Die Tierhaltung im
Kloster Fahr

Ein Drama mit Happy-End

Kloster Fahr: oben nach der Sanierung im Jahr 2006

Die folgenden Aufnahmen zeigen die vom VgT seit 1994 bis 2003 kritisierten tierquälerischen Zustände:

Oben: Kälber-Einzelboxen

Unten: Muni in Daueranbindehaltung, ohne Auslauf

Unten: Elektrisiervorrichtung (sog Kuhtrainer) über dem Rücken der Kühe
(mehr zu dieser tierquälerisch-technokratischen Einrichtung: www.vgt.ch/doc/kuhtrainer)

Mutterschweine mit Ferkel in tierquälerischer Kastenstandhaltung, ohne Einstreu:

 

Im Jahr 1989 brannten die Stallungen des Klosters Fahr. Anstatt die Neubauten tierfreundlich zu gestalten, wurden wieder Kastenstände für Mutterschweine, Einzelboxen für Kälber und sogenannte elektrische Kuhtrainer und eine Daueranbindung für den Muni erstellt.

Aufgrund von Hinweisen von Spaziergängern erfuhr der VgT Ende 1994 von dieser klösterlichen Tierquälerei. Der Betriebsleiter und die Klosterleitung zeigten sich stur und rechthaberisch und die bekannte Schriftstellerin und Schwester im Kloster Fahr, Silja Walter, hatte keine Zeit, da sie sich in einer Schweigezeit befand. Nicht bereit zu schweigen war der VgT. Ab Frühjahr 1995 wurde mit Flugblättern, friedlichen Demonstrationen und Veröffentlichungen in den VgT-Nachrichten auf das Tier-Elend hinter Klostermauern aufmerksam gemacht, was aber von den Medien wie üblich «politisch korrekt» totgeschwiegen wurde. Nur der Beobachter brachte einen Bericht (Ausgabe vom 6.12.1996), mit der folgenden aufschlussreichen Feststellung: «Dass im Kloster Fahr im Umgang mit den Tieren eine Neubesinnung nötig ist, lässt auch Thomas Oswald von der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) durchblicken: 'Als es darum ging, die 1989 abgebrannten Stallungen wieder aufzubauen, schlugen wir dem Kloster Systeme vor, die heute noch Bestand hätten. Die Leute zeigten wenig Verständnis'.» 

 

An Weihnachten 1995 verteilte eine VgT-Aktivistin in einem Engelskostüm auf öffentlicher Strasse vor der Kirche des Klosters Fahr ein Flugblatt mit einem Aufruf zur Besinnung an das Tierleid in den klösterlichen Stallungen. Das Flugblatt hatte folgenden Wortlaut:

Lieber Gottesdienstbesucher!

Wir wünschen Ihnen eine frohe, besinnliche Weihnacht in Wärme und Geborgenheit mit Ihren Angehörigen. Mögen viele Ihrer Wünsche im neuen Jahr in Erfüllung gehen. Vielleicht gedenken Sie während diesen festlichen Stunden auch einmal der Leidenden in Ihrer nächsten Umgebung, im Kloster Fahr, die nichts von Weihnachten erfahren und deren Wünsche von den Klosterleuten nicht erhört werden. Ihr trauriges Schicksal ist unabänderlich besiegelt: Die Tag und Nacht an der Kette stehenden Kühe werden mit Elektro-Schocks misshandelt. Die Fachleute nennen das "Kuhtrainer". Neugeborene Kälber werden sogleich ihren jammernden Müttern entrissen und einsam und allein in eine Box gesperrt. Sie sehen ihre Mutter nie mehr und Artgenossen erst später einmal. Die intelligenten, sensiblen Schweine verbringen ihr leidvolles Leben auf dem harten einstreulosen und verkoteten Boden. Nicht einmal ein weiches Strohnest zum Schlafen ist ihnen gegönnt in ihrer trostlosen, engen Eintönigkeit. Ob vielleicht gerade an Weihnachten eine Schweinemutter eingesperrt in einem Folterkäfig ihre Jungen gebären muss? Die Landwirtschaftstechnokraten nennen diesen nur gerade körpergrossen Käfig "Kastenstand". Dieser sei notwendig, damit die Mütter ihre Jungen nicht erdrücken. Damit tun sie den intelligenten Schweinen Unrecht, denn Schweinemütter sind gute Mütter, wenn sie nicht von bösen Menschen so sehr gequält werden, dass sie verhaltensgestört werden. Nur dann, im engen, nicht tiergerechten Stall seelisch krank geworden, achten sie zuwenig auf ihre Jungen. Würden diese Kastenstände herausgerissen und den Schweinemüttern genug Platz und Stroh gegeben, passten sie auf ihre frischgeborenen Kinder gut auf - das haben Wissenschafter bewiesen, und im nahegelegenen Juchhof der Stadt Zürich bewährt sich das ausgezeichnet.

Wir bitten Sie, lieber Weihnachtsgottesdienstbesucher, haben Sie Erbarmen mit diesen unschuldig leidenden Tieren und bitten Sie das Kloster, die Lebensbedingungen der Tiere zu verbessern. Dazu braucht es nicht viel, nur kleine, aber wichtige Anpassungen. Bitte schreiben Sie dem Kloster oder reden Sie mit Pater Propst, oder unterschreiben Sie ganz einfach diesen Aufruf und senden Sie ihn an das Kloster in Unterengstringen.

Gott wird es Ihnen danken und wir danken Ihnen im Namen der Tiere.

Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken.

Der Betriebsleiter der Klosterlandwirtschaft, Agronom Beat Fries, griff die Tierschützerin tätlich an und versuchte, sie mit Gewalt zu vertreiben und am Verteilen der Flugblätter zu hindern. Er zerriss das Kleid der Frau und liess erst von ihr ab, als ihr Freunde zu Hilfe kamen. Daraufhin erstattete sie Strafanzeige wegen Nötigung. Nun begann eine Justizkomödie, besser gesagt -Tragödie:

Am 30. September 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich (vertreten durch Bezirksanwalt lic iur A Spiller) die Strafuntersuchung mit der haltlosen Begründung ein, der klösterliche Betriebsleiter habe von seinem Notwehrrecht gegen Beleidigungen des Klosters Gebrauch machen dürfen. Die Beweise, dass die VgT-Kritik am Kloster Fahr berechtigt waren, wurden nicht beachtet. Die Bezirksanwältin stellte einseitig nur auf die Behauptungen des Angeschuldigten ab. 

Am 19. Dezember 1996 wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich, lic iur Bozzone, den Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung ab, wobei er sich auf eine erst ein halbes Jahr nach diesem Zwischenfall erlassene vorsorgliche Massnahme des Bezirksgerichtes Baden im sogenannten Maulkorb-Prozess stützte. Die von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler vertretene Geschädigte erhob hierauf Nichtigkeitsbeschwerde. Am 27. Februar 1998 hiess das Zürcher Obergericht diese Beschwerde gut und hob den Rekursentscheid von Bezirksrichter Bozzone wegen Willkür auf. 

Am 3. April 1998 fällte Bozzone einen neuen, wiederum willkürlichen Entscheid. Dieser wurde vom Obergericht am 6. Oktober 1998 wiederulm aufgehoben. 

Am 30. Dezember 1998 erliess Bezirksrichter Bozzone einen neuen Entscheid, den dritten, womit die Sache erstmals gründlich und korrekt beurteilt und der Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gutgeheissen wurde. In diesem Entscheid wurde festgestellt (www.vgt.ch/news_bis2001/990122.htm), dass das weihnächtliche Flugblatt des VgT mit der Kritik an der klösterlichen Tierhaltung nicht rechtswidrig war und Fries sich nicht auf Notwehr berufen könne. Nun musste die Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung wieder aufnehmen.

Am 29. März 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft (vertreten durch Bezirksanwältin F Stadelmann, genehmigt von Staatsanwalt R Ramer) die Strafuntersuchung erneut ein. Dabei wurde einmal mehr nur darauf abgestellt, was der Angeschuldigte behauptet. Weder die Feststellungen des Bezirksgerichtes noch die vom VgT angebotenen Beweise wurden beachtet. Justizwillkür in Reinkultur.  

Am 19. April 1999 legte Erwin Kessler namens der Geschädigten erneut Rekurs beim Bezirksgericht ein, womit das Spiel von vorne begann - auf Kosten der Steuerzahler.

Am 21. Mai 1999 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, Bozzone, diesen Rekurs wiederum gut und wies die Sache zurück an die Bezirksanwaltschaft. Im Rekursentscheid heisst es:

"Da sich der Rekurs sofort als begründet erweist, mithin in jedem Fall gutzuheissen ist, ist ausnahmsweise davon abzusehen, eine Stellungnahme seitens der Rekursgegner einzuholen..." "In seiner Verfügung vom 30. Dezember 1998 ... gelangte der verfügende Richter zum Ergebnis, dass die vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995 vor dem Kloster Fahr verteilten Schriften keinen rechtswidrigen Charakter hatten und der Rekursgegner objektiv betrachtet nicht berechtigt war, die Rekurrentin an der weiteren Verteilung dieser Schriften zu hindern, mithin den ihm vorgeworfenen Nötigungsversuch nicht in Notwehr begangen hat." ... "Mit Recht weisst die Rekurrentin darauf hin, dass sich die Aktion des Vereins gegen Tierfabriken vom 24. Dezember 1995 nicht gegen ein individuelles Rechtsgut richtete. Damit bestand aber für den Rekursgegner - ein Notwehrrecht besteht nur bei Angriffen auf individuelle Rechtsgüter - keine Notwehrlage ..."

Am 14. Dezember 1999 kam es endlich zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht. Einzelrichter  Dr Lautner sprach Fries frei. Ohne Durchführung eines Beweisverfahren behauptete er, der Text des Flugblattes sei rechtswidrig gewesen und der Betriebsleiter habe deshalb gewalttätig dagegen vorgehen dürfen. Der in skandalöser Weise Freigesprochene erhielt sogar noch eine Entschädigung von 4000 Franken aus der Staatskasse.

Einzelrichter Dr Lautner zeigte seine Parteilichkeit zugunsten des Klosters schon vor der Verhandlung: In gesetzwidriger Weise verunmöglichte er Erwin Kessler, rechtmässiger Vertreter der geschädigten Aktivistin, die Akteneinsicht und ebenfalls gesetzwidrig verweigerte er ohne Begründung einen Entscheid über die beantragte Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift an die Bezirksanwaltschaft.

Erwin Kessler erhob sofort nach der Urteilsverkündung Berufung an das Obergericht erklärt. Dieses musste sich nun zum dritten mal mit dem Fall befassen. Am 19. Mai 2000 fand die Verhandlung statt. In einem ausführlichen Plädoyer legte Erwin Kessler dar, was der VgT an der Tierhaltung kritisiert hatte und aus welchen Gründen (Plädoyer von Erwin Kessler: www.vgt.ch/news_bis2001/000519.htm). Wie schon im ganzen vorausgehenden Verfahren wurden die angebotenen Beweise (Fotos, Zeugen, Gutachten) wiederum ohne Begründung nicht abgenommen. Das Obergericht bestätigte den Freispruch von Fries - was ohne Beachtung der Beweise natürlich leichter von der Hand ging.

Das Obergericht begründete den Freispruch damit, die im Flugblatt kritisierten Zustände seien allgemein üblich und gemäss Tierschutzgesetz "keineswegs verboten".  Mit anderen Worten: Wenn jemand nicht verbotene Tierquälereien in einem Kloster kritisiert, darf sich dieses unter Gewaltanwendung dagegen wehren. Verantwortlich für dieses tieverachtende und die Meinungsäusserungsfreiheit mit den Füssen tretende Urteil sind die Oberrichter Scheidegger, Kneubühler Dienst und Spiess (letzterer ist Mitglied der Schweizer Demokraten und auch Hauptverantwortlicher für die von Prof Riklin als willkürlich kritiserte Verurteilung von Erwin Kessler im sogenannten Zweiten Schächtprozess).

Am 25. August 2000 erhob Erwin Kessler gegen den Freispruch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Einige Stellen daraus:

Im Laufe des Jahres 1994 sind dem VgT von Spaziergängern verschiedene Beschwerden zugegangen über die tierquälerische Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an die bekannte, im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte die erhofften Verbesserungen nicht. Sie antwortete, dass sie sich in einer Schweigezeit befinde. Auch sonst war niemand im Kloster bereit, sich mit dem tierschützerischen Anliegen zu befassen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die klösterliche Tierhaltung ab Frühjahr 1995 öffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verfügbaren legalen Möglichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Spruchbändern - alles Aktivitäten, welche durch die Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt sind. Dabei ging es darum, die Verantwortlichen aus ihrem selbstgefälligen Schlaf des Ungerechten aufzuwecken. Andererseits ging es auch darum, der Öffentlichkeit zu zeigen, wieviele Tierquälereien von den Behörden immer noch geduldet werden und wie sogar ein christliches Kloster diese Vollzugsmängel schamlos ausnützt (neben direkten Verstössen gegen Tierschutzvorschriften).

Der angeklagte landwirtschaftliche Betriebsleiter des Klosters Fahr versuchte, offensichtlich vom schlechten Gewissen getrieben, das Verteilen der Drucksachen mit Gewalt zu verhindern. Er stiess und zerrte die als Weihnachtsengel verkleidete Geschädigte aus der Umgebung der Kirche weg und versuchte, ihr die Drucksachen zu entreissen. Der Angriff war so heftig, dass das Kostüm der Geschädigten zerrissen und die Drucksachen zerknüllt wurden. Der Angeklagte liess erst von der Geschädigten ab, als deren Ehemann, der sich in der Nähe befand, zu Hilfe eilte.  

Verletzung der Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit:

Nach Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Verlag Paul Haupt, 1993, Seite 53 und 78, besteht ein Anspruch darauf, dass der Staat die Wahrnehmung von Grundrechten (Kundgebungs- und Meinungsäusserungsfreiheit) vor Störungen durch Dritte schützt. Diese Pflicht wurde dadurch verletzt, dass die Vorinstanzen das Störverhalten des Angeklagten rechtlich geschützt haben.

Gemäss Artikel 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Schweiz verpflichtet, allen ihrer Rechtsprechung unterstehenden Personen die in der EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten. Die EMRK bildet zudem unmittelbar anwendbares Recht. Zu diesen menschenrechtlich garantierten Freiheiten gehört auch die Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit. Zwar gelten die Menschenrechte nicht zwischen Privatpersonen, doch hat der Staat gemäss EMRK 1 eine umfassende Verpflichtung zu deren Gewährleistung. Dazu gehört es, die nötigen gesetzlichen Regelungen zu erlassen und diese durchzusetzen. Duldet ein Staat rechtswidrige, gewaltsame Unterdrückung der freien Meinungsäusserung durch Private, indem er die Rechtswidrigkeit nicht ahndet, so werden dadurch die Meinungsäusserung- und die Kundgebungsfreiheit der Geschädigten verletzt.

Aktenwidrige Feststellung bezüglich der angeblichen Gesetzeskonformität der Tierhaltung im Kloster Fahr:

Das Obergericht behauptet, der Vertreter der Geschädigten (Erwin Kessler) habe in seinem Plädoyer eingeräumt, dass die Tierhaltung im Kloster Fahr nach den damals geltenden Vorschriften erlaubt gewesen sei. Diese Feststellung ist offensichtlich unwahr und aktenwidrig, allenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung, denn im Gegenteil wurde im Plädoyer, gestützt auf ein Gerichtsgutachten und Urteil aus dem Jahr 1993, dargelegt, dass die Kastenstandhaltung Artikel 3 des Tierschutzgesetzes verletzt. Dazu wurde festgehalten, dass der VgT dem Kloster vorwerfe, Tierschutzvollzugslücken schamlos auszunützen. Vollzugslücken sind keine Gesetzeslücken. Nirgends wurde jedoch - wie das Obergericht aktenwidrig behauptet - "eingeräumt", die Tierhaltung des Klosters Fahr sei (pauschal) gesetzeskonform gewesen. Im Gegenteil wurden im Plädoyer neben der Kastenstandhaltung weitere Verletzungen von Tierschutzvorschriften angeführt:

Fehlende Stroheinstreu in den Abferkelbuchten (Verletzung von Artikel 23 der Tierschutzverordnung)

Elektrischer Kuhtrainer (Verletzung von Artikel 1 der Tierschutzverordnung)

Fehlender Auslauf für den Muni (Verletzung von Artikel 18 der Tierschutzverordnung).

Das Verhalten des Angeklagten am 24. Dezember 1995 ist übrigens der Beweis dafür, dass ein roher Umgang mit Tieren zu einer allgemeinen sittlichen Verrohung führt, die auch vor der Misshandlung von Menschen nicht Halt macht, denn eine echte - nicht nur egoistisch-selektive - Ethik ist unteilbar (siehe "Lexikon der Tierschutzethik" von Gotthard M Teutsch).

Ob bestimmte Formen der Intensivtierhaltung tierquälerisch sind oder nicht, stellt eine Sachfrage dar, die nach wissenschaftlichen Kriterien, insbesondere der Verhaltensbiologie und der Tierpsychologie, zu beurteilen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht alle tierschutzrelevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse ihren Niederschlag in entsprechenden konkreten Tierschutzvorschriften finden und eine ganze Reihe von tierquälerischen Methoden der Intensivtierhaltung in der Tierschutzverordnung geduldet werden, obwohl diese gemäss Artikel 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes nicht erlaubt sind.  Die Tierschutzverordnung des Bundesrates kann aus diesem Grund und weil staatliche (und kirchliche) Vorschriften nicht festlegen können, was wissenschaftlich wahr ist, nicht bestimmen, was tierquälerisch ist und was nicht. Ebensowenig wie kirchliche Dogmen die von Galileo Galilei und Johannes Kepler entdeckten Planetenbewegungen widerlegen konnten. Galileo musste zwar seine Planeten-Theorie abschwören, um sein Leben zu retten. Später tat er dann den berühmten Ausspruch: «Und sie (die Erde) bewegt sich doch!» Analog sagt Erwin Kessler: "Und Kastenstandhaltung von Mutterschweinen ist doch eine Tierquälerei, auch wenn sie in der Tierschutzverordnung erlaubt ist." Die Wissenschaft gibt Kessler ebenso Recht, wie Kepler und Galilei.

Der vom Obergericht aufgestellte gegenteilige Grundsatz, eine erlaubte Tierhaltung sei nicht tierquälerisch, auch wenn die Tierquälerei wissenschaftlich erwiesen ist, stellt eine willkürliche, bundesrechtswidrige und die Meinungsäusserungsfreiheit verletzende Rechtsanwendung dar.

(Die vollständige Beschwerdeschrift von Erwin Kessler: www.vgt.ch/news_bis2001/000825.htm)

Das Kasstionsgericht wies die Beschwerde im gleichen tierverachtenden Geist ab wie das Obergericht. Dieser in unserer masslos fleischfressenden Gesellschaft immer noch vorherrschende Geist gewichtet Tierleid gering, ebenso wie die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn es "nur" um Tiere geht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit nicht ein und erklärte diese wie auch alle anderen im Zusammenhang mit der Kloster-Fahr-Affäre eingereichten Beschwerden als "unzulässig". Zur Beschränkung seiner katastrophalen Überlastung erklärt der EGMR gemäss Statistik 19 von 20 Beschwerden für "unzulässig". Da gemäss Verfahrensvorschriften des Gerichtshofes Beschwerden eigentlich nur für unzulässig erklärt werden dürfen, wenn offensichtlich keine Verletzung der EMRK vorliegt, erklärt der EGMR die "Unzulässigkeit" jeweils in einem Kurzbrief pauschal mit der Floskel, es sei keine Verletzung der EMRK ersichtlich, ohne dies zu begründen. Der Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin hat diese Praxis als "verlogen" bezeichnet. Zutreffender wäre die Bezeichnung "unmenschlich" für diese Behandlung von Rechtsuchenden, die in der Hoffnung auf den Menschenrechtsgerichtshof die Mühe, die Kosten und den Frust des ganzen nationalen Verfahrens (eine notwendige Voraussetzung für eine Menschenrechtsbeschwerde) auf sich genommen haben. Um nicht zu oft wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt zu werden, halten die Mitgliedstaaten des Europarates - darunter die Schweiz - den Menschenrechtsgerichtshof finanziell an kurzer Leine. Mehr dazu: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte missbraucht das Zulassungsverfahren in rechtswidriger, menschenverachtenden Weise zur Arbeitserleichterung

 Der VgT lässt sich durch diese geringe Chance, dass der Gerichtshof auf eine Beschwerde überhaupt eintritt, nicht abschrecken und wird auch künftig alle rechtlichen Möglichkeiten gegen die schweizerische Justizwillkür (www.vgt.ch/justizwillkuer) ausschöpfen und für seine Grundrechte kämpfen, ohne welche politische Tierschutzarbeit nicht möglich ist.

Das willkürliche, verlogene Verhalten der Justiz bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist neben dem Holocaust an de Nutztieren ein Merkmal unserer Zeit (wie vom 14. bis zum 18. Jahrhundert die Hexenverfolgung), das der VgT für die spätere Geschichtsforschung dokumentieren - weshalb der VgT noch stärker Justizwillkür ausgesetzt ist. Schon während der Hexenverfolgung bemühte sich das verantwortliche Establishment, die Archive zu säubern, welche die Justizverbrechen dokumentierten. Deshalb ist die Hexenverfolgung in der Schweiz nur teilweise - aber schrecklich genug - dokumentiert. Einige Kantone (darunter der Kanton Aargau) "säuberten" ihre Archive, bevor die Geschichtsschreibung darauf zugreifen konnte. Aus dem Aargau ist deshalb wenig überliefert. Jedenfalls spannten schon damals Kirche und Staat bei Justizverbrechen zusammen.

Stich aus dem 16. Jahrhundert:
"Drei Frauenn werden auf dem Marktplatz lebendig verbrannt, das Kind wird ins Feuer geworfen."

Wer das historischeBüchlein "Hexenbrände" von Franz Rueb, dem obiges Bild entnommen ist,  liest, versteht nachher besser, wie die Justiz - auch heute noch - funktioniert und sich nicht an Recht und Gesetz, sondern an den politischen Interesssen der Machhabenden orientiert. "Die Betreiber der Hexenprozesse waren zu allen Zeiten die herrschende Oberschicht, Theologen und Juristen, auch Ärzte waren beteiligt, Räte und Geheimräte, Bischöfe und Kardinäle, Vögte und Kastellane, und das Volk hat denunziert, angeklagt, die Schauergeschichten geglaubt, Gerüchte gestreut und bei der öffentlichen Verbrennung der Verurteilten gegafft und gestaunt und gefeiert und getanzt. "

Das Büchlein ist im Buchhandel vergriffen, aber noch in Bibliotheken verfügbar.

In der Innerschweiz waren die Theologen, Priester und Kaplane die Betreiber und Scharfmacher der Hexenverfolgung, als Richter amteten sie aber nicht. Für die Hexenprozesse waren schon früh die weltlichen Gerichte zuständig, aber der Klerus konnte diesen blind vertrauen - wie in den Kloster-Fahr-Prozessen. Vielfach wurden auch Hexenprozesse gegen Kinder durchgeführt, die wie Erwachsene angeklagt, gefoltert und zum Tod durch Erwürgen verurteilt wurden. Die Malefiz-Geständnisse betrafen hier meistens die Schuld an Naturkatastrophen, für die immer wieder Sündenböcke gesucht wurden. Durch Denunziationen wurden in der Innerschweiz gegen ganze Familien Prozesse geführt. Hier waren die Hinrichtigungen nicht nur öffentlich, hier erhielten die Zuschauer im Rahmen des Spektakels gar Verpflegung. Es gab verschiedene Foltergrade: 1. Streckung des Leibes auf der Leiter. 2. Aufzüge am Seil mit den Händen auf dem Rücken. 3. Aufzug mit Steinen an den Füssen, an den Zehen oder anderen Gliedern. Die höheren Grade ersparen wir dem Leser. Bei all diesen Foltertechniken kam es auch darauf an, wie oft oder wie lange die einzelnen Marter angewendet wurde. Aus den Akten geht hervor, dass eine Frau zwanzigmal aufgezogen, dann zweimal mit Steinen an den Füssen und schliesslich anderthalb Stunden in der Wanne befragt wurde, das war die gefürchtetste Methode. Natürlich starben immer wieder Opfer im Folterkellter, was das Gericht bedauerte, weil dadurch die Verurteilung und Hinrichtigung (in der Regel Verbrennung, für Kinder Erwügen, für Männer manchmal Räderung; auf dem Weg zur Richtstatt Misshandlungen mit glühenden Zangen) nicht mehr möglich war. Aber meistens wurde das Ziel erreicht: Die Opfer gaben unter der Folter die phantastischsten Geständnisse ab.

In Schwyz war es üblich, den Verurteilten fünft Tage vor der Verbrennung gesalzenes trockenes Brot und Fleisch zu Essen und nichts mehr zu Trinken zu geben. Im ersten Schwyzer Hexenprozess 1571 wurde die geständige Hexe Grete Wuriner und ein zwölfjähriger Knabe verurteilt und lebendig verbrannt. Kurz vor dem Ende der Hexenverfolgung, 1753, gab es in Schwyz nochmals zwei Hexenprozesse. Die eine Angeklagte verweigerte das Geständnis. Man fragte den Pfarrer, wie weiter vorgegangen werden solle, dieser fragte die übergeordnete Stelle. In der Zwischenzeit starb die gefolterte Frau im Gefängnis. Das zweite Opfer, eine 61jährige Frau, lehnte ebenfalls jedes Geständnis ab und überstand alle Grade von Folter, worauf der Scharfrichter nach St Gallen geschickt wurde, um eine neue Tortur zu lernen. Damit wurde sie elf Mal gefoltert und gestand doch nicht. Der Schwyzer Rat wandte sich an das Offizium von Como, welches den folgenden Rat schickte: "Die Person soll auf dem Rathaus in einem dafür gebauten Block aufbewahrt werden." Dieser fromme Ratschlag wurde im März 1754 ausgeführt. Nach zwei Wochen starb Maria Rosa Locher in diesem Rathausblock zu Schwyz.

Von all dem erfährt man ist im Schulunterricht kaum die Rede, ebensowenig wie vom heutigen Holocaust an den Nutztieren. Im Geschichtsunterricht werden lieber die Heldentaten der alten Eidgenossen zelebriert.

Die Methoden der Willkürjustiz sind feiner geworden. Im Geist hat sich - wie die Kloster-Fahr-Prozesse zeigen - nicht allzuviel verändert. Nachdem die Unterdrückung der Frauen, die Sklaverei, der Holocaust und andere Völkermorde überwunden scheinen, sind die Opfer der heutigen Gesellschaft andere Wehrlose, vorallem die Tiere. Und am Holocaust der Nutztiere ist die Kirche nicht unwesentlich auch wieder beteiligt.

 

Das Kloster mobilisierte mit mehreren Klagen gegen den VgT die Justiz, die den VgT zum Schweigen bringen sollte und dies mit der üblichen Willkür auch sofort tat. Dem VgT wurde mit vorsorglichen Verfügungen verboten, in einem Umkreis von 100 m um das Kloster Kundgebungen durchzuführen und in Veröffentlichungen das Kloster Fahr namentlich zu erwähnen. Diese Gerichtsverfahren kosteten das Kloster ein Mehrfaches dessen, was die Beseitigung der Missstände gekostet hätte.

Nachdem Silja Walter ihre Schweigezeit beendet hatte, begann sie Lügen zu verbreiten: Die Aufnahmen des VgT aus dem Schweinestall des Klosters seien gefälscht.

Auch der Aargauer Heimatschutz stellte sich auf die Seite des Klosters und gegen den VgT. Auch der Aargauische Bund für Naturschutz (Pro Natura) hat schon in ähnlicher Weise Tierquäler vor der Kritik des VgT in Schutz genommen (www.vgt.ch/news_bis2001/011002.htm). Sich beim Establishment auf solche Weise einzuschmeicheln ist eine Krankheit vieler verkalkter Vereine.

1995 erhielt das Kloster Fahr für seinen Kräutergarten den Aargauischen Heimatschutzpreis. Bei der feierlichen Preisübergabe sagte Regierungspräsident Peter Wertli, das Tierelend völlig ignorierend, geradezu zynisch: «Ein Garten kann nur dort entstehen, wo Liebe und Verbundenheit zur Natur vorhanden ist, wo Ehrfurcht vor der Schöpfung sich mit Verantwortungsbewußtsein verbindet.»

Mit Urteil vom 3. August 1998 erliess das Aargauer Obergericht gegenüber dem VgT ein  vorsorgliches totales Äusserungsverbot , mit welchem dem VgT per sofort verboten wurde, im Zusammenhang mit Tierschutzthemen die Namen der Klöster Fahr und Einsiedeln zu erwähnen oder indirekt auf diese hinzuweisen. Mit diesem totalen Verbot wäre es dem VgT zum Beispiel auch verboten gewesen, zwischenzeitliche Verbesserungen in der klösterlichen Tierhaltung bekannt zu machen und lobend zu erwähnen. Weiter wurde dem VgT damit verboten, über die hängigen Gerichtsverfahren zu berichten. Ebenfalls verunmöglicht wurde dem VgT mit diesem radikalen Maulkorb, sich an den öffentlichen Gerichtsverhandlungen Kloster Fahr gegen VgT zur Sache zu äussern.  Die Justizwillkür in diesem Staat ist grenzenlos, wenn es darum geht, unbequeme Kritiker von Missständen und Ungerechtigkeiten mundtot zu machen. Die Geschichte von Robin Hood, dem Kämpfer für Gerechtigkeit und Beschützer der Rechtlosen, erzählt, wie die Obrigkeit zusammen mit der Kirche solche Menschen zu Rechtlosen erklärt - damals wie heute (Die Geschichte von Robin Hood im Internet: www.vgt.ch/doc/robinhood).

Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) kann der Richter vorsorgliche Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 ZGB lautet:

"Eine (Persönlichkeits-)Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint."

Als Rechtfertigungsgrund für Presseveröffentlichungen gilt allgemein das Aufdecken von Missständen von öffentlichem Intersse. Der Tierschutz ist in der Schweiz ein öffentliches Interesse mit Verfassungsrang. Die Berichterstattung über Missstände ist ganz klar durch die Pressefreiheit geschützt; darum sind vorsorgliche Verbote gegen Medien nur unter hohen Voraussetzungen zulässig. Namhafte Rechtsprofessoren vertreten die Meinung, dass eine Zensur in Form von vorsorglichen Verfügungen nur zulässig sind, wenn damit eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder die ganze Nation abgewendet werden muss (zB militärische Geheimnisse in Zeiten akuter Kriegsgefahr; siehe das Gutachten von Prof Riklin gegen die Zensur zugunsten des Tierversuchskonzerns Covance  (www.vgt.ch/covance/gutachten-riklin.pdf).

Während das Bezirksgericht Baden obigen Presseschutzartikel 28c ZGB überhaupt nicht beachtete - der VgT ist Herausgeber von auflagenstarken Journalen und einer Internet-Website mit regelmässigen News -, begründet das Obergericht den "besonders schweren Nachteil" mit seltsamer Logik (besser gesagt: politischer Willkür) damit, der besonders schwere Nachteil sei durch die Veröffentlichung in der Presse bereits gegeben. Nach dieser vom Obergericht gegen den VgT eingeführten "Gerichtspraxis" erfüllen sich die Voraussetzung von Artikel 28 c ZGB stets von selbst: Vorsorgliche Massnahmen gegen Veröffentlichungen in den Medien setzen nach Gesetz einen besonders schweren Nachteil für den Betroffenen voraus. Da nun das Obergericht in einem logischen Zirkelschluss erklärt, diese Voraussetzung sei durch die Tatsache, dass die fragliche Medien-Puplikation in Medien erfolgt sei, bereits erfüllt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für vorsorgliche Verbote gegen Medienveröffentlichungen immer erfüllt und dieser Presseschutzartikel damit faktisch abgeschafft - in der Praxis wohl nur wenn es gegen den VgT geht.

Diese faktische Aufhebung des Presseschutz-Artikels 28c ZGB interessierte die konservativen, notorisch tierschutzfeindlichen Medien nicht, denn diese können sicher sein, dass diese Gerichtspraxis willkürlich hin und her wechselt, je nachdem ob es ein regimetreues oder ein kritisches Medium wie die "VgT-Nachrichten " betrifft. Darum erfuhren ausschliesslich die Leser der VgT-Nachrichten von diesen Machenschaften der politischen Willkürjustiz in der Schweiz.

Die Pressefreiheit tritt das Obergericht auch mit folgender Urteilsbegründung mit den Füssen: Ein Äusserungsverbot gegenüber Medien sei solange verhältnismässig, als dadurch deren Erscheinen nicht gefährdet wird (Seite 15 im Obergerichtsurteil). Die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit wird demnach mit staatlichen Maulkörben gegen kritische Pressestimmen nicht verletzt, solange das Medium mit seichtem Bla-Bla wenigstens noch eine Zeit lang weiter existieren kann.

Nach diesem Muster werden die vielen politischen Willkürurteile gegen den VgT gestrickt - nicht nur im Fall Kloster Fahr, siehe www.vgt.ch/justizwillkuer.

Der VgT hat dieses haarsträubende Obergerichtsurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten (www.vgt.ch/news_bis2001/980905.htm). Das Bundesgericht, das aus politischen Gründen systematisch gegen den VgT entscheidet, wies die Beschwerde wie üblich mit tatsachen- und rechtsverdrehendem, formalistischem Blabla ab und sanktionierte diese menschenrechtswidrige Medienzensur (BGE 1P.474/1998 - in der Entscheidsammlung des Bundesgerichtes nicht veröffentlicht, wie alle Willkürurteile). Um den Anschein von Recht zu wahren, gibt das Bundesgericht dem VgT hie und da in Nebenverfahren Recht.

 

Nachdem bekannt wurde, dass das Kloster Fahr dem Kloster Einsiedeln untersteht und der damalige Abt die tierschützerische Kritik zurückwies, führte der VgT am Neujahrstag 1997 eine friedliche, aber unbewilligte Kundgebungen vor dem Kloster Einsiedeln durch. Die Kundgebung verlief ohne Probleme. Um allfälligen Schwierigkeiten mit der Polizei vorzubeugen, ersuchte der VgT für die nächste, auf den 13. Februar 1997 geplante, gleichartige Kundgebung, die Behörden des Bezirks Einsiedeln um eine Bewilligung. Diese wurde verweigert mit der Begründung, der Klosterplatz sei ein "Ort der Ruhe" - eine fadenscheinige Begründung, denn es hat dort regen Fahrzeugverkehr und Souvenir-Kioske - von Ruhe keine Rede. Ferner werden andere, weit grössere Veranstaltungen regelmässig bewilligt, so jedes Jahr der eine Woche dauernde Weihnachtsmarkt mit grossem Volksauflauf, Lärm und Gedränge. Doch die Schwyzer Regierung, das Schwyzer Verwaltungsgericht und das Bundesgericht schützten dieses Kundgebungsverbot mit der üblichen Willkür - offensichtlich nicht aus ordnungspolizeilichen, sondern aus politischen Gründen, um das Kloster vor Kritik zu schützen, weil in der Schweiz - nach Wilhelm Busch - nicht sein kann, was nicht sein darf: Tier-KZs trotz Tierschutzgesetz.

Verbotene Kundgebung (oben) und regelmässig bewilligte Marktveranstaltungen (unten) vor dem Kloster Einsiedeln. Die Verletzung der Demonstrationsfreiheit ist offensichtlich, wurde aber vom Bundesgericht mit der üblichen Willkür gedeckt.

Um diese politisch motivierte Verletzung der Demonstrationsfreiheit noch deutlicher zu machen, reichte der VgT am 9. Oktober 1997 ein zweites Gesuch ein für eine reduzierte Kundgebung ausserhalb des eigentlichen Klosterplatzes, im Bereich des Parkplatzes und der Strasse, die vor dem Klosterplatz vorbeiführt. Sieben Personen sollten ein Spruchband aufhalten und Drucksachen verteilen. Erwartungsgemäss wurde auch dieses Gesuch abgelehnt und dem VgT "offeriert", seine Kundgebung ganz wo anders, am Rande Einsiedelns durchzuführen. Weil es wenig Sinn macht, anderswo gegen das Kloster Einsiedeln zu demonstrieren, erhob der VgT gegen dieses missbräuchliche Kundgebungsverbot Rekurs und führte währenddessen seine Kundgebungen auf dem Klosterplatz ohne Bewilligungen weiter.

Der Schwyzer Regierungsrat und darauf auch das Schwyzer Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde gegen diese grobe Verletzung der Demonstrationsfreiheit ab. Politik geht vor Recht. So auch beim Bundesgericht: An der öffentlichen Verhandlung setzte sich ein junger Bundesrichter aus der Westschweiz, Jacot-Gurillarmod, vehement für die Demonstrationsfreiheit ein und bezeichnete das Verbot einer so kleinen Kundgebung auf einem so grossen Platz als unverhältnismässig und verfassungs- und menschenrechtswidrig. Er ergriff zweimal das Wort zu längeren, engagierten Ausführungen, wurde aber von den alten Bundesrichterkollegen (Aemisegger, Nay, Féraud und Catenazzi) überstimmt.

Das Bundesgericht hat die Willkür dieses Urteils (BGE 124 I 267) dadurch zu verschleiert, dass es im veröffentlichten Urteil den Sachverhalt völlig einseitig-verzerrt darstellt. Tatsachenverdrehungen und Rechtsbeugungen sind übliche Mittel der politischen Willkürjustiz. Die Leser der regimetreuen Zeitungen der grossen Verlage erfahren nie etwas davon. Im Staatsfernsehen sowieso nicht. Die Tagesschau bringt lieber seichte Unterhaltung, als über Tier-KZs und Justizwillkür zu berichten. Am 25. Juni 2006 zum Beispiel füllte die Tagesschau ihre Sendezeit mit einem längeren Beitrag über das weltbewegend-wichtige Ereignis, dass ein Hollywoodstar zum zweiten mal heiratete. Auch kleinere Medien, die sich kritisch geben, informieren nicht über die Machenschaften des herrschenden Regimes, der classe politique, wie Blocher es nannte und zu der er jetzt selber gehört. Denn wer das tut, riskiert in der Schweiz Staatsterror und Gefängnis wie der Präsident des VgT (www.vgt.ch/justizwillkuer).

Ein Verbot friedlicher Kundgebungen, die den Verkehr nicht stören und auch sonst nicht gegen wichtige öffentliche Interessen verstossen, ist krass menschenrechtswidrig. Sowas kümmert das höchste Gericht in der Schweiz ebensowenig wie in Russland. Die politischen Interessen gehen - hier wie dort - Recht und Gesetz vor.

Einen dieser Willkür-Richter, Bundesrichter Giusep Nay, der die ständigen Verurteilungen der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Grundrechte mit zu verantworten hat, hat der Bundesrat kürzlich als Richter für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ab 2007 vorgeschlagen. Er wird - falls er vom Europarat gewählt wird - sicher dafür besorgt sein, dass die Schweiz nicht mehr so häufig wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt wird, wie bis anhin.

 

Eine Realsatire: Was es alles braucht, um einen friedlichen Weihnachts-Fackelumzug (nicht) durchgeführt werden darf

In den VgT-Nachrichten VN98-6 wurde mit folgenden Worten zum traditionellen VgT-Weihnachts-Fackelumzug eingeladen:

Zum Gedenken an das Tierleid hinter Klostermauern, das europaweit auch über die Festtage weitergeht, besammeln wir uns am Stephans-Tag,den 26. Dezember, um 18.00 Uhr auf dem Bahnhofplatz Einsiedeln.

Dies löste folgenden Briefwechsel aus:

Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz an VgT, 23. November 1998
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Anlässlich der Durchsicht Ihrer VgT-Nachrichten sind wir auf den Aufruf für den Fackelumzug in Einsiedeln gestossen. Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie für die Durchführung dieses Fackelumzuges die Bewilligung des Militär- und Polizeidepartementes benötigen, ist doch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche vorgesehen. Dürfen wir Sie daher daran erinnern, uns rechtzeitig - mindestens 14 Tage vor der Durchführung des Anlasses - ein konkretes Gesuch für die Durchführung eines Fackelumzuges, unter Angabe der genauen Route, der Dauer, der mitgeführten Fahrzeuge und technischen Anlagen, der Lautsprecher und dergleichen, einzureichen.
Mit freundlichen Grüssen
Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz
Departementssekretär Jürg Halter
Kopie an: Bezirksrat Einsiedeln, Polizeikommando, Hauptposten Einsiedeln

VgT an Militär- und Polizeidepartement, 26. November 1998
Sehr geehrter Herr Halter,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23. November 1998 und ersuche Sie um eine Erklärung, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, warum Sie dieses Jahr für die Bewilligung des Fackelumzuges zuständig sind, während letztes Jahr der Bezirksrat Einsiedeln zuständig war.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Militär- und Polizeidepartement an VgT, 27. November 1998
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Wir nehmen Bezug auf Ihren Fax vom 26. November 1998.
Vorweg möchten wir festhalten, dass wir erstmals als Bewilligungsbehörde auftreten, ist es doch unseres Wissens auch das erste Mal, dass Sie einen Fackelumzug über öffentliche Verkehrsflächen durch das Dorf Einsiedeln vorhaben.
Wie wir Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 23. November 1998 mitgeteilt haben, liegt deshalb die Bewilligungskompetenz für diesen beabsichtigten Fackelumzug beim Militär- und Polizeidepartement.
Die Kompetenzerteilung beruht auf einem regierungsrätlichen Entscheid aus dem Jahr 1975.
Mit freundlichen Grüssen
Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz
Departementssekretär Jürg Halter
Kopie an: Bezirksrat Einsiedeln, Polizeikommando, Hauptposten Einsiedeln

VgT an Staatskanzlei des Kantons Schwyz, 27. November 1998
Bitte senden Sie mir den "Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahr 1975" betreffend Kompetenz des Militär- und Polizeidepartementes zur Erteilung von Bewilligungen zur Benützung öffentlicher Strassen.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

VgT an Militär- und Polizeidepartement, 3. Dezember 1998
Sehr geehrter Herr Halter,
in Ihrer Antwort vom 27. November geben Sie entgegen meinem Ersuchen die gesetzlichen Grundlagen für Ihre behauptete Zuständigkeit nicht überprüfbar, sondern nur andeutungsweise an. Die Schwyzer Staatskanzlei hat mir wohl deshalb bis heute auf Bestellung vom 27. November hin, den von Ihnen so schludrig-ungenau (warum wohl?) angeführten Regierungsratsentscheid nicht zustellen können.
Wenn der Staat gegenüber einem Bürger Forderungen stellt, hat dieser in einem demokratischen Rechtsstaat das elementare Anrecht darauf zu erfahren, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Forderung stützt.
Letztes Jahr hat der Bezirksrat Einsiedeln eine Bewilligung für den - dann trotzdem durchgeführten - Fackelumzug kategorisch und grundsätzlich verweigert und das Gesuch nicht an Sie weitergeleitet. Daraus muss ich verbindlich schliessen, dass der Bezirksrat zuständig ist, nicht Sie; umsomehr als Sie es sogar auf ausdrückliches Ersuchen hin vermeiden, die gesetzliche Grundlage für Ihre angebliche Zuständigkeit korrekt anzugeben.
Der diesjährige Fackelumzug findet in gleicher Art, in gleichem Umfang und auf gleicher Route wie letztes Jahr statt.
Da von einem Bürger nicht erwartet werden kann, dass er sein Verhalten auf die Annahme stützt, der Staat entscheide unter gleichen Voraussetzungen willkürlich immer wieder anders, ist zwingend davon auszugehen, dass das Gesuch dieses Jahr ebenfalls nicht bewilligt wird, weshalb wir gar nicht erst ein neues Gesuch stellen. Da staatliche Verwaltungsmassnahmen gegenüber Bürgern grundsätzlich einen Sinn haben müssen, ist es eine willkürlich Schikane, von einem Bürger die Einreichung eines Gesuches zu verlangen, das im vornherein nicht bewilligt wird. Dies wurde kürzlich vom Bezirksgericht March im Urteil ES 98 8 vom 27. August 1998 (Verbot von Kundgebungen auf Autobahnbrücken) ausdrücklich bestätigt, wo es auf Seite 4 ff heisst:

"Es steht fest, dass für diese Aktion dem VgT keine Bewilligung erteilt worden ist. In dieser Hinsicht macht der Verteidiger [Erwin Kessler] aber geltend, die Anklage sei widersprüchlich. Die Angeklagte [eine VgT-Aktivistin] könne nicht bestraft werden wegen Verletzung einer Bewilligungspflicht, wenn die (bewilligungspflichtige) Handlung ja ohnehin generell verboten und damit nicht bewilligungsfähig sei.... Die Angeklagte ist demnach des Vorwurfes der Widerhandlung gegen die Bewilligungspflicht freizusprechen."

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Amt für Kulturpflege des Kantons Schwyz an VgT, 1. Dezember 1998 (eingegangen am 4. Dezember)
Betr: Regierungsratsentscheid betr Benützung öffentlicher Strassen 1965
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Wir beziehen uns auf Ihre Fax-Übermittlung an die Staatskanzlei vom 27. November 1998 betr Zustellung des oe. regierungsrätlichen Entscheides, die zur weiteren Bearbeitung unserem Amte weitergeleitet wurde.
Die von Ihnen erwähnte Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen ist in der Kantonalen Gesetzessammlung enthalten (GS 411, §12ff) und basiert auf einem Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1996 (nicht wie angegeben 1975). Wir legen Ihnen den aktuellen Stand in Kopie bei.
Der Gebührenbetrag in der Höhe von Fr 40.- wird mit separater Rechnung erhoben.
Mit freundlichen Grüssen
Amt für Kulturpflege, Staatsarchiv Schwyz, Peter Inderbitzin

Militär- und Polizeidepartement an VgT, 4. Dezember 1998
Betr: Weihnachtsfackelumzug Einsiedeln, 26. Dezember 1998, Stefanstag, Ankündigung in den VgT-Nachrichten Nr 6 - Nov/Dez 1998
Sehr geehrter Herr Dr Kessler
Wir nehmen Bezug auf Ihren Fax vom 3. Dezember 1998.
Auf Grund Ihrer Intervention haben wir Rücksprache mit dem Bezirk Einsiedeln genommen. Richtig ist, dass Sie mit Brief vom 10. November 1997 beim Bezirk um eine Bewilligung ersucht haben. Der Bezirk seinerseits hat Ihnen mit Fax vom 18. November 1997 mitgeteilt, dass er Ihnen für das ersuchte Datum keine Bewilligung in Aussicht stellen kann. Irrtümlicherweise wurden wir darüber nicht informiert. Der Bezirk - der von uns notwendigerweise als Strasseneigentümer im Mitberichtsverfahren angegangen wird - erachtete auf Grund der Terminkollision eine Weiterleitung dieses Gesuches für nicht notwendig.
Die an unsere Adresse gerichteten Vorhalte nehmen wir zur Kenntnis. Für die unkorrekte Zitation des Regierungsratsentscheides - RRB Nr 811 vom 5. Mai 1975 - möchten wir uns entschuldigen und legen Ihnen diesen in Kopie bei. Daraus wird die Kompetenzerteilung und die Mitwirkungspflicht der Strasseneigentümer ersichtlich.
Ihren Erwägungen und Folgerungen auf Seite zwei Ihres Fax-Schreibens könen wir so nicht folgen. Im Fall einer bewilligungslosen Durchführung Ihres Fackelumzuges wird es notwendig sein, dass wir den polizeilichen Ordnungsdienst einsetzten müssen (vglt RRB Beschluss Ziffer 3 und Erwägungen S 6/7).
Mit freundlichen Grüssen
Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz
Departementssekretär Jürg Halter
Beilage: RRB Nr 811 vom 5. Mai 1975
Kopie an: Bezirksrat Einsiedeln, Polizeikommando, Hauptposten Einsiedeln

VgT an Staatsarchiv, 4. Dezember 1998
Sehr geehrter Herr Inderbitzin,
Ihre Sendung vom 1. Dezember, die heute bei uns eingegangen ist, enthält nicht den verlangten Regierungsratsentscheid, sondern einen nichtverlangten, weshalb wir Ihnen diesen retournieren. Verlangt haben wir einen Entscheid aus dem Jahr 1975, nicht 1965. Dass Sie unnütze Umtriebe hatten, ist auf die Schludrigkeit des Militär- und Polizeidepartementes zurückzuführen, mit welcher dieses Gesetzesgrundlagen zitiert. Inzwischen hat uns das Militär- und Polizeidepartement auf Reklamation hin den richtigen Entscheid zugestellt.
Unter diesen Umständen können Sie es sich ersparen, uns auch noch eine unnütze Rechnung zuzustellen. 40 Fr für drei Blätter Fotokopien wären sowieso überrissen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
Kopie an: Militär- und Polizeidepartement

VgT an Militär- und Polizeidepartement, 7. Dezember 1998
Betr: Weihnachts-Fackelumzug 1998 in Einsiedeln
Sehr geehrter Herr Halter,
wenn Sie glauben, die Polizei gegen einen friedlichen, weihnächtlichen Fackelumzug einsetzen zu müssen, dann tun Sie das. Jedenfalls gibt Ihnen der Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 1997 (RRB) nicht das Recht dazu, denn er ist vorliegend gar nicht anwendbar. Der Titel des RRB lautet: "Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öffentlichem Grund und Boden. Massnahmen bei unfriedlichen Demonstrationen und Aufläufen." Auf Seite zwei werden Demonstrationen wie folgt definiert: "... im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze politische Veranstaltungen mit gezielter Appellwirkung gegen die Passanten...". Ein Weihnachts-Fackelumzug fällt offensichtlich nicht darunter. Oder verlangen Sie von den Touristen und Pilgern, die an Wochenenden in ganzen Car-Ladungen das Kloster besuchen und sich zu diesem Zweck auf dem Klosterplatz versammeln, auch die Einreichung eines Bewilligungsgesuches?
Der Fackelumzug ist - wie schon letztes Jahr, eine friedliche, weihnächtliche Versammlung "zum Gedenken an das Tierleid hinter Klostermauern, das europaweit auch über die Festtage weitergeht" (so angekündigt in unserem Vereinsjournal "VgT-Nachrichten", auf das Sie sich beziehen).
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Aarau, 8. Dezember 1998
An das Militär- und Polizeidepartement des Kt. Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz
Sehr geehrter Herr Regierungsrat,
Wie ich aus der Internet-Seite des VgT erfahren habe, verlangen Sie von diesem Verein eine Bewilligung für seinen Fackelumzug mit etwa 30 Personen zum Klosterplatz Einsiedeln. Ich habe nicht gewusst, dass Gruppenreisen im Kt. Schwyz bewilligungspflichtig sind und bin froh, über das Internet noch rechtzeitig davon erfahren zu haben, da ich für eine Behindertenorganisation im nächsten Sommer eine Carreise zum Kloster Einsiedeln plane. An dieser Reise werden auch mindestens 30 Personen, Behinderte und Begleitpersonen teilnehmen. Auch haben wir geplant eine kleine Lichterkette mit Kerzen und Blumen (zum Thema unseres Begegnungs- und Arbeitskreises) zu bilden.
Es wäre sehr peinlich, wenn diese Reise durch einen Polizeieinsatz, allenfalls sogar mit Gewalt oder unschönen Szenen gegen die behinderten Menschen beendet oder gestört würde.
Deshalb möchte ich sicher gehen, alle Formalitäten, die für die Bewilligung nötig sind, fehlerfrei, korrekt und kompetent zu erledigen und bitte Sie deshalb, mir die entsprechenden Formulare und Vorschriften für Pilgerreisen zum Kloster Einsiedeln baldmöglichst zuzustellen. Insbesondere sollte ich auch wissen, ob die Personalien der Teilnehmer dieser Carfahrt anzugeben sind. Dies wäre etwas schwierig, da sich leider bei solchen Anlässen noch in letzter Minute An- und Abmeldungen ergeben können.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüssen
Ruth G

Seldwyla, am dritten Advent 1998
An das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz
Hochehrwürdige Herren,
anlässlich der Durchsicht der Veröffentlichungen des Vereins gegen Tierfabriken im Internet bin ich auf den Bericht über den Weihnachtsfackelumzug gestossen und dabei auf die Idee gekommen, vielleicht auch meinerseits einmal nach Einsiedeln zu gehen. Da ich in dieser Ortschaft weder Grundbesitz noch Bekannte habe und als Protestant und Tierschützer das sakrosankte Verhalten der Klosterbrüder durch meine ethisch davon abweichenden Vorstellungen nicht durch meinen Aufenthalt auf dem Grundstück des Klosters stören will, müsste ich ausschliesslich nur öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch nehmen und stelle daher das Gesuch um Durchführung eines Besuches von Einsiedeln einschliesslich des Rechtes, dort die reine oder eventuell unreine Luft einzuatmen und wieder auszustossen, je nach Umständen oben oder unten. Die genaue Route, die Dauer, das zugelassene Fahrzeug und dergleichen für meine Bewegungsfreiheit wollen Sie bitte selber festlegen und alsdann dafür sorgen, dass sie durch keine Andersdenkenden eingeschränkt oder sonstwie gestört wird.
Ohne Nachricht Ihrerseits binnen 14 Tagen nehme ich an, dass mein vorliegendes Gesuch bewilligt worden und dass die Sicherheit meiner Anwesenheit in Einsiedeln jederzeit militärisch oder polizeilich - je nach dem, in welche Unterabteilung Ihres Departementes die Zuständigkeit fällt - gewährleistet ist. Um die verwaltungsinterne Kompetenzaufteilung zu erleichtern, kann ich Ihnen versichern, dass ich weder Kanonen noch sonstiges schweres Geschütz mitzuführen gedenke und das Gefährlichste an mir meine persönlichen Ansichten über das Kloster und seinen Umgang mit unseren vierbeinigen Mitgeschöpfen sind. Mein Gesuch ist deshalb wohl nicht vom Militärdepartement, sondern eher von der Schnüffelabteilung des Polizeidepartements zu behandeln.
Mit freundlichen Grüssen
Gottfried Keller selig  (alias Rodolphe Spahr, Rechtsanwalt und VgT-Mitglied)

So düster, wie es in den Köpfen und Herzen dieser Unmenschen in Verwaltung, Regierung und Gerichten aussehen muss, so sieht es in den Tier-KZs im Kanton Schwyz (www.vgt.ch/doc/SZ) und im Kanton Aargau (www.vgt.ch/doc/AG) aus. Und das wird solange bleiben, als diese fleischfressenden, tierverachtenden Unmenschen an der Macht sind. Man kann nur hoffen, dass deren Tage gezählt sind, nachdem sich kürzlich auch Papst Benedikt XVI zugunsten einer vegetarischen Ernährungsweise ausgesprochen hat.

Der VgT führte in den folgenden Jahren die Weihnachts-Fackelumzüge ohne Bewilligung durch:

 

Die Demonstrationen vor dem Kloster Einsiedeln wurden seit dem Demonstrationsverbot vom VgT Österreich durchgeführt, weil sich das Verbot nur gegen den VgT Schweiz richtete, nicht auch gegen den VgT Österreich (das hätte ein neues Verfahren erfodert, zu dem es aber nicht mehr kam). Der VgT stellte sein Fahrzeug zur Verfügung:

Mit zerplatzenden Gasballons wurden Flugblätter vor dem Kloster Einsiedeln zerstreut

 

Wie üblich unterdrückte die konservative Aargauer Zeitung, welche die Tierschutzmissstände im Kanton verschweigt, jetzt auch die Missstäne im Kloster. Von solchen Zuständen in der sauberen Schweiz soll die Öffentlichkeit nichts erfahren. Und wenn ein solcher Skandal nicht mehr länger unterdrückt werden kann, dann schiesst die Aargauer Zeitung mit Unwahrheiten und Verdrehungen nicht gegen die Tierquäler, sondern gegen den VgT (www.vgt.ch/news_bis2001/990717.htm).

 

Kloster zieht seine haltlose Klage zurück: Im Mai 1999 kam es im Hauptprozess zur Verhandlung vor dem Aargauer Obergericht. Der Anwalt des Klosters konnte den von VgT-Präsident Erwin Kessler in einem ausführlichen Plädoyer dargelegten Fakten (www.vg.ch/vn/9905/fahr.htm) praktisch nichts entgegensetzen. Einige Tage nach der Verhandlung zog das Kloster seine Klage zurück, womit auch das drei Jahre früher erlassene vorsorgliche Verbot, die Klöster Fahr und Einsiedeln im Zusammenhang mit der Tierhaltung öffentlich zu erwähnen, dahin. Das Kloster hatte jedoch den Zweck dieser haltlosen Klage weitgehend erreicht: Drei Jahre lang galt für den VgT ein vorsorgliches Veröffentlichungsverbot, welches die berechtigte tierschützerische Kritik am Kloster Fahr radikal unterdrückte.
Im Abschreibungsbeschluss überband das Obergericht in einem letzten Willkürakt dem VgT die Hälfte der Verfahrenskosten - gegen herrschendes Recht. Wer eine Klage zurückzieht unterliegt nach geltendem Recht vollständig und hat die Verfahrenskosten zu übernehmen und die Gegenpartei zu entschädigen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Beklagte den Prozess vorwerfbar provoziert hat. Das Obergericht nahm dies als gegeben an, weil der VgT das Kloster kritisiert habe. Dass diese Kritik gerechtfertigt war, wie Erwin Kessler in seinem Plädoyer ausführlich dargelegt hatte (www.vg.ch/vn/9905/fahr.htm), überging das Obergericht willkürlich. Zu dieser Frage äusserte sich das Obergericht gar nicht - konnte es auch nicht, weil wegen des Klagerückzuges durch das Kloster das vom VgT beantragte Beweisverfahren nicht durchgeführt wurde. Diese Willkür wurde vom Bundesgericht gedeckt, indem eine Beschwerde gegen diesen Kostenentscheid mit der üblichen politischen Willkür gegen den VgT abgewiesen wurde (www.vgt.ch/justizwillkuer/fahr-bger-maulkorb.htm).

Am 21. Juni 1999 antwortete das Kloster auf einen Vorschlag des VgT zu Gesprächen: "Verhandlungen mit Ihnen über die Tierhaltung sind nicht nötig. Das Kloster Fahr achtet die Würde des Tieres und trägt auch den Entwicklungen im Tierschutz angemessen Rechnung."

 

TBF-Aktionen gegen Kloster Fahr

Am Sonntag, den 16. Juli 1995, führte der "Aargauische Christliche Bauernbund" eine Wallfahrt ins Kloster Fahr durch. Zu diesem Anlass versprühte die "Tier-Befreiungs-Front" (TBF) am Vorabend in der Klosterkirche Fahr eine penetrant nach Gekotztem stinkende Flüssigkeit. Der Gestank solle den Aargauischen Christlichen Tierquäler-Bund sowie Pater Probst und seine Nonnen beim Gottesdienstbesuch daran erinnern, dass die anhaltende klösterliche Tiermisshandlung zum Kotzen ist: Ein duch lebenslängliche Ankettung gequälterMuni, dem das Minimum an Menschlichkeit - eine Laufbox - verweigert wurde. Mutterschweine, welche in den berüchtigten Kastenständen gebären und säugen müssen. Kühe, die mit einem elektrischen "Kuhtrainer" terrorisiert werden. Einsame Kälber in Einzelboxen.

Die TBF hatte sich laut ihrem Pressecommuniqué zu dieser Aktion entschlossen, weil die Flugblattaktionen des VgT diese klösterliche Tierquälerei nicht stoppen konnten, und weil gemäss einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich der Einsatz von Stinkbomben in einer Kirche "äquivalent" zum Verteilen von Flugblättern auf der Strasse vor der Kirche ist (www.vgt.ch/vn/0506/stinkbombe.htm).

Wenn sich Klöster und der Staat nicht an die Gesetze (vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissenes Tierschutzgesetz) halten, könne man - so die TBF - angesichts der fortdauernd leidenden Tiere nicht von Tierschützern erwarten, dass sie Gesetze respektieren anstatt den Tieren zu helfen.

Anfangs März 2002 demontierte die TBF nachts im Schweinestall des Klosters einen der Kastenstände für die Mutterschweine und transportierte ihn ab. Mit dieser Aktion protestierte die TBF erneut gegen die weitere Verwendung dieser tierquälerischen Stalleinrichtung im Klosterbetrieb.

 

Im Herbst 2002 wurde der junge und sympathische Martin Werlen neuer Abt des Klosters Einsiedeln, dem auch das Kloster Fahr untersteht. Eine seiner ersten Amtshandlungen war die Sanierung der Misstände in der Tierhaltung und die Ablösung des uneinsichtigen Betriebsleiter (www.vgt.ch/pressespiegel/040429.htm). Die Kritik des VgT sei berechtigt gewesen, schrieb er dem Zürcher Obergericht, konnte damit aber nicht verhinderte, dass die Vizepräsidentin des VgT wegen einem angeblichem Hausfriedensbruch im Kuhstall des Klosters, den sie nicht begangen hatte, verurteitl wurde. Der Staatsterror mit dem Mittel der politischen Willkürjustiz gegen den VgT geht bis heute weiter - egal ob der VgT recht hat oder nicht. Das hartnäckige Aufdecken von Missständen, welche es in der «saubern» Schweiz offiziell gar nicht gibt, wird wie ein Staatsverbrechen verfolgt (www.vgt.ch/justizwillkuer).

Was der VgT an der Tierhaltung des Klosters Fahr weiterhin kritisierte, war das Enthornen der Kühe (bzw der Kälber). Der neue Betriebsleiter fand, mit behornten Kühen wäre das Kloster eine Insel im landwirtschaftlichen Umfeld. Der VgT meint dazu: Es würde dem Kloster gut anstehen, bezüglich dieser tierverachtenden Verstümmelung der Kühe eine Insel zu sein mit Respekt und Achtung gegenüber den Geschöpfen Gottes. Im übrigen sind behornte Kühe im Biolandbau verbreitet, warum kann das nicht auch das Kloster Fahr? (Mehr zum Enthornen: www.vgt.ch/doc/enthornen).

 

Noch nicht soweit wie das Kloster Fahr ist das Kloster Ingenbohl, das in Zuchwil eine grosse Schweinefabrik betreibt:

Der VgT kritisiert die tierquälerischen Zustände seit 1998. Bis heute verharren die Verantwortlichen in Rechthabrei, Ableugnen und Ausreden - wie das Kloster Fahr früher. Die im Kloster Ingenbohl lebenden "Barmherzigen Schwestern vom heilgen Kreuz" zeigen sich grausam unbarmherzig gegenüber den KZ-ähnlichen Zuständen in Intensivhaltung gehaltenen Schweinen in ihrem Tier-KZ.
Mehr dazu: www.vgt.ch/doc/elisabeth

Aufgrund der Kritik des VgT und mehr oder weniger langen Auseinandersetzungen wurden die Tierhaltungen der folgenden Klöster saniert:
Kloster Notkersegg, St Gallen

Kloster Fischingen
Klosterhof Disentis
Kloster Heiligkreuz, Cham
Kloster Menzingen - Schwestern vom Heiligen Kreuz
Kloster Beuron, Deutschland

 

Veröffentlichungen zum Kloster Fahr 1995 bis 2004

Kloster Fahr: Tierleid hinter Klostermauern (VN95-6)

Protestaktion gegen Kloster Fahr: Helikopter verstreute Flugblätter (VN95-7, Seite 16)

Ein von der Aargauer Zeitung nicht veröffentlichter Leserbrief zum Kloster Fahr (VN95-8 Seite 14)

VgT erhält den alternativen  Aargauer Heimatschutzpreis (VN95-8 Seite 10)

Bilder aus dem Kloster Fahr: Muni an der Kette, Kundgebung (VN95-8 Seite 12)

Üble Tierhaltung geht weiter (VN96-4 Seite 20)

Kloster Einsiedeln verantwortlich für die üble Tierhaltung im Kloster Fahr (VN97-3, Seite 9)

Grosses Polizeiaufgebot anlässlich einer friedlichen Einmann-Kundgebung von Tierschützer Erwin Kessler (News 15. Februar 1998)

Ist der VgT anti-katholisch? (VN98-2)

Tierhaltung im Kloster Fahr teilweise verbessert  (leider nicht von Dauer, wie sich später herausstellte) (VN98-3)

Muni jetzt in einer Freilaufbucht (News 12. Juli 1998)

Lieber gegen Tierschützer prozessieren als artgerechte Tierhaltung (VN98-4)

Weihnachts-Fackelumzug in Einsiedeln (VN98-6)

Klöster, Lügen und Frauen-Power (News 11. Mai 1999)

Aargauer Zeitung schreibt Mist  (News 17. Juli 1999)

Einladung zum Weihnachts-Fackelumzug in Einsiedeln (VN99-5)

Offener Brief an das Kloster Fahr (News 8. November 1999)

VgT-Fackelumzug 1999 (News 26. Dezember 1999)

Gegensatz: Kälber in Chamau und im Kloster Fahr (VN00-3)

Hintergründe des Nutztierdramas  (VN00-3)

Dichterin Schwester Silja Walter: Beten und Lügen im Kloster Fahr (VN01-2)

Fackelumzug beim Kloster Fahr zum Gedenken an das Tierleid hinter Klostermauern
(News
26. Dezember 2001)

Unrechtstaat: Nicht die Tierquäler werden verurteilt, sondern diejenigen, welche das Unrecht aufdecken (VN02-1)

Ein klassisches Beispiel verzerrter, beschönigender Darstellung und üblicher Verdrängung, von Dr Jakob Müller (VN03-1)

Nicht ob sie denken können, ist die Frage, sondern ob sie leiden können  (VN03-2)

Die Tierhaltung des Klosters wird endlich tierfreundlich - die Justizwillkür gegen den VgT geht weiter (News 26. November 2003)

Blutige Missstände im Schweinestall des Klosters Fahr (News 29. April 2004)

 
Maulkorbprozess
Kloster Fahr gegen den VgT
:

Maulkorb für Tierschützer  (VN96-5)

Verbotene Wörter in einer neurotischen Gesellschaft (VN97-5)

Georg Orwell lässt grüssen (VN97-6)

Die Justizwillkür gegen den VgT Schweiz treibt neue Blüten: VgT kann sich wegen eines totalen Redeverbotes vor Gericht nicht verteidigen
(News 1. November 1997)

Totaler Maulkorb für Kritik am Kloster Fahr, von Jürgen Faulmann (VN98-1, Seite 10)

Staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen totales Kritikverbot  (News 9. Juni 1998)

Urteil des Aargauer Obergerichts: vorsorgliches Äusserungsverbot (News 9. September 1998, auch in  VN99-1)

Menschenrechtsbeschwerde gegen Maulkorb-Urteil (News 11. Januar 1999)

Bezirksgericht Zürich beurteilt Kritik des VgT an der klösterlichen Tierhaltung als nicht rechtswidrig
(News 22. Januar 1999)

VgT gewinnt vor Bundesgericht gegen Willkür-Urteil des Thurgauer Obergerichtes (News 4. Februar 1999)

Maulkorbprozess um die armen Schweine im Kloster Fahr (VN99-5)

Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. Juli 1999 gegen den willkürlichen Kostenentscheid nach Klagerückzug durch das Kloster

VgT erklärt den Klöstern Fahr und Einsiedeln erneut den Krieg (News 14. Juli 1999)

Fünfte Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht in der Kloster-Fahr-Affäre,
(News 15. November 1999)

 

  Menschenrechtswidrige Kundgebungsverbote:

Kloster Fahr:

Zum zweiten mal vor Bundesgericht
(News 17. September 98)

Bundesgericht hebt Obergerichtsurteil auf - Kloster Fahr muss zahlen (News 16. Dezember 1998)

Urteilsbegründung des Bundesgerichtes: Aargauer Obergericht urteilte willkürlich und muss neu entscheiden (News 19. Januar 1999)

Kundgebungsverbot zum dritten mal vor dem Bundesgericht (News 19. August 1999)

Eine vorweihnächtliche Real-Satire aus dem Kanton Schwyz: Was es alles braucht, damit ein Weihnachts-Fackelumzug (nicht) durchgeführt werden darf (VN99-5)

Kloster Einsiedeln:

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz: Kundgebungsverbot in der Umgebung des Klosters Fahr (News 30. Oktober 1997, VN98-1)

Wie unter dem Nazi-Regime: Dieser Unrechtsstaat bedient sich willfähriger Gerichte, um die Opposition gegen (Tier-)KZs mit politischen Willkürurteilen fertig zu machen (VN98-1, Seite 11)

Kundgebungsverbot auch in Einsiedeln (VN98-6)

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Kundgebungsverbot auf dem Klosterplatz Einsiedeln (News 21. Oktober 1998)

Nebenprozesse und Strafverfahren

Anklage wegen angeblicher Widerhandlung gegen das Meinungsäusserungs- und Demonstrationsverbot im Zusammenhang mit dem Kloster Fahr

Anklage wegen Ballon-Flugblattaktion im Kloster Fahr

Hausfriedensbruch-Prozess
 

Klösterliche Gewalt  gegen friedlich demonstrierende Tierschützer:

Klösterliche Gewalt gegen friedlich demonstrierende Tierschützerin  (VN98-5)

Erneute Beschwerde an das Obergericht  vom 4. Mai 1998

Das Zürcher Obergericht heisst eine Beschwerde des VgT gut und bestätigt Willkür und Missbrauch richterlichen Ermessens des Bezirksgerichtes Zürich (News 19. Oktober 1998)

Bezirksgericht Zürich beurteilt Kritik des VgT an der klösterlichen Tierhaltung als nicht rechtswidrig (News 22. Januar 1999)

Justizkomödie: Im Strafverfahren gegen den landwirtschaftlichen Betriebsleiter des Klosters Fahr wegen Gewalt gegen eine friedliche Tierschützerin muss das Bezirksgericht Zürich zum vierten Mal entscheiden! (News 19. April 1999)

Rekursentscheid des Bezirksgerichts Zürich: Bezirksanwaltschaft muss zum dritten mal eine Strafanzeige gegen den Kloster-Fahr-Betriebsleiter behandeln (News 7. Juni 1999)

Zürcher Justiz verschleppt jahrelang das Strafverfahren gegen den Betriebsleiter des Klosters Fahr (News 13. November 1999 )

Gewalttätiger Betriebsleiter des Klosters freigesprochen (News 14. Dezember 1999) 

Klösterliche Gewalt gegen friedliche Tierschützer vor dem Obergericht (News 19. Mai 2000)

Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gegen den skandalösen Freispruch
(News 25. August 2000)

Gewalttätigkeit des Klosters Fahr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (News 27. November 2001)

 

Aktionen der Tierbefreiungsfront (TBF):

TBF-Aktion gegen Kloster Fahr (VN95-8 Seite 10)

Von den Luzerner Neuesten Nachrichten und vom Badener Tagblatt nicht veröffentlichte Entgegnung zu "Frevel an heiligen Orten" (VN95-8 Seite 16)

Prozess gegen einzelne VgT-Mitglieder: Kloster Fahr verliert vor Bundesgericht (News 16. Dezember 1998)

Tierbefreiungsfront TBF entwendete einen Tierquäler-Kastenstand aus dem Schweinestall des Klosters Fahr (News 1. März 2002)

  Leserbriefe:

Ich bin Katholik (Forum 13. August 1999)

Mit Kribbeln in allen Gliedern (VN99-5)

Lieber Spenden an den VgT statt Kirchensteuer
(Forum 26. September 1999)

Briefwechsel mit dem Kloster Fahr
(Forum 8. November 1999)

Aus einem Brief an Silja Walter
(Forum 30. November 1999)

Zum Bericht in der NZZ (Forum 22. Mai 2000)

Zum Maulkorbprozess, von Paul Kamer (VN00-1)

Leserbriefe zum Kloster Fahr   (VN00-2)

Unwissenheit? (Forum 29. September 2001)

An die Obrigkeit des Klosters Fahr (VN00-4)

 

Medienspiegel:

Teilsieg für Erwin Kessler und den VgT vor Bundesgericht, Die Botschaft 13. November 1999

Teilerfolg für Erwin Kessler
Thurgauer Volkszeitung 13. November 1999

Militante Tierschützer im Kloster Fahr, NZZ 21. Mai 2000

Kessler lässt das Kloster Fahr nicht in Ruhe
Aargauer Zeitung 24. Dezember 2001

Abt und Tierschützer einigen sich
Limmattaler Tagblatt 2. Oktober 2002

Der VgT gibt noch nicht auf
Mittellandzeitung 4. Oktober 2002

Das Kloster hat auf Betreiben des neuen Abts die Elektro-Kuhtrainer abmontiert
Zürich Express 19. November 2002

Jahrelange Auseinandersetzung um die Tierhaltung imKloster Fahr
Limmattal-Nachrichten 4. Dezember 2003

Kloster Fahr Gutsbetrieb
Aargauer Zeitung 30. Oktober 2004

 

Die für die Staats- und Justizwillkür Verantwortlichen

Kanton Aargau:
Bezirksgericht Baden: Peter Rüegg, Meier, Brozzo, Perret, Rohner, Elisabeth Bauhofer
Oberrichter Hauser(CVP), Müller(SP) und Fehr (FDP), Hunziker, Schwartz

Kanton Schwyz:
Meinrad Bisig, Bezirksammann Einsiedeln
M. Gisler, Rechtsdienst des Justizdepartementes
Regierungsrat Oskar Kälin
Werner Bruhin, Marcel Birchler, Beat Steiner, Richter am Verwaltungsgericht des Kantons SZ

Kanton Zürich:
Bezirksanwälte A Spiller, F Stadelmann, L Fauquex
Oberstaatsanwalt R Ramer, U Weder
Bezirksrichter Dr M Lautner, Elisabeth Roos
Oberrichter Bornatico, Martin, Spiess, Scheidegger, Kneubühler Dienst, Vögeli
Kassationsrichter Moritz Kuhn, Marco Jagmetti, Bernhard Gehrig, Alfred Keller, Andreas Donatsch, Yvona Griesser, Sylvia Frei, Paul Baumgartner

Bundesrichter:
Aemisegger, Nay, Féraud, Catenazzi, Aeschlimann, Favre, Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Reeb, Weyermann, Bianchi


Inhaltsverzeichnis VgT-Dokumentationen

Startseite VgT