Sch�cht-Prozess
Nichtigkeitsbeschwerde
von VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler
an das Bundesgericht

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Tuttwil, den 17. Mai 1998

Im sogenannten Sch�cht-Prozess gegen mich reiche ich hiermit die

Begr�ndung der Eidgen�ssischen Nichtigkeitsbeschwerde

gegen das

Urteil S2/U10/O/SB970498 des Z�rcher Obergerichtes vom 10. M�rz 1998

betreffend

angeblich mehrfache Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit Kritik am Sch�chten ("religi�ses" Schlachten ohne Bet�ubung)

ein, mit dem

Antrag:

Das vorinstanzliche Urteiles sei aufzuheben, und der Angeklagte sei auf der ganzen Linie freizusprechen,
unter Kosten- und Entsch�digungsfolge.

Begr�ndung:

Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesgerichtes,

ich bin zu einer unbedingten Gef�ngnisstrafe verurteilt worden, weil ich den Sch�cht-Juden - wie allen Tierqu�lern - die Menschenw�rde abspreche. Ich bitte Sie, sich �ber diese Tatsache, welche nicht mich, sondern die Justiz disqualifiziert, nachzudenken.

Absurder wird dieses Urteil noch dadurch, dass meine scharfe Kritik an Tierqu�lern nur dann mit Gef�ngis bestraft wird, wenn es sich um j�dische Tierqu�ler handelt. Meine ebenso scharfe Kritik an christlichen und atheistischen Tierqu�lern gab nie Anlass zu einer Strafuntersuchung, nicht einmal eine Selbstanzeige wegen einer ebenso verachtenden Kritik gegen�ber einem tierqu�lerischen Kloster (siehe Pl�doyer vor Bezirksgericht), das sich wohl ebenfalls auf "religi�se Gebote" st�tzen kann ("Macht euch die Erde untertan") wie die Sch�cht-Juden. Dieser Umstand, dass ausgerechnet ein Diskriminierungsverbot selbst derart massiv diskriminiert, wird von historischer Bedeutung sein f�r die Charakterisierung der Schweiz des ausgehenden zweiten Jahrtausends und f�r sp�tere Historikerkommissionen, welche die Beteiligung der Schweiz am heutigen Tier-Holocaust zu untersuchen haben werden.

Wenn Sie die Beschwerde ablehnen und diese politische Verurteilung best�tigen, weil politischer Opportunismus mehr Gewicht hat als Rechtm�ssigkeit und ethische Verantwortung, dann erniedrigen Sie sich selbst zu einer Freisler-Justiz, welche einen Unrechtsstaat bei der Ver�bung eines Holocausts - diesmal nicht an Juden, sondern an Tieren - unterst�tzt. Veranlassen Sie dann doch bitte auch gleich, dass die folgende J�din(!), welche sich mit meiner Sch�chtkritik solidarisiert, auch wegen Antisemitismus verfolgt und ins Gef�ngnis geworfen wird:

"Ich bin J�din und lehne das Sch�chten als schreckliche Tierqu�lerei ab. Diese Tradition mag vor langer Zeit einmal sinnvoll gewesen sein, als es noch keine M�glichkeit gab, die Tiere vor dem Schlachten zu bet�uben. Heute ist es eine unn�tige Tierqu�lerei. Erwin Kessler hat ganz recht mit seiner Kritik, und es ist tragisch, dass er hief�r ins Gef�ngnis muss. Ich finde seine Kritik nicht antisemitisch." Dr med dent Hannah Horvatin, Meilen

Die Verurteilung ist rechtlich unhaltbar aus folgenden Gr�nden:

 

1. Falsche Auslegung des Tatbestandkriteriums "wegen ihrer Rasse"

Im angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen angeblicher Rassendiskriminierung im Sinne von Art 261bis Abs 4 StGB verurteilt. Gem�ss dieser Strafnorm liegt eine tatbestandsm�ssige Rassendiskriminierung jedoch nur vor, wenn "eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ... herabgesetzt oder diskriminiert..." wird.

"Was erwarten wir von einer Religion, wenn wir das Mitleid mit den Tieren ausschliessen?"
Richard Wagner
(Zitiert nach Manfred Kyber, Tierschutz und Kultur, Seite 16)

Im angefochtenen Urteil wird behauptet, der Angeklagte habe Juden in menschenverachtender Weise herabgesetzt. Dass der Angeklagte die der Sch�chttradition verhafteten Juden - die sog Sch�cht-Juden - verachtet und als Unmenschen bezeichnet, ist unbestritten. Der Angeklagte hat immer wieder klar zum Ausdruck gebracht, dass er an diser Einsch�tzung festhalte. Hingegen erfolgte dies nie "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion", was dadurch deutlich wird, dass nicht Juden schlechthin als Unmenschen bezeichnet werden, sondern nur diejenigen, welche der bestialischen Sch�chttradition anhangen. Das Tatbestandskriterium "wegen ihrer Religion" wurde von den Vorinstanzen in willk�rlicher Weise allein schon deshalb als erf�llt betrachtet, weil die Anh�nger der Sch�chttradition nur in j�dischen und moslemischen Kreisen zu finden sind. Das Obergericht (Seite 27) reduziert das Tatbestandsmerkmal "wegen ihrer Rasse..." in sinnwidriger Weise darauf, dass ein blosser "Zusammenhang zwischen der herabsetzenden �usserung sowie der Zugerh�rigkeit zu einer Rasse" gegeben ist. Dies widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Botschaft des Bundesrates niedergelegt und in der Lehre kommentiert und gedeutet wird. Siehe dazu die nachfolgenden Literaturzitate, auch im Abschnitt 2 "Die Sch�chtjuden sind keine Gruppe im Sinne des Gesetzes". Mit dieser Auslegung w�re jede von einer Gruppe begangene Unmenschlichkeit gesch�tzt, solange sich diese Gruppe auf behauptete religi�se Vorschriften beruft, denn auch das Sch�chtgebot wird nur von einer unbestimmten Gruppe von Juden behauptet, findet sich weder in der Thora noch im Talmud und ist kein tragendes Element des Judentums, wird vielmehr nur noch von einer traditionalistischen Minderheit geltend gemacht.

Diese stossende Auslegung des Obergerichtes kann nicht Sinn und Zweck des Diskriminierungsverbotes sein, wie es in der Botschaft des Bundesrates dem Parlament und dem Volk zur Genehmigung vorgelegt worden ist.

Liest man die inkriminierten �usserungen im Zusammenhang und nicht bloss aus dem Zusammenhang gerissen, ist es abwegig zu behaupten, diese Kritik an den Sch�chtjuden sei nicht wegen Tierqu�lerei, sondern wegen ihrer Zugeh�rigkeit zum Judentum erfolgt. Dass die Kritik wegen dem tierqu�lersichen Verhalten, nicht wegen der Religionszugeh�rigkeit erfolgt, war f�r die Leser der inkriminierten Ver�ffentlichungen klar ersichtlich, denn diese hatten jeweils den ganzen Text vor sich. Demgegen�ber haben die Sachrichter sich nie darum bem�ht, die ganzen Texte, denen die inkriminierten Zitate entnommen sind, zu beschaffen und zu lesen! Diese Originaltexte liegen gr�sstenteils gar nicht bei den Akten, und es wurde im Verlauf des Verfahrens auch nie danach gefragt.! Wie die inkriminierten �usserungen vom Durchschnittsleser verstanden werden, kann nur unter Einbezug des Kontextes beurteilt werden. Indem die Vorinstanzen es unterlassen haben, den Kontext zu w�rdigen, wurde die Verurteilung auf einseitige, dem wahren Sachverhalt nicht Rechnung tragende Mutmassungen anstatt auf zweifelsfreie Feststellungen gest�tzt. Ein solches Vorgehen bei der Beweisw�rdigung ist bundesrechtswidrig, da es nicht geeignet ist, festzustellen, ob das Tatbestansmerkmal "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" erf�llt ist.

Auf Seite 54 des erstinstanzlichen Einzelrichters heisst es: "Zusammenfassend: Wer Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion auf die Stufe von Nazis herabsetzt und dabei das Sch�chten mit dem Holocaust gleichsetzt, handelt rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes." Dieser Feststellung ist zuzustimmen; sie ist geradezu trivial. Was aber hier als "Zusammenfassung" festgehalten wird, wurde nirgends begr�ndet! Mit keinem Wort wurde das, was hier angeblich zusammengefasst wird, vor oder nachher begr�ndet und schon gar nicht bewiesen, dass und warum n�mlich der Angeklagte diese Holocaust- und Nazi-Gleichsetzung "wegen ihrer Rasse" gemacht haben soll. Offensichtlich und aktenkundig ist vielmehr, dass er dies aus tiersch�tzerischen Gr�nden gemacht gesagt hat! Die als "Zusammenfassung" deklarierte blosse Behauptung ist aktenwidrig.

Wie der Angeklagte vor beiden Vorinstanzen - ungeh�rt - ausf�hrte, stellt das Sch�chten kein zentrales Merkmal des Judentums dar. Es gilt f�r die nichtreligi�sen Juden wie Feigel, Vizepr�sident der Israelitischen Cultusgemeinde Z�rich, und Bundesr�tin Dreifuss ebensowenig wie f�r die Mehrheit der liberalen Juden. Die Sch�chttradition wird nur von einer j�dischen Minderheit befolgt. Es handelt sich um eine Tradition, nicht um ein religi�ses Gebot aus der j�dischen Glaubenslehre: Weder die Thora noch der Talmud enthalten eine Vorschrift, welche verlangt, dass Tiere bet�ubungslos geschlachtet werden. Ferner ist erwiesen, dass das Ausbluten der Schlachk�rper beim bet�ubungslosen Sch�chen keineswegs besser ist als mit moderner Bet�ubung. Auch konventionelle Metzger achten auf ein m�glichst gutes und schnelles Ausbluten.

Die Vorinstanzen haben Sch�chten und Judentum in tatsachenwidriger Weise willk�rlich gleichgesetzt und daraus - ebenso willk�rlich - abgeleitet, ein Absprechen der Menschenw�rde gegen�ber den Sch�cht-Juden erfolge deshalb notwendigerweise wegen ihrer Religion.

Im Pl�doyer vor Bezirksgericht hat der Angeklagte Rechtsquellen zitiert, welche belegen, dass seine �usserungen nicht rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes sind. Beide Vorinstanzen gingen mit keinem Wort auf diese Literaturhinweise, denen mangels einer etablierten h�chstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser neuen Strafnorm wesentliche Bedeutung zukommt, ein:

In der Einleitung (Seite 5) zur Botschaft des Bundesrates zum Rassismus-Artikel heisst es:

Verp�nt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gr�nde st�tzen.

G�nter Stratenwerth, "Schweizerisches Strafrecht"(Besonderer Teil II, Auflage 4, Seite 169,):

... dass das Verbot der Diskriminierung, wie schon der Gleichheitssatz als solcher, immer nur auf die unberechtigte Zur�cksetzung der betroffenen Person bezogen werden kann.

Rassistisch im Sinne des Gesetzes sind also nur unberechtigte Vorw�rfe, �ber deren Berechtigung schon gar keine Diskussion mehr m�glich ist, weil sie keinerlei Sachbezogenheit aufweisen und sich allein auf Vorurteile und unhaltbare Verallgemeinerungen st�tzen. Von einer solchen eindeutigen Situation ist die inkriminierte sachlich begr�ndete Sch�chtkritik trotz ihrer Sch�rfe Lichtjahre entfernt.

Die Vorinstanzen haben sich hartn�ckig geweigert, zu pr�fen, wie schlimm das Sch�chten ist. Die Ausf�hrungen des Angeklagten dazu ignorierend sind sie einfach willk�rlich davon ausgegangen, egal wie schlimm diese Tierqu�lerei sei, berechtige dies nicht, die Tierqu�ler als Unmenschen zu bezeichnen. Ein Oberrichter hielt dazu an der Berufungsverhandlung fest: "Die Vergleiche mit dem Holocaust sind menschenverachten." Diese Feststellung ist ihrerseits tierverachtend, weil damit unterstellt wird, das Leiden von Tieren k�nne prinzipiell nicht mit dem Leiden von Menschen verglichen werden. Dies widerspricht zumindest in Bezug auf h�here S�ugetiere - und um solche geht es beim Sch�chten - ganz klar den wissenschaftlichen Tatsachen �ber die Leidensf�higkeit von Tieren. Ein solch ignorantes Vorgehen bei der Beweisf�hrung, dieses Abstellen auf Mutmassungen, die im Widerspruch stehen zu den wissenschaftlichen Tatsachen, anstatt auf Beweise, ist bundesrechtswidrig.

Nach Niggli, Kommentar zur Rassendiskriminierung, (N 748), liegt Rassismus dann vor,

...wenn der Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wird, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund an den Kriterien der Rasse, Ethnie oder Religion ankn�pft.

Die inkriminierten �usserungen des Angeklagten haben einen f�r jedermann ersichtlichen sachlichen Grund: Tierqu�lerei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausgedr�ckte Auffassung mehrheitlich auf Zustimmung st�sst oder nicht. Entscheidend ist, dass sie auf einer sachlichen Begr�ndung basiert. Immerhin ist sogar vom Schweizerischen Gesetzgeber offiziell anerkannt, dass Sch�chten eine Tierqu�lerei ist. Jemandem aufgrund dieser Tierqu�lerei Unmenschlichkeit vorzuwerfen, kann sicher nicht als unberechtigte Zur�cksetzung ohne sachlichen Grund qualifiziert werden.

Nach Robert Rom, "Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht", Dissertation Uni Z�rich, (Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus

die Ideologie der �berlegenheit einer oder mehrer Rassen bzw die Unterlegenheit und Minderwertigkeit anderer Rassen. Diese Ideologie entspringt dem Glauben, dass die �berlegene Rasse sich durch unver�nderbare biologische, physische, charakterliche oder kulturelle Eigenschaften von anderen Rassen abhebe.

Rassendiskriminierung... �ussert sich in einer willk�rlichen, dh unsachlichen und ungerechten Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen allein aufgrund ihrer Rasse und unabh�ngig von deren tats�chlichen Verhalten oder sachlichen, gerechtfertigten Kriterien. Ziel der Ungleichbehandlung ist die Herabsetzung, Zur�cksetzung und Benachteiligung.

Die Publikationen des Angeklagten zum Thema Sch�chten haben nicht im entferntesten etwas mit diesem strafrechtlichen Rassismus-Begriff zu tun. Seine Kritik ist zwar scharf, aber f�r jedermann erkennbar sachlich begr�ndet. Es ist grotesk, in der Bezeichnung von Tierqu�lern als Unmenschen eine Rassendiskriminierung sehen zu wollen.

Auch mit folgendem Zitat aus der Botschaft des Bundesrates (Seite 46) haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt:

Die Gef�hrdung des gesch�tzten Rechtsgutes liegt in der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bem�hung um Intergrierung entziehen. Seiner Abstammung kann ein Mensch sich nicht entledigen.

Das ist im Zusammenhang mit dem Sch�chten gerade nicht der Fall. Wenn sich selbst liberale und unrelgi�se Juden wie Bundesr�tin Dreifuss und der Vizepr�sident der Israelitischen Cultusgemeinde Z�rich mit den Sch�chtjuden solidarisieren, kann ja wohl nicht behauptet werden, sie seien der Sch�cht-Kritik unentrinnbar ausgesetzt. Zudem geht es hier �berhaupt nicht um das Judentum ansich. Jeder Jude, auch der ultraorthodoxeste, kann dem Unmenschlichkeits-Vorwurf wegen des Sch�chtens sehr leicht "entrinnen", indem er sich vegetarisch ern�hrt. Das w�re erst noch eine ges�ndere und preisg�nstigere Ern�hrung, also sicher nichts Unzumutbares. Die j�dische Religion schreibt nicht vor, es m�sse Fleisch gegessen werden, sondern schr�nkt das Fleischessen im Gegenteil ein (zB darf Schweinefleisch grunds�tzlich nicht gegessen werden).

 

2. Die Sch�chtjuden sind keine gesch�tzte Gruppe im Sinne des Gesetzes

Das Obergericht hat im Entscheid vom 16. Februar 1998, worin die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde verneint wurde, zugestanden, dass sich die Kritik gegen eine unbestimmte Untergruppe der Juden richtet, welche nicht von der Israelitischen Cultusgemeinde vertreten werde. W�rtlich heisst es:

"Die Anklagesachverhalte kreisen s�mtliche um das vom Angeklagten kritisierte Sch�chten, das nur von einem Teil der Juden praktiziert bzw als Gebot eingehalten wird... Damit kann nun aber nicht von einer Gruppe von gleichartig direkt und unmittelbar Betroffenen ausgegangen werden, die �berdies und insbesondere von der Israelitischen Cultusgemeinde Z�rich repr�sentativ vertreten werden k�nnten."

Diese Feststellung der sachlichen Betroffenheit durch die inkriminierten angeblich rassendiskriminierenden S�tze ist eine Sachverhaltsfeststellung, an welche das kantonale Kassationsgericht wie auch der Kassationshof des Bundesgerichtes gebunden sind!

Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass beliebige nicht-abgegrenzte, nach aussen unbestimmte Untergruppen einer Religion, Rasse oder Ethnie auch vom Diskriminierungsverbot erfasst sein sollen. In den bestehenden Kommentaren wird dies sogar ausdr�cklich verneint. Indem das Obergericht behauptet (Seite 24), alle Juden seien gesch�tzt, in dem Sinne, dass quasi beliebige j�dische Minderheiten, welche nur die Gemeinsamkeit der Aus�bung eines perversen Rituals haben, gesch�tzt seien, wendet es das Gesetz falsch an.

Auf die folgenden Ausf�hrungen im Pl�doyer vor Bezirksgericht gingen beide Vorinstanzen nicht ein, offensichtlich nur deshalb, weil deren Ber�cksichtigung zwiengend zu einem Freispruch f�hrt, w�hrend die Verurteilung im vorliegenden Prozess aus politischem Opportunismus vorgegeben ist:

Die Adressaten der inkriminierten �usserungen im Zusammenhang mit dem Sch�chten sind nicht Juden schlechthin, sondern nur diejenigen, welche das Sch�chten unterst�tzen. Es stellt sich deshalb die juristische Frage, ob diese Untergruppe des Judentums als religi�se Gruppe im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden kann.

Nach Rehberg, Strafrecht Bd IV, (Zweite Auflage, S 182,) kann von einer religi�sen Gruppe im Sinne des Rassismus-Artikels nur gesprochen werden, wenn
sich die Angeh�rigen der Religion selber als Gruppe empfinden und diese auch von der �brigen Bev�lkerung als solche aufgefasst wird.

Im gleichen Sinne auch Niggli, Rassendiskriminierung, (Kommentar zum Art 261bis StGB, N 342 ff,) wonach eine Gruppe im Sinne des Gesetzes folgende Eigenschaften hat, die sie von anderen Gruppen wie Gesellschaften, Clubs, Mitglieder einer Berufsgattung, Studenten einer bestimmten Universit�t und anderen blossen Interessengemeinschaften unterscheiden:
Gruppen sind nach allgemeinem Konsens Gr�ssen, die nicht einfach Aggregate oder Ansammlungen von Individuen repr�sentieren, sondern soziale Gr�ssen mit eigener Identit�t darstellen, wobei sich die Gruppenmitglieder einander zugeh�rig f�hlen und bis zu einem gewissen Grad an ihre Mitgliedschaft in der Gruppe unver�nderlich gebunden sind...
Diese Unver�nderlichkeit ist eng verkn�pft mit der Vorstellung von "angeboren"...

Diese Gruppendefinition trifft vielleicht auf die Juden insgesamt zu, aber sicher nicht auf beliebige sektiererische j�dische Untergruppen. Als eine solche Untergruppe sind diejenigen Juden zu betrachten, welche sich dem Sch�chten verpflichtet f�hlen. Diese Gruppe ist nach aussen hin nicht definiert, und obwohl ich mich nun schon seit ein paar Jahren mit dem Sch�chten und in diesem Zusammenhang mit dem Judentum befasse, ist mir immer noch unklar, wie sich die Sch�cht-Anh�nger innerhalb des Judentums abgrenzen. Ich weiss lediglich, dass diese haupts�chlich in orthodoxen Kreisen zu suchen sind. Dort gibt es aber zB auch Vegetarier, welche kein Fleisch, also auch kein Sch�chtfleisch essen. Unklar ist mir bis heute, ob zB alle fleischessenden Mitglieder der Israelitschen Cultusgemeinde Z�rich das Sch�chtgebot anerkennen und sich daran halten. Meines wissens tragen zumindest nicht alle Mitglieder die bei gewissen orthodoxen Juden vorgeschriebene Kopfbedeckung. Unklar ist auch, ob und wie weit Juden, die nicht Mitglied einer solchen j�dischen Gemeinde sind, das Sch�chtgebot einhalten. Sicher ist, dass sich eine Mehrheit der Juden nicht an das Sch�chtgebot h�lt - dazu geh�rt zB Bundsr�tin Ruth Dreifuss, die gew�hnliches Tierqu�ler-Fleisch isst.

Nach Niggli
muss die Gruppe etwas Unabh�ngiges von ihren Mitgliedern darstellen, die sie konstitutionieren, mithin eine selbst�ndige Gr�sse mit eigener Identit�t , (N 357) und
Massgebendes Kriterium muss die gesellschaftliche Existenz einer "Gruppe" als Eigenst�ndiges, Benennbares sein (N469).

Dies trifft f�r die Sch�cht-Anh�nger ganz bestimmt nicht zu. Diese Gruppe hat nicht einmal einen Namen, geschweige denn eine von aussen erkennbare Identit�t.

Dazu kommt das nicht erf�llte Kriterium der Unver�nderlichkeit:

Die Unver�nderlichkeit w�re schon beim Judentum als Ganzes eine eigenartige, geradezu diskriminierende Behauptung. Es gibt viele ehemalige Juden, die das Judentum abgelegt haben. Es waren ausgerechnet die Nazis, die nicht danach fragten, ob sich ein Mensch zum Judentum bekenne oder nicht, sondern ihn aufgrund seines Stammbaumes zum Juden machten. Zu behaupten, das Jude-Sein sei eine unver�nderliche Eigenschaft, wie etwa ein Schwarzer oder ein T�rke zu sein, halte ich f�r rassistisch im h�chsten Masse, geradezu als R�ckfall in die nationalsozialistische Rassentheorie, von der man weiss, dass sie biologisch unhaltbar ist. Was viele Juden abh�lt, aus der Gemeinde auszutreten, sind vorallem wirtschaftliche Gr�nde. So meldete sich bei mir eine J�din, welche wegen dem grausamen Sch�chten schlaflose N�chte hat. Auf meinen Vorschlag hin, sie solle doch mit uns zusammenarbeiten und aus einer Gemeinschaft, die solche Grausamkeit unterst�tze, austreten, antwortete sie, dass sie wirtschaftlich so stark in diese Kreise eingebunden sei, dass dies nicht kurzfristig m�glich sei; sie w�rde ihren Job verlieren und sich damit wirtschaftlich stark schaden. Blosse wirtschaftliche Abh�ngigkeit kann aber wohl nicht das sein, was im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung als unver�nderliche Zugeh�rigkeit verstanden werden muss. Sonst w�ren wir wieder bei einer Gruppendefinition, die auch blosse Interessengemeinschaften einschliessen w�rde.

Erst recht fehlt das Kriterium der Unver�nderlichkeit bei der Gruppe der Sch�cht-Anh�nger. Es geht nur um Ern�hrungsgewohnheiten. Der Verzicht auf die ohnehin nicht gesunde Fleischnahrung reicht bereits, nicht mehr zu dieser Gruppe zu geh�ren. Selbst der orthodoxeste aller orthodoxen Juden steht im Einklang mit den strengsten Auslegungen j�discher Religionsvorschriften, wenn er sich vegetarisch ern�hrt.

Nach Niggli (N 459) umfasst der Begriff der Religion eine
Gesamtsicht der Welt"..., ein eigentliches Glaubenssystem.

Die Europ�ische Menschenrechtskommission hat denn auch beim Wunsch, auf dem eigenen Grundst�ck beerdigt zu werden, die Religionsaus�bung verneint, da dieser Wunsch nicht "Ausdruck einer zusammenh�ngenden Sicht grundlegender Probleme" darstellt.

Der Wunsch, gesch�chtetes Fleich zu essen, ist analog zu diesem Pr�judizfall. Dabei ist wichtig zu sehen, dass das Essen von Sch�cht-Fleisch kein vorgeschriebenes Ritual, keine eigentliche Kultushandlung darstellt. Die koscheren Speiseregeln sind eben blosse Speiesregeln und besagen lediglich, wie Fleisch gewonnen werden soll f�r diejenigen, die auf Fleischgenuss nicht verzichten wollen.

Das Merkmal des Sch�chtens begr�ndet also ganz klar keine Religion im Sinne des Rassismus-Artikels. Die Anklage ist schon allein deshalb haltlos.

Weil das erstinstanzliche Urteil auf diese fundierten Ausf�hrungen des Angeklagen nicht einging, griff er diesen Aspekt im Pl�doyer vor Obergericht erneut auf - erneut ungeh�rt:

Der neue Rassismus-Artikel des Strafgesetz-Buches stellt unter Strafe, wer jemandem wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einer religi�sen oder ethnischen Gemeinschaft die Menschenw�rde abspricht. Ich habe nie jemandem wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einem Volk oder einer Religion die Menschenw�rde abgesprochen.

Hingegen spreche ich den Sch�cht-Juden die Menschenw�rde ab, so wie ich allen Tierqu�lern die Menschenw�rde abspreche. Die Sch�cht-Juden, dh diejenigen Juden die das Sch�chten unterst�tzen, stellen jedoch keine ethnische oder religi�se Gruppe mit erkennbarer Gruppenidentit�t dar, sondern sind eine unbestimmte Minderheit unter den Juden. Es fehlt deshalb an der gesetzlichen Voraussetzung, um den Rassismus-Artikel �berhaupt auf die inkriminierten �usserungen anwenden zu k�nnen. Allein schon deshalb muss die Verurteilung aufgehoben werden.

Zur Tarnung der Willk�r in diesem Punkt behaupten die Vorinstanzen kurzerhand, von den inkriminierten S�tzen seien die Juden insgesamt betroffen. Dass diese Behauptung krass der Feststellung des Obergerichtes im Entscheid �ber die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde widerspricht, ist oben bereits dargelegt worden. Dar�berhinaus vermischen die Vorinstanzen gezielt zwei ganz unterschiedliche Stossrichtungen der Kritik des Angeklagten, n�mlich

1. die Kritik an den Juden wegen deren politischer Solidarit�t mit den Sch�chtjuden und

2. die Kritik an den Sch�cht-Juden, denen er die Menschenw�rde abspricht,

und behaupten aufgrund dieser Vermischung, der Angeklagte greife alle Juden an - suggerierend: er greife alle Juden menschenverachtend an.

 

3. Unn�tig verletzende Formulierungen?

Darf man seinen Gef�hlen so z�gellos Ausdruck verleihen und Sch�cht-Juden mit Naziverbrechern vergleichen? Erweist man damit den Tieren nicht letztlich einen B�rendienst? Antwort: Man darf. Denn erstens erfreut man damit Gleichgesinnte, die sich nach solchem Klartext verstanden und erleichtert f�hlen. Zweitens �rgert man nur diejenigen, die R�cksicht in Stilfragen nicht reklamieren k�nnen, weil ihre eigene R�cksichtslosigkeit derart monumental ist, dass sie sogar das Zu-Tode-Foltern empfindsamer Lebewesen in Auftrag geben lediglich eines kulinarischen Fleischgenusses wegen. Und drittens r�ttelt man vielleicht einige wach, die �leisere T�ne bisher �berh�rt haben.

Die Vorinstanzen werfen dem Angeklagten vor, das Sch�chten d�rfe schon als Tierqu�lerei kritisiert werden (Obergericht Seite 28), der Angeklagte sei dabei aber mit seiner Kritik an den Sch�chtjuden zu weit gegangen. Dieser Vorwurf l�uft darauf hinaus, den Angeklagten zu zwingen, seine Kritik sanfter zu formulieren, was mit der Meinungs�usserungsfreiheit unvereinbar ist. Diese Meinung - tiersch�tzerische Kritik m�sse diplomatisch formuliert werden - taucht immer wieder auf, nicht nur bei Richtern, entlarvt aber letztlich nur die tierverachtende Einstellung, die darauf hinausl�uft, nur wegen Tieren d�rften Menschen (Tierqu�ler) nicht massiv kritisiert werden, da es ja eben "nur" um Tiere geht.

Der Obergerichtspr�sident hat dem Angeklagten an der Hauptverhandlung vorgeworfen, seine Kritik am bet�ubungslosen Sch�chten sei grobschl�chtig. Da hat er den Nagel auf den Kopf getroffen: Das Sch�chten ist wahrlich ein grobes Schlachten.
Bekanntlich geh�rt auf einen groben Klotz ein grober Keil.

"Grausamkeit gegen die Tiere ist eines der kennzeichnendsten Laster eines niederen und unedlen Volkes. Wo man ihrer gewahr wird, ist es ein sicheres Zeichen der Unwissenheit und Roheit, welche selbst durch alle Zeichen des Reichtums und der Pracht nicht �bert�ncht werden kann. Grausamkeit gegen Tiere kann weder bei wahrer Bildung, noch bei wahrer Gelehrsamkeit bestehen."
Alexander von Humboldt
(zitiert nach Manfred Kyber, Tierschutz und Kultur)

Wenn ich ein Rassist bin, ist Alexander von Humboldt auch einer. Das qualifiziert weder Alexander Humboldt noch mich, sondern diesen Unrechtsstaat.

 

4. Gleichstellung von Menschen mit Tieren

Die Vorinstanzen beschuldigen den Angeklagten, in dem er einen grausamen Massenmord an Tieren mit dem Holocaust vergleiche, stelle er Menschen mit Tieren gleich, was menschenverachtend sei.

Es ist bem�hend, Institutionen dieses Landes, welche �ber Recht und Unrecht zu richten haben, in einer Verteidigungsschrift elemtaren Nachhilfeunterricht in Ethik geben zu m�ssen. Da in diesem politischen Prozess ohnehin nicht geh�rt wird, was der Angeklagte vorbringt, sei lediglich auf die umfangreiche Literatur dazu verwiesen.

Die folgende Zuschrift einer nicht akademisch gebildeten Frau zeigt, dass diese auf menschlich-ethischer Ebene Wesentliches begriffen hat, das den eingebildeten, machtbesessenen vorinstanzlichen Richtern total abgeht:

Sehr geehrter Herr Dr Kessler! Ich bin (leider) in keiner Hinsicht militant, aber dennoch finde ich es Not-wendig, die Anwaltschaft f�r Tiere heutzutage streitbar auszu�ben. Mich verletzt am meisten die masslose �berheblichkeit von Menschen, sich kraft ihres �gottgewollten� Status als vernunftbegabte �Kronen der Sch�pfung� zu Vergewaltigern der Natur aufzuschwingen. Von einer �uns�glichen Gleichstellung� von Massenmord von Menschen mit der T�tung von Tieren zu sprechen [Obergerichtsurteil im Sch�cht-Prozess], ist sicher todernst so gemeint und zeugt f�r totale Blindheit und Verkennung unserer Stellung als Menschen im globalen Zusammenhang der Welt. �Der untr�gliche Gradmesser f�r die Herzensbildung eines Volkes und eines Menschen ist, wie sie die Tiere betrachten und behandeln.� (Berthold Auerbach) Hannelore Riess, T�germoosstr 9, 8280 Kreuzlingen

 

5. Diskriminierende Anwendung der Rassismus-Strafnorm

Die Vorinstanzen sind mit keinem Wort auf den Vorhalt der diskriminierenden Auslegung des Diskriminierungsverbotes (StGB Art 261bis) eingegangen .

Pl�doyer vor Bezirksgericht, Seite 10 ff:

Das Antirassismusgesetz (ARG) wurde dem Stimmb�rger als Mittel gegen Diskriminierungen verkauft - wer m�chte da dagegen sein! -, ist jedoch selbst in h�chstem Masse diskriminierend. Nur ethnische und religi�se Gruppen werden vor Diskriminierung gesch�tzt. Dagegen d�rfen zB "die Schweizer" oder wir "Tiersch�tzer" ungestraft beleidigt werden, wie die folgenden F�lle zeigen:

Ein j�discher K�rschner hat uns Tiersch�tzer in der WELTWOCH vom 14. M�rz 1996, als Nazis beschimpft, weil wir zum Boykott der grausamen Pelzmode aufrufen. Auf unsere Anzeige hin hat die Basler Anklagebeh�rde festgehalten, dass damit das ARG nicht verletzt worden sei. F�r den umgekehrten Fall stehe ich nun hier vor Gericht, obwohl ich - im Gegensatz zu diesem j�dischen K�rschner - gute und ehrenwerte Gr�nde f�r meine Kritik habe. Diese Einseitigkeit des ARG bzw dessen Anwendung verletzt das verfassungsm�ssige Gleichheitsgebot. Keiner anderen Volksgruppe ist es in der neueren Schweizer-Geschichte gelungen, derartige verfassungswidrige Sonderrechte gesetzlich zu verankern und gegen ihr nicht genehme B�cher und Ansichten die Strafjustiz einsetzen zu k�nnen.

Dieser j�dische K�rschner heisst Hans Mayer. Er betreibt sein tierqu�lerisches Handwerk in Bubendorf/BL. Im Namen der von mir gegr�ndeten "Schweizerischen Glaubensgemeinschaft militanter Tiersch�tzer" reichte ich eine Rassismus-Strafanzeige ein. Die Basler Strafbeh�rden stellten das Verfahren am 8. August 1996 ein. Eine gegen die Menschenw�rde verstossende Herabsetzung von Tiersch�tzern durch Juden ist also auch dann erlaubt, wenn diese als Religionsgemeinschaft organisiert sind. In der Schweiz sind nicht mehr alle B�rger vor dem Gesetze gleich. Das zeigt sich auch an folgendem Fall, wo der Rassismus-Tatbestand ebenfalls verneint wurde, weil sich die herabw�rdigenden Angriffe eben nicht gegen Juden richten:

In seinem Buch "Die Antwort" (Aristoteles-Verlag) �ussert sich der Jude Bruno Cohn aufhetzerisch und beleidigend gegen das Christentum und gegen das Schweizervolk. Ich zitiere daraus (Seite 369):

"... das Christentum hat es sich ja recht einfach gemacht. Es ignoriert die b�sen Dinge dieser Welt und versteht sich fernab von allem B�sen als der Lichterglanz des Guten."(Seite 376:)

"Dieser in der unr�hmlichen schweizerischen Rechtsgeschichte allgemein als 'Sch�chtartikel' ... bekannt gewordene Paragraph des Grundgesetzes war ein recht plumper Angriff auf die Juden..."(Seite 377) auf die Schweiz bezogen schreibt Cohn weiter:

"... ein geistig eher r�ckschrittliches Volk...".Und schliesslich (Seite 376) behauptet er auch noch, Rabbi Meir ben Baruch von Rothenburg h�tte es eher verdient, Schweizer Nationalheld zu sein, als Wilhelm Tell.

Die Bezirksanwaltschaft Z�rich hat diese rassistische Beleidigung eines ganzen Volkes als "wissenschaftliches, differenziert argumentierendes Buch" beurteilt und meine Anzeige wegen Rassismus abgewiesen. Die �usserungen m�ssten im Zusammenhang gesehen werden. Deshalb sei der Tatbestand des Rassismus nicht erf�llt. Dies h�tte ich auch selbst merken m�ssen. Die Anzeige sei deshalb leichtfertig erfolgt, weshalb mir als Anzeigerstatter die Verfahrenskosten von Fr 715.10 �berbunden w�rden.

Die herablassenden �usserungen Cohns �ber das Christentum und das Schweizervolk sollen also "wissenschaftlich" und "differenziert" und deshalb nicht rassistisch sein. Fadenscheiniger geht es ja wohl nicht mehr! In meinem Fall wird der tiersch�tzerische Gesamtzusammenhang nicht ber�cksichtigt, und es wird in der Anklageschrift v�llig �bergangen, dass ich sehr differenziert argumentiere und sich meine scharfe Kritik nicht gegen alle Juden richtet. Meine Ver�ffentlichungen sind mindestens so differenziert und "wissenschaftlich" wie das Buch von Cohn.

Wer bisher noch nicht realsiert hat, was in diesem Staat vor sich geht, der checked hoffentlich jetzt anhand dieser Beispiele und an meiner voraussehbaren Verurteilung den Ernst der Situation und den Zustand der Nation, der von Meinungsterror und Justizwillk�r gepr�gt ist.

Auch ein Rassismus-Verfahren gegen Bundesrat Delamuraz ist eingestellt worden mit der Begr�ndung, seine �usserungen qualifizierten das Verhalten j�discher Kreise innerhalb eines bestimmten Kontextes, nicht aber diese selbst. Die Bezirksanwaltschaft hat meinen Antrag, wegen der v�lligen Analogie zu meinem Fall auch das Verfahren gegen mich einzustellen, nicht einmal beantwortet. Ich bin eben nicht Delamuraz, und in der Schweiz sind zwar alle Menschen gleich, nur einige sind etwas gleicher.

Sigmund Feigel, der Anwalt der Israelitsichen Cultusgemeinde Z�rich, der die halbe Schweiz mit Rassismusklagen eindeckt, hat �ber Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer Stimmb�rger, welche das untaugliche Antirassismusgesetz abgelehnt haben, als "das gr�sste politische Lumpengesindel" bezeichnet. Das ist legal. Nicht legal ist hingegen meine Kritik am sch�chtenden Lumpengesindel.

Beim Vollzug des Antirassismusgesetzes kommt es offensichtlich nicht darauf an, was gesagt wird, sondern wer es sagt. W�hrend vorgegeben wird, mit diesem Gesetz die Diskriminierung zu bek�mpfen, wird es selbst zu einem Instrument f�r staatliche Diskriminierung und Repressionen gegen unbequeme politische Minderheiten.

Pl�doyer vor Obergericht, Seite 44:

Ich habe vor dem Bezirksgericht ausf�hrlich dargetan, dass die gegen mich angewendete Auslegung der Rassismus-Strafnorm die Meinungs�usserungsfreiheit in diskriminierender Weise verletzt (Art 14 in Verbindung mit Art 10 EMRK). In anderen F�llen, insbesondere wenn es um Angriffe von Juden gegen Nicht-Juden geht, wurde nach v�llig anderen Kriterien entschieden, welche im vorliegenden Fall ebenfalls h�tten zu einem Freispruch f�hren m�ssen. So wurde zB ein j�discher K�rschner freigesprochen, der uns Tiersch�tzer Nazimentalit�t vorgeworfen hat, weil wir zum Boykott von Pelzkleidern aufrufen. F�r die Einzelheiten dieses Falles verweise ich auf mein erstinstanzliches Pl�doyer.

Sigmund Feigel, Ehrenpr�sident und Rechtsvertreter der Israelitsichen Cultusgemeinde Z�rich, welcher die halbe Schweiz mit Rassismusklagen eindeckt, hat am 21. Juni 1994 im Schweizer Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer Stimmb�rger, welche das untaugliche Antirassismus-Maulkorbgesetz abgelehnt haben, als "das gr�sste politische Lumpengesindel" beschimpft. Das ist legal. Mit Gef�ngnis bestraft wird hingegen meine Kritik am sch�chtenden Lumpengesindel!

Das Gesetz, das angeblich zur Bek�mpfung der Diskriminierung geschaffen wurde, ist selbst zum Instrument f�r schwere Diskriminierungen geworden.

Das Antirassismusgesetz schafft Sonderrechte f�r Juden, und wer sich auf solche Art und Weise Sonderrecht zu verschaffen sucht, der muss sich nicht wundern, wenn er sich unbeliebt macht. Und wenn sich Juden unbeliebt machen, sind immer die Antisemiten schuld, so einfach ist das. Durch diesen sprachlicheln Missbrauch ist der Begriff Antisemitismus seiner einst tragischen Bedeutung auf unverantwortliche Weise v�llig entleert worden. Er wird f�r politische Interessen und f�r Gold und Dollars missbraucht. Das empfinde ich als geschmacklose Beleidigung der vom Nazi-Regime ermordeten Juden.

Wenn ich christlichen Kl�stern, welche Tier-KZs betreiben, vorwerfe, sie seien nicht besser als damals die Nazis, dann ist bisher niemand auf die Idee gekommen, das sei Rassismus. F�r die Einzelheiten verweise ich auf mein Pl�doyer vor Bezirksgericht.

Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die geltend gemachte und sachlich belegte diskriminierende Anwendung des Diskriminierungsverbotes eingegangen ist, wurden das rechtliche Geh�r und die Begr�ndungspflicht verweigert (Art 6 EMRK).

Eine weitere willk�rliche und diskriminierende Rechtsanwendung ist darin zu sehen, dass die zweite der inkriminierten �usserungen in diesem Sch�chtprozess, welche gleichermassen Juden und Moslems betrifft, nur bez�glich der Juden als diskriminierend beurteilt worden ist, was auch dem Obergericht auffiel (Seite 30 unten), allerdings ohne dass daraus die rechtlich notwendigen Konsequenzen gezogen worden w�re; die in mehrfacher Hinsicht schludrige Anklage wurde einfach akezptiert - charakteristisch f�r einen politischen Prozess):

"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arierwahn, orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie. Rechtfertigt diese den Sch�chtholocaust?"

Die Verurteilung wegen dieser �usserung erfolgte, weil (angeblich) rassendiskriminierend (nur) gegen�ber Juden (erstinstanzliches Urteil Seite 50). Diese diskriminierende, einseitig indoktrinierte Denkweise ist analog zum Ph�nomen, dass bei der "Aufarbeitung der Geschichte" immer nur von den Juden die Rede ist, als w�ren von den Nazis nur die Juden verfolgt und in KZs gesteckt worden. Dieser Anspruch der Juden auf Sonderrechte und (ironischerweise!) auf Sonderbehandlung zieht sich wie ein roter Faden durch alle bez�glichen Themen und gilt bei der staatlichen Festlegung der "historischen Wahrheit" genau so wie bei der diskriminierenden Anwendung des Diskriminierungsverbotes, das offensichtlich nur f�r j�dische Interessen geschaffen wurde, und - international gesehen - zB in Israel bez�glich der Pal�stinensern nicht gilt. In Israel d�rfen Pal�stinenser sogar mit richterlicher Billigung gefoltert werden (siehe Pl�doyer vor Obergericht Seite 23), getreulich dem, was im Talmud �ber Nichtjuden und anderes Vieh steht (siehe Pl�doyer vor Obergericht Seite 18 ff).

Unsinnig ist vorliegendes Urteil auch bei der Anwendung des Begriffs Menschenw�rde, welche - so argumentieren beide Vorinstanzen wiederholt - grunds�tzlich niemandem abgesprochen werden darf , worauf beide Vorinstanzen dann sofort Nazis und Menschenfresser als Unmenschen der schlimmsten Art darstellen (Seitenhinweise siehe unten). Ein Unmensch hat keine Menschenw�rde. Nazis und Menschenfressern darf also - beide vorinstanzlichen Urteile sind diesbez�glich ganz klar - die Menschenw�rde abgesprochen werden, obwohl die Menschenw�rde grunds�tzlich niemandem abgesprochen werden darf! Ein Urteil, dass auf derart krasser Willk�r beruht, muss zwingend aufgehoben werde, was aber in vorliegendem Prozess voraussehbar nicht geschehen wird, weil es sich um einen politischen Prozess handelt, indem nicht Recht, sondern politische Willk�r gesprochen wird. Nun denn, dann ist dieses Unrecht wenigstens f�r die sp�tere Geschichtsschreibung amtlich dokumentiert, zuhanden einer sp�teren Historikerkommission, welche das einer sp�teren Generation unverst�ndliche heutige Massenverbrechen an den Tieren und die Beteiligung der Schweiz an den Tier-KZs zu untersuchen haben wird. Der Unterschied zur Schweiz des Zweiten Weltkrieges ist nur der, dass sich das heutige Unrecht nicht im Geringsten auf einen Notstand berufen kann. Das heute von Regierung und Justiz gedeckte Massenverbrechen an den Nutztieren entspringt simpler materialistischer Habgier einer Wohlstandsgesellschaft, welche von einem degenerierten, macht- und wirtschaftss�chtigen Regime gesteuert wird.

Auf die Widerspr�chlichkeit im erstinstanzlichen Urteil bez�glich dem Absprechen der Menschenw�rde einerseits gegen�ber den Sch�cht-Juden, andererseits gegen�ber Nazis und Menschenfressern, hat der Angeklagte im Pl�doyer vor Obergericht auf Seite 14 hingewiesen:

Respekt und Ansehen muss verdient sein und kann nicht einfach per Strafgesetzbuch verordnet werden. Das st�ndige Wehklagen �ber angeblich zunehmenden Antisemitismus quarkt viele B�rger langsam an, die sehen, mit welcher R�cksichtslosigkeit und Arroganz gewisse j�dische Mitb�rger solche Tendenzen leichtfertig provozieren und glauben, selbst �berhaupt nichts f�r ihr Ansehen leisten zu m�ssen. Wer sich Sonderrechte verschafft und einen Staat im Staat bildet, muss sich �ber Aversionen nicht wundern. Und wer es unterst�tzt oder bef�rwortet, dass einzig und allein f�r einen ungesunden kulinarischen Fleischgenuss Tiere ohne Bet�ubung barbarisch geschlachtet werden, muss sich nicht wundern, wenn er als barbarischer Unmensch angesehen wird.

Mit Schiller bin ich der Meinung, Menschenw�rde m�sse erworben und bewahrt werden und hafte nicht automatisch jedem Homo Sapiens an. Schiller schreibt:

Der Menscheit W�rde ist in eure Hand gegeben,
Bewahret sie!
Sie sinkt mit euch! Mit euch wird sie sich heben!

Die Menschenw�rde ist also auch nach Schiller eine Verpflichtung, keine angeborene Eigenschaft. Zur Menschenw�rde geh�rt die F�higkeit und Freiheit, auf Angenehmes, N�tzliches oder Profitables zu verzichten, wenn damit einem anderen Wesen ungerechtfertigt Sch�den oder Schmerzen zuf�gt w�rde.

Es ist heute wissenschaftlich erwiesen, dass eine vegetarische Ern�hrung ges�nder ist. Menschen, die einzig und allein aus kulinarischer Gier auf Fleisch nicht auf qualvolles T�ten verzichten k�nnen, haben keine menschliche W�rde. Und wo keine Menschenw�rde vorhanden ist, kann auch nicht gegen diese verstossen werden! Der Rassismus-Tatbestand (gem�ss Art 261bis Abs 4 StGB) ist nur erf�llt, wo gegen die Menschenw�rde verstossen wird.

Gem�ss BGE 121 IV 82 ist jener kein ehrbarer Mensch, der Sympathie f�r das nationalsozialistische Regime hegt. Diese Auffassung teile ich. Wie jeder richterliche Erlass, muss auch dieser allgemeing�ltig sein, sonst ist er willk�rlich. Nach Bundesgerichtspraxis ist also ein Mensch mit Sympathie f�r bestialisches Verhalten kein ehrbarer Mensch. Somit ist ein Menschen, der das bestialische Sch�chten bef�rwortet, kein ehrbarer Mensch - besonders, wenn es sich um gebildete, aufgekl�rte Menschen handelt, die wissen, was sie tun - was auf die Juden in der Schweiz mehrheitlich zutrifft, im Gegensatz zu vielen moslemischen Einwanderern, welche das Sch�chten gelegentlich noch aus Tradition und Unwissenheit praktizieren. Die h�chsten islamischen Religionsf�hrer haben dagegen vor Deutschen Gerichten gutachterlich erkl�rt, dass der Islam gebiete, mit den Tieren schonungsvoll umzugehen und ein Bet�uben der Tiere vor dem Schlachten nicht gegen Religionsvorschriften verstosse. Und die meisten moslemischer Gruppierungen in der Schweiz aktzeptieren heute die Bet�ubungspflicht.

Wenn allein schon der Vergleich mit Nazis als rassistisch qualifiziert wird, dann m�ssten alle jene Historiker, Politiker, Publizisten und Kommentatoren, welche die Nazis selbst als Unmenschen darstellen, wegen Rassismus verfolgt werden, denn dieser verfehlte Rassismus-Artikel im StGB verbietet es, Menschen allein aufgrund ihrer Zugeh�rigkeit zu einer Volksgruppe in "einer gegen die Menschenw�rde verstossenden Weise" herabzusetzen. Jeder der die Nazis in irgend einer Form, direkt oder indirekt als Unmenschen qualifiziert, macht sich somit strafbar - auch Sie, Herr Gerichtspr�sident, wenn Sie meinen Nazi-Vergleich an dieser �ffentlichen Gerichtsverhandlung als rassistisch verurteilen! Und ich f�ge gleich an, dass ich auf der Vorschrift zur �ffentlichen Urteilsverk�ndung beharren werde.

Wer allein schon den Vergleich mit Nazis als rassistisch beurteilt, der �ussert sich damit nach strenger Logik indirekt rassistisch gegen�ber den Nazis selbst. Ich werde deshalb Sie, Herr Pr�sident, wegen Rassismus anzeigen, wenn Sie mich wegen diesem Vergleich verurteilen.

Damit keine Missverst�ndnisse aufkommen: ich betrachte die Untaten des Nazi-Regimes ganz klar als unmenschlich. Ich warne lediglich vor einer politisch motivierten diskriminierenden Verurteilung. Das Gericht steht vor einer wegweisenden Entscheidung. Es stehen drei Wege offen:

Entweder geht das Gericht davon aus, dass es mit dem Rassismus-Artikel unter keinen Umst�nden vereinbar ist, einem Menschen die Menschenw�rde abzusprechen,

oder das Gericht l�sst eine Art Wahrheitsbeweis zu wie bei Ehrverletzungen und anerkennt zB, dass Nazis als Unmenschen bezeichnet werden d�rfen, weil sie sich unmenschlich verhalten haben,

oder - als dritte M�glichkeit - das Gericht befindet, dass ein Vergleich mit Nazis noch gar keinen Rassimus-Tatbestand (Art 261 bis StGB) erf�llt.

W�hlt das Gericht den ersten Weg, findet also, niemandem d�rfe die Menschenw�rde abgesprochen werden, dann macht es sich selbst wegen Rassismus strafbar, sobald es �ffentlich verk�ndet, der Vergleich mit Nazis sei rassistisch, denn das ist gegen�ber den Nationalsozialisten eine klar rassistische �usserung, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass Nazis derartige Unmenschen sind, dass allein schon ein Vergleich mit ihnen unmenschlich ist.

W�hlt das Gericht den zweiten Weg, betrachtet also gerechtfertigte Kritik nicht als rassistisch, dann ist es gezwungen, sich ausf�hrlich mit der Frage zu befassen, ob Sch�chten ein bestialisches Verhalten ist, wie ich behaupte, oder eine humane Schlachtmethode, wie gewisse Juden behaupten. Es ist mir durchaus recht, wenn diese Frage einmal Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung wird.

Die Wahl des dritten Wegs ist der einzige, der juristisch korrekt infrage kommt, weil mein Vergleich mit Nazis begr�ndet und differenziert ist, sich nicht an der Z�geh�rigkeit zur einer Religion orientiert sondern an einem verwerflichen, unmenschlichen Verhalten, welches nicht charakteristisch ist f�r eine Mehrheit der Juden ist und somit auch nicht die Juden ansich trifft. Damit ist der Rassismus-Tatbestand klar nicht erf�llt.

Mit meinem provokativen Vergleich mit Nazis dr�cke ich einerseits meine Emp�rung dar�ber aus, dass sch�chtende Juden aus der Geschichte nichts gelernt haben und eine unmenschliche Unterdr�ckung von Wehrlosen offenbar nur erkennen k�nnen, wenn sie selbst die Opfer sind. Andererseits dr�ckt dieser Vergleich meine �berzeugung aus, dass ein bestialisches Verhalten gegen�ber Tieren ethisch nicht als geringf�giger zu werten ist als ein bestialisches Verhalten gegen�ber Menschen. Wenn ich mich mit einer solchen �berzeugung in einem Rechtsstaat, der bis heute den Holocaust an den Tieren nicht nur duldet, sondern auch noch mit Steuergeldern subventioniert, strafbar mache, dann f�hle ich mich nicht im geringsten betroffen, dann wird damit lediglich einmal mehr der bedenkliche Zustand der Nation sichtbar. Dann sehe ich mich veranlasst, diesen Staat selbst mit dem Nazi-Regime zu vergleichen: Auch dort haben die Gerichte das staatliche Unrecht gedeckt und diejenigen verurteilt, welche den Mut hatten, ihre Stimme gegen das Unrecht zu erheben.

Dazu meinte das Obergericht (Seite 26 ) in vornehm-humanistisch klingender Sprache, aber im Grunde genommen lapidar:

"Menschenw�rde ist unantastbar und unverzichtbar; sie gilt f�r alle ..."

Dem Widerspruch dieses wohlklingenden Grundsatzes zum eigenen Verhalten des Bezirks- und des Obergerichtes, welche Nazis und Menschenfresser als die allerschlimmsten Verbrecher und Unmenschen bezeichnen (Bezirksgericht Seite 51, Obergericht Seite 30, 33 und 38) weicht die Vorinstanz begreiflicherweise aus. Seite 32 wird einfach behauptet, das sei "selbstredend die falsche Fragestellung". Dann folgen noch ein paar beim besten Willen unverst�ndlich S�tze. Auf die sorgf�ltigen Ausf�hrungen des Angeklagten zu diesem wesentlichen Punkt geht die Vorinstanz nicht ein. Die Beschr�nkung auf ein paar unverst�ndliche Behauptungen hat wohl ihren Grund darin, dass �ber un�berwindliche logische Widerspr�che am besten geschwiegen wird. Um davon abzulenken, folgen in gelehrt klingenden, aber hohlen Phrasen Ausf�hrungen �ber Selbstverst�ndlichkeiten und Unbestrittenes. Aber keine Kuh leckt weg, dass solche logische Widerspr�che Willk�r darstellen und deren Vertuschung durch Schweigen bzw nichtssagende Scheinbegr�ndungen das rechtliche Geh�r verletzen.

Auf die Ausf�hrungen dazu im zweitinstanzlichen Pl�doyer (Seite 30 und Seite 38) ging das Obergericht in seiner offensichtlich vor der Hauptverhandlung entworfenen Urteilsbegr�ndung (der Referent hielt es nicht f�r n�tig, seinen vorbereiteten Notizen noch viel beizuf�gen) schon gar nicht mehr ein:

Seite 30:

Zitat aus den VgT-Nachrichten Nr 6/1995:

"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arierwahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie. Rechtfertigt diese den Sch�chtholocaust?"

[Siehe den Textzusammenhang im Originaltext in VN 95-6]

Das Bezirksgericht beurteilt diese Aussage mit folgender Begr�ndung als rassendiskriminierend:
1. Es sei eine Gleichstellung "der religi�sen �berzeugung der Juden mit der Nazi-Ideologie".
2. Die Nazis seien anerkanntermassen Verbrecher der �belsten Art gewesen.
3. Mit diesem Verlgeich w�rden die Juden als Schwerstverbrecher verunglimpft.

Vorab halte ich fest, dass ein Vergleich keine Gleichstellung ist. Es ist �blich und im Rahmen der Meinungs�usserungsfreiheit erlaubt, auch mit krassen, schockierenden Vergleichen auf den Kerngedanken einer Sache hinzudeuten. Was ich mit der inkriminierten �usserung sagen will, ist, dass eine Ideologie - sei diese nun religi�s oder nationalsozialistisch begr�ndet - keine Unmenschlichkeiten rechtfertigt. So wie die nationalsozialistische Rassentheorie keine Rechtfertigung f�r die Judenverfolgung sein kann, so kann auch ein religi�ser Fanatismus keine Rechtfertigung f�r bestialische Tierqu�lerei sein. Dieser Sinn geht aus dem Gesamtzusammenhang klar hervor. Wieder hat hier die Vorinstanz willk�rlich den Kontext ausgeblendet und nicht danach gefragt, wie der unvoreingenomme Leser den ganzen Text versteht. Stattdessen wurden wieder zielstrebig Unterstellungen konstruiert, welche dem politischen Urteil den Anschein von Rechtm�ssigkeit geben sollen.

Im �brigen habe ich bereits darauf hingewiesen, dass nicht alle Nazis, dh Angeh�rige der NSDAP, Kriegsverbrecher oder �berhaupt Verbrecher waren. Die pauschale Qualifizierung der Nazis als "Verbrecher der �belsten Art" ist eine strafbare rassistische �usserung des vorinstanzlichen Einzelrichters, Parteigenosse von Bundesr�tin Dreifuss, also ausgerechnet jener Partei, die sich am lautesten gegen Rassendiskriminerung stark macht und eine eigentliche Antirassismus-Neurose entwickelt hat. Auch hier wird wieder deutlich, dass es in diesem ganzen Antirassismus-Affentheater haupts�chlich darauf ankommt, wer gegen wen etwas sagt. Gegen gew�hnliche Schweizer und gegen Tiersch�tzer d�rfen ohne weiteres menschenverachtende Kampagnen gef�hrt werden. Ich habe das schon vor Vorinstanz anhand konkreter F�lle belegt.

Der f�r das erstinstanzliche Urteil verantwortliche sozialdemokratische Bezirksrichter wird wahrscheinlich einwenden, dass er nur Nazi-Verbrecher gemeint habe, was f�r den Leser aus dem Zusammenhang erkennbar sei. Nun gut. Warum gesteht er dann nicht auch mir zu, dass ich - mindestens ebenso leicht erkennbar - nur die Sch�cht-Juden gemeint habe? In b�swillig verdrehender Weise behauptet er, meine �usserung beziehe sich auf "die religi�se �berzeugung der Juden", also aller Juden. Demgegen�ber ist in der inkriminierten �usserung ausdr�cklich nur von den orthodoxen Juden die Rede, und dass darunter wiederum nur h�chstens diejenigen gemeint sind, die �berhaupt Fleisch essen, ist mindestens so offensichtlich wie, dass der Herr Einzelrichter nur die Verbrecher unter den Nazis gemeint hat.

Auf Seite 45 der Urteilsbegr�ndung r�umt der gleiche Richter, der hier so tut, als sei die Sch�chttradition Teil der religi�sen �berzeugung aller Juden, ein, dass dem absolut nicht so ist. W�rtlich schreibt er: "Bekannt ist, dass nur ein kleiner Teil der j�dischen Bev�lkerung sich ans Sch�chten h�lt. Dem Ritual kommt daher keine grunds�tzliche, tragende Bedeutung f�r das Judentum zu."

Derartige Widerspr�che, je nachdem wie es f�r die Rechtfertigung der im voraus feststehenden Verurteilung gerade bequem ist, sind typisch f�r politische Prozesse.

Seite 38:

Die Vorinstanz weicht der Frage aus, warum Nazi-Verbrechern die Menschenw�rde abgesprochen werden darf, Sch�chtjuden hingegen nicht. Dabei ist diese Frage ganz zenral in diesem Prozess. Anstatt dieser Frage nachzugehen, nimmt die Vorinstanz einfach an, die Nazi-Ideologie sei derart viel schlimmer als die Sch�cht-Ideologie, dass nur schon das Erw�hnen von Analogien mit Gef�ngnis bestraft werden m�sse. Bevor das Gericht solche Schl�sse zieht, w�re es seine Pflicht, den Sachverhalt richtig abzukl�ren. Wie schlimm und bestialisch ist das Sch�chten f�r die Tiere? Erleben die Tiere Schmerzen weniger schlimm als Menschen? Dass sich ein Gericht anmasst, hier�ber zu urteilen, ohne �berhaupt nur den Versuch unternommen zu haben, diese Fragen objektiv zu kl�ren, ist einmal mehr typisch f�r diesen politischen Prozess, wo es eben nicht darauf ankommt, was objektiv richtig ist, sondern nur darauf, was politisch opportun is.

Das Obergericht ging auf diese verfehlte, Rechtsanwendung des Bezirksgerichtes mit keinem Wort ein, sondern �bernahm diese einfach ohne jede weitere Begr�ndung.

 

6. Zu den einzelnen inkriminierten �usserungen

Eine der vor erster Instanz als rassistisch beurteilten �usserungen, beurteilte das Obergericht als nicht rassistisch und erliess diesbez�glich einen Freispruch. Ber�cksichtig man die schnodrige, �berhebliche Art, wie das Obergericht mit keinem Wort auf die fundierten Ausf�hrungen des Angeklagten zu den anderen �usserungen einging oder dann nur mit lapidaren, sinnlosen Spr�chen (siehe unten), dann kommt man nicht um den Eindruck herum, dass dieser nebens�chliche Teilfreispruch nur der Verschleierung dieses politischen Willk�rprozesses diente.

Das Obergericht wiederholte durchwegs zusammenfassend die Ausf�hrungen der ersten Instanz zu den einzelnen inkriminierten �usserungen und w�rdigte die sorgf�ltigen, unvoreingenommene Zuh�rer bzw Leser �berzeugenden Ausf�hrungen des Angeklagten mit keinem Wort. Die einzige Ausnahme bildete ein lapidarer, unverst�ndlicher Kommentar zum Hinweis des Angeklagten auf die Widerspr�chlichkeit im erstinstanzlichen Urteil, wonach einerseits niemandem die Menschenw�rde abgesprochen werden d�rfe und andererseits die Nazis die allerschlimmsten Verbrecher und Unmenschenseien, so dass allein schon ein Vergleich mit ihnen ein Absprechen der Menschenw�rde bedeute. Dies bezeichnete das Obergericht in dubioser Weise kurzerhand als "falsche Fragestellung", ohne zu erkl�ren, was daran falsch sein soll.

Das Obergericht hat sich insgesamt geweigert, sich mit dem fundierten Pl�doyer des Angeklagten ernsthaft auseinanderzusetzen. Zur Begr�ndung der unrichtigen Gesetzesanwendung bleibt deshalb nichts anderes �brig, als auf das Pl�doyer vor Obergericht zu verweisen, wo diese - ungeh�rt - fundiert begr�ndet wurde.

An der Berufungsverhandlung vor Obergericht war deutlich erkennbar, dass die Urteilsbegr�ndung vom Referenten bereits vorverfasst war und er es nicht f�r n�tig hielt, sich im Laufe des dreist�ndigen Pl�doyers des Angeklagten viele Notizen zu machen und seine Entw�rfe entsprechend anzupassen. Die Verurteilung und deren Begr�ndung standen offensichtlich im voraus fest - typisch f�r einen politischen Willk�rprozess.

Lediglich zu folgender inkriminierten �userung gab das Obergericht eine Urteilsbegr�ndung, die �berhaupt einen Ansatzpunkt f�r eine ernstafte Er�rterung im Rahmen dieser Nichtigkeitsbeschwerde bietet:

"Wer sich derart f�r primitivste Tierqu�lerei einsetzt, der verdient nach meiner �berzeugung tats�chlich nichts anderes als tiefe Verachtung. Ob diese Verachtung dann als Antisemitismus verschrien wird, interessiert mich mittlerweile nicht mehr. Wenn der Begriff ,,Antisemitismus" heute nur noch bedeutet, ein grausames, pervers-religi�ses j�disches Ritual abzulehnen, dann ist Antisemitismus nichts Negatives mehr, sondern eine gesunde Haltung der �berwiegenden Mehrheit der nichtj�dischen Bev�lkerung."

[Siehe den Zusammenhang im Originaltext in VN 97-1]

Das Obergericht schliesst sich hier ausdr�cklich dem erstinstanzlichen Einzelrichter an, der festhielt:

"Jemanden verachten bedeutet, jemandem die Achtung zu verweigern, die einem Menschen von Natur aus, grunds�tzlich zukommt, weil man diese Person als Mensch f�r moralisch-ethisch minderwertig h�lt."

Hier zeigt sich die ganze gigantische �berdehnung des Diskriminierungsverbotes in diesem politischen Willk�rprozess: Wer Tierqu�ler verachtet, kommt ins Gef�ngnis, zumindest, wenn es sich um j�dische Tierqu�ler handelt. Dieser Unsinn formuliert das Obergericht ganz ungeschminkt. Damit werde einer ganzen Volksgruppe "die Qualit�t als Mensch abgesprochen; es r�hrt am Kern und der W�rde eines jeden Menschen, wenn behauptet wird, er verdiene 'nichts anderes als tiefe Verachtung'. "

Diesen Unsinn gibt ein Gericht von sich, das im gleichen Atemzug andere Menschengruppen als Verbrecher der schlimmsten Sorte bezeichnet! Laut Obergericht soll es also schlimmer sein, eine Gruppe Tierqu�ler zu verachten, als eine andere Gruppe als Verbrecher der schlimmsten Sorte zu bezeichnen. Verachtet dieses Freisler-Gericht Verbrecher der schlimmsten Sorte nicht? Es ist mit der Menschenw�rde des Angeklagten nicht vereinbar, eine solche Justiz ernstzunehmen und sich dar�ber noch weiter auszulasen.

Es ist schon unglaublich, mit welch d�mlichen Begr�ndungen der Angeklagte zu einer unbedingten Gef�ngnisstrafe verurteilt worden ist. Wenn diese Freisler-Justiz aber glaubt, den Angeklagten auf diese Weise zerm�rben zu k�nnen, dann irrt sie. Der anhaltende Mitgliederzuwachs des VgT, deutlich beschleunigt durch diese politische Verurteilung und andere Justiz- und Staatswillk�r, zeigt, dass immer mehr Menschen in diesem Land die Augen aufgehen, was gespielt wird.

Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT


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