5. Juli / 16. August 2002

SVP-Nationalrat Weyeneth wegen �bler Nachrede verurteilt

Um von den Missst�nden im Schweinestall seines Sohnes abzulenken, verbreitete er eine perfide Unwahrheit gegen VgT-Pr�sident Erwin Kessler

Weyeneth hatte in einem Brief an ein VgT behauptet, Erwin Kessler sei wegen "sexueller �bergriffe und N�tigung" "vor dem Richter gestanden". Diese Behauptung ist unwahr und massiv ehrverletzend. Sexuelle N�tigung ist ein Verbrechen, das mit bis zu 10 Jahren Zuchthaus bestraft wird. Erwin Kessler ist wegen Sexualdelikten nie angeklagt und nie verurteilt worden.

Weyeneth hat diese Ehrverletzung nicht im Rahmen seiner politischen T�tigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer tiersch�tzerischen Auseinandersetzung um die Schweinehaltung auf seinem Landwirtschaftsbetrieb, den er seinem Sohn verpachtet, ge�ussert. Der VgT hatte Fotoaufnahmen ver�ffentlicht, welche die Missachtung von Tierschutzvorschriften belegen (Strafverfahren wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften im Schweinestall Weyeneth).

Am 4. Juli 2002 wurde er vor dem Kreisgericht Burgdorf wegen �bler Nachrede schuldig gesprochen. Der Richter hielt fest, dass Weyeneth die unwahre Anschuldigung ohne rechtfertigenden Anlass nur in der Absicht verbreitet habe, dem Ruf von Erwin Kessler zu schaden. Aber dies sei entschuldbar gewesen, weshalb von Strafe abgesehen werde.

In der schriftlichen Urteilsbegr�ndung (eingegangen am 7.8.02) wird festgehalten, dass der Tatbestand der Verleumdung objektiv erf�llt sei. Da aber dem angeklagten Weyeneth nicht nachgewiesen werden k�nne, dass er Unwahrheit wider besseres Wissen verbreitet habe, sei er vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen. Weyeneth konnte keine Quelle nennen, auf die er seine Verleumdung st�tzte; trotzdem ist nat�rlich "nicht nachgewiesen", dass der Herr Edelmann, Pr�sident der Berner SVP, wusste, dass er log.

Im Gegensatz zum Tatbestand der Verleumdung setzt der Tatbestand der �blen Nachrede nicht voraus, dass eine ehrverletzende Unwahrheit wider besseres Wissen verbreitet wird; die blosse Beschuldigung oder Verd�chtigung gen�gt. Weyeneth habe, so h�lt das Urteil fest, die ehrverletzende �usserung vors�tzlich verbreitet und es sei ihm einzig darum gegangen, Erwin Kessler durch �ble Nachrede zu schaden, jedoch sei er von Strafe zu befreien, weil er den ehrverletzenden Brief aus einer Gem�tsbewegung heraus gehandelt habe und die ehrverletzende �usserung an der Hauptverhandlung als unwahr zur�ckgenommen habe.

Im Klartext bedeutet das Urteil: Weyeneth hat zwar perfide Unwahrheiten �ber Erwin Kessler verbreitet, einzig in der Absicht, dem Ruf und der Glaubw�rdigkeit des Tiersch�tzers zu schaden. Doch weil Weyeneth nicht irgend jemand ist, sondern Nationalrat und Pr�sident der Berner SVP, ist er nicht zu bestrafen. Im Gegensatz dazu muss Erwin Kessler ins Gef�ngnis, weil er j�dische Tierqu�lereien angeblich zu scharf kritisiert hat (Sch�chtprozess). Gem�tsbewegungen eines Tiersch�tzers, der angesichts grausamster Tierfolter zutiefst betroffen ist, werden niemals strafbefreiend angef�hrt. Die Gem�stbewegungen eines Herrn Nationalrates, auf dessen Hof Missst�nde aufgedeckt werden, z�hlen in diesem Unrechtsstaat viel mehr als die berechtigten Gem�tsbewegungen eines mitleidenden Tierfreundes.

Der gleiche Richter (Brunner, FDP), der Weyeneth auf so fadenscheinige Art und Weise vor der gesetzlich vorgeschriebenen Strafe verschonte, hat auch die gesetzwidrigen Missst�nde auf dem Hof Weyeneth gedeckt und trotz fotografisch festgehaltener Verletzung des Tierschutzgesetzes das Verfahren gegen Weyeneth Junior eingestellt, ohne die gesetzlich f�r Tierschutzvergehen vorgeschriebene Bestrafung auszusprechen (Strafverfahren wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften im Schweinestall Weyeneth).

Fazit:
Wenn Erwin Kessler etwas �ber das grausame Sch�chten schreibt, das den Juden nicht passt, kommt er ins Gef�ngnis. Wenn ein Nationalrat frei erfunden die Verleumdung "sexueller N�tigung" (das heisst soviel wie Vergewaltigung) verbreitet, geht er straffrei aus!
Im Kanton Bern muss man nur Weyeneth heissen, dann ist man auch vor Gericht bevorzugt - ein Hohn auf das Gleichheitsgebot in der Verfassung. Damit solche mafiosen Machenschaften ungest�rt ablaufen kann, hat der Berner Politfilz auch gleich im kantonalen Gesetz vorgesorgt: Ein Gesch�digter hat nach bernischem Prozessrecht keinerlei Rechtsmittel gegen solche Rechtswillk�r.

Solche Justizwillk�r ist in der Schweiz gang und g�be (Justiz- und Verwaltungswillk�r gegen den VgT).


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