage des VgT ein
An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bestritt die Post die Zust�ndigkeit des Bezirksgerichtes Frauenfeld und beantragte dem Gericht Nichteintreten auf die Klage des VgT. In einem heute zugestellten Zwischenentscheid hat das Bezirksgericht die Zust�ndigkeitseinrede der Post zur�ckgewiesen und Eintreten auf die Klage beschlossen. Dar�ber hinaus h�lt der Beschluss fest:
... ist noch zu erw�hnen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten [dh der Post], wonach sich die Klagem�glichkeit nach Artikel 17 der Postgesetzes auf F�lle beschr�nke, wo die Post einen Auftrag effektiv angenommen habe und die Frage der richtigen Erf�llung des Vertrages strittig sei, im Postgesetz keinerlei rechtliche Grundlage findet. Der Gesetzgeber hat in Art 17 PG Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft ganz generell der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt und es ist dort keine Rede von 'Streitigkeiten aus der Schlechterf�llung von Vertr�gen'. Der Begriff Streitigkeit umfasst auch Auseinandersetzungen um den Abschluss von Vertr�gen und sogar solche im Vorvertragsstadium.
Unzutreffend ist schliesslich die Auffassung der Beklagten [dh der Post], es sei ausschliesslich Sache des Bundesgerichtes, die Zul�ssigkeit von Verordnungsbestimmungen zu beurteilen, falls deren Gesetzm�ssigkeit bestritten werde. Vorallem in Grundrechtsstreitigkeiten stellt sich h�ufig die Frage, ob rechtsanwendende Instanzen einer Norm, die sie f�r rechtswidrig halten, die Anwendung versagen d�rfen und m�ssen. Die strikte Befolgung des Legalit�tsprinzips und der darin enthaltenen umfassenden Grundrechtsbindung f�hrt zwangsl�ufig zur Forderung, dass rechtsetzende Erlasse vor ihrer Anwendung im Einzelfall vorfrageweise, sogenannt akzessorisch, auf die �bereinstimmung mit h�herrangigen Normen �berpr�ft werden...
Kommentar:
Bereits dieser Zwischenentscheid zeigt, mit welcher Arroganz und Rechtsverdrehung
sich die Post �ber die Rechte ihrer Kunden hinwegsetzt, wenn sie glaubt, gewissen
einflussreichen Kreisen, die dem VgT schlecht gesinnt sind, politischen Handlangerdienst
leisten zu m�ssen.
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