13. November 1999
Z�rcher Justiz verschleppt jahrelang Mit heutigem Datum hat VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler namens der Gesch�digte bei der Z�rcher Staatsanwaltschaft folgende Verschleppungsbeschwerde eingereicht: In der Strafuntersuchung gegen Beat Fries betreffend N�tigung erhebe ich hiermit namens der Gesch�digten Verschleppungsbeschwerde gegen Bezirksanwaltschaft Z�rich. Begr�ndung: Seit M�rz 1996 ist eine Strafuntersuchung gegen Beat Fries h�ngig. Der Fall ist immer noch bzw wegen unkorrekter Behandlung seit dem 21. Mai 1999 bereits zum dritten mal wieder bei der Bezirksantwaltschaft Z�rich (Unt Nr 96/04633). Obwohl das Verfahren in menschenrechtswidriger Weise verschleppt ist - seit M�rz 1996! - und ich am 9. September 1999 gegen die weiter Verschleppung protestiert habe, tut die Bezirksanwaltschaft nun seit wieder einem halben Jahr nichts in der Sache. Kurze Chronologie des Falles: An Weihnachten 1995 verteilte ein VgT-Mitglied auf �ffentlicher Strasse vor der Kirche des Klosters Fahr eine Weihnachtsbotschaft an die Kirchenbesucher, worin dazu aufgerufen wurde, �ber die Festtage das Tierleid in den kl�sterlichen Stallungen nicht zu vergessen (Wortlaut siehe www.vgt.ch/vn/vn98-5.htm#kl�sterlich). Der Betriebsleiter des Klosters versuchte, die VgT-Aktivistin mit Gewalt zu vertreiben und am Verteilen der Flugbl�tter zu hindern. Er zerriss das Kleid der Frau und liess erst von ihr ab, als ihr Freunde zu Hilfe kamen. Daraufhin erstattete sie Strafanzeige wegen N�tigung. Am 30. September 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Z�rich (lic iur A Spiller) die Strafuntersuchung mit der haltlosen Begr�ndung ein, der kl�sterliche Betriebsleiter habe von seinem Notwehrrecht gegen Beleidigungen des Klosters Gebrauch machen d�rfen. Die Beweise des VgT, dass die Kritik am Kloster Fahr berechtigt sind, wurden nicht abgenommen. Die Bezirksanwaltschaft stellte nur darauf ab, was der Angeschuldigte behauptete. Am 19. Dezember 1996 wies das Bezirksgericht Z�rich den Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung ab. Am 3. Februar 1997 erhob die Gesch�digte Nichtigekeitsbeschwerde beim Obergericht Am 10. Februar 1998 protestierte die Gesch�digte beim Obergericht gegen die Verschleppung der Nichtigkeitsbeschwerde Am 27. Februar 1998 hiess das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde des VgT gut und hob den Rekursentscheid des Bezirksgerichtes auf. Am 3. April 1998 f�llte das Bezirksgericht einen neuen, den zweiten Entscheid. Am 23. April 1998 erhob die Gesch�digte zum zweiten mal Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht Am 17. August 1998 beschwerte sich die Gesch�digte beim Obergericht �ber die Verschleppung der zweiten Nichtigkeitsbeschwerde. Am 6. Oktober 1998 hiess das Obergericht auch die zweite Nichtigkeitsbeschwerde gut und hob auch den zweiten Entscheid des Bezirksgerichtes auf. Am 30. Dezember 1998 erliess das Bezirksgericht einen neuen, den dritten Entscheid, worin die Sache erstmals gr�ndlich und korrekt behandelt und der Rekurs des VgT gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gutgeheissen wurde. Am 8. M�rz 1999 protestierte die Gesch�digte bei der Bezirksanwaltschaft erneut gegen die Verschleppung Am 29. M�rz 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft (vertreten durch Bezirksanw�ltin F Stadelmann, genehmigt von Staatsanwalt R Ramer) die Strafuntersuchung ein zweites mal ein. Dabei wurde einmal mehr nur darauf abgestellt, was der Angeschuldigte behauptet. Weder die Feststellungen des Bezirksgerichtes noch die vom VgT angebotenen Beweise wurden beachtet. Justizwillk�r in Reinkultur. Am 19. April 1999 erhob die Gesch�digte beim Bezirksgericht Rekurs auch gegen die zweite Einstellungsverf�gung. Am 21. Mai 1999 hiess das Bezirksgericht den neuen Rekurs wiederum gut und wies die Sache zur�ck an die Bezirksanwaltschaft. Im Rekursentscheid heisst es: "Da sich der Rekurs sofort als begr�ndet erweist, mithin in jedem Fall gutzuheissen ist, ist ausnahmsweise davon abzusehen, eine Stellungnahme seitens der Rekursgegner einzuholen..." "In seiner Verf�gung vom 30. Dezember 1998 ... gelangte der verf�gende Richter zum Ergebnis, dass die vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995 vor dem Kloster Fahr verteilten Schriften keinen rechtswidrigen Charakter hatten und der Rekursgegner objektiv betrachtet nicht berechtigt war, die Rekurrentin an der weiteren Verteilung dieser Schriften zu hindern, mithin den ihm vorgeworfenen N�tigungsversuch nicht in Notwehr begangen hat." "Mit Recht weisst die Rekurrentin darauf hin, dass sich die Aktion des Vereins gegen Tierfabriken vom 24. Dezember 1995 nicht gegen ein individuelles Rechtsgut richtete. Damit bestand aber f�r den Rekursgegner - ein Notwehrrecht besteht nur bei Angriffen auf individuelle Rechtsg�ter - keine Notwehrlage ..." Am 7. Juni 1999 erhob die Gesch�digte bei der Justizdirektion Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- und Staatsanwaltschaft wegen Verschleppung und schludriger Amstf�hrung (siehe www.vgt.ch/news/990607.htm). Am 11. Juni 1999 �berwies die Justizdirektion die Beschwerde gegen die Bezirksanwaltschaftzur Behandlung an die Staatsanwaltschaft Am 30. Juni 1999 wies die Staatsanwaltschaft (Staatsanwalt Robert Akeret) die Beschwerde ab und auferlegte der Gesch�digten Verfahrenskosten in H�he von Fr 795.- Am 5. Oktober 1999 wies auch die Justizdirektion die Beschwerde ab. Am 9. September 1999 protestierte die Gesch�digte bei der Beirksanwaltschaft gegen die erneute Verschleppung. Am 13. November 1999 erhob die Gesch�digte erneut (die vorliegende) Verschleppungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft
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