15. Juli 2004, aktualisiert am 23. Juli 2004

Der neuste Gag der Tierschutzverhinderungsmafia:

Tierschutz-Aufnahmen als verbotene "Gewaltdarstellungen" unter Zensur der Zürcher Stadtpolizei

In der Schweiz, das hat sich bewährt, muss man immer zuerst die Obrigkeit fragen,
ob man gegen sie demonstrieren darf.                                             
Niklaus Meienberg

"Gewaltdarstellungen" zum grausamen Fallenfang und zur Modepelz-Produktion:

  

Der VgT hat beim Polizeidepartement der Stadt Zürich folgende Beschwerde gegen menschenrechtswidrige Zensur durch die Stadtpolizei eingereicht:

An das Polizeidepartement der Stadt Zürich
Postfach
8021 Zürich

Hiermit erhebe ich namens des VgT

Verwaltungsbeschwerde

gegen die

Stadtpolizei

betreffend

Zensur

mit dem

Antrag:

Die Stadtpolizei sei anzuweisen, den Informationsstand des VgT ohne Vorzensur der Informationsschriften zu bewilligen.

Begründung:

1. Sachverhalt

Nachdem eine Vertreterin des VgT der Stadtpolizei ein Gesuch um eine Standbewilligung (Beilage 1) eingereicht hatte, wurde sie telefonisch aufgefordert, die zur Verteilung vorgesehenen Drucksachen zur Vorprüfung einzureichen. Hierauf teilte ich der Stadtpolizei schriftlich mit (Beilage 2), dass am Stand Unterschriften für eine eidgenössische Volksinitiative gesammelt und Drucksachen zu den Themen Tierschutz und Vegetarismus verteilt würden und dass Artikel 17 Absatz 2 der Bundesverfassung jede Zensur verbiete.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 teilte uns dann die Stadtpolizei mit (Beilage 3), gemäss Art 135 StGB seien Gewaltdarstellungen gegen Tiere verboten; die Vorprüfung diene dazu, die vorgesehenen Drucksachen auf strafrechtlich relevante Inhalte zu überprüfen.

2. Rechtliches

Vorerst halten wir fest, dass unsere Rechtsanwälte mindestens so qualifiziert sind wie die Beamten der Stadtpolizei zu beurteilen, was rechtlich zulässig ist und was nicht.

Gemäss dem "Schweizerischen juristischen Wörterbuch" (P. Metzger, Verlag Haupt Bern) versteht man unter Zensur die "behördliche Prüfung und Bewertung und allenfalls das Verbot von Veröffentlichungen". Die von der Stadtpolizei verlangte Vorprüfung des Inhalts von Druckschriften stellt klassische Zensur dar.

Indem die Stadtpolizei einfach behauptet, diese Vorprüfung stelle keine Zensur dar, glaubt sie, das Zensurverbot umgehen zu können. Es kommt indessen nicht darauf an, wie die Stadtpolizei diese Zensur bezeichnet, sondern was diese tatsächlich beinhaltet:

Die Stadtpolizei verlangt Einsicht in Drucksachen, bevor diese an einem Tierschutz-Info-Stand öffentlich verteilt werden dürfen. Es handelt sich unbestritten um eine inhaltliche Prüfung. Die Stadtpolizei macht die Erteilung der Standbewilligung davon abhängig, ob sie den Inhalt der Druckschriften als zulässig beurteilt.

Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Tierschutzaktion in Form eines Infostandes auf öffentlichem Grund, besteht ein Rechtanspruch. Es steht nicht im Belieben von Beamten, das Gesuch zu bewilligen oder abzulehnen. Eine Ablehnung setzt sachliche Gründe in Bezug auf die zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grundes voraus. Das Bewilligungsverfahren darf nicht zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreihti mittels Zensur missbraucht werden. (Hans Reinhard: Allgemeines Polizeirecht, Verlag Haupt)

Stadtpolizisten haben keine richterliche Befugnis. Ob der Inhalt der Druckschriften gegen geltendes Recht verstossen, wäre gegebenenfalls im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens durch ein Gericht zu beurteilen, mit entsprechenden Sanktionen gegen die Verantwortlichen. Vorzensur, wie sie die Stadtpolizei betreibt, ist in der Schweiz verboten (Artikel 17 der Bundesverfassung).

Selbstverständlich beinhalten Informationsschriften, welche über die tägliche Gewalt an den Nutztieren aufklären, Gewaltdarstellungen - im Zusammenhang mit der gegenwärtig laufenden Unterschriftensammlung für ein Pelzimportverbot insbesondere über die grausame Fallenjagd und die ebenso grausamen Käfighaltung von Pelztieren. Solche einer sachlichen Information über Tierschutz dienende Gewaltdarstellungen sind durch Artikel 135 StGB nicht verboten. Dieses Strafnorm verbietet ausdrücklich nur Gewaltddarstellungen als Selbstzweck, ohne schützenswerten kulturellen oder wissenschaftlichen Wert.

Nicht unter den Straftatbestand fallen tierschützerische Darstellungen (Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Art 135, Rz 11). Tierschutz hat einen hohen kulturellen Wert und stellt ein öffentliches Interesse mit Verfassungsrang dar. "Strafbar bleiben somit nur Darstellungen, die ohne ernsthaften Bezug zur Wirklichkeit und ohne echten Sinnzusammenhang aus einer Anhäufung sich steigender Brutalität bestehen." (Trechsel a.a.O., unter Verweis auf Stratenwerth).

Das Verhalten der Stadtpolizei verletzt im übrigen auch die Meinungsäusserungs- und Demonstrationsfreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Mit freundlichen Grüssen
Dr  Erwin Kessler, Präsident VgT

Beilagen:
1 Gesuch um Bewilligung
2 Schreiben des VgT an die Stadtpollizei vom 8. Juli 2004
3 Zensurbegehren der Stadtpolizei vom 9. Juli 2004 (eingegangen am 13. Juli)

 

Unter dem Druck dieser Beschwerde erhielten wir von der Stadtpolizei die Standbewilligung:

 

Der VgT wird von der Stadtpolizei Zürich seit Jahren immer wieder in rechtswidriger Weise schikaniert:

Der VgT gewinnt erneut ein Verfahren gegen die Zürcher (Ge)Stapo: Freispruch für Tierschützer Erwin Kessler im Zusammenhang mit einer Kundgebung gegen die tierquälerische Hälterung von Speiseforellen im Keller des Restaurants Neues Klösterli

Eine Realsatire aus dem Jahr 1997: VgT verteidigt die Pressefreiheit gegen die Stadtpolizei Zürich

Wahlkampf-Kampagne gegen das unmenschliche Schächten -von der Stadtpolizei verboten

Das folgendehat zwar nichts mit dem VgT zu tun, ist aber typisch für die Korruption in Regierung, Verwaltung und Justiz: Meier 19 und die Stadtpolizei Zürich


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