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Justizwillkür als Mittel der Politik - widersprüchliche Urteile gegen den VgT
Neues Beispiel: zwei sich widersprechende Urteile, die zeigen, wie das Recht stets gegen den VgT verdreht wird:
Urteil des Bezirksgerichts Bülach: Polizeiliche Anweisungen müssen nicht befolgt werden; wer der Polizei gehorcht, ist selber schuld.
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur: Busse wegen Nichtbefolgung einer (rechtswidrigen) polizeilichen Anweisung.
Bülach:
Am Sonntag, den 7. Februar 1999 verteilten zwei jugendliche Mitglieder des VgT in der
Nähe des Kinos ABC in Bülach nach der Vorstellung des Filmes "Schweinchen
Babe" die "VgT-Nachrichten" an die Leute, die aus dem Kino kamen. Dabei
hielten sich die beiden Jugendlichen auf öffentlichem Grund in einiger Distanz vom Kino
auf, nachdem sie vom Kinobesitzer gebeten worden waren, die Drucksachen nicht direkt vor
dem Kino zu verteilen. Aus dem Kino kam ebenfalls ein Mann, der sich den beiden Jungen als
Polizist in Zivil vorstellte und wissen wollte, was da verteilt werde. Hierauf wies er die
beiden mit den Worten weg, sie sollen "verreisen", das sei sowieso nur dem
Kessler sein Seich. Und als sie nicht sofort weggingen, drohend: Wirds
bald! Da der Polizist kein Recht hatte, die beiden wegzuweisen und seine Amtsgewalt
offensichtlich für seine persönliche Antipathie gegen den VgT missbrauchte, um das
Verteilen der Zeitschrift zu verhindern, reichte der VgT Strafklage wegen Amtsmissbrauchs
ein. Diese wurde vom Bülacher Einzelrichter Fischer abgewiesen mit der Begründung, die
beiden Jugendlichen seien selber schuld, dass sie sich dieser Polizeianweisung gefügt
hätten, es wäre ihnen ja kein Nachteil entstanden, wenn sie sich geweigert hätten.
(Mehr dazu im Internet unter www.vgt.ch/justizwillkuer/Polizeiwillkuer-Buelach.htm)
Winterthur:
VgT-Präsident Erwin Kessler beobachtete in Winterthur aus einiger Distanz, wie zwei
Aktivisten in der Marktgasse im Bereich des Modehauses Vögele die VgT-Nachrichten
verteilten, in denen die Konsumenten über unlauteren Wettbewerb dieses Modehauses mit
pelzverbrämten Winterjacken informiert wurden. Ein Polizist in Zivil forderte Erwin
Kessler auf, die beiden Aktivisten wegzuweisen, was Erwin Kessler verweigerte, weil es
für eine solche polizeiliche Anweisung an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, da die
Polizei die zwei Aktivisten ja ebensogut selber hätten wegweisen können, abgesehen
davon, dass es hiefür gar keinen sachlichen Grund gab. Hierauf wurde Erwin Kessler
gebüsst wegen "Nichtbefolgung einer polizeilichen Anweisung". (Mehr dazu im
Internet unter www.vgt.ch/justizwillkuer/Anti-PelzKundgebung.htm). Diese Busse wurde vom
gleichen Zürcher Obergericht gutgeheissen, das im Fall Bülach auch das Urteil guthiess,
wonach selber schuld ist, wer einer Polizeianweisung gehorcht. Auch das Bundesgericht
deckte dieses Urteil mit seiner üblichen politischen Justizwillkür gegen den VgT.
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URL: http://www.vgt.ch/vn/0101/justizwillkuer.htm