5. Dezember 2001/ VN2002-2

Monsterprozess/Sch�chtprozess Nr 2

Staatsterror:

9 Monate Gef�ngnis f�r VgT-Pr�sident Erwin Kessler

(Urteil aufgehoben- nicht rechtskr�ftig)

Mit beispielloser politischer Justizwillk�r ist VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler in einem menschenrechtswidrigen, jeder Rechtsstaatlichkeit spottendem Inquisitions-Verfahren zu 9 Monaten Gef�ngnis unbedingt (ohne Bew�hrung) verurteilt worden. Lesen Sie hier, was s�mtliche regimeh�rigen Medien - allen voran Tages-Anzeiger, NZZ und Staatsfernsehen - wie �blich verschwiegen haben.

Das Berzirksgericht B�lach hat vors�tzlich Entlastungszeugen nicht einvernommen, wichtige Beweisakten nicht beachtet, Tatsachen grob verdreht und das Recht gebeugt, um Erwin Kessler - koste es was es wolle - zu Gef�ngnis zu verurteilen. Verantwortlich f�r dieses Inquisitions-Urteil sind die B�lacher Bezirksrichter Andreas Fischer, Peter Begni und Armin Seger.

Dieser Staat schreckt offensichtlich vor gar nichts zur�ck, um die haratn�ckigen Enth�llungen des VgT �ber den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes und die KZ-artigen Zust�nde im ganzen Land zu unterdr�cken. So wurde VgT-Pr�sident Erwin Kessler nun zu 9 Monaten Gef�ngnis unbedingt verurteilt

- wegen Verletzung der "Privatsph�re" und wegen Hausfriedensbruch, weil er illegales Sch�chten in einer t�rkischen Metzgerei gefilmt hat und obwohl mehrere nicht einvernommene Zeugen best�tigen k�nnten, dass es kein Hausfriedensbruch war [mehr dazu in den VgT-Nachrichten VN2001-3 auf Seite 30, im Internet unter www.vgt.ch/vn/0103/lengnau.htm];

- weil er lebensl�nglich angekettete K�he bei Landwirt Demuth in R�mlang von der Kette befreit habe, so dass sie eine Nach lang (im Stall) herumgehen konnten, zum ersten mal in ihrem Leben (Der stellvertretende Z�rcher Kantonstierarzt Dr Dolder, der f�r diese Dauerankettung eine illegale Sonderbewilligung erteilt hatte, wurde freigesprochen, gegen Demuth selber schon gar nicht erst eine Strafuntersuchung er�ffnet. Verurteil und mit Gef�ngnis bestraft wurde einmal mehr nur Tiersch�tzer Erwin Kessler [mehr dazu in den VN2002-1 auf Seite 28, im Internet unter www.vgt.ch/vn/0201/demuth-leisi-burkhalter.htm]);

- wegen K�rperverletzung mit einem Pfefferspray, obwohl ein nicht einvernommener Zeuge best�tigen k�nnte, dass der betroffene Bauer Erwin Kessler beim Eindunkeln in den Wald verfolgt hatte und der Pfeffersprayeinsatz in Notwehr erfolgte;

- wegen Rassendiskriminierung, weil er in den VgT-Nachrichten VN1998-6 auf Seite 15 zitierte, was der beliebte und f�r seine Tiergeschichten bekannte deutsche Dichter Manfred Kyber �ber das Sch�chten schrieb [mehr dazu unten];

- wegen Rassendiskriminierung, weil er ver�ffentlicht hat, weshalb er im Sch�chtprozess verurteilt worden ist;

- wegen �usserungen zum Obergerichtsurteil, die klar und unbestritten der Wahrheit entsprechen;

- wegen angeblichen �usserungen gegen die Juden, welche vom Gericht erfunden wurden und nicht einmal in der Anklageschrift stehen;

- wegen angeblicher Rasssendiskriminierung, weil er etwas tat, was gem�ss Strafgesetzbuch ausdr�cklich straffrei ist, n�mlich wahrheitsgem�sse Berichterstattung �ber �ffentliche Gerichtsverhandlungen. Nicht einmal die Willk�rjustiz behauptet, die Berichterstattung sei nicht wahrheitsgem�ss gewesen, sondern begr�ndet die Verurteilung damit, mit dieser Berichterstattung sei der Inhalt der Gerichtsverhandlung �ber das unmittelbar anwesende Publikum hinaus einem weiteren Kreis bekannt gemacht worden - was ja definitionsgem�ss Sinn und Zweck einer Berichterstattung ist! Die Willk�rjustiz bestraft mit Gef�ngnis, wer wahrheitsgem�ss �ber ihre Machenschaften berichtet. Was hier abl�uft - von allen etablierten Medien verschwiegen - ist Nazi-Justiz.

Dieses Urteil hat mit Rechtsprechung nichts mehr zu tun, das ist reine Inquisition. Die Hexenprozess - bis vor 200 Jahren auch in diesem Land noch �blich - wurden damals auch von studierten Juristen und gew�hlten Richtern betrieben. In �hnlicher Weise spielen Recht und Gesetze in den politischen Prozessen gegen Erwin Kessler keine Rolle mehr. Die Urteile stehen im vornherein fest und dienen dem politischen Zweck, Erwin Kessler einerseits durch Kriminalisierung und Rufmord ("staatlich festgestellter Rassist") zu isolieren und ihm dadurch die Unterst�tzung durch die VgT-Mitglieder zu entziehen, und andererseits durch psychische Zerm�rbung mit Gef�ngnis. Zum Gl�ck und als Chance f�r die im Elend dahinvegetierenden wehrlosen "Nutztiere" gibt es aber immer mehr Menschen, welche die Machenschaften dieses korrupten Staates durchschauen. Die Mitgliederzahl des VgT nimmt deshalb nicht ab, sondern weiterhin rasch zu und betr�gt zur Zeit bereits 17’000. Ausf�hrliche Informationen �ber den ganzen Inquisitionsprozess, laufend aktualisiert und mit dem Pl�doyer von Erwin Kessler im vollen Wortlaut im Internet unter www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm.


Mehr dazu:

> Anklage
> Pl�doyer von Erwin Kessler.
> �bersicht �ber den ganzen Prozess

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Erwin Kessler wurde wegen angeblicher Rassendiskriminierung zu Gef�ngnis verurteilt, weil er in den VgT-Nachrichten  eine Seite aus dem Buch "Tierschutz und Kultur" des beliebten und f�r seine Tiergeschichten bekannte deutsche Dichter Manfred Kyber abdruckte.

Diese Seite aus Kybers Buch wurde kommentarlos im Wortlaut abgedruckt in den VN98-6 auf Seite 15 (Online-Ausgabe:www.vgt.ch/vn/9806/vn98-6.htm#Sch�chten).

�ber Manfred Kyber, der von 1880-1933 lebte, steht im 25-b�ndigen Meyers Enzyklop�dischen Lexikon: "Deutscher Schriftsteller. Besonders bekannt f�r seine feinf�hlig gestalteten Tiererz�hlungen; daneben Gedichte, Satiren, Dramen und M�rchen."
Der angeblich rassendiskriminierende Text, f�r den Erwin Kessler zu Gef�ngnis verurteilt werden soll, ist Manfred Kybers Buch "Tierschutz und Kultur" entnommen:

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Im Vorwort zur Neuauflage schreibt der Pr�sident des Deutschen Tierschutzbundes, Dr A Grasm�ller:

"Dieses Buch m�sste jedem, nicht nur dem Tier- oder Natursch�tzer, zur Pflichtlekt�re �bergeben werden. ... weil sein Inhalt diejenigen aufr�ttelt, die heute f�r diese Grundgedanken menschlicher Lebensnotwendigkeit immer noch kein Verst�ndnis aufbringen. Es wird die Zeit kommen, wo man Politiker, Industrielle und Mitmenschen zur Verantwortung ziehen muss, weil sie in vergangenen Jahren der Tierwelt gegen�ber gewissenlos gehandelt haben. Ob diese Verantwortlichen dann noch leben bleibt dahingestellt. Mir selbst ist es aber ein Trost zu wissen, dass sie nach ihrem Tode mit Sicherheit daf�r an anderer Stelle zur Verantworutng gezogen werden."

Wer heute aus den Sch�tzen deutscher Literatur zitiert, wird in der Schweiz mit Gef�ngnis bestraft! Einmal mehr trifft ein Artikel aus der Thurgauer Presse �ber die angeblich rassistische Sch�chtkritik Erwin Kesslers den Nagel auf den Kopf: "Stolz - worauf?"

Um zu beweisen, dass es gar nicht wirklich um den angeblich rassendiskriminierenden Text geht, sondern wieder einmal nur um einen Vorwand f�r staatliche Repressionen ging, reichte Erwin Kessler der Bezirksanwaltschaft Z�rich eine Anzeige gegen die dieses Buch f�hrenden Buchhandlungen und Bibliotheken eingereicht, mit dem Antrag auf Beschlagnahmung. Als Begr�ndung f�hrte er genau die Textstelle an, wegen der er in B�lach angeklagt und jetzt verurteilt wurde. Heute werden bekanntlich, gest�tzt auf den Rassismus-Maulkorb-Strafartikel, immer wieder angeblich rassendiskriminierende B�cher beschlagnahmt (eine B�cherverfolgung �hnlich wie sie die Nazis durchf�hrten und im Mittelalter die Inquisition). Am 2. Oktober 2000 erliess die Bezirksanwaltschaft Z�rich - die von der Anklage in B�lach wegen diesem Text nichts wusste - wie erwartet - eine Verf�gung, es werde keine Strafuntersuchung eingeleitet, da im fraglichen Text nichts Rassendiskriminierendes zu finden sei:

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Die drei f�r das Urteil verantwortlichen Richter des Bezirksgerichtes B�lach wussten von dieser Verf�gung der Bezirksanwaltschaft Z�rich nichts und hatten - da sie sich nicht f�r Tierschutz interessieren - auch keine Ahnung, wer Manfred Kyber ist. Und die von Erwin Kessler zu seiner Verteidigung eingereichten B�cher von Manfred Kyber und die Ausf�hrungen, wer dieser Dichter ist, nahmen die Richter vors�tzlich nicht zur Kenntnis (so wie im ganzen Verfahren auch s�mtliche beantragten Entlastungszeugen nicht beachtet wurden; mehr dazu). Die Verurteilung zu einer unbedingten Gef�ngnisstrafe wegen diesem Literatur-Zitat begr�ndeten sie dann im schriftlichen Urteil wie folgt:

Im Rahmen der Ver�ffentlichung von Textpassagen aus dem Buch "Tierschutz und Kultur" von Manfred Kyber im Internet, werden die Juden mit Kannibalen verglichen. Sinngem�ss wird damit ausgef�hrt, beide Gruppierungen - sowohl Juden als auch Kannibalen - w�rden rituellen Gesetzen unterliegen, welche gleichermassen in offenkundigem Widerspruch mit dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden stehen, mitunter als abartig bezeichnet werden m�ssen. Damit wird das j�dische Ritual des Sch�chtens mit Kannibalismus gleichgesetzt und im Verst�ndnis des Durchschnittslesers die Juden auf die Stufe von Kannibalen herabgesetzt, da mit der Kritisierung eines Glaubensbekenntnisses auch an dessen Anh�ngern in �quivalenter, wertenden Weise Kritik ge�bt wird. Der Autor l�sst keinen Zweifel daran, dass es gerade die Juden selbst sind, welch durch ihre abartigen Verhaltensweisen den Antisemitismus sch�ren. Den Juden werden menschliche Qualit�ten abgesprochen, es wird ihre Minderwertigkeit behauptet, womit auch ihr ungeschm�lertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft, und sei es auch nur indirekt und stillschweigend in Frage gestellt bzw abgesprochen wird. Letztlich werden aden Juden Nachteile angedroht, falls sie nicht einsichtig sein sollten. Wird einer Personengruppe eine grunds�tzliche und umfassende Minderwertigkeit und Unterlegenheit attestiert, enth�lt eine solche Behauptung regelm�ssig auch Schlussfolgerungen in bezug auf ihr nicht oder nicht in vollem Ausmasse zustehenden Grundrechte, was sie - wie vorliegend - in herabsetzender Weise in ihrer Menschenw�rde angreift. Durch Publikation dieser Textpassage Kybers auf der Homepage des VgT Schweiz l�sst der Angeklagte keinen Zweifel dar�ber aufkommen, dass es ihm nicht um eine sachliche, zeitgeschichtliche Aufarbeitung bzw differenzierte Betrachtung des zitierten Stoffes geht. Vielmehr instrumentalisiert der Angeklagte die �usserungen Kybers f�r seine eignen Zwcke, die Juden als Volk mit abartigen Verhaltensweisen darzustellen und in rassendiskriminierender Weise herabzusetzen.

 Klarzustellen ist nur noch, dass Die Ver�ffentlichung dieses Buch-Auszuges in den VgT-Nachrichten erfolgte ohne jeden Kommentar. Der Text sei "instrumentalisiert" worden, ist eine reine Erfindung dieser Richter, so wie ihre gesamte Urteilsbegr�ndung �berhaupt eine einzige, grosse Verleumdung darstellt. An anderer Stelle wird die Verurteilung von Erwin Kessler sogar mit einer �usserung begr�ndet, welche Erwin Kessler nie gemacht hat und die nicht einmal in der Anklageschrift steht, sondern von den Richtern selbst frei erfunden, weshalb dem Urteil auch nicht entnommen werden kann, wo und wann Erwin Kessler diese �usserung gemacht haben soll. Damit ist dieser erneute Prozess gegen Erwin Kessler als rein politische Verfolgung entlarvt! Der Vergleich mit Nazi-Gerichten dr�ngt sich unwillk�rlich auf.

Ergebnis:
Das beliebte Buch von Manfred Kyber darf weiterhin in Buchhandlungen und Bibliotheken angeboten werden, weil darin nichts Rassendiskriminierendes zu finden ist. Gleichzeitig muss Erwin Kessler wegen Rassendiskriminierung ins Gef�ngnis, weil er eine Seite daraus in den VgT-Nachrichten ver�ffentlicht hat.

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Weitere, heute noch beliebte B�cher von Manfred Kyber (siehe auch www.manfredkyber.de):

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Die Inlandredaktion der NZZ behauptete kaltbl�tig, die Verurteilung sei erfolgt wegen Delikten, die nichts mit Tierschutz zu tun h�tten. zzzzzzzz, oder besser: NZZzzzzzzz... Des R�tsels L�sung: Der Chef der NZZ-Inlandredaktion ist Jude. Die Strategie ist klar: Erwin Kessler soll in den Augen der �ffentlichkeit zu einem gew�hnlichen Kriminellen gemacht werden. Zum Gl�ck gibt es aber in der Schweiz noch Menschen, die Denken k�nnen.

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Der Verteidiger von Erwin Kessler hatte vor dem Urteil des Bezirksgerichtes B�lach beim Z�rcher Obergericht einen Rekurs gegen diese menschenrechtswidrige Verfahrenswillk�r eingereicht und die Aussetzung der Urteilsberatung beantragt, weil das Bezirksgericht eine vor der Hauptverhandlung eingereichte Eingabe des angeklagten VgT-Pr�sidenten mit Beweisantr�gen und Beweismitteln in gesetz- und menschenrechtswidriger Weise "aus dem Recht gewiesen" hatte. In diesem Rekurs vom 23.11.2001 stellte Rechtsanwalt Dr L Capt, Mitglied des VgT und Verteidiger von Erwin Kessler, folgende Antr�ge:

Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes B�lach aufzuheben.

Es sei die Eingabe die dem Gericht vor erfolgter Hauptverhandlung am 7. November 2001 eingereichte Eingabe des Angeklagten zu den Akten zu nehmen.

Es sei das Bezirksgericht B�lach anzuweisen, die Urteilsberatung und -Verk�ndung bis zur rechtskr�ftigen Erledigung des vorliegenden Rekurses auszusetzen.

Begr�ndung [auszugsweise]:

... Im Hinblick auf die auf den 7. November, 08.00 Uh, anberaumte Hauptverhandlung stellte sich die Frage nach einem gen�gend grossen Gerichtssaal, da mindestens 100 Zuschauer erwartet wurden [gem�ss Bericht im Neuen B�lacher Tagblatt erschienen dann tats�chlich �ber 100 Zuschauer]. Nach einer Eingabe des Verteidigers des Angeklagten vom 5. September 2001 erfolgte am 4. Oktober 2001 ein Anruf des Pr�sidenten. Darin teilte dieser dem Verteidiger des Angeklagten mit, dass das Gericht versuche, den Geschworenengerichtssaal in Z�rich zu reservieren. Er werde ein Gesuch an die Verwaltungskommission stellen und gehe davon aus, dass die Verhandlung im Geschworenengerichtssaal in Z�rich stattfinden k�nne. Ansonsten w�rde er eine Video�bertragung in einen anderen Raum vorsehen, damit von den erwarteten �ber 100 Zuschauern wenigstens ein grosser Teil die Verhandlung mitverfolgen k�nne. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 lehnte der Generalsekret�r der Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch um Ben�tzung des Geschworenengerichtssaals mit der Begr�ndung ab, der Abteilungsgerichtssaal der Rekursgegnerin mit 25 Zuschauerpl�tzen gen�gten dem Anspruch auf �ffentlichkeit des Verfahrens.

Nachdem der Verteidiger des Angeklagten dem Bezirksgerich mit Schreiben vom 5. September 2001 bereits mitgeteilt hatte, dass er an der Hauptverhandlung selber nicht pl�dieren, sondern der Angeklagte das Pl�doyer halten werde, erschien der Angeklagte am 7. November 2001 zur Hauptverhandlung, um sein Pl�doyer zu halten. Dabei musste er feststellen, dass weder ein gen�gend grosser Saal reserviert worden noch die abgesprochene Video�bertragung vorgesehen war. Da diese Situation mit Wissen und Willen des Gerichts herbeigef�hrt worden war, verweigerte der Angeklagte seine Teilnahme an der Verhandlung. Vielmehr liess der Angeklagte dem Pr�sidenten vor der Verhandlung eine Eingabe �berbringen, welche dieser vorerst zur�ckwies. Als ihm diese Eingabe mittels eines Boten zu zweiten Mal �bergeben wurde, akzeptierte der Vorsitzende vordergr�ndig die eingereichten Unterlagen.

Mit Fax vom 8. November 2001 wandte sich der Vorsitzende befremdlicherweise nicht an den Verteidiger des Angeklagten, sondern direkt an den Angeklagten, und erkl�rte diesem,

  • der Angeklagte sei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben
  • sein Verteidiger sei ebenfalls nicht zur Verhandlung erschienen
  • das Gericht habe darauf verzichtet, den Angeklagten mit Polizeigewalt vorf�hren zu lassen
  • nach Ablauf der Respektstunde sei die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgef�hrt worden
  • das dem Gericht �bergebene Paket sei im Anschluss an die Verhandlung ge�ffnet worden; das sich darin befindliche Pl�doyer sowie die Beilagen vom Gericht aus dem Recht gewiesen worden.

Eine Kopie dieses Schreibens ging beim Verteidiger des Angeklagten am 12. November 2001 ein.

Mit Schreiben vom 12. November 2001 ersuchte der Verteidiger die Rekursgegnerin, sich ausschliesslich an den Verteidiger zu halten. Er pr�zisierte, dass er nicht einfach nicht zur Verhandlung erschienen sei, sondern im Schreiben vom 5. September 2001 ausf�hrlich dargelegt habe, dass und weshalb er nach R�cksprache mit dem Angeklagten an der Hauptverhandlung nicht pl�dieren werde. Weiter r�gte er, dass die erw�hnte Eingabe des Angeklagten aus dem Recht gewiesen worden sei, ohne dass die gesetzliche Grundlage (strafprozessuale Grundlage sowie Kompetenz des Gerichtsvorsitzenden) f�r dieses Vorgehen auch nur andeutungsweise dargelegt worden sei. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht die dem Verteidiger zugesicherte Video-�bertragung abgesetzt habe, ohne dies dem Verteidiger bekanntzugeben, weshalb der Angeklagte in guten Treuen davon habe ausgehen d�rfen, dass das Verfahren, wenn auch in einem zu kleinen Gerichtssaal, doch zumindest mittels Video-�bertragung in eine andere zus�tzliche R�umlichkeit �bertragen w�rde. Das Bezirksgericht wurde ersucht, das vom Angeklagten eingereichte Pl�doyer sowie die Beilagen formell zu den Akten zu nehmen und dies Verteidiger bis zum 20. November 2001 zu best�tigen bzw. andernfalls ihm eine formelle ablehnende und begr�ndete Verf�gung zukommen zu lassen.

Am 19. November 2001 erhielt der Verteidiger des Angeklagten das oberw�hnte Schreiben zur�ck, auf Seite 2 versehen mit einer Notiz. Darin wurde erw�hnt, dass das �berbrachte, angeblich unadressierte Paket - der Begleitbrief war adressiert! - nicht mit Pr�sidialverf�gung, sondern mit Beschluss der I. Abteilung, der nachdurchgef�hrten Hauptverhandlung gef�llt worden sei, nicht zu den Akten genommen wurde. Dieser Beschluss sei protokolliert worden; die Begr�ndung werde im Rahmen des Urteils erfolgen. Mit Eingabe vom 19. November 2001 hielt der Verteidiger des Angeklagten fest, dass sein Schreiben vom 12. November 2001 zu den Akten h�tte genommen werden m�ssen und ihm nicht mit einer Notiz versehen h�tte retourniert werden d�rfen. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass der angebliche Beschluss dem Verteidiger nicht zugesandt worden sei. Die Rekursgegnerin wurde ersucht, diesen Beschluss dem Verteidiger bis sp�testens zum 22. November 2001 per Fax und hernach mit normaler Post zukommen zu lassen, damit die Frage eines Rekurses dagegen gepr�ft werden k�nne. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht gleichzeitig mit dem Urteil erfolgen d�rfe. Vielmehr sei vorerst rechtskr�ftig zu beschliessen, ob die erw�hnte Eingabe des Angeklagten nun zu beachten sei oder nicht. Auf dieses Schreiben reagierte das Bezirksgericht bis heute nicht.

Gest�tzt auf die erw�hnte Notiz des Bezirksgerichtes ist erstellt, dass der entsprechende Beschluss nicht w�hrend, sondern nach durchgef�hrter Hauptverhandlung erfolgte. Tats�chlich wurde der Beschluss effektiv auch nach der formellen Schliessung und Entlassung derjenigen Zuschauer, die sich im zu kleinen Gerichtssaal einbefunden hatten, gef�llt. Somit handelt es sich vorliegend nicht um ein Anwendungsfall von � 403 Abs. 2 StPO, sondern von � 402 Ziff. 6 StPO. Damit unterliegt der Beschluss der Anfechtung mittels Rekurs.

In rechtlicher Hinsicht ist grunds�tzlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Strafverfahren von Amtes wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist, ob der Angeklagte nun kooperativ ist oder nicht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Rz 8 zu � 2 StPO). Diese Pflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn das Gericht vors�tzlich die Augen vor Dokumenten verschliesst, von denen anzunehmen ist, dass sie zur Wahrheitsfindung beitragen k�nnen. Ein solches Dokument ist zweifellos das am 7. November 2001 eingereichte schriftliche Pl�doyer des Angeklagten. Insbesondere enth�lt dieses diverse Beweisantr�ge, die in der Untersuchung bereits gestellt aber missachtet wurden (vgl. z.B. Eingabe des Angeklagten vom 12. Juli 1999). Die StPO verbietet einem Angeklagten, der nicht pers�nlich zur Hauptverhandlung erscheint, nicht, schriftliche Eingaben zu machen und Beweisantr�ge zu stellen. Das der Strafprozessordnung nicht bekannte Aus- dem- Recht- weisen der Eingabe des Angeklagten entbehrt nicht nur einer Grundlage in der Strafprozessordnung sondern verletzt in klarer Weise Art. 6 der Europ�ischen Menschenrechts-Konvention.

Im Abwesenheitsverfahren ist aufgrund der Akten zu urteilen. Eine zu Beginn der Verhandlung eingehende Eingabe ist ab diesem Zeitpunkt Teil der Akten und deshalb mit zu ber�cksichtigen. Ebenso hat der Angeklagte das Recht, Beweisantr�ge noch an der Hauptverhandlung zu stellen (Donat/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons Z�rich, N3 zu � 280 StPO). Die vom Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung eingereichten Beweisantr�ge h�tten deshalb zumindest entgegengenommen werden m�ssen.

Wenn das Bezirksgericht den Angeklagten f�r sein (nicht grundlos erfolgtes!) Nichterscheinen zur Hauptverhandlung "bestrafen" will, dann hat es die gesetzlichen Sanktionsmassnahmen zu treffen (Ordnungsbusse, Vorf�hrung) und nicht durch Verletzung von wesentlichen Formvorschriften in Willk�r zu verfallen.

Sollte das Bezirksgericht seinen Entscheid ohne Kenntnis der aus dem Recht gewiesenen Eingabe des Angeklagten f�llen, w�rde dies f�r ihn einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bedeuten, welcher vor zweiter Instanz nicht mehr behoben werden k�nnte. Vielmehr w�rde der Angeklagte um eine ihm zustehende Instanz gebracht.

Unergr�ndlich ist die Motivation des Bezirksgerichtes f�r sein Verhalten. Es schadet der Rechts- und Wahrheitsfindung in keiner Weise, wenn ein Angeklagter seine Stellungnahme zur Anklage schriftlich abgibt, anstatt diese pers�nlich vorzulegen. Das Gericht h�tte die Respektstunde problemlos dazu nutzen k�nnen, das Pl�doyer des Angeklagten zu studieren, anstatt unt�tig im Gerichtssaal zu sitzen. Das vom Angeklagten eingereichte Pl�doyer umfasst 58 Seiten, also nur gerade doppelt so viel wie die Anklageschriften, womit nicht gesagt werden kann, das Pl�doyer w�re zu weitschweifig gewesen. 

Gest�tzt auf diese Darlegungen ist erstellt, dass das "aus dem Recht weisen" der Eingabe des Angeklagten rechtswidrig war, womit sein rechtliches Geh�r verletzt wurde. Entsprechend ist die Rekursgegnerin anzuweisen, diese Eingabe vor der Urteilsberatung und Verk�ndung zu den Akten und zur Kenntnis zu nehmen, damit die Rekursgegnerin in Kenntnis der Eingabe des Angeklagten �ber die gestellten Beweisantr�ge befinden und ihren Entscheid f�llen muss. 

Damit die Rekursgegnerin das vorliegende Rekursverfahren nicht unterlaufen kann, ist sie unverz�glich anzuweisen, die auf anfangs Dezember anberaumte Urteilsberatung und -Verk�ndung bis zum Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens auszusetzen.

 Mit freundlichen Gr�ssen
Rechtsanwalt  Dr L. A. Capt


Sch�chtprozess Nr 2 gegen Erwin Kessler

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