20. Oktober 2004

Die Schweinefabrik von Nationalrat Weyeneth
und der Berner Politfilz:
Strafanzeige gegen einen Untersuchungsrichter

Der VgT hat heute bei der Berner Staatsanwaltschaft folgende Strafanzeige gegen einen Untersuchungsrichter eingereicht - nicht in der Illusion, damit dem Rechtsstaat endlich Nachachtung verschaffen zu können, sondern im Interesse der Vollständigkeit der Geschichtsschreibung.

14. Oktober 2004

An die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Hochschulstr 17
3012 Bern


Hiermit erstatte ich

Strafanzeige

gegen

Untersuchungsrichter Leibundgut, Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau

wegen

Begünstigung und Amtsmissbrauch.


Begründung

Am 26. Juni 2001 reichte ich dem Untersuchungsrichteramt II eine Strafanzeige gegen Nationalrat Hermann Weyeneth, Jegenstorf, wegen Missachtung von Artikel 23 Absatz 2 der eidgenössichen Tierschutzverordnung in seiner Schweinefabrik in Jegenstorf. Den tatbestandsmässigen Sachverhalt belegte ich durch fünf Fotos, die in der Schweinefabrik Weyeneth aufgenommen wurden.

In der Anzeige wies ich darauf hin, dass diese Missachtung von Tierschutzvorschriften - das Fehlen der für gebärende und säugende Mutterschweine vorgeschriebene Stroheinstreu - nicht leicht wiege, da dies die einzige bestehende Tierschutzvorschrift überhaupt ist, welche das Leiden von in Intensivhaltung völlig naturwidrig und tierquälerisch gehaltenen Mutterschweinen etwas mildern könnten. Weyeneth hielt - zumindest damals - die Mutterschweine in den berüchtigten, tierquälerischen Kastenständen, welche gemäss einem rechtskräftigen Gerichtsurteil tierquälerisch ist und das Tierschutzgesetz verletzt (www.vgt.ch/9303/vn93-3.htm#kastenstandhaltung).

Das Fehlen der vorgeschriebenen Stroheinstreu verunmöglicht es den Muttertieren, eine wichtige, angeborene Verhaltensweise - Nestbau - auszuleben, was zu neurotischen Verhaltensstörungen führt - ein objektives Anzeichen für schweres psychisches Leiden.

Nationalrat Hermann Weyeneth gab in der Untersuchung an, sein Sohn David Alexander Weyeneth habe den Hof samt Schweinefabrik gepachtet. Die Strafuntersuchung richtete sich in der Folge gegen ihn.

Am 16. April 2002 erliess der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V, B Brunner, einen Aufhebungsbeschluss, womit die Strafverfolgung gegen Weyeneth aufgehoben wurde. Aus der Begründung dieses Aufhebungsbeschlusses geht hervor, dass Weyeneth von den folgenden zwei Tierärzten zur Tat angestiftet wurde:

1. Tierarzt Prof Dr W Zimmermann, Departement für Klinische Veterinärmedizin der Universität Bern, Abteilung Schweinekrankheiten und Schweinegesundheitsdienst

2. Tierarzt Dr Hutter, Kleintierklinik Dr Witschi, Meisenweg 1, 3055 Münchenbuchsee

Der Aufhebungsbeschluss wurde damit begründet, Weyeneth habe sich auf die Empfehlung der Tierärzte verlassen dürfen.

Die Tierärzte begründeten ihre Anstiftung zur Missachtung einer klaren, verbindlichen Tierschutzvorschrift (Einstreu für Mutterschweine) mit dem gesundheitsschädigenden Pilzbefall des von Weyeneth verwendeten Strohs - eine fadenscheinige Ausrede für die Verletzung von Tierschutzvorschriften, wie ich unten noch ausführen werde.

Am 18. Juli 2002 reichte ich gegen die beiden Tierärzte eine Strafanzeige wegen Anstiftung zur Missachtung von Tierschutzvorschrifen ein. In der Begründung führte ich aus, dass jeder Tierhalter dafür zu sorgen hat, dass er die Einstreuvorschrift mit hygienisch einwandfreiem Stroh erfüllen kann, was unbestrittenermassen möglich und zumutbar ist. Zeigt sich, dass das vorhandene Stroh wegen Pilzbefall für die Tiere abträglich ist, hat der Tierhalter unverzüglich für einwandfreies Stroh zu sorgen, nicht einfach die Muttertiere auf dem nackten Zementboden gebären und säugen zu lassen. Als Alternativen zu ungeeignetem hofeigenen Stroh stehen dem Tierhalter verschiedene Möglichkeiten offen, so zB sog Ökoheu (von subventionierten Ausgleichsflächen), Riedgras, entstaubte Hobelspäne oder der Zukauf von hygienisch einwandfreiem Stroh. Die hygienische Unbedenklichkeit einer Strohlieferung kann im Zweifelsfall bei der eidgenössichen Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux überprüft werden.

Die Empfehlung der beiden Tierärzte kam fraglos der Bequemlichkeit ihres Kunden entgegen, bedeutete jedoch eine Verletzung von Tierschutzvorschriften, was die beiden Tierärzten zweifellos wissen mussten.

Dass Tierärzte bei illegalen Handlungen oft mit ihren Kunden unter einer Decke stecken, ist allgemein bekannt, spätestens sei der massive Missbrauch von Antibiotika in der Nutztierhaltung, unter verbreiteter Beteiligung von Tierärzten aufgeflogen ist.

Offensichtlich um die Tierärzte vor einer Strafverfolgung zu schützen, unternahm der angezeigte Untersuchungsrichter auf die Anzeige vom 18. Juli 2002 hin mehr als zwei Jahre lang nichts und erliess dann am 18. September 2004 einen Nichteintretensbeschluss wegen Verjährung.

Um die Begangene Begüngstigung/Amtsmissbrauch zu verschleiern, stellt der angezeigte Untersuchungsrichter in der Beschlussbegründung die haltlose Behauptung auf, bereits bei Einreichung der Anzeige sei die relative Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Diese Schutzbehauptung ist haltlos, den Art 30 TSchG geht als lex specialis den Verjährungsbestimmungen von aStGB vor. Bei Tierschutzdelikten gibt es keine relative Verjährung.

Gestützt auf BGE 124 IV 234 sowie auf das Öffentlichkeitsgebot gemäss EMRK Artikel 6 (siehe Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, fünfte Auflage, Seite 388, Rz 24) ersuche ich Sie, mich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT

 

Um von den tierquälerischen Zuständen in seiner Schweinefabrik abzulenken, verbreitete Nationalrat Weyeneth hinterhältige Verleumdungen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler.

Vor dem Einzelrichter B Brunner, Gerichtskreis V, ging Weyeneth straflos aus mit der famosen Begründung, Weyeneth habe die briefliche Verleumdung in einer "Gemütsbewegung" verbreitet: Das Verleumdungsverfahren gegen Nationalrat Weyeneth

Der gleiche Einzelrichter, B Brunner, stellte dann auch das Verfahren gegen den Sohn Weye"nets ein aufgrund der fadenscheinigen Ausrede, Tierärzte hätten ihm empfohlen, Tierschutzvorschriften zu missachten.
 


News-Verzeichnis

Startseite VgT