Gedruckte Ausgabe
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Inhaltsverzeichnis
(mit Links zur erweiterten
Online-Ausgabe)
Von der Liechtensteiner Woche nicht
ver�ffentlichte Richtigstellung:
Plastic-Beutel statt WC
von Erwin Kessler
Im Beitrag "Robin Hood oder Fanatiker?" in der
Liechtensteiner-Woche vom 15.1.95 sind verschiedene Begebenheiten vermischt worden:
Wahr ist: Bei der Plakataktion des VgT in Schaan und Vaduz im Januar
1993 sind mehrere VgT-Aktivisten in Handschellen abgef�hrt und die ganze Nacht in
kleinen, muffigen Zellen festgehalten worden. Die Ben�tzung der Toilette wurde nicht
gestattet; stattdessen wurden ihnen Plastic-Beutel gereicht. Am anderen Tag bestritt das
F�rstlich Liechtensteinische Polizeikommando gegen�ber der Presse die Festnahme mit
Handschellen und behauptete, es seien lediglich die Personalien festgestellt worden. Im
Beitrag in der LieWo ist diese Begebenheit mit der Hochzeit des Prinzen vermischt worden,
wo Verhaftungen ohne Handschellen und ohne "Plasticbeutel" durchgef�hrt wurden.
Unwahr ist auch die zitierte �usserung des konservativen
Liechtensteinischen Tierschutzvereins, wonach ich gesagt haben soll, ein Ferkel sei
ethisch betrachtet gleich hoch stehend wie ein S�ugling. Einen solchen Quatsch habe ich
nie gesagt. Der Liechtensteinische Tierschutzverein, in seinem Bestreben, beim F�rsten
gut angesehen zu sein, attackiert uns immer wieder auf solch niedertr�chtige Weise mit
Verdrehungen und Unterstellungen. Hinsichtlich des Vergleiches von Kleinkindern mit Tieren
vertrete ich lediglich die Auffassung, dass S�ugetierkinder (zB Ferkel) unter
Misshandlungen physisch und psychisch nicht weniger leiden als Kleinkinder und es deshalb
ethisch gesehen nicht gerechtfertigt ist, die Tierkinder viel schlechter zu behandeln als
menschliche Kleinkinder. Es ist erstaunlich, dass der Liechtensteinische Tierschutzverein,
der sich doch hoffentlich auch mit Tierschutzethik befasst, solche Formulierungen nicht
richtig verstehen kann oder will.
Anmerkung: Der Liechtensteinische Tierschutzverein ist eine
Sektion des STS!
F�rst hat Schweine-KZ verkauft
von Erwin Kessler
Seine Durchlaucht, Hans Adam II. von und zu Liechtenstein, hat nach
zweij�hriger Auseinandersetzung mit dem VgT kapituliert und sein Schweine-KZ verkauft.
Damit geht es den Tieren zwar im Augenblick nicht besser, aber wir haben
der Welt damit gezeigt, dass es sich ein Mann von Rang und Namen nicht unkritisiert und
ungestraft (Image-Verlust durch �ffentliche Emp�rung) leisten kann, ein Tier-KZ zu
betreiben. Damit ist deutlich gemacht: Solche Tierqu�lerei ist moralisch ge�chtet. Nur
noch sozial niedere Schichten (Schweinem�ster) k�nnen soetwas tun - bis es endlich vom
Gesetz ganz verboten wird, bzw bis die Konsumenten kein Schweinefleisch mehr essen.
Was mancher Biobauer ohne viel Verm�gen fertigbringt - die Tiere
anst�ndig und tiergerecht zu halten - hat Seine Durchlaucht, vierfacher Milliard�r, sich
nicht leisten k�nnen. Ein feiner Adel thront im Schloss hoch �ber Vaduz. Hat Hans Adam
II. ein reines Gewissen, weil er es nie benutzt?
Aus dem Liechtensteiner Volksblatt vom 12.1.95:
Militantes aus Liechtenstein
von J�rgen Th�ny, Schaan
Als Referent bei Wirtekursen zum Thema ��kologie im Gastgewerbe�
zeige ich jeweils einige Dias �ber artgerechte und katastrophale Tierhaltung - Dias vom
Verein gegen Tierfabriken. Jedesmal werde ich mit Fragen zur �f�rstlichen�
Sckweinezucht bombardiert. Als treuer Liechtensteiner m�sste ich folgende Antwort geben:
�In der Zeitung des Volkes und in der des Vaterlandes konnte ich mich ausf�hrlich
informieren. Der militante Kessler ist durch diverse staatsfeindliche Operationen
aufgefallen. Der Staatsschutz befasst sich bereits mit dieser Angelegenheit. Was die Tiere
betrifft, kann ich Ihnen versichern, dass diese �konomisch optimiert gehalten werden, so
dass sich kein Fleischverlust durch unn�tiges Bewegen ergibt. � Momoll! Was erz�hlt
denn der f�r einen Schmarren!
Nach dem peinlichen Fall �Michael Heinzel� nun der Fall �Kessler�.
SternTV, Radio DRS, Beobachter und sonstige Bl�tter berichten �ber die katastrophale
Tierhaltung in den St�llen der F�rst-von-Liechtenstein-Stiftung. Monate sp�ter lesen
wir in den Liechtensteiner Zeitungen �ber einen anscheinend krankhaften �Erwin
Kessler�, der sich u. a. der Sachbesch�digung wegen des Anbringens von Plakaten an
Bushaltestellen strafbar gemacht hat.
Er hat sich erlaubt, Flugbl�tter (ohne amtliches Kundmachen) zu
verbreiten, und dies noch an Orten, wo sich Menschen aufhalten. Selbstverst�ndlich werden
die Anschuldigungen von Kessler wie bereits der legend�re Eiterbeulen-Satz von Heinzel,
mehrmals mit Freuden abgedruckt. In Anf�hrungszeichen versteht sich. Weshalb gibt es
keinen Reporter in unserem Lande, der einen Tatsachen-Bericht �ber diese omin�se
Schweinezucht ver�ffentlicht. Haben alle Angst vor dem Staatsschutz-Gesetz oder warten
sie auf einen fertigen Bericht per Telefax?
Wer einem Interview mit Kessler zuh�ren konnte, wird mir vielleicht
zustimmen: Kessler ist weder ein Staatsfeind noch ein randalierender Demonstrant. Kessler
hat versucht, �ber den F�rsten ein Mindestmass an (gesetzlich vorgeschriebenem)
Tierschutz in dieser �Porco-Depressivo-Anstalt� durchzusetzen. Einen Tierschutz, der uns
Konsumenten zusteht, denn wer will heute noch ein St�ck Fleisch von einem gestressten,
medikamentens�chtigen Tier essen, das sich in der Pfanne zu 30 Prozent in Wasserdampf
aufl�st?
Leider haben viele falsch reagiert, zum Schaden von Kessler,
Liechtenstein und nat�rlich den Schweinen. Kleinigkeiten zeigen eben, ob ein Land die
geistige Gr�sse hat, z. B. um beim EWR mitzumischen. Oder soll uns der EWR die Gr�sse
geben?
Neue Ehrverletzungsklage gegen F�rst Hans Adam
St Galler Beh�rden arbeiten auf Verj�hrung hin
von Erwin Kessler
Im "Liechtensteiner Vaterland" vom 21. Januar wirft F�rst
Hans Adam II. dem VgT vor, in einen Betrieb eingebrochen und einen Mann niedergeschlagen
zu haben. W�rtlich: "Dieser Verein jedenfalls scheut nicht davor zur�ck, recht
massive Gesetzesverletzungen zu machen. Wir wissen von einem Fall, bei dem diese Gruppe in
einem Betrieb eingebrochen ist und einen Mann niedergeschlagen hat." Wir haben
deshalb eine zweite Klage wegen Verleumdung, evtl �bler Nachrede eingereicht.
Seit dem 16. Mai 1994 ist beim Bezirksgericht Sargans eine Klage gegen
Durchlaucht h�ngig wegen Verleumdung. Er hatte damals gegen den VgT und mich folgende
Vorw�rfe erhoben (das Schweizer Fernsehen hat dar�ber berichtet):
a) "... greift dabei auf Methoden zur�ck, die sich schon bei den
Nationalsozialisten und den Kommunisten bew�hrt haben."
b) "... in der nationalsozialistischen und kommunistischen
Gedankenwelt verankert sind."
Die St Galler Beh�rden verschleppen das Verfahren. Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Kantonsgericht St Gallen nicht behandelt. Diese
Verschleppung verletzt die Bundesverfassung und die Europ�ische Menschenrechtskonvention.
Damit strebt die St Galler Justiz offensichtlich die Verj�hrung an, um Seine Durchlaucht
nicht verurteilen zu m�ssen. Es bewahrheitet sich wieder einmal das Sprichwort:
"Alle B�rger sind vor dem Gesetze gleich, aber einige sind gleicher als
andere."
Wir haben beim Bundesgericht eine Staatsrechtliche Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung eingereicht. Allerdings hat sich das Bundesgericht in letzter Zeit
angew�hnt, uns mit Willk�rentscheiden zu zerm�rben. Ein allf�lliges Verfahren vor dem
Europ�ischen Gerichtshof wird dann mindestens etwa f�nf Jahre dauern. Wir werden uns
trotzdem nicht zerm�rben lassen und weiterk�mpfen, solange die Nerven und die Finanzen
es erlauben.
Hier zeigen wir, was die Zuger-Woche ihren Lesern verheimlicht:
Grauenhafte Tier-KZs im Kanton Zug
von Erwin Kessler
In der Ausgabe vom 11. Januar 1995 hat die Zuger-Woche erneut
die Existenz der vom VgT n�chtlicherweise fotografierten und gefilmten Tier-KZs im Kanton
Zug abgeleugnet. Hier einige Bilder, welche mit dieser Ausgabe der VgT-Nachrichten in alle
Haushaltungen im Kanton Zug verteilt wurden.
H�nenberg ZG: Arme Dreckschweine - von skrupellosen Bauern
und korrupten Beh�rden zur Sau gemacht.
H�nenberg ZG: Muttergl�ck auf dem
Stahlrostboden - satanische Zuger Landwirtschaft.
Gesetzeskonforme Besch�ftigung von Schweinen
nach Zuger Art, doch kein Schwein mag mit diesem alten, dreckigen Hartholzrugel
spielen (. Schweinefabrik zwischen Rumentikon und Niederwil.)
Tier-KZ nach Zuger Art (H�nenberg)
Seit Jahren spielt sich im Kanton Zug im Tierschutz-Nichtvollzug ein
Drama ab, das hier deshalb so schlimm ist, weil der Kanton Zug - wie der benachbarte
Kanton Luzern - eine Hochburg der Schweinefabriken ist. Der erste Teil dieses Dramas habe
ich ausf�hrlich in meinem Buch Tierfabriken in der Schweiz - Fakten und
Hintergr�nde eines Dramas (Orell F�ssli Verlag) im Kapitel 6.6 Zug
beschrieben. Der Anfang einer l�ngeren Auseinandersetzung war meine �ffentliche Kritik
am Zuger Kantonstierarzt Dr Kamer. Ich warf ihm vor, einen gewerbsm�ssigen Tierqu�ler
mit einem sachlich falschen Gutachten gedeckt zu haben und in den langen Jahren seit
Inkrafttreten der Tierschutzverordnung kaum etwas f�r den Vollzug des f�r die
Schweinehaltung wichtigen Artikels 20 getan zu haben. Kamer klagte mich wegen Verleumdung
ein. Der damalige Staatsanwalt Raess (heute Tierschutzanwalt im Kanton Z�rich!)
beantragte dem Gericht - ohne die Akten richtig angeschaut zu haben -, mich mit zwei
Monaten Gef�ngnis zu bestrafen. Doch das Gericht kam zum Schluss, dass meine Kritik
berechtigt gewesen sei und keine Verleumdung darstelle. Freispruch auf der ganzen Linie.
Andererseits bezeichnete der Zuger Regierungsrat Birchler meine Kritik als haltlos und
wies eine Disziplinarbeschwerde gegen den Kantonstierarzt ab, ohne �berhaupt eine
Untersuchung durchgef�hrt zu haben. Die Zuger-Woche verschwieg den Lesern die f�r den
Zuger Polit-Filz peinlichen Gerichtsentscheid, welcher meine Kritik als berechtigt
best�tigte, und holte statt dessen zu Hetzkampagnen gegen mich aus. Meine
Gegendarstellung wurde verweigert, was vom Bundesgericht k�rzlich in einem skandal�sen
Willk�rurteil gesch�tzt wurde. Gegen diese Polit-Mafia gibt es nur ein Mittel:
Fleischkonsum-Boykot. Weniger oder gar kein Fleisch essen hilft Ihrer Gesundheit, den
Tieren und der Umwelt.
Im November 1993 berichteten die Zuger Medien - ausgenommen die
Zuger-Woche - einigermassen sachlich �ber die vom VgT aufgedeckten Missst�nde. Die Zuger
Woche fotografierte einen speziellen, untypischen Schweinezuchtbetrieb mit Offenfrontstall
f�r die Jungtiere. Mit diesen Bildern versuchte die Zuger-Woche ihren Lesern glaubhaft zu
machen, so w�rden die Tiere im Kanton �blicherweise gehalten. Die Kastenst�nde f�r die
Mutterschweine auf dem gleichen Betrieb wurden den Lesern hingegen nicht gezeigt. Auf
einem Flugblatt, das der VgT im ganzen Kanton Zug verteilen liess, wurden die Leser vor
der einseitigen und falschen Information dieses Gratis-Blattes gewarnt.
Kurz darauf veranstaltete Radio Sunshine eine �ffentliche
Live-Diskussion zwischen dem verantwortlichen Regierungsrat Birchler und mir. W�hrend ich
in dieser Hochburg der Schweinem�ster eine kugelsichere Weste trug, heuchelte
Regierungsrat Birchler seine grosse Anteilnahme f�r Tierschutzanliegen ins Mikrofon und
versprach, sich der Sache kooperativ anzunehmen. Seither haben wir nichts mehr von ihm
geh�rt. Daf�r meldete sich anfangs 1995 die Zuger-Woche erneut zum Thema und behauptete
erneut, die von uns n�chtlicherweise gefilmten und fotografierten Missst�nde w�rden gar
nicht existieren.
Im folgenden f�r Interessierte einen ausf�hrlichen Bericht �ber die
Aff�re um den Zuger Kantonstierarzt Dr Kamer:
W�hrend die Opfer in den Zuger Schweine-KZ weiter leiden und immer noch
nichts vom Tierschutzgesetz merken, welches das Schweizervolk im Jahr 1978 mit grossem
Mehr beschlossen hat, beantragte der damalige Staatsanwalt Raess (heute
Alibi-Tierschutzanwalt im Kanton Z�rich) zwei Monate Gef�ngnis f�r mich, weil ich den
verantwortlichen Kantonstierarzt kritisiert hatte. Am 28. September 1993 kam das
Bezirksgericht M�nchwilen zu einem Freispruch auf der ganzen Linie. Zahlreiche
VgT-Aktivisten mit T-Shirts und Ballons "Stop den Tierfabriken" wohnten der
Verhandlung bei und feierten nachher den Freispruch.
In meinem knapp einst�ndigen Pl�doyer zeigte ich neue, schreckliche
Bilder aus Zuger Schweine-KZ und machte folgende Ausf�hrungen (hier leicht gek�rzt
wiedergegeben):
Am 12. Juli 1990 erstattete ich im Namen des VgT Strafanzeige gegen
Wendelin Kieser, Besitzer einer Schweinefabrik in B�essikon ZG. Gem�ss
Untersuchungsbericht des Verh�ramtes Zug fand die Polizei meinen Vorwurf der fehlenden
Besch�ftigung (Artikel 20 der Tierschutzverordnung) best�tigt. Trotzdem wurde die
Strafuntersuchung eingestellt und der Fehlbare nicht bestraft. Ja, es wurde nicht einmal
die Herstellung vorschriftsgem�sser Zust�nde angeordnet. Zu diesem Versagen des
Tierschutzvollzuges und der Justiz hat wesentlich die sachlich falsche, tendenzi�se
Stellungnahme von Kantonstierarzt Kamer beigetragen. Kamer hat in seinem Schreiben
zuhanden des Verh�ramtes den Anschein erweckt, es sei gar nicht m�glich, die
Besch�ftigungsvorschrift zu erf�llen, da Wissenschaft und Technik hief�r noch keine
geeignete L�sungen gefunden h�tten. Aus der Tatsache, dass zehn Jahre nach Inkrafttreten
der Tierschutzverordnung unsere Stichproben im Kanton Zug ergaben, dass die
Besch�ftigungsvorschrift weitherum nicht erf�llt wurde, und aufgrund der sonderbaren
Auffassung des Kantonstierarztes, dies sei quasi gar nicht m�glich, reichte ich namens
des VgT beim Chef des Sani�tsdepartementes des Kantons Zug eine Disziplinarbeschwerde
(keine Strafanzeige, damit liegt auch keine falsche Anschuldigung im Sinne des StGB vor!)
gegen den Kantonstierarzt ein, in der ich - nach ausf�hrlicher Darlegung der Sachlage -
schrieb: "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche
Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften
beauftragt ist! - geradezu skandal�s, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in
diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen. Dies erf�llt
unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der ungetreuen Amstf�hrung."
Ohne auf unsere Vorw�rfe n�her einzugehen, wies Regierungsrat
Birchler, Chef der Sanit�tsdirektion des Kantons Zug, unsere Beschwerde als angeblich
haltlos ab. Kamer seinerseits benutzte diese Unterst�tzung durch die Regierung dazu, mich
wegen Verleumdung, �bler Nachrede und falscher Anschuldigung einzuklagen.
Das Thurgauer Verh�rrichteramt, welches den Fall zu behandeln hatte,
erliess jedoch am 16. April 1992 eine Nichtanhandnahme-Verf�gung, da (Zitat) "sich
keine gen�genden Anhaltspunkte f�r das Vorliegen von Straftaten" ergeben hatten.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte Kamer bei der Staatsanwaltschaft. Diese entschied, dass
eine Strafuntersuchung durchzuf�hren sei. Das Ergebnis dieser Untersuchung war wieder
negativ, n�mlich, dass meine Kritik an Kamer (Zitat) "nicht ungerechtfertigt"
gewesen sei. Bei den Untersuchungsakten liegt ein Gutachten des stellvertretenden
Thurgauer Kantonstierarztes, Dr med vet Rudolf Fritschi, worin festgehalten ist, dass die
Erf�llung der Besch�ftigungsvorschrift schon immer m�glich und �blich gewesen sei,
einfach und ideal mit Stroh, mit dem sich die Tiere sehr gerne besch�ftigen. Das
Gutachten kommt zum Schluss, dass die Auffassung des Zuger Kantonstierarztes unzutreffend
und meine Kritik berechtigt war. Am 11. Januar 1993 erliess deshalb das Verh�rrichteramt
eine Einstellungsverf�gung.
Gegen die erneute Einstellungsverf�gung f�hrte Kamer erneut
Beschwerde, und die Thurgauer Anklagekammer wies die Staatsanwaltschaft an, gegen mich
Anklage zu erheben, damit der Fall gerichtlich beurteilt w�rde. In der Anklageschrift an
das Bezirksgericht M�nchwilen, datiert vom 6. Mai 1993, wird mir vorgeworfen, ich h�tte
Kamer gegen besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens und eines Vergehens
beschuldigt, indem ich in meiner Disziplinarbeschwerde gegen Kamer folgende Vorw�rfe
erhoben habe:
1. "Kamer habe zuhanden des Verh�ramtes Zug eine sachlich
falsche Stellungnahme abgeliefert."
Mein Kommentar dazu: Das Gutachten des stellvertretenden Thurgauer Kantonstierarztes wie
auch die Fachliteratur belegen, dass ich dies zurecht gesagt habe. Die Anschuldigung gegen
mich ist damit haltlos.
2. "Dr Othmar Kamer habe in den letzten 10 Jahren f�r die
Durchsetzung der Bestimmungen in der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung kaum etwas
getan!"
Mein Kommentar dazu: Diese Behauptung habe ich so pauschal nie aufgestellt. Die
Staatsanwaltschaft hat ungepr�ft einfach eine Behauptung von Kamer �bernommen! Ich habe
mich lediglich zum Vollzug von Artikel 20 der Tierschutzverordnung, zu der Kamer die
zitierte falsche Beurteilung abgegeben hat, ge�ussert, und zwar wie folgt
(Disziplinarbeschwerde vom 23. Januar 1991 an den Chef des Zuger Sanit�tsdepartementes;
bei den Akten): "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche
Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften
beauftragt ist! - geradezu skandal�s, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in
diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen." Die
Staatsanwaltschaft h�lt mir dagegen willk�rlich etwas wesentlich anderes vor, das ich
nie gesagt habe.
3. "Kamer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der
ungetreuen Amtsf�hrung erf�llt."
Mein Kommentar dazu: Ich bin nach wie vor �berzeugt, dass der Vorwurf der
ungetreuen Amtsf�hrung berechtigt ist, da meine sachliche Kritik sich im
Untersuchungsverfahren als berechtigt erwiesen hat. Eine tendenzi�se falsche
Stellungnahme gegen�ber einer Strafuntersuchungsbeh�rde, um einen fehlbaren Tierhalter
zu decken, erf�llt nach meiner Vorstellung als juristischer Laie jedenfalls den
Tatbestand der ungetreuen Amtsf�hrung, wenn nicht sogar der Beg�nstigung und der
Irref�hrung der Rechtspflege, insbesondere wenn es einen Kantonstierarzt betrifft, der
von Amtes wegen den Tierschutz durchsetzen m�sste. Zudem ist das Zitat in der
Anklageschrift des Staatsanwaltes verf�lscht, weil wieder einfach ungepr�ft eine
Behauptung Kamers in die Anklageschrift �bernommen wurde. Ich habe mich in Wirklichkeit
n�mlich vorsichtiger ausgedr�ckt (Zitat aus der inkriminierten Disziplinarbeschwerde
gegen Kamer): "Dies erf�llt unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der
ungetreuen Amtsf�hrung."
Selbst der mir zu Unrecht unterstellte pauschale Vorwurf, Kamer h�tte
in all den Jahren kaum etwas getan, um die Tierschutzvorschriften durchzusetzen, w�re
nicht abwegig. Anders ist es n�mlich nicht erkl�rbar, dass 10 Jahre nach Inkrafttreten
der Tierschutzverordnung und bei Ablauf der letzten Uebergangsfristen im Kanton Zug noch
massenhaft Tierschutzvorschriften verletzt wurden, wie aufgrund amtlicher Erhebungen in
den Zeitungen gelesen werden konnte: Zuger Nachrichten vom 6.9.90 und Zuger Zeitung vom
21.2.91. Insbesondere und auffallenderweise geh�rt zu den massenhaft verletzten
Vorschriften auch die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende
Besch�ftigungsvorschrift f�r Schweine (Art 20 TSchV)! Niemand kann wohl ernsthaft die
Meinung vertreten, Kamer habe sein Amt pflichtgem�ss ausge�bt, nur weil er im Laufe von
10 Jahren zwei oder dreimal kurze Rundschreiben an die Tierhalter verschickte, in denen
auf die Tierschutzvorschriften aufmerksam gemacht wurde. Eigentliche Vollzugsmassnahmen
wie die Selbstdeklaration der Tierhalter und die Inspektionen von Massentierhaltungen
wurden erst nach meiner �ffentlichen Kritik und nach Einreichung der inkriminierten
Disziplinarbeschwerde gegen Kamer eingeleitet - wesentlich sp�ter als zum Beispiel im
Kanton Thurgau. Allerdings wurden auch mit diesen Massnahmen die Missst�nde landauf
landab im Kanton Zug immer noch nicht beseitigt, wie neue Erhebungen des Vereins gegen
Tierfabriken erst k�rzlich wieder ergeben haben.
Meine Behauptung, Kamer habe seine falsche Stellungnahme wissentlich
abgegeben, st�tzte ich darauf, dass es ganz einfach nicht vorstellbar ist, dass ein
Kantonstierarzt gutgl�ubig auf einen derartigen Unsinn kommt. Dass Kamer in seiner
Stellungnahme die Besch�ftigungsvorschrift f�r Schweine wenigstens dem Wortlaut nach
richtig zitierte - wie ich erst durch sp�tere Akteneinsicht im Rahmen des von ihm gegen
mich angestrengten Verfahrens lesen konnte - entschuldigt es nicht, dass er mit einer so
falschen und verwirrenden Aussage eben gerade diese geltende Vorschrift aufzuweichen und
so darzustellen versuchte, als k�nne sie in der Praxis gar nicht eingehalten werden, als
seien vorher noch wissenschaftliche Forschungen n�tig. Dass Kamer nicht daran
interessiert war, dass �ber unsere Strafanzeige gegen den M�ster richtig entscheiden
w�rde, geht auch daraus hervor, dass er gegen den Fehlentscheid nichts unternommen und
tatenlos zugesehen hat, wie ein objektiv fehlbarer Tierhalter gesch�tzt wurde und die
Missst�nde andauerten. Zumindest h�tte er gegen die angeblich "einseitigen"
Zitate aus seiner Stellungnahme im Entscheid des Verh�ramtes Vorbehalte und
Richtigstellungen einreichen m�ssen, wenn er - wie er jetzt behauptet - seiner Ansicht
nach im Entscheid des Verh�ramtes Zug unvollst�ndig und ungen�gend zitiert worden ist.
Auch h�tte er gegen anderen Unsinn in diesem Entscheid Berichtigungen anbringen m�ssen,
um mindestens k�nftig solche Fehlentscheide zu verhindern. Zum Beispiel begr�ndet das
Verh�ramt seinen "Freispruch" des M�sters unter anderem damit, die Polizei
habe bei den Tieren trotz ungen�gender Besch�ftigung keine Verhaltensst�rungen
feststellen k�nnen. Nach der gleichen Logik d�rfte Trunkenheit am Steuer nicht bestraft
werden, solange es nicht zu einem Unfall kommt. Dar�berhinaus ist es sehr zweifelhaft, ob
die Polizei (!) in der Lage ist, aufgrund eines kurzen Blicks in eine d�stere, mit
mehreren hundert Tieren �berf�llte Schweinefabrik festzustellen, ob Verhaltensst�rungen
auftreten. Hief�r w�rde sogar ein ausgebildeter Nutztierethologe Stunden und Tage
ben�tigen. Ein Kantonstierarzt ist zweifellos in der Lage - wenn er will -, die
tiersch�tzerische Unhaltbarkeit dieser Argumentation im Entscheid des Verh�ramtes zu
erkennen, dient doch - wie er wissen muss - das Tierschutzgesetz gem�ss Artikel 1 und 2
ausdr�cklich dem "Wohlbefinden" der Tiere - und dazu ist eine artgerechte
Besch�ftigung notwendig -, nicht bloss der Vermeidung von Sch�den und
Verhaltensst�rungen. Aber gegen all diesen offensichtlichen Unsinn hat Kamer nichts
unternommen, nichts berichtigt. Auch hat er nicht einmal die Behebung der Missst�nde
angeordnet, was in seiner Kompetenz und Pflicht l�ge. Daraus ist nur ein Schluss
m�glich: er wollte so verstanden werden, dass der fehlbare Tierhalter nicht bestraft
werde. Sein Motiv ist offensichtlich: Er sieht es nicht gern, wenn Tiersch�tzer den
St�llen in seinem Kanton nachsp�ren und Missst�nde aufdecken. Die falsche Stellungnahme
Kamers hielt ich als massgeblich f�r den Fehlentscheid des Verh�ramtes, weil darin genau
die von mir kritisierte Stelle zitiert wurde. Man muss wohl annehmen d�rfen, dass in der
Begr�ndung eines Entscheides das zitiert wird, was massgebend ist!
Der Thurgauer Staatsanwalt, welcher diese liederliche Anklageschrift
gegen mich verfasst hat, fordert als Bestrafung zwei Monate Gef�ngnis. Der gleiche
Staatsanwalt, Dr Raess, beantragte dagegen k�rzlich nur 200 Fr Busse f�r einen M�ster,
der mich t�tlich angegriffen hatte. Ebenfalls der gleiche Staatsanwalt erhob im bekannten
Fall um den Schweinestall der Landwirtschaftsschule Arenenberg Anklage gegen mich und
mehrere Journalisten wegen angeblichem Hausfriedensbruch, weil wir die Missst�nde in
diesem staatlichen Schweinestall aufgedeckt hatten. Das Obergericht sprach mich und alle
anderen Angeklagten frei, samt Entsch�digung. Nun hat man wieder diesen Staatsanwalt als
Tierschutz-Anwalt nach Z�rich berufen - in der wohl berechtigten Hoffnung, dass dieser
nicht wie sein Vorg�nger sich ernsthaft um Tierschutz k�mmere, sondern bei seiner
Alibifunktion zur Beruhigung der �ffentlichkeit bleibe.
Die ganze Aff�re um den Zuger Kantonstierarzt ist im grunde einfach,
aber typisch. Das Tierschutzgesetz verlangt in Artikel 2 Absatz 1: "Tiere sind so zu
behandeln, dass ihren Bed�rfnissen in bestm�glicher Weise Rechnung getragen wird."
Eine umfangreiche internationale Literatur �ber die Ethologie des Hausschweines enth�lt
unbestreitbare Angaben dar�ber, welches die wesentlichen Bed�rfnisse des Hauschweines
sind und wie diese auf einfache und wirtschaftliche Art und Weise ber�cksichtigt werden
k�nnen. In der Tierschutzverordnung hat der Bundesrat diesen Grundsatz des Gesetzes
faktisch wieder aufgehoben und die in der Praxis �blichen tierqu�lerischen
Haltungsformen wie Kastenst�nde, Vollspaltenb�den, einstreulose, �berf�llte
Mastbuchten etc erlaubt. Die Tierschutzverordnung enth�lt nur wenige Vorschriften, welche
die �blichen tierqu�lerischen Haltungspraktiken merklich einschr�nken. Eine dieser
Vorschriften ist Artikel 20: "Schweine m�ssen sich �ber l�ngere Zeit mit Stroh,
Rauhfutter oder andern geeigneten Gegenst�nden besch�ftigen k�nnen." Weil Schweine
hochintelligente Tiere sind, ist diese Vorschrift f�r ihr Wohlbefinden entscheidend.
Gem�ss nutztier-ethologischen Erkenntnissen haben Schweine eine t�gliche Aktivit�tszeit
von ca 10 Stunden. Das heisst, unter "l�ngere Zeit" sind etwa 10 Stunden zu
verstehen. Praktisch heisst das: Schweine m�ssen tags�ber frisches Stroh oder �hnliches
zur Verf�gung haben. Hief�r sind im Handel Strohraufen erh�ltlich. Man kann das Stroh
auch als Einstreu auf den Boden geben - weiss Gott keine Neuerfindung, welche Tierhaltern
und Kantonsveterin�ren nicht bekannt war.
Das Bundesamt f�r Veterin�rwesen deckt den s�umigen
Kantonstierarzt und missachtet seine Oberaufsichtspflicht - wie �blich:
Die zur Zeit der vorliegenden Aff�re g�ltigen Richtlinien des
Bundesamtes f�r Veterin�rwesen (BVet) aus dem Jahr 1986 enthielten zur
Besch�ftigungsvorschrift folgende Erl�uterungen: "...(Als Besch�ftigung) eignet
sich am besten die t�gliche Verabreichung von Stroh. Geeignet sind auch Heu, Silage usw.
Geeignete Gegenst�nde sind verformbare und benagbare Gegenst�nde wie zB Holzst�cke,
nicht jedoch nur Ketten und Pneus. Strohraufen eignen sich zur Verabreichung von Stroh
dann gut, wenn ein Verabreichen von Einstreu am Boden nicht m�glich ist." Eine
Abbildung zeigte eine solche Strohraufe. Jedes Kind, jeder Laie versteht das und
gutwillige Tierhalter haben damit keine Probleme. Das Bundesamt f�r Veterin�rwesen
behauptete jedoch zum Schutz des Herrn Kollega Kantonstierarzt, diese Richtlinie sei
"nicht klar genug" - nachzulesen im Entscheid des Bundesamtes f�r
Veterin�rwesen (BVet) vom 18. M�rz 1991 zu unserer Aufsichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Zuger Verh�ramtes. Das BVet - welches trotz nationalem
Tierschutz-Vollzugsnotstand noch nie von seiner M�glichkeit der Amtsbeschwerde gebrauch
gemacht hat - argumentierte, man �be "Zur�ckhaltung" mit Amtsbeschwerden gegen
kantonale Entscheide. Dieser Argumentation des BVet wurde k�rzlich auf unseren Antrag hin
sogar von der Gesch�ftspr�fungskommission des Nationalrates ger�gt! (vgl Bericht der
GPK an die eidgen�ssischen R�te �ber die Inspektionen und Aufsichtseingaben im Jahre
1992, vom 6. April 1993). Gegen diesen verfehlten und von der GPK jetzt ger�gten
Entscheid des BVet erhoben wir damals erfolglos Aufsichtsbeschwerde beim Eidgen�ssischen
Volkswirtschaftsdepartement, dessen Vorsteher Bundesrat Delamuraz ist, offizieller
Liebhaber von G�nsestopflebern, deren Produktion in der Schweiz tierschutzrechtlich
verboten ist, die aber zur Freude von Delamuraz frei importiert werden d�rfen. Kein
Wunder, dass unter seiner Departementsleitung ohne sachliche Pr�fung, nur mit ein paar
faulen Spr�chen, das BVet gedeckt wurde. Schliesslich gelangten wir mit einer Eingabe an
den Gesamtbundesrat, welcher aber offenbar auch nichts anderes im Sinne hatte als ohne
sachliche Pr�fung einfach Kollega Delamuraz zu decken. Damit waren alle
aufsichtsrechtlichen M�glichkeiten ausgesch�pft. Keine der angerufenen Instanzen setzte
sich mit dem Fall materiell auseinander. Seit der VgT besteht, wurden sehr viele
Aufsichtsbeschwerden bei den verschiedensten Beh�rden gegen Tierschutzvollzugsmissst�nde
eingereicht. Keine einzige wurde ernsthaft gepr�ft. Die Beh�rden haben stets nur eines
im Sinn: sich gegenseitig decken und den Anschein erwecken, als sei alles in bester
Ordnung in der Verwaltung und als g�be es keine Vollzugsmissst�nde. Gerichte k�nnen wir
nicht anrufen, da Tierschutzorganisationen nicht legitimiert sind, gegen die Verletzung
des Tierschutzgesetzes zu klagen. Das seit langem geforderte Klage- und Beschwerderecht
f�r Tierschutzorganisationen wird vom konservativen politischen Establishment nicht
umsonst vehement bek�mpft! Die Missst�nde k�nnten n�mlich nicht mehr so einfach
vertuscht werden, wenn Gerichtsverfahren eingeleitet werden k�nnten. Die Klage von
Kantonstierarzt Kamer gegen mich hat mich deshalb gefreut: Endlich kann ich vor einer
richterlichen Instanz meine Beweise vorlegen. Ich bin sicher, dass sp�testens das
Bundesgericht anerkennt, dass ich Recht habe. Das w�re nicht das erste mal.
Die Missst�nde im Kanton Zug dauern an:
Mit Hilfe von Luftaufkl�rung (mit einem Privatflugzeug) hat der VgT die
Tierfabriken im Kanton Zug lokalisiert. Mit ge�btem Auge lassen sich diese aus grosser
Distanz erkennen. Aus einer ganzen Reihe von Schweinefabriken besitzen wir detaillierte
Kenntnisse und Aufnahmen, auch wie es im Innern aussieht. Wie neue Recherchen diesen
Sommer ergeben haben, wird die Besch�ftigungsvorschrift nach wie vor nicht beachtet, wo
man auch hineinschaut - auch in der hier zur Diskussion stehenden Schweinefabrik des
Wendelin Kieser in B�essikon immer noch nicht! Im Kanton Zug werden die Schweine so
gehalten, als g�be es kein Tierschutzgesetz! Der Zuger Kantonstierarzt prozessiert lieber
jahrelang gegen Tiersch�tzer, als dass er sich um seine eigentliche Aufgabe, den
Tierschutzvollzug, k�mmern w�rde. Er vertraut offenbar dermassen darauf, dass ihn das
politische Establishment sch�tzen wird, dass er meine damalige Tatsachenbehauptung bis
heute als Verleumdung verurteilt wissen will, obwohl diese Behauptung - dass er n�mlich
kaum etwas tut, um die Besch�ftigungsvorschrift durchzusetzen - sogar heute noch im
Kanton ZG zutrifft und besichtigt werden kann, wenn man nur bereit ist, heimlich in
Schweinefabriken einzudringen. Da aber liegt der schwache Punkt und die Hoffnung Kamers
sowie der ihn deckenden Beh�rden: die Missst�nde k�nnen nur mittels Hausfriedensbruch
eingesehen werden. So ist es in der Schweiz: Gewerbsm�ssige Tierqu�ler werden von den
Vollzugsbeh�rden gesch�tzt, und Tiersch�tzer haben kein Klagerecht, sind deshalb
gezwungen, illegal zu operieren. Was braucht es eigentlich noch alles, bis das
Tierschutzgesetz in unserem Rechtsstaat Wirkung entfaltet? W�hrend gegen Tierqu�ler von
den Beh�rden nichts unternommen wird, werden Tiersch�tzer beim geringsten Anlass
strafrechtlich verfolgt, obwohl sie eine T�tigkeit von �ffentlichem Interesse aus�ben -
aus�ben m�ssen, weil die zust�ndigen Beh�rden ihre Pflicht nicht erf�llen. Der Verein
gegen Tierfabriken ist praktisch die einzige Tierschutzorganisation in der Schweiz, die
sich getraut, in Tierfabriken einzudringen und die Verantwortlichen �ffentlich beim Namen
zu nennen. Deshalb hat der VgT Erfolg. Deshalb ist er aber auch die von den Beh�rden und
der Agro-Lobby meist gehasste Organisation und wird - aus Neid - von anderen
Tierschutzorganisationen bek�mpft.
Zur Vorgeschichte siehe
www.vgt.ch/vn/9304/vn93-4.htm#zug
www.vgt.ch/vn/9401/94-1.htm
www.vgt.ch/vn/9402/94-2.htm
EXIT
gegen eine unmenschliche Medizin
Einleitung
von Erwin Kessler
Beim Sterben meiner Eltern habe ich gegen Spitalchef-�rzte f�r das elementare
Menschenrecht auf humanes, w�rdevolles Sterben k�mpfen m�ssen. In dieser Gesellschaft
werden die Wehrlosen - Tiere, Schwerkranke - mit einem unfassbaren Egoismus behandelt. Die
nat�rlichen Lebensrechte der Versuchs-Tiere wie auch das Recht auf ein humanes Sterben
und die letztwilligen Patientenverf�gungen werden in vielen Spit�lern immer noch in
einer Art und Weise missachtet, welche an die Inquisition erinnert: Chef�rzte benehmen
sich wie Kirchenf�rsten, die ihre Unmenschlichkeit mit einem h�heren Sendungsbewusstsein
moralisierend rechtfertigen. Von einer Medizin, die auf grauenhaftem Tierleid aufbaut, ist
nichts anderes zu erwarten - und da wird das Anliegen der Vereinigung EXIT pl�tzlich auch
zu einem Tierschutz-Thema. Der r�cksichtslose, gemeine und egoistische Umgang mit den
Tieren ist nur die Spitze eines satanischen Eisberges.
Die christlich-kirchliche Moral l�sst es ziemlich ohne Widerspruch zu, dass allein in der
Schweiz j�hrlich rund 10 Millionen Tiere auf erb�rmliche Art und Weise in
Intensvihaltungen gem�stet, transportiert und abgeschlachtet werden. Die gleiche
scheinheilig-widerliche Moral masst sich an, todkranke, schwer leidende Menschen, die in
Ruhe und Frieden sterben m�chten, anstatt l�nger an angeh�ngten Schl�uchen
dahinvegetieren zu m�ssen, zur unw�rdigen, k�nstlichen Lebensverl�ngerung zu zwingen.
Ich selbst bin bei EXIT Mitglied auf Lebzeiten und empfehle dies allen Lesern der TN.
Eines Tages k�nnte jeder von uns, ans Spitalbett gefesselt, so wehrlos sein wie ein armes
Mastschwein; und was unsere Gesellschaft mit Wehrlosen alles anstellt, das wissen die
TN-Leser.
Hier ein Bericht aus dem EXIT-Bulletin Nr 47/94:
EXIT: Sterben in W�rde
von Prof Dr med Meinrad Sch�r
Als Pr�sident von EXIT bin ich offensichtlich eine Zielscheibe f�r
"Andersgl�ubige". Ich erhalte oft Zuschriften; meistens positive, aber auch
ausgesprochen negative fehlen nicht. Man w�nscht mir vieles; nebst guter Gesundheit und
Erfolg f�r meine "nicht leichte" Aufgabe u.a. auch einen "grausamen
Tod".
F�r die einen bin ich ein mutiger K�mpfer f�r eine gute Sache, f�r die anderen ein
unmoralischer Gottesl�sterer. Dass man es nicht allen recht machen kann, weiss ich schon
lange, und deshalb m�chte ich gar nicht erst versuchen, mich in irgend einer Weise zu
rechtfertigen. Ich beschr�nke mich auf die Schilderung einiger Vorkommnisse, die mich in
j�ngster Zeit besch�ftigt haben.
Vor wenigen Monaten erschien in einer Aargauer Zeitung ein Artikel mit dem Titel:
"Zu grosse Qual - f�r beide" mit dem folgenden Text: "Seit Wochen hat ein
79j�hriger Gr�nicher jeden Tag mehrmals seine todkranke Frau im Aarauer Kantonsspital
besucht. Sie litt unter sehr starken Schmerzen. Am Freitagabend nun konnte der Mann die
Qualen seiner Frau, die zwei Jahre j�nger war als er, nicht mehr mitansehen: er erschoss
die Leidende und richtete sich wenige Sekunden darauf dann selbst. Schon am Vormittag des
Freitags hatte der Gr�nicher am Bett seiner Frau gesessen. Sie war Wochen zuvor mit einem
t�dlichen Gehirntumor ins Spital eingeliefert worden. Wie es scheint, hatte der Mann auch
gebeten, dass seiner Frau geholfen werde, das Leiden zu beenden und zu sterben - ein
Ansinnen, das v�llig ausgeschlossen war."
Der Berichterstatter f�gt noch bei, dass derartige Ereignisse viel h�ufiger vorkommen
als man glaube; meistens aber werde dar�ber nicht berichtet. Und so geschah es auch; kaum
zwei Monate sp�ter erschoss ein 81j�hriger Mann seine drei Jahre �ltere Frau. Der
lakonische Zeitungsbericht �ber diesen Fall lautete:
"SCHAUFFHAUSEN - Sie lebten Jahrzehnte zusammen, sie litten in den letzten Jahren
beide unter dem Krebsleiden von Pia, und gemeinsam gingen sie auf einem B�nklein im
Schaffhauser Quartier Buchthalen in den Tod: Robert erschoss seine Frau, dann sich
selbst."
Warum hilft man diesen verzweifelten Schwerstkranken und ihren Angeh�rigen nicht? Warum
erm�glicht man ihnen nicht, in W�rde zu sterben? Will man wirklich nicht wahr haben,
dass psychisch gesunde Personen nach einem reich erf�llten Leben Bilanz ziehen und -
wegen krankheitsbedingter Beschwerden - auf humane Art aus dem Leben scheiden m�chten? In
ihren "medizinisch-ethischen Richtlinien" betrachtet die Schweizerische Akademie
der medizinischen Wissenschaften den Suizid und Suizidversuche mit "�beraus seltenen
Ausnahmen" als Folge von pers�nlichen Krisen, Sucht oder psychischer Krankheit.
Diese Behauptung widerspricht den von EXIT gemachten Erfahrungen.
Mit den medizinisch-technischen Methoden der Intensivmedizin ist es heute m�glich,
hirngesch�digte Unfallopfer, Bewusstlose und Krebskranke lange Zeit am Leben zu erhalten.
Von "Lebensqualit�t" kann aber in solchen F�llen nicht mehr die Rede sein,
sondern eher von unertr�glichem, endlosem Leiden oder einem "besinnungslosen"
Dahinvegetieren. Es klingt geradezu zynisch, wenn die Akademie in ihren Richtlinien
schreibt:
(2.2.)"Beihilfe zum Suizid ist kein Teil der �rztlichen T�tigkeit. Der Arzt bem�ht
sich, die k�rperlichen und die seelischen Leiden, die einen Patienten zu Suizidabsichten
f�hren k�nnen, zu lindern und zu ihrer Heilung beizutragen."
Der Arzt ist aber nicht immer in der Lage, die k�rperlichen und/oder psychischen Leiden
zu lindern. Wer kennt nicht aus eigener Erfahrung die Bitten und das Flehen von
schwerkranken Angeh�rigen um einen sanften Tod?
Nicht nur die ihren schwerstkranken Mitgliedern angebotene Sterbehilfe, sondern auch die
von EXIT herausgegebene "Patientenverf�gung" wird von verschiedener Seite, u.a.
auch von der Schweiz. Akademie der medizinischen Wissenschaften in Frage gestellt. In den
medizinisch-ethischen Richtlinien der Akademie heisst es beispielsweise:
"Eine solche Erkl�rung (Patientenverf�gung) ist relevant, aber nicht verbindlich;
die Befolgung der darin gegebenen Anweisungen befreit den Arzt weder von seiner
rechtlichen noch von seiner ethischen Verantwortung."
Und im Kommentar zu ihren Richtlinien schreibt die Akademie:
"Eine Patientenverf�gung wird meist bei subjektiv guter Gesundheit verfasst unter
der stillschweigenden Voraussetzung, dass die betreffende Person ihren Vorstellungen von
den Bedingungen eines lebenswerten Lebens treu bleiben werde. Die Erfahrung lehrt aber,
dass diese Vorstellungen sich unter dem Eindruck einer lebensbedrohenden Krankheit oder
eines schweren Unfalls vollst�ndig ver�ndern k�nnen. Damit kann ein Patient zum
Gefangenen seiner fr�heren Entscheidung werden."
Dies trifft ganz eindeutig nicht zu; ein EXIT-Mitglied kann jederzeit seine
Patientenverf�gung �ndern oder widerrufen.
Wenn die Akademie die Patientenverf�gung generell als relevant aber nicht verbindlich
betrachtet, heisst dies, dass der Arzt ohne R�cksicht auf den expliziten Willen eines
Patienten frei und uneingeschr�nkt entscheiden kann.
Im Unterschied zu den vielen Patientenverf�gungen, die von Aerztegesellschaften und
kirchlichen Organisationen herausgegeben werden, ist die EXIT-Verf�gung strikte
verbindlich. EXIT setzt sich mit allen ihr zur Verf�gung stehenden Mitteln daf�r ein,
dass die "Willenserkl�rung" ihrer Mitglieder von �rzten und vom Pflegepersonal
respektiert wird. EXIT meint es ernst; sie wird gegebenenfalls rechtliche Schritte
einleiten, falls dem Willen eines Patienten nicht entsprochen werden sollte. Der m�ndige
Patient muss entscheiden k�nnen, was zu tun und was zu lassen ist.
Spiel und Spass f�r die Ratten
Aus einem Beitrag von Karin Schmidt, Berlin, im Rattgeber 5/94, Zeitschrift des Vereins
der Rattenliebhaber und -z�chter in Deutschland e.V.
Ein Vorschlag, der sowohl f�r einen K�fig als auch f�r ein Terrarium anwendbar
und ausserdem ein interessantes Spielzeug f�r fast alle Ratten ist: Man nehme ein
Holzbrettchen, bohre L�cher am Rand hinein und dann kn�pft man am besten isolierten
Draht in diese L�cher, denn Schnur w�re sehr schnell durchgebissen, und an diesen Draht
h�ngt man das Brett dann von der K�figdecke nach unten, so hat man dann eine schaukelnde
Plattform, die zuerst misstrauisch be�ugt, aber irgendwann als interessantes Spielzeug
akzeptiert wird.
Eine Wasserschale ist nat�rlich auch etwas, das in unserem K�fig nicht fehlen
darf. Ich habe allerdings die Erfahrung gemacht, dass dieses Wasser sehr schnell
verschmutzt ist, und wer hat schon Lust, alle zwei oder drei Stunden diese Schale zu
s�ubern. Es ist also ganz praktisch, wenn man der Ratte eine Schale mit Wasser anbietet,
vielleicht in Form eines Vogel-Badeh�uschens, sofern man die M�glichkeit hat, ein
solches zu befestigen, und zus�tzlich eine Nippelflasche anbringt. So kann sich die Ratte
n�mlich selbst entscheiden, und dazu ist sie, wie wir ja alle wissen, durchaus
intelligent genug, ob sie lieber an der Flasche nippeln oder aus der Schale trinken will.
Ich habe festgestellt, dass je mehr M�glichkeiten eine Ratte in ihrem K�fig hat,
sich zu entfalten, um so aktiver wird sie auch.
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