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Gedruckte Ausgabe im pdf-Format


Inhaltsverzeichnis
(mit Links zur erweiterten Online-Ausgabe)

 


Von der Liechtensteiner Woche nicht ver�ffentlichte Richtigstellung:
Plastic-Beutel statt WC

von Erwin Kessler

Im Beitrag "Robin Hood oder Fanatiker?" in der Liechtensteiner-Woche vom 15.1.95 sind verschiedene Begebenheiten vermischt worden:

Wahr ist: Bei der Plakataktion des VgT in Schaan und Vaduz im Januar 1993 sind mehrere VgT-Aktivisten in Handschellen abgef�hrt und die ganze Nacht in kleinen, muffigen Zellen festgehalten worden. Die Ben�tzung der Toilette wurde nicht gestattet; stattdessen wurden ihnen Plastic-Beutel gereicht. Am anderen Tag bestritt das F�rstlich Liechtensteinische Polizeikommando gegen�ber der Presse die Festnahme mit Handschellen und behauptete, es seien lediglich die Personalien festgestellt worden. Im Beitrag in der LieWo ist diese Begebenheit mit der Hochzeit des Prinzen vermischt worden, wo Verhaftungen ohne Handschellen und ohne "Plasticbeutel" durchgef�hrt wurden.

Unwahr ist auch die zitierte �usserung des konservativen Liechtensteinischen Tierschutzvereins, wonach ich gesagt haben soll, ein Ferkel sei ethisch betrachtet gleich hoch stehend wie ein S�ugling. Einen solchen Quatsch habe ich nie gesagt. Der Liechtensteinische Tierschutzverein, in seinem Bestreben, beim F�rsten gut angesehen zu sein, attackiert uns immer wieder auf solch niedertr�chtige Weise mit Verdrehungen und Unterstellungen. Hinsichtlich des Vergleiches von Kleinkindern mit Tieren vertrete ich lediglich die Auffassung, dass S�ugetierkinder (zB Ferkel) unter Misshandlungen physisch und psychisch nicht weniger leiden als Kleinkinder und es deshalb ethisch gesehen nicht gerechtfertigt ist, die Tierkinder viel schlechter zu behandeln als menschliche Kleinkinder. Es ist erstaunlich, dass der Liechtensteinische Tierschutzverein, der sich doch hoffentlich auch mit Tierschutzethik befasst, solche Formulierungen nicht richtig verstehen kann oder will.

Anmerkung: Der Liechtensteinische Tierschutzverein ist eine Sektion des STS!


F�rst hat Schweine-KZ verkauft

von Erwin Kessler

Seine Durchlaucht, Hans Adam II. von und zu Liechtenstein, hat nach zweij�hriger Auseinandersetzung mit dem VgT kapituliert und sein Schweine-KZ verkauft.

Damit geht es den Tieren zwar im Augenblick nicht besser, aber wir haben der Welt damit gezeigt, dass es sich ein Mann von Rang und Namen nicht unkritisiert und ungestraft (Image-Verlust durch �ffentliche Emp�rung) leisten kann, ein Tier-KZ zu betreiben. Damit ist deutlich gemacht: Solche Tierqu�lerei ist moralisch ge�chtet. Nur noch sozial niedere Schichten (Schweinem�ster) k�nnen soetwas tun - bis es endlich vom Gesetz ganz verboten wird, bzw bis die Konsumenten kein Schweinefleisch mehr essen.

Was mancher Biobauer ohne viel Verm�gen fertigbringt - die Tiere anst�ndig und tiergerecht zu halten - hat Seine Durchlaucht, vierfacher Milliard�r, sich nicht leisten k�nnen. Ein feiner Adel thront im Schloss hoch �ber Vaduz. Hat Hans Adam II. ein reines Gewissen, weil er es nie benutzt?


Aus dem Liechtensteiner Volksblatt vom 12.1.95:
Militantes aus Liechtenstein

von J�rgen Th�ny, Schaan

Als Referent bei Wirtekursen zum Thema ��kologie im Gastgewerbe� zeige ich jeweils einige Dias �ber artgerechte und katastrophale Tierhaltung - Dias vom Verein gegen Tierfabriken. Jedesmal werde ich mit Fragen zur �f�rstlichen� Sckweinezucht bombardiert. Als treuer Liechtensteiner m�sste ich folgende Antwort geben: �In der Zeitung des Volkes und in der des Vaterlandes konnte ich mich ausf�hrlich informieren. Der militante Kessler ist durch diverse staatsfeindliche Operationen aufgefallen. Der Staatsschutz befasst sich bereits mit dieser Angelegenheit. Was die Tiere betrifft, kann ich Ihnen versichern, dass diese �konomisch optimiert gehalten werden, so dass sich kein Fleischverlust durch unn�tiges Bewegen ergibt. � Momoll! Was erz�hlt denn der f�r einen Schmarren!

Nach dem peinlichen Fall �Michael Heinzel� nun der Fall �Kessler�. SternTV, Radio DRS, Beobachter und sonstige Bl�tter berichten �ber die katastrophale Tierhaltung in den St�llen der F�rst-von-Liechtenstein-Stiftung. Monate sp�ter lesen wir in den Liechtensteiner Zeitungen �ber einen anscheinend krankhaften �Erwin Kessler�, der sich u. a. der Sachbesch�digung wegen des Anbringens von Plakaten an Bushaltestellen strafbar gemacht hat.

Er hat sich erlaubt, Flugbl�tter (ohne amtliches Kundmachen) zu verbreiten, und dies noch an Orten, wo sich Menschen aufhalten. Selbstverst�ndlich werden die Anschuldigungen von Kessler wie bereits der legend�re Eiterbeulen-Satz von Heinzel, mehrmals mit Freuden abgedruckt. In Anf�hrungszeichen versteht sich. Weshalb gibt es keinen Reporter in unserem Lande, der einen Tatsachen-Bericht �ber diese omin�se Schweinezucht ver�ffentlicht. Haben alle Angst vor dem Staatsschutz-Gesetz oder warten sie auf einen fertigen Bericht per Telefax?

Wer einem Interview mit Kessler zuh�ren konnte, wird mir vielleicht zustimmen: Kessler ist weder ein Staatsfeind noch ein randalierender Demonstrant. Kessler hat versucht, �ber den F�rsten ein Mindestmass an (gesetzlich vorgeschriebenem) Tierschutz in dieser �Porco-Depressivo-Anstalt� durchzusetzen. Einen Tierschutz, der uns Konsumenten zusteht, denn wer will heute noch ein St�ck Fleisch von einem gestressten, medikamentens�chtigen Tier essen, das sich in der Pfanne zu 30 Prozent in Wasserdampf aufl�st?

Leider haben viele falsch reagiert, zum Schaden von Kessler, Liechtenstein und nat�rlich den Schweinen. Kleinigkeiten zeigen eben, ob ein Land die geistige Gr�sse hat, z. B. um beim EWR mitzumischen. Oder soll uns der EWR die Gr�sse geben?


Neue Ehrverletzungsklage gegen F�rst Hans Adam
St Galler Beh�rden arbeiten auf Verj�hrung hin

von Erwin Kessler

Im "Liechtensteiner Vaterland" vom 21. Januar wirft F�rst Hans Adam II. dem VgT vor, in einen Betrieb eingebrochen und einen Mann niedergeschlagen zu haben. W�rtlich: "Dieser Verein jedenfalls scheut nicht davor zur�ck, recht massive Gesetzesverletzungen zu machen. Wir wissen von einem Fall, bei dem diese Gruppe in einem Betrieb eingebrochen ist und einen Mann niedergeschlagen hat." Wir haben deshalb eine zweite Klage wegen Verleumdung, evtl �bler Nachrede eingereicht.

Seit dem 16. Mai 1994 ist beim Bezirksgericht Sargans eine Klage gegen Durchlaucht h�ngig wegen Verleumdung. Er hatte damals gegen den VgT und mich folgende Vorw�rfe erhoben (das Schweizer Fernsehen hat dar�ber berichtet):

a) "... greift dabei auf Methoden zur�ck, die sich schon bei den Nationalsozialisten und den Kommunisten bew�hrt haben."

b) "... in der nationalsozialistischen und kommunistischen Gedankenwelt verankert sind."

Die St Galler Beh�rden verschleppen das Verfahren. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Kantonsgericht St Gallen nicht behandelt. Diese Verschleppung verletzt die Bundesverfassung und die Europ�ische Menschenrechtskonvention. Damit strebt die St Galler Justiz offensichtlich die Verj�hrung an, um Seine Durchlaucht nicht verurteilen zu m�ssen. Es bewahrheitet sich wieder einmal das Sprichwort: "Alle B�rger sind vor dem Gesetze gleich, aber einige sind gleicher als andere."

Wir haben beim Bundesgericht eine Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht. Allerdings hat sich das Bundesgericht in letzter Zeit angew�hnt, uns mit Willk�rentscheiden zu zerm�rben. Ein allf�lliges Verfahren vor dem Europ�ischen Gerichtshof wird dann mindestens etwa f�nf Jahre dauern. Wir werden uns trotzdem nicht zerm�rben lassen und weiterk�mpfen, solange die Nerven und die Finanzen es erlauben.


Hier zeigen wir, was die Zuger-Woche ihren Lesern verheimlicht:

Grauenhafte Tier-KZs im Kanton Zug

von Erwin Kessler

In der Ausgabe vom 11. Januar 1995 hat die Zuger-Woche erneut die Existenz der vom VgT n�chtlicherweise fotografierten und gefilmten Tier-KZs im Kanton Zug abgeleugnet. Hier einige Bilder, welche mit dieser Ausgabe der VgT-Nachrichten in alle Haushaltungen im Kanton Zug verteilt wurden.

H�nenberg ZG: Arme Dreckschweine - von skrupellosen Bauern und korrupten Beh�rden zur Sau gemacht.

 

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H�nenberg ZG: “Muttergl�ck” auf dem Stahlrostboden - satanische Zuger Landwirtschaft.

 

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“Gesetzeskonforme Besch�ftigung” von Schweinen nach Zuger Art, doch kein Schwein mag mit diesem alten, dreckigen Hartholzrugel “spielen” (. Schweinefabrik zwischen Rumentikon und Niederwil.)

 

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Tier-KZ nach Zuger Art (H�nenberg)

 

Seit Jahren spielt sich im Kanton Zug im Tierschutz-Nichtvollzug ein Drama ab, das hier deshalb so schlimm ist, weil der Kanton Zug - wie der benachbarte Kanton Luzern - eine Hochburg der Schweinefabriken ist. Der erste Teil dieses Dramas habe ich ausf�hrlich in meinem Buch “Tierfabriken in der Schweiz - Fakten und Hintergr�nde eines Dramas” (Orell F�ssli Verlag) im Kapitel “6.6 Zug” beschrieben. Der Anfang einer l�ngeren Auseinandersetzung war meine �ffentliche Kritik am Zuger Kantonstierarzt Dr Kamer. Ich warf ihm vor, einen gewerbsm�ssigen Tierqu�ler mit einem sachlich falschen Gutachten gedeckt zu haben und in den langen Jahren seit Inkrafttreten der Tierschutzverordnung kaum etwas f�r den Vollzug des f�r die Schweinehaltung wichtigen Artikels 20 getan zu haben. Kamer klagte mich wegen Verleumdung ein. Der damalige Staatsanwalt Raess (heute Tierschutzanwalt im Kanton Z�rich!) beantragte dem Gericht - ohne die Akten richtig angeschaut zu haben -, mich mit zwei Monaten Gef�ngnis zu bestrafen. Doch das Gericht kam zum Schluss, dass meine Kritik berechtigt gewesen sei und keine Verleumdung darstelle. Freispruch auf der ganzen Linie. Andererseits bezeichnete der Zuger Regierungsrat Birchler meine Kritik als haltlos und wies eine Disziplinarbeschwerde gegen den Kantonstierarzt ab, ohne �berhaupt eine Untersuchung durchgef�hrt zu haben. Die Zuger-Woche verschwieg den Lesern die f�r den Zuger Polit-Filz peinlichen Gerichtsentscheid, welcher meine Kritik als berechtigt best�tigte, und holte statt dessen zu Hetzkampagnen gegen mich aus. Meine Gegendarstellung wurde verweigert, was vom Bundesgericht k�rzlich in einem skandal�sen Willk�rurteil gesch�tzt wurde. Gegen diese Polit-Mafia gibt es nur ein Mittel: Fleischkonsum-Boykot. Weniger oder gar kein Fleisch essen hilft Ihrer Gesundheit, den Tieren und der Umwelt.

Im November 1993 berichteten die Zuger Medien - ausgenommen die Zuger-Woche - einigermassen sachlich �ber die vom VgT aufgedeckten Missst�nde. Die Zuger Woche fotografierte einen speziellen, untypischen Schweinezuchtbetrieb mit Offenfrontstall f�r die Jungtiere. Mit diesen Bildern versuchte die Zuger-Woche ihren Lesern glaubhaft zu machen, so w�rden die Tiere im Kanton �blicherweise gehalten. Die Kastenst�nde f�r die Mutterschweine auf dem gleichen Betrieb wurden den Lesern hingegen nicht gezeigt. Auf einem Flugblatt, das der VgT im ganzen Kanton Zug verteilen liess, wurden die Leser vor der einseitigen und falschen Information dieses Gratis-Blattes gewarnt.

Kurz darauf veranstaltete Radio Sunshine eine �ffentliche Live-Diskussion zwischen dem verantwortlichen Regierungsrat Birchler und mir. W�hrend ich in dieser Hochburg der Schweinem�ster eine kugelsichere Weste trug, heuchelte Regierungsrat Birchler seine grosse Anteilnahme f�r Tierschutzanliegen ins Mikrofon und versprach, sich der Sache kooperativ anzunehmen. Seither haben wir nichts mehr von ihm geh�rt. Daf�r meldete sich anfangs 1995 die Zuger-Woche erneut zum Thema und behauptete erneut, die von uns n�chtlicherweise gefilmten und fotografierten Missst�nde w�rden gar nicht existieren.

Im folgenden f�r Interessierte einen ausf�hrlichen Bericht �ber die Aff�re um den Zuger Kantonstierarzt Dr Kamer:

W�hrend die Opfer in den Zuger Schweine-KZ weiter leiden und immer noch nichts vom Tierschutzgesetz merken, welches das Schweizervolk im Jahr 1978 mit grossem Mehr beschlossen hat, beantragte der damalige Staatsanwalt Raess (heute Alibi-Tierschutzanwalt im Kanton Z�rich) zwei Monate Gef�ngnis f�r mich, weil ich den verantwortlichen Kantonstierarzt kritisiert hatte. Am 28. September 1993 kam das Bezirksgericht M�nchwilen zu einem Freispruch auf der ganzen Linie. Zahlreiche VgT-Aktivisten mit T-Shirts und Ballons "Stop den Tierfabriken" wohnten der Verhandlung bei und feierten nachher den Freispruch.

In meinem knapp einst�ndigen Pl�doyer zeigte ich neue, schreckliche Bilder aus Zuger Schweine-KZ und machte folgende Ausf�hrungen (hier leicht gek�rzt wiedergegeben):

Am 12. Juli 1990 erstattete ich im Namen des VgT Strafanzeige gegen Wendelin Kieser, Besitzer einer Schweinefabrik in B�essikon ZG. Gem�ss Untersuchungsbericht des Verh�ramtes Zug fand die Polizei meinen Vorwurf der fehlenden Besch�ftigung (Artikel 20 der Tierschutzverordnung) best�tigt. Trotzdem wurde die Strafuntersuchung eingestellt und der Fehlbare nicht bestraft. Ja, es wurde nicht einmal die Herstellung vorschriftsgem�sser Zust�nde angeordnet. Zu diesem Versagen des Tierschutzvollzuges und der Justiz hat wesentlich die sachlich falsche, tendenzi�se Stellungnahme von Kantonstierarzt Kamer beigetragen. Kamer hat in seinem Schreiben zuhanden des Verh�ramtes den Anschein erweckt, es sei gar nicht m�glich, die Besch�ftigungsvorschrift zu erf�llen, da Wissenschaft und Technik hief�r noch keine geeignete L�sungen gefunden h�tten. Aus der Tatsache, dass zehn Jahre nach Inkrafttreten der Tierschutzverordnung unsere Stichproben im Kanton Zug ergaben, dass die Besch�ftigungsvorschrift weitherum nicht erf�llt wurde, und aufgrund der sonderbaren Auffassung des Kantonstierarztes, dies sei quasi gar nicht m�glich, reichte ich namens des VgT beim Chef des Sani�tsdepartementes des Kantons Zug eine Disziplinarbeschwerde (keine Strafanzeige, damit liegt auch keine falsche Anschuldigung im Sinne des StGB vor!) gegen den Kantonstierarzt ein, in der ich - nach ausf�hrlicher Darlegung der Sachlage - schrieb: "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften beauftragt ist! - geradezu skandal�s, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen. Dies erf�llt unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der ungetreuen Amstf�hrung."

Ohne auf unsere Vorw�rfe n�her einzugehen, wies Regierungsrat Birchler, Chef der Sanit�tsdirektion des Kantons Zug, unsere Beschwerde als angeblich haltlos ab. Kamer seinerseits benutzte diese Unterst�tzung durch die Regierung dazu, mich wegen Verleumdung, �bler Nachrede und falscher Anschuldigung einzuklagen.

Das Thurgauer Verh�rrichteramt, welches den Fall zu behandeln hatte, erliess jedoch am 16. April 1992 eine Nichtanhandnahme-Verf�gung, da (Zitat) "sich keine gen�genden Anhaltspunkte f�r das Vorliegen von Straftaten" ergeben hatten. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Kamer bei der Staatsanwaltschaft. Diese entschied, dass eine Strafuntersuchung durchzuf�hren sei. Das Ergebnis dieser Untersuchung war wieder negativ, n�mlich, dass meine Kritik an Kamer (Zitat) "nicht ungerechtfertigt" gewesen sei. Bei den Untersuchungsakten liegt ein Gutachten des stellvertretenden Thurgauer Kantonstierarztes, Dr med vet Rudolf Fritschi, worin festgehalten ist, dass die Erf�llung der Besch�ftigungsvorschrift schon immer m�glich und �blich gewesen sei, einfach und ideal mit Stroh, mit dem sich die Tiere sehr gerne besch�ftigen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Auffassung des Zuger Kantonstierarztes unzutreffend und meine Kritik berechtigt war. Am 11. Januar 1993 erliess deshalb das Verh�rrichteramt eine Einstellungsverf�gung.

Gegen die erneute Einstellungsverf�gung f�hrte Kamer erneut Beschwerde, und die Thurgauer Anklagekammer wies die Staatsanwaltschaft an, gegen mich Anklage zu erheben, damit der Fall gerichtlich beurteilt w�rde. In der Anklageschrift an das Bezirksgericht M�nchwilen, datiert vom 6. Mai 1993, wird mir vorgeworfen, ich h�tte Kamer gegen besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens und eines Vergehens beschuldigt, indem ich in meiner Disziplinarbeschwerde gegen Kamer folgende Vorw�rfe erhoben habe:

1. "Kamer habe zuhanden des Verh�ramtes Zug eine sachlich falsche Stellungnahme abgeliefert."
Mein Kommentar dazu: Das Gutachten des stellvertretenden Thurgauer Kantonstierarztes wie auch die Fachliteratur belegen, dass ich dies zurecht gesagt habe. Die Anschuldigung gegen mich ist damit haltlos.

2. "Dr Othmar Kamer habe in den letzten 10 Jahren f�r die Durchsetzung der Bestimmungen in der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung kaum etwas getan!"
Mein Kommentar dazu: Diese Behauptung habe ich so pauschal nie aufgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ungepr�ft einfach eine Behauptung von Kamer �bernommen! Ich habe mich lediglich zum Vollzug von Artikel 20 der Tierschutzverordnung, zu der Kamer die zitierte falsche Beurteilung abgegeben hat, ge�ussert, und zwar wie folgt (Disziplinarbeschwerde vom 23. Januar 1991 an den Chef des Zuger Sanit�tsdepartementes; bei den Akten): "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften beauftragt ist! - geradezu skandal�s, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen." Die Staatsanwaltschaft h�lt mir dagegen willk�rlich etwas wesentlich anderes vor, das ich nie gesagt habe.

3. "Kamer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der ungetreuen Amtsf�hrung erf�llt."
Mein Kommentar dazu: Ich bin nach wie vor �berzeugt, dass der Vorwurf der ungetreuen Amtsf�hrung berechtigt ist, da meine sachliche Kritik sich im Untersuchungsverfahren als berechtigt erwiesen hat. Eine tendenzi�se falsche Stellungnahme gegen�ber einer Strafuntersuchungsbeh�rde, um einen fehlbaren Tierhalter zu decken, erf�llt nach meiner Vorstellung als juristischer Laie jedenfalls den Tatbestand der ungetreuen Amtsf�hrung, wenn nicht sogar der Beg�nstigung und der Irref�hrung der Rechtspflege, insbesondere wenn es einen Kantonstierarzt betrifft, der von Amtes wegen den Tierschutz durchsetzen m�sste. Zudem ist das Zitat in der Anklageschrift des Staatsanwaltes verf�lscht, weil wieder einfach ungepr�ft eine Behauptung Kamers in die Anklageschrift �bernommen wurde. Ich habe mich in Wirklichkeit n�mlich vorsichtiger ausgedr�ckt (Zitat aus der inkriminierten Disziplinarbeschwerde gegen Kamer): "Dies erf�llt unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der ungetreuen Amtsf�hrung."

Selbst der mir zu Unrecht unterstellte pauschale Vorwurf, Kamer h�tte in all den Jahren kaum etwas getan, um die Tierschutzvorschriften durchzusetzen, w�re nicht abwegig. Anders ist es n�mlich nicht erkl�rbar, dass 10 Jahre nach Inkrafttreten der Tierschutzverordnung und bei Ablauf der letzten Uebergangsfristen im Kanton Zug noch massenhaft Tierschutzvorschriften verletzt wurden, wie aufgrund amtlicher Erhebungen in den Zeitungen gelesen werden konnte: Zuger Nachrichten vom 6.9.90 und Zuger Zeitung vom 21.2.91. Insbesondere und auffallenderweise geh�rt zu den massenhaft verletzten Vorschriften auch die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Besch�ftigungsvorschrift f�r Schweine (Art 20 TSchV)! Niemand kann wohl ernsthaft die Meinung vertreten, Kamer habe sein Amt pflichtgem�ss ausge�bt, nur weil er im Laufe von 10 Jahren zwei oder dreimal kurze Rundschreiben an die Tierhalter verschickte, in denen auf die Tierschutzvorschriften aufmerksam gemacht wurde. Eigentliche Vollzugsmassnahmen wie die Selbstdeklaration der Tierhalter und die Inspektionen von Massentierhaltungen wurden erst nach meiner �ffentlichen Kritik und nach Einreichung der inkriminierten Disziplinarbeschwerde gegen Kamer eingeleitet - wesentlich sp�ter als zum Beispiel im Kanton Thurgau. Allerdings wurden auch mit diesen Massnahmen die Missst�nde landauf landab im Kanton Zug immer noch nicht beseitigt, wie neue Erhebungen des Vereins gegen Tierfabriken erst k�rzlich wieder ergeben haben.

Meine Behauptung, Kamer habe seine falsche Stellungnahme wissentlich abgegeben, st�tzte ich darauf, dass es ganz einfach nicht vorstellbar ist, dass ein Kantonstierarzt gutgl�ubig auf einen derartigen Unsinn kommt. Dass Kamer in seiner Stellungnahme die Besch�ftigungsvorschrift f�r Schweine wenigstens dem Wortlaut nach richtig zitierte - wie ich erst durch sp�tere Akteneinsicht im Rahmen des von ihm gegen mich angestrengten Verfahrens lesen konnte - entschuldigt es nicht, dass er mit einer so falschen und verwirrenden Aussage eben gerade diese geltende Vorschrift aufzuweichen und so darzustellen versuchte, als k�nne sie in der Praxis gar nicht eingehalten werden, als seien vorher noch wissenschaftliche Forschungen n�tig. Dass Kamer nicht daran interessiert war, dass �ber unsere Strafanzeige gegen den M�ster richtig entscheiden w�rde, geht auch daraus hervor, dass er gegen den Fehlentscheid nichts unternommen und tatenlos zugesehen hat, wie ein objektiv fehlbarer Tierhalter gesch�tzt wurde und die Missst�nde andauerten. Zumindest h�tte er gegen die angeblich "einseitigen" Zitate aus seiner Stellungnahme im Entscheid des Verh�ramtes Vorbehalte und Richtigstellungen einreichen m�ssen, wenn er - wie er jetzt behauptet - seiner Ansicht nach im Entscheid des Verh�ramtes Zug unvollst�ndig und ungen�gend zitiert worden ist. Auch h�tte er gegen anderen Unsinn in diesem Entscheid Berichtigungen anbringen m�ssen, um mindestens k�nftig solche Fehlentscheide zu verhindern. Zum Beispiel begr�ndet das Verh�ramt seinen "Freispruch" des M�sters unter anderem damit, die Polizei habe bei den Tieren trotz ungen�gender Besch�ftigung keine Verhaltensst�rungen feststellen k�nnen. Nach der gleichen Logik d�rfte Trunkenheit am Steuer nicht bestraft werden, solange es nicht zu einem Unfall kommt. Dar�berhinaus ist es sehr zweifelhaft, ob die Polizei (!) in der Lage ist, aufgrund eines kurzen Blicks in eine d�stere, mit mehreren hundert Tieren �berf�llte Schweinefabrik festzustellen, ob Verhaltensst�rungen auftreten. Hief�r w�rde sogar ein ausgebildeter Nutztierethologe Stunden und Tage ben�tigen. Ein Kantonstierarzt ist zweifellos in der Lage - wenn er will -, die tiersch�tzerische Unhaltbarkeit dieser Argumentation im Entscheid des Verh�ramtes zu erkennen, dient doch - wie er wissen muss - das Tierschutzgesetz gem�ss Artikel 1 und 2 ausdr�cklich dem "Wohlbefinden" der Tiere - und dazu ist eine artgerechte Besch�ftigung notwendig -, nicht bloss der Vermeidung von Sch�den und Verhaltensst�rungen. Aber gegen all diesen offensichtlichen Unsinn hat Kamer nichts unternommen, nichts berichtigt. Auch hat er nicht einmal die Behebung der Missst�nde angeordnet, was in seiner Kompetenz und Pflicht l�ge. Daraus ist nur ein Schluss m�glich: er wollte so verstanden werden, dass der fehlbare Tierhalter nicht bestraft werde. Sein Motiv ist offensichtlich: Er sieht es nicht gern, wenn Tiersch�tzer den St�llen in seinem Kanton nachsp�ren und Missst�nde aufdecken. Die falsche Stellungnahme Kamers hielt ich als massgeblich f�r den Fehlentscheid des Verh�ramtes, weil darin genau die von mir kritisierte Stelle zitiert wurde. Man muss wohl annehmen d�rfen, dass in der Begr�ndung eines Entscheides das zitiert wird, was massgebend ist!

Der Thurgauer Staatsanwalt, welcher diese liederliche Anklageschrift gegen mich verfasst hat, fordert als Bestrafung zwei Monate Gef�ngnis. Der gleiche Staatsanwalt, Dr Raess, beantragte dagegen k�rzlich nur 200 Fr Busse f�r einen M�ster, der mich t�tlich angegriffen hatte. Ebenfalls der gleiche Staatsanwalt erhob im bekannten Fall um den Schweinestall der Landwirtschaftsschule Arenenberg Anklage gegen mich und mehrere Journalisten wegen angeblichem Hausfriedensbruch, weil wir die Missst�nde in diesem staatlichen Schweinestall aufgedeckt hatten. Das Obergericht sprach mich und alle anderen Angeklagten frei, samt Entsch�digung. Nun hat man wieder diesen Staatsanwalt als Tierschutz-Anwalt nach Z�rich berufen - in der wohl berechtigten Hoffnung, dass dieser nicht wie sein Vorg�nger sich ernsthaft um Tierschutz k�mmere, sondern bei seiner Alibifunktion zur Beruhigung der �ffentlichkeit bleibe.

Die ganze Aff�re um den Zuger Kantonstierarzt ist im grunde einfach, aber typisch. Das Tierschutzgesetz verlangt in Artikel 2 Absatz 1: "Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bed�rfnissen in bestm�glicher Weise Rechnung getragen wird." Eine umfangreiche internationale Literatur �ber die Ethologie des Hausschweines enth�lt unbestreitbare Angaben dar�ber, welches die wesentlichen Bed�rfnisse des Hauschweines sind und wie diese auf einfache und wirtschaftliche Art und Weise ber�cksichtigt werden k�nnen. In der Tierschutzverordnung hat der Bundesrat diesen Grundsatz des Gesetzes faktisch wieder aufgehoben und die in der Praxis �blichen tierqu�lerischen Haltungsformen wie Kastenst�nde, Vollspaltenb�den, einstreulose, �berf�llte Mastbuchten etc erlaubt. Die Tierschutzverordnung enth�lt nur wenige Vorschriften, welche die �blichen tierqu�lerischen Haltungspraktiken merklich einschr�nken. Eine dieser Vorschriften ist Artikel 20: "Schweine m�ssen sich �ber l�ngere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder andern geeigneten Gegenst�nden besch�ftigen k�nnen." Weil Schweine hochintelligente Tiere sind, ist diese Vorschrift f�r ihr Wohlbefinden entscheidend. Gem�ss nutztier-ethologischen Erkenntnissen haben Schweine eine t�gliche Aktivit�tszeit von ca 10 Stunden. Das heisst, unter "l�ngere Zeit" sind etwa 10 Stunden zu verstehen. Praktisch heisst das: Schweine m�ssen tags�ber frisches Stroh oder �hnliches zur Verf�gung haben. Hief�r sind im Handel Strohraufen erh�ltlich. Man kann das Stroh auch als Einstreu auf den Boden geben - weiss Gott keine Neuerfindung, welche Tierhaltern und Kantonsveterin�ren nicht bekannt war.

Das Bundesamt f�r Veterin�rwesen deckt den s�umigen Kantonstierarzt und missachtet seine Oberaufsichtspflicht - wie �blich:

Die zur Zeit der vorliegenden Aff�re g�ltigen Richtlinien des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen (BVet) aus dem Jahr 1986 enthielten zur Besch�ftigungsvorschrift folgende Erl�uterungen: "...(Als Besch�ftigung) eignet sich am besten die t�gliche Verabreichung von Stroh. Geeignet sind auch Heu, Silage usw. Geeignete Gegenst�nde sind verformbare und benagbare Gegenst�nde wie zB Holzst�cke, nicht jedoch nur Ketten und Pneus. Strohraufen eignen sich zur Verabreichung von Stroh dann gut, wenn ein Verabreichen von Einstreu am Boden nicht m�glich ist." Eine Abbildung zeigte eine solche Strohraufe. Jedes Kind, jeder Laie versteht das und gutwillige Tierhalter haben damit keine Probleme. Das Bundesamt f�r Veterin�rwesen behauptete jedoch zum Schutz des Herrn Kollega Kantonstierarzt, diese Richtlinie sei "nicht klar genug" - nachzulesen im Entscheid des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen (BVet) vom 18. M�rz 1991 zu unserer Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Zuger Verh�ramtes. Das BVet - welches trotz nationalem Tierschutz-Vollzugsnotstand noch nie von seiner M�glichkeit der Amtsbeschwerde gebrauch gemacht hat - argumentierte, man �be "Zur�ckhaltung" mit Amtsbeschwerden gegen kantonale Entscheide. Dieser Argumentation des BVet wurde k�rzlich auf unseren Antrag hin sogar von der Gesch�ftspr�fungskommission des Nationalrates ger�gt! (vgl Bericht der GPK an die eidgen�ssischen R�te �ber die Inspektionen und Aufsichtseingaben im Jahre 1992, vom 6. April 1993). Gegen diesen verfehlten und von der GPK jetzt ger�gten Entscheid des BVet erhoben wir damals erfolglos Aufsichtsbeschwerde beim Eidgen�ssischen Volkswirtschaftsdepartement, dessen Vorsteher Bundesrat Delamuraz ist, offizieller Liebhaber von G�nsestopflebern, deren Produktion in der Schweiz tierschutzrechtlich verboten ist, die aber zur Freude von Delamuraz frei importiert werden d�rfen. Kein Wunder, dass unter seiner Departementsleitung ohne sachliche Pr�fung, nur mit ein paar faulen Spr�chen, das BVet gedeckt wurde. Schliesslich gelangten wir mit einer Eingabe an den Gesamtbundesrat, welcher aber offenbar auch nichts anderes im Sinne hatte als ohne sachliche Pr�fung einfach Kollega Delamuraz zu decken. Damit waren alle aufsichtsrechtlichen M�glichkeiten ausgesch�pft. Keine der angerufenen Instanzen setzte sich mit dem Fall materiell auseinander. Seit der VgT besteht, wurden sehr viele Aufsichtsbeschwerden bei den verschiedensten Beh�rden gegen Tierschutzvollzugsmissst�nde eingereicht. Keine einzige wurde ernsthaft gepr�ft. Die Beh�rden haben stets nur eines im Sinn: sich gegenseitig decken und den Anschein erwecken, als sei alles in bester Ordnung in der Verwaltung und als g�be es keine Vollzugsmissst�nde. Gerichte k�nnen wir nicht anrufen, da Tierschutzorganisationen nicht legitimiert sind, gegen die Verletzung des Tierschutzgesetzes zu klagen. Das seit langem geforderte Klage- und Beschwerderecht f�r Tierschutzorganisationen wird vom konservativen politischen Establishment nicht umsonst vehement bek�mpft! Die Missst�nde k�nnten n�mlich nicht mehr so einfach vertuscht werden, wenn Gerichtsverfahren eingeleitet werden k�nnten. Die Klage von Kantonstierarzt Kamer gegen mich hat mich deshalb gefreut: Endlich kann ich vor einer richterlichen Instanz meine Beweise vorlegen. Ich bin sicher, dass sp�testens das Bundesgericht anerkennt, dass ich Recht habe. Das w�re nicht das erste mal.

Die Missst�nde im Kanton Zug dauern an:

Mit Hilfe von Luftaufkl�rung (mit einem Privatflugzeug) hat der VgT die Tierfabriken im Kanton Zug lokalisiert. Mit ge�btem Auge lassen sich diese aus grosser Distanz erkennen. Aus einer ganzen Reihe von Schweinefabriken besitzen wir detaillierte Kenntnisse und Aufnahmen, auch wie es im Innern aussieht. Wie neue Recherchen diesen Sommer ergeben haben, wird die Besch�ftigungsvorschrift nach wie vor nicht beachtet, wo man auch hineinschaut - auch in der hier zur Diskussion stehenden Schweinefabrik des Wendelin Kieser in B�essikon immer noch nicht! Im Kanton Zug werden die Schweine so gehalten, als g�be es kein Tierschutzgesetz! Der Zuger Kantonstierarzt prozessiert lieber jahrelang gegen Tiersch�tzer, als dass er sich um seine eigentliche Aufgabe, den Tierschutzvollzug, k�mmern w�rde. Er vertraut offenbar dermassen darauf, dass ihn das politische Establishment sch�tzen wird, dass er meine damalige Tatsachenbehauptung bis heute als Verleumdung verurteilt wissen will, obwohl diese Behauptung - dass er n�mlich kaum etwas tut, um die Besch�ftigungsvorschrift durchzusetzen - sogar heute noch im Kanton ZG zutrifft und besichtigt werden kann, wenn man nur bereit ist, heimlich in Schweinefabriken einzudringen. Da aber liegt der schwache Punkt und die Hoffnung Kamers sowie der ihn deckenden Beh�rden: die Missst�nde k�nnen nur mittels Hausfriedensbruch eingesehen werden. So ist es in der Schweiz: Gewerbsm�ssige Tierqu�ler werden von den Vollzugsbeh�rden gesch�tzt, und Tiersch�tzer haben kein Klagerecht, sind deshalb gezwungen, illegal zu operieren. Was braucht es eigentlich noch alles, bis das Tierschutzgesetz in unserem Rechtsstaat Wirkung entfaltet? W�hrend gegen Tierqu�ler von den Beh�rden nichts unternommen wird, werden Tiersch�tzer beim geringsten Anlass strafrechtlich verfolgt, obwohl sie eine T�tigkeit von �ffentlichem Interesse aus�ben - aus�ben m�ssen, weil die zust�ndigen Beh�rden ihre Pflicht nicht erf�llen. Der Verein gegen Tierfabriken ist praktisch die einzige Tierschutzorganisation in der Schweiz, die sich getraut, in Tierfabriken einzudringen und die Verantwortlichen �ffentlich beim Namen zu nennen. Deshalb hat der VgT Erfolg. Deshalb ist er aber auch die von den Beh�rden und der Agro-Lobby meist gehasste Organisation und wird - aus Neid - von anderen Tierschutzorganisationen bek�mpft.

Zur Vorgeschichte siehe
www.vgt.ch/vn/9304/vn93-4.htm#zug
www.vgt.ch/vn/9401/94-1.htm
www.vgt.ch/vn/9402/94-2.htm


EXIT gegen eine unmenschliche Medizin


Einleitung
von Erwin Kessler

Beim Sterben meiner Eltern habe ich gegen Spitalchef-�rzte f�r das elementare Menschenrecht auf humanes, w�rdevolles Sterben k�mpfen m�ssen. In dieser Gesellschaft werden die Wehrlosen - Tiere, Schwerkranke - mit einem unfassbaren Egoismus behandelt. Die nat�rlichen Lebensrechte der Versuchs-Tiere wie auch das Recht auf ein humanes Sterben und die letztwilligen Patientenverf�gungen werden in vielen Spit�lern immer noch in einer Art und Weise missachtet, welche an die Inquisition erinnert: Chef�rzte benehmen sich wie Kirchenf�rsten, die ihre Unmenschlichkeit mit einem h�heren Sendungsbewusstsein moralisierend rechtfertigen. Von einer Medizin, die auf grauenhaftem Tierleid aufbaut, ist nichts anderes zu erwarten - und da wird das Anliegen der Vereinigung EXIT pl�tzlich auch zu einem Tierschutz-Thema. Der r�cksichtslose, gemeine und egoistische Umgang mit den Tieren ist nur die Spitze eines satanischen Eisberges.

Die christlich-kirchliche Moral l�sst es ziemlich ohne Widerspruch zu, dass allein in der Schweiz j�hrlich rund 10 Millionen Tiere auf erb�rmliche Art und Weise in Intensvihaltungen gem�stet, transportiert und abgeschlachtet werden. Die gleiche scheinheilig-widerliche Moral masst sich an, todkranke, schwer leidende Menschen, die in Ruhe und Frieden sterben m�chten, anstatt l�nger an angeh�ngten Schl�uchen dahinvegetieren zu m�ssen, zur unw�rdigen, k�nstlichen Lebensverl�ngerung zu zwingen. Ich selbst bin bei EXIT Mitglied auf Lebzeiten und empfehle dies allen Lesern der TN. Eines Tages k�nnte jeder von uns, ans Spitalbett gefesselt, so wehrlos sein wie ein armes Mastschwein; und was unsere Gesellschaft mit Wehrlosen alles anstellt, das wissen die TN-Leser.



Hier ein Bericht aus dem EXIT-Bulletin Nr 47/94:

EXIT: Sterben in W�rde
von Prof Dr med Meinrad Sch�r

Als Pr�sident von EXIT bin ich offensichtlich eine Zielscheibe f�r "Andersgl�ubige". Ich erhalte oft Zuschriften; meistens positive, aber auch ausgesprochen negative fehlen nicht. Man w�nscht mir vieles; nebst guter Gesundheit und Erfolg f�r meine "nicht leichte" Aufgabe u.a. auch einen "grausamen Tod".
F�r die einen bin ich ein mutiger K�mpfer f�r eine gute Sache, f�r die anderen ein unmoralischer Gottesl�sterer. Dass man es nicht allen recht machen kann, weiss ich schon lange, und deshalb m�chte ich gar nicht erst versuchen, mich in irgend einer Weise zu rechtfertigen. Ich beschr�nke mich auf die Schilderung einiger Vorkommnisse, die mich in j�ngster Zeit besch�ftigt haben.

Vor wenigen Monaten erschien in einer Aargauer Zeitung ein Artikel mit dem Titel:
"Zu grosse Qual - f�r beide" mit dem folgenden Text: "Seit Wochen hat ein 79j�hriger Gr�nicher jeden Tag mehrmals seine todkranke Frau im Aarauer Kantonsspital besucht. Sie litt unter sehr starken Schmerzen. Am Freitagabend nun konnte der Mann die Qualen seiner Frau, die zwei Jahre j�nger war als er, nicht mehr mitansehen: er erschoss die Leidende und richtete sich wenige Sekunden darauf dann selbst. Schon am Vormittag des Freitags hatte der Gr�nicher am Bett seiner Frau gesessen. Sie war Wochen zuvor mit einem t�dlichen Gehirntumor ins Spital eingeliefert worden. Wie es scheint, hatte der Mann auch gebeten, dass seiner Frau geholfen werde, das Leiden zu beenden und zu sterben - ein Ansinnen, das v�llig ausgeschlossen war."

Der Berichterstatter f�gt noch bei, dass derartige Ereignisse viel h�ufiger vorkommen als man glaube; meistens aber werde dar�ber nicht berichtet. Und so geschah es auch; kaum zwei Monate sp�ter erschoss ein 81j�hriger Mann seine drei Jahre �ltere Frau. Der lakonische Zeitungsbericht �ber diesen Fall lautete:
"SCHAUFFHAUSEN - Sie lebten Jahrzehnte zusammen, sie litten in den letzten Jahren beide unter dem Krebsleiden von Pia, und gemeinsam gingen sie auf einem B�nklein im Schaffhauser Quartier Buchthalen in den Tod: Robert erschoss seine Frau, dann sich selbst."

Warum hilft man diesen verzweifelten Schwerstkranken und ihren Angeh�rigen nicht? Warum erm�glicht man ihnen nicht, in W�rde zu sterben? Will man wirklich nicht wahr haben, dass psychisch gesunde Personen nach einem reich erf�llten Leben Bilanz ziehen und - wegen krankheitsbedingter Beschwerden - auf humane Art aus dem Leben scheiden m�chten? In ihren "medizinisch-ethischen Richtlinien" betrachtet die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften den Suizid und Suizidversuche mit "�beraus seltenen Ausnahmen" als Folge von pers�nlichen Krisen, Sucht oder psychischer Krankheit. Diese Behauptung widerspricht den von EXIT gemachten Erfahrungen.
Mit den medizinisch-technischen Methoden der Intensivmedizin ist es heute m�glich, hirngesch�digte Unfallopfer, Bewusstlose und Krebskranke lange Zeit am Leben zu erhalten. Von "Lebensqualit�t" kann aber in solchen F�llen nicht mehr die Rede sein, sondern eher von unertr�glichem, endlosem Leiden oder einem "besinnungslosen" Dahinvegetieren. Es klingt geradezu zynisch, wenn die Akademie in ihren Richtlinien schreibt:
(2.2.)"Beihilfe zum Suizid ist kein Teil der �rztlichen T�tigkeit. Der Arzt bem�ht sich, die k�rperlichen und die seelischen Leiden, die einen Patienten zu Suizidabsichten f�hren k�nnen, zu lindern und zu ihrer Heilung beizutragen."
Der Arzt ist aber nicht immer in der Lage, die k�rperlichen und/oder psychischen Leiden zu lindern. Wer kennt nicht aus eigener Erfahrung die Bitten und das Flehen von schwerkranken Angeh�rigen um einen sanften Tod?
Nicht nur die ihren schwerstkranken Mitgliedern angebotene Sterbehilfe, sondern auch die von EXIT herausgegebene "Patientenverf�gung" wird von verschiedener Seite, u.a. auch von der Schweiz. Akademie der medizinischen Wissenschaften in Frage gestellt. In den medizinisch-ethischen Richtlinien der Akademie heisst es beispielsweise:
"Eine solche Erkl�rung (Patientenverf�gung) ist relevant, aber nicht verbindlich; die Befolgung der darin gegebenen Anweisungen befreit den Arzt weder von seiner rechtlichen noch von seiner ethischen Verantwortung."
Und im Kommentar zu ihren Richtlinien schreibt die Akademie:
"Eine Patientenverf�gung wird meist bei subjektiv guter Gesundheit verfasst unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass die betreffende Person ihren Vorstellungen von den Bedingungen eines lebenswerten Lebens treu bleiben werde. Die Erfahrung lehrt aber, dass diese Vorstellungen sich unter dem Eindruck einer lebensbedrohenden Krankheit oder eines schweren Unfalls vollst�ndig ver�ndern k�nnen. Damit kann ein Patient zum Gefangenen seiner fr�heren Entscheidung werden."
Dies trifft ganz eindeutig nicht zu; ein EXIT-Mitglied kann jederzeit seine Patientenverf�gung �ndern oder widerrufen.

Wenn die Akademie die Patientenverf�gung generell als relevant aber nicht verbindlich betrachtet, heisst dies, dass der Arzt ohne R�cksicht auf den expliziten Willen eines Patienten frei und uneingeschr�nkt entscheiden kann.

Im Unterschied zu den vielen Patientenverf�gungen, die von Aerztegesellschaften und kirchlichen Organisationen herausgegeben werden, ist die EXIT-Verf�gung strikte verbindlich. EXIT setzt sich mit allen ihr zur Verf�gung stehenden Mitteln daf�r ein, dass die "Willenserkl�rung" ihrer Mitglieder von �rzten und vom Pflegepersonal respektiert wird. EXIT meint es ernst; sie wird gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, falls dem Willen eines Patienten nicht entsprochen werden sollte. Der m�ndige Patient muss entscheiden k�nnen, was zu tun und was zu lassen ist.

 

Spiel und Spass f�r die Ratten

Aus einem Beitrag von Karin Schmidt, Berlin, im Rattgeber 5/94, Zeitschrift des Vereins der Rattenliebhaber und -z�chter in Deutschland e.V.

Ein Vorschlag, der sowohl f�r einen K�fig als auch f�r ein Terrarium anwendbar und ausserdem ein interessantes Spielzeug f�r fast alle Ratten ist: Man nehme ein Holzbrettchen, bohre L�cher am Rand hinein und dann kn�pft man am besten isolierten Draht in diese L�cher, denn Schnur w�re sehr schnell durchgebissen, und an diesen Draht h�ngt man das Brett dann von der K�figdecke nach unten, so hat man dann eine schaukelnde Plattform, die zuerst misstrauisch be�ugt, aber irgendwann als interessantes Spielzeug akzeptiert wird.

Eine Wasserschale ist nat�rlich auch etwas, das in unserem K�fig nicht fehlen darf. Ich habe allerdings die Erfahrung gemacht, dass dieses Wasser sehr schnell verschmutzt ist, und wer hat schon Lust, alle zwei oder drei Stunden diese Schale zu s�ubern. Es ist also ganz praktisch, wenn man der Ratte eine Schale mit Wasser anbietet, vielleicht in Form eines Vogel-Badeh�uschens, sofern man die M�glichkeit hat, ein solches zu befestigen, und zus�tzlich eine Nippelflasche anbringt. So kann sich die Ratte n�mlich selbst entscheiden, und dazu ist sie, wie wir ja alle wissen, durchaus intelligent genug, ob sie lieber an der Flasche nippeln oder aus der Schale trinken will.

Ich habe festgestellt, dass je mehr M�glichkeiten eine Ratte in ihrem K�fig hat, sich zu entfalten, um so aktiver wird sie auch.


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