An das Bezirksgericht Frauenfeld
Klageschrift
in Sachen
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, 9546 Tuttwil
Kl�ger
gegen
Die Schweizerische Post, Viktoriastr 21, 3030 Bern
Beklagte
betreffen
Post-Zensur / Begehren um Feststellung.
Rechtsbegehren:
Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Annahme der
VgT-Nachrichten VN00-1, der Sonderausgabe VgT-Nachrichten VN00-1A sowie der ACUSA-News
AN99-1 zum Versand durch die Schweizerische Post widerrechtlich erfolgt ist.
Begr�ndung:
1. Sachverhalt
Am 2. Dezember 1999 weigerte sich die Hauptpost St Gallen gegen�ber
der vom VgT beauftragten Firma "Prisma Medienservice AG", je eine unadressierte
Sendung VgT-Nachrichten (VN00-1A) und ACUSA-News - beides Journale des VgT, das erste
deutsch, das zweite franz�sisch - als unadressierte Massensendung in alle Haushaltungen
anzunehmen mit der Begr�ndung, es m�sse zuerst je ein Exemplar zur post-internen
inhaltlichen Pr�fung eingereicht werden.
Am 7. Dezember 1999 erhielt die Firma Prisma Medienservice AG (Herr
West) von der Generaldirektion der POST (Herr Urben) telefonisch den Bescheid, die POST
sei mit dem Inhalt der Journale nicht einverstanden und verweigere deshalb die Spedition.
Am 7. Dezember 1999 nahm der Pr�sident des Kl�gers mit dem
zust�ndigen Sachbearbeiter der POST, Herr Urben, telefonischen Kontakt auf und erhielt
folgende Begr�ndung f�r diese Zensur: Der Inhalt der Journale k�nnte dem Image der Post
schaden, deshalb lehne sie die Annahme ab.
Ein paar Tage sp�ter wurde auch die Annahme der VgT-Nachrichten
VN00-1 verweigert.
Den Medien war darauf die konkretere Begr�ndung zu entnehmen, in
den VgT-Journalen w�rde "zuviele Tierhalter namentlich angegriffen". Die Post
hat sich nie mit dem VgT als Auftraggeber direkt in Verbindung gesetzt; eine andere
Zensurbegr�ndung als die �ber die Medien verbreitete liegt deshalb nicht vor, weshalb
von dieser auszugehen ist. Alle erst im Laufe dieses Prozesse allenfalls neu vorgebrachten
Zensurbegr�ndungen sind im vornherein blosse Schutzbehauptungen, da ersts nachtr�glich,
nach dem Zensurentscheid erfunden.
2. Rechtliches
Die Post hat das Journal des VgT seit Jahren anstandslos angenommen.
Ohne den Kl�ger zu benachrichtigen wurde die Hauptpost St Gallen heimlich angewiesen, bei
der n�chsten Lieferung ein Muster-Exemplar zur Zensur an die Generaldirektion zu senden.
Indem die Post diese regelm�ssigen Sendungen ohne Vorwarnung pl�tzlich ablehnte, hat sie
gegen den Grundsatz von Treu und Glaube (ZGB Artikel 2) verletzt. Dem Kl�ger wurde auf
diese Weise verunm�glicht, einen Entwurf zur Pr�fung einzureichen und auf die
Drucklegung allenfalls zu verzichten. Das stellt ein arglistiges Vorgehen gegen Treu und
Glaube dar und straft die Post der L�ge, wenn sie nun behauptet, die Ablehnung der
Sendung sei aus "gesch�ftspolitischen" Gr�nden zum Schutz des Images erfolgt.
So arglistig und gegen jeden gesch�ftspolitischen Anstand geht keine Firma vor, die auf
ihr Image R�cksicht nimmt! Motiv der Zensur ist offensichtlich politischer Natur.
Angesichts des Verteilboykotts durch die privaten Verteilorganisationen (an denen die Post
�brigesn massgeblich mitbeteiligt ist), stellte die Annahme der Sendungen durch die Post
offensichtlich ein �rgernis der politischen Feinde des VgT dar. Die Post hat sich bewusst
dem Boykott der privaten Verteilfirmen angeschlossen und wusste, dass der Kl�ger keine
Ausweichm�glichkeit hatte. Auf welchen Druck hin und in wessen Interesse auch immer: die
Massnahme der Post stellt eine politische Massnahme dar, welcher die Post durch
willk�rliche Auslegung des Postgesetzes den Anschein des Rechts zu geben versucht.
Die inhaltliche Zensur verletzt das Artikel 2 Absatz 2 des
Postgesetzes:
Die Post gew�hrleistet den freien Zugang zu den Dienstleistungen
des Universaldienstes.
Die Post stellt sich auf den Standpunkt, unadressierte
Massensendungen unterst�nden dem freien Wettbewerbsbereich, nicht dem Bereich der
Universaldienste. Diese Ansicht widerspricht dem Postgesetz.
Gem�ss Abschnitt 2 des Postgesetzes geh�ren nicht nur die
reservierten Monopol-Dienste, sondern auch nicht reservierte Dienste, welche die Post in
Konkurrenz zu privaten Anbietern erbringt, zum Universalbereich.
Gem�ss Artikel 3 umfasst der Universaldienst "die Annahme
... und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an
f�nf Tagen pro Woche."
Die Auffassung der Post, der Universaldienst umfasse unadressierte
Sendungen nicht, widerspricht damit ganz klar dem Wortlaut des Postgesetzes, welches
Sendungen ganz allgemein dem Universaldienst zurechnet.
Die Europ�ische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert in
Artikel 10 die Freiheit der Meinungs�usserung, was gem�ss Praxis des Europ�ischen
Gerichtshofes f�r Menschenrechte (EGMR) die Pressefreiheit einschliesst.
Die Meinungs�u�erung-, Informations- und Pressefreiheit sind auch
durch Artikel 16 und 17 der neuen Bundesverfassung garantiert. In Artikel 17 heisst es:
1 Die Freiheit von Presse, Radio, .... ist gew�hrleistet.
2 Zensur ist verboten.
Die Schweiz ist Vertragsstaat der EMRK. Gem�ss EMRK Artikel 1 sind
die Vertragsstaaten verpflichtet, die Menschenrechtsgarantien zu sichern.
Die Zensur unadressierter Sendungen ist eine in fadenscheiniger
Weise marktwirtschaftlich getarnte Verletzung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit,
welche zudem diskriminierend ist im Sinne von EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 10: Keine
andere Zeitung hat die Post bisher einer vergleichbaren Vorzensur unterworfen. Der Versand
keiner anderen Zeitung, welche Personen namentlich angreift, wurde bisher verweigert.
Indem sich die Post dem privaten Verteil-Boykott angeschlossen hat,
versuchte sie offensichtlich die weitere Verbreitung des VgT-Journal zu verunm�glichen -
ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit unter staatlicher Beteilung.
Erwin Kessler, Pr�sident VgT Schweiz