Mai 2005 / VN05-3 |
aktualisiert am 18. November 2005 |
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Tierquälerisches Familienfischen
Die 12 minütigen Videoaufnahmen, die hier heruntergeladen werden können, zeigen den Normal-betrieb, keine Extremfälle: Es wird ohne jede Aufsicht und Anleitung völlig dilettantisch und krass tierquälerisch gefischt.
Typische Szenen – 19 Fotoserien aus dem Videofilm: Seitedrucken
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Die folgenden 5 Dia-Shows 4a - 4e stellen eine zusammenhängende Szene dar:
Keiner zu klein, Tierquäler zu sein – Früherziehung zu Mord und Totschlag!
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- was für ein Gaudi ist doch diese sonntägliche Tierquälerei - vom Mädchen endlich erwischt und auf den Boden gedrückt wird.
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Die Quälerei geht am gleichen Fisch weiter ! Man beachte wie der immer noch lebende Fisch dabei das Maul auf und zu macht...
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Fortsetzung: Das langsame Zu-Tode-Klopfen geht weiter. Man beachte wie der Fisch am Boden den Schwanz bewegt. Er lebt und leidet immer noch ! |
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Die Forelle |
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In einem Bächlein
helle |
Ein Fischer mit der Rute |
Doch plötzlich war dem Diebe |
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Damit wissen wir jetzt aus Dichtermund, warum das Wasser in diesem Fischteich so trüb ist:
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Dia-Show 5a |
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Dia-Show 5bDas grausame Fang-mich-Spiel geht weiter. Der Knabe erwischt den Fisch, drückt ihn auf den Kies - und lässt ihn wieder los. Nun greift der Vater ein, nimmt den Fisch und...
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Dia-Show 5c... wirft ihn an der Angel wieder ins Wasser. Dann geht er weg und kommt mit einer Zange zurück. Der nächste Freizeit-Tierquäler kann ihn nun fangen.
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Das unendlich grausame Sonntagsvergnügen geht weiter: |
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Auch Mütter...
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Auch Mütter machen mit bei diesem grausamen Sonntags-Vergnügen. |
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Tierquälen zum Gaudi! -àhier die Profitgier-Werbung des Restaurants Fischergut Hans Stooss in Rheinsulz |
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Das übliche lange Fang-mich-Spiel. Ist das ein lustiger Sonntag ?
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Der Fisch windet sich unter den zahllosen schmerzhaften, aber nicht tödlichen Schlägen. Dann lässt der Knabe den zappelnden Fisch auf den Boden fallen. |
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Seit Jahren tun die Aargauer Veterinärbeamten nichts gegen diese Verbrechen... |
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Die furchtbare Tierquälerei geht weiter ! |
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Die Strafanzeige:
Der VgT hat am 24. Mai 2005 beim Bezirksamt Laufenburg (àhier) eine Strafanzeige wegen Tierquälerei gegen den Besitzer des Restaurants und des Angelteiches, Hans Stooss, sowie gegen allfällige weitere Verantwortliche eingereicht : |
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Der Ausfischteich wird laufend aus Aufzuchtteichen nachgefüllt. Das bedeutet, dass die Tiere unnötigerweise zweimal gefangen werden: Einmal aus dem Aufzuchtteich und dann ein zweites mal für den Publikumsplausch.
Jedes Fangen von Fischen ist mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden. Die Tiere geraten in Todesangst und werden verletzt, insbesondere die empfindliche Haut wird leicht verletzt.
Der Todeskampf an der Angel und Angelverletzungen im Rachen, oft Abreissen der Angel und weiterleben mit der Angel im Rachen oder Zurückwerfen gefangener Fische –wie in den Videoauf-nahmen dokumentiert–, bedeuten offensichtliches Leiden.
Das Tierschutzgesetz (TSchG) dient dem Schutz und dem Wohl-befinden der Tiere (Art 1 Abs 1). Es gilt für Wirbeltiere (Art 1 Abs 2), also auch für Fische. Art 2 Abs 3 TSchG schreibt vor: Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Soll diese Vorschrift überhaupt einen Sinn haben, dann können Vergnügen und Unterhaltung nicht als Rechtfertigung für Angst und Schmerzen anerkannt werden.
Insgesamt bedeutet das Familienfischen durch des Fischens unkundige Personen, insbesondere auch Kinder, eine ungerecht-fertigte und damit gesetzlich nicht zulässige Quälerei, erst recht wenn einmal gefangene Fische wieder ausgesetzt werden, um sie mutwillig, um des blossen Vergnügens an Tierquälerei Willen, noch einmal zu fangen (Einfangen aus den Aufzuchtbecken und Aussetzen im Familienfischteich). Jedes Fangen und Transpor-tieren von Fischen ist mit Todesangst, Schleimhautverletzungen, Schmerzen und Leiden verbunden. Ein Tier unnötigerweise zweimal zu fangen, nur aus Spass, das verstösst ganz klar gegen das Tierschutzgesetz: "Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten" (TSchG Artikel 2).
Nach Art 22 Ziffer 2 TSchG ist zudem verboten: ... "b. das Töten von Tieren aus Mutwillen". Dieser Fall liegt hier vor.
Das Vergnügungs-Fischen gefangengehaltener Fische, welche zu diesem Zweck aus dem Aufzuchtbecken herausgeholt und zum mutwilligen nochmaligen Fangen und Töten in einen Angelteich ausgesetzt werden, ist zudem dem verbotenen Schiessen auf gefangengehaltene Tiere äquivalent.
In Deutschland und den Niederlanden werden ähnliche Praktiken nicht geduldet, da sie auch dort gegen die Tierschutzvorschriften verstossen, da zwar die Nahrungsmittelbeschaffung als "vernünftiger Grund" im Sinne des Tierschutzgesetzes anerkannt wird, jedoch nicht das Zufügen von Angst und Schmerzen zum "sportlichen" Vergnügen. (Quellen: Dr Norbert Sauer: "Tierschutz bei Fischen", Dissertation der Justus-Liebig-Universität Giessen, 1993; Hoffmann/Oidtmann: "Angelfischerei", in: Das Buch vom Tierschutz, Hrsg Sambraus/Steiger).
Dazu kommt, dass der Angelzirkus beim angezeigten Restaurant von Dilettantismus und mangelhafter Aufsicht geprägt ist und als Folge davon grobe Tierquälereien an der Tagesordnung sind. Zum panischen Todeskampf an der Angel, der typisch ist für den Angelsport allgemein, wird die Tierquälerei hier massiv verstärkt durch Unkenntnis und Unfähigkeit, zB unsachgemässes Anlanden und Töten der Fische ohne Kescher (Unterfangnetz), ferner Zurücksetzen unerwünschter Fische durch Personen, die lieber Fischen als Fische kaufen und essen (durch die Videoaufnahmen dokumentiert). Die "Aufsicht" am Angelteich beschränkt sich praktisch darauf, dass das Angelgerät abgegeben und die gefangenen Fische gewogen und kassiert werden. Bei unseren Beobachtungen bestand keinerlei Aufsicht bezüglich unsachge-mässem Fischen und Tierquälerei.
In einem analogen Fall hat das Bezirksgericht Rorschach auf Anzeige des VgT hin den Besitzer des Forellenteiches Lochmüli bei St Gallen im Juli 2001 wegen Tierquälerei verurteilt. Er hat sich vergeblich damit zu rechtfertigen versucht, er habe wegen Personalmangel nicht die nötige Aufsicht ausüben können.
Ein ähnliches Familienfischen ist vor sechs Jahren nach Protesten des VgT am Blausee eingestellt worden (www.vgt.ch/news/990806.htm). Der neue Direktor der Blausee-Betrieb schrieb in der Coop-Zeitung sehr treffend, das Familienfischen sei ein unzeitgemässes Relikt aus früheren Zeiten, das am Blausee nicht mehr betrieben werde.
Insgesamt haben sich die für diesen gewerbsmässigen Angel-betrieb Verantwortlichen der Verletzung folgender Tierschutz-vorschriften, bzw der Gehilfenschaft dazu, schuldig gemacht :
• Tierschutzgesetz Artikel 2: "Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungs- zweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten."
• Tierschutzgesetz Artikel 22, Absatz 2: a: Verbot des Tötens von Tieren auf qualvolle Art b: Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere von gefangengehaltenen Tieren.
Gemäss Strafartikel 27 des Tierschutzgesetzes sind die Ange-zeigten mit Gefängnis, allenfalls mit Haft oder Busse zu bestrafen. |
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Am 9. Juni 2005 brachte Tele M1 in der Aktualitätensendung einen Bericht über die Anzeige des VgT und zeigte Ausschnitte aus den Videoaufnahmen. Wie nun durchgesickert ist, hatte der Besitzer des Fischergutes, Hans Stoos, zuvor versucht, die Sendung mit der Drohung zu verhindern, er werde künftig keine Werbespots mehr in Auftrag geben. Tierquälerei und Erpressung passen in ihrer Charakterlosigkeit zusammen.
Mit Strafbefehl vom 14. September 2005 (rechtskräftig geworden am 11. Oktober, zugestellt am 17. November 2005) verurteilte das Bezirksamt Laufenburg den für dieses tierquälerische Plausch-Fischen verantwortlichen Hans Stooss wegen Tierquälerei zu einer Trinkgeld-Busse von 800 Franken.
Solche Missstände können mit Strafanzeige in der Regel nicht beseitigt werden. Gewerbsmässige Tierquäler zahlen meistens lieber eine Busse als Missstände zu beseitigten. Die zwangsweise Beseitigung von Missständen kann nur das Veterinäramt verfügen. Dehalb hat der VgT - neben der Strafanzeige - dem kantonalen Veterinäramt eine verwaltungsrechtliche Anzeige eingereicht, worin gestützt auf TSchG Art 2 Abs 3 beantragt wird, der weitere Betrieb dieses Angelteiches sei zu verbieten.
Das Aargauer Veterinäramt, bürokratisch-tierschutzfeindlich wie immer, begnügte sich mit einigen Verbesserungen dieser gewerbsmässigen Fischquälerei. Der VgT gelangte deshalb mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat. Diese wurde mit einem langen Blabla beantwortet. Auf den Kern der Sache, dass beim Familienfischen den Fischen zum blossen Vergnügen Schmerzen, Angst und Leiden zugefügt wird und ein solcher Betrieb deshalb grundsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstösst (siehe Rechtsgutachten von Prof Marcel Niggli zum Familienfischen), geht die regierungsrätliche Antwort mit keinem Wort ein.
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