6. April 2004

Die Mafia regiert das Land: Fernseh-Mafia, Justiz-Mafia, Agro-Mafia, Polit-Mafia

Berner Justizmafia: Verleumdungen durch die Walliser Politmafia dürfen sorglos weiterverbreitet werden

Die UBI hat eine Beschwerde des VgT gegen eine verlogene Sendung im Téléjournal des Westschweizer Fernsehens gutgeheissen (www.vgt.ch/vn/0302/wallis.htm). Zuvor hat die SRG diese verlogene Sendung mit verleumderischen Behauptungen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler in Schutz genommen. Nun hat die Berner Justizmafia entschieden: Verleumdungen durch die Walliser Politmafia dürfen ungeprüft weiterverbreitet werden.

Sonst heisst es jeweils: Menschenschutz kommt vor Tierschutz. Diesmal war der Leitsatz: Beamtenschutz kommt vor Tierschützerschutz.

Aus dem Plädoyer von Erwin Kessler an der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Bern am 6. April 2004:

Als Redaktor der VgT-Medien habe ich einen Bericht über Tierschutzmissstände im Kanton Wallis veröffentlicht (Beweisakten 2 und 3; das entspricht, wie auch im folgenden, meiner Numerierung, da eine amtliche Aktuierung nicht besteht). Hierauf wurde im Téléjournal des Westschweizer Fernsehens ein Bericht darüber ausgestrahlt. Der Moderator der Sendung versuchte die Sache so hinzustellen, als würden die von uns kritisierten Missstände gar nicht bestehen. Es wurden nur die betroffenen Tierhalter sowie der für die Missstände mitverantwortlichen Kantonstierarzt interviewt. Wir vom VgT erhielten keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der für die Sendung verantwortliche Journalist besuchte die von uns kritisierten Betriebe rund ein halbes Jahr, nachdem wir die Missstände veröffentlicht hatten. Vor dieser Sendung kam ein ganzseitiger Bericht im Walliser Bote, woraus ersichtlich war, dass aufgrund unserer Anzeigen Missstände behoben worden waren. Dies wurde in der Téléjournal-Sendung unterdrückt. Andererseits wurden immer noch bestehende Missstände verschwiegen. Eine Beschwerde gegen diese verlogene Sendung wurde von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen, UBI, gutgeheissen (www.vgt.ch/vn/0302/wallis.htm). Die UBI stellte fest, die Sendung sei einseitig und parteiisch und im Ton vergriffen gewesen und es seien grundlegende journalistische Pflichten verletzt worden (www.vgt.ch/vn/0302/UBI-Entscheid-VS.pdf ).

Im Verfahren vor der UBI versuchte die SRG, vertreten durch die hier angeschuldigte Christina Wenninger (Rechtsdienst der SRG), diese verlogene Téléjournal in Schutz zu nehmen und als korrekt hinzustellen. Anstatt das Fehlverhalten des verantwortlichen Journalisten einzugestehen und eine Berichtigung in Aussicht zu stellen, versuchte die Angeschuldigte nach professioneller Rechtsverdreher-Manier mit allen Mitteln, den Sachverhalt zu verdrehen und - mangels sachlicher Argumente - meinen Ruf und meine Glaubwürdigkeit zu schädigen. Dabei scheute sie auch nicht vor Verleumdungen zurück und behauptete gegenüber der UBI wahrheitswidrig, ich sei wegen Hausfriedensbruch zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Für diese Verleumdung wird sie nun im vorliegenden Verfahren zur Rechenschaft gezogen. Für ihr übriges inakzeptables Verhalten muss sie sich in einem bei der SRG-Generaldirektion hängigen Disziplinarverfahren verantworten.

Sogar wenn das Schweizer Fernsehen ein rein privates, vom Staat unabhängiges Unternehmen wäre, würde das von der Angeschuldigten an den Tag gelegte Verhalten gegenüber einer berechtigten Beschwerde üblichen Anstand und geschäftliche Fairness verletzen. Nun ist aber das Schweizer Fernsehen trotz Teilliberalisierung immer noch ein staatlicher Monopolbetrieb. Nach herrschender staatsrechtlicher Auffassung sind solche aus der Verwaltung ausgelagerten Staatsbetriebe genauso wie der Staat selber an die Verfassung gebunden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb eine Beschwerde des VgT gegen die Schweiz wegen Zensur eines Werbespots gutgeheissen (www.vgt.ch/justizwillkuer/tvspot.zensur.htm). Das staatliche Fernsehen kann sich nicht einfach wie irgend eine Privatfirma verhalten. So bestimmt Art 35 BV: "Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen." Und Art 5 BV legt fest: "Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen." Ich verweise dazu auf den Aufsatz "Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen" von Prof Hangartner in der AJP 5/2000 und zitiere daraus:

Die Autonomie einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt ist nicht gleichzusetzen der Freiheit der Privaten. Autonomie heisst Gestaltungsfreiheit in Erfüllung eines rechtlichen Auftrages und in Bindung an die verfasssungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen, die für das Gemeinwesen in allen seinen Erscheinungsformen bestehen. Während Freiheit beliebiges Verhalten innerhalb der gesetzlich spezifiziert bezeichneten Bindungen erlaubt, ist das mit Autonomie ausgerüstete öffentliche Gebilde stets auf das Allgemeinwohl ausgerichtet.... Verfassungsrechtlich ist auch eine rechtlich verselbständigte Anstalt des Bundes dem Bund zuzurechnen....
Dass in Verwaltungen tätige Personen, die materiell Angestellte der Bevölkerung sind, im Verkehr mit Bürgern und ihren Vereinigungen eine Herr im Haus-Position einnehmen, entspricht weder verfassungsstaatlichem Verständnis noch schweizerischen politischen Sitten.

Wenn die Angeschuldigte Tatsachen verdreht, Verleumdungen verbreitet und alles tut, um eine berechtigte Beschwerde betroffener Bürger gegen eine verlogene, parteiische Téléjournalsendung zu bodigen, dann verletzt sie als Organ eines öffentlichen Unternehmens die Verfassung. Indem Sie sogar zu Verleumdungen gegriffen hat, hat sie darüberhinaus auch das Strafrecht verletzt.

Für ihren unwahren, rufschädigenden Deliktvorwurf in der Vernehmlassung vor UBI hatte die Angeschuldigte keinen sachlichen Anlass, denn in diesem Verfahren ging es nicht um Hausfriedensbruch und es war völlig irrelevant, ob die vom VgT veröffentlichten Aufnahmen von Tierschutzmissständen unter Begehung von Hausfriedensbruch zustandegekommen sind oder nicht. Ein Hausfriedensbruch wäre jedenfalls durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, da es bei diesen Missständen um schwere Pflichtversäumnisse der Walliser Behörden geht. Aber wie gesagt, vor UBI war die Frage des Hausfriedensbruch absolut kein Thema, und die UBI ist deshalb im Entscheid mit keinem Wort auf diese Verleumdungen der Angeschuldigten eingegangen; sie hatte schlicht und einfach nichts mit der Streitsache vor UBI zu tun.

In der Einvernahme hat die Angeschuldigte ausdrücklich zugegeben, diesen Deliktvorwurf mit dem Ziel vorgebracht zu haben, meiner Glaubwürdigkeit zu schaden. Das ist der klassische Fall einer qualifizierten, bösartigen üblen Nachrede, einzig und allein mit dem Zweck der Rufschädigung. Sogar wenn ich tatsächlich wegen Hausfriedensbruch verurteilt wäre, was eindeutig nicht zutrifft, hätte die Angeschuldigte mir das vor UBI nicht vorhalten dürfen, weil es dafür keinen sachlichen Anlass gab.

Art 173 Ziffer 3 StGB lautet:

Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen..."

Die Angeschuldigte ist somit nicht zum Beweis der Gutgläubigkeit zuzulassen.

Den Wahrheitsbeweis kann sie sowieso nicht führen, da ihre Behauptung nachweislich unwahr ist. Der Strafregisterauszug, den ich zu den Akten gegeben habe, beweist, dass ich nicht wegen Hausfriedensbruch vorbestraft bin. Nun versucht die Angeschuldigte Gutgläubigkeit geltend zu machen, sie hätte gemeint, ich sei rechtskräftig verurteilt. Diese Schutzbehauptung ist nichts als warme Luft, denn sie hatte überhaupt keinen rechtfertigenden Anlass, mir Hausfriedensbruch vorzuwerfen, auch nicht, wenn ich tatsächlich einschlägig vorbestraft wäre, was aber wie gesagt nicht der Fall ist.

Die Angeschuldigte könnte den Gutgläubigkeitsbeweis nicht führen, auch wenn sie zum Beweis zugelassen würde. Durch die Nichtzulassung kann das Verfahren abgekürzt werden.

Zumindest Juristen wissen - und die Angeschuldigte ist Juristin -, dass von einer Verurteilung erst aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gesprochen werden darf und die Bundesgerichtspraxis als Wahrheitsbeweis für einen Deliktvorwurf ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil verlangt. Der menschenrechtlich geschützte Grundsatz der sogenannten Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Urteil ist jedem Juristen ein Begriff und die Angeschuldigte hat denn auch nicht geltend gemacht, dies nicht gewusst zu haben.

 

Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Gerichtskreises Bern-Laupen vom 6. April 2004:

Freispruch. Die Angeschuldigte ist unschuldig und wird für den Prozess mit 4000 Franken entschädigt.

Begründung: In einem Verfahren wie demjenigen vor der UBI darf eine Partei Behauptungen, die mit der Streitsache nichts zu tun haben, aufstellen mit dem einzigen Zweck, den Ruf und die Glaubwürdigkeit der anderen Partei zu schaden. Und die Angeschuldigte durfte sich auf eine unwahre Behauptung der Walliser Regierung** anlässlich einer Parlamentsdebatte über die vom VgT aufgedeckten Missstände verlassen; sich brauchte sich nicht darüber zu informieren - zB auf der VgT-Website -, dass die ehrverletzend behauptete Verurteilung wegen Hausfriedensbruch nicht rechtskräftig war (und später definitiv aufgehoben wurde).

 

** Die Walliser Politmafia

In den ACUS-News vom Dezember 2001 und in den VgT-Nachrichten vom Januar 2002, die im französisch- bzw deutschsprachigen Teil des Kantons Wallis in alle Briefkästen verteilt wurden, deckte der VgT den Nichtvollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes im Kanton Wallis auf. Hierauf schaltete die Walliser Agromafia das Schweizer Fernsehen (Téléjournal) und die Kantonsregierung ein, um die aufgedeckten Missstände mit Unwahrheiten und Verleumdungen zu dementieren. Wie verlogen und tendenziös das Téléjournal vorging, hat die UBI festgestellt (www.vgt.ch/vn/0302/wallis.htm). Leider gibt es nicht auch eine offizielle Instanz, welche die Verlogenheit der Walliser Regierung feststellen kann. Diese gab am 29. Januar 2002 folgende Stellungnahme ab, worin in verleumderischer Weise behauptet wurde, der VgT-Präsident sei wegen Hausfriedensbruch zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ebenfalls unwahr ist die Behauptung, die vom VgT kritisierte Landwirtschaftsschule Châteauneuf habe gegen den VgT eine Verleumdungsklage eingeleitet; in Wahrheit hat es nie ein solches Verfahren gegeben, denn die Landwirtschaftsschule weiss genau, dass die Kritik an deren Hühnerhaltung berechtigt war, auch wenn dies von der  Walliser Veterinär- und Justizmafia als gesetzeskonform hingestellt wurde.
Zum Schluss heuchelt die Walliser Regierung in ihrer verlogenen Erklärung, es sei Ehrensache, alle geltenden Gesetze zu respektieren:

In den VgT-Nachrichten vom Juni 2003 wurden neue gesetzwidrige Missstände in der Walliser Nutztierhaltung aufgedeckt - in einem Kanton, für dessen Landwirtschaftsamt die Einhaltung aller geltenden Gesetze angeblich Ehrensache ist...
 

Zum Prozessverlauf:

Das Verfahren wurde von der Berner Justiz von Anfang pareitisch geführt. Am 6. März 2003 wandte sich Erwin Kessler mit folgender Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Bern:


In der Strafsache gegen

Christina Wenninger, Advokat bei SRG, Giacomettistr 3, 3000 Bern 15, Angeschuldigte
betreffend Verleumdung, evtl üble Nachrede,
erhebe ich hiermit

Rechtsverzögerungsbeschwerde

mit folgenden Anträgen:

Die Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Angeschuldigte unverzüglich und ohne weitere Verzögerung durchzuführen.

Begründung:

Am 5. März 2002 erhob ich namens des VgT bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Sendung Téléjournal des Westschweizer Fernsehens vom 17.12.2001, mit welcher vom VgT aufgedeckte Tierschutzmissstände im Kanton Wallis mit einer einseitigen, verlogenen Darstellung als unwahr hingestellt wurden. Mit Entscheid vom 21.6.2002 (im Wortlaut unter www.vg.ch/0302/UBI-Entscheid-VS.pdf) hiess die UBI die Beschwerde gut und stellte fest, dass der Sachverhalt im Téléjournal einseitig präsentiert worden sei. Insbesondere beanstandete die UBI, dass die Tatsache unterdrückt worden sei, dass ein vom VgT kritisierter Betrieb inzwischen Anpassungen vornehmen musste. Der Bericht sei parteiisch gewesen. Die Ausdrucksweise des Moderators habe den vermittelten Eindruck, die Kritik des VgT entspreche nicht der Wirklichkeit, noch verstärkt. Die Fehlende Objektivität des Moderators und die einseitige, breite Darlegung der Standpunkte der kritisierten Mäster stelle eine Konzessionsverletzung dar. Die Sachverhaltsdarstellung sei einseitig darauf ausgerichtet gewesen, die Kritik des VgT zu dementieren, die Mäster seien lange zu Wort gekommen mit Ausführungen, welche nicht die vom VgT kritisierten Zustände betrafen. Der Zuschauer sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, sich eine korrekte Meinung zu bilden.

In diesem Verfahren vor UBI wurde die SRG von der Angeschuldigten vertreten. In Ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 an die UBI behauptete sie, ich sei wegen Hausfriedensbruch zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Behauptung ist unwahr. Am 24. Juni 2002 erhob ich deshalb beim Gerichtskreis VIII Ehrverletzungsklage. Seither sind keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, insbesondere ist die Angeschuldigte nicht einvernommen worden. Am 20. Januar 2003 beschwerte ich mich schriftlich gegen diese Verschleppung, erhielt jedoch keine Antwort. Deshalb reiste ich am 4. März 2003 nach Bern zur Akteneinsicht (reine Fahrzeit 5 Stunden, was bezüglich des Entschädigungsantrages zu beachten ist), um vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde begründen zu können. Aus den Akten ersah ich, was mir bisher verschwiegen worden war, dass das Verfahren aufgrund eines Sistierungsgesuches der Angeschuldigten ruhte. Das Sistierungsgesuch wurde damit begründet, es sei für den Wahrheitsbeweis nötig, das Ergebnis eines vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegen mich hängiges Strafverfahren abzuwarten.

Obwohl ich im Verfahren vor dem Gerichtskreis VIII Parteirechte ausübe, wurde mir unter Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Gelegenheit gegeben, mich zu diesem Sistierungsantrag zu äussern, ja ich wurde nicht einmal über dieses Gesuch, dem zwar nicht formell, aber stillschweigend entsprochen wurde, in Kenntnis gesetzt! Die Untersuchung wurde bis heute nicht an die Hand genommen, obwohl die Begründung des Sistierungsgesuches offensichtlich haltlos ist: Tatsächlich bin ich nie wegen Hausfriedensbruch verurteilt worden und aktuell ist auch kein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch hängig. Ein entsprechendes hängiges Strafverfahren wäre zudem für den Wahrheitsbeweis irrelevant, da gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes der Wahrheitsbeweis für einen Deliktvorwurf durch ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil zu erbringen ist. Die Angeschuldigte hat ihren Deliktvorwurf nicht als Vermutung oder Verdacht, sondern wahrheitswidrig als feststehende Verurteilung geäussert. Sogar wenn ich später einmal wegen Hausfriedensbruch verurteilt werden sollte - zur Zeit ist aber wie gesagt kein entsprechendes Strafverfahren hängig - , wäre dies für den Wahrheitsbeweis irrelevant; rechtlich massgebend ist die Situation zur Tatzeit, was der Angeschuldigten (sie ist Juristin) und ihrem Rechtsanwalt zweifellos bekannt ist. Das Sistierungsgesuch stellt deshalb nichts anderes als ein fadenscheiniges Verschleppungsmanöver dar, weshalb beantragt ist, der Angeschuldigten die Kosten und eine angemessene Entschädigung für vorliegendes Rechtsverzögerungsverfahren zu überbinden.

Die Strafabteilung des Gerichtskreises VIII duldet das Verschleppungsmanöver der Angeschuldigten bis heute passiv, durch Nichtstun, in pflichtwidriger Weise. Eine solche unnötige, missbräuchliche Verzögerung eines Ehrverletzungsverfahrens ist angesichts der kurzen Verjährungsfrist inakzeptabel. Ich ersuche deshalb die Anklagekammer um rasche Gutheissung der vorliegenden Beschwerde.

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT

Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern bestätigte die unzulässige Sistierung des Verfahrens, wies aber die Beschwerde trotzdem mit unverständlicher Begründung ab (verantwortliche Oberrichter: Stucki, Schweingruber, Messerli) . Der VgT zog den Fall an das Bundesgericht weiter. Am 16. Juli 2003 ging das Urteil ein. Darin heisst es:

"Die Sistierung des Verfahrens war, wie die Anklagekammer zu Recht festhält, fragwürdig: Gerichtspräsident Hofer hätte das Verfahren  nicht einfach auf Grund der unbelegten Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin, das ausstehende Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich würde ihr den Wahrheitsbeweis ermöglichlen, (formlos) sistieren dürfen, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren und sich zu vergewissern, ob das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach oder ein allfälliger Rechtsmittelentscheid darüber überhaupt geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Und wenn schon hätte er wenigstens sicherstellen müssen, umgehend über den Verlauf des Zürcher Verfahrens auf dem Laufenden gehalten zu werden und dadurch vermeiden können, vom Rückweisungsurteil des Zürcher Obergerichtes erst rund 5 Monate nach dessen Ergehen zu erfahren."

Trotz dieser klar festgestellten unzulässigen Rechtsverzögerung wies das Bundesgericht die Beschwerde mit folgender Bla-bla-Begründung ab und auferlegte dem VgT die Verfahrenskosten:

"Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin verlief somit bisher zwar keineswegs optimal und mit der formlosen Sistierung ohne Einbezug des Beschwerdeführers ist dem Gerichtspräsidenten ein Verfahrensfehler unterlaufen, der das Verfahren möglicherweise um Monate verzögert hat. Auf der anderen Seite bestand kein Grund, das Verfahren mit besonderer Dringlichkeit zu führen."

Im Unrechtsstaat Schweiz, kommt es nicht darauf an, wer Recht hat, sondern wer der Kläger und wer der Beklagte ist. Das mafiose Pack in Lausanne fällt politisch motivierte Urteile, die mit Recht und Gesetz nichts mehr zu tun haben. Siehe auch www.vgt.ch/justizwillkuer/index.htm

Für dieses Willkürurteil verantwortliche Bundesrichter: Aemisegger, Nay, Aeschlimann

 

Und das Massenelend der Tiere geht weiter

Die Mafia regiert das Land. Das vor 25 Jahren demokratisch von einer überwältigenden Mehrheit der Stimmbürger gutgeheissene Tierschutzgesetz bleibt weiterhin toter Buchstabe, der Holocaust der Nutztiere geht weiter:

Der Kanton Wallis gehört nur zur Schweiz, wenn es um das Kassieren von Bundessubventionen geht.


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