VN 02-3

Endlich Klarheit, was rassendiskriminierend ist!

von Erwin Kessler, Pr�sident VgT

Seit dem Inkrafttreten des Antirassismus-Maulkorbgesetzes weiss in der Schweiz niemand mehr, wenn es um Juden geht, was man noch sagen darf und was nicht. Nun hat zum Gl�ck der Chefredaktor der Thurgauer Prawda ("Die Wahrheit"), alias Thurgauer Zeitung, Klarheit geschaffen. Antisemitisch seien die folgenden Begriffe aus einer meiner Ver�ffentlichungen �ber die Borer/Ringier/Bundesrat-Aff�re:

- "das grausame j�dische Sch�chten"

- "j�dische Tierqu�lerei"

- " j�dische Kampagne ... aus dem RinGier-Verlag"

- "die j�dische Nazi-Gold-Erpressung"

- "die Feigheit des herrschenden Regimes vor j�dischem Druck"

Der Rassendiskriminierungs-Artikel (Artikel 261bis Absatz 4 StGB), der solche �usserungen gem�ss dem Chefredaktor der Thurgauer Zeitung, Andreas Netzle, als strafbar erkl�rt, lautet:

Wer �ffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Geb�rden, T�tlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenw�rde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gr�nde V�lkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gr�blich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Gef�ngnis oder mit Busse bestraft.

In der Schule hiess es jeweils nach den S�tzli-Rechnungs-Aufgaben: "Rechne!" Hier geht es nicht ums Rechnen, sondern ums Denken. Als Aufforderung an die Leser der Thurgauer Zeitung muss es hier also heissen: "Denke!"

Und weil das nicht alle gut k�nnen, gleich auch noch die L�sung: Es gibt noch andere Zeitungen, ausser der Thurgauer Zeitung, die man abonnieren kann: Das Bodensee-Tagblatt, das Mittelthurgauer Tagblatt und die VgT-Nachrichten.

Falls Chefredaktor Netzle recht hat, dann kommt er ins Gef�ngnis, wegen vors�tzlicher Verbreitung rassendiskriminierender �usserungen. Bei der Verbreitung von rassendiskriminierenden �usserung kommt es f�r die Strafbarkeit nicht darauf an, ob es sich nur um eine zitatweise Weiterverbreitung handelt. Das ist auch bei Ehrverletzungen so. Ich bin vom Bezirksgericht B�lach sogar wegen Weiterverbreitung von rassendiskriminierenden �usserungen verurteilt worden, weil ich wahrheitsgem�ss �ber eine �ffentliche Gerichtsverhandlung berichtet habe, was gem�ss Art 27 StGB ausdr�cklich straffrei ist. Bei Rassendiskriminierungen ist offenbar nicht einmal eine wahrheitsgem�sse Berichterstattung erlaubt. Chefredaktor Netzle hat nicht �ber eine �ffentliche Verhandlung einer Beh�rde berichtet, sondern von sich aus einen eigenen Bericht verfasst, f�r den er pressestrafrechtlich als Autor verantwortlich ist. Im Gegensatz zu mir hat er sogar gewusst, wie er selbst schreibt, dass die von ihm verbreiteten �usserungen verboten sind. Wie bei Ehrverletzungen hilft es auch nicht, sich von den wiedergegebenen unerlaubten �usserungen inhaltlich zu distanzieren. Die Weiterverbreitung �bler Nachrede wird nicht dadurch erlaubt, dass der Verfasser zum Ausdruck bringt, er selber glaube nicht daran (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Art 173).

Im Gegensatz zu Chefredaktor Netzle hab ich meine Ver�ffentlich �ber den Borer-Ringier-Skandal im Vertrauen darauf geschrieben, dass dadurch das Rassendiskriminierungsverbot nicht verletzt werde, weil die verwendeten �usserungen �hnlich denjenigen sind, f�r die ich im Sch�chtprozess freigesprochen worden bin.

�brigens:
Auch viele Sch�chtjuden m�ssten wegen Rassendiskriminierung ins Gef�ngnis, weil sie das Sch�chten - ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit - "leugnen, gr�blich verharmlosen oder zu rechtfertigen suchen". Siehe dazu die Pressestimmen zum Sch�chten.


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