23. M�rz 1999
...Von diesbez�glicher Bedeutung ist aber, dass sich das zust�ndige Vizepr�sidium des Bezirksgerichtes M�nchwilen dazu nie �usserte, obwohl aufgrund der Eingabe des Angeklagten dazu Anlass bestand... Es kann nicht angehen, dass dar�ber von den Gerichtsinstanzen des Kantons Thurgau einfach Stillschweigen bewahrt wird. Diese Frage w�re rechtsmittelf�hig abzukl�ren gewesen. Aufgrund des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 1998 muss angenommen werden, dass der im damaligen Zeitpunkt handelnde Friedensrichter nicht kompetent gewesen ist...
Hierauf wandte sich Lenherr an Kollege Zweidler, Pr�sident des Thurgauer Obergerichtes und Mitt�ter bei der verfassungswidrigen Wahlrechts-Manipulation, welcher nun unter Verletzung elementarer rechtsstaatlicher Grunds�tze versuchte, das Bezirksgericht B�lach zu beeinflussen und dazu zu bewegen, die Thurgauer Justizwillk�r gegen den VgT zu akzeptieren - doch vergebens. In B�lach amten noch Richter, welche sich an Recht und Gesetz orientieren. Die Antwort an die Thurgauer Justiz spricht Klartext:
An das Vizepr�sidium der Bezirksgerichtlichen Kommission M�nchwilen TG
Walter Rusch / Erwin Kessler betreffend EhrverletzungSehr geehrter Herr Vizepr�sident
Mit Verf�gung vom 11. Dezember 1998 wurden die Akten des obgenannten Ehrverletzungsverfahrens Ihnen, nicht dem Obergericht des Kantons Thurgau, zur�ckgewiesen. Wir haben nun ein Schreiben des Pr�sidenten des Obergerichtes des Kantons Thurgau, Thomas Zweidler, erhalten. Dies erstaunt. Immerhin besteht eine richterliche Unabh�ngigkeit der entsprechenden Gerichte und keine Fachaufsicht. Insofern k�nnen Sie auch Ihre Verantwortung nicht weiterdelegieren...
Wir halten daran fest, dass �ber diese bestrittene Frage der Zul�ssigkeit und G�ltigkeit der Stellvertretungsregelung kein rechtsmittelf�higer Entscheid gef�llt wurde...
Ihnen bleibt, da unser �berweisungsentscheid rechtskr�ftig ist, wohl nichts anderes �brig, als Ihre offenbar ablehnende Haltung begr�ndet und rechtsmittelf�hig darzustellen... Nur ein solcher Entscheid erlaubt den Parteien auch, und dies ist rechtsstaatlich zwingend erforderlich, die rechtliche Begr�ndetheit Ihrer Argumente auch von einer anderen Instanz �berpr�fen zu lassen. Gerade Strafverfahren, und dies m�chten wir abschliessend betonen, erfordern solche formellen Entscheide (und nicht Briefe).
Mit freundlichen Gr�ssen
Bezirksgericht B�lach, Der Vorsitzende der I. Abteilung
Vizepr�sident Dr Daetwyler
Die Einmischung von Obergerichtspr�sident Zweidler erfolgte in Absprache mit der Rekurskommission des Obergerichtes. Dies ist umso gravierender als die Rekurskommission gesamthaft in den Ausstand treten muss, falls es in dieser Sache zu einem Rekurs an das Obergericht kommt, was wahrscheinlich ist. Dieses unverst�ndliche Verhalten von Berufsjuristen kann nur so verstanden werden, dass der Thurgauer Justizfilz die Folgen seiner Verfassungsverletzung in der Wahlrechts-Aff�re mit neuem Unrecht zu vertuschen sucht, abgesehen von der konstanten Thurgauer Justizwillk�r gegen den VgT.
Weiteres zur Thurgauer Justiz-Willk�r gegen den VgT:
- Maulkorb-Prozess Kloster Fahr gegen VgT- VgT gewinnt vor Bundesgericht gegen Willk�r-Urteil des Thurgauer Obergerichtes: www.vgt.news/990204.htm
- Rechtswidrige Einsch�chterung des VgT-Internet-Providers durch Thurgauer Staatsanwaltschaft: www.vgt.ch/news/990319B.htm
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