11. Januar 1999

Post-Zensur-Prozess:

VgT erhebt Klage gegen die Post wegen rechtswidriger Zensur

Nach ergebnisloser Verhandlung vor dem Friedensrichter reichte der VgT heute die folgende Klage gegen die Post ein:

 

An das Bezirksgericht Frauenfeld

Klageschrift

in Sachen

Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, 9546 Tuttwil          Kl�ger

gegen

Die Schweizerische Post, Viktoriastr 21, 3030 Bern              Beklagte

betreffen

Post-Zensur / Begehren um Feststellung.

Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Annahme der VgT-Nachrichten VN00-1, der Sonderausgabe VgT-Nachrichten VN00-1A sowie der ACUSA-News AN99-1 zum Versand durch die Schweizerische Post widerrechtlich erfolgt ist.

Begr�ndung:

 

1. Sachverhalt

Am 2. Dezember 1999 weigerte sich die Hauptpost St Gallen gegen�ber der vom VgT beauftragten Firma "Prisma Medienservice AG", je eine unadressierte Sendung VgT-Nachrichten (VN00-1A) und ACUSA-News - beides Journale des VgT, das erste deutsch, das zweite franz�sisch - als unadressierte Massensendung in alle Haushaltungen anzunehmen mit der Begr�ndung, es m�sse zuerst je ein Exemplar zur post-internen inhaltlichen Pr�fung eingereicht werden.

Am 7. Dezember 1999 erhielt die Firma Prisma Medienservice AG (Herr West) von der Generaldirektion der POST (Herr Urben) telefonisch den Bescheid, die POST sei mit dem Inhalt der Journale nicht einverstanden und verweigere deshalb die Spedition.

Am 7. Dezember 1999 nahm der Pr�sident des Kl�gers mit dem zust�ndigen Sachbearbeiter der POST, Herr Urben, telefonischen Kontakt auf und erhielt folgende Begr�ndung f�r diese Zensur: Der Inhalt der Journale k�nnte dem Image der Post schaden, deshalb lehne sie die Annahme ab.

Ein paar Tage sp�ter wurde auch die Annahme der VgT-Nachrichten VN00-1 verweigert.

Den Medien war darauf die konkretere Begr�ndung zu entnehmen, in den VgT-Journalen w�rde "zuviele Tierhalter namentlich angegriffen". Die Post hat sich nie mit dem VgT als Auftraggeber direkt in Verbindung gesetzt; eine andere Zensurbegr�ndung als die �ber die Medien verbreitete liegt deshalb nicht vor, weshalb von dieser auszugehen ist. Alle erst im Laufe dieses Prozesse allenfalls neu vorgebrachten Zensurbegr�ndungen sind im vornherein blosse Schutzbehauptungen, da ersts nachtr�glich, nach dem Zensurentscheid erfunden.  

 

2. Rechtliches

Die Post hat das Journal des VgT seit Jahren anstandslos angenommen. Ohne den Kl�ger zu benachrichtigen wurde die Hauptpost St Gallen heimlich angewiesen, bei der n�chsten Lieferung ein Muster-Exemplar zur Zensur an die Generaldirektion zu senden. Indem die Post diese regelm�ssigen Sendungen ohne Vorwarnung pl�tzlich ablehnte, hat sie gegen den Grundsatz von Treu und Glaube (ZGB Artikel 2) verletzt. Dem Kl�ger wurde auf diese Weise verunm�glicht, einen Entwurf zur Pr�fung einzureichen und auf die Drucklegung allenfalls zu verzichten. Das stellt ein arglistiges Vorgehen gegen Treu und Glaube dar und straft die Post der L�ge, wenn sie nun behauptet, die Ablehnung der Sendung sei aus "gesch�ftspolitischen" Gr�nden zum Schutz des Images erfolgt. So arglistig und gegen jeden gesch�ftspolitischen Anstand geht keine Firma vor, die auf ihr Image R�cksicht nimmt! Motiv der Zensur ist offensichtlich politischer Natur. Angesichts des Verteilboykotts durch die privaten Verteilorganisationen (an denen die Post �brigesn massgeblich mitbeteiligt ist), stellte die Annahme der Sendungen durch die Post offensichtlich ein �rgernis der politischen Feinde des VgT dar. Die Post hat sich bewusst dem Boykott der privaten Verteilfirmen angeschlossen und wusste, dass der Kl�ger keine Ausweichm�glichkeit hatte. Auf welchen Druck hin und in wessen Interesse auch immer: die Massnahme der Post stellt eine politische Massnahme dar, welcher die Post durch willk�rliche Auslegung des Postgesetzes den Anschein des Rechts zu geben versucht.

Die inhaltliche Zensur verletzt das Artikel 2 Absatz 2 des Postgesetzes:

 

Die Post gew�hrleistet den freien Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes.

Die Post stellt sich auf den Standpunkt, unadressierte Massensendungen unterst�nden dem freien Wettbewerbsbereich, nicht dem Bereich der Universaldienste. Diese Ansicht widerspricht dem Postgesetz.

Gem�ss Abschnitt 2 des Postgesetzes geh�ren nicht nur die reservierten Monopol-Dienste, sondern auch nicht reservierte Dienste, welche die Post in Konkurrenz zu privaten Anbietern erbringt, zum Universalbereich.

Gem�ss Artikel 3 umfasst der Universaldienst "die Annahme ... und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an f�nf Tagen pro Woche."

Die Auffassung der Post, der Universaldienst umfasse unadressierte Sendungen nicht, widerspricht damit ganz klar dem Wortlaut des Postgesetzes, welches Sendungen ganz allgemein dem Universaldienst zurechnet.

Die Europ�ische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert in Artikel 10 die Freiheit der Meinungs�usserung, was gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte (EGMR) die Pressefreiheit einschliesst.

Die Meinungs�u�erung-, Informations- und Pressefreiheit sind auch durch Artikel 16 und 17 der neuen Bundesverfassung garantiert. In Artikel 17 heisst es:

1 Die Freiheit von Presse, Radio, .... ist gew�hrleistet.

2 Zensur ist verboten.

Die Schweiz ist Vertragsstaat der EMRK. Gem�ss EMRK Artikel 1 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Menschenrechtsgarantien zu sichern.

Die Zensur unadressierter Sendungen ist eine in fadenscheiniger Weise marktwirtschaftlich getarnte Verletzung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit, welche zudem diskriminierend ist im Sinne von EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 10: Keine andere Zeitung hat die Post bisher einer vergleichbaren Vorzensur unterworfen. Der Versand keiner anderen Zeitung, welche Personen namentlich angreift, wurde bisher verweigert.

Indem sich die Post dem privaten Verteil-Boykott angeschlossen hat, versuchte sie offensichtlich die weitere Verbreitung des VgT-Journal zu verunm�glichen - ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit unter staatlicher Beteilung.

Erwin Kessler, Pr�sident VgT Schweiz

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Fr�herer Berichte zur Post-Zensur gegen den VgT:

Pressespiegel zur Post-Zensur


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