21. Juni 2016
Der jüdische Bundesgerichtskorrespondent von Radio SRF1, Sascha Buchbinder, wollte sich offensichtlich an Schächt-Gegner Erwin Kessler rächen und berichtete deshalb über den Sieg des VgT im Vasella-Prozess (hier finden Sie auch alle Urteile) indem er VgT-Präsident Erwin Kessler in völlig unsachlicher und unwahrer Art und Weise lächerlich machte, anstatt objektiv über das Bundesgerichtsurteil zu berichten. Nun hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Missbrauch einer Sendung des Staatsradios gutgeheissen. Die dem Schweizer Radio und -Fernsehen übergeordnete Verwaltungsinstanz, die SRG, hatte diese verfehlte Sendung mit grossem Eifer, total uneinsichtig, als völlig korrekt verteidigt, kam damit aber beim Bundesgericht nicht an. Der Fall gibt einen Einblick in die politische und medien-ethische SRF-Unternehmenskultur. Pascal Krauthammer, Berufskollege und Vorgänger von Sascha Buchbinder als Bundesgerichtskorrespondent und bis heute Radio-Journalist bei SRF, hat ein Buch veröffentlicht, in welchem er behauptet, das geltende Schächtverbot in der Schweiz sei antisemitisch, nicht tierschützerisch motiviert, und das schon seit hundert Jahren, womit er indirekt behauptete, die Schweiz sei ein Volk von Antisemiten. Für diese völlig unwissenschaftliche, tendenziöse Arbeit erhielt Krauthammer den Doktor-Titel der rechtshistorischen Abteilung der Universität Zürich "mit besonderer Auszeichnung". (Erwin Kessler braucht sich deshalb nicht für seinen Doktor-Titel zu schämen, er hat ihn nicht von der Universität, sondern von der ETH Zürich, aufgrund einer technisch-wissenschaftlichen Arbeit. Solch geisteswissenschaftliches Blabla wie an der Rechtshistorischen Abteilung der Universität Zürich genügt hier nicht für den Doktor-Titel.)
Die SRG muss dem VgT 3500 Franken Prozessentschädigung zahlen.
Dieser Entscheid des Bundesgerichts verlängert die lange Liste der gutgeheissenen Beschwerden des VgT gegen manipulierte SRF-Sendungen.
Lesen Sie die offizielle Medienmitteilung des Bundesgerichts zu diesem Urteil - und dann was Radio-SRF1-Bundesgerichtskorrespondent Sascha Buchbinder daraus gemacht hat.
Medienmitteilung des Bundesgerichts > Sendung darüber von Radio SRF
Bundesgerichtsurteil vom 9. Mai 2016 VgT gegen SRG und UBI
Aus der Bundesgerichtsbeschwerde des VgT, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rempfler:
(...)
Zudem wurden die Äusserungen von Erwin Kessler, über welche das
Bundesgericht am 26. Juni 2014 öffentlich beriet, in einem falschen, dem
Urteil des Bundesgerichts widersprechenden Licht dargestellt.
Weiter wurde nur eine von mindestens vier entscheidrelevanten Erwägungen
des Bundesgerichts erläutert.
Gleichzeitig wurde das erfolgte Zu-Spät-Kommen von Erwin Kessler (und
seines Rechtsvertreters mitsamt einer Begleitperson, die alle drei im
Zug der SBB wegen einer Stellwerksstörung
stecken geblieben waren) erwähnt, freilich ohne Erwähnung der
nicht von ihm zu verantwortenden Ursache
und ohne dass sich der
Journalist Sascha Buchbinder bei Erwin Kessler über die Ursache des
Zu-Spät-Kommens erkundigt hatte.
Er hat seine
Interpretation
betreffend dieses Zu-Spät-Kommen
auch nicht
als seine eigene Meinung gekennzeichnet
sondern als schludriges, respektloses Verhalten von Erwin Kessler als
feststehende Tatsache behauptet.
Gemäss der
Medienmitteilung des Bundesgerichts
waren für das Gesamtgericht folgende Gründe ausschlaggebend für die
Abweisung der Beschwerde von Daniel Vasella und der Novartis AG samt
Gutheissung der parallel erhobenen Beschwerde von Erwin Kessler und dem
VgT (und so ging es auch aus der mündlichen Urteilsberatung klar
hervor). Zitate aus der Pressemitteilung:
a.
Was den Begriff "Massenverbrechen" betrifft, stellt der
durchschnittliche Leser nach Ansicht des Bundesgerichts aufgrund der
Verwendung zusammen mit "Versuchstieren" keine Verbindung zu
Massenverbrechen an Menschen oder zu einem Genozid her. In diesem Sinne
hat auch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Ausdruck
gewürdigt, die in ihrem letztjährigen Urteil (6B_ 412/2012) Erwin
Kessler vom Vorwurf der Verleumdung von Daniel Vasella freigesprochen
hat.
b.
In Bezug auf die Begriffe "Misshandlungen von Versuchstieren" und
"Tierquälerei" teilt das Bundesgericht die Ansicht des Thurgauer
Obergerichts, dass eine
Wertung mit einem zutreffenden Kern
vorliegt, zumal für die betroffenen Tiere auch mit legalen
Versuchen Qualen und Ängste verbunden sein können.
c.
Zu beachten ist allgemein, dass die Vorwürfe weniger an Daniel Vasella
und Novartis persönlich gerichtet sind, sondern vielmehr an die
Pharmaindustrie insgesamt.
d.
Eine Rolle bei der Beurteilung spielt zudem, dass der fragliche Text auf
der Homepage des VgT erschien und der Leser in der Lage ist, die
Aussagen entsprechend einzuordnen.
Von dieser Urteilsbegründung des Bundesgerichts hat Radio SRF1 durch seinen Journalisten Sascha Buchbinder nur gerade die dritte Begründung (c) übernommen, die erste (a), zweite (b) und vierte (d) dagegen unterschlagen. Somit wurden wesentliche Teile verschwiegen. Das Argument der begrenzten Sendezeit greift in Anbetracht der Berichterstattung über das Zu-Spät-Kommen nicht, da dieses objektiv gesehen kaum interessierte. Der durchschnittliche Zuhörer mochte wohl kaum über Verzögerungen von Erwin Kesslers Reise nach Lausanne aufgrund von technischen Störungen bei der SBB informiert werden. (Es war entgegen der falschen Darstellung von Sascha Buchbinder gar keine Verhandlung vor dem Bundesgericht, sondern eine öffentliche Urteilsberatung, an welcher Erwin Kessler und sein Rechtsvertreter als blosse Zuhörer teilnahmen.)
(...) Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Wortwahl von Sascha Buchbinder (bei den Äusserungen in der Verlautbarung des VgT handle es sich um eine „Tirade“ sowie um „Schimpf-Tiraden“) ein falscher Eindruck beim Zuhörer entstehen konnte.
(...)
Die Bundesrichter nahmen die Aussagen von Erwin Kessler ernst und
befanden sie in Bezug auf die Äusserung „Massenverbrechen“ mehrheitlich
(3:2) zwar als pointiert und provokativ, aufgrund des offensichtlichen
Zusammenhangs mit Tieren und der vorhandenen Faktenbasis aber nicht als
exzessiv/masslos übertrieben. Und in Bezug auf die Äusserungen
„Misshandlung von Versuchstieren“ und „Tierquälerei“ stelle die
gerichtsnotorische Tatsache, dass Tierversuche mit Leid und Qualen
verbunden seien, bereits eine genügende Faktenbasis dar, d.h. es handle
sich um „eine Wertung mit einem zutreffenden Kern“ (so Bundesrichter
Marazzi in seinem ersten Votum, dem sich Bundesrichterin Hohl und
Bundesrichter Hermann anschlossen). So ging es auch explizit aus der
bundesgerichtlichen Medienmitteilung hervor.
(...)
Für den Zuhörer von „Regional-Journal Ostschweiz“ war damit
unmissverständlich klar, dass Erwin Kessler durch das Bundesgericht
nicht ernst genommen wurde. Dies wurde drei Mal im Beitrag erwähnt.
Einen anderen Eindruck konnte aufgrund der Wiederholungen gar nicht
entstehen. (...)
Erstaunlicherweise entsprach die falsche Zusammenfassung der Urteilsbegründung auch nicht den Notizen, welche Sascha Buchbinder während der Beratung selbst gemacht hatte, siehe im Schlussbericht der Ombudsstelle SRG auf S. 7 unten. Wieso sich der Bundesgerichtskorrespondent nicht an seine eigenen Notizen gehalten hat, ist unverständlich und ein weiterer Beleg dafür, dass er die angemessene journalistische Distanz zum Thema unterschritt und bewusst seine persönliche negative Meinung über die Beschwerdeführer ausdrückte. Wie die Beschwerdeführer zwischenzeitlich festgestellt haben, ist der Bundesgerichtskorrespondent Sascha Buchbinder mit Pascal Krauthammer als einem seiner Vorgänger als Bundesgerichtskorrespondent befreundet. Jener Pascal Krauthammer prozessierte mit Erwin Kessler und dem VgT jahrelang durch alle Instanzen, siehe dazu auf
www.vgt.ch/justizwillkuer/krauthammer/index.htm.(...)
Mit der Verwendung der Wörter „Tirade“, „Schimpf-Tiraden“ und der
Aussage, dass Erwin Kessler nicht ganz ernst genommen worden sei,
entstand der Eindruck, dass die Bundesrichter den VgT und Erwin Kessler
als unseriöse „Wichtigtuer“ betrachtet hätten, welche für nicht ernst zu
nehmende Anliegen viel unnötigen, ungerechtfertigten und boshaften Lärm
verursachen würden.
Das Bundesgericht hielt explizit fest, dass Tiere bei Tierversuchen
leiden, auch wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt seien.
Dementsprechend kann der Vorwurf der Tierquälerei nicht als Tirade
angesehen werden.
Laut
dem Duden wird nach allgemeinem Sprachverständnis unter einer „Tirade“ eine abwertende, wortreiche, geschwätzige (nichtssagende) Äusserung verstanden – was auf die Veröffentlichung des VgT, wie sie vom Bundesgericht zu beurteilen war, sicher nicht zutrifft. Die Veröffentlichung war kurz gefasst, somit nicht wortreich. Sie war auch nicht nichtssagend, hatte sie gemäss Bundesgericht doch einen zutreffenden Kern und kritisierte tierisches Leiden. Zudem wurde das Verhalten der Medien darin berechtigterweise kritisiert. Auch die Qualifikation als geschwätzig ist damit unhaltbar. Da die Veröffentlichung Tierversuche in der Pharmaindustrie kritisierte, kann sie höchstens aus der Sicht der Pharma-Unternehmen als abwertend betrachtet werden. Der Bundesgerichtskorrespondent des staatlichen Radios SRF 1 ist jedoch nicht der Mediensprecher der Pharmaindustrie.
Zudem ist „Tirade“ ein Wort, welches in der Umgangssprache nicht zum
gängigen Aktivwortschatz gehört. Das belegt auch das Stocken im
Redefluss des Bundesgerichtskorrespondenten vor dem Wort
„Schimpf-Tiraden“. Er suchte offensichtlich bewusst nach einem negativen
Wort.
Der durchschnittliche Zuhörer stellte sich damit einen aufgebrachten
Referenten vor, der sich nicht mehr einkriegen kann und fast wie von
Sinnen gegen etwas anredet. Und dabei, insbesondere in zeitlicher und
emotionaler Hinsicht, weit über das „Ziel hinaus schiesst“. Das Wort
Schimpf-Tiraden erweckte beim Zuhörer somit den Eindruck, Erwin Kessler
habe Daniel Vasella und die Novartis auf der VgT-Webseite in einem
langatmigen Text wiederholt beschimpft und (unzutreffende) unwichtige
Kritik geäussert. Das war jedoch nicht die Meinung des Bundesgerichts,
welches die gemischten Werturteile der Beklagten als im Kern zutreffend
qualifizierte. Tierschutz ist ausserdem ein wichtiges Anliegen in der
Gesellschaft. Und die Veröffentlichung auf der Homepage des VgT war auch
nicht unangemessen lang.
Während der gesamten Urteilsberatung des Bundesgerichtes hat keiner der
Richter etwas von Beschimpfung gesagt. Beschimpfungen stellen sowohl
eine Persönlichkeitsverletzung wie auch eine strafbare Ehrverletzung
dar. Im Gegensatz zu Verleumdungen und üblen Nachreden geht es bei
Beschimpfungen nicht um Tatsachenbehauptungen und darum steht auch kein
Wahrheitsbeweis offen. In Straf- und im Zivilerfahren Vasella/Novartis
gegen die Beschwerdeführer gab es einen umfassenden Freispruch
für Erwin Kessler.
Zum Schluss strich der Bundesgerichtskorrespondent noch hervor, Erwin
Kessler sei "zu spät zur Verhandlung" erschienen. Diese Aussage ist im
Zusammenhang mit der vorhergehenden Aussage zu würdigen: Die Moderatorin
hat nach dem Verhalten von Erwin Kessler und Daniel Vasella gefragt. Der
Bundesgerichtskorrespondent antwortete: „Ja man kann nicht sagen, dass
die [Daniel Vasella und Erwin Kessler] heute am Gericht die Ehre
erwiesen hätten.“
Da Sascha Buchbinder keine Stellungnahme von Erwin Kessler bezüglich des Zu-Spät-Kommens einholte, konnte dieser auch keine Stellung nehmen, was dem vorstehend zitierten Entscheid widerspricht. Zudem ist es manipulativ, über die Ursache einer Tatsache frei zu spekulieren, ohne sie abzuklären und die Spekulation ohne Kennzeichnung als objektives Faktum darzustellen. Auch hier in Bezug auf das Verhalten von Erwin Kessler konnte sich der Zuhörer kein eigenes Bild machen. Er hörte nur, dass Erwin Kessler dem Gericht nicht die Ehre erwies, indem er „zu spät“ (erst noch speziell betont) gekommen sei. Dies verband der Zuhörer auch mit der zuvor gehörten Aussage, dass zwei „Egos“ vor dem Bundesgericht standen.
Auch dieser Begriff „Ego“ wird mit negativen Charaktereigenschaften assoziiert. Dadurch wird das Bild, welches der Zuhörer von Erwin Kessler hat, erneut manipuliert.
(...)
Die kontextbezogene Behauptung im beanstandeten Beitrag, Erwin
Kessler sei aus mangelndem Respekt zu spät zur Verhandlung
erschienen, würde für sich allein vielleicht noch nicht genügen für
eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebotes und der
journalistischen Sorgfaltspflicht. In der Gesamtbeurteilung des
Beitrages ist diese Behauptung jedoch mit zu berücksichtigen, denn
sie stellte eine sachlich ungerechtfertigte Herabsetzung des
Beschwer-deführers dar.
Insgesamt wird von ihm das Bild eines schludrigen, geschwätzigen,
respektlosen und beschimpfenden Menschen gezeichnet, der nur
deshalb einer Verurteilung entging, weil er und seine Äusserungen
nicht ernst genommen werden können. Eine solche Berichterstattung
sprengt den Rahmen der journalistischen Freiheit und Kreativität, da
sie schlichtweg falsch und manipulativ ist.
Die unmissverständlich falsche Zusammenfassung der Urteilsbegründung
widerspricht bereits dem Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 RTVG
und zeichnete bereits ein negatives Bild der Beschwerdeführer.
Zusammen mit den anderen beanstandeten Punkten verstärkte sich
dieses Bild.
(...)
Die Zuhörer hatten keine Chance, sich eine eigene Meinung zu bilden,
wie es das Sach-gerechtigkeitsgebot vorschreibt. Sie wurden mit der
falschen Information bedient, das Bundesgericht habe zwar die
Beschwerde des VgT gutgeheissen, aber nur, weil die fragliche
Veröffentlichung
nicht ernst genommen werden könne. Über die effektiven Gründe des
Bundesgerichtes, weshalb die Beschwerde vollumfänglich (!)
gutgeheissen wurde, erfuhren die Zuhörer praktisch nichts! Und dies,
obwohl dem verantwortlichen Journalisten die Medienveröffentlichung
des Bundesgerichtes bereits vorlag! Von einem möglichst
zuverlässigen Bild des Sachverhalts kann nicht ernsthaft die Rede
sein.
(...)
Des
weiteren erhielt der Zuhörer ein falsches Bild des VgT und von
Erwin Kessler, indem bewusst negativ assoziiertes Vokabular
verwendet wurde.
In seinem Beitrag machte Sascha Buchbinder klar, dass er den Tatbestand
einer Persönlichkeitsverletzung als erfüllt betrachte und dass Erwin
Kessler durch seine „Schimpf-Tiraden“ Daniel Vasella bewusst habe
beleidigen wollen. Damit drückte er aus, dass Erwin Kessler
tatbestandsmässig und widerrechtlich gehandelt habe. Demgegenüber
verneinte das Bundesgericht sowohl eine tatbestandsmässige
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung wie auch eine
tatbestandsmässige Ehrverletzung.
Aus einem dem Bundesgericht eingereichten Nachtrag zur Beschwerde:
Wie die Beschwerdeführer soeben erfahren haben, handelt es sich bei Sascha Buchbinder um einen Freund von Pascal Krauthammer, seines Zeichens ehemaliger Bundesgerichtskorrespondent von Schweizer Radio DRS (von 2000-2007, siehe im beiliegenden Ausdruck ab der Homepage seiner derzeitigen Arbeitgeberin) und Verfasser der im Jahre 2000 erschienenen Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000", deretwegen der Beschwerdeführer Erwin Kessler jahrelang mit Pascal Krauthammer prozessierte (sog. Krauthammer-Prozess, siehe unter
www.vgt.ch/justizwillkuer/krauthammer.htm). Die Freundschaft zwischen Sascha Buchbinder und Pascal Krauthammer ergibt sich auch aus der Tatsache, dass beide jüdisch und Berufskollegen sind (Buchbinder ist Nachfolger von Krauthammer als Bundesgerichtskorrespondent).In dieser Freundschaft dürfte der Grund für die rufschädigend verzerrte Gerichtsberichterstattung von Sascha Buchbinder gelegen haben, deretwegen die Ombudsstelle SRG in ihrem Schlussbericht
vom 31. Juli 2014 festgehalten hat, seine Berichterstattung sei „sehr persönlich gefärbt“ und seine Ansichten und Kommentare seien gesetzwidrig nicht als solche deklariert worden.