10. März 2003
Schweinefabrik Tuttwil
Die vom VgT aufgedeckten fürchterlichen
Zustände in der Schweinefabrik Tuttwil
haben mit einer Bussenverfügung gegen den Mäster geendet und zu einem
juristischen Nachspiel bis vor den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte geführt.
Am 15. September 2000 erstattete der VgT beim Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige
gegen den Betreiber der Schweinefabrik in Tuttwil (Hansueli Jost, Käser in Mettlen),
wegen den katastrophalen Tierschutzmissständen (siehe Abbildung oben, mehr dazu
unter www.vgt.ch/vn/0101/tuttwil.htm).
Gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) müssen
Strafverfahren öffentlich sein, damit Geheimjustiz verhindert wird und die
Öffentlichkeit eine demokratische Kontrolle über die Justiz ausüben
kann. Gemäss Bundesgerichtspraxis und juristischen Fachbüchern ist dieses
Öffentlichkeitsgebot so auszulegen, dass mindestens der
Anzeigeerstatter das Recht auf Einsicht in den Schlussentscheid hat. Gestützt
darauf verlangte
der VgT als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid gegen
Schweinemäster Hansueli Jost. Diese Einsicht wurde vom Bezirksamt Münchwilen auf
Weisung der Thurgauer Staatsanwaltschaft rechtswidrig, ohne sachliche
Begründung, verweigert (verantwortlicher Staatsanwalt: H R
Graf), offensichtlich mit dem Ziel, die für Tierquälereien übliche
Trinkgeldbusse geheim zu halten.
Hierauf zog der VgT diese Rechtsverweigerung an das
Bundesgericht weiter:
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit
der Begründung, diese Rüge hätte bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau
erhoben werden müssen, gemäss der Thurgauer Strafprozessordnung könnten nur
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung direkt an das Bundesgericht
weitergezogen werden. Sie haben richtig gelesen! In seinem blinden politischen
Eifer, gegen den VgT zu entscheiden, haben die verantwortlichen Bundesrichter
nicht einmal zur Kenntnis nehmen wollen, dass genau dieser Fall hier vorliegt
und der VgT zu Recht direkt an das Bundesgericht gelangt ist. Die geistige
Verwirrung dieser drei Bundesrichter stellt eine Gefahr für die öffentliche Ruhe
und Ordnung dar. Aber in diesem Unrechtsstaat werden nur relativ harmlose
Spucker als Bundesrichter suspendiert.
Die für dieses politische Willkürurteil
verantwortlichen Bundesrichter
Aemisegger (CVP)
Aeschlimann (FDP Reeb (Lieberale Partei)
Der VgT hat beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte Beschwerde wegen menschenrechtswidriger Geheimjustiz gegen die
Schweiz erhoben. Schlüsselstellen aus der Beschwerdebegründung:
1. Verfahrensverschleppung
Das vom VgT mit seiner Strafanzeige ausgelöste Strafverfahren gegen
Schweinemäster Jost ist am 27. März 2001 mit einer Strafverfügung abgeschlossen
worden. Bis zur Zustellung des Bundesgerichtsurteils am 7. März 2003 dauerte es
zwei Jahre. Da nur die simple, vom Bundesgericht in konstanter Praxis bereits
klar geregelte Rechtsfrage zu beurteilen war, ob ein Anzeigeerstatter ein
Einsichtsrecht in den Schlussentscheid hat, stellt die Verfahrensdauer von zwei
Jahren eine menschenrechtswidrige Verschleppung dar (Artikel 6 Absatz 1 EMRK).
2. Diskriminierende Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes
Gemäss Bundesgerichtspraxis hat ein Anzeigeerstatter das Recht, über den Ausgang
des Verfahrens informiert zu werden, in der Regel durch Einsicht in den
Schlussentscheid. Indem dieses Recht dem VgT ohne sachliche Gründe verweigert
worden ist, stellt diese Verweigerung eine Diskriminierung im Sinne von Artikel
14 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der EMRK dar.
3. Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes
Im vorliegenden Fall hat die Schweiz die Verwirklichung der durch die EMRK
garantierten Öffentlichkeit von Strafvefahren ohne sachliche Gründe, aus rein
politischen Motiven, durch ein schikanöses und rechtswidriges Verhalten
verhindert: Die kantonalen Instanzen haben das Einsichtsrecht entgegen einer
klaren Rechtslage und Bundesgerichtspraxis verweigert. und das Bundesgericht hat
diese Rechtswidrigkeit der kantonalen Instanzen durch willkürliches
Nichteintreten auf die Beschwerde geschützt.
News-Verzeichnis
Startseite VgT
|