VN04-3
Der Schaffhauser
Tierschutzverhinderungs-Politfilz
VgT-Präsident Dr Erwin Kessler hat am 5. Mai 2003 der Schaffhauser
Staatsanwaltschaft folgende
Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen
1. Untersuchungsrichter W Zürcher, Untersuchungsrichteramt des
Kantons Schaffhausen, und
2. unbekannte Amtstierärzte und Beamte des Landwirtschaftsamtes
eingereicht mit folgender Begründung:
Mehrere Strafanzeigen wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes
wurden von Untersuchungsrichter W Zürcher, offenbar unter Mitwirkung von
Amtstierärzten und Beamten des Landwirtschaftsamtes, pflichtwidrig eingestellt
trotz offensichtlicher Erfüllung des Tatbestandes. Damit haben die Angezeigten
unter Missbrauch ihres Amtes die fehlbaren Tierhalter vor den gesetzlich
vorgeschriebenen Folgen geschützt und ihnen damit einen ungerechtfertigten und
unrechtmässigen Vorteil gegenüber anderen, korrekten Tierhaltern verschafft.
Es handelt sich um die folgenden per Einstellungsverfügung
erledigten Strafuntersuchungen:
Hans Ochsner, Oberhallau: Anbindehaltung von Pferden
(mehr dazu
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Pferde)
In der Strafanzeige vom 31. August 2003 machte ich verbotene
Anbindehaltung von zwei Pferden geltend. In der Begründung verwies ich auf Art 3
Abs 2 TSchG in Verbindung mit den auslegenden Richtlinien des Bundesamtes zur
Pferdehaltung (www.vgt.ch/news_bis2001/010930.htm);
danach ist die Anbindehaltung von Pferden klar nicht erlaubt. Trotzdem wurde die
Strafuntersuchung bezüglich der Anbindehaltung eingestellt; die Strafverfügung
vom 25.2.2003 beruht nur auf anderen Tierschutzwidrigkeiten. Die Anbindehaltung
wurde rechtswidrig geduldet, obwohl nicht nur das Bundesamt für Veterinärwesen,
sondern auch massgebliche Experten dies als Tierquälerei und somit unvereinbar
mit Art 3 Abs 2 TSchG beurteilen. In einem Leitartikel in Heft 7 vom Juli 2002
der Fachzeitschrift "Schweizer Archiv für Tierheilkunde" der Gesellschaft
Schweizer Tierärzte beurteilte Prof Dr Ewald Isenbügel vom Zoologischen Garten
Zürich die Anbindehaltung von Pferde wie folgt: "Eine 23-stündige Anbindehaltung
im Stand ohne Kontakt mit Artgenossen und Aussenwelt, bei einer Stunde Arbeit in
der Reithalle, ist nach heutiger Kenntnis der Lebensansprüche des Pferdes nicht
artgerecht und erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei." Auch das Ministerium
für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein beurteilt die
Anbindehaltung von Pferden als verbotene Tierquälerei.
Berta Vögeli, Gächlingen: Anbindehaltung von Pferden
(mehr dazu
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Pferde)
Anzeige vom 3. Dez 2002, Strafverfügung vom 18.2.2003, ohne
Beanstandung der Anbindehaltung. Tatbestand des Amtsmissbrauchs analog wie unter
Ziffer 1 im Fall Ochsner dargelegt.
In diesem dunklen Stall hält Berta
Vögeli ihre Pferde in verbotener Anbindehaltung. Die Pferde haben auch kaum
Einstreu. Alles geduldet vom Schaffhauser Kantonstierarzt und
Untersuchungsreichter Zürcher. Die Missstände
gehen deshalb bis heute weiter.
Neue Aufnahmen vom Sommer 2004:
3. Richard Meier, Siblingen: Mutterschweine
(mehr dazu
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Meier-Sibl)
Mit Strafanzeige vom 19. August 2002 an das
Untersuchungsrichteramt beanstandete ich das Fehlen der Stroheinstreu gemäss
TSchV Artikel 23 Absatz 2 bei den gebärenden und säugenden Mutterschweinen. Als
Beweis verwies ich auf eine Fotoaufnahme, die ich im Internet unter
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm veröffentlicht habe. Trotzdem wurde die
Strafuntersuchung am 23.11.2002 eingestellt mit der unwahren Behauptung, es gäbe
keine Hinweise auf Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Neue Aufnahmen
zeigen, dass der gesetzwidrige Zustand weiter anhält:
Typische Schürfung an der Schulter
verursacht durch den einstreulosen, rauhen Zementboden:
Albert Moser, Restaurant
Durstgraben, Neuhausen:
Kastenhaltung von Kaninchen
(siehe
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Durstgraben)
Anzeige vom 29. Juli 2002 beim Untersuchungsrichteramt, da
eine Zibbe (Mutterkaninchen) mit einem grossen Rudel Junger in einem viel zu
kleinen Kastenabteil eingesperrt war. Der Kasten war zudem ungeschützt der
hochsommerlichen Sonne ausgesetzt. Die Anzeige war als DRINGEND bezeichnet und
per Fax übermittelt worden, mit dem Ersuchen, sofort für die Beseitigung des
tierquälerischen Zustandes zu sorgen. Am 18.1.2003 wurde das Verfahren
eingestellt mit der unwahren Begründung, die gesetzlich vorgeschriebene
Stallfläche sei allen Tieren zur Verfügung gestanden. Fotoaufnahme, die kurz vor
der Anzeige gemacht wurden, beweisen das Gegenteil absolut klar: die von einem
Rudel Jungen umgebende Zibbe hatte keinerlei Rückzugsmöglichkeit, keine Nestbox
und keinen abgedunkelten Rückzugsbereich wie in Art 24b der TschV verlangt:
Aufnmahmen Sommer 2003
Ein Jahr später wieder die gleichen tierquälerischen
Missstände. Aufnahme Juni 2004:
Diese Beweisaufnahmen belegen die Verletzung von
Tierschutzvorschriften derart klar, dass der Verzicht auf Strafverfolgung
vorsätzlich erfolgt sein muss. In krass pflichtwidriger Weise stellte
Untersuchungsrichter Zürcher lediglich auf die angeblichen Ergebnisse einer
"polizeilichen Kontrolle" ab, was wohl so verstanden werden muss, dass die
Kontrolle von nicht sachkundigen Polizisten durchgeführt worden ist und dies
zudem trotz der Dringlichkeit mit derartiger Verzögerung, dass die
fotografierten Missstände nicht mehr angetroffen worden sind. Dass
Untersuchungsrichter Zürcher aus sachfremden, vermutlich politischen Gründen
keine Strafverfolgung wollte, obwohl klare Beweise vorlagen, zeigt sich auch
daran, dass er - nachdem die polizeiliche Kontrolle offenbar zu spät erfolgte -
nicht nach den Zeugen erkundigten, welche die Aufnahmen gemacht haben (und zwar
völlig legal, ohne Hausfriedensbruch, da der Kaninchenkasten auf einem nicht
umfriedeten Vorplatz steht).
Heinz-Peter Külling, Wilchingen: Leidendes, krankes Schwein
(mehr dazu
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Coop
Anzeige gegen Schweinemäster Külling vom 21. Oktober 2002 an
das Untersuchungsrichteramt wegen Verletzung von Artikel 3 Absatz 3 TSchV
(Pflege kranker Tiere). Am 22. Oktober 2002 reichten wir auch eine Anzeige gegen
den mitverantwortlichen Tierarzt ein. Das Verfahren gegen Külling wurde am
28.2.2003 mit der unwahren Behauptung eingestellt, das verletzte Tier sei
korrekt behandelt worden. Die Anzeige gegen den Tierarzt wurde von
Untersuchungsrichter Zürcher rechtswidrig nicht behandelt. Und dies obwohl der
Sachverhalt, wonach das verletzte, leidende Tier zumindest während mehreren
Tagen vor der Schlachtung nicht tierärztlich behandelt worden war, unbestritten
ist und sogar vom Mäster selber zugegeben wurde. Verschiedene Zeugen und ich
selber haben gesehen, dass das verletzte Schwein nicht mehr gehen konnte und vor
Schmerzen zitterte. Das verletzte Schwein war Aggressionen von Artgenossen
wehrlos ausgeliefert. Die folgende Aufnahme zeigt deutlich, wie das verletzte
Tier an Hals und Schulter mit Bissspuren übersät ist:
Festliegendes,
verletztes Schwein, vor Schmerzen zitternd, im Coop-Naturaplan Stall von
Heinz-Peter Külling in Wilchingen. Das leidende Tier erhielt nicht die
gesetzlich vorgeschriebene Behandlung - aus reiner Profitgier, damit das Fleisch
noch verwertet werden konnte. Mitverantwortlicher Tierarzt: Dr Schneider,
Neunkirch. Der Skandal wurde von Kantonstierarzt Dr Brunner, von
Untersuchungsrichter Willy Zürcher, der Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger und
Staatsanwalt Jezler gedeckt.
Der Pfeil zeigt auf den verletzten
Fuss. Auf der Schulter, an Hals, Kopf und Ohr deutlich zu sehen die Bissspuren,
welche dem wehrlosen, kranken Tier von Artgenossen zugefügt worden sind.
Artikel 3 Absatz 3 der Tierschutzverordnung verlangt
unmissverständlich: "Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter
unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder
aber töten." Im vorliegenden Fall wurde das Tier weder mit Schmerzmitteln
noch durch Töten von seinem Leiden befreit. Es wurde auch nicht von den anderen
Tieren getrennt und an einen geschützten Ort verbracht - auch das ein Verstoss
gegen die notwendige Pflege. Der Mäster und sein Tierarzt töteten das leidende
Tier aus Profitsucht, also aus niederträchtigen Gründen nicht. Sie wollten das
Fleisch retten. Von seiten des Mästers und des Tierarztes wird behauptet, das
Tier sei mit Antibiotika behandelt worden. Die Strafuntersuchung wurde mit
diesem Vorwand eingestellt, das Tier sei tierärztlich behandelt worden. Tatsache
ist jedoch:
1. Antibiotika sind keine Schmerzmittel, nehmen dem Tier die
Schmerzen nicht.
2. Zur Zeit als ich mit zwei weiteren Zeugen das kranke Tier
antraf und fotografierte, erhielt es keinerlei Behandlung, auch keine
Antibiotika mehr. Diese waren nämlich zur Vermeidung von
Antibiotikarückständen im Fleisch abgesetzt worden, um das Fleisch verwerten
zu können. Das Tier wurde deshalb einfach mehrere Tage bis zur Schlachtung
seinem Leiden überlassen. Das ist ganz klar eine verbotene Tierquälerei. Wie
TSchV Art 3 Abs 3 vorschreibt, müssen solche Tiere sofort getötet werden. Ihr
Leiden darf nicht verlängert werden einzig zum Zweck, dass das Fleisch
verwertet werden kann.
Obwohl dieser Sachverhalt auch vom Amtstierarzt festgestellt
worden ist, hat Untersuchungsrichter W Zürcher die Strafuntersuchung eingestellt
und die Verantwortlichen amtsmissbräuchlich vor Strafe geschützt.
Eier Haas, Wilchingen: Kranke Hühner mit massiven
Gefiederschäden
(mehr dazu
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Hühner)
Am 12. August 2002 reichte ich dem Untersuchungsrichteramt
eine Strafanzeige gegen J. und K. Haas, Eigentümer der Eier Haas GmbH in
Löhningen, wegen folgenden Verstössen gegen Tierschutzvorschriften: Fehlen eines
sachgemäss unterhaltenen und von den Tieren benützbaren Scharrraumes sowie
krankhaftes Federpicken und schwere Gefiederschäden. Fotoaufnahmen dazu veröffentlicht unter
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm
(eine Auswahl davon wurde später auch in der gedruckten Ausgabe der
VgT-Nachrichten VN2003-1 veröffentlicht). Kein geistig-seelisch gesunder Mensch
kann bezweifeln, dass das Wohlbefinden der Tiere in einem solchen Zustand
erheblich eingeschränkt ist. Gemäss der international bekannten Hühnerforscherin
Dr Glarita Martin ist das Federpicken eine Verhaltensstörung, die auf
ernsthaftes Leiden hinweist ("Feather pecking in chicken - a criterion for
serious suffering", in: 6th European Symposium on Poultry Welfare, September
2001, Zollikofen, Switzerland).
Und der ebenfalls international renommierte
Hühnerspezialist Prof Dr Detlef Fölsch bezeichnete die vom VgT über Jahre durch
zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen dokumentierten Zustände im Hühner-KZ Haas
klar als intolerable Missstände (www.vgt.ch/vn/0303/huhner-kz-eierhaas.htm).
Das Tierschutzgesetz dient gemäss Artikel 1 ausdrücklich dem Schutz des
Wohlbefindens der Tiere, was bei jeder Anwendung und Auslegung des
Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung zu beachten ist. In Artikel 2
Absatz 2 verpflichtet das Tierschutzgesetz Tierhalter, für das Wohlbefinden der
Tiere zu sorgen. Diese Pflicht wurde im Hühner-KZ «Eier Haas» jahrelang krass
verletzt - gedeckt durch Kantonstierarzt Dr Brunner, E. Fröhlich vom Bundesamt
für Veterinärwesen, Untersuchungsrichter Willy Zürcher, die Schaffhauser
Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger sowie Staatsanwalt Jelzer. Dokumentarfilm
Hühner-KZ-Eierhaas auf VHS-Kassette oder DVD beim VgT erhältlich (für Mitglieder
gratis): VgT, 9546 Tuttwil, Fax 052 378 23 62, Email: www.mh.tc/contact/vgt.ch
In der Strafverfügung vom 25.2.2003 wurde J Haas nur wegen
Verletzung der Tageslichtvorschrift und wegen Überbelegung des Stalles mit
zuvielen Hühnern mit einer Trinkgeldbusse bestraft. Der katastrophale Zustand
der Hühner und die fehlende Sandbadmöglichkeit zur Gefiederpflege wurden nicht
beanstandet. Diese krasse Pflichtwidrigkeit durch Kantonstierarzt Dr Brunner und
Untersuchungsrichter Zürcher wird vom Schaffhauser Politfilz und seinen
Marionetten in der Justizverwaltung gedekt - mafiose Zustände.
In allen dargelegten sechs Fällen erhielt ich keine Rückfrage
seitens des Untersuchungsrichteramtes, um die Widersprüche zwischen unseren
Feststellungen und denjenigen der korrupten Kontroll-Beamten zu klären. Eine
korrekte, pflichtgemässe Abklärung der Fälle war seitens des
Untersuchungsrichteramtes offensichtlich gar nicht erwünscht. Auch die
lächerlich kleinen Bussen, wo solche überhaupt verfügt wurden, den
generellen Vorsatz, die gewerbsmässigen Tierquäler zu schützen.
Diese ausführlich begründete Anzeige gegen die
mafiose Tierschutzverhinderung durch Amtspersonen versandete im Schaffhauer
Politfilz:
Im Schaffhauser Politfilz deckt einer den anderen. Obige
Anzeige wegen Amtsmissbrauch wurde von der Schaffhauser Rechtsanwältin Evelyn
Schaltegger in ihrer Funktion als ausserordentliche Untersuchungsrichterin
behandelt. Sie stellte das Vefahren mit windigen Begründungen ein, ohne der
Sache auf den Grund zu gehen, und Staatsanwalt Jelzer genehmigte diese
willkürliche Verfahrenseinstellung. Einer deckt den anderen. Beweise werden
nicht beachtet, Tatsachen verdreht und das Recht gebogen und insgesamt alles
getan, damit die amtsmissbräuliche Verhinderung des Vollzugs des eidgenössischen
Tierschutzgesetzes weitergehen kann
Die «Schaffhauser-Nachrichten»:
Sprachrohr des Tierschutzverhinderungs-Politfilzes
Seit Jahren deckt dieses reaktionäre, tierschutzfeindliche Blatt die
Machenschaften des Schaffhauser Polit- und Beamtenfilzes mit einseitiger und
falscher Berichterstattung und Unterdrückung von Tatsachen. In früheren Ausgaben
der VgT-Nachrichten sowie auf der VgT-Website haben wir zahlreiche Fälle
aufgedeckt, wie die Desinformation der Schaffhauser Öffentlichkeit funktioniert
(www.vgt.ch/doc/schaffhauser-nachrichten). In Gutheissung einer Beschwerde des
VgT hat der Schweizerische Presserat das Vorgehen der Schaffhauser
Nachrichten gegen den VgT als mit den Grundsätzen eines fairen Journalismus
unvereinbar erklärt.
Als der VgT kürzlich den illegalen Hanfanbau
in einer Begginger Schweinefabrik auffliegen liess , betonte er in seinem
Pressecommuniqué, erschreckender als dieser Hanfanbau sei, was damit zum
Vorschein komme, dass nämlich die Schaffhauser Schweinefabrikbesitzer
offensichtlich sicher seien, nicht von unangemeldeten Tierschutzkontrollen
überrascht zu werden. Würde nicht der VgT immer wieder Missstände in
Tierfabriken aufdecken, wäre auch dieser Hanfanbau in einer Schweinefabrik nie
aufgeflogen. Die Schaffhauser Nachrichten haben - typisch - diesen wichtigsten
Aspekt des Falles völlig unterdrückt. Dieses Blatt tut alles, um die
katastrophalen Zustände in der landwirtschaftlichen Tierhaltung und die mafiosen
Machenschaften des Polit- und Beamtenfilzes zu decken. Dazu werden verlogene
Leserbriefe von Bauernseite, nicht aber die Entgegnung und Richtigstellung von
Tierschützern veröffentlicht, irreführend-einseitige Reportagen publiziert und
wichtige Tatsachen unterdrückt. Noch nie haben die Schaffhauser Nachrichten eine
der zahlreichen Fotoaufnahmen von Missständen, welche der VgT der Presse
regelmässig zur Verfügung stellt, veröffentlicht. Im Begginger Hanf-Fall
veröffentlichten die Schaffhauser Nachrichten einseitig die völlig unwahre
Verharmlosung aus dem Kreis der Hanfanbauer, es habe sich nur um hundert
Hanfpflanzen gehandelt, mit denen arme Bauern ihr Einkommen ein bisschen hätten
verbessern wollen. In Wahrheit waren es Tausende von Töpfen mit Hanfplanzen,
welche die ganze, im innern umgebaute «Schweinefabrik» füllten - ein
professioneller, illegaler Grossanbau. So wenig ist die Berichterstattung in den
Schaffhauser Nachrichten wert. Doch die meisten Leser merken das gar nicht und
glauben naiv an das, was schwarz auf weiss in diesem regimehörigen Blatt steht.
Während die Schaffhauser Nachrichten jeden verlogenen Leserbrief zugunsten der
gewerbsmässigen Tierquäler sofort annehmen, verweiget die Redaktion hartnäckig
die Veröffentlichung von kritischen Leserbriefen von Tierschutzseite, zB den
folgenden: «In Siblingen wurde Landwirt Hans Schelling auf Anzeige des VgT
hin endlich gebüsst. Die Schweine in der Kastenstandhaltung hatten nicht den
vorgeschriebenen täglichen Auslauf; die ohnehin schon tierquälerischen
Kastenstände hatten nicht die vorgeschriebene Mindestbreite; Mastbuchten waren
überbelegt; Ferkel wurden auf verbotenen Spaltenböden gehalten und die
Beleuchtung in den Ställen war ungenügend. Einmal mehr musste der VgT solch
schwere Tierschutzverstösse eines Landwirtes aufdecken und anzeigen. Bei den
Kontrollen des Landwirtschaftsamtes - finden solche überhaupt statt? - wurde
diese grässliche Tierquälerei offenbar nicht beanstandet. Die lächerliche
Trinkgeldbusse von 360 Franken für jemanden, der auf schlimme Art und Weise
jahrelang gegen das Tierschutzgesetz verstösst, lädt dazu ein, die
Tierschutzvorschriften nicht Ernst zu nehmen.» SN-Redaktor Schweizer
begründete die Nichtveröffentlichung gegenüber der Leserbriefschreiberin
fadenscheinig mit der unwahren, durch die Verfahrensakten klar widerlegten
Behauptung, dieser Landwirt sei nicht des VgT wegen gebüsst worden. Derart vom
Schaffhauser Politfilz gedeckt, halten die Missstände bei Hans Schelling an.
Siehe nächste Seite. Mehr über die Machenschaften der Schaffhauser Nachrichten:
www.vgt.ch/doc/schaffhauser-nachrichten
Die moderne Tierforschung hat
herausgefunden, dass sich auch Affen oder Hunde schämen, wenn sie bei Lügen oder
Betrügereien erwischt werden. Es gibt höchste Politiker und Richter in diesem
Land, welche diese Scham verloren haben.
News-Verzeichnis
Inhaltsverzeichnis VN04-3
Archiv
VgT-Nachrichten
Startseite VgT
|