25. September 2001 Willk�rurteil des B�ndner Verwaltungsgerichts zugunsten des
Klosters Disentis: Nachtrag: Der
Kloster-Betrieb wurde inzwischen saniert. In einem gestern zugestellten Urteil weist das Verwaltungsgericht des Kantons Graub�nden einen Rekurs der von Dr Erwin Kessler pr�sidierten Glaubensgemeinschaft militanter Tiersch�tzer HEIFRA gegen die Gemeinde Disentis ab. Der die HEIFRA hat sofort staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. In der Begr�ndung heisst es unter anderem: 1. Sachverhalt 1.1 Auf dem Gutsbetrieb des Klosters Disentis werden die Schweine, Gesch�pfe Gottes wie der Mensch, in artwidriger, KZ-artiger Weise gehalten. Die Mitglieder unserer Glaubensgemeinschaft werden dadurch in ihren religi�sen Gef�hlen gest�rt. 1.2 Artikel 4 Ziffer 1 des b�ndnerischen Ruhetagsgesetzes lautet: 1.3 Der Beschwerdef�hrer erstattete am 14. April 2001 beim Gemeinderat von Disentis Anzeige wegen St�rung der Sonntagsruhe mit dem Antrag: "Es sei zu veranlassen, dass die Kloster-Schweine an Sonntagen Stroheinstreu und Auslauf ins Freie erhalten." 1.4 Gegen die Abweisung der Anzeige durch den Gemeindevorstand erhob der Beschwerdef�hrer am 26. April 2001 Rekurs an das Verwaltungsgericht. 1.5 Das Verwaltungsgericht h�lt in seinem Urteil fest, dass die Gemeinde Disentis zu Unrecht geltend macht, die Abweisung der Anzeige stelle keine Verf�gung im rechtlichen Sinne dar und k�nne deshalb nicht angefochten werden. Weiter stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Gemeinde es zu Unrecht unterlassen habe, ihrem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung beizuf�gen. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf den Rekurs des Beschwerdef�hrers eingetreten. 2. Beschwerdegr�nde 2.1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob eine Glaubensgemeinschaft legitimiert sei, eine Verletzung des Ruhetaggesetzes geltend zu machen, ohne aber diese Frage abschliessend zu beurteilen. Im Gegenteil hat sie den Rekurs als zul�ssig erachtet und damit anerkannt, dass die beschwerdef�hrende Glaubensgemeinschaft durch den Entscheid der Gemeinde "ber�hrt ist und ein schutzw�rdiges Interesse an seiner Aufhebung" hat. Indessen kann der Beschwerdef�hrer nur dann durch den ablehnenden Entscheid der Gemeinde betr Sonntagsruhest�rung ber�hrt sein und ein schutzw�rdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, wenn er auch durch die Sonntagsruhest�rung selbst ber�hrt ist und an deren Beseitigung ein schutzw�rdiges Interesse hat. Indem das Verwaltungsgericht das erste bejaht und das zweite als "h�chst zweifelhaft" bezeichnet, ist das Urteil widerspr�chlich und willk�rlich und deshalb aufzuheben, insbesondere weil der Beschwerdef�hrer dadurch im Unklaren gelassen wird, was nun definitiv gilt. 2.2 In materieller Hinsicht macht das Verwaltungsgericht folgendes geltend: 2.3 Der Beschwerdef�hrer hat - ungeh�rt - schon vor dem Verwaltungsgericht auf
folgendes hingewiesen: Man kann durchaus geteilter Meinung sein, ob der gesetzliche
Schutzbereich des Ruhetaggesetzes zu weit gefasst ist, indem die "St�rung
religi�ser Gef�hle anderer" pauschal und vorbehaltlos gesch�tzt werden, obwohl
"religi�se Gef�hle" eine sehr subjektive, rechtlich kaum fassbare Sache sind.
Die Einschr�nkung eines zu weit gefassten Gesetzes ist indessen Aufgabe des Gesetzgebers,
nicht der Justiz. Indem das Verwaltungsgericht so tut, als ob der gesetzliche Schutz der
Ruhetage sich auf die ausdr�cklich verbotenen l�rmigen Arbeiten und das Hausieren
beschr�nke, legt es dieses Gesetz willk�rlich aus, denn Hausieren und l�rmige Arbeiten
haben nichts mit religi�sen Gef�hlen zu tun, sondern eher mit der W�rde des Tages, aber
auch dies nicht selbstverst�ndlich; darum sind diese speziellen Verbote ausdr�cklich
erw�hnt. Wenn der Gesetzgeber nur die Ruhest�rung h�tte verbieten wollen, dann h�tte
er dies so formulieren m�ssen. Gesch�tzt sind aber nach geltendem Gesetz ausdr�cklich
"die religi�sen Gef�hle anderer" und das Verwaltungsgericht hat mit keinem
Wort dargelegt, warum diese durch den rohen Umgang mit Tieren nicht gest�rt werden und
warum der Gesetzgeber mit "st�renden Immissionen" nicht auch ideelle
Immissionen gemeint haben soll, wo es doch um religi�se Gef�hle geht. Das Nichteingehen
auf diesen zentralen Punkt des Rekurses stellt eine willk�rliche Rechtsanwendung und eine
Verweigerung des rechtlichen Geh�rs dar. 2.4 Das b�ndnerische Ruhetaggesetz sch�tzt ganz klar vor der "Verletzung religi�ser Gef�hle" an Ruhetagen. Indem das Verwaltungsgericht dies vereint und praktisch nur Ruhest�rungen als Verletzungen des Ruhetaggesetzes anerkannt, weicht es vom klaren Gesetzestext ab und Verletzt damit das Willk�rverbot. Es kann nicht im Ernst behauptet werden, die Existenz einer tierqu�lerischen, ausbeuterischen Schweine-Intensivhaltung durch ein Kloster ( siehe www.vgt.ch/vn/0201/disentis.htm) k�nne an Sonntagen die religi�sen Gef�hle anderer, deren Glaubens�berzeugung Mitleid gegen�ber Mitgesch�pfen beinhaltet, nicht verletzen. Die gegenteilige Behauptung des Verwaltungsgerichtes ist schlechthin nicht vertretbar und damit willk�rlich. Auch kann nicht im Ernst bestritten werden, dass der tierqu�lerische Umgang mit Gesch�pfen Gottes in einer kl�sterlichen Massenintensivtierhaltung, wo diese gezwungen werden, ihr ganzes Leben im eigenen Kot und auf einer Fl�che von nur 0.6 Quadratmeter pro Tier zu verbringen, die einem Sonntag angemessene W�rde krass verletzt. Ein derart w�rdeloser Umgang mit Tieren ist erst recht blasphemisch und verletzend, wenn er unter der Verantwortung eines Klosters betrieben wird. Das Verwaltungsgericht hat sich mit alledem �berhaupt nicht auseinander gesetzt und damit das rechtliche Geh�r verletzt. 2.5 Anstatt sich mit den Vorbringungen in der Rekursschrift zu befassen, l�sst
sich das Verwaltungsgericht dar�ber aus, ob Verletzung von Tierschutzvorschriften eine
Verletzung religi�ser Gef�hle darstelle. Dies hat der Beschwerdef�hrer gar nicht
geltende gemacht. Der Beschwerdef�hrer hat in seinem Rekurs und dann nochmals in seiner
Stellungnahme zur Rekursantwort der Gemeinde deutlich erkl�rt, dass er den rohen,
tierqu�lerischen Umgang mit Tieren an Ruhetagen als Verletzung des Ruhetaggesetzes
geltend macht, nicht die Verletzung von Tierschutzvorschriften, was bekanntlich nicht das
Gleiche ist.
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