VN 09-1, April 2009 Die landwirtschaftlichen Nutztiere von Dr Erwin Kessler, Präsident und Geschäftsführer des VgT Kräht die Agro-Lobby auf dem Mist, bleibt alles wie es ist, so lässt sich die Revision des Tierschutzrechtes zusammenfassen. Mit viel Publizität hat das Parlament das Tierschutzgesetz revidiert und der Öffentlichkeit als Fortschritt vorgestellt. Die Tiere merken wenig davon. Der VgT verlangte in der Vernehmlassung zur Revision des Tierschutzrechts, es sei zu verbieten, Tiere so zu halten, dass sie gezwungen sind, in den eigenen Kot zu liegen. Am 1. August 2008 hat sich der VgT bei der für den Tierschutz zuständigen CVP-Bundesrätin Doris Leuthard darüber beschwert, dass diesem elementaren Anliegen nicht Rechnung getragen worden ist. Darauf antwortete sie, die geltende Tierschutzverordnung trage diesem Anliegen in Artikel 3 Rechnung, wo verlangt werde, dass die Tiere gemäss ihren Bedürfnissen gehalten werden. Darauf reagierte der VgT mit folgender Richtigstellung:
Bundesrätin Doris Leuthard wusste darauf nichts mehr zu antworten, aber beseitigt hat sie diese gravierenden Mängel auch nicht. Das Verhalten von Bundesrätin Leuthard ist typisch für den ganzen Umgang mit dem Tierschutz: Alles ist darauf ausgelegt, gute und strenge Tierschutzvorschriften vorzutäuschen, und wenn jemand den Schwindel durchschaut, wird die Kommunikation abgebrochen. Es ist politisch nicht korrekt in diesem Land, auf staatliche Missstände hinzuweisen. Wer es dennoch tut, wird als Extremist verschrien, verleumdet und ausgegrenzt. Im folgenden wird anhand einiger Beispiele aufgezeigt, wie die Tierschutzverordnung von dieser doppelzüngigen Strategie durchsetzt ist: Mit schönen Grundsätzen wird den Konsumenten eingeredet, wir hätten ein strenges Tierschutzgesetz, mit Tricks und Rechtsbeugung bei den konkreten Vorschriften wird dafür gesorgt, dass die Tierhalter nichts ändern und verbessern müssen und mit den üblichen Tierquälereien wie bisher weitermachen können. Mit der Anpassung der Tierschutzverordnung hat der Bundesrat die wenigen Verbesserungen im Tierschutzgesetz zum grössten Teil praktisch wieder aufgehoben - rechtswidrig, aber im Tierschutz geht Politik vor Recht. Das Wenige, das in der Tierschutzverordnung des Bundesrates noch an Fortschritt übrig geblieben ist, hat dann das Bundesamt für Veterinärwesen in einer Amtsverordnung zur Haustierhaltung auch noch abgeschafft bzw so verdreht, dass bei den Tieren praktisch nichts mehr an besserem Schutz ankommt und die Tierhalter an ihrer bisherigen tierquälerischen Praxis nichts ändern müssen. Die einseitig am Wohl der Tierhalter, nicht der Tiere, orientierte Vollzugspraxis der Kantone sorgt - unter der Koordination des Bundesamtes für Veterinärwesen - dafür, dass das, was bisher schon verboten war, auch weiterhin nicht durchgesetzt wird. Die paar übrig gebliebenen Verbesserungen sind mit langen bis sehr langen Übergangsfristen, bis zu 15 Jahren, aufgeschoben - Zeit genug für die Agro-Lobby und das Bundesamt für Veterinärwesen, um Auslegungstricks zu erfinden, mit denen das Wirksamwerden nach dem Inkrafttreten verhindert werden kann. Wie solche Tricks funktionieren, wird im folgenden anhand aktueller Fälle aufgezeigt. Derweil wird der Öffentlichkeit und den Konsumenten von der Agrolobby, unterstützt vom Bundesamt für Veterinärwesen und mit Steuergeldern finanziert, systematisch eingehämmert, die Schweiz habe ein fortschrittliches Tierschutzgesetz und "Schweizer Fleisch" komme aus tierfreundlicher Haltung. Im Tierschutz- und
Konsumentenschutz funktioniert der Rechtsstaat nicht. Dafür sorgt auch
das Bundesgericht, mit seiner
tier- und konsumentenfeindlichen
politischen Justizwillkür. Für
verantwortungsbewusste Menschen bleibt deshalb nur der Verzicht auf tierische
Produkte und eine vegane, dh konsequent vegetarische Ernährung auf
Pflanzenbasis - ethisch und gesund. Erlaubte
Tierquälerei: Das Bundesamt für Veterinärwesen torpediert das Verbot von Vollspaltenböden für Kälber und Mastvieh und die Einstreuvorschrift für Kälber - und Tierschutzorganisationen haben in diesem politisch manipulierten Rechtsstaat das Recht, gegen diese Verletzung des Tierschutzgesetzes Beschwerde zu führen. Gemäss Artikel 6 des Tierschutzgesetzes muss der Bundesrat "Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen", verbieten. Eine solche Haltungsart sind Vollspaltenböden, bestehend aus einem mit Schlitzen versehenen Betonboden. Die Tiere werden so dicht zusammen gehalten - praktisch bodendeckend - dass sie ihren Kot durch die Schlitze in die Güllenkanäle hinunter treten. So kann sich der Tierhalter das Misten ersparen - für ihn praktisch, für die Tiere eine Katastrophe: Sie sind gezwungen, auf dem harten Betonboden in ihren Kot zu liegen und lebenslänglich in extremer Enge und Eintönigkeit dahin zu vegetieren. Nach übereinstimmender Auffassung der Tierschutzorganisationen und Verhaltensbiologen widerspricht diese Haltungsart krass den Grundbedürfnissen der Tiere und damit demTierschutzgesetz und müsste deshalb vom Bundesrat in der Tierschutzverordnung ausdrücklich verboten werden. Der Bundesrat hat - unter der Federführung von Bundesrätin Doris Leuthard - die Tierschutzverordnung nicht nach dem Gesetz ausgerichtet, wie es seine Pflicht wäre, sondern im Interesse der Agrar-Lobby das Tierschutzgesetz auf weiten Strecken aufgehoben. Dazu ist der Bundesrat natürlich nicht berechtigt, was aber nichts hilft, da Tierschutzorganisationen nicht klageberechtigt sind und Bundesräte nicht vom Volk abgewählt werden können. Für Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Artikel 39 der Tierschutzverordnung). Und schon schreiben Journalisten, wie gut doch unsere Tierschutzvorschriften sind. In der Praxis sieht es ganz anders aus. Als "verformbares Material" lässt das Bundesamt für Veterinärwesen auch Hartgummi zu. Druckstellen und Geschwüre an den Gelenken sind die Folge (siehe: "Auch keine Einstreu erfüllt die Einstreuvorschrift".) Und die vorgeschriebene Mindestfläche in der Rindermast ist so klein, dass die Tiere ihr leben im dichten Gedränge, im eigenen Kot liegend, verbringen müssen.
Munimast auf Vollspaltenboden: Lebenslänglich im dichten Gedränge im eigenen Kot. Weiterhin erlaubt.
Für Kälber bis zum Alter von vier Monaten ist ein eingestreuter Liegeplatz vorgeschrieben (Artikel 39 der Tierschutzverordnung). Nur "verformbares Material" wie bei den Rindern ist nicht erlaubt. Das schliesst einen Vollspaltenboden aus. Gut so, bravo, denken Journalisten und Leser. Dann aber, im nicht öffentlich bekannten Kleingedruckten der Trick, der alles ins Gegenteil verkehrt: Das Bundesamt für Veterinärwesen erlaubt für Kälber eigenmächtig und gesetzwidrig auch einstreulose Vollspaltenböden, wenn der Betonrost mit Hartgummiauflagen versehen ist:
Vom Bundesamt für Veterinärwesen gesetzwidrig erlaubte Haltung von Kälbern auf einstreulosen Vollspaltenböden. Die Kälber sind gezwungen, auf dem einstreulosen, mit Hartgummi versehenen Betonrost im eigenen Kot zu liegen. Der glitschige Boden verunmöglicht den jungen, spielfreudigen Tieren, sich rasch zu bewegen oder gar einen Sprung zu machen.
Erlaubte
Tierquälerei: Das Bundesamt für Veterinärwesen ermöglicht - entgegen einer klaren Vorschrift in der Tierschutzverordnung - weiterhin die tierquälerische Mangelfütterung von Kälbern zur Erzeugung von weissem Kalbfleisch. Der jahrzehntelange Kampf gegen die Tierquälerei blutarmer Kälber zur Erzeugung von weissem Kalbfleisch schien gewonnen: Nach Verhandlungen mit dem VgT entschied sich die Migros im Jahr .2004, sich mit seinem M7-Label vom weissen Kalbfleisch zu verabschieden und die Konsumenten aufzuklären, dass das Fleisch von gesund und artgerecht mit gefütterten Kälbern rötlich ist und besser schmeckt (www.vgt.ch/vn/0401/vn04-1.pdf). Dieser Schritt, den die Migros nur mit grossen Bedenken unternahm, war ein voller Markterfolg. Daraufhin zog Coop mit seinem NaturaFarm-Label nach. Den vollständigen Durchbruch des Tierschutzes in diesem Bereich verhinderte nun aber das Bundesamt für Veterinärwesen mit einem für Laien unscheinbaren Trick. Dieser Trick illustriert beispielhaft, mit was für Machenschaften das von Agrar-Interessen gesteuerte Bundesamt für Veterinärwesen es immer wieder bewerkstellîgt, dass das Tierschutzgesetz toter Buchstabe bleibt. Die tierquälerische Erzeugung von weissem Kalbfleisch ist seit Jahren ein Dauerthema für die Tier- und Konsumentenschutzorganisationen. Die Kälber werden auch in fortgeschrittenem Alter unnatürlich einseitig mit Milch gefüttert. Rauhfutter wird ihnen vorenthalten, weil Rauhfutter Eisen enthält, welches dem Fleisch eine (gesunde) rötlich Färbung gibt. Jahrzehntelang hat die Fleischlobby den Konsumenten aufgeschwatzt, die weisse Farbe sei Merkmal von besonders zartem Kalbfleisch, was den höheren Preis gegenüber Rindfleisch rechtfertige. Schon lange ist jedoch aufgrund von Degustationstests bekannt, dass rötliches Kalbfleisch von gesund ernährten Kälbern schmackhafter und nicht weniger zart ist als das tierquälerisch erzeugte weisse Kalbfleisch von künstlich blutarm gehaltenen, unter Anämie leidenden Kälbern. Dies führte letztlich auch zum Markerfolg von Migros und Coop mit rötlichem Kalbfleisch von gesund ernährten Kälbern. Die Krankfütterung von Kälbern (gezielte Mangelernährung zur Erzeugung von Anämie) wurden nun zwar mit dem neuen Artikel 37 der Tierschutzverordnung ausdrücklich verboten: "Kälbern, die mehr als zwei Wochen alst sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter." Und der Öffentlichkeit wurde dies als definitives Verbot der Mangelfütterung von Kälbern verkauft. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat aber dafür gesorgt, dass dieses Verbot nicht durchgesetzt werden kann. Dies deshalb, weil einige Grossmetzgereien weiterhin weisses Kalbfleisch wollen. In Artikel 11 Absatz 3 seiner Amtsverordnung zur Haustierhaltung erlaubt das Bundesamt für Veterinärwesen unter klarer Missachtung von Artikel 37 der Tierschutzverordnung ("zur freien Aufnahme") die "limitierte" Fütterung der Kälber mit Rauhfutter. Das heisst, Kälber müssen nur zeitweise Rauhfutter erhalten. Das klingt in den Ohren von Laien harmlos, setzt aber das Mangelfütterungsverbot der Tierschutzverordnung praktisch ausser Kraft. Das kann wohl nur verstehen, wer weiss, wie der Tierschutzvollzug gehandhabt wird und wie Tierschutzkontrollen ablaufen: Wenn zufällig einmal eine Tierschutzkontrolle stattfindet, was höchstens mal alle paar Jahre passiert, hat es halt dann - nun völlig legal - zufällig gerade kein Rauhfutter in der Krippe. (Stroh ist kein Rauhfutter für Kälber, sondern nur Beschäftigungsmaterial.) Das war's dann - eine die Metzger und Mäster störende Vorschrift in der Tierschutzverordnung ist - rechtswidrig und von der Öffentlichkeit unbemerkt - ausgehebelt worden. Wenn da nicht der VgT wäre, der solches immer wieder aufdeckt und deshalb ständigen Versuchen ausgesetzt ist, ihn mit Justizwillkür und Verleumdungskampagnen zum Schweigen zu bringen. Sachliche Gründe, entgegen dem klaren Wortlaut der Tierschutzverordnung "limitierte" Fütterung mit Rauhfutter zu erlauben, gibt es nicht. Es ist überhaupt kein Problem und kein zusätzlicher Arbeitsaufwand, in der Futterraufe rund um die Uhr Rauhfutter bereitzuhalten. Ziel und Zweck war offensichtlich die Schaffung einer Hintertür, damit weiterhin weisses Kalbfleisch produziert werden kann. Im Dienst der Agro-Lobby informiert das Bundesamt für Veterinärwesen die Öffentlichkeit gezielt falsch und hebt das Mangelfütterungsverbot für Kälber hervor, während es verschweigt, dass es selber dieses Verbot torpediert hat (www.vgt.ch/news2008/081231-ign.htm). ISolche Machenschaften werden von Bundesrat und Parlamentsmehrheit (Geschäftsprüfungskommission) regelmässig gedeckt. Sie entsprechen der politischen Strategie, der Öffentlichkeit fortschrittliche Tierschutzvorschriften vorzugaukeln und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese keine Wirkung enfalten können. Und niemand, auch die Tier- und Konsumentenschutzorganisationen haben ein Klage- oder Beschwerderecht gegen solche Missachtungen des Tierschutzgesetzes. Es gibt keine rechtlichen und demokratischen Mittel gegen solche staatliche Missstände. Demokratie und Rechtsstaat sind am Ende - zumindest wenn es um Tierschutz geht. Konsumenten-Tipp:
Erlaubte
Tierquälerei: Die Tierschutzverordnung schreibt in Artikel 18 für Rindvieh in Anbindehaltung regelmässigen Auslauf vor, insgesamt an 90 Tagen von 365, wobei die Dauer des Auslaufs beliebig kurz sein kann. Wöchentlich ein- bis zweimal zehn Minuten genügen schon - eine nicht kontrollierbare Minimalvorschrift, welche grobe Tierquälerei ermöglicht. Für angekettet gehaltene Zuchstiere - an sich schon eine Tierquälerei - hebt nun das BVET diese Minimalvorschrift noch ganz auf und erlaubt (Artikel 12 der Verordnung des BVET) anstelle eines Auslaufs das Herumführen am Nasenring. Das ist kein Auslauf im Sinne des Gesetzes, sondern bloss eine "bewegte Anbindung", aber von Bundesrätin Doris Leuthard dennoch ausdrücklich gutgeheissen (Fragestunde im Nationalrat vom 29. September 2009). Da wird wieder einmal der Tierschutz der üblichen Praxis angepasst und Tierquälerei legalisiert. Auch die in der Verfassung verankerte Würde der Tiere wird mit den Füssen getreten. Unter dem Druck der Agro-Mafia macht das BVET halt alles. Diese Tierquälerei wird vor allem auch dort betrieben, welche Zuchtstiere (manuell) absamen, um Sperma für die künstliche Besamung zu gewinnen. Daran ist auch die Bio- und andere Label-Produktion beteiligt. Siehe auch: www.vgt.ch/news2008/080305-zugeklebte-zitzen.htm Die tierverachtend-rücksichtslose Nasenring-Kultur unseres Bauernstandes hat kürzlich Schwingerkönig Jörg Abderhalden öffentlich vorgemacht:
Sägemehl im Kopf: Schwingerkönig Jörg Abderhalden
Erlaubte Tierquälerei: Die schweizerische Tierärztevereinigung hat festgestellt, dass der Kuhtrainer zu einer permanenten Verkrampfung und deshalb zu Fruchtbarkeitsstörungen bei den Kühen führt. Trotzdem erlaubt der Bundesrat, dass diese Tierquälerei weiterhin. Mehr dazu: www.vgt.ch/doc/kuhtrainer
Die vorgeschriebenen Mindestfläche ist so klein, dass die Ställe praktisch bodendecken mit Schweinen gefüllt werden können. So wird es den Tieren verunmöglicht, ihrem angeborenen Verhalten entsprechend Kot- und Liegeplatz zu trennen.
Erlaubte Tierquälerei: zum Beispiel in der Schweinefabrik von Ex-Nationalrat Weyeneth in Fraubrunnen Diese tierquälerische Haltung von Mutterschweinen in sogenannten Kastenständen - nur gerade körpergrosse Käfige, so dass kein Umdrehen möglich ist - ist weiterhin wochenlang erlaubt, sogar in Label-Betrieben (einschliesslich Bio Coop-Naturaplan. Migros Terra Suisse, IP Suisse).
Mutterschweine haben ein starkes angeborenes Bedürfnis, vor der Geburt ein Nest zu bauen. Die Tierschutzverordnung schreibt deshalb vor, dass einige Tage vor dem Abferkeln "ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material" zu geben ist. Die Schweinezüchter jedoch hassen das, weil es Arbeit gibt. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) verdreht deshalb diese klare Vorschrift so, dass sie unkontrollierbar wird. Der Trick, den das BVET hier verwendet besteht darin, die Menge Stroh vorzuschreiben, die der Schweinehalter täglich geben muss, nicht die Menge Stroh, die es beim Mutterschwein haben muss. Dieser scheinbar kleine Unterschied hebelt die Vorschrift völlig aus, weil Mutterschweine beträchtliche Mengen an Stroh fressen, weil dies oft das einzige "Rauhfutter" ist, das sie neben hochkonzentriertem Kraftfutter erhalten, das den Magen nicht füllt und das Hungergefühl darum nicht stillt. Wenn es bei einer der ganz seltenen Tierschutzkontrollen kein Stroh hat, kann der Züchter einfach sagen, es sei aufgefressen worden, was nicht überprüfbar ist. So muss dann halt das dumme Tier, das sein Nest aufgefressen hat, auf dem nackten Zementboden gebären. Ganz schön raffiniert. Selbstverständlich ist diese Auslegung durch das BVET rechtswidrig, denn die Tierschutzverordnung schreibt ausdrücklich vor, es müsse "ausreichend" Stroh gegeben werden. Aber solche "Details" hält das BVET nicht für verbindlich, wenn es darum geht, der Faulheit und Bequemlichkeit der Tierhalter entgegenzukommen. Daran konnte auch ein vom VgT in Auftrag gegebenes Rechtsgutachen eines namhaften Rechtsprofessors nichts ändern. Und ein Klage- und Beschwerderecht gegen solche Machenschaften des BVET haben Tierschutzorganisationen nicht. Das von der Agrar-Lobby gesteuerte Bundesamt für Veterinärwesen betreibt nicht Tierschutz, sondern Tierhalterschutz.
Schweinefabrik der Bio-Weichkäserei Züger (Bio-Mozzarella, Bio-Mascarpone - wird von Coop und Reformhaus Müller verkauft, wissend, welche Tierquälerei damit verbunden ist): Mutterschwein mit frischgeborenen Ferkeln in einem tierquälerischen Kastenstand - ohne Einstreu. Nur in den Ecken, unerreichbar, hat es geringe Einstreuspuren. Mehr zu diesem Thema: www.vgt.ch/doc/schweine
Erlaubte
Tierquälerei: Artgerechte Kaninchenhaltung wie zum Beispiel hier ist weiterhin nicht vorgeschrieben:
Während die Käfighaltung von Hühnern seit mehr als zehn Jahren verboten ist, erlaubt der Bundesrat unter Federführung von CVP-Bundesrätin Doris Leuthard die Käfighaltung von Kaninchen weiterhin - nur weil diese Tierquälerei nie so im Focus der Öffentlichkeit stand, wie damals die Käfighaltung von Hühnern, und weil die Tierversuchsindustrie ein Interesse hat, ihre Versuchskaninchen möglichst billig auf engstem Raum zu halten. Dies nützen viele Hobby-Kaninchenzüchter aus, ihre "Lieblinge" ebenso grausam zu halten:
Wie Plüschtierchen in einem Setzkasten (bei Martin Hollenstein, Metzger, in Bütschwil, Kanton SG). Grausame Einzelhaltung in engen Kastenabteilen: von Bundesrätin Doris Leuthard weiterhin erlaubt. Unter den Schweizer Tierschutzorganisationen besteht ein Konsens darüber, dass die Käfighaltung von Kaninchen, und ganz besonders die grausame Einzelhaltung, eine schwere Tierquälerei darstellt und unvereinbar ist mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes. In ihrer Vernehmlassung zur Revision der Tierschutzverordnung haben sie deshalb ein ausdrückliches Verbot verlangt (Eingabe der Schweizer Tierschutzorganisationen an den Bundesrat) - leider ungehört. In Artikel 13 der neuen Tierschutzverordnung wird zwar die Einzelhaltung von "soziallebenden Tieren" (Rudel- und Herdentiere) verboten. Darunter fallen unbestritten auch die Kaninchen, welche in sogenannten Kolonien leben und - im Gegensatz zu Hasen - keine Einzelgänger, sondern soziallebende Tiere sind. Es ist heute auch bekannt und wissenschaftlich belegt, dass Hauskaninchen trotz Domestikation praktisch noch das ganze Verhaltensmuster der Wildkaninchen angeboren haben. Der Bundesrat hat auf Vorschlag von Bundesrätin Doris Leuthard in Artikel 46 der Tierschutzverordnung die Kaninchen von diesem Einzelhaltungsverbot ausgenommen und die lebenslängliche Einzelhaltung ab der achten Alterswoche ausdrücklich erlaubt - ohne jede sachliche Rechtfertigung, aus rein politischen Gründen, um den Interessen der Tierversuchslobby an einer möglichst billigen und arbeitssparenden Haltung der Versuchskaninchen auf engstem Raum entgegenzukommen. Das ist klar gesetzwidrig, denn gemäss Artikel 6 des Tierschutzgesetzes ist der Bundesrat gesetzlich verpflichtet, "Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen" - was für die Einzelhaltung von Kaninchen zweifellos der Fall ist -, zu verbieten. Aber in der Schweiz hat niemand das Recht, gegen Verletzungen des Tierschutzgesetzes zu klagen und Beschwerde zu führen, auch Tierschutzorganisationen nicht. So wird das Tierschutzgesetz unter dem Druck der Agro- und Tierversuchslobby von korrupten Magistraten und Beamten so verdreht und verwässert, dass die in Intensivhaltung leidenden Tiere kaum mehr etwas davon merken, dass es ein Tierschutzgesetz gibt, dessen Zweck laut Artikel 1 darin besteht, "die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen". Infos über Kaninchenhaltung: www.vgt.ch/doc/kaninchen
Der Bundesrat erlaubt es auch weiterhin, dass alle Nutztiere - Kühe, Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen - lebenslänglich unschuldig im Gefängnis verbringen müssen. Kein einziger Tag Auslauf ins Freie ist vorgeschrieben. Es genügt, wenn sie sich innerhalb der Gefängnisse ein bisschen bewegen können.
Die vorgeschriebene Mindestbeleuchtung (15
Lux, bei Geflügel 5 Lux) erlaubt, die Tiere lebenslänglich im
Halbdunkeln zu halten. Föderung von Tierquälerei: Damit wurde vorgesorgt, dass internationale Transporte eines Tage quer durch die Schweiz fahren können. 6 Stunden reichen locker von Basel bis Chiasso und sogar vom Bodensee bis nach Genf. Die Schweiz ist damit wieder ein Stück mehr an die EU angepasst und kann in den Verhandlungen mit der EU jederzeit die Grenzen öffnen und unser Autobahnnetzt für die grässlichen internationalen Tiertransporte zur Verfügung stellen - zum Beispiel um im Gegenzug von der EU Zugeständnisse beim Bankgeheimnis auszuhandeln.
Die folgenden Verstümmelungen von Tieren ohne Schmerzausschaltung (Betäubung) sind in der Tierschutzverordnung ausdrücklich erlaubt (Art 15):
Das Schächten vonGeflügel (Hühner) ist in der Schweiz erlaubt, nur für Säugetiere gilt die Betäubungspflicht auch für Juden und Moslems. Der Bundesrat hilft den Schächtjuden und Moslems mit einem Privileg für den Import von Schächtfleisch, dieses Verbot leicht zu umgehen. (Mehr zum Schächten: www.vgt.ch/doc/schaechten).
Das Verbot der Zwangsfütterung (eine extreme Grausamkeit) kann leicht durch Importe umgangen werden.
In der Thurgaur Zeitung vom 27.8.08 wird
ein Fischer gefeiert, der einen 1,45 Meter langen Wels aus dem Bodensee
geangelt habe. Eine halbe Stunde lange habe er mit dem Fisch "gekämpft". Qualvolle Minuten können zu einer Ewigkeit
werden. Und erst eine halbe Stunde! Was musste dieser Fische in diesem langen
Todeskampf alles durchmachen! Besonders grausam geht es beim sogenannten Familienfischen zu und her, wo des Fischens unkundige Familien als Sonntagsvergnügen in unglaublich grausamer Weise Fische fangen, die zu diesem einzigen Zweck in einen Teich ausgesetzt wurden. Kleinkinder, die noch kaum gehen können, werden von Müttern und Väter angeleitet, mit einem Holzstab auf Forellen einzuschlagen, die sich am Boden winden. Und Angelhaken mit verbotenen Widerhaken werden den Fischen in einer langen Prozedur aus dem Rachen gewürgt, ohne sie vorher zu töten. Solches und vieles mehr hat der VgT immer wieder bei kommerziellem Familienfischen dokumentiert. Das Gutachten eines reonommierten Rechtsprofessors kommt zum klaren Schluss, dass solche Veranstaltungen das Tierschutzgesetz verletzen. Nun erlaubt die revidierte Tierschutzverordnung dies ausdrücklich, nachdem es bisher bloss geduldet wurde. Ausführliche Dokumentationen:
Krebse, Hummer und Langusten sind empfindsame Lebewesen, die mit ihren Fühlern flirten. Gebrochene Fühler sind sozusagen noch das Wenigste, was ihnen von rücksichtslos-egoistischen Menschen um eines vermeintlich exklusiven kulinarischen Genusses willen angetan wird. Für die langen Lebendtransporte rund um den Globus werden ihnen die Scheren mit Gummiringen zusammengebunden. So gefesselt werden sie in winzige Kühlbehälterabteile gestopft, in den sie sich nicht bewegen können. Als Höhepunkt ihres Leidensweges werden sie nach der langen Reise und x-maligem Umpacken, Zwischenlagern und Weitertransportieren in den Küchen von Gourmand-Restaurants lebend in kochendes Wasser geworfen - in der Tierschutzverordnung ausdrücklich erlaubt. Hummer werden an den
Küsten des Nordatlantiks Amerikas und Europas im Spätsommer und Herbst
gefangen. Um die Hummer den Gourmands "frisch" aufzutischen, wenn sie
Lust darauf verspüren, werden die lebenden Tiere wochen- bis monatelang
gelagert. Dabei werden die in der Natur als Einzelgänger lebenden Hummer
mit zusammengebundenen Scheren dicht an dicht gepackt. So werden sie
gekühlt gehalten, bis sie endlich krepieren dürfen, meist in siedendem
Wasser. Und das alles nur, damit einig Gourmands etwas "Besonderes" auf den Teller bekommen. Solche Ersatzbefriedigungen in einem geistig-seelisch unerfüllten Leben brauchen immer neue Reize zur Lustproduktion. Das vorgesehen Verbot für den Lebendimport von Krebstieren hat die CVP-Strahlefrau Bundesrätin Doris Leuthard bei der kürzlichen Revision der Tierschutzverordnung fallen gelassen. Die bestialische Tortur an Wehrlosen darf weitergehen. Mehr zum Thema: www.vgt.ch/doc/krebse
Tierschutz nur zum Schein: Die Tierschutzorganisationen hatten in einer gemeinsamen Vernehmlassung gefordert, dass tierische Erzeugnisse nur in die Schweiz importiert werden dürfen, wenn ihre Herstellung (Tierhaltung, Schlachtung) am Ursprungsort nicht gegen die Grundsätze des schweizerischen Tierschutzgesetzes verstösst. Der Bundesrat und eine Mehrheit des Parlamentes haben dies abgelehnt (www.vgt.ch/vn/0703). Deshalb kann das Tierschutzgesetz dort, wo es praktische Auswirkungen hätte, weiterhin durch den Import von im Ausland tierquälerisch erzeugte Produkte leicht umgangen werden. Um diese Umgehung des Tierschutzgesetzes noch weiter zu erleichtern, wurde auch die Forderung der Tierschutzorganisationen, dass solche Produkte zumindest nach Herkunft und Produktionsmethode deklariert werden sollen, von Bundesrat und Parlamentsmehrheit abgelehnt. |