Die Tierhaltung im Ein Drama mit Happy-End Kloster Fahr: oben nach der Sanierung im Jahr 2006 Die folgenden Aufnahmen zeigen die vom VgT seit 1994 bis 2003 kritisierten tierquälerischen Zustände: Oben: Kälber-Einzelboxen Unten: Muni in Daueranbindehaltung, ohne Auslauf Unten: Elektrisiervorrichtung (sog
Kuhtrainer) über dem Rücken der Kühe Mutterschweine mit Ferkel in tierquälerischer Kastenstandhaltung, ohne Einstreu:
Im Jahr 1989 brannten die Stallungen des Klosters Fahr. Anstatt die Neubauten tierfreundlich zu gestalten, wurden wieder Kastenstände für Mutterschweine, Einzelboxen für Kälber und sogenannte elektrische Kuhtrainer und eine Daueranbindung für den Muni erstellt. Aufgrund von Hinweisen von Spaziergängern erfuhr der VgT Ende 1994 von dieser klösterlichen Tierquälerei. Der Betriebsleiter und die Klosterleitung zeigten sich stur und rechthaberisch und die bekannte Schriftstellerin und Schwester im Kloster Fahr, Silja Walter, hatte keine Zeit, da sie sich in einer Schweigezeit befand. Nicht bereit zu schweigen war der VgT. Ab Frühjahr 1995 wurde mit Flugblättern, friedlichen Demonstrationen und Veröffentlichungen in den VgT-Nachrichten auf das Tier-Elend hinter Klostermauern aufmerksam gemacht, was aber von den Medien wie üblich «politisch korrekt» totgeschwiegen wurde. Nur der Beobachter brachte einen Bericht (Ausgabe vom 6.12.1996), mit der folgenden aufschlussreichen Feststellung: «Dass im Kloster Fahr im Umgang mit den Tieren eine Neubesinnung nötig ist, lässt auch Thomas Oswald von der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) durchblicken: 'Als es darum ging, die 1989 abgebrannten Stallungen wieder aufzubauen, schlugen wir dem Kloster Systeme vor, die heute noch Bestand hätten. Die Leute zeigten wenig Verständnis'.»
An Weihnachten 1995 verteilte eine VgT-Aktivistin in einem Engelskostüm auf öffentlicher Strasse vor der Kirche des Klosters Fahr ein Flugblatt mit einem Aufruf zur Besinnung an das Tierleid in den klösterlichen Stallungen. Das Flugblatt hatte folgenden Wortlaut:
Der Betriebsleiter der Klosterlandwirtschaft, Agronom Beat Fries, griff die Tierschützerin tätlich an und versuchte, sie mit Gewalt zu vertreiben und am Verteilen der Flugblätter zu hindern. Er zerriss das Kleid der Frau und liess erst von ihr ab, als ihr Freunde zu Hilfe kamen. Daraufhin erstattete sie Strafanzeige wegen Nötigung. Nun begann eine Justizkomödie, besser gesagt -Tragödie: Am 30. September 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich (vertreten durch Bezirksanwalt lic iur A Spiller) die Strafuntersuchung mit der haltlosen Begründung ein, der klösterliche Betriebsleiter habe von seinem Notwehrrecht gegen Beleidigungen des Klosters Gebrauch machen dürfen. Die Beweise, dass die VgT-Kritik am Kloster Fahr berechtigt waren, wurden nicht beachtet. Die Bezirksanwältin stellte einseitig nur auf die Behauptungen des Angeschuldigten ab. Am 19. Dezember 1996 wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich, lic iur Bozzone, den Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung ab, wobei er sich auf eine erst ein halbes Jahr nach diesem Zwischenfall erlassene vorsorgliche Massnahme des Bezirksgerichtes Baden im sogenannten Maulkorb-Prozess stützte. Die von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler vertretene Geschädigte erhob hierauf Nichtigkeitsbeschwerde. Am 27. Februar 1998 hiess das Zürcher Obergericht diese Beschwerde gut und hob den Rekursentscheid von Bezirksrichter Bozzone wegen Willkür auf. Am 3. April 1998 fällte Bozzone einen neuen, wiederum willkürlichen Entscheid. Dieser wurde vom Obergericht am 6. Oktober 1998 wiederulm aufgehoben. Am 30. Dezember 1998 erliess Bezirksrichter Bozzone einen neuen Entscheid, den dritten, womit die Sache erstmals gründlich und korrekt beurteilt und der Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gutgeheissen wurde. In diesem Entscheid wurde festgestellt (www.vgt.ch/news_bis2001/990122.htm), dass das weihnächtliche Flugblatt des VgT mit der Kritik an der klösterlichen Tierhaltung nicht rechtswidrig war und Fries sich nicht auf Notwehr berufen könne. Nun musste die Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung wieder aufnehmen. Am 29. März 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft (vertreten durch Bezirksanwältin F Stadelmann, genehmigt von Staatsanwalt R Ramer) die Strafuntersuchung erneut ein. Dabei wurde einmal mehr nur darauf abgestellt, was der Angeschuldigte behauptet. Weder die Feststellungen des Bezirksgerichtes noch die vom VgT angebotenen Beweise wurden beachtet. Justizwillkür in Reinkultur. Am 19. April 1999 legte Erwin Kessler namens der Geschädigten erneut Rekurs beim Bezirksgericht ein, womit das Spiel von vorne begann - auf Kosten der Steuerzahler. Am 21. Mai 1999 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, Bozzone, diesen Rekurs wiederum gut und wies die Sache zurück an die Bezirksanwaltschaft. Im Rekursentscheid heisst es:
Am 14. Dezember 1999 kam es endlich zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht. Einzelrichter Dr Lautner sprach Fries frei. Ohne Durchführung eines Beweisverfahren behauptete er, der Text des Flugblattes sei rechtswidrig gewesen und der Betriebsleiter habe deshalb gewalttätig dagegen vorgehen dürfen. Der in skandalöser Weise Freigesprochene erhielt sogar noch eine Entschädigung von 4000 Franken aus der Staatskasse. Einzelrichter Dr Lautner zeigte seine Parteilichkeit zugunsten des Klosters schon vor der Verhandlung: In gesetzwidriger Weise verunmöglichte er Erwin Kessler, rechtmässiger Vertreter der geschädigten Aktivistin, die Akteneinsicht und ebenfalls gesetzwidrig verweigerte er ohne Begründung einen Entscheid über die beantragte Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift an die Bezirksanwaltschaft. Erwin Kessler erhob sofort nach der Urteilsverkündung Berufung an das Obergericht erklärt. Dieses musste sich nun zum dritten mal mit dem Fall befassen. Am 19. Mai 2000 fand die Verhandlung statt. In einem ausführlichen Plädoyer legte Erwin Kessler dar, was der VgT an der Tierhaltung kritisiert hatte und aus welchen Gründen (Plädoyer von Erwin Kessler: www.vgt.ch/news_bis2001/000519.htm). Wie schon im ganzen vorausgehenden Verfahren wurden die angebotenen Beweise (Fotos, Zeugen, Gutachten) wiederum ohne Begründung nicht abgenommen. Das Obergericht bestätigte den Freispruch von Fries - was ohne Beachtung der Beweise natürlich leichter von der Hand ging. Das Obergericht begründete den Freispruch damit, die im Flugblatt kritisierten Zustände seien allgemein üblich und gemäss Tierschutzgesetz "keineswegs verboten". Mit anderen Worten: Wenn jemand nicht verbotene Tierquälereien in einem Kloster kritisiert, darf sich dieses unter Gewaltanwendung dagegen wehren. Verantwortlich für dieses tieverachtende und die Meinungsäusserungsfreiheit mit den Füssen tretende Urteil sind die Oberrichter Scheidegger, Kneubühler Dienst und Spiess (letzterer ist Mitglied der Schweizer Demokraten und auch Hauptverantwortlicher für die von Prof Riklin als willkürlich kritiserte Verurteilung von Erwin Kessler im sogenannten Zweiten Schächtprozess). Am 25. August 2000 erhob Erwin Kessler gegen den Freispruch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Einige Stellen daraus:
(Die vollständige Beschwerdeschrift von Erwin Kessler: www.vgt.ch/news_bis2001/000825.htm) Das Kasstionsgericht wies die Beschwerde im gleichen tierverachtenden Geist ab wie das Obergericht. Dieser in unserer masslos fleischfressenden Gesellschaft immer noch vorherrschende Geist gewichtet Tierleid gering, ebenso wie die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn es "nur" um Tiere geht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit nicht ein und erklärte diese wie auch alle anderen im Zusammenhang mit der Kloster-Fahr-Affäre eingereichten Beschwerden als "unzulässig". Zur Beschränkung seiner katastrophalen Überlastung erklärt der EGMR gemäss Statistik 19 von 20 Beschwerden für "unzulässig". Da gemäss Verfahrensvorschriften des Gerichtshofes Beschwerden eigentlich nur für unzulässig erklärt werden dürfen, wenn offensichtlich keine Verletzung der EMRK vorliegt, erklärt der EGMR die "Unzulässigkeit" jeweils in einem Kurzbrief pauschal mit der Floskel, es sei keine Verletzung der EMRK ersichtlich, ohne dies zu begründen. Der Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin hat diese Praxis als "verlogen" bezeichnet. Zutreffender wäre die Bezeichnung "unmenschlich" für diese Behandlung von Rechtsuchenden, die in der Hoffnung auf den Menschenrechtsgerichtshof die Mühe, die Kosten und den Frust des ganzen nationalen Verfahrens (eine notwendige Voraussetzung für eine Menschenrechtsbeschwerde) auf sich genommen haben. Um nicht zu oft wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt zu werden, halten die Mitgliedstaaten des Europarates - darunter die Schweiz - den Menschenrechtsgerichtshof finanziell an kurzer Leine. Mehr dazu: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren in rechtswidriger, menschenverachtenden Weise zur Arbeitserleichterung Der VgT lässt sich durch diese geringe Chance, dass der Gerichtshof auf eine Beschwerde überhaupt eintritt, nicht abschrecken und wird auch künftig alle rechtlichen Möglichkeiten gegen die schweizerische Justizwillkür (www.vgt.ch/justizwillkuer) ausschöpfen und für seine Grundrechte kämpfen, ohne welche politische Tierschutzarbeit nicht möglich ist. Das willkürliche, verlogene Verhalten der Justiz bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist neben dem Holocaust an de Nutztieren ein Merkmal unserer Zeit (wie vom 14. bis zum 18. Jahrhundert die Hexenverfolgung), das der VgT für die spätere Geschichtsforschung dokumentieren - weshalb der VgT noch stärker Justizwillkür ausgesetzt ist. Schon während der Hexenverfolgung bemühte sich das verantwortliche Establishment, die Archive zu säubern, welche die Justizverbrechen dokumentierten. Deshalb ist die Hexenverfolgung in der Schweiz nur teilweise - aber schrecklich genug - dokumentiert. Einige Kantone (darunter der Kanton Aargau) "säuberten" ihre Archive, bevor die Geschichtsschreibung darauf zugreifen konnte. Aus dem Aargau ist deshalb wenig überliefert. Jedenfalls spannten schon damals Kirche und Staat bei Justizverbrechen zusammen. Stich aus dem 16. Jahrhundert: Wer das historischeBüchlein "Hexenbrände" von Franz Rueb, dem obiges Bild entnommen ist, liest, versteht nachher besser, wie die Justiz - auch heute noch - funktioniert und sich nicht an Recht und Gesetz, sondern an den politischen Interesssen der Machhabenden orientiert. "Die Betreiber der Hexenprozesse waren zu allen Zeiten die herrschende Oberschicht, Theologen und Juristen, auch Ärzte waren beteiligt, Räte und Geheimräte, Bischöfe und Kardinäle, Vögte und Kastellane, und das Volk hat denunziert, angeklagt, die Schauergeschichten geglaubt, Gerüchte gestreut und bei der öffentlichen Verbrennung der Verurteilten gegafft und gestaunt und gefeiert und getanzt. " Das Büchlein ist im Buchhandel vergriffen, aber noch in Bibliotheken verfügbar. In der Innerschweiz waren die Theologen, Priester und Kaplane die Betreiber und Scharfmacher der Hexenverfolgung, als Richter amteten sie aber nicht. Für die Hexenprozesse waren schon früh die weltlichen Gerichte zuständig, aber der Klerus konnte diesen blind vertrauen - wie in den Kloster-Fahr-Prozessen. Vielfach wurden auch Hexenprozesse gegen Kinder durchgeführt, die wie Erwachsene angeklagt, gefoltert und zum Tod durch Erwürgen verurteilt wurden. Die Malefiz-Geständnisse betrafen hier meistens die Schuld an Naturkatastrophen, für die immer wieder Sündenböcke gesucht wurden. Durch Denunziationen wurden in der Innerschweiz gegen ganze Familien Prozesse geführt. Hier waren die Hinrichtigungen nicht nur öffentlich, hier erhielten die Zuschauer im Rahmen des Spektakels gar Verpflegung. Es gab verschiedene Foltergrade: 1. Streckung des Leibes auf der Leiter. 2. Aufzüge am Seil mit den Händen auf dem Rücken. 3. Aufzug mit Steinen an den Füssen, an den Zehen oder anderen Gliedern. Die höheren Grade ersparen wir dem Leser. Bei all diesen Foltertechniken kam es auch darauf an, wie oft oder wie lange die einzelnen Marter angewendet wurde. Aus den Akten geht hervor, dass eine Frau zwanzigmal aufgezogen, dann zweimal mit Steinen an den Füssen und schliesslich anderthalb Stunden in der Wanne befragt wurde, das war die gefürchtetste Methode. Natürlich starben immer wieder Opfer im Folterkellter, was das Gericht bedauerte, weil dadurch die Verurteilung und Hinrichtigung (in der Regel Verbrennung, für Kinder Erwügen, für Männer manchmal Räderung; auf dem Weg zur Richtstatt Misshandlungen mit glühenden Zangen) nicht mehr möglich war. Aber meistens wurde das Ziel erreicht: Die Opfer gaben unter der Folter die phantastischsten Geständnisse ab. In Schwyz war es üblich, den Verurteilten fünft Tage vor der Verbrennung gesalzenes trockenes Brot und Fleisch zu Essen und nichts mehr zu Trinken zu geben. Im ersten Schwyzer Hexenprozess 1571 wurde die geständige Hexe Grete Wuriner und ein zwölfjähriger Knabe verurteilt und lebendig verbrannt. Kurz vor dem Ende der Hexenverfolgung, 1753, gab es in Schwyz nochmals zwei Hexenprozesse. Die eine Angeklagte verweigerte das Geständnis. Man fragte den Pfarrer, wie weiter vorgegangen werden solle, dieser fragte die übergeordnete Stelle. In der Zwischenzeit starb die gefolterte Frau im Gefängnis. Das zweite Opfer, eine 61jährige Frau, lehnte ebenfalls jedes Geständnis ab und überstand alle Grade von Folter, worauf der Scharfrichter nach St Gallen geschickt wurde, um eine neue Tortur zu lernen. Damit wurde sie elf Mal gefoltert und gestand doch nicht. Der Schwyzer Rat wandte sich an das Offizium von Como, welches den folgenden Rat schickte: "Die Person soll auf dem Rathaus in einem dafür gebauten Block aufbewahrt werden." Dieser fromme Ratschlag wurde im März 1754 ausgeführt. Nach zwei Wochen starb Maria Rosa Locher in diesem Rathausblock zu Schwyz. Von all dem erfährt man ist im Schulunterricht kaum die Rede, ebensowenig wie vom heutigen Holocaust an den Nutztieren. Im Geschichtsunterricht werden lieber die Heldentaten der alten Eidgenossen zelebriert. Die Methoden der Willkürjustiz sind feiner geworden. Im Geist hat sich - wie die Kloster-Fahr-Prozesse zeigen - nicht allzuviel verändert. Nachdem die Unterdrückung der Frauen, die Sklaverei, der Holocaust und andere Völkermorde überwunden scheinen, sind die Opfer der heutigen Gesellschaft andere Wehrlose, vorallem die Tiere. Und am Holocaust der Nutztiere ist die Kirche nicht unwesentlich auch wieder beteiligt.
Das Kloster mobilisierte mit mehreren Klagen gegen den VgT die Justiz, die den VgT zum Schweigen bringen sollte und dies mit der üblichen Willkür auch sofort tat. Dem VgT wurde mit vorsorglichen Verfügungen verboten, in einem Umkreis von 100 m um das Kloster Kundgebungen durchzuführen und in Veröffentlichungen das Kloster Fahr namentlich zu erwähnen. Diese Gerichtsverfahren kosteten das Kloster ein Mehrfaches dessen, was die Beseitigung der Missstände gekostet hätte. Nachdem Silja Walter ihre Schweigezeit beendet hatte, begann sie Lügen zu verbreiten: Die Aufnahmen des VgT aus dem Schweinestall des Klosters seien gefälscht. Auch der Aargauer Heimatschutz stellte sich auf die Seite des Klosters und gegen den VgT. Auch der Aargauische Bund für Naturschutz (Pro Natura) hat schon in ähnlicher Weise Tierquäler vor der Kritik des VgT in Schutz genommen (www.vgt.ch/news_bis2001/011002.htm). Sich beim Establishment auf solche Weise einzuschmeicheln ist eine Krankheit vieler verkalkter Vereine. 1995 erhielt das Kloster Fahr für seinen Kräutergarten den Aargauischen Heimatschutzpreis. Bei der feierlichen Preisübergabe sagte Regierungspräsident Peter Wertli, das Tierelend völlig ignorierend, geradezu zynisch: «Ein Garten kann nur dort entstehen, wo Liebe und Verbundenheit zur Natur vorhanden ist, wo Ehrfurcht vor der Schöpfung sich mit Verantwortungsbewußtsein verbindet.» Mit Urteil vom 3. August 1998 erliess das Aargauer Obergericht gegenüber dem VgT ein vorsorgliches totales Äusserungsverbot , mit welchem dem VgT per sofort verboten wurde, im Zusammenhang mit Tierschutzthemen die Namen der Klöster Fahr und Einsiedeln zu erwähnen oder indirekt auf diese hinzuweisen. Mit diesem totalen Verbot wäre es dem VgT zum Beispiel auch verboten gewesen, zwischenzeitliche Verbesserungen in der klösterlichen Tierhaltung bekannt zu machen und lobend zu erwähnen. Weiter wurde dem VgT damit verboten, über die hängigen Gerichtsverfahren zu berichten. Ebenfalls verunmöglicht wurde dem VgT mit diesem radikalen Maulkorb, sich an den öffentlichen Gerichtsverhandlungen Kloster Fahr gegen VgT zur Sache zu äussern. Die Justizwillkür in diesem Staat ist grenzenlos, wenn es darum geht, unbequeme Kritiker von Missständen und Ungerechtigkeiten mundtot zu machen. Die Geschichte von Robin Hood, dem Kämpfer für Gerechtigkeit und Beschützer der Rechtlosen, erzählt, wie die Obrigkeit zusammen mit der Kirche solche Menschen zu Rechtlosen erklärt - damals wie heute (Die Geschichte von Robin Hood im Internet: www.vgt.ch/doc/robinhood). Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) kann der Richter vorsorgliche Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 ZGB lautet:
Als Rechtfertigungsgrund für Presseveröffentlichungen gilt allgemein das Aufdecken von Missständen von öffentlichem Intersse. Der Tierschutz ist in der Schweiz ein öffentliches Interesse mit Verfassungsrang. Die Berichterstattung über Missstände ist ganz klar durch die Pressefreiheit geschützt; darum sind vorsorgliche Verbote gegen Medien nur unter hohen Voraussetzungen zulässig. Namhafte Rechtsprofessoren vertreten die Meinung, dass eine Zensur in Form von vorsorglichen Verfügungen nur zulässig sind, wenn damit eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder die ganze Nation abgewendet werden muss (zB militärische Geheimnisse in Zeiten akuter Kriegsgefahr; siehe das Gutachten von Prof Riklin gegen die Zensur zugunsten des Tierversuchskonzerns Covance (www.vgt.ch/covance/gutachten-riklin.pdf). Während das Bezirksgericht Baden obigen Presseschutzartikel 28c ZGB überhaupt nicht beachtete - der VgT ist Herausgeber von auflagenstarken Journalen und einer Internet-Website mit regelmässigen News -, begründet das Obergericht den "besonders schweren Nachteil" mit seltsamer Logik (besser gesagt: politischer Willkür) damit, der besonders schwere Nachteil sei durch die Veröffentlichung in der Presse bereits gegeben. Nach dieser vom Obergericht gegen den VgT eingeführten "Gerichtspraxis" erfüllen sich die Voraussetzung von Artikel 28 c ZGB stets von selbst: Vorsorgliche Massnahmen gegen Veröffentlichungen in den Medien setzen nach Gesetz einen besonders schweren Nachteil für den Betroffenen voraus. Da nun das Obergericht in einem logischen Zirkelschluss erklärt, diese Voraussetzung sei durch die Tatsache, dass die fragliche Medien-Puplikation in Medien erfolgt sei, bereits erfüllt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für vorsorgliche Verbote gegen Medienveröffentlichungen immer erfüllt und dieser Presseschutzartikel damit faktisch abgeschafft - in der Praxis wohl nur wenn es gegen den VgT geht. Diese faktische Aufhebung des Presseschutz-Artikels 28c ZGB interessierte die konservativen, notorisch tierschutzfeindlichen Medien nicht, denn diese können sicher sein, dass diese Gerichtspraxis willkürlich hin und her wechselt, je nachdem ob es ein regimetreues oder ein kritisches Medium wie die "VgT-Nachrichten " betrifft. Darum erfuhren ausschliesslich die Leser der VgT-Nachrichten von diesen Machenschaften der politischen Willkürjustiz in der Schweiz. Die Pressefreiheit tritt das Obergericht auch mit folgender Urteilsbegründung mit den Füssen: Ein Äusserungsverbot gegenüber Medien sei solange verhältnismässig, als dadurch deren Erscheinen nicht gefährdet wird (Seite 15 im Obergerichtsurteil). Die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit wird demnach mit staatlichen Maulkörben gegen kritische Pressestimmen nicht verletzt, solange das Medium mit seichtem Bla-Bla wenigstens noch eine Zeit lang weiter existieren kann.
Der VgT hat dieses haarsträubende Obergerichtsurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten (www.vgt.ch/news_bis2001/980905.htm). Das Bundesgericht, das aus politischen Gründen systematisch gegen den VgT entscheidet, wies die Beschwerde wie üblich mit tatsachen- und rechtsverdrehendem, formalistischem Blabla ab und sanktionierte diese menschenrechtswidrige Medienzensur (BGE 1P.474/1998 - in der Entscheidsammlung des Bundesgerichtes nicht veröffentlicht, wie alle Willkürurteile). Um den Anschein von Recht zu wahren, gibt das Bundesgericht dem VgT hie und da in Nebenverfahren Recht.
Nachdem bekannt wurde, dass das Kloster Fahr dem Kloster Einsiedeln untersteht und der damalige Abt die tierschützerische Kritik zurückwies, führte der VgT am Neujahrstag 1997 eine friedliche, aber unbewilligte Kundgebungen vor dem Kloster Einsiedeln durch. Die Kundgebung verlief ohne Probleme. Um allfälligen Schwierigkeiten mit der Polizei vorzubeugen, ersuchte der VgT für die nächste, auf den 13. Februar 1997 geplante, gleichartige Kundgebung, die Behörden des Bezirks Einsiedeln um eine Bewilligung. Diese wurde verweigert mit der Begründung, der Klosterplatz sei ein "Ort der Ruhe" - eine fadenscheinige Begründung, denn es hat dort regen Fahrzeugverkehr und Souvenir-Kioske - von Ruhe keine Rede. Ferner werden andere, weit grössere Veranstaltungen regelmässig bewilligt, so jedes Jahr der eine Woche dauernde Weihnachtsmarkt mit grossem Volksauflauf, Lärm und Gedränge. Doch die Schwyzer Regierung, das Schwyzer Verwaltungsgericht und das Bundesgericht schützten dieses Kundgebungsverbot mit der üblichen Willkür - offensichtlich nicht aus ordnungspolizeilichen, sondern aus politischen Gründen, um das Kloster vor Kritik zu schützen, weil in der Schweiz - nach Wilhelm Busch - nicht sein kann, was nicht sein darf: Tier-KZs trotz Tierschutzgesetz.
Verbotene Kundgebung (oben) und regelmässig bewilligte Marktveranstaltungen (unten) vor dem Kloster Einsiedeln. Die Verletzung der Demonstrationsfreiheit ist offensichtlich, wurde aber vom Bundesgericht mit der üblichen Willkür gedeckt. Um diese politisch motivierte Verletzung der Demonstrationsfreiheit noch deutlicher zu machen, reichte der VgT am 9. Oktober 1997 ein zweites Gesuch ein für eine reduzierte Kundgebung ausserhalb des eigentlichen Klosterplatzes, im Bereich des Parkplatzes und der Strasse, die vor dem Klosterplatz vorbeiführt. Sieben Personen sollten ein Spruchband aufhalten und Drucksachen verteilen. Erwartungsgemäss wurde auch dieses Gesuch abgelehnt und dem VgT "offeriert", seine Kundgebung ganz wo anders, am Rande Einsiedelns durchzuführen. Weil es wenig Sinn macht, anderswo gegen das Kloster Einsiedeln zu demonstrieren, erhob der VgT gegen dieses missbräuchliche Kundgebungsverbot Rekurs und führte währenddessen seine Kundgebungen auf dem Klosterplatz ohne Bewilligungen weiter. Der Schwyzer Regierungsrat und darauf auch das Schwyzer Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde gegen diese grobe Verletzung der Demonstrationsfreiheit ab. Politik geht vor Recht. So auch beim Bundesgericht: An der öffentlichen Verhandlung setzte sich ein junger Bundesrichter aus der Westschweiz, Jacot-Gurillarmod, vehement für die Demonstrationsfreiheit ein und bezeichnete das Verbot einer so kleinen Kundgebung auf einem so grossen Platz als unverhältnismässig und verfassungs- und menschenrechtswidrig. Er ergriff zweimal das Wort zu längeren, engagierten Ausführungen, wurde aber von den alten Bundesrichterkollegen (Aemisegger, Nay, Féraud und Catenazzi) überstimmt. Das Bundesgericht hat die Willkür dieses Urteils (BGE 124 I 267) dadurch zu verschleiert, dass es im veröffentlichten Urteil den Sachverhalt völlig einseitig-verzerrt darstellt. Tatsachenverdrehungen und Rechtsbeugungen sind übliche Mittel der politischen Willkürjustiz. Die Leser der regimetreuen Zeitungen der grossen Verlage erfahren nie etwas davon. Im Staatsfernsehen sowieso nicht. Die Tagesschau bringt lieber seichte Unterhaltung, als über Tier-KZs und Justizwillkür zu berichten. Am 25. Juni 2006 zum Beispiel füllte die Tagesschau ihre Sendezeit mit einem längeren Beitrag über das weltbewegend-wichtige Ereignis, dass ein Hollywoodstar zum zweiten mal heiratete. Auch kleinere Medien, die sich kritisch geben, informieren nicht über die Machenschaften des herrschenden Regimes, der classe politique, wie Blocher es nannte und zu der er jetzt selber gehört. Denn wer das tut, riskiert in der Schweiz Staatsterror und Gefängnis wie der Präsident des VgT (www.vgt.ch/justizwillkuer). Ein Verbot friedlicher Kundgebungen, die den Verkehr nicht stören und auch sonst nicht gegen wichtige öffentliche Interessen verstossen, ist krass menschenrechtswidrig. Sowas kümmert das höchste Gericht in der Schweiz ebensowenig wie in Russland. Die politischen Interessen gehen - hier wie dort - Recht und Gesetz vor. Einen dieser Willkür-Richter, Bundesrichter Giusep Nay, der die ständigen Verurteilungen der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Grundrechte mit zu verantworten hat, hat der Bundesrat kürzlich als Richter für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ab 2007 vorgeschlagen. Er wird - falls er vom Europarat gewählt wird - sicher dafür besorgt sein, dass die Schweiz nicht mehr so häufig wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt wird, wie bis anhin.
Eine Realsatire: Was es alles braucht, um einen friedlichen Weihnachts-Fackelumzug (nicht) durchgeführt werden darf In den VgT-Nachrichten VN98-6 wurde mit folgenden Worten zum traditionellen VgT-Weihnachts-Fackelumzug eingeladen:
Dies löste folgenden Briefwechsel aus: Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz an
VgT, 23. November 1998 VgT an Militär- und Polizeidepartement, 26. November 1998 Militär- und Polizeidepartement an VgT, 27. November 1998 VgT an Staatskanzlei des Kantons Schwyz, 27. November 1998 VgT an Militär- und Polizeidepartement, 3. Dezember 1998 "Es steht fest, dass für diese Aktion dem VgT keine Bewilligung erteilt worden ist. In dieser Hinsicht macht der Verteidiger [Erwin Kessler] aber geltend, die Anklage sei widersprüchlich. Die Angeklagte [eine VgT-Aktivistin] könne nicht bestraft werden wegen Verletzung einer Bewilligungspflicht, wenn die (bewilligungspflichtige) Handlung ja ohnehin generell verboten und damit nicht bewilligungsfähig sei.... Die Angeklagte ist demnach des Vorwurfes der Widerhandlung gegen die Bewilligungspflicht freizusprechen." Mit freundlichen Grüssen Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz an VgT, 1.
Dezember 1998 (eingegangen am 4. Dezember) Militär- und Polizeidepartement an VgT, 4. Dezember 1998 VgT an Staatsarchiv, 4. Dezember 1998 VgT an Militär- und Polizeidepartement, 7. Dezember 1998 Aarau, 8. Dezember 1998 Seldwyla, am dritten Advent 1998 So düster, wie es in den Köpfen und Herzen dieser Unmenschen in Verwaltung, Regierung und Gerichten aussehen muss, so sieht es in den Tier-KZs im Kanton Schwyz (www.vgt.ch/doc/SZ) und im Kanton Aargau (www.vgt.ch/doc/AG) aus. Und das wird solange bleiben, als diese fleischfressenden, tierverachtenden Unmenschen an der Macht sind. Man kann nur hoffen, dass deren Tage gezählt sind, nachdem sich kürzlich auch Papst Benedikt XVI zugunsten einer vegetarischen Ernährungsweise ausgesprochen hat. Der VgT führte in den folgenden Jahren die Weihnachts-Fackelumzüge ohne Bewilligung durch:
Die Demonstrationen vor dem Kloster Einsiedeln wurden seit dem Demonstrationsverbot vom VgT Österreich durchgeführt, weil sich das Verbot nur gegen den VgT Schweiz richtete, nicht auch gegen den VgT Österreich (das hätte ein neues Verfahren erfodert, zu dem es aber nicht mehr kam). Der VgT stellte sein Fahrzeug zur Verfügung: Mit zerplatzenden Gasballons wurden Flugblätter vor dem Kloster Einsiedeln zerstreut
Wie üblich unterdrückte die konservative Aargauer Zeitung, welche die Tierschutzmissstände im Kanton verschweigt, jetzt auch die Missstäne im Kloster. Von solchen Zuständen in der sauberen Schweiz soll die Öffentlichkeit nichts erfahren. Und wenn ein solcher Skandal nicht mehr länger unterdrückt werden kann, dann schiesst die Aargauer Zeitung mit Unwahrheiten und Verdrehungen nicht gegen die Tierquäler, sondern gegen den VgT (www.vgt.ch/news_bis2001/990717.htm).
Kloster zieht seine haltlose Klage
zurück: Im Mai 1999 kam es im Hauptprozess zur
Verhandlung vor dem Aargauer Obergericht. Der Anwalt des Klosters konnte
den von VgT-Präsident Erwin Kessler in einem ausführlichen Plädoyer
dargelegten Fakten (www.vg.ch/vn/9905/fahr.htm)
praktisch nichts entgegensetzen. Einige Tage nach der Verhandlung zog
das Kloster seine Klage zurück, womit auch das drei Jahre früher
erlassene vorsorgliche Verbot, die Klöster Fahr und Einsiedeln im
Zusammenhang mit der Tierhaltung öffentlich zu erwähnen, dahin. Das
Kloster hatte jedoch den Zweck dieser haltlosen Klage weitgehend
erreicht: Drei Jahre lang galt für den VgT ein vorsorgliches
Veröffentlichungsverbot, welches die berechtigte tierschützerische Kritik am
Kloster Fahr radikal unterdrückte. Am 21. Juni 1999 antwortete das Kloster auf einen Vorschlag des VgT zu Gesprächen: "Verhandlungen mit Ihnen über die Tierhaltung sind nicht nötig. Das Kloster Fahr achtet die Würde des Tieres und trägt auch den Entwicklungen im Tierschutz angemessen Rechnung."
TBF-Aktionen gegen Kloster Fahr Am Sonntag, den 16. Juli 1995, führte der "Aargauische Christliche
Bauernbund" eine Wallfahrt ins Kloster Fahr durch. Zu diesem Anlass versprühte die
"Tier-Befreiungs-Front" (TBF) am Vorabend in der Klosterkirche Fahr eine penetrant nach
Gekotztem stinkende Flüssigkeit. Der Gestank solle den Aargauischen
Christlichen Tierquäler-Bund sowie Pater Probst und seine Nonnen beim Gottesdienstbesuch
daran erinnern, dass die anhaltende klösterliche Tiermisshandlung zum Kotzen ist:
Ein duch lebenslängliche Ankettung gequälterMuni, dem das Minimum an
Menschlichkeit - eine Laufbox - verweigert wurde. Mutterschweine, welche in den berüchtigten Kastenständen gebären
und säugen müssen. Kühe, die mit einem elektrischen "Kuhtrainer" terrorisiert werden.
Einsame Kälber in Einzelboxen. Wenn sich Klöster und der Staat nicht an die Gesetze (vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissenes Tierschutzgesetz) halten, könne man - so die TBF - angesichts der fortdauernd leidenden Tiere nicht von Tierschützern erwarten, dass sie Gesetze respektieren anstatt den Tieren zu helfen. Anfangs März 2002 demontierte die TBF nachts im Schweinestall des Klosters einen der Kastenstände für die Mutterschweine und transportierte ihn ab. Mit dieser Aktion protestierte die TBF erneut gegen die weitere Verwendung dieser tierquälerischen Stalleinrichtung im Klosterbetrieb.
Im Herbst 2002 wurde der junge und sympathische Martin Werlen neuer Abt des Klosters Einsiedeln, dem auch das Kloster Fahr untersteht. Eine seiner ersten Amtshandlungen war die Sanierung der Misstände in der Tierhaltung und die Ablösung des uneinsichtigen Betriebsleiter (www.vgt.ch/pressespiegel/040429.htm). Die Kritik des VgT sei berechtigt gewesen, schrieb er dem Zürcher Obergericht, konnte damit aber nicht verhinderte, dass die Vizepräsidentin des VgT wegen einem angeblichem Hausfriedensbruch im Kuhstall des Klosters, den sie nicht begangen hatte, verurteitl wurde. Der Staatsterror mit dem Mittel der politischen Willkürjustiz gegen den VgT geht bis heute weiter - egal ob der VgT recht hat oder nicht. Das hartnäckige Aufdecken von Missständen, welche es in der «saubern» Schweiz offiziell gar nicht gibt, wird wie ein Staatsverbrechen verfolgt (www.vgt.ch/justizwillkuer). Was der VgT an der Tierhaltung des Klosters Fahr weiterhin kritisierte, war das Enthornen der Kühe (bzw der Kälber). Der neue Betriebsleiter fand, mit behornten Kühen wäre das Kloster eine Insel im landwirtschaftlichen Umfeld. Der VgT meint dazu: Es würde dem Kloster gut anstehen, bezüglich dieser tierverachtenden Verstümmelung der Kühe eine Insel zu sein mit Respekt und Achtung gegenüber den Geschöpfen Gottes. Im übrigen sind behornte Kühe im Biolandbau verbreitet, warum kann das nicht auch das Kloster Fahr? (Mehr zum Enthornen: www.vgt.ch/doc/enthornen).
Noch nicht soweit wie das Kloster Fahr ist das Kloster Ingenbohl, das in Zuchwil eine grosse Schweinefabrik betreibt: Der VgT kritisiert die
tierquälerischen Zustände seit 1998. Bis heute verharren die
Verantwortlichen in Rechthabrei, Ableugnen und Ausreden - wie das
Kloster Fahr früher. Die im Kloster Ingenbohl lebenden "Barmherzigen
Schwestern vom heilgen Kreuz" zeigen sich grausam unbarmherzig gegenüber
den KZ-ähnlichen Zuständen in Intensivhaltung gehaltenen Schweinen in
ihrem Tier-KZ. Aufgrund der Kritik des VgT und mehr
oder weniger langen Auseinandersetzungen wurden die Tierhaltungen der
folgenden Klöster saniert:
Veröffentlichungen zum Kloster Fahr 1995 bis 2004 Kloster Fahr: Tierleid hinter Klostermauern (VN95-6) Protestaktion gegen Kloster Fahr: Helikopter verstreute Flugblätter (VN95-7, Seite 16) Ein von der Aargauer Zeitung nicht veröffentlichter Leserbrief zum Kloster Fahr (VN95-8 Seite 14) VgT erhält den alternativen Aargauer Heimatschutzpreis (VN95-8 Seite 10) Bilder aus dem Kloster Fahr: Muni an der Kette, Kundgebung (VN95-8 Seite 12) Üble Tierhaltung geht weiter (VN96-4 Seite 20) Kloster Einsiedeln verantwortlich für die üble Tierhaltung im Kloster Fahr (VN97-3, Seite 9) Grosses Polizeiaufgebot anlässlich einer friedlichen Einmann-Kundgebung von Tierschützer Erwin Kessler (News 15. Februar 1998)Ist der VgT anti-katholisch? (VN98-2) Tierhaltung im Kloster Fahr teilweise verbessert (leider nicht von Dauer, wie sich später herausstellte) (VN98-3) Muni jetzt in einer Freilaufbucht (News 12. Juli 1998) Lieber gegen Tierschützer prozessieren als artgerechte Tierhaltung (VN98-4) Weihnachts-Fackelumzug in Einsiedeln (VN98-6) Klöster, Lügen und Frauen-Power (News 11. Mai 1999) Aargauer Zeitung schreibt Mist (News 17. Juli 1999) Einladung zum Weihnachts-Fackelumzug in Einsiedeln (VN99-5) Offener Brief an das Kloster Fahr (News 8. November 1999) VgT-Fackelumzug 1999 (News 26. Dezember 1999) Gegensatz: Kälber in Chamau und im Kloster Fahr (VN00-3) Hintergründe des Nutztierdramas (VN00-3) Dichterin Schwester Silja Walter: Beten und Lügen im Kloster Fahr (VN01-2)
Fackelumzug beim Kloster Fahr zum
Gedenken an das Tierleid hinter Klostermauern Nicht ob sie denken können, ist die Frage, sondern ob sie leiden können (VN03-2) Die Tierhaltung des Klosters wird endlich tierfreundlich - die Justizwillkür gegen den VgT geht weiter (News 26. November 2003)
Die für die Staats- und Justizwillkür Verantwortlichen Kanton Aargau: Kanton Schwyz: Kanton Zürich: Bundesrichter: |
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