11. Januar 1999Maulkorb-Prozess Kloster Fahr gegen VgT: Menschenrechtsbeschwerde Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen den von den Aargauern Gerichten verh�ngten vorsorglichen Maulkorb abgewiesen, ohne sich mit der Sache ernsthaft zu befassen. F�r dieses politische Willk�rurteil sind folgende Bundesrichter verantwortlich: Aemisegger, Aeschlimann, Favre. Mit heutigem Datum hat der VgT nun Beschwerde beim Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte in Strassburg erhoben, mit folgender Begr�ndung:
1. Sachverhalt Der Beschwerdef�hrer (BF) ist eine der gr�ssten Schweizer Tier- und Konsumentenschutzorganisation. Er ist gem�ss seinen Vereinssatzungen haupts�chlich im Bereich der Nutztierhaltung und Verwertung tierischer Produkte t�tig. Da die gesetzlichen Tierschutzvorschriften nur ungen�gende Minimalanforderungen stellen, die zudem kaum durchgesetzt werden, besteht die einzige M�glichkeit im Kampf gegen die tierqu�lerische Ausbeutung der Nutztiere haupts�chlich im �ffentlichen Anprangern des unethischen Umganges mit den Tieren. Die Schweizer �ffentlichkeit, welche in einer Volksabstimmung vor 20 Jahren mit �berw�ltigender Mehrheit ein ansich fortschrittliches Tierschutzgesetz (das von der Regierung nur nicht durchgesetzt wird) gutgeheissen hat, akzeptiert den �bliche tierqu�lerische Nutztierhaltung mehrheitlich nicht und reagiert regelm�ssig emp�rt auf entsprechende Berichte. Ganz besonders nicht akzeptiert werden Missst�nde in Betrieben, die eigentlich eine Vorbildfunktion zu erf�llen h�tten, wie staatliche und kirchliche Betriebe. Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden und Fotos zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die erhofften Verbesserungen. Der VgT (BF) hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche Tierhaltung �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verf�gbaren legalen M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Appellwirkung an die �ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche durch die Meinungs�usserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK Artikel 10 und 11). Im Laufe der dann jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder rechtfertigten diese mit der Behauptung, die gesetzlichen Mindestvorschriften w�rden eingehalten. Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der �ffentlichkeit nicht verstanden wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese tiersch�tzerische Auseinandersetzung grosse Publizit�t, was dem Kloster nicht passte. Anstatt mit wenig Geld f�r tierfreundliche Zust�nde im kl�sterlichen Stall zu sorgen, zog es das Kloster vor, mit weit gr�sserem Aufwand an Anwalts- und Gerichtskosten eine ganze Serie von Klagen gegen den VgT vorzugehen mit dem Ziel, jegliche Kritik an der kl�sterlichen Tierhaltung zwangsweise zu ersticken und den VgT mundtot zu machen. Da der Staat das Tierschutzgesetz nicht durchsetzt und gewerbsm�ssige Tierqu�ler sogar noch mit �ffentlichen Geldern subventioniert, steht er bei tiersch�tzerischen Auseinandersetzungen regelm�ssig auf der Seite der Tierqu�ler und hat das gleiche Interesse an der Unterdr�ckung von Ver�ffentlichungen �ber Tierschutz-Missst�nde die immer auch staatliche Missst�nde sind.In diesem Sinne vom Bundesgericht bereits abgesegnet sind totale Kundgebungsverbote auf �ffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters Fahr und des Klosters Einsiedeln, dem das Kloster Fahr untersteht.
Chronik des vorliegenden Falles: Am 4. September 1997 erliess der Gerichtspr�siden des Bezirksgerichtes Baden superprovisorisch folgendes Verbot gegen den VgT (BF) und dessen Pr�sidenten (Beilage 1): "Den Beklagten wird verboten, im Zusammenhang mit ihren Kampagnen, Initiativen, Vorst�ssen und Verlautbarungen um die Tierhaltung den Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria Einsiedeln ganz oder verk�rzt zu verwenden, Hinweise auf diese beiden Institutionen zu machen oder Aktionen zu unternehmen, die unbefangene Dritte mittelbar oder unmittelbar mit diesen beiden Institutionen in Verbindung bringen k�nnten." F�r die �ffentliche Hauptverhandlung vom 13. November 1997 stellte der Gerichtspr�sident nur drei Pl�tze f�r Zuh�rer in Aussicht (Beilage 3). Dagegen protestierte der BF unter Hinweis auf das grosse �ffentliche Interesse an Tierschutzfragen allgemein und in Bezug auf Kl�ster ganz speziell (Beilage 4). Der Gerichtspr�sident beharrte indessen in seinem Antwortschreiben (Beilage 5) auf maximal drei Pl�tzen, �ber deren Vergabe er allein entscheiden werde. Im weiteren k�ndigte er an, seine "sitzungspolizeilichen Befugnisse n�tigenfalls mit Hilfe der Polizei durchzusetzen" (Beilage 5). Dadurch wurde es dem BF - eine Vereinigung mit 9000 Mitgliedern - verunm�glicht, seine Mitglieder und die �ffentlichkeit zu dieser Verhandlung einzuladen; es w�re unzumutbar gewesen, interessiertes Publikum von weither anreisen zu lassen, w�hrend der Zutritt zur Verhandlung im vornherein versagt war. Die Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes wurde deshalb dadurch nicht geheilt, dass der Gerichtspr�sident wenige Minuten vor der Verhandlung �berraschend noch ein paar St�hle mehr bereitstellte (Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes gem�ss EMRK 6). Infolge des angefochtenen superprovisorischen Verbotes (Beilage 1), das dem VgT (BF) jede �ffentliche �usserung zur Tierschutz-Kontroverse um das Kloster Fahr unter Strafandrohung untersagte, war es dem BF verwehrt, sich an dieser Hauptverhandlung zu verteidigen (Verletzung der Verteidigungsrechte gem�ss EMRK 6). Da sich der Gerichtspr�sident weigerte, das superprovisorische Verbot auf einen entsprechenden Antrag hin abzu�ndern, um Verlautbarungen an �ffentlichen Gerichtsverhandlungen vom �usserungsverbot auszunehmen, verliess der BF die Hauptverhandlung unter Protest. Das Urteil wurde nicht �ffentlich verlesen, sondern dem BF am 22. Dezember 1997 schriftlich zugestellt. (Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes gem�ss EMRK 6) Das superprovisorische Verbot wurde mit folgendem nur leicht abge�ndertem Wortlaut im Wesentlichen best�tigt (Beilage 6): "Den Beklagten wird bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess verboten, im Zusammenhang mit ihren Kampagnen, Initiativen und sonstigen �ffentlichen Aktivit�ten um die Tierhaltung den Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria Einsiedeln ganz oder verk�rzt zu verwenden, Hinweise auf diese beiden Institutionen zu machen oder Aktionen zu unternehmen, die unbefangene Dritte mittelbar oder unmittelbar mit diesen beiden Institutionen in Verbindung bringen k�nnten." Damit wurden erst nach der Verhandlung �usserungen an Gerichtsverhandlungen erlaubt. Das gesamte nationale Verfahren wurde summarisch, ohne Abnahme der beantragten Beweise, ohne (korrekte) �ffentliche Verhandlung und ohne �ffentliche Urteilsverk�ndung durchgef�hrt. Das vorsorgliche �usserungsverbot ist bis heute unver�ndert in Kraft, auch nachdem das Bezirksgericht im Hauptverfahren feststellte, dass das Verbot in dieser allgemeinen Formu zu weit gehe (Beilage 7, Seite 28 in Verbindung mit Seite 8). Vom �usserungsverbot betroffen ist auch das vom VgT (BF) herausgegebene, in einer Auflage von 200 000 zweimonatlich erscheinende Journal "VgT-Nachrichten". Das vorsorgliche Verbot stellt deshalb auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit dar. Am 19. Januar 1997 erhob der VgT (BF) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen dieses vorsorgliche Verbot (Beilage 8). Am 2. Juni 1998 beschwerte sich der BF beim Obergericht �ber die Verschleppung dieses summarischen Verfahrens, bei dem angeblich im Interesse der gebotenen Verfahrensbeschleunigung keine Beweise abgenommen wurden. Mit Antwortschreiben vom 4. Juni 1998 teilte das Obergericht dem BF mit, dass mit der Beurteilung der Beschwerde erst im September gerechnet werden k�nne. Hierauf erhob der BF eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht, was das Obergericht veranlasste, sein Urteil etwas fr�her, am 3. August 1998, zu f�llen (Beilage 9). und zwar wurde die Beschwerde abgewiesen, wogegen der BF am 5. September 1998 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhob (Beilage 10). Mit Urteil vom 23. Dezember 1998 wies das Bundesgericht als letzte Instanz die Beschwerde mit formalistischen Begr�ndungen ab (Beilage 11), ohne sich mit der Sache ernsthaft zu befassen.
2. Verletzung der Europ�ischen Menschen-Rechts-Konvention (EMRK): Der VgT (BF) vertritt die Auffassung, dass f�r eine derart weitgehende, �ber den Pers�nlichkeitsschutz weit hinausgehende Beschr�nkung der Meinungs�usserungsfreiheit keine gesetzliche Grundlage bestehe (Verletzung von EMRK 10). Das �usserungsverbot ist derart umfassend und undifferenziert, dass dem BF auch verboten ist, sich anerkennend �ber die inzwischen vorgenommenen teilweisen Verbesserungen der kl�sterlichen Tierhaltung zu �ussern. Da solche positive �usserungen ganz sicher keine Pers�nlichkeitsverletzung darstellen, entbehrt das �usserungsverbot offensichtlich einer gesetzlichen Grundlage, ganz abgesehen von der ebenso offensichtlich fehlenden Notwendigkeit bzw Verh�ltnism�ssigkeit des Eingriffes. Nach schweizerischem Recht darf der Richter die Meinungs�usserungsfreiheit durch vorsorgliche Pers�nlichkeitsschutz-Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen vorsorglich einschr�nken. ZGB Art 28 c, Absatz 3 lautet:
Es kann keine Rede davon sein, dass diese (kummulativen) Kriterien im vorliegenden Fall auch nur ann�hernd erf�llt w�ren. Das Kloster h�tte es im Gegenteil leicht in der Hand gehabt, eine Sch�digung ihres Rufes zu vermeiden, indem es seine Tierhaltung mit nur wenig n�tigem Aufwand verbessert h�tte. Das Kloster hat jedenfalls bis heute mehr Geld f�r Gerichtsverfahren gegen den VgT ausgegeben, als eine tierfreundliche Sanierung der Stallungen gekostet h�tte. Der massive Eingriff in die Pressefreiheit, welcher dem VgT (BF) vorsorglich total verbietet, in seinem Journal �ber die Tierhaltung des Klosters Fahr und �ber die damit verbundenen Gerichtsverfahren zu berichten, ist nach Auffassung des BV �berrissen und unverh�ltnism�ssig, weil dem Kloster kein besonders schwerer Nachteil drohte, wie in ZGB Art 28 c Absatz 3 vorausgesetzt, sondern nur ein durch den r�cksichtslosen Umgang mit den Tieren selbstverschuldeter Image-Verlust. Der vom Kloster geltend gemachte "unlautere Wettbewerb" ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Kloster keine Direktvermarktung tierischer Produkte betreibt. Im ganzen Verfahren wurde nicht begr�ndet und auch nicht beurteilt, worin der unlautere Wettbewerb bestehen soll. Weiter liegt ein klarer Rechtfertigungsgrund f�r �ffentliche Kritik vor: Tierschutz hat in der Schweiz Verfassungsrang und ist ein Thema, das die �ffentlichkeit stark interessiert und bewegt. �ber den Umgang mit den Tieren allgemein und mit den Nutztieren ganz speziell ist ein tiefgreifender gesellschaftlicher Wandlungsprozess im Gange, der die �ffentliche Auseinandersetzung braucht. Die Unterdr�ckung dieser Auseinandersetzung durch undifferenzierte, pauschale �usserungsverbote treffen den Lebensnerv einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaft. Aus all diesen Gr�nden sind die Voraussetzungen von ZGB Art 28 c Absatz nicht erf�llt. Die gegenteilige, nicht begr�ndete Annahme der Schweizer Gerichtsinsanzen ist willk�rlich und dient nur als Vorwand zur Rechtfertigung der Verletzunge der Presse- und �usserungsfreiheit gegen�ber einer missliebigen, kritisch-oppositionellen Vereinigung. Bei objektiver Betrachtung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage f�r den Eingriff in die Menschenrechts-Garantien, die - wie der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgehalten hat - nicht nur dann gelten, wenn sich niemand gest�rt f�hlt. Die Einschr�nkung von Grundrechten, nur um die Uneinsichtigkeit des Klosters bez�glich seiner unethischen Einstellung zu den Tieren zu sch�tzen, verletzt nach Auffassung des BF die Meinungs�usserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit in ihrem Kerngehalt. �berwiegende �ffentliche Interessen zur Rechtfertigung dieses massiven Grundrechts-Eingriffs konnten weder vom klagenden Kloster noch von den nationalen Gerichten vorgebracht werden. Die Praxis des EGMR verlangt bei Menschenrechtseingriffen eine gesetzliche Grundlage und eine Interessenabw�gung; beides wurde von den nationalen Gerichten missachtet. Im Gegenteil besteht offensichtlich �berhaupt kein �ffentliches Interesse an der Unterdr�ckung von Enth�llungen �ber tierqu�lerische Zust�nde in einem Kloster. Der Eingriff in die Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit erfolgte ohne angemessene und nachvollziehbare Interessenabw�gung. Es wurden durchwegs nur einseitig die Interessen des Klosters in die Erw�gungen einbezogen. Ein �berwiegendes Interesse an Grundrechtseingriffen besteht sicher dort nicht, wo Kritik wahr und berechtigt ist. Das totale, undifferenzierte Kritik-Verbot umfasst nicht nur kontroverse Kritik, sondern - wie schon erw�hnt - auch positive, anerkennende �usserungen �ber vorgenommene Verbesserungen, dann aber auch anerkannt zutreffende Kritik, so zum Beispiel die im erstinstanzlichen Entscheid im Hauptverfahren vom Bezirksgericht Baden festgestellte tierschutzgesetzwidrige Daueranbindung des Stieres, welche Artikel 18 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung verletzt. Inzwischen wurde dem Stier, wie vom VgT lange vergeblich gefordert, mit ganz geringen Kosten eine Freilaufbucht eingerichtet, in der er sich frei bewegen kann. Mit anerkennenden Worten �ber diese Verbesserung macht sich der VgT (BF) gem�ss dem bis heute rechtskr�ftigen vorsorglichen Verbot strafbar! Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid vom 17. Februar 1998 im Hauptverfahren unter Ziffer 6.3 ausdr�cklich festgestellt, dass das umfassende �usserungsverbot gem�ss der vorliegend angefochtenen vorl�ufigen Massnahme unhaltbar ist (Beilage 7, Seite 28 in Verbindung mit Seite 8). Trotzdem hat es die in � 306 ZPO vorgezeichnete Anpassung nicht vorgenommen! Damit ist erwiesen, dass die angefochtene Massnahme einen unn�tigen, zu weit gehenden Grundrechtseingriff darstellt, der sogar nach Ansicht der verf�genden Beh�rde selbst unhaltbar und damit rechtswidrig ist! Zur Abschw�chung des �usserungsverbotes im Hauptverfahren haben nicht neue Erkenntnisse in der Sache gef�hrt, sondern die sp�te Einsicht des Richters, dass ein derart umfassender Maulkorb rechtlich unhaltbar ist. Trotzdem hat er die vorsorgliche Massnahme nicht angepasst und das pauschale vorsorgliche �usserungsverbot bis heut menschenrechtswidrig in Kraft gelassen! Das Bundesgericht h�lt in seinem Entscheid (Beilage 11) einleitend fest, der BF habe sich �ber eine vorg�ngige richterliche Verf�gung, welche bestimmte �usserungen untersagte, wiederholt hinweggesetzt. Damit wirft das Bundesgericht dem BF in wahrheitswidriger Weise ein strafbares Verhalten vor, ohne dass eine entsprechende Verurteilung erfolgt w�re. Bis heute wurde noch nicht einmal eine entsprechende Anklage erhoben! Die Verletzung des richterlichen Verbotes sieht das Bundesgericht einmal darin, dass der BF das Verbot "formalistisch" ausgelegt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sich ein Eingriff in die Freiheitsrechte (richterliches Verbot unter Strafandrohung) an das Bestimmtheitsgebot zu halten hat (Frowein/Peukert EMRK-Kommentar Vorbemerkungen 8-11 2f). Es ist das gute Recht des BF, sich nicht selbst eine �ber das konkrete Verbot hinausgehende Beschr�nkungen der Meinungs�usserungsfreiheit aufzuerlegen, da schon die Berechtigung dieser bstritten wird (im h�ngigen Hauptprozess angefochten). Weiter stellt es auch keine Verletzung des �usserungsverbotes dar, wenn der BF seine Kundgebungen zum Kloster Einsiedeln verlegt, nachdem - in einem anderen Verfahren (EGMR Akten-Nr 40124) ein Kundgebungsverbot beim Kloster Fahr auferlegt wurde. Zur Diskussion k�nnte h�chstens stehen, ob die anl�sslich dieser Kundgebungen verbreiteten Parolen das �usserungsverbot verletzt haben, was indessen weder von der klagenden Partei noch vom Bundesgericht und den Vorinstanzen behauptet wird. Im �brigen w�re die behauptete Verletzung des vorg�ngigen �usserungsverbotes in einem entsprechenden Strafverfahren zu pr�fen. Stattdessen haben die nationalen Instanzen diese Behauptung ungepr�ft einfach von der klagenden Partei �bernommen. Das Bundesgericht als letzte Instanz hat diese Behauptung schliesslich als festgestellte Tatsache dargestellt und darin offensichtlich - eine klare Begr�ndung fehlt im Bundesgerichtsentscheid - eine Rechtfertigung f�r ein weitergehendes, pauschales �usserungsverbot gesehen. Es ist dem BF bekannt, dass der EGMR Tatsachenfeststellungen der nationalen Instanzen in der Regel nicht �berpr�ft, es sei denn auf Willk�r hin. Vorliegend ist krasse Willk�r gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der Feststellung des Bundesgerichtes, der BF habe wiederholt das fr�here richterliche �usserungsverbot verletzt, um eine willk�rliche Feststellung, die sich auf gar nichts anderes als auf eine entsprechende unwahre Behauptung des klagenden Klosters st�tzt. Nach Auffassung des BF ist das angefochtene totale �usserungsverbot diskriminierend (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 10), indem in den Medien Dritte frei �ber die Kontroverse um die kl�sterliche Tierhaltung berichten k�nnen, wie zahlreiche Presseausschnitte (Beilagen 12- 76) belegen, w�hrend sich der BF dazu nicht �ussern darf und deshalb nichteinmal unwahre Darstellungen berichtigen kann. Keine der nationalen Instanzen hat diesen Einwand des BF in die Erw�gungen einbezogen und dadurch das rechtliche Geh�r verletzt (EMRK 6). Das rechtliche Geh�r wurde nach Auffassung des BF auch verletzt, indem die nationalen Instanzen nicht darlegten, inwiefern die vom BF bestrittenen Voraussetzungen f�r vorsorgliche Massnahmen gegen Medien (Journal "VgT-Nachrichten" des BF) gem�ss ZGB Art 28 c Absatz 3 erf�llt sein sollen. Das Bezirksgericht ist darauf mit keinem Wort eingetreten. Das Obergericht hat dann eine Verletzung der Begr�ndungspflicht zwar anerkannt, die Beschwerde aber trotzdem auch in diesem Punkt abgewiesen, was zur Folge hat, dass der BF auch diesbez�glich die Gerichts- und Parteikosten zu tragen hatte. Es stellt nach Auffassung des BF eine gravierende Behinderung der Geltendmachung von EMRK-Verletzungen (hier: rechtliches Geh�r/Begr�ndungspflicht) dar, wenn eine anerkannt berechtigte R�ge einer EMRK-Verletzung mit Verfahrenskosten bestraft wird! Dar�ber hinaus ist die vom Obergericht gegebene "Begr�ndung", ZGB Art 28 c Abs 3 sei deshalb erf�llt, weil eine in der Presse ver�ffentlichte Pers�nlichkeitsverletzung immer schwerwiegend sei - womit sich die entsprechende Voraussetzung von ZGB Art 28 c Abs 3 stets selbst erf�llt! - keine Begr�ndung, sondern eine Umgehung der Begr�ndungspflicht mit willk�rlichen, leeren Phrasesen, was nicht Sinn- und Zweck der Begr�ndungspflicht sein kann. Das Obergericht hat die Voraussetzungen von Art 28 c Absatz 3 ZGB in Wirklichkeit gar nicht gepr�ft; weder hat es erl�utert, worin der behauptete "besonders schwere Nachteil" im Sinne des Gesetzes f�r das Kloster bestehen soll. Ebensowenig hat es dargelegt, weshalb f�r die mindestens teilweise als richtig festgestellte Kritik des VgT (BF) trotz des �ffentlichen Interessens an Tierschutzfragen "offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund" vorliegen soll. Auch die Unverh�ltnism�ssigkeit des totalen �usserungsverbotes ist nicht gepr�ft worden, so wie �berhaupt keine Interessenabw�gung zwischen den nur privaten und nicht einmal sch�tzenswerten Interessen des Klosters einerseits und der Meinungs�usserungsfreiheit und dem Recht der �ffentlichkeit auf Information zu einem aktuellen Thema andererseits, vorgenommen wurde. Insgesamt sieht der BF darin eine gravierende Verletzung des rechtlichen Geh�rs. Das Bundesgericht hat sich dazu nicht ge�ussert. Das Obergericht h�lt Seite 7 fest, das �ffentlichkeitsgebot verlange, dass neben den akreditierten Medienvertreter auch Pl�tze f�r Zuschauer bereitstehen, verneint dann aber eine Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes damit, es h�tten keine Zuschauer abgewiesen werden m�ssen. Auf den geltend gemachten Umstand, dass aufgrund der Ank�ndigung des Gerichtspr�sidenten und seiner Drohung eines Polizeieinsatzes gar keine Zuschauer eingeladen werden konnten, geht die Vorinstanz mit keinem Wort ein! Darin sieht der BF eine weitere Verletzung des rechtlichen Geh�rs. Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)
Nachtrag Der EGMR ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Siehe die Zulassungspraxis des EGMR
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