20.
Dezember 2004, aktualisiert am 15. Dezember 2005, anonymisiert am
24.12.2008
Doppelter Erfolg von VgT-Präsident
Erwin Kessler gegen Verleumdung in der WELTWOCHE: Nach dem beleidigenden Artikel über Erwin Kessler veröffentlichte die Weltwoche am 16. Dezember 2004 auch noch einen verleumderischen Leserbrief einer Ex-VgT-Aktivistin. Die Weltwoche verweigerte die folgende Gegendarstellung unter Missachtung des gesetzlichen Gegendarstellungsrechts: Gegendarstellung
zum Leserbrief von Ch.K.
in der Weltwoche vom 16.12.2004: Der VgT lässt keine "geliebten
Chüngelis von ahnungslosen Kindern und Züchtern" frei und dann
"elendiglich im Wald zugrunde gehen", und Frau K. hat den VgT auch nicht aus
diesem Grund verlassen, wie sie behauptet, sondern nachweislich
deshalb, weil ich Sex mit ihr als Angestellter des VgT abgelehnt
habe. Die Weltwoche begründete die Verweigerung dieser Richtigstellung damit, diese sei persönlichkeitsverletzend und könne deshalb eine weitere Gegendarstellung, der Betroffenen, provozieren. Diese Begründung ist presse-ethisch und rechtlich unhaltbar: Die Weltwoche hat den Leserbrief von Frau K., in welchem dem VgT und dessen Präsident in unwahrer Weise deliktisches Verhalten und Tierquälerei vorgeworfen wird, auch nicht abgelehnt, obwohl darauf die nun gegen die Richtigstellung vorgebrachten Argumente weit besser zugetroffen hätten: Der Leserbrief ist ehrverletzend, und mit einer Gegendarstellung war zu rechnen. Es kann nicht angehen, dass ein verleumderischer Leserbrief veröffentlicht wird und dann dem Betroffenen eine Gegendarstellung verweigert wird mit der Begründung, diese könnte eine weitere provozieren. Mit Urteil vom 14. April 2005 hiess deshalb das Bezirksgerich Münchwilen die von Erwin Kessler erhobene Klage wegen Verletzung des Gegendarstellungsrechtes teilweise gut und verpflichtete die Weltwoche zur Veröffentlichung folgender Gegendarstellung:
Das Urteil ist rechtskräftig und die Gegendarstellung wurde inzwischen veröffentlicht.
Die Weltwoche hat aber nicht nur das Gegendarstellungsrecht missachtet, sondern auch den presse-ethischen Codex für Journalisten, indem Erwin Kessler keine Gelegenheit erhielt, zu den schweren Vorwürfen im Leserbrief vorgängig Stellung zu nehmen. Dies hat der Schweizer Presserat mit Entscheid vom 25. November 2005 (zugestellt am 10. Dez 05) in Gutheissung einer Beschwerde von Erwin Kessler festgestellt.
Grundsätzliches zur Freilassung von Kaninchen: |