20. Oktober 2004
Die Schweinefabrik von Nationalrat Weyeneth
und der Berner
Politfilz:
Strafanzeige gegen einen Untersuchungsrichter
Der VgT hat heute bei der Berner
Staatsanwaltschaft folgende Strafanzeige gegen einen
Untersuchungsrichter eingereicht - nicht in der Illusion, damit dem
Rechtsstaat endlich Nachachtung verschaffen zu können, sondern im
Interesse der Vollständigkeit der Geschichtsschreibung.
14. Oktober 2004
An die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Hochschulstr 17
3012 Bern
Hiermit erstatte ich
Strafanzeige
gegen
Untersuchungsrichter Leibundgut, Untersuchungsrichteramt
Emmental-Oberaargau
wegen
Begünstigung und Amtsmissbrauch.
Begründung
Am 26. Juni 2001 reichte ich dem Untersuchungsrichteramt II eine
Strafanzeige gegen Nationalrat
Hermann Weyeneth, Jegenstorf, wegen Missachtung von Artikel 23
Absatz 2 der eidgenössichen Tierschutzverordnung in seiner
Schweinefabrik in Jegenstorf. Den tatbestandsmässigen Sachverhalt
belegte ich durch fünf Fotos,
die in der Schweinefabrik Weyeneth aufgenommen wurden.
In der Anzeige wies ich darauf hin, dass diese Missachtung von
Tierschutzvorschriften - das Fehlen der für gebärende und säugende
Mutterschweine vorgeschriebene Stroheinstreu - nicht leicht wiege, da
dies die einzige bestehende Tierschutzvorschrift überhaupt ist, welche
das Leiden von in Intensivhaltung völlig naturwidrig und
tierquälerisch gehaltenen Mutterschweinen etwas mildern könnten.
Weyeneth hielt - zumindest damals - die Mutterschweine in den
berüchtigten, tierquälerischen Kastenständen, welche gemäss einem
rechtskräftigen Gerichtsurteil tierquälerisch ist und das
Tierschutzgesetz verletzt (www.vgt.ch/9303/vn93-3.htm#kastenstandhaltung).
Das Fehlen der vorgeschriebenen Stroheinstreu verunmöglicht es den
Muttertieren, eine wichtige, angeborene Verhaltensweise - Nestbau -
auszuleben, was zu neurotischen Verhaltensstörungen führt - ein
objektives Anzeichen für schweres psychisches Leiden.
Nationalrat Hermann Weyeneth gab in der Untersuchung an, sein Sohn
David Alexander Weyeneth habe den Hof samt Schweinefabrik gepachtet.
Die Strafuntersuchung richtete sich in der Folge gegen ihn.
Am 16. April 2002 erliess der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises
V, B Brunner, einen Aufhebungsbeschluss, womit die Strafverfolgung
gegen Weyeneth aufgehoben wurde. Aus der Begründung dieses
Aufhebungsbeschlusses geht hervor, dass Weyeneth von den folgenden
zwei Tierärzten zur Tat angestiftet wurde:
1. Tierarzt Prof Dr W Zimmermann, Departement für Klinische
Veterinärmedizin der Universität Bern, Abteilung Schweinekrankheiten
und Schweinegesundheitsdienst
2. Tierarzt Dr Hutter, Kleintierklinik Dr Witschi, Meisenweg 1, 3055
Münchenbuchsee
Der Aufhebungsbeschluss wurde damit begründet, Weyeneth habe sich auf
die Empfehlung der Tierärzte verlassen dürfen.
Die Tierärzte begründeten ihre Anstiftung zur Missachtung einer
klaren, verbindlichen Tierschutzvorschrift (Einstreu für
Mutterschweine) mit dem gesundheitsschädigenden Pilzbefall des von
Weyeneth verwendeten Strohs - eine fadenscheinige Ausrede für die
Verletzung von Tierschutzvorschriften, wie ich unten noch ausführen
werde.
Am 18. Juli 2002 reichte ich gegen die beiden Tierärzte eine
Strafanzeige wegen Anstiftung zur Missachtung von
Tierschutzvorschrifen ein. In der Begründung führte ich aus, dass
jeder Tierhalter dafür zu sorgen hat, dass er die Einstreuvorschrift
mit hygienisch einwandfreiem Stroh erfüllen kann, was
unbestrittenermassen möglich und zumutbar ist. Zeigt sich, dass das
vorhandene Stroh wegen Pilzbefall für die Tiere abträglich ist, hat
der Tierhalter unverzüglich für einwandfreies Stroh zu sorgen, nicht
einfach die Muttertiere auf dem nackten Zementboden gebären und säugen
zu lassen. Als Alternativen zu ungeeignetem hofeigenen Stroh stehen
dem Tierhalter verschiedene Möglichkeiten offen, so zB sog Ökoheu (von
subventionierten Ausgleichsflächen), Riedgras, entstaubte Hobelspäne
oder der Zukauf von hygienisch einwandfreiem Stroh. Die hygienische
Unbedenklichkeit einer Strohlieferung kann im Zweifelsfall bei der
eidgenössichen Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux überprüft
werden.
Die Empfehlung der beiden Tierärzte kam fraglos der Bequemlichkeit
ihres Kunden entgegen, bedeutete jedoch eine Verletzung von
Tierschutzvorschriften, was die beiden Tierärzten zweifellos wissen
mussten.
Dass Tierärzte bei illegalen Handlungen oft mit ihren Kunden unter
einer Decke stecken, ist allgemein bekannt, spätestens sei der massive
Missbrauch von Antibiotika in der Nutztierhaltung, unter verbreiteter
Beteiligung von Tierärzten aufgeflogen ist.
Offensichtlich um die Tierärzte vor einer Strafverfolgung zu schützen,
unternahm der angezeigte Untersuchungsrichter auf die Anzeige vom 18.
Juli 2002 hin mehr als zwei Jahre lang nichts und erliess dann am 18.
September 2004 einen Nichteintretensbeschluss wegen Verjährung.
Um die Begangene Begüngstigung/Amtsmissbrauch zu verschleiern, stellt
der angezeigte Untersuchungsrichter in der Beschlussbegründung die
haltlose Behauptung auf, bereits bei Einreichung der Anzeige sei die
relative Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Diese
Schutzbehauptung ist haltlos, den Art 30 TSchG geht als lex specialis
den Verjährungsbestimmungen von aStGB vor. Bei Tierschutzdelikten gibt
es keine relative Verjährung.
Gestützt auf BGE 124 IV 234 sowie auf das Öffentlichkeitsgebot gemäss
EMRK Artikel 6 (siehe Hauser/Schweri, Schweizerisches
Strafprozessrecht, fünfte Auflage, Seite 388, Rz 24) ersuche ich Sie,
mich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
Um von den tierquälerischen Zuständen in seiner
Schweinefabrik abzulenken, verbreitete Nationalrat Weyeneth
hinterhältige Verleumdungen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler.
Vor dem Einzelrichter B Brunner, Gerichtskreis V,
ging Weyeneth straflos aus mit der famosen Begründung, Weyeneth habe die
briefliche Verleumdung in einer "Gemütsbewegung" verbreitet:
Das Verleumdungsverfahren gegen
Nationalrat Weyeneth
Der gleiche Einzelrichter, B Brunner, stellte dann
auch das Verfahren gegen den Sohn Weye"nets ein aufgrund der
fadenscheinigen Ausrede, Tierärzte hätten ihm empfohlen,
Tierschutzvorschriften zu missachten.
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