6. April 2004
Die Mafia regiert das Land:
Fernseh-Mafia, Justiz-Mafia, Agro-Mafia, Polit-Mafia
Berner Justizmafia:
Verleumdungen durch die Walliser Politmafia dürfen sorglos weiterverbreitet
werden
Die UBI hat eine Beschwerde des VgT gegen eine
verlogene Sendung im Téléjournal des Westschweizer Fernsehens gutgeheissen (www.vgt.ch/vn/0302/wallis.htm).
Zuvor hat die SRG diese verlogene Sendung mit verleumderischen Behauptungen
gegen VgT-Präsident Erwin Kessler in Schutz genommen. Nun hat die Berner
Justizmafia entschieden: Verleumdungen durch die Walliser Politmafia dürfen
ungeprüft weiterverbreitet werden.
Sonst heisst es jeweils: Menschenschutz kommt vor
Tierschutz. Diesmal war der Leitsatz: Beamtenschutz kommt vor
Tierschützerschutz.
Aus dem Plädoyer von Erwin Kessler an
der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Bern am 6. April 2004:
Als Redaktor der VgT-Medien habe ich einen Bericht über Tierschutzmissstände im
Kanton Wallis veröffentlicht (Beweisakten 2 und 3; das entspricht, wie auch im
folgenden, meiner Numerierung, da eine amtliche Aktuierung nicht besteht).
Hierauf wurde im Téléjournal des Westschweizer Fernsehens ein Bericht darüber
ausgestrahlt. Der Moderator der Sendung versuchte die Sache so hinzustellen, als
würden die von uns kritisierten Missstände gar nicht bestehen. Es wurden nur die
betroffenen Tierhalter sowie der für die Missstände mitverantwortlichen
Kantonstierarzt interviewt. Wir vom VgT erhielten keine Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen. Der für die Sendung verantwortliche Journalist besuchte die
von uns kritisierten Betriebe rund ein halbes Jahr, nachdem wir die Missstände
veröffentlicht hatten. Vor dieser Sendung kam ein ganzseitiger Bericht im
Walliser Bote, woraus ersichtlich war, dass aufgrund unserer Anzeigen Missstände
behoben worden waren. Dies wurde in der Téléjournal-Sendung unterdrückt.
Andererseits wurden immer noch bestehende Missstände verschwiegen. Eine
Beschwerde gegen diese verlogene Sendung wurde von der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen, UBI, gutgeheissen (www.vgt.ch/vn/0302/wallis.htm).
Die UBI stellte fest, die Sendung sei einseitig und parteiisch und im Ton
vergriffen gewesen und es seien grundlegende journalistische Pflichten verletzt
worden (www.vgt.ch/vn/0302/UBI-Entscheid-VS.pdf
).
Im Verfahren vor der UBI versuchte die SRG, vertreten durch die hier
angeschuldigte Christina Wenninger (Rechtsdienst der SRG), diese verlogene Téléjournal in Schutz zu nehmen und als korrekt
hinzustellen. Anstatt das Fehlverhalten des verantwortlichen Journalisten
einzugestehen und eine Berichtigung in Aussicht zu stellen, versuchte die
Angeschuldigte nach professioneller Rechtsverdreher-Manier mit allen Mitteln,
den Sachverhalt zu verdrehen und - mangels sachlicher Argumente - meinen Ruf und
meine Glaubwürdigkeit zu schädigen. Dabei scheute sie auch nicht vor
Verleumdungen zurück und behauptete gegenüber der UBI wahrheitswidrig, ich sei
wegen Hausfriedensbruch zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Für diese Verleumdung
wird sie nun im vorliegenden Verfahren zur Rechenschaft gezogen. Für ihr übriges
inakzeptables Verhalten muss sie sich in einem bei der SRG-Generaldirektion
hängigen Disziplinarverfahren verantworten.
Sogar wenn das Schweizer Fernsehen ein rein privates, vom Staat unabhängiges
Unternehmen wäre, würde das von der Angeschuldigten an den Tag gelegte Verhalten
gegenüber einer berechtigten Beschwerde üblichen Anstand und geschäftliche
Fairness verletzen. Nun ist aber das Schweizer Fernsehen trotz
Teilliberalisierung immer noch ein staatlicher Monopolbetrieb. Nach herrschender
staatsrechtlicher Auffassung sind solche aus der Verwaltung ausgelagerten
Staatsbetriebe genauso wie der Staat selber an die Verfassung gebunden. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb eine Beschwerde des VgT
gegen die Schweiz wegen Zensur eines Werbespots gutgeheissen (www.vgt.ch/justizwillkuer/tvspot.zensur.htm).
Das staatliche Fernsehen kann sich nicht einfach wie irgend eine Privatfirma
verhalten. So bestimmt Art 35 BV: "Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die
Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen." Und
Art 5 BV legt fest: "Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen."
Ich verweise dazu auf den Aufsatz "Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen"
von Prof Hangartner in der AJP 5/2000 und zitiere daraus:
Die Autonomie einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder
Anstalt ist nicht gleichzusetzen der Freiheit der Privaten. Autonomie heisst
Gestaltungsfreiheit in Erfüllung eines rechtlichen Auftrages und in Bindung an
die verfasssungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen, die für das Gemeinwesen
in allen seinen Erscheinungsformen bestehen. Während Freiheit beliebiges
Verhalten innerhalb der gesetzlich spezifiziert bezeichneten Bindungen erlaubt,
ist das mit Autonomie ausgerüstete öffentliche Gebilde stets auf das
Allgemeinwohl ausgerichtet.... Verfassungsrechtlich ist auch eine rechtlich
verselbständigte Anstalt des Bundes dem Bund zuzurechnen....
Dass in Verwaltungen tätige Personen, die materiell Angestellte der Bevölkerung
sind, im Verkehr mit Bürgern und ihren Vereinigungen eine Herr im Haus-Position
einnehmen, entspricht weder verfassungsstaatlichem Verständnis noch
schweizerischen politischen Sitten.
Wenn die Angeschuldigte Tatsachen verdreht, Verleumdungen
verbreitet und alles tut, um eine berechtigte Beschwerde betroffener Bürger
gegen eine verlogene, parteiische Téléjournalsendung zu bodigen, dann verletzt
sie als Organ eines öffentlichen Unternehmens die Verfassung. Indem Sie sogar zu
Verleumdungen gegriffen hat, hat sie darüberhinaus auch das Strafrecht verletzt.
Für ihren unwahren, rufschädigenden Deliktvorwurf in der Vernehmlassung vor UBI
hatte die Angeschuldigte keinen sachlichen Anlass, denn in diesem Verfahren ging
es nicht um Hausfriedensbruch und es war völlig irrelevant, ob die vom VgT
veröffentlichten Aufnahmen von Tierschutzmissständen unter Begehung von
Hausfriedensbruch zustandegekommen sind oder nicht. Ein Hausfriedensbruch wäre
jedenfalls durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, da es bei diesen
Missständen um schwere Pflichtversäumnisse der Walliser Behörden geht. Aber wie
gesagt, vor UBI war die Frage des Hausfriedensbruch absolut kein Thema, und die
UBI ist deshalb im Entscheid mit keinem Wort auf diese Verleumdungen der
Angeschuldigten eingegangen; sie hatte schlicht und einfach nichts mit der
Streitsache vor UBI zu tun.
In der Einvernahme hat die Angeschuldigte ausdrücklich zugegeben, diesen
Deliktvorwurf mit dem Ziel vorgebracht zu haben, meiner Glaubwürdigkeit zu
schaden. Das ist der klassische Fall einer qualifizierten, bösartigen üblen
Nachrede, einzig und allein mit dem Zweck der Rufschädigung. Sogar wenn ich
tatsächlich wegen Hausfriedensbruch verurteilt wäre, was eindeutig nicht
zutrifft, hätte die Angeschuldigte mir das vor UBI nicht vorhalten dürfen, weil
es dafür keinen sachlichen Anlass gab.
Art 173 Ziffer 3 StGB lautet:
Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist
strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie
ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder
verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen..."
Die Angeschuldigte ist somit nicht zum Beweis der
Gutgläubigkeit zuzulassen.
Den Wahrheitsbeweis kann sie sowieso nicht führen, da ihre Behauptung
nachweislich unwahr ist. Der Strafregisterauszug, den ich zu den Akten gegeben
habe, beweist, dass ich nicht wegen Hausfriedensbruch vorbestraft bin. Nun
versucht die Angeschuldigte Gutgläubigkeit geltend zu machen, sie hätte gemeint,
ich sei rechtskräftig verurteilt. Diese Schutzbehauptung ist nichts als warme
Luft, denn sie hatte überhaupt keinen rechtfertigenden Anlass, mir
Hausfriedensbruch vorzuwerfen, auch nicht, wenn ich tatsächlich einschlägig
vorbestraft wäre, was aber wie gesagt nicht der Fall ist.
Die Angeschuldigte könnte den Gutgläubigkeitsbeweis nicht führen, auch wenn sie
zum Beweis zugelassen würde. Durch die Nichtzulassung kann das Verfahren
abgekürzt werden.
Zumindest Juristen wissen - und die
Angeschuldigte ist Juristin -, dass von einer Verurteilung erst aufgrund eines
rechtskräftigen Urteils gesprochen werden darf und die Bundesgerichtspraxis als
Wahrheitsbeweis für einen Deliktvorwurf ein entsprechendes rechtskräftiges
Urteil verlangt. Der menschenrechtlich geschützte Grundsatz der sogenannten
Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Urteil ist jedem Juristen ein
Begriff und die Angeschuldigte hat denn auch nicht geltend gemacht, dies nicht
gewusst zu haben.
Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des
Gerichtskreises Bern-Laupen vom 6. April 2004:
Freispruch. Die Angeschuldigte ist unschuldig und wird für den
Prozess mit 4000 Franken entschädigt.
Begründung: In einem Verfahren wie demjenigen vor der UBI darf
eine Partei Behauptungen, die mit der Streitsache nichts zu tun haben,
aufstellen mit dem einzigen Zweck, den Ruf und die Glaubwürdigkeit der anderen
Partei zu schaden. Und die Angeschuldigte durfte sich auf eine unwahre Behauptung der Walliser Regierung**
anlässlich einer Parlamentsdebatte über die vom VgT aufgedeckten Missstände
verlassen; sich brauchte sich nicht darüber zu informieren - zB auf der
VgT-Website -, dass die ehrverletzend behauptete Verurteilung wegen
Hausfriedensbruch nicht rechtskräftig war (und später definitiv aufgehoben
wurde).
** Die Walliser Politmafia
In den
ACUS-News vom Dezember 2001 und in den
VgT-Nachrichten vom Januar 2002, die im französisch- bzw deutschsprachigen
Teil des Kantons Wallis in alle Briefkästen verteilt wurden, deckte der VgT den
Nichtvollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes im Kanton Wallis auf.
Hierauf schaltete die Walliser Agromafia das Schweizer Fernsehen (Téléjournal)
und die Kantonsregierung ein, um die aufgedeckten Missstände mit Unwahrheiten
und Verleumdungen zu dementieren. Wie verlogen und tendenziös das Téléjournal
vorging, hat die UBI festgestellt (www.vgt.ch/vn/0302/wallis.htm). Leider gibt es
nicht auch eine offizielle Instanz,
welche die Verlogenheit der Walliser Regierung feststellen kann. Diese gab am
29. Januar 2002 folgende Stellungnahme ab, worin in verleumderischer Weise
behauptet wurde, der VgT-Präsident sei wegen Hausfriedensbruch zu 9 Monaten
Gefängnis verurteilt worden. Ebenfalls unwahr ist die Behauptung, die vom VgT
kritisierte Landwirtschaftsschule Châteauneuf habe gegen den VgT eine
Verleumdungsklage eingeleitet; in Wahrheit hat es nie ein solches Verfahren
gegeben, denn die Landwirtschaftsschule weiss genau, dass die Kritik an deren
Hühnerhaltung berechtigt war, auch wenn dies von der Walliser Veterinär-
und Justizmafia als gesetzeskonform hingestellt wurde.
Zum Schluss heuchelt die Walliser Regierung in ihrer verlogenen Erklärung, es sei
Ehrensache, alle geltenden Gesetze zu respektieren:
In den
VgT-Nachrichten vom Juni 2003 wurden neue gesetzwidrige Missstände in der
Walliser Nutztierhaltung aufgedeckt - in einem Kanton, für dessen
Landwirtschaftsamt die Einhaltung aller geltenden Gesetze angeblich Ehrensache
ist...
Zum Prozessverlauf:
Das Verfahren wurde von der Berner Justiz von
Anfang pareitisch geführt. Am 6. März 2003 wandte sich Erwin Kessler mit
folgender Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Bern:
In der Strafsache gegen
Christina Wenninger, Advokat bei SRG, Giacomettistr 3, 3000 Bern 15,
Angeschuldigte
betreffend Verleumdung, evtl üble Nachrede,
erhebe ich hiermit
Rechtsverzögerungsbeschwerde
mit folgenden Anträgen:
Die Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sei anzuweisen, das
Verfahren gegen die Angeschuldigte unverzüglich und ohne weitere Verzögerung
durchzuführen.
Begründung:
Am 5. März 2002 erhob ich namens des VgT bei der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Sendung
Téléjournal des Westschweizer Fernsehens vom 17.12.2001, mit welcher vom VgT
aufgedeckte Tierschutzmissstände im Kanton Wallis mit einer einseitigen,
verlogenen Darstellung als unwahr hingestellt wurden. Mit Entscheid vom
21.6.2002 (im Wortlaut unter
www.vg.ch/0302/UBI-Entscheid-VS.pdf) hiess die UBI die Beschwerde gut und
stellte fest, dass der Sachverhalt im Téléjournal einseitig präsentiert worden
sei. Insbesondere beanstandete die UBI, dass die Tatsache unterdrückt worden
sei, dass ein vom VgT kritisierter Betrieb inzwischen Anpassungen vornehmen
musste. Der Bericht sei parteiisch gewesen. Die Ausdrucksweise des Moderators
habe den vermittelten Eindruck, die Kritik des VgT entspreche nicht der
Wirklichkeit, noch verstärkt. Die Fehlende Objektivität des Moderators und die
einseitige, breite Darlegung der Standpunkte der kritisierten Mäster stelle
eine Konzessionsverletzung dar. Die Sachverhaltsdarstellung sei einseitig
darauf ausgerichtet gewesen, die Kritik des VgT zu dementieren, die Mäster
seien lange zu Wort gekommen mit Ausführungen, welche nicht die vom VgT
kritisierten Zustände betrafen. Der Zuschauer sei insgesamt nicht in der Lage
gewesen, sich eine korrekte Meinung zu bilden.
In diesem Verfahren vor UBI wurde die SRG von der Angeschuldigten vertreten.
In Ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 an die UBI behauptete sie, ich sei
wegen Hausfriedensbruch zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese
Behauptung ist unwahr. Am 24. Juni 2002 erhob ich deshalb beim Gerichtskreis
VIII Ehrverletzungsklage. Seither sind keine Untersuchungshandlungen
vorgenommen, insbesondere ist die Angeschuldigte nicht einvernommen worden. Am
20. Januar 2003 beschwerte ich mich schriftlich gegen diese Verschleppung,
erhielt jedoch keine Antwort. Deshalb reiste ich am 4. März 2003 nach Bern zur
Akteneinsicht (reine Fahrzeit 5 Stunden, was bezüglich des
Entschädigungsantrages zu beachten ist), um vorliegende
Rechtsverzögerungsbeschwerde begründen zu können. Aus den Akten ersah ich, was
mir bisher verschwiegen worden war, dass das Verfahren aufgrund eines
Sistierungsgesuches der Angeschuldigten ruhte. Das Sistierungsgesuch wurde
damit begründet, es sei für den Wahrheitsbeweis nötig, das Ergebnis eines vor
dem Obergericht des Kantons Zürich gegen mich hängiges Strafverfahren
abzuwarten.
Obwohl ich im Verfahren vor dem Gerichtskreis VIII Parteirechte ausübe, wurde
mir unter Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Gelegenheit gegeben, mich zu
diesem Sistierungsantrag zu äussern, ja ich wurde nicht einmal über dieses
Gesuch, dem zwar nicht formell, aber stillschweigend entsprochen wurde, in
Kenntnis gesetzt! Die Untersuchung wurde bis heute nicht an die Hand genommen,
obwohl die Begründung des Sistierungsgesuches offensichtlich haltlos ist:
Tatsächlich bin ich nie wegen Hausfriedensbruch verurteilt worden und aktuell
ist auch kein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch hängig. Ein
entsprechendes hängiges Strafverfahren wäre zudem für den Wahrheitsbeweis
irrelevant, da gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes der Wahrheitsbeweis
für einen Deliktvorwurf durch ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil zu
erbringen ist. Die Angeschuldigte hat ihren Deliktvorwurf nicht als Vermutung
oder Verdacht, sondern wahrheitswidrig als feststehende Verurteilung
geäussert. Sogar wenn ich später einmal wegen Hausfriedensbruch verurteilt
werden sollte - zur Zeit ist aber wie gesagt kein entsprechendes
Strafverfahren hängig - , wäre dies für den Wahrheitsbeweis irrelevant;
rechtlich massgebend ist die Situation zur Tatzeit, was der Angeschuldigten
(sie ist Juristin) und ihrem Rechtsanwalt zweifellos bekannt ist. Das
Sistierungsgesuch stellt deshalb nichts anderes als ein fadenscheiniges
Verschleppungsmanöver dar, weshalb beantragt ist, der Angeschuldigten die
Kosten und eine angemessene Entschädigung für vorliegendes
Rechtsverzögerungsverfahren zu überbinden.
Die Strafabteilung des Gerichtskreises VIII duldet das Verschleppungsmanöver
der Angeschuldigten bis heute passiv, durch Nichtstun, in pflichtwidriger
Weise. Eine solche unnötige, missbräuchliche Verzögerung eines
Ehrverletzungsverfahrens ist angesichts der kurzen Verjährungsfrist
inakzeptabel. Ich ersuche deshalb die Anklagekammer um rasche Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern bestätigte die unzulässige Sistierung des
Verfahrens, wies aber die Beschwerde trotzdem mit unverständlicher Begründung
ab (verantwortliche Oberrichter: Stucki, Schweingruber, Messerli) . Der VgT zog den Fall an das Bundesgericht
weiter. Am 16. Juli 2003 ging das Urteil ein. Darin heisst es:
"Die Sistierung des Verfahrens war, wie die Anklagekammer zu
Recht festhält, fragwürdig: Gerichtspräsident Hofer hätte das Verfahren
nicht einfach auf Grund der unbelegten Parteibehauptung der
Beschwerdegegnerin, das ausstehende Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich würde ihr den Wahrheitsbeweis ermöglichlen, (formlos) sistieren dürfen,
ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren und sich zu vergewissern, ob
das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach oder ein allfälliger
Rechtsmittelentscheid darüber überhaupt geeignet ist, den Ausgang des
Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Und wenn schon hätte
er wenigstens sicherstellen müssen, umgehend über den Verlauf des Zürcher
Verfahrens auf dem Laufenden gehalten zu werden und dadurch vermeiden können,
vom Rückweisungsurteil des Zürcher Obergerichtes erst rund 5 Monate nach
dessen Ergehen zu erfahren."
Trotz dieser klar festgestellten unzulässigen
Rechtsverzögerung wies das Bundesgericht die Beschwerde mit folgender
Bla-bla-Begründung ab und auferlegte dem VgT die Verfahrenskosten:
"Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin verlief somit
bisher zwar keineswegs optimal und mit der formlosen Sistierung ohne Einbezug
des Beschwerdeführers ist dem Gerichtspräsidenten ein Verfahrensfehler
unterlaufen, der das Verfahren möglicherweise um Monate verzögert hat. Auf der
anderen Seite bestand kein Grund, das Verfahren mit besonderer Dringlichkeit
zu führen."
Im Unrechtsstaat Schweiz, kommt es nicht darauf an, wer
Recht hat, sondern wer der Kläger und wer der Beklagte ist. Das mafiose Pack
in Lausanne fällt politisch motivierte Urteile, die mit Recht und Gesetz
nichts mehr zu tun haben. Siehe auch
www.vgt.ch/justizwillkuer/index.htm
Für dieses Willkürurteil verantwortliche Bundesrichter:
Aemisegger, Nay, Aeschlimann
Und das Massenelend der Tiere geht weiter
Die Mafia regiert das Land. Das vor 25 Jahren demokratisch
von einer überwältigenden Mehrheit der Stimmbürger gutgeheissene
Tierschutzgesetz bleibt weiterhin toter Buchstabe, der Holocaust der Nutztiere
geht weiter:
Der Kanton Wallis gehört nur zur Schweiz, wenn es um das
Kassieren von Bundessubventionen geht.
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