23. August 1999
Kein Metzler-Effekt gegen Verwaltungswillk�r erkennbar: Dass der Kanton Thurgauer f�r n�chtliche Schlachttiertransporte routinem�ssig Ausnahmebewilligungen vom Nachtfahrverbot erteilt ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu pr�fen, ist f�r das Departement Metzler kein Grund f�r ein aufsichtsrechtliches Einschreiten, wie dem heute eingetroffenen Entscheid entnommen werden kann.
Am 22. August 1995 - vor genau 4 Jahren also! - haben wir dem EJPD eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Kanton Thurgau eingereicht, deren Eingang beim EJPD mit dem Hinweis best�tigt wurde, man werde "darauf demn�chst zur�ckkommen". Nach dreieinhalb Jahren teilte ich mit, dass wir immer noch auf dieses "demn�chst" warteten. Jetzt hat das Departement Metzler die Sache "erledigt", offensichtlich ohne jahrelanges Nachdenkenden: eine Seite b�rokratisches Blabla. Was die Agromafia und ihre Vertreter in den staatlichen Verwaltungen treiben, ist ein Tabu. Daran mag sich die dynamisch-jugendlich auftretende Bundesr�tin Metzler ebensowenig die Finger verbrennen wie ihr Vorg�nger, Bundesrat Koller, der auf eine Aufsichtsbeschwerde des VgT hin sein Bundesamt f�r Raumplanung angewiesen hatte, nichts gegen die illegale Bewilligungspraxis einiger Kantone bei Tierfabriken in der Landwirtschafszone zu unternehmen (siehe in meinem Buch "Tierfabriken in der Schweiz", Seite 136, Orell F�ssli Verlag, oder "Illegale Bewilligungen f�r neue Tierfabriken in der Landwirtschaftszone" im Internet unter www.vgt.ch/vn/9702/illegal.htm).
Daf�r kann dann Bundesratskollege Ogi - der seit seinen L�gen zur Alpeninitiative Demagogi genannt wird - in seinen Erst-August-Reden wieder unter Tr�nen zu mehr Solidarit�t und Vertrauen in den Bundesrat aufrufen.
Beobachung eines n�chtlichen Schlachttiertransportes
Anhang:
An das Eidgen�ssische Justiz- und Polizei-DepartementHiermit erheben wir
Aufsichtsbeschwerde
gegen den Kanton Thurgau
wegen missbr�uchlicher Erteilung von Nachtfahrbewilligungen f�r Schlachttiertransporte
Begr�ndung:
Im Kanton Thurgau werden f�r Tiertransporte ohne sachliche Notwendigkeit und darum rechtswidrig Nachtfahrbewilligungen erteilt, um der Agro- und Fleischlobby Vorteile zu verschaffen.
Am 16. Juli 1994 haben wir dem Bundesamt f�r Polizeiwesen eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, welche "zust�ndigkeitshalber" dem Kanton Thurgau weitergeleitet wurde. Dieser hat inzwischen die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen und h�lt an seiner bundesrechtswidrigen Praxis fest (Beilage 1). Da das Bundesamt schon damals (telefonisch) signalisiert hat, dass es die Thurgauer Praxis begr�sst und f�r eine "Lieberalisierung" der Nachtfahrten eintritt, halten wir es f�r sinnlos, uns jetzt nochmals an dieses Amt zu wenden und beantragen und wenden uns deshalb direkt an Ihr Departement.
Beobachtungen des VgT haben ergeben, dass es auf den Thurgauer Strassen jeweils schon kurz nach Mitternacht losgeht mit den Tiertransporten, damit diese ohne vern�nftigen Grund regelm�ssig schon kurz nach vier Uhr in den Schlachh�fen in Z�rich, Aargau und Bern ankommen (wir haben den Beh�rden des Kantons Thurgau entsprechende Beweise vorgelegt). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung f�r diese Nachtfahrten, wie sie das Strassenverkehrsgesetz f�r Bewilligungen voraussetzt. Der wahre Grund ist, dass diese Todestransporte in dunkler Nacht, von der �ffentlichkeit unbemerkt abgewickelt werden k�nnen und dass die leeren n�chtlichen Strassen f�r die Transporteuer sehr bequem sind. Die beobachteten Transporte rasten mit 80 bis 100 km/h durch die schlafenden D�rfer und mit �bersetzter Geschwindigkeit durch enge Kurven. Darum sind solche Nachtfahrten auch nicht im Interesse der Tiere, welche - brutal mit Elektrotreibern aus dem Schlaf gerissen und auf die Fahrzeuge gejagt - in den Kurven hin- und hergeworfen und in Angst und Panik versetzt werden.
F�r die Nachtfahrbewilligungen werden haltlsoe Begr�ndungen vorgeschoben:
1. "Am Tag sei es zu heiss f�r Tiertransporte." Nachtfahrbewilligungen werden jedoch ebenso im Winter erteilt. Ferner ist es auch im Hochsommer zwischen 4 und 6 Uhr morgens noch nicht heiss. Weitere und l�ngere Transporte sind ohnehin Unsinn. Schlachttiere geh�ren in den n�chsten Schlachthof und nicht auf der halben Welt herumgekarrt.
2. "Die Tiere m�ssten um 5 Uhr im Schlachthof sein."
Warum? Daf�r gibt es keinen vern�nftigen Grund: das Fleisch wird ohnehin nicht am gleichen Tag vermarkten, sondern zuerst tagelang k�hl gelagert zum Abhangen. Da macht es keinen Sinn, m�glichst fr�h am Morgen zu Schlachten. Das Schlachten findet nur deshalb noch in der Nacht statt, dass die dabei �blichen, von der �ffentlichkeit nicht akzeptierten Brutalit�ten und Methoden besser verdeckt werden k�nnen.
3. "Die Tiere seien nachts ruhiger und k�nnten leichter verladen werden."
Das stimmt h�chstens f�r Gefl�gel, f�r Schweine ganz sicher nicht: in aller Regel werden sie so brutal getrieben und verladen und in Panik versetzt, dass sie einen H�llenl�rm vollf�hren. Da ist es gr�ndlich vorbei mit der Nachtruhe. Ein tiergerechtes Verladen mit ruhiger F�hrung ist tags einfach, als wenn die Schweine zur Unzeit durch brutales Herumtreiben aus dem Schlaf aufgeschreckt werden.
Rechtliches:
Die Verordnung �ber die Strassenverkehrsregeln bestimmt in Artikel 92:
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot (f�r schwere Motorfahrzeuge) sind nur zul�ssig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen ... vermieden werden kann.
Diese Voraussetzung sind zumindest f�r Schlachtschweine-Transporte nicht erf�llt ist. Die Technokraten des Thurgauer Strassenverkehrsamtes - zust�ndig f�r die Erteilung von Nachtfahrbewilligungen - haben null Ahnung von Tieren und Tiertransporten. Sie erteilen die Bewilligungen routinem�ssig ohne sachliche Pr�fung der Voraussetzung. Ein Gespr�ch mit dem zust�ndigen Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamtes deckte auf, dass dieser die fadenscheinigsten Begr�ndungen der Transporteuere bereitwillig und unkritisch annimmt. Die Bewilligungspraxis wird offensichtlich derart routinehaft gehandhabt, dass f�r Schlachttiertransporte das Nachtfahrverbot in gesetzwidriger Weise faktisch generell aufgehoben ist.
Wir ersuchen Sie, gegen diese bundesrechtswidrige Praxis des Kantons Thurgau einzuschreiten.
Mit bestem Dank und freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, Pr�sident VgT
(c) Verein
gegen Tierfabriken Schweiz
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