20. Oktober 2004

VgT gewinnt vor Obergericht gegen die jahrelange Schikanen durch die Thurgauer Staatsanwaltschaft

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert die Öffentlichkeit von Strafverfahren. Verhandlungen müssen in der Regel publikumsöffentlich sein. Wo es nicht zu einer öffentlichen Verhandlung kommt, hat gemäss Rechtsprechung des Bunesgerichtes zumindest der Anzeigeerstatter das Recht auf Einsicht in den Schlussentscheid (Bundesgerichtsentscheid BGE 124 IV 234; siehe auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, fünfte Auflage, Seite 388, Rz 24). Zweck des Öffentlichkeitsgebotes ist die Ermöglichung einer öffentlich-demokratischen Kontrolle der Justiz und ein Verbot der Geheim- und Kabinetts-Justiz (Transparenz der Rechtspflege).

Trotz dieser klaren  Rechtslage - die in allen anderen Kantonen anstandslos befolgt wird - verweigerte die Thurgauer Staatsanwaltschaft (Pius Schwager, Riquet Heller) dem VgTals Anzeigeerstatter gegen Tierschutzmisstände seit Jahren die Akteneinsicht. Die Thurgauer Anklagekammer (Fürsprecher A Biedermann (Präsident), Dr H Strickler und R Dünki) schützte dieses rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft und wies mehrere Beschwerden ab. Das Bundesgericht vermied es jeweils mit Spitzfindigkeiten und willkürlicher Auslegung prozessualer Vorschriften, dazu sachlich Stellung zu nehmen.

Nun hatte erstmals das Thurgauer Obergericht einen solchen Fall zu beurteilen und gab dem VgT bzw dessen Präsident Dr Erwin Kessler auf der ganzen Linie recht, hob den Entscheid der Staatsanwaltschaft auf und wies das Bezirksamt Bischofszell an, "uneingeschränkt Einsicht in die Strafverfügungen betreffend Stefan Jud und David Berlinger" zu gewähren - zwei Schweinefabrikbesitzer, über welche in den VgT-Nachrichten im grossen Bericht über den Thurweg (www.vgt.ch/./vn/0303/thurweg.htm) berichtet wurde.

Entscheid der Staatsanwaltschaft - Man beachte den krampfhaften bürokratischen Versuch, um jeden Preis und mit den windigsten Vorwänden gegen den VgT zu entscheiden. Zum lächerlichen Vorwurf der Aktenmanipulation, zu dem das Obergericht es nicht wert fand auch nur ein Wort zu verlieren, siehte: Wer zweiseitig druckt, begeht "Dokumentenfälschung"

Beschwerde des VgT an die Anklagekammer. Nachdem die Anklagekammer das rechtswidrig-schikanöse Verhalten der Staatsanwaltschaft mehrmals gedeckt hatte, realisierten Biedermann und Konsorten, dass der VgT nicht aufgibt, sich mit dieser Justizwillkür nicht abfindet und letztlich Recht erhalten werde. Um sich diese Blamage zu ersparen, beschloss die Anklagekammer nun plötzlich, sie sei gar nicht zuständig für solche Beschwerden gegen die Staatsanwaltschaft, sondern das Obergericht. Die Beschwerde wurde zur Beurteilung an das Obergericht weitergeleitet.

Das Urteil des Thurgauer Obergerichtes

 

Frühere Berichte über die Thurgauer Staatsanwaltschaft:

- Thurgau: Missstände in Ställen und Staatsanwaltschaft

- Im Thurgau wird der Tierschutz mit Trinkgeldbussen verhindert

- Justizwillkür im Bonsai-Kätzchen-Prozess

- Der erste Thurgauer Staatsanwalt deckte rechtswidrige Einschüchterung des VgT-Internetproviders duch Staatsanwalt Heller (www.vgt.ch/news/990319B.htm).

- Die Antirassismus-Neurose der Thurgauer Staatsanwaltschaft. Mit dieser menschenrechtswidrigen Vorverurteilung durch die Thurgauer Staatsanwaltschaft muss ich zur Zeit das Zürcher Obergericht befassen im Rahmen des zweiten Schächtprozesses.

- Liederliche Anklage der Thurgauer Staatsanwalt gegen Tierschützer Erwin Kessler in der Affäre um den Zuger Kantonstierarzt endete mit Freispruch (www.vgt.ch/vn/9303/vn93-4.htm#zug).

- Schweinestall der Landwirtschaftsschule Arenenberg: Haltlose Anklage gegen Erwin Kessler, als er die damaligen Missstände aufdeckte (www.vgt.ch/buecher/kessler/index.htm#6.1 Die Thurgauer Agro-Mafia). Auch dieses Verfahren endete mit Freispruch.


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