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Justizwillkür als Mittel der Politik - widersprüchliche Urteile gegen den VgT

Neues Beispiel: zwei sich widersprechende Urteile, die zeigen, wie das Recht stets gegen den VgT verdreht wird:

  1. Urteil des Bezirksgerichts Bülach: Polizeiliche Anweisungen müssen nicht befolgt werden; wer der Polizei gehorcht, ist selber schuld.

  2. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur: Busse wegen Nichtbefolgung einer (rechtswidrigen) polizeilichen Anweisung.

Bülach:
Am Sonntag, den 7. Februar 1999 verteilten zwei jugendliche Mitglieder des VgT in der Nähe des Kinos ABC in Bülach nach der Vorstellung des Filmes "Schweinchen Babe" die "VgT-Nachrichten" an die Leute, die aus dem Kino kamen. Dabei hielten sich die beiden Jugendlichen auf öffentlichem Grund in einiger Distanz vom Kino auf, nachdem sie vom Kinobesitzer gebeten worden waren, die Drucksachen nicht direkt vor dem Kino zu verteilen. Aus dem Kino kam ebenfalls ein Mann, der sich den beiden Jungen als Polizist in Zivil vorstellte und wissen wollte, was da verteilt werde. Hierauf wies er die beiden mit den Worten weg, sie sollen "verreisen", das sei sowieso nur dem Kessler sein Seich. Und als sie nicht sofort weggingen, drohend: “Wird’s bald!” Da der Polizist kein Recht hatte, die beiden wegzuweisen und seine Amtsgewalt offensichtlich für seine persönliche Antipathie gegen den VgT missbrauchte, um das Verteilen der Zeitschrift zu verhindern, reichte der VgT Strafklage wegen Amtsmissbrauchs ein. Diese wurde vom Bülacher Einzelrichter Fischer abgewiesen mit der Begründung, die beiden Jugendlichen seien selber schuld, dass sie sich dieser Polizeianweisung gefügt hätten, es wäre ihnen ja kein Nachteil entstanden, wenn sie sich geweigert hätten. (Mehr dazu im Internet unter www.vgt.ch/justizwillkuer/Polizeiwillkuer-Buelach.htm)

Winterthur:
VgT-Präsident Erwin Kessler beobachtete in Winterthur aus einiger Distanz, wie zwei Aktivisten in der Marktgasse im Bereich des Modehauses Vögele die VgT-Nachrichten verteilten, in denen die Konsumenten über unlauteren Wettbewerb dieses Modehauses mit pelzverbrämten Winterjacken informiert wurden. Ein Polizist in Zivil forderte Erwin Kessler auf, die beiden Aktivisten wegzuweisen, was Erwin Kessler verweigerte, weil es für eine solche polizeiliche Anweisung an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, da die Polizei die zwei Aktivisten ja ebensogut selber hätten wegweisen können, abgesehen davon, dass es hiefür gar keinen sachlichen Grund gab. Hierauf wurde Erwin Kessler gebüsst wegen "Nichtbefolgung einer polizeilichen Anweisung". (Mehr dazu im Internet unter www.vgt.ch/justizwillkuer/Anti-PelzKundgebung.htm). Diese Busse wurde vom gleichen Zürcher Obergericht gutgeheissen, das im Fall Bülach auch das Urteil guthiess, wonach selber schuld ist, wer einer Polizeianweisung gehorcht. Auch das Bundesgericht deckte dieses Urteil mit seiner üblichen politischen Justizwillkür gegen den VgT.


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