17. Oktober 200

Schächtprozess:

Was dürfen die Verteidiger sagen?

von Erwin Kessler, Präsident VgT

Das Bezirksgericht Bülach muss das Verfahren gegen mich wegen angeblicher Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit dem Schächten nun zum dritten mal durchführen. Eine erste Verurteilung zu 9 Monaten Gefängnis wurde vom Obergericht aufgehoben und zurückgewiesen. Das zweite Urteil, lauteten auf 5 Monate Gefängnis, wurde vom Obergericht bestätigt, nun aber kürzlich vom Kassationsgericht aufgehoben (www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm#2). Die Sache ist damit zum dritten mal beim Bezirksgericht Bülach hängig. Eine solche Rückweisung durch alle Instanzen hindurch zurück zum Bezirksgericht ist äusserst selten und erfolgt nur bei krasser Verletzung verfassungs- und menschenrechtlich garantierter Verteidigungsrechte eines Angeschuldigten. Ursache im vorliegenden Fall ist der Antirassismus-Gummiparagraf, der dazu geführt hat, dass heute in der Schweiz niemand mehr weiss - auch Rechtsanwälte nicht -, welche politischen Äusserungen noch erlaubt sind. Darum konnten mich meine Verteidiger nicht verteidigen, ohne selber ein Rassismus-Verfahren zu riskieren. Gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein Strafverfahren, in dem eine wirksame Verteidigung unmöglich ist, nicht zulässig.

Schon im Verfahren gegen den Revisionisten Jürgen Graf erklärten sich die amtlichen Pflichtverteidiger ausserstande, den Angeschuldigten wirksam zu verteidigen, weil sie befürchteten, sonst selber in ein Rassismusverfahren verwickelt zu werden. Einem Vergasungsexperten, der vor Gericht die Eigenschaften des Gases Zyklon B erläuterte, wurde von der Staatsanwaltschaft das Wort abgeschnitten mit der Androhung einer Anklage wegen Rassendiskriminierung. Weil ich diese menschenrechtswidrige Justizwillkür gegen Graf öffentlich machte, indem ich das Gerichtsprotokoll dieser skandalösen Verhandlung im Internet veröffentlichte, wurde ich selber wegen Leugnens des Holocausts angeklagt, vom Bezirksgericht freigesprochen, dann aber vom Obergericht zu Gefängnis unbedingt verurteilt. Rechtsprofessor Franz Riklin bezeichnete dieses Urteil in einem Gutachten als "Wundertüte" voller Widersprüche (www.vgt.ch/news2005/050303.htm). In der Tat räumt das Obergericht in der Urteilsbegründung ein, dass es mir bei der Veröffentlichung dieses Gerichtsprotokolls um eine faire Justiz und um die Meinungsäusserungsfreiheit, nicht um eine Unterstützung von Grafs Thesen, gegangen sei. Die Medienfreiheit, welches die kritische Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen einschliesst, hätte somit zwingend einen Freispruch verlangt. Verurteilt wurde ich mit der fadenscheinigen Begründung, es hätte genügt, das Gerichtsprotokoll nur auszugsweise zu veröffentlichen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, denn das Gerichtsprotokoll hält nur fest, was an der öffentlichen Gerichtsverhandlung gegen Graf grundsätzlich jedermann hören konnte. In seinem Gutachten hält Prof Riklin sehr treffend fest (www.vgt.ch//news2005/050303.htm): "Selbst wenn man Einschränkungen für den Fall des Missbrauchs [der Gerichtsberichterstattung] akzeptiert, bliebe völlig unklar, was die Floskeln des Zürcher Obergerichts konkret bedeuten, einerseits bei Gerichtsberichten über Verstösse gegen die Rassismusnorm, aber auch dann, wenn Aussagen oder Bilder, die Gegenstand eines Prozesses sind, andere Rechtsnormen verletzen. Was müsste Kessler für Folgerungen daraus ableiten, wenn er wieder einmal über einen Rassendiskriminierungsprozess berichten möchte?"

Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des Kassationsgerichtes (www.vgt.ch/news2005/051012-kassationsgericht.htm) nicht nachvollziehbar, meine Verteidiger hätten mich ohne Risiko verteidigen können, solange sie sich nicht mit meinen Äusserungen identifizieren. Diese Behauptung ist scheinheilig angesichts der Tatsache, dass ich selber in gerade diesem Verfahren wegen meiner Gerichtsberichterstattung zum Fall Graf  zu Gefängnis verurteilt worden bin, ohne dass ich mich - vom Obergericht zugestanden - mit Grafs Äusserungen identifizierte und mich im Gegenteil in der inkriminierten Publikation ausdrücklich davon distanzierte und klarstellte, dass es mir nur um die Fairness der Justiz und um die Meinungsäusserungsfreiheit gehe.


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