10. März 2003

Schweinefabrik Tuttwil

Die vom VgT aufgedeckten fürchterlichen Zustände in der Schweinefabrik Tuttwil haben mit einer Bussenverfügung gegen den Mäster geendet und zu einem juristischen Nachspiel bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt.


Am 15. September 2000 erstattete der VgT beim Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige gegen den Betreiber der Schweinefabrik in Tuttwil (Hansueli Jost, Käser in Mettlen), wegen den katastrophalen Tierschutzmissständen (siehe Abbildung oben, mehr dazu unter www.vgt.ch/vn/0101/tuttwil.htm). Gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) müssen Strafverfahren öffentlich sein, damit Geheimjustiz verhindert wird und die Öffentlichkeit eine demokratische Kontrolle über die Justiz ausüben kann. Gemäss Bundesgerichtspraxis und juristischen Fachbüchern ist dieses Öffentlichkeitsgebot so auszulegen, dass mindestens der Anzeigeerstatter das Recht auf Einsicht in den Schlussentscheid hat. Gestützt darauf verlangte der VgT als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid gegen Schweinemäster Hansueli Jost. Diese Einsicht wurde vom Bezirksamt Münchwilen auf Weisung der Thurgauer Staatsanwaltschaft rechtswidrig, ohne sachliche Begründung, verweigert (verantwortlicher Staatsanwalt: H R Graf), offensichtlich mit dem Ziel, die für Tierquälereien übliche Trinkgeldbusse geheim zu halten.

Hierauf zog der VgT diese Rechtsverweigerung an das Bundesgericht weiter:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, diese Rüge hätte bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau erhoben werden müssen, gemäss der Thurgauer Strafprozessordnung könnten nur Beschwerden wegen Rechtsverweigerung direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden. Sie haben richtig gelesen! In seinem blinden politischen Eifer, gegen den VgT zu entscheiden, haben die verantwortlichen Bundesrichter nicht einmal zur Kenntnis nehmen wollen, dass genau dieser Fall hier vorliegt und der VgT zu Recht direkt an das Bundesgericht gelangt ist. Die geistige Verwirrung dieser drei Bundesrichter stellt eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung dar. Aber in diesem Unrechtsstaat werden nur relativ harmlose Spucker als Bundesrichter suspendiert.

Die für dieses politische Willkürurteil verantwortlichen Bundesrichter

Aemisegger (CVP)     Aeschlimann (FDP      Reeb (Lieberale Partei)

                   

Der VgT hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde wegen menschenrechtswidriger Geheimjustiz gegen die Schweiz erhoben. Schlüsselstellen aus der Beschwerdebegründung:

1. Verfahrensverschleppung

Das vom VgT mit seiner Strafanzeige ausgelöste Strafverfahren gegen Schweinemäster Jost ist am 27. März 2001 mit einer Strafverfügung abgeschlossen worden. Bis zur Zustellung des Bundesgerichtsurteils am 7. März 2003 dauerte es zwei Jahre. Da nur die simple, vom Bundesgericht in konstanter Praxis bereits klar geregelte Rechtsfrage zu beurteilen war, ob ein Anzeigeerstatter ein Einsichtsrecht in den Schlussentscheid hat, stellt die Verfahrensdauer von zwei Jahren eine menschenrechtswidrige Verschleppung dar (Artikel 6 Absatz 1 EMRK).

2. Diskriminierende Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes

Gemäss Bundesgerichtspraxis hat ein Anzeigeerstatter das Recht, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden, in der Regel durch Einsicht in den Schlussentscheid. Indem dieses Recht dem VgT ohne sachliche Gründe verweigert worden ist, stellt diese Verweigerung eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der EMRK dar.

3. Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes

Im vorliegenden Fall hat die Schweiz die Verwirklichung der durch die EMRK garantierten Öffentlichkeit von Strafvefahren ohne sachliche Gründe, aus rein politischen Motiven, durch ein schikanöses und rechtswidriges Verhalten verhindert: Die kantonalen Instanzen haben das Einsichtsrecht entgegen einer klaren Rechtslage und Bundesgerichtspraxis verweigert. und das Bundesgericht hat diese Rechtswidrigkeit der kantonalen Instanzen durch willkürliches Nichteintreten auf die Beschwerde geschützt.


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