Sch�cht-Prozess
Nichtigkeitsbeschwerde
von VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler
an das Bundesgericht
Mehr �ber den Sch�cht-Prozess
und Bilder �ber das Sch�chten
Tuttwil, den 17. Mai 1998
Im sogenannten Sch�cht-Prozess gegen mich reiche ich hiermit die
Begr�ndung der Eidgen�ssischen Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das
Urteil S2/U10/O/SB970498 des Z�rcher
Obergerichtes vom 10. M�rz 1998
betreffend
angeblich mehrfache Rassendiskriminierung im
Zusammenhang mit Kritik am Sch�chten ("religi�ses" Schlachten ohne Bet�ubung)
ein, mit dem
Antrag:
Das vorinstanzliche Urteiles sei aufzuheben, und der
Angeklagte sei auf der ganzen Linie freizusprechen,
unter Kosten- und Entsch�digungsfolge.
Begr�ndung:
Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesgerichtes,
ich bin zu einer unbedingten Gef�ngnisstrafe verurteilt
worden, weil ich den Sch�cht-Juden - wie allen Tierqu�lern - die Menschenw�rde
abspreche. Ich bitte Sie, sich �ber diese Tatsache, welche nicht mich, sondern die Justiz
disqualifiziert, nachzudenken.
Absurder wird dieses Urteil noch dadurch, dass meine
scharfe Kritik an Tierqu�lern nur dann mit Gef�ngis bestraft wird, wenn es sich um
j�dische Tierqu�ler handelt. Meine ebenso scharfe Kritik an christlichen und
atheistischen Tierqu�lern gab nie Anlass zu einer Strafuntersuchung, nicht einmal eine
Selbstanzeige wegen einer ebenso verachtenden Kritik gegen�ber einem tierqu�lerischen
Kloster (siehe Pl�doyer vor Bezirksgericht), das sich wohl ebenfalls auf "religi�se
Gebote" st�tzen kann ("Macht euch die Erde untertan") wie die
Sch�cht-Juden. Dieser Umstand, dass ausgerechnet ein Diskriminierungsverbot selbst derart
massiv diskriminiert, wird von historischer Bedeutung sein f�r die Charakterisierung der
Schweiz des ausgehenden zweiten Jahrtausends und f�r sp�tere Historikerkommissionen,
welche die Beteiligung der Schweiz am heutigen Tier-Holocaust zu untersuchen haben werden.
Wenn Sie die Beschwerde ablehnen und diese politische
Verurteilung best�tigen, weil politischer Opportunismus mehr Gewicht hat als
Rechtm�ssigkeit und ethische Verantwortung, dann erniedrigen Sie sich selbst zu einer
Freisler-Justiz, welche einen Unrechtsstaat bei der Ver�bung eines Holocausts - diesmal
nicht an Juden, sondern an Tieren - unterst�tzt. Veranlassen Sie dann doch bitte auch
gleich, dass die folgende J�din(!), welche sich mit meiner Sch�chtkritik solidarisiert,
auch wegen Antisemitismus verfolgt und ins Gef�ngnis geworfen wird:
"Ich bin J�din und lehne das Sch�chten als
schreckliche Tierqu�lerei ab. Diese Tradition mag vor langer Zeit einmal sinnvoll gewesen
sein, als es noch keine M�glichkeit gab, die Tiere vor dem Schlachten zu bet�uben. Heute
ist es eine unn�tige Tierqu�lerei. Erwin Kessler hat ganz recht mit seiner Kritik, und
es ist tragisch, dass er hief�r ins Gef�ngnis muss. Ich finde seine Kritik nicht
antisemitisch." Dr med dent Hannah Horvatin, Meilen
Die Verurteilung ist rechtlich unhaltbar aus folgenden
Gr�nden:
1. Falsche Auslegung des Tatbestandkriteriums
"wegen ihrer Rasse"
Im angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen
angeblicher Rassendiskriminierung im Sinne von Art 261bis Abs 4 StGB
verurteilt. Gem�ss dieser Strafnorm liegt eine tatbestandsm�ssige Rassendiskriminierung
jedoch nur vor, wenn "eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ... herabgesetzt oder diskriminiert..."
wird.
"Was erwarten wir von einer Religion, wenn wir das
Mitleid mit den Tieren ausschliessen?"
Richard Wagner (Zitiert nach Manfred Kyber, Tierschutz
und Kultur, Seite 16)
Im angefochtenen Urteil wird behauptet, der Angeklagte habe
Juden in menschenverachtender Weise herabgesetzt. Dass der Angeklagte die der
Sch�chttradition verhafteten Juden - die sog Sch�cht-Juden - verachtet und als
Unmenschen bezeichnet, ist unbestritten. Der Angeklagte hat immer wieder klar zum Ausdruck
gebracht, dass er an diser Einsch�tzung festhalte. Hingegen erfolgte dies nie "wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion", was dadurch deutlich wird, dass nicht Juden
schlechthin als Unmenschen bezeichnet werden, sondern nur diejenigen, welche der
bestialischen Sch�chttradition anhangen. Das Tatbestandskriterium "wegen ihrer
Religion" wurde von den Vorinstanzen in willk�rlicher Weise allein schon deshalb als
erf�llt betrachtet, weil die Anh�nger der Sch�chttradition nur in j�dischen und
moslemischen Kreisen zu finden sind. Das Obergericht (Seite 27) reduziert das
Tatbestandsmerkmal "wegen ihrer Rasse..." in sinnwidriger Weise darauf, dass ein
blosser "Zusammenhang zwischen der herabsetzenden �usserung sowie der
Zugerh�rigkeit zu einer Rasse" gegeben ist. Dies widerspricht dem Wortlaut des
Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Botschaft des Bundesrates
niedergelegt und in der Lehre kommentiert und gedeutet wird. Siehe dazu die nachfolgenden
Literaturzitate, auch im Abschnitt 2 "Die Sch�chtjuden sind keine Gruppe im Sinne
des Gesetzes". Mit dieser Auslegung w�re jede von einer Gruppe begangene
Unmenschlichkeit gesch�tzt, solange sich diese Gruppe auf behauptete religi�se
Vorschriften beruft, denn auch das Sch�chtgebot wird nur von einer unbestimmten Gruppe
von Juden behauptet, findet sich weder in der Thora noch im Talmud und ist kein tragendes
Element des Judentums, wird vielmehr nur noch von einer traditionalistischen Minderheit
geltend gemacht.
Diese stossende Auslegung des Obergerichtes kann nicht Sinn
und Zweck des Diskriminierungsverbotes sein, wie es in der Botschaft des Bundesrates dem
Parlament und dem Volk zur Genehmigung vorgelegt worden ist.
Liest man die inkriminierten �usserungen im Zusammenhang
und nicht bloss aus dem Zusammenhang gerissen, ist es abwegig zu behaupten, diese Kritik
an den Sch�chtjuden sei nicht wegen Tierqu�lerei, sondern wegen ihrer Zugeh�rigkeit zum
Judentum erfolgt. Dass die Kritik wegen dem tierqu�lersichen Verhalten, nicht wegen der
Religionszugeh�rigkeit erfolgt, war f�r die Leser der inkriminierten Ver�ffentlichungen
klar ersichtlich, denn diese hatten jeweils den ganzen Text vor sich. Demgegen�ber haben
die Sachrichter sich nie darum bem�ht, die ganzen Texte, denen die inkriminierten Zitate
entnommen sind, zu beschaffen und zu lesen! Diese Originaltexte liegen gr�sstenteils gar
nicht bei den Akten, und es wurde im Verlauf des Verfahrens auch nie danach gefragt.! Wie
die inkriminierten �usserungen vom Durchschnittsleser verstanden werden, kann nur unter
Einbezug des Kontextes beurteilt werden. Indem die Vorinstanzen es unterlassen haben, den
Kontext zu w�rdigen, wurde die Verurteilung auf einseitige, dem wahren Sachverhalt nicht
Rechnung tragende Mutmassungen anstatt auf zweifelsfreie Feststellungen gest�tzt. Ein
solches Vorgehen bei der Beweisw�rdigung ist bundesrechtswidrig, da es nicht geeignet
ist, festzustellen, ob das Tatbestansmerkmal "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder
Religion" erf�llt ist.
Auf Seite 54 des erstinstanzlichen Einzelrichters heisst
es: "Zusammenfassend: Wer Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion auf die
Stufe von Nazis herabsetzt und dabei das Sch�chten mit dem Holocaust gleichsetzt, handelt
rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes." Dieser Feststellung ist
zuzustimmen; sie ist geradezu trivial. Was aber hier als "Zusammenfassung"
festgehalten wird, wurde nirgends begr�ndet! Mit keinem Wort wurde das, was hier
angeblich zusammengefasst wird, vor oder nachher begr�ndet und schon gar nicht bewiesen,
dass und warum n�mlich der Angeklagte diese Holocaust- und Nazi-Gleichsetzung "wegen
ihrer Rasse" gemacht haben soll. Offensichtlich und aktenkundig ist vielmehr, dass er
dies aus tiersch�tzerischen Gr�nden gemacht gesagt hat! Die als
"Zusammenfassung" deklarierte blosse Behauptung ist aktenwidrig.
Wie der Angeklagte vor beiden Vorinstanzen - ungeh�rt -
ausf�hrte, stellt das Sch�chten kein zentrales Merkmal des Judentums dar. Es gilt f�r
die nichtreligi�sen Juden wie Feigel, Vizepr�sident der Israelitischen Cultusgemeinde
Z�rich, und Bundesr�tin Dreifuss ebensowenig wie f�r die Mehrheit der liberalen Juden.
Die Sch�chttradition wird nur von einer j�dischen Minderheit befolgt. Es handelt sich um
eine Tradition, nicht um ein religi�ses Gebot aus der j�dischen Glaubenslehre: Weder die
Thora noch der Talmud enthalten eine Vorschrift, welche verlangt, dass Tiere
bet�ubungslos geschlachtet werden. Ferner ist erwiesen, dass das Ausbluten der
Schlachk�rper beim bet�ubungslosen Sch�chen keineswegs besser ist als mit moderner
Bet�ubung. Auch konventionelle Metzger achten auf ein m�glichst gutes und schnelles
Ausbluten.
Die Vorinstanzen haben Sch�chten und Judentum in
tatsachenwidriger Weise willk�rlich gleichgesetzt und daraus - ebenso willk�rlich -
abgeleitet, ein Absprechen der Menschenw�rde gegen�ber den Sch�cht-Juden erfolge
deshalb notwendigerweise wegen ihrer Religion.
Im Pl�doyer vor Bezirksgericht hat der Angeklagte
Rechtsquellen zitiert, welche belegen, dass seine �usserungen nicht rassendiskriminierend
im Sinne des Gesetzes sind. Beide Vorinstanzen gingen mit keinem Wort auf diese
Literaturhinweise, denen mangels einer etablierten h�chstrichterlichen Rechtsprechung zu
dieser neuen Strafnorm wesentliche Bedeutung zukommt, ein:
In der Einleitung (Seite 5) zur Botschaft des Bundesrates
zum Rassismus-Artikel heisst es:
Verp�nt sind nur solche Diskriminierungen, die einzig
und allein auf der Unterschiedlichkeit der rassischen oder ethnischen Herkunft beruhen und
sich auf keine sachlichen Gr�nde st�tzen.
G�nter Stratenwerth, "Schweizerisches
Strafrecht"(Besonderer Teil II, Auflage 4, Seite 169,):
... dass das Verbot der Diskriminierung, wie schon der
Gleichheitssatz als solcher, immer nur auf die unberechtigte Zur�cksetzung der
betroffenen Person bezogen werden kann.
Rassistisch im Sinne des Gesetzes sind also nur unberechtigte
Vorw�rfe, �ber deren Berechtigung schon gar keine Diskussion mehr m�glich ist, weil sie
keinerlei Sachbezogenheit aufweisen und sich allein auf Vorurteile und unhaltbare
Verallgemeinerungen st�tzen. Von einer solchen eindeutigen Situation ist die
inkriminierte sachlich begr�ndete Sch�chtkritik trotz ihrer Sch�rfe Lichtjahre
entfernt.
Die Vorinstanzen haben sich hartn�ckig geweigert, zu
pr�fen, wie schlimm das Sch�chten ist. Die Ausf�hrungen des Angeklagten dazu
ignorierend sind sie einfach willk�rlich davon ausgegangen, egal wie schlimm diese
Tierqu�lerei sei, berechtige dies nicht, die Tierqu�ler als Unmenschen zu bezeichnen.
Ein Oberrichter hielt dazu an der Berufungsverhandlung fest: "Die Vergleiche mit dem
Holocaust sind menschenverachten." Diese Feststellung ist ihrerseits tierverachtend,
weil damit unterstellt wird, das Leiden von Tieren k�nne prinzipiell nicht mit dem Leiden
von Menschen verglichen werden. Dies widerspricht zumindest in Bezug auf h�here
S�ugetiere - und um solche geht es beim Sch�chten - ganz klar den wissenschaftlichen
Tatsachen �ber die Leidensf�higkeit von Tieren. Ein solch ignorantes Vorgehen bei der
Beweisf�hrung, dieses Abstellen auf Mutmassungen, die im Widerspruch stehen zu den
wissenschaftlichen Tatsachen, anstatt auf Beweise, ist bundesrechtswidrig.
Nach Niggli, Kommentar zur Rassendiskriminierung, (N 748),
liegt Rassismus dann vor,
...wenn der Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wird,
dass eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund an den Kriterien der Rasse, Ethnie oder
Religion ankn�pft.
Die inkriminierten �usserungen des Angeklagten haben einen
f�r jedermann ersichtlichen sachlichen Grund: Tierqu�lerei. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob die ausgedr�ckte Auffassung mehrheitlich auf Zustimmung st�sst oder nicht.
Entscheidend ist, dass sie auf einer sachlichen Begr�ndung basiert. Immerhin ist sogar
vom Schweizerischen Gesetzgeber offiziell anerkannt, dass Sch�chten eine Tierqu�lerei
ist. Jemandem aufgrund dieser Tierqu�lerei Unmenschlichkeit vorzuwerfen, kann sicher
nicht als unberechtigte Zur�cksetzung ohne sachlichen Grund qualifiziert werden.
Nach Robert Rom, "Die Behandlung der
Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht", Dissertation Uni Z�rich,
(Seiten 9-12) versteht man unter Rassismus
die Ideologie der �berlegenheit einer oder mehrer
Rassen bzw die Unterlegenheit und Minderwertigkeit anderer Rassen. Diese Ideologie
entspringt dem Glauben, dass die �berlegene Rasse sich durch unver�nderbare biologische,
physische, charakterliche oder kulturelle Eigenschaften von anderen Rassen abhebe.
Rassendiskriminierung... �ussert sich in einer
willk�rlichen, dh unsachlichen und ungerechten Ungleichbehandlung von Personen oder
Personengruppen allein aufgrund ihrer Rasse und unabh�ngig von deren tats�chlichen
Verhalten oder sachlichen, gerechtfertigten Kriterien. Ziel der Ungleichbehandlung ist die
Herabsetzung, Zur�cksetzung und Benachteiligung.
Die Publikationen des Angeklagten zum Thema Sch�chten
haben nicht im entferntesten etwas mit diesem strafrechtlichen Rassismus-Begriff zu
tun. Seine Kritik ist zwar scharf, aber f�r jedermann erkennbar sachlich begr�ndet. Es
ist grotesk, in der Bezeichnung von Tierqu�lern als Unmenschen eine Rassendiskriminierung
sehen zu wollen.
Auch mit folgendem Zitat aus der Botschaft des Bundesrates
(Seite 46) haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt:
Die Gef�hrdung des gesch�tzten Rechtsgutes liegt in
der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bem�hung um Intergrierung
entziehen. Seiner Abstammung kann ein Mensch sich nicht entledigen.
Das ist im Zusammenhang mit dem Sch�chten gerade nicht der
Fall. Wenn sich selbst liberale und unrelgi�se Juden wie Bundesr�tin Dreifuss und der
Vizepr�sident der Israelitischen Cultusgemeinde Z�rich mit den Sch�chtjuden
solidarisieren, kann ja wohl nicht behauptet werden, sie seien der Sch�cht-Kritik
unentrinnbar ausgesetzt. Zudem geht es hier �berhaupt nicht um das Judentum ansich. Jeder
Jude, auch der ultraorthodoxeste, kann dem Unmenschlichkeits-Vorwurf wegen des Sch�chtens
sehr leicht "entrinnen", indem er sich vegetarisch ern�hrt. Das w�re erst noch
eine ges�ndere und preisg�nstigere Ern�hrung, also sicher nichts Unzumutbares. Die
j�dische Religion schreibt nicht vor, es m�sse Fleisch gegessen werden, sondern
schr�nkt das Fleischessen im Gegenteil ein (zB darf Schweinefleisch grunds�tzlich nicht
gegessen werden).
2. Die Sch�chtjuden sind keine gesch�tzte Gruppe im
Sinne des Gesetzes
Das Obergericht hat im Entscheid vom 16. Februar 1998,
worin die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde verneint wurde, zugestanden,
dass sich die Kritik gegen eine unbestimmte Untergruppe der Juden richtet, welche nicht
von der Israelitischen Cultusgemeinde vertreten werde. W�rtlich heisst es:
"Die Anklagesachverhalte kreisen s�mtliche um das
vom Angeklagten kritisierte Sch�chten, das nur von einem Teil der Juden praktiziert bzw
als Gebot eingehalten wird... Damit kann nun aber nicht von einer Gruppe von gleichartig
direkt und unmittelbar Betroffenen ausgegangen werden, die �berdies und insbesondere von
der Israelitischen Cultusgemeinde Z�rich repr�sentativ vertreten werden k�nnten."
Diese Feststellung der sachlichen Betroffenheit durch die
inkriminierten angeblich rassendiskriminierenden S�tze ist eine Sachverhaltsfeststellung,
an welche das kantonale Kassationsgericht wie auch der Kassationshof des Bundesgerichtes
gebunden sind!
Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass
beliebige nicht-abgegrenzte, nach aussen unbestimmte Untergruppen einer Religion, Rasse
oder Ethnie auch vom Diskriminierungsverbot erfasst sein sollen. In den bestehenden
Kommentaren wird dies sogar ausdr�cklich verneint. Indem das Obergericht behauptet (Seite
24), alle Juden seien gesch�tzt, in dem Sinne, dass quasi beliebige j�dische
Minderheiten, welche nur die Gemeinsamkeit der Aus�bung eines perversen Rituals haben,
gesch�tzt seien, wendet es das Gesetz falsch an.
Auf die folgenden Ausf�hrungen im Pl�doyer vor
Bezirksgericht gingen beide Vorinstanzen nicht ein, offensichtlich nur deshalb, weil
deren Ber�cksichtigung zwiengend zu einem Freispruch f�hrt, w�hrend die Verurteilung im
vorliegenden Prozess aus politischem Opportunismus vorgegeben ist:
Die Adressaten der inkriminierten �usserungen im
Zusammenhang mit dem Sch�chten sind nicht Juden schlechthin, sondern nur diejenigen,
welche das Sch�chten unterst�tzen. Es stellt sich deshalb die juristische Frage, ob
diese Untergruppe des Judentums als religi�se Gruppe im Sinne des Gesetzes
aufgefasst werden kann.
Nach Rehberg, Strafrecht Bd IV, (Zweite Auflage, S 182,)
kann von einer religi�sen Gruppe im Sinne des Rassismus-Artikels nur gesprochen werden,
wenn
sich die Angeh�rigen der Religion selber als Gruppe empfinden und diese auch von der
�brigen Bev�lkerung als solche aufgefasst wird.
Im gleichen Sinne auch Niggli, Rassendiskriminierung,
(Kommentar zum Art 261bis StGB, N 342 ff,) wonach eine Gruppe im Sinne des
Gesetzes folgende Eigenschaften hat, die sie von anderen Gruppen wie Gesellschaften,
Clubs, Mitglieder einer Berufsgattung, Studenten einer bestimmten Universit�t und anderen
blossen Interessengemeinschaften unterscheiden:
Gruppen sind nach allgemeinem Konsens Gr�ssen, die nicht einfach Aggregate oder
Ansammlungen von Individuen repr�sentieren, sondern soziale Gr�ssen mit eigener
Identit�t darstellen, wobei sich die Gruppenmitglieder einander zugeh�rig f�hlen und
bis zu einem gewissen Grad an ihre Mitgliedschaft in der Gruppe unver�nderlich
gebunden sind...
Diese Unver�nderlichkeit ist eng verkn�pft mit der Vorstellung von
"angeboren"...
Diese Gruppendefinition trifft vielleicht auf die Juden
insgesamt zu, aber sicher nicht auf beliebige sektiererische j�dische Untergruppen.
Als eine solche Untergruppe sind diejenigen Juden zu betrachten, welche sich dem
Sch�chten verpflichtet f�hlen. Diese Gruppe ist nach aussen hin nicht definiert,
und obwohl ich mich nun schon seit ein paar Jahren mit dem Sch�chten und in diesem
Zusammenhang mit dem Judentum befasse, ist mir immer noch unklar, wie sich die
Sch�cht-Anh�nger innerhalb des Judentums abgrenzen. Ich weiss lediglich, dass diese
haupts�chlich in orthodoxen Kreisen zu suchen sind. Dort gibt es aber zB auch Vegetarier,
welche kein Fleisch, also auch kein Sch�chtfleisch essen. Unklar ist mir bis heute, ob zB
alle fleischessenden Mitglieder der Israelitschen Cultusgemeinde Z�rich das Sch�chtgebot
anerkennen und sich daran halten. Meines wissens tragen zumindest nicht alle Mitglieder
die bei gewissen orthodoxen Juden vorgeschriebene Kopfbedeckung. Unklar ist auch, ob und
wie weit Juden, die nicht Mitglied einer solchen j�dischen Gemeinde sind, das
Sch�chtgebot einhalten. Sicher ist, dass sich eine Mehrheit der Juden nicht an das
Sch�chtgebot h�lt - dazu geh�rt zB Bundsr�tin Ruth Dreifuss, die gew�hnliches
Tierqu�ler-Fleisch isst.
Nach Niggli
muss die Gruppe etwas Unabh�ngiges von ihren Mitgliedern darstellen, die sie
konstitutionieren, mithin eine selbst�ndige Gr�sse mit eigener Identit�t , (N 357)
und
Massgebendes Kriterium muss die gesellschaftliche Existenz einer "Gruppe" als
Eigenst�ndiges, Benennbares sein (N469).
Dies trifft f�r die Sch�cht-Anh�nger ganz bestimmt nicht
zu. Diese Gruppe hat nicht einmal einen Namen, geschweige denn eine von aussen erkennbare
Identit�t.
Dazu kommt das nicht erf�llte Kriterium der
Unver�nderlichkeit:
Die Unver�nderlichkeit w�re schon beim Judentum als
Ganzes eine eigenartige, geradezu diskriminierende Behauptung. Es gibt viele ehemalige
Juden, die das Judentum abgelegt haben. Es waren ausgerechnet die Nazis, die nicht danach
fragten, ob sich ein Mensch zum Judentum bekenne oder nicht, sondern ihn aufgrund seines
Stammbaumes zum Juden machten. Zu behaupten, das Jude-Sein sei eine unver�nderliche
Eigenschaft, wie etwa ein Schwarzer oder ein T�rke zu sein, halte ich f�r rassistisch im
h�chsten Masse, geradezu als R�ckfall in die nationalsozialistische Rassentheorie, von
der man weiss, dass sie biologisch unhaltbar ist. Was viele Juden abh�lt, aus der
Gemeinde auszutreten, sind vorallem wirtschaftliche Gr�nde. So meldete sich bei mir eine
J�din, welche wegen dem grausamen Sch�chten schlaflose N�chte hat. Auf meinen Vorschlag
hin, sie solle doch mit uns zusammenarbeiten und aus einer Gemeinschaft, die solche
Grausamkeit unterst�tze, austreten, antwortete sie, dass sie wirtschaftlich so stark in
diese Kreise eingebunden sei, dass dies nicht kurzfristig m�glich sei; sie w�rde ihren
Job verlieren und sich damit wirtschaftlich stark schaden. Blosse wirtschaftliche
Abh�ngigkeit kann aber wohl nicht das sein, was im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung
als unver�nderliche Zugeh�rigkeit verstanden werden muss. Sonst w�ren wir wieder bei
einer Gruppendefinition, die auch blosse Interessengemeinschaften einschliessen w�rde.
Erst recht fehlt das Kriterium der Unver�nderlichkeit
bei der Gruppe der Sch�cht-Anh�nger. Es geht nur um Ern�hrungsgewohnheiten. Der
Verzicht auf die ohnehin nicht gesunde Fleischnahrung reicht bereits, nicht mehr zu dieser
Gruppe zu geh�ren. Selbst der orthodoxeste aller orthodoxen Juden steht im Einklang
mit den strengsten Auslegungen j�discher Religionsvorschriften, wenn er sich vegetarisch
ern�hrt.
Nach Niggli (N 459) umfasst der Begriff der Religion eine
Gesamtsicht der Welt"..., ein eigentliches Glaubenssystem.
Die Europ�ische Menschenrechtskommission hat denn auch
beim Wunsch, auf dem eigenen Grundst�ck beerdigt zu werden, die Religionsaus�bung
verneint, da dieser Wunsch nicht "Ausdruck einer zusammenh�ngenden Sicht
grundlegender Probleme" darstellt.
Der Wunsch, gesch�chtetes Fleich zu essen, ist analog zu
diesem Pr�judizfall. Dabei ist wichtig zu sehen, dass das Essen von Sch�cht-Fleisch kein
vorgeschriebenes Ritual, keine eigentliche Kultushandlung darstellt. Die koscheren
Speiseregeln sind eben blosse Speiesregeln und besagen lediglich, wie Fleisch gewonnen
werden soll f�r diejenigen, die auf Fleischgenuss nicht verzichten wollen.
Das Merkmal des Sch�chtens begr�ndet also ganz klar keine
Religion im Sinne des Rassismus-Artikels. Die Anklage ist schon allein deshalb haltlos.
Weil das erstinstanzliche Urteil auf diese fundierten
Ausf�hrungen des Angeklagen nicht einging, griff er diesen Aspekt im Pl�doyer vor
Obergericht erneut auf - erneut ungeh�rt:
Der neue Rassismus-Artikel des Strafgesetz-Buches stellt
unter Strafe, wer jemandem wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einer religi�sen oder
ethnischen Gemeinschaft die Menschenw�rde abspricht. Ich habe nie jemandem wegen seiner
Zugeh�rigkeit zu einem Volk oder einer Religion die Menschenw�rde abgesprochen.
Hingegen spreche ich den Sch�cht-Juden die Menschenw�rde
ab, so wie ich allen Tierqu�lern die Menschenw�rde abspreche. Die Sch�cht-Juden, dh
diejenigen Juden die das Sch�chten unterst�tzen, stellen jedoch keine ethnische oder
religi�se Gruppe mit erkennbarer Gruppenidentit�t dar, sondern sind eine unbestimmte
Minderheit unter den Juden. Es fehlt deshalb an der gesetzlichen Voraussetzung, um den
Rassismus-Artikel �berhaupt auf die inkriminierten �usserungen anwenden zu k�nnen.
Allein schon deshalb muss die Verurteilung aufgehoben werden.
Zur Tarnung der Willk�r in diesem Punkt behaupten die
Vorinstanzen kurzerhand, von den inkriminierten S�tzen seien die Juden insgesamt
betroffen. Dass diese Behauptung krass der Feststellung des Obergerichtes im Entscheid
�ber die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde widerspricht, ist oben bereits
dargelegt worden. Dar�berhinaus vermischen die Vorinstanzen gezielt zwei ganz
unterschiedliche Stossrichtungen der Kritik des Angeklagten, n�mlich
1. die Kritik an den Juden wegen deren politischer
Solidarit�t mit den Sch�chtjuden und
2. die Kritik an den Sch�cht-Juden, denen er die
Menschenw�rde abspricht,
und behaupten aufgrund dieser Vermischung, der Angeklagte
greife alle Juden an - suggerierend: er greife alle Juden menschenverachtend an.
3. Unn�tig verletzende Formulierungen?
Darf man seinen Gef�hlen so z�gellos Ausdruck verleihen
und Sch�cht-Juden mit Naziverbrechern vergleichen? Erweist man damit den Tieren nicht
letztlich einen B�rendienst? Antwort: Man darf. Denn erstens erfreut man damit
Gleichgesinnte, die sich nach solchem Klartext verstanden und erleichtert f�hlen.
Zweitens �rgert man nur diejenigen, die R�cksicht in Stilfragen nicht reklamieren
k�nnen, weil ihre eigene R�cksichtslosigkeit derart monumental ist, dass sie sogar das
Zu-Tode-Foltern empfindsamer Lebewesen in Auftrag geben lediglich eines kulinarischen
Fleischgenusses wegen. Und drittens r�ttelt man vielleicht einige wach, die �leisere
T�ne bisher �berh�rt haben.
Die Vorinstanzen werfen dem Angeklagten vor, das Sch�chten
d�rfe schon als Tierqu�lerei kritisiert werden (Obergericht Seite 28), der Angeklagte
sei dabei aber mit seiner Kritik an den Sch�chtjuden zu weit gegangen. Dieser Vorwurf
l�uft darauf hinaus, den Angeklagten zu zwingen, seine Kritik sanfter zu formulieren, was
mit der Meinungs�usserungsfreiheit unvereinbar ist. Diese Meinung - tiersch�tzerische
Kritik m�sse diplomatisch formuliert werden - taucht immer wieder auf, nicht nur bei
Richtern, entlarvt aber letztlich nur die tierverachtende Einstellung, die darauf
hinausl�uft, nur wegen Tieren d�rften Menschen (Tierqu�ler) nicht massiv kritisiert
werden, da es ja eben "nur" um Tiere geht.
Der Obergerichtspr�sident hat dem Angeklagten an der
Hauptverhandlung vorgeworfen, seine Kritik am bet�ubungslosen Sch�chten sei grobschl�chtig.
Da hat er den Nagel auf den Kopf getroffen: Das Sch�chten ist wahrlich ein grobes
Schlachten.
Bekanntlich geh�rt auf einen groben Klotz ein grober Keil.
"Grausamkeit gegen die Tiere ist eines der
kennzeichnendsten Laster eines niederen und unedlen Volkes. Wo man ihrer gewahr
wird, ist es ein sicheres Zeichen der Unwissenheit und Roheit, welche selbst durch alle
Zeichen des Reichtums und der Pracht nicht �bert�ncht werden kann. Grausamkeit gegen
Tiere kann weder bei wahrer Bildung, noch bei wahrer Gelehrsamkeit bestehen."
Alexander von Humboldt (zitiert nach Manfred Kyber,
Tierschutz und Kultur)
Wenn ich ein Rassist bin, ist Alexander von Humboldt auch
einer. Das qualifiziert weder Alexander Humboldt noch mich, sondern diesen Unrechtsstaat.
4. Gleichstellung von Menschen mit Tieren
Die Vorinstanzen beschuldigen den Angeklagten, in dem er
einen grausamen Massenmord an Tieren mit dem Holocaust vergleiche, stelle er Menschen mit
Tieren gleich, was menschenverachtend sei.
Es ist bem�hend, Institutionen dieses Landes, welche �ber
Recht und Unrecht zu richten haben, in einer Verteidigungsschrift elemtaren
Nachhilfeunterricht in Ethik geben zu m�ssen. Da in diesem politischen Prozess ohnehin
nicht geh�rt wird, was der Angeklagte vorbringt, sei lediglich auf die umfangreiche
Literatur dazu verwiesen.
Die folgende Zuschrift einer nicht akademisch gebildeten
Frau zeigt, dass diese auf menschlich-ethischer Ebene Wesentliches begriffen hat, das den
eingebildeten, machtbesessenen vorinstanzlichen Richtern total abgeht:
Sehr geehrter Herr Dr Kessler! Ich bin (leider) in keiner
Hinsicht militant, aber dennoch finde ich es Not-wendig, die Anwaltschaft f�r Tiere
heutzutage streitbar auszu�ben. Mich verletzt am meisten die masslose �berheblichkeit
von Menschen, sich kraft ihres �gottgewollten� Status als vernunftbegabte �Kronen der
Sch�pfung� zu Vergewaltigern der Natur aufzuschwingen. Von einer �uns�glichen
Gleichstellung� von Massenmord von Menschen mit der T�tung von Tieren zu sprechen
[Obergerichtsurteil im Sch�cht-Prozess], ist sicher todernst so gemeint und zeugt f�r
totale Blindheit und Verkennung unserer Stellung als Menschen im globalen Zusammenhang der
Welt. �Der untr�gliche Gradmesser f�r die Herzensbildung eines Volkes und eines
Menschen ist, wie sie die Tiere betrachten und behandeln.� (Berthold Auerbach)
Hannelore Riess, T�germoosstr 9, 8280 Kreuzlingen
5. Diskriminierende Anwendung der Rassismus-Strafnorm
Die Vorinstanzen sind mit keinem Wort auf den Vorhalt der
diskriminierenden Auslegung des Diskriminierungsverbotes (StGB Art 261bis)
eingegangen .
Pl�doyer vor Bezirksgericht, Seite 10 ff:
Das Antirassismusgesetz (ARG) wurde dem Stimmb�rger als
Mittel gegen Diskriminierungen verkauft - wer m�chte da dagegen sein! -, ist jedoch
selbst in h�chstem Masse diskriminierend. Nur ethnische und religi�se Gruppen werden vor
Diskriminierung gesch�tzt. Dagegen d�rfen zB "die Schweizer" oder wir
"Tiersch�tzer" ungestraft beleidigt werden, wie die folgenden F�lle zeigen:
Ein j�discher K�rschner hat uns Tiersch�tzer in
der WELTWOCH vom 14. M�rz 1996, als Nazis beschimpft, weil wir zum Boykott der grausamen
Pelzmode aufrufen. Auf unsere Anzeige hin hat die Basler Anklagebeh�rde festgehalten,
dass damit das ARG nicht verletzt worden sei. F�r den umgekehrten Fall stehe ich nun hier
vor Gericht, obwohl ich - im Gegensatz zu diesem j�dischen K�rschner - gute und
ehrenwerte Gr�nde f�r meine Kritik habe. Diese Einseitigkeit des ARG bzw dessen
Anwendung verletzt das verfassungsm�ssige Gleichheitsgebot. Keiner anderen Volksgruppe
ist es in der neueren Schweizer-Geschichte gelungen, derartige verfassungswidrige
Sonderrechte gesetzlich zu verankern und gegen ihr nicht genehme B�cher und Ansichten die
Strafjustiz einsetzen zu k�nnen.
Dieser j�dische K�rschner heisst Hans Mayer. Er betreibt
sein tierqu�lerisches Handwerk in Bubendorf/BL. Im Namen der von mir gegr�ndeten
"Schweizerischen Glaubensgemeinschaft militanter Tiersch�tzer" reichte ich eine
Rassismus-Strafanzeige ein. Die Basler Strafbeh�rden stellten das Verfahren am 8. August
1996 ein. Eine gegen die Menschenw�rde verstossende Herabsetzung von Tiersch�tzern durch
Juden ist also auch dann erlaubt, wenn diese als Religionsgemeinschaft organisiert sind.
In der Schweiz sind nicht mehr alle B�rger vor dem Gesetze gleich. Das zeigt sich auch an
folgendem Fall, wo der Rassismus-Tatbestand ebenfalls verneint wurde, weil sich die
herabw�rdigenden Angriffe eben nicht gegen Juden richten:
In seinem Buch "Die Antwort"
(Aristoteles-Verlag) �ussert sich der Jude Bruno Cohn aufhetzerisch und
beleidigend gegen das Christentum und gegen das Schweizervolk. Ich zitiere daraus (Seite
369):
"... das Christentum hat es sich ja recht einfach
gemacht. Es ignoriert die b�sen Dinge dieser Welt und versteht sich fernab von allem
B�sen als der Lichterglanz des Guten."(Seite 376:)
"Dieser in der unr�hmlichen schweizerischen
Rechtsgeschichte allgemein als 'Sch�chtartikel' ... bekannt gewordene Paragraph des
Grundgesetzes war ein recht plumper Angriff auf die Juden..."(Seite 377) auf die
Schweiz bezogen schreibt Cohn weiter:
"... ein geistig eher r�ckschrittliches
Volk...".Und schliesslich (Seite 376) behauptet er auch noch, Rabbi Meir ben
Baruch von Rothenburg h�tte es eher verdient, Schweizer Nationalheld zu sein, als Wilhelm
Tell.
Die Bezirksanwaltschaft Z�rich hat diese rassistische
Beleidigung eines ganzen Volkes als "wissenschaftliches, differenziert
argumentierendes Buch" beurteilt und meine Anzeige wegen Rassismus abgewiesen. Die
�usserungen m�ssten im Zusammenhang gesehen werden. Deshalb sei der Tatbestand des
Rassismus nicht erf�llt. Dies h�tte ich auch selbst merken m�ssen. Die Anzeige sei
deshalb leichtfertig erfolgt, weshalb mir als Anzeigerstatter die Verfahrenskosten von Fr
715.10 �berbunden w�rden.
Die herablassenden �usserungen Cohns �ber das Christentum
und das Schweizervolk sollen also "wissenschaftlich" und
"differenziert" und deshalb nicht rassistisch sein. Fadenscheiniger geht es ja
wohl nicht mehr! In meinem Fall wird der tiersch�tzerische Gesamtzusammenhang nicht
ber�cksichtigt, und es wird in der Anklageschrift v�llig �bergangen, dass ich sehr
differenziert argumentiere und sich meine scharfe Kritik nicht gegen alle Juden richtet.
Meine Ver�ffentlichungen sind mindestens so differenziert und
"wissenschaftlich" wie das Buch von Cohn.
Wer bisher noch nicht realsiert hat, was in diesem Staat
vor sich geht, der checked hoffentlich jetzt anhand dieser Beispiele und an meiner
voraussehbaren Verurteilung den Ernst der Situation und den Zustand der Nation, der von
Meinungsterror und Justizwillk�r gepr�gt ist.
Auch ein Rassismus-Verfahren gegen Bundesrat Delamuraz
ist eingestellt worden mit der Begr�ndung, seine �usserungen qualifizierten das
Verhalten j�discher Kreise innerhalb eines bestimmten Kontextes, nicht aber diese selbst.
Die Bezirksanwaltschaft hat meinen Antrag, wegen der v�lligen Analogie zu meinem Fall
auch das Verfahren gegen mich einzustellen, nicht einmal beantwortet. Ich bin eben nicht
Delamuraz, und in der Schweiz sind zwar alle Menschen gleich, nur einige sind etwas
gleicher.
Sigmund Feigel, der Anwalt der Israelitsichen
Cultusgemeinde Z�rich, der die halbe Schweiz mit Rassismusklagen eindeckt, hat �ber
Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer Stimmb�rger, welche das untaugliche
Antirassismusgesetz abgelehnt haben, als "das gr�sste politische Lumpengesindel"
bezeichnet. Das ist legal. Nicht legal ist hingegen meine Kritik am sch�chtenden
Lumpengesindel.
Beim Vollzug des Antirassismusgesetzes kommt es
offensichtlich nicht darauf an, was gesagt wird, sondern wer es sagt.
W�hrend vorgegeben wird, mit diesem Gesetz die Diskriminierung zu bek�mpfen, wird es
selbst zu einem Instrument f�r staatliche Diskriminierung und Repressionen gegen
unbequeme politische Minderheiten.
Pl�doyer vor Obergericht, Seite 44:
Ich habe vor dem Bezirksgericht ausf�hrlich dargetan, dass
die gegen mich angewendete Auslegung der Rassismus-Strafnorm die
Meinungs�usserungsfreiheit in diskriminierender Weise verletzt (Art 14 in Verbindung mit
Art 10 EMRK). In anderen F�llen, insbesondere wenn es um Angriffe von Juden gegen
Nicht-Juden geht, wurde nach v�llig anderen Kriterien entschieden, welche im vorliegenden
Fall ebenfalls h�tten zu einem Freispruch f�hren m�ssen. So wurde zB ein j�discher
K�rschner freigesprochen, der uns Tiersch�tzer Nazimentalit�t vorgeworfen hat,
weil wir zum Boykott von Pelzkleidern aufrufen. F�r die Einzelheiten dieses Falles
verweise ich auf mein erstinstanzliches Pl�doyer.
Sigmund Feigel, Ehrenpr�sident und Rechtsvertreter der
Israelitsichen Cultusgemeinde Z�rich, welcher die halbe Schweiz mit Rassismusklagen
eindeckt, hat am 21. Juni 1994 im Schweizer Radio DRS die rund 45 Prozent der Schweizer
Stimmb�rger, welche das untaugliche Antirassismus-Maulkorbgesetz abgelehnt haben, als
"das gr�sste politische Lumpengesindel" beschimpft. Das ist legal. Mit
Gef�ngnis bestraft wird hingegen meine Kritik am sch�chtenden Lumpengesindel!
Das Gesetz, das angeblich zur Bek�mpfung der
Diskriminierung geschaffen wurde, ist selbst zum Instrument f�r schwere Diskriminierungen
geworden.
Das Antirassismusgesetz schafft Sonderrechte f�r Juden,
und wer sich auf solche Art und Weise Sonderrecht zu verschaffen sucht, der muss sich
nicht wundern, wenn er sich unbeliebt macht. Und wenn sich Juden unbeliebt machen, sind
immer die Antisemiten schuld, so einfach ist das. Durch diesen sprachlicheln Missbrauch
ist der Begriff Antisemitismus seiner einst tragischen Bedeutung auf unverantwortliche
Weise v�llig entleert worden. Er wird f�r politische Interessen und f�r Gold und
Dollars missbraucht. Das empfinde ich als geschmacklose Beleidigung der vom
Nazi-Regime ermordeten Juden.
Wenn ich christlichen Kl�stern, welche Tier-KZs
betreiben, vorwerfe, sie seien nicht besser als damals die Nazis, dann ist bisher niemand
auf die Idee gekommen, das sei Rassismus. F�r die Einzelheiten verweise ich auf mein
Pl�doyer vor Bezirksgericht.
Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die geltend
gemachte und sachlich belegte diskriminierende Anwendung des Diskriminierungsverbotes
eingegangen ist, wurden das rechtliche Geh�r und die Begr�ndungspflicht verweigert (Art
6 EMRK).
Eine weitere willk�rliche und diskriminierende
Rechtsanwendung ist darin zu sehen, dass die zweite der inkriminierten �usserungen in
diesem Sch�chtprozess, welche gleichermassen Juden und Moslems betrifft, nur
bez�glich der Juden als diskriminierend beurteilt worden ist, was auch dem
Obergericht auffiel (Seite 30 unten), allerdings ohne dass daraus die rechtlich
notwendigen Konsequenzen gezogen worden w�re; die in mehrfacher Hinsicht schludrige
Anklage wurde einfach akezptiert - charakteristisch f�r einen politischen Prozess):
"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch
wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den
Arierwahn, orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische
Ideologie. Rechtfertigt diese den Sch�chtholocaust?"
Die Verurteilung wegen dieser �usserung erfolgte, weil
(angeblich) rassendiskriminierend (nur) gegen�ber Juden (erstinstanzliches Urteil Seite
50). Diese diskriminierende, einseitig indoktrinierte Denkweise ist analog zum Ph�nomen,
dass bei der "Aufarbeitung der Geschichte" immer nur von den Juden die Rede ist,
als w�ren von den Nazis nur die Juden verfolgt und in KZs gesteckt worden. Dieser
Anspruch der Juden auf Sonderrechte und (ironischerweise!) auf Sonderbehandlung zieht sich
wie ein roter Faden durch alle bez�glichen Themen und gilt bei der staatlichen Festlegung
der "historischen Wahrheit" genau so wie bei der diskriminierenden Anwendung des
Diskriminierungsverbotes, das offensichtlich nur f�r j�dische Interessen geschaffen
wurde, und - international gesehen - zB in Israel bez�glich der Pal�stinensern nicht
gilt. In Israel d�rfen Pal�stinenser sogar mit richterlicher Billigung gefoltert werden
(siehe Pl�doyer vor Obergericht Seite 23), getreulich dem, was im Talmud �ber Nichtjuden
und anderes Vieh steht (siehe Pl�doyer vor Obergericht Seite 18 ff).
Unsinnig ist vorliegendes Urteil auch bei der Anwendung des
Begriffs Menschenw�rde, welche - so argumentieren beide Vorinstanzen wiederholt -
grunds�tzlich niemandem abgesprochen werden darf , worauf beide Vorinstanzen dann sofort Nazis
und Menschenfresser als Unmenschen der schlimmsten Art darstellen (Seitenhinweise
siehe unten). Ein Unmensch hat keine Menschenw�rde. Nazis und Menschenfressern darf also
- beide vorinstanzlichen Urteile sind diesbez�glich ganz klar - die Menschenw�rde
abgesprochen werden, obwohl die Menschenw�rde grunds�tzlich niemandem abgesprochen
werden darf! Ein Urteil, dass auf derart krasser Willk�r beruht, muss zwingend aufgehoben
werde, was aber in vorliegendem Prozess voraussehbar nicht geschehen wird, weil es sich um
einen politischen Prozess handelt, indem nicht Recht, sondern politische Willk�r
gesprochen wird. Nun denn, dann ist dieses Unrecht wenigstens f�r die sp�tere
Geschichtsschreibung amtlich dokumentiert, zuhanden einer sp�teren Historikerkommission,
welche das einer sp�teren Generation unverst�ndliche heutige Massenverbrechen an den
Tieren und die Beteiligung der Schweiz an den Tier-KZs zu untersuchen haben wird. Der
Unterschied zur Schweiz des Zweiten Weltkrieges ist nur der, dass sich das heutige Unrecht
nicht im Geringsten auf einen Notstand berufen kann. Das heute von Regierung und Justiz
gedeckte Massenverbrechen an den Nutztieren entspringt simpler materialistischer Habgier
einer Wohlstandsgesellschaft, welche von einem degenerierten, macht- und
wirtschaftss�chtigen Regime gesteuert wird.
Auf die Widerspr�chlichkeit im erstinstanzlichen Urteil
bez�glich dem Absprechen der Menschenw�rde einerseits gegen�ber den Sch�cht-Juden,
andererseits gegen�ber Nazis und Menschenfressern, hat der Angeklagte im Pl�doyer vor
Obergericht auf Seite 14 hingewiesen:
Respekt und Ansehen muss verdient sein und kann nicht
einfach per Strafgesetzbuch verordnet werden. Das st�ndige Wehklagen �ber angeblich
zunehmenden Antisemitismus quarkt viele B�rger langsam an, die sehen, mit welcher
R�cksichtslosigkeit und Arroganz gewisse j�dische Mitb�rger solche Tendenzen
leichtfertig provozieren und glauben, selbst �berhaupt nichts f�r ihr Ansehen leisten zu
m�ssen. Wer sich Sonderrechte verschafft und einen Staat im Staat bildet, muss sich �ber
Aversionen nicht wundern. Und wer es unterst�tzt oder bef�rwortet, dass einzig und
allein f�r einen ungesunden kulinarischen Fleischgenuss Tiere ohne Bet�ubung barbarisch
geschlachtet werden, muss sich nicht wundern, wenn er als barbarischer Unmensch angesehen
wird.
Mit Schiller bin ich der Meinung, Menschenw�rde m�sse
erworben und bewahrt werden und hafte nicht automatisch jedem Homo Sapiens an. Schiller
schreibt:
Der Menscheit W�rde ist in eure Hand gegeben,
Bewahret sie!
Sie sinkt mit euch! Mit euch wird sie sich heben!
Die Menschenw�rde ist also auch nach Schiller eine
Verpflichtung, keine angeborene Eigenschaft. Zur Menschenw�rde geh�rt die F�higkeit und
Freiheit, auf Angenehmes, N�tzliches oder Profitables zu verzichten, wenn damit einem
anderen Wesen ungerechtfertigt Sch�den oder Schmerzen zuf�gt w�rde.
Es ist heute wissenschaftlich erwiesen, dass eine
vegetarische Ern�hrung ges�nder ist. Menschen, die einzig und allein aus kulinarischer
Gier auf Fleisch nicht auf qualvolles T�ten verzichten k�nnen, haben keine menschliche
W�rde. Und wo keine Menschenw�rde vorhanden ist, kann auch nicht gegen diese verstossen
werden! Der Rassismus-Tatbestand (gem�ss Art 261bis Abs 4 StGB) ist nur
erf�llt, wo gegen die Menschenw�rde verstossen wird.
Gem�ss BGE 121 IV 82 ist jener kein ehrbarer Mensch, der
Sympathie f�r das nationalsozialistische Regime hegt. Diese Auffassung teile ich. Wie
jeder richterliche Erlass, muss auch dieser allgemeing�ltig sein, sonst ist er
willk�rlich. Nach Bundesgerichtspraxis ist also ein Mensch mit Sympathie f�r
bestialisches Verhalten kein ehrbarer Mensch. Somit ist ein Menschen, der das bestialische
Sch�chten bef�rwortet, kein ehrbarer Mensch - besonders, wenn es sich um gebildete,
aufgekl�rte Menschen handelt, die wissen, was sie tun - was auf die Juden in der Schweiz
mehrheitlich zutrifft, im Gegensatz zu vielen moslemischen Einwanderern, welche das
Sch�chten gelegentlich noch aus Tradition und Unwissenheit praktizieren. Die h�chsten
islamischen Religionsf�hrer haben dagegen vor Deutschen Gerichten gutachterlich erkl�rt,
dass der Islam gebiete, mit den Tieren schonungsvoll umzugehen und ein Bet�uben der Tiere
vor dem Schlachten nicht gegen Religionsvorschriften verstosse. Und die meisten
moslemischer Gruppierungen in der Schweiz aktzeptieren heute die Bet�ubungspflicht.
Wenn allein schon der Vergleich mit Nazis als rassistisch
qualifiziert wird, dann m�ssten alle jene Historiker, Politiker, Publizisten und
Kommentatoren, welche die Nazis selbst als Unmenschen darstellen, wegen Rassismus verfolgt
werden, denn dieser verfehlte Rassismus-Artikel im StGB verbietet es, Menschen allein
aufgrund ihrer Zugeh�rigkeit zu einer Volksgruppe in "einer gegen die Menschenw�rde
verstossenden Weise" herabzusetzen. Jeder der die Nazis in irgend einer Form, direkt
oder indirekt als Unmenschen qualifiziert, macht sich somit strafbar - auch Sie, Herr
Gerichtspr�sident, wenn Sie meinen Nazi-Vergleich an dieser �ffentlichen
Gerichtsverhandlung als rassistisch verurteilen! Und ich f�ge gleich an, dass ich auf der
Vorschrift zur �ffentlichen Urteilsverk�ndung beharren werde.
Wer allein schon den Vergleich mit Nazis als rassistisch
beurteilt, der �ussert sich damit nach strenger Logik indirekt rassistisch gegen�ber den
Nazis selbst. Ich werde deshalb Sie, Herr Pr�sident, wegen Rassismus anzeigen, wenn Sie
mich wegen diesem Vergleich verurteilen.
Damit keine Missverst�ndnisse aufkommen: ich betrachte die
Untaten des Nazi-Regimes ganz klar als unmenschlich. Ich warne lediglich vor einer
politisch motivierten diskriminierenden Verurteilung. Das Gericht steht vor einer
wegweisenden Entscheidung. Es stehen drei Wege offen:
Entweder geht das Gericht davon aus, dass es mit dem
Rassismus-Artikel unter keinen Umst�nden vereinbar ist, einem Menschen die Menschenw�rde
abzusprechen,
oder das Gericht l�sst eine Art Wahrheitsbeweis zu wie bei
Ehrverletzungen und anerkennt zB, dass Nazis als Unmenschen bezeichnet werden d�rfen,
weil sie sich unmenschlich verhalten haben,
oder - als dritte M�glichkeit - das Gericht befindet, dass
ein Vergleich mit Nazis noch gar keinen Rassimus-Tatbestand (Art 261 bis StGB)
erf�llt.
W�hlt das Gericht den ersten Weg, findet also, niemandem
d�rfe die Menschenw�rde abgesprochen werden, dann macht es sich selbst wegen Rassismus
strafbar, sobald es �ffentlich verk�ndet, der Vergleich mit Nazis sei rassistisch, denn
das ist gegen�ber den Nationalsozialisten eine klar rassistische �usserung, weil damit
zum Ausdruck gebracht wird, dass Nazis derartige Unmenschen sind, dass allein schon ein
Vergleich mit ihnen unmenschlich ist.
W�hlt das Gericht den zweiten Weg, betrachtet also
gerechtfertigte Kritik nicht als rassistisch, dann ist es gezwungen, sich ausf�hrlich mit
der Frage zu befassen, ob Sch�chten ein bestialisches Verhalten ist, wie ich behaupte,
oder eine humane Schlachtmethode, wie gewisse Juden behaupten. Es ist mir durchaus recht,
wenn diese Frage einmal Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung wird.
Die Wahl des dritten Wegs ist der einzige, der juristisch
korrekt infrage kommt, weil mein Vergleich mit Nazis begr�ndet und differenziert ist,
sich nicht an der Z�geh�rigkeit zur einer Religion orientiert sondern an einem
verwerflichen, unmenschlichen Verhalten, welches nicht charakteristisch ist f�r eine
Mehrheit der Juden ist und somit auch nicht die Juden ansich trifft. Damit ist der
Rassismus-Tatbestand klar nicht erf�llt.
Mit meinem provokativen Vergleich mit Nazis dr�cke ich
einerseits meine Emp�rung dar�ber aus, dass sch�chtende Juden aus der Geschichte nichts
gelernt haben und eine unmenschliche Unterdr�ckung von Wehrlosen offenbar nur erkennen
k�nnen, wenn sie selbst die Opfer sind. Andererseits dr�ckt dieser Vergleich meine
�berzeugung aus, dass ein bestialisches Verhalten gegen�ber Tieren ethisch nicht als
geringf�giger zu werten ist als ein bestialisches Verhalten gegen�ber Menschen. Wenn ich
mich mit einer solchen �berzeugung in einem Rechtsstaat, der bis heute den Holocaust an
den Tieren nicht nur duldet, sondern auch noch mit Steuergeldern subventioniert, strafbar
mache, dann f�hle ich mich nicht im geringsten betroffen, dann wird damit lediglich
einmal mehr der bedenkliche Zustand der Nation sichtbar. Dann sehe ich mich veranlasst,
diesen Staat selbst mit dem Nazi-Regime zu vergleichen: Auch dort haben die Gerichte das
staatliche Unrecht gedeckt und diejenigen verurteilt, welche den Mut hatten, ihre Stimme
gegen das Unrecht zu erheben.
Dazu meinte das Obergericht (Seite 26 ) in
vornehm-humanistisch klingender Sprache, aber im Grunde genommen lapidar:
"Menschenw�rde ist unantastbar und unverzichtbar;
sie gilt f�r alle ..."
Dem Widerspruch dieses wohlklingenden Grundsatzes zum
eigenen Verhalten des Bezirks- und des Obergerichtes, welche Nazis und Menschenfresser als
die allerschlimmsten Verbrecher und Unmenschen bezeichnen (Bezirksgericht Seite 51,
Obergericht Seite 30, 33 und 38) weicht die Vorinstanz begreiflicherweise aus. Seite 32
wird einfach behauptet, das sei "selbstredend die falsche Fragestellung". Dann
folgen noch ein paar beim besten Willen unverst�ndlich S�tze. Auf die sorgf�ltigen
Ausf�hrungen des Angeklagten zu diesem wesentlichen Punkt geht die Vorinstanz nicht ein.
Die Beschr�nkung auf ein paar unverst�ndliche Behauptungen hat wohl ihren Grund darin,
dass �ber un�berwindliche logische Widerspr�che am besten geschwiegen wird. Um davon
abzulenken, folgen in gelehrt klingenden, aber hohlen Phrasen Ausf�hrungen �ber
Selbstverst�ndlichkeiten und Unbestrittenes. Aber keine Kuh leckt weg, dass solche
logische Widerspr�che Willk�r darstellen und deren Vertuschung durch Schweigen bzw
nichtssagende Scheinbegr�ndungen das rechtliche Geh�r verletzen.
Auf die Ausf�hrungen dazu im zweitinstanzlichen Pl�doyer
(Seite 30 und Seite 38) ging das Obergericht in seiner offensichtlich vor der
Hauptverhandlung entworfenen Urteilsbegr�ndung (der Referent hielt es nicht f�r n�tig,
seinen vorbereiteten Notizen noch viel beizuf�gen) schon gar nicht mehr ein:
Seite 30:
Zitat aus den VgT-Nachrichten Nr 6/1995:
"Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen, auch
wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den
Arierwahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische
Ideologie. Rechtfertigt diese den Sch�chtholocaust?"
[Siehe den Textzusammenhang im Originaltext in
VN 95-6]
Das Bezirksgericht beurteilt diese Aussage mit folgender
Begr�ndung als rassendiskriminierend:
1. Es sei eine Gleichstellung "der religi�sen �berzeugung der Juden mit der
Nazi-Ideologie".
2. Die Nazis seien anerkanntermassen Verbrecher der �belsten Art gewesen.
3. Mit diesem Verlgeich w�rden die Juden als Schwerstverbrecher verunglimpft.
Vorab halte ich fest, dass ein Vergleich keine
Gleichstellung ist. Es ist �blich und im Rahmen der Meinungs�usserungsfreiheit erlaubt,
auch mit krassen, schockierenden Vergleichen auf den Kerngedanken einer Sache hinzudeuten.
Was ich mit der inkriminierten �usserung sagen will, ist, dass eine Ideologie - sei diese
nun religi�s oder nationalsozialistisch begr�ndet - keine Unmenschlichkeiten
rechtfertigt. So wie die nationalsozialistische Rassentheorie keine Rechtfertigung f�r
die Judenverfolgung sein kann, so kann auch ein religi�ser Fanatismus keine
Rechtfertigung f�r bestialische Tierqu�lerei sein. Dieser Sinn geht aus dem
Gesamtzusammenhang klar hervor. Wieder hat hier die Vorinstanz willk�rlich den Kontext
ausgeblendet und nicht danach gefragt, wie der unvoreingenomme Leser den ganzen
Text versteht. Stattdessen wurden wieder zielstrebig Unterstellungen konstruiert, welche
dem politischen Urteil den Anschein von Rechtm�ssigkeit geben sollen.
Im �brigen habe ich bereits darauf hingewiesen, dass nicht
alle Nazis, dh Angeh�rige der NSDAP, Kriegsverbrecher oder �berhaupt Verbrecher waren.
Die pauschale Qualifizierung der Nazis als "Verbrecher der �belsten Art" ist
eine strafbare rassistische �usserung des vorinstanzlichen Einzelrichters, Parteigenosse
von Bundesr�tin Dreifuss, also ausgerechnet jener Partei, die sich am lautesten gegen
Rassendiskriminerung stark macht und eine eigentliche Antirassismus-Neurose entwickelt
hat. Auch hier wird wieder deutlich, dass es in diesem ganzen Antirassismus-Affentheater
haupts�chlich darauf ankommt, wer gegen wen etwas sagt. Gegen gew�hnliche Schweizer und
gegen Tiersch�tzer d�rfen ohne weiteres menschenverachtende Kampagnen gef�hrt werden.
Ich habe das schon vor Vorinstanz anhand konkreter F�lle belegt.
Der f�r das erstinstanzliche Urteil verantwortliche
sozialdemokratische Bezirksrichter wird wahrscheinlich einwenden, dass er nur Nazi-Verbrecher
gemeint habe, was f�r den Leser aus dem Zusammenhang erkennbar sei. Nun gut. Warum
gesteht er dann nicht auch mir zu, dass ich - mindestens ebenso leicht erkennbar - nur die
Sch�cht-Juden gemeint habe? In b�swillig verdrehender Weise behauptet er, meine
�usserung beziehe sich auf "die religi�se �berzeugung der Juden", also
aller Juden. Demgegen�ber ist in der inkriminierten �usserung ausdr�cklich nur von den
orthodoxen Juden die Rede, und dass darunter wiederum nur h�chstens diejenigen gemeint
sind, die �berhaupt Fleisch essen, ist mindestens so offensichtlich wie, dass der Herr
Einzelrichter nur die Verbrecher unter den Nazis gemeint hat.
Auf Seite 45 der Urteilsbegr�ndung r�umt der gleiche
Richter, der hier so tut, als sei die Sch�chttradition Teil der religi�sen �berzeugung
aller Juden, ein, dass dem absolut nicht so ist. W�rtlich schreibt er: "Bekannt
ist, dass nur ein kleiner Teil der j�dischen Bev�lkerung sich ans Sch�chten h�lt. Dem
Ritual kommt daher keine grunds�tzliche, tragende Bedeutung f�r das Judentum zu."
Derartige Widerspr�che, je nachdem wie es f�r die
Rechtfertigung der im voraus feststehenden Verurteilung gerade bequem ist, sind typisch
f�r politische Prozesse.
Seite 38:
Die Vorinstanz weicht der Frage aus, warum Nazi-Verbrechern
die Menschenw�rde abgesprochen werden darf, Sch�chtjuden hingegen nicht. Dabei ist diese
Frage ganz zenral in diesem Prozess. Anstatt dieser Frage nachzugehen, nimmt die
Vorinstanz einfach an, die Nazi-Ideologie sei derart viel schlimmer als die
Sch�cht-Ideologie, dass nur schon das Erw�hnen von Analogien mit Gef�ngnis bestraft
werden m�sse. Bevor das Gericht solche Schl�sse zieht, w�re es seine Pflicht, den
Sachverhalt richtig abzukl�ren. Wie schlimm und bestialisch ist das Sch�chten f�r die
Tiere? Erleben die Tiere Schmerzen weniger schlimm als Menschen? Dass sich ein Gericht
anmasst, hier�ber zu urteilen, ohne �berhaupt nur den Versuch unternommen zu haben,
diese Fragen objektiv zu kl�ren, ist einmal mehr typisch f�r diesen politischen Prozess,
wo es eben nicht darauf ankommt, was objektiv richtig ist, sondern nur darauf, was
politisch opportun is.
Das Obergericht ging auf diese verfehlte, Rechtsanwendung
des Bezirksgerichtes mit keinem Wort ein, sondern �bernahm diese einfach ohne jede
weitere Begr�ndung.
6. Zu den einzelnen inkriminierten �usserungen
Eine der vor erster Instanz als rassistisch beurteilten
�usserungen, beurteilte das Obergericht als nicht rassistisch und erliess diesbez�glich
einen Freispruch. Ber�cksichtig man die schnodrige, �berhebliche Art, wie das
Obergericht mit keinem Wort auf die fundierten Ausf�hrungen des Angeklagten zu den
anderen �usserungen einging oder dann nur mit lapidaren, sinnlosen Spr�chen (siehe
unten), dann kommt man nicht um den Eindruck herum, dass dieser nebens�chliche
Teilfreispruch nur der Verschleierung dieses politischen Willk�rprozesses diente.
Das Obergericht wiederholte durchwegs zusammenfassend die
Ausf�hrungen der ersten Instanz zu den einzelnen inkriminierten �usserungen und
w�rdigte die sorgf�ltigen, unvoreingenommene Zuh�rer bzw Leser �berzeugenden
Ausf�hrungen des Angeklagten mit keinem Wort. Die einzige Ausnahme bildete ein lapidarer,
unverst�ndlicher Kommentar zum Hinweis des Angeklagten auf die Widerspr�chlichkeit im
erstinstanzlichen Urteil, wonach einerseits niemandem die Menschenw�rde abgesprochen
werden d�rfe und andererseits die Nazis die allerschlimmsten Verbrecher und
Unmenschenseien, so dass allein schon ein Vergleich mit ihnen ein Absprechen der
Menschenw�rde bedeute. Dies bezeichnete das Obergericht in dubioser Weise kurzerhand als
"falsche Fragestellung", ohne zu erkl�ren, was daran falsch sein soll.
Das Obergericht hat sich insgesamt geweigert, sich mit dem
fundierten Pl�doyer des Angeklagten ernsthaft auseinanderzusetzen. Zur Begr�ndung der
unrichtigen Gesetzesanwendung bleibt deshalb nichts anderes �brig, als auf das Pl�doyer
vor Obergericht zu verweisen, wo diese - ungeh�rt - fundiert begr�ndet wurde.
An der Berufungsverhandlung vor Obergericht war deutlich
erkennbar, dass die Urteilsbegr�ndung vom Referenten bereits vorverfasst war und er es
nicht f�r n�tig hielt, sich im Laufe des dreist�ndigen Pl�doyers des Angeklagten viele
Notizen zu machen und seine Entw�rfe entsprechend anzupassen. Die Verurteilung und deren
Begr�ndung standen offensichtlich im voraus fest - typisch f�r einen politischen
Willk�rprozess.
Lediglich zu folgender inkriminierten �userung gab das
Obergericht eine Urteilsbegr�ndung, die �berhaupt einen Ansatzpunkt f�r eine ernstafte
Er�rterung im Rahmen dieser Nichtigkeitsbeschwerde bietet:
"Wer sich derart f�r primitivste Tierqu�lerei
einsetzt, der verdient nach meiner �berzeugung tats�chlich nichts anderes als tiefe
Verachtung. Ob diese Verachtung dann als Antisemitismus verschrien wird, interessiert mich
mittlerweile nicht mehr. Wenn der Begriff ,,Antisemitismus" heute nur noch bedeutet,
ein grausames, pervers-religi�ses j�disches Ritual abzulehnen, dann ist Antisemitismus
nichts Negatives mehr, sondern eine gesunde Haltung der �berwiegenden Mehrheit der
nichtj�dischen Bev�lkerung."
[Siehe den Zusammenhang im Originaltext in
VN 97-1]
Das Obergericht schliesst sich hier ausdr�cklich dem
erstinstanzlichen Einzelrichter an, der festhielt:
"Jemanden verachten bedeutet, jemandem die Achtung
zu verweigern, die einem Menschen von Natur aus, grunds�tzlich zukommt, weil man diese
Person als Mensch f�r moralisch-ethisch minderwertig h�lt."
Hier zeigt sich die ganze gigantische �berdehnung des
Diskriminierungsverbotes in diesem politischen Willk�rprozess: Wer Tierqu�ler verachtet,
kommt ins Gef�ngnis, zumindest, wenn es sich um j�dische Tierqu�ler handelt. Dieser
Unsinn formuliert das Obergericht ganz ungeschminkt. Damit werde einer ganzen Volksgruppe
"die Qualit�t als Mensch abgesprochen; es r�hrt am Kern und der W�rde eines jeden
Menschen, wenn behauptet wird, er verdiene 'nichts anderes als tiefe Verachtung'. "
Diesen Unsinn gibt ein Gericht von sich, das im gleichen
Atemzug andere Menschengruppen als Verbrecher der schlimmsten Sorte bezeichnet! Laut
Obergericht soll es also schlimmer sein, eine Gruppe Tierqu�ler zu verachten, als eine
andere Gruppe als Verbrecher der schlimmsten Sorte zu bezeichnen. Verachtet dieses
Freisler-Gericht Verbrecher der schlimmsten Sorte nicht? Es ist mit der Menschenw�rde des
Angeklagten nicht vereinbar, eine solche Justiz ernstzunehmen und sich dar�ber noch
weiter auszulasen.
Es ist schon unglaublich, mit welch d�mlichen
Begr�ndungen der Angeklagte zu einer unbedingten Gef�ngnisstrafe verurteilt worden ist.
Wenn diese Freisler-Justiz aber glaubt, den Angeklagten auf diese Weise zerm�rben zu
k�nnen, dann irrt sie. Der anhaltende Mitgliederzuwachs des VgT, deutlich beschleunigt
durch diese politische Verurteilung und andere Justiz- und Staatswillk�r, zeigt, dass
immer mehr Menschen in diesem Land die Augen aufgehen, was gespielt wird.
Dr Erwin Kessler, Pr�sident VgT
�bersicht Sch�chtprozess
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